Urteil
28 K 54/20
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0226.28K54.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Anfechtungs- (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) und Feststellungsklage (§ 43 VwGO) ist statthaft. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, § 43 Abs. 2 VwGO. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder zu einer Sache zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 – BVerwG 7 C 2/07 –, juris Rn. 21). Als Gegenstand der Feststellungsklage kommt auch ein bedingtes Rechtsverhältnis in Betracht, wenn die begründenden Tatsachen vorliegen und lediglich der Eintritt der Bedingung noch aussteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971 – BVerwG VI C 57/66 –, juris Rn. 26 f.). Mit einer Feststellungsklage kann geklärt werden, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht, wenn die Anspruchshöhe noch nicht abschließend beziffert werden kann (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO, § 43 Rn. 125). Nach Maßgabe dessen begehrt der Kläger die Feststellung des Bestehens eines öffentlich-rechtlichen und hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses (so auch VG Berlin, Urteil vom 14. November 2024 – VG 26 K 306/21 –, EA S. 8). Er macht geltend, dass ihm aufgrund des Verlustes der beamtenrechtlichen Versorgung als Bundesbeamter und einer entsprechend minderwertigen Nachversicherung ein ausgleichspflichtiger finanzieller Nachteil entstanden sei. Der Sachverhalt, an den der Kläger die behauptete Ausgleichspflicht dem Grunde nach knüpft – Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und entsprechende Nachversicherung –, ist danach hinreichend konkret, da er bereits abgeschlossen ist. Auch erscheinen finanzielle Einbußen bei einem Vergleich des Versorgungswertes mit der aus der Nachversicherung zu erhaltenden Rente möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 – BVerwG 2 C 3/21 –, juris Rn. 47; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. März 2000 – 2 BvR 951/98 –, juris). Der Kläger hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO, weil er ein anzuerkennendes wirtschaftliches Interesse daran hat zu klären, ob ihm weitere materielle Ansprüche gegen die Beklagte zur Absicherung seiner Altersversorgung zustehen. Die Feststellungsklage ist nicht subsidiär zu einer Leistungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Da der Kläger die Feststellung mangels bezifferbaren Anspruches nur dem Grunde nach begehrt, kann er nicht auf eine Leistungs- beziehungsweise Verpflichtungsklage verwiesen werden. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 24. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht kein Rechtsverhältnis in Form einer Ausgleichspflicht für Einbußen in der Altersversorgung. 1. Der Feststellung eines solchen Rechtsverhältnisses steht entgegen der Ansicht der Beklagten allerdings nicht die Bestandskraft des Bescheids vom 3. März 2015 entgegen. Denn die Beklagte hat in dem Bescheid erkennbar keine Entscheidung zu einem Ausgleichsanspruch getroffen. 2. Das Rechtsverhältnis besteht nicht nach nationalem Recht. Die Feststellung einer Ausgleichspflicht ergibt sich nicht aus dem Altersgeldgesetz – AltGG –. Ein Anspruch auf Altersgeld besteht nicht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AltGG wird Altersgeld Beamten auf Lebenszeit gewährt, die nach § 33 des Bundesbeamtengesetzes – BBG – entlassen worden sind, wenn zum Zeitpunkt der Entlassung dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – eine Nachversicherung vorzunehmen wäre und sie vor Beendigung des Dienstverhältnisses eine Erklärung gegenüber dem Dienstherrn abgegeben haben, anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung das Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen. Der Kläger erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gewährung des Altersgeldes nicht. Er ist nicht nach § 33 BBG auf eigenes Verlangen entlassen worden, sondern kraft Gesetzes nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG sind Beamtinnen und Beamte dann entlassen, wenn sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kläger ist seit Oktober 2005 Beamter auf Lebenszeit der Europäischen Union, einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht (vgl. Sauerland, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand 1. Januar 2025, BBG, § 31 Rn. 15). Seine Entlassung kraft Gesetzes wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2014 durch bestandskräftigen Bescheid vom 3. März 2015 gemäß § 31 Abs. 2 BBG festgestellt. Der Kläger hat vor der Entlassung auch keine dienstliche Erklärung gemäß § 1 Abs. 1 AltGG gegenüber dem Dienstherrn abgegeben. Er wurde folglich nachversichert, was nach § 3 Abs. 6 AltGG dazu führt, dass der Anspruch auf Altersgeld entfällt. 3. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ergibt sich auch nicht aus Europarecht. Der Kläger hat keinen Ausgleichsanspruch aus Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV –. Anspruchsbegründende Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung lässt sich keine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit feststellen. Nach Art. 45 AEUV wird innerhalb der Europäischen Union die Freizügigkeit gewährleistet (Abs. 1). Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen (Abs. 2). Sie gibt – vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen – den Arbeitnehmern das Recht, (a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben, (b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, (c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben und (d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt (Abs. 3). Die Arbeitnehmerfreizügigkeit findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung (Abs. 4). Art. 45 AEUV steht jeder Maßnahme entgegen, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gilt, geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Februar 2021 – C-903.19 –, juris Rn. 31). Sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit sollen den Bürgern der Europäischen Union die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen. In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – C-187/15 –, juris Rn. 23). Eine nationale Regelung, nach der eine in einem Mitgliedstaat verbeamtete Person, die auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, ihre Ansprüche auf Ruhegehalt aus der Beamtenversorgung verliert und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wird, wobei die daraus folgenden Altersrentenansprüche niedriger als die Ruhegehaltsansprüche sind, stellt eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar, da sie, selbst wenn sie auch für Beamte dieses Mitgliedstaats gilt, die aus dem Dienst ausscheiden, um in ihrem Herkunftsmitgliedstaat im Privatsektor zu arbeiten, geeignet ist, diese Beamten zu hindern oder davon abzuhalten, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um eine Stelle in einem anderen Mitgliedstaat anzunehmen. Diese Regelung beeinflusst somit unmittelbar den Zugang der Beamten des betroffenen Mitgliedstaats zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als dem betroffenen Mitgliedstaat und ist daher geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern. Nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, können nur dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016, Rechtssache Pöpperl, – C-187/15 –, juris Rn. 28 f.). Solange das nationale Recht für Konstellationen mit grenzüberschreitendem Bezug nicht den Vorgaben des Unionsrechts angepasst ist, haben die Angehörigen der benachteiligten Gruppe Anspruch auf die Anwendung der für die bevorzugte Gruppe geltenden Regelungen. Gültiges Bezugssystem, an dem sich der Anspruch des Betroffenen zum Ausgleich der Nachteile in der Altersversorgung zu orientieren hat, ist die Rechtsstellung von Beamten, die innerhalb des Bundesgebiets den Dienstherrn wechseln. Dem Betroffenen muss danach eine Altersversorgung zustehen, die jener vergleichbar ist, die er bei seinem ursprünglichen Dienstherrn erworben hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 – BVerwG 2 C 3/21 –, juris Rn. 22; EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – C-187/15 –, juris Rn. 47 f.). Grundlage des Anspruchs ist dann unmittelbar das Unionsrecht, hier Art. 45 AEUV (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 – BVerwG 2 C 3/21 –, juris Rn. 12). Nach Maßgabe dessen regelt die nationale Regelung des Altersgeldes jedenfalls im Fall des Klägers einen Ausgleichsanspruch nicht abschließend (dazu unter a)). Für einen Ausgleichsanspruch aus Art. 45 AEUV erfüllt der Kläger zwar die Arbeitnehmereigenschaft (dazu unter b)). Es ist auch ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben sowie die Anwendbarkeit der Freizügigkeit nicht durch die Bereichsausnahme ausgeschlossen (dazu unter c)). Es liegt allerdings keine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit vor mangels gegenwärtig feststellbarer Differenz zwischen der Versorgung, die dem Kläger für die Jahre im Dienst der Beklagten zugestanden hätte, wenn er im Bundesbeamtenverhältnis verblieben wäre, und der Versorgung, die er tatsächlich aufgrund der Dienstjahre bei der Beklagten erhält (dazu unter d)). Eine von der Bestimmung einer tatsächlichen Beschränkung losgelöste Feststellung einer Ausgleichspflicht dem Grunde nach ist nicht möglich (dazu unter e)). a) Mit dem Altersgeldgesetz hat der Gesetzgeber jedenfalls im Fall des Klägers keine abschließende Regelung getroffen, um Benachteiligungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Pöpperl auszugleichen. Das Altersgeldgesetz wurde 2013 erlassen. Mit dem Altersgeld wollte der Gesetzgeber zusätzliche finanzielle Anreize für mehr Flexibilität und Mobilität der Bediensteten schaffen. Diese sollten im Ausgleich mit den berechtigten Interessen des Dienstherrn erfolgen. Ein voller Ausgleichsanspruch des finanziellen Nachteils war nicht vorgesehen. So wird in der Gesetzesbegründung erläutert, der Umstand, dass der aus einer Nachversicherung resultierende Rentenanspruch im Vergleich zu dem im gleichen Zeitraum möglichen Versorgungsanspruch zum Teil deutlich geringer ausfällt, habe sich als Hemmnis für die Mobilität und Flexibilität der Bediensteten erwiesen. Daher sollen die mit der Nachversicherung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile abgebaut werden. Als finanziellen Ausgleich für die erdienten Alterssicherungsansprüche sehe das Gesetz einen Anspruch auf Altersgeld vor. Für die Ausgestaltung des Altersgeldanspruchs sei dabei zu berücksichtigen, dass kein übermäßiger Anreiz geschaffen werden solle, den Bundesdienst vorzeitig zu verlassen. Die Regelungen müssen vielmehr ein Gleichgewicht schaffen zwischen der wirtschaftlichen Ausgestaltung des Altersgeldanspruchs und den berechtigten Interessen des Bundes, seine Bediensteten dauerhaft an sich zu binden. Auch entstehen dem Dienstherrn durch die vorzeitige Entlassung zusätzliche Kosten für die Rekrutierung und Einarbeitung neuer Mitarbeiter. Diese Gründe rechtfertigen es, den Anspruch auf Altersgeld zwar nach den Grundsätzen des Beamtenversorgungsrechts festzusetzen, ihn aber gleichzeitig im Sinne eines Ausgleichs der Nachteile für den Dienstherrn auf ein reduziertes Niveau zu beschränken (vgl. BT-Drs. 17/12479, S. 1, 11). In Reaktion auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Pöpperl hat der Gesetzgeber im Jahr 2021 das Altersgeldgesetz angepasst. So wurde etwa die erforderliche im Bundesdienst verbrachten Zeit von fünf auf vier Jahre reduziert (§ 3 Abs. 1 AltGG) und der 15-Prozent-Abschlag (§ 7 Absatz 1 AltGG) dahingehend modifiziert, dass er nur noch bei einer altersgeldfähigen Dienstzeit von weniger als 12 Jahren Anwendung findet, ansonsten ist nur ein Abschlag von 5 Prozent vorgesehen (vgl. BT-Drs. 19/26839, S. 3, 33, 47 f., 49). Hinsichtlich der angepassten Regelung zum Abschlag von 5 bzw. 15 Prozent wird ausgeführt, dass die Beschränkung der Ansprüche auf Altersgeld bei einem freiwilligen Ausscheiden aus dem Dienst des Bundes jedenfalls geeignet sein müsse, die Erreichung des Ziels, die Aufrechterhaltung der Funktionsweise der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen, zu gewährleisten. Die Höhe der finanziellen Folgen, die ein Dienstherrnwechsel innerhalb Deutschlands für die Bediensteten mit sich bringen könne, variiere je nach Bundesland und Besoldungsgruppe. Der Abschlag zwischen 5 Prozent und 15 Prozent bilde diese Spanne ab, womit das Altersgeld auch europarechtlich eine mit einem Dienstherrenwechsel vergleichbare Alterssicherung darstelle (vgl. BT-Drs. 19/26839, S. 49 f.). Ob das Altersgeldgesetz nach der Anpassung im Jahr 2021 eine unionsrechtskonforme Regelung eines Ausgleichsanspruches für Nachteile in der Altersversorgung darstellt, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls regelt es einen etwaigen Ausgleichsanspruch für den hiesigen Fall nicht abschließend. Zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger die Erklärung gegenüber dem Dienstherrn für die Inanspruchnahme von Altersgeld hätte abgeben müssen, um das Erlöschen seines Anspruches gemäß § 3 Abs. 6 AltGG zu verhindern (hier vor März 2015), hatte er noch keine Kenntnis von einem etwaigen unionsrechtlichen Ausgleichsanspruch, da das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Pöpperl erst 2016 ergangen ist. Ferner hatte zu diesem Zeitpunkt auch der Gesetzgeber das Altersgeldgesetz vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht angepasst. b) Der Kläger war im Zeitpunkt des Wechsels zu einem anderen Arbeitgeber als Beamter im Dienst der Beklagten Arbeitnehmer im Sinne des Art. 45 AEUV (vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2007 – C-392/05 –, juris Rn. 67 f.; Brechmann, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, AEUV, Art. 45 Rn. 13 ff.). Zudem ist er als Beamter der Europäischen Union ein Wanderarbeitnehmer (vgl. EuGH, Urteile vom 5. Dezember 2013 – C-166/12 –, juris Rn. 37 und vom 16. Dezember 2004 – C-293/03 –, juris Rn. 10, 37). Ein Gemeinschaftsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, verliert nämlich die Arbeitnehmereigenschaft nicht deshalb, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist, selbst wenn die Bedingungen seiner Einreise in das Beschäftigungsland und seines Aufenthalts in diesem Land durch ein internationales Übereinkommen besonders geregelt sind (vgl. EuGH, Urteile vom 5. Dezember 2013 – C-166/12 –, juris Rn. 37 und vom 16. Dezember 2004 – C-293/03 –, juris Rn. 10, 37). c) Es liegt auch ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Art. 45 AEUV ist nicht auf Sachverhalte anwendbar, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen und dessen Merkmale mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (interne Sachverhalte) (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Januar 2007 – C-208/05 –, juris Rn. 29; Brechmann, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, AEUV, Art. 45 Rn. 42). Der Kläger begibt sich vorliegend zur Ausübung seiner Berufstätigkeit von Deutschland nach Belgien. Eine grenzüberschreitende Inanspruchnahme der Arbeitnehmerfreizügigkeit liegt gerade auch dann vor, wenn etwaige Behinderungen durch den Mitgliedstaat dadurch entstehen, dass der Arbeitnehmer den Mitgliedstaat verlässt (sog. Wegzugsfreiheit; vgl. Forsthoff/Eisendle, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Werkstand: 83. EL Juli 2024, AEUV, Art. 45 Rn. 114 f.; so auch in EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – C-187/15 –, juris Rn. 28). Die Bereichsausnahme nach Art. 45 Abs. 4 AEUV hindert hier nicht die Berufung auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit, da diese Bestimmung den Mitgliedsstaaten lediglich ermöglichen soll, den Zugang ausländischer Staatsangehöriger zu bestimmten Stellen in der öffentlichen Verwaltung zu beschränken, nicht jedoch regelt, dass ein Arbeitnehmer, der einmal in die öffentliche Verwaltung aufgenommen wurde, von der Anwendung der Bestimmungen des Art. 45 Abs. 1 bis 3 AEUV ausgeschlossen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2007 – C-392/05 –, juris Rn. 70; EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003 – C-171/01 –, juris Rn. 92). d) Es lässt sich allerdings zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit feststellen. aa) Dies folgt entgegen der Ansicht der Beklagten aber noch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG kraft Gesetzes entlassen wurde, der Beamte in der Rechtssache Pöpperl dagegen auf seinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – C-187/15 –, juris Rn. 41, der die Situation mit „auf eigenen Wunsch“ umschrieb, nachgehend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. November 2020 – 3 A 1194/18 –, juris Rn. 1 und BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 – BVerwG 2 C 3/21 –, juris Rn. 2). Für das Vorliegen von auszugleichenden Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV kommt es nicht darauf an, ob im Zusammenhang mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses mit der Europäischen Union nach nationalem Recht eine Entlassung auf Verlangen des Beamten nach § 33 BBG oder – wie hier – kraft Gesetzes erfolgt. Wesentlich ist, dass die Entlassung und die damit einhergehenden vom Kläger geltend gemachten Versorgungsnachteile gerade die Folge der Inanspruchnahme der Arbeitnehmerfreizügigkeit sind. Eine fortgesetzte Tätigkeit als Beamter der Europäischen Union war dem Kläger nur unter Verlust des Status als Bundesbeamter möglich. Dies entspricht der in der Rechtssache Pöpperl entschiedenen Konstellation. Auch dort war maßgeblich, dass der Beamte keine andere Möglichkeit hatte, als aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – C-187/15 –, juris Rn. 17). Sowohl im Fall der Entlassung kraft Gesetzes nach § 31 BBG als auch auf Verlangen des Beamten nach § 33 BBG tritt grundsätzlich die gleiche Folge für die beamtenrechtliche Versorgung des Bundes ein. Nach § 39 BBG besteht nach der Entlassung kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden unter anderem Personen nachversichert, die als Beamte auf Lebenszeit versicherungsfrei waren, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum), § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Dies war auch hier der Fall. Der Kläger entschied sich in Ausübung seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit, Beamter der Europäischen Union zu werden und diesen Status beizubehalten, was nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG zur Entlassung kraft Gesetzes führte, zum Verlust des Anspruchs auf Versorgung gemäß § 39 BBG und zur Nachversicherung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. bb) Für die Frage einer Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist der Versorgungswert, der dem Kläger für die Jahre im Dienst der Beklagten zugestanden hätte, wenn er im Bundesbeamtenverhältnis verblieben wäre, mit der Versorgung zu vergleichen, die er aufgrund seiner bei der Beklagten zurückgelegten Dienstjahre tatsächlich erhält. Denn eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit liegt vor, wenn der Beamte infolge der Ausübung seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit hinsichtlich seiner Altersversorgung bezogen auf seine Dienstzeit bei seinem Dienstherrn in Deutschland wirtschaftlich schlechter gestellt ist als ein vergleichbarer Beamter, der bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand im Dienst des Dienstherrn in Deutschland stand (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 – BVerwG 2 C 3/21 –, juris Rn. 19; EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – C-187/15 –, juris Rn. 20). Für die Ermittlung einer Beschränkung ist ein Vergleich der ursprünglich bestehenden Anwartschaft mit dem Versorgungswert im Versorgungssystem der Europäischen Union, der dem Kläger aus dem überführten Nachversicherungsbeitrag entsteht, vorzunehmen, und nicht mit dem aus der Nachversicherung resultierenden Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung (a.A. wohl VG Würzburg, Urteil vom 10. Dezember 2019 – W 1 K 19.523 –, juris Rn. 6, 35 ff.). Denn der Kläger hat den Nachversicherungsbeitrag nach Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII der Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft – EU-Beamtenstatut – in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen Deutschland und den Europäischen Gemeinschaften über die Durchführung des Artikels 11 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Oktober 1992 (– Durchführungsabkommen –; ratifiziert durch das Gesetz vom 11. Mai 1994, BGBl II 1994, S. 622) auf das Versorgungssystem der Europäischen Union überführt. Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII EU-Beamtenstatut fordert danach die Übertragung des Kapitalwertes der Ruhegehaltsansprüche. Die Methode der Berechnung des zu übertragenden Kapitals ist grundsätzlich den Mitgliedstaaten überlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 – C-166/12 –, juris Rn. 22, 26, 29 ff.; vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 6. Januar 2014 – 1 Bf 135/12.Z –, juris Rn. 9) Nach Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII EU-Beamtenstatut kann unter anderem ein Beamter, der in den Dienst der Union tritt, nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt im Sinne des Artikels 77 des Statuts erwirbt, den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Union zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert. In diesem Fall legt die Anstellungsbehörde eines jeden Organs, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung des Grundgehalts, des Alters und des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen die Anzahl der ruhegehaltfähigen Dienstjahre fest, die es ihm gemäß der Versorgungsordnung der Union für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals und abzüglich des Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung anrechnet. Nach Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsabkommens kann ein Beamter der Europäischen Gemeinschaften, der in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert war, die Summe der für ihn für die Zeit bis zum Diensteintritt in die Europäischen Gemeinschaften an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Pflicht- und freiwilligen Beiträge zuzüglich 3,5 vom Hundert Zinsen für jedes vollendete Jahr nach der Beitragszahlung bis zum Zeitpunkt der Übertragung auf das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften übertragen lassen. Dies ist hier geschehen. Ausweislich der Bescheinigung der EU-Kommission wurden dem Kläger aufgrund des insgesamt überführten Kapitalbetrages aus der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 131.645,82 Euro ruhegehaltfähige Dienstjahre von 5 Jahren, einem Monat und 19 Tagen im Versorgungssystem der Europäischen Union anerkannt. Für die Überlegung, dass vorliegend auf den überführten Wert im Versorgungssystem der Europäischen Union abzustellen ist, spricht, dass Voraussetzung für eine Ausgleichspflicht eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV in Form eines erlittenen finanziellen Nachteils ist. Danach ist für den Kläger nicht auf eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung abzustellen, die sich aus seinem Nachversicherungsbeitrag ergeben würde. Denn dies würde bedeuten, auf eine Rente abzustellen, die er tatsächlich nicht erhalten wird. Eine rein hypothetische Rente aber begründet keinen tatsächlichen Nachteil. Im Fall des Klägers gibt es mit Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII EU-Beamtenstatut in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsabkommens eine gesetzliche Regelung, die eine Portabilität des vorhandenen Kapitalwertes der Versorgung ermöglicht. Für die Frage, ob der Kläger in seinem subjektiven Recht auf Freizügigkeit beeinträchtigt ist, ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob ein Minderwert der nationalen Nachversicherung aufgrund unmittelbar anwendbaren Unionsrecht – hier Übertragung ins Versorgungssystem der Europäischen Union – tatsächlich nicht mehr vorhanden ist. Nur in dem Maße, in dem der Versorgungswert aus dem Nachversicherungsbeitrag in der Beamtenversorgung der Europäischen Union hinter seinem Versorgungwert für die Jahre als Bundesbeamter zurückbleibt, besteht auch eine tatsächliche Beschränkung für den Kläger in der Ausübung seiner Freizügigkeit. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Rechtssache Pöpperl, in welcher ein Vergleich mit dem aus der Nachversicherung resultierenden Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen war, der eine Beschränkung begründete (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 – BVerwG 2 C 3/21 –, juris Rn. 2, 18 f., 47; EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – C-187/15 –, juris Rn. 20). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auch nicht darauf an, ob die Ernennung als Beamter der Europäischen Union und die damit einhergehende Besoldung und spätere Versorgung auf seiner eigenen Leistung beruht. Dies ist bei jedem vom Arbeitnehmer initiierten Wechsel des Arbeitgebers in Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit der Fall. Die durch Art. 11 Abs. 2 Anhang VIII EU-Beamtenstatut in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsabkommens gewährleistete Portabilität des Kapitalwerts der Ruhegehaltsansprüche führt im Fall eines Wechsels zur Europäischen Union dann dazu, dass der Wert seines Nachversicherungsbeitrages in der späteren Versorgung im europäischen Versorgungssystem aufgeht. cc) Nach Maßgabe dessen liegt eine Beschränkung der Freizügigkeit durch einen Versorgungsnachteil des Klägers nicht vor. Ein etwaiger Nachteil in Form einer Differenz des Versorgungswertes, der dem Kläger für die Jahre im Dienst der Beklagten zugestanden hätte, wenn er im Bundesbeamtenverhältnis verblieben wäre, mit der Versorgung, die er tatsächlich aufgrund der Dienstjahre bei der Beklagten erhalten wird, lässt sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht feststellen. (1) Ob ein finanzieller Nachteil besteht, kann allerdings nicht mit der Begründung dahinstehen, dass eine etwaige Benachteiligung jedenfalls gerechtfertigt wäre. Denn es dürfte an einem kohärenten und auf systematische Weise verfolgten Ziel fehlen (vgl. zu diesem Erfordernis: EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 – C-187/15 –, juris Rn. 37). Anders als im Fall des Klägers erfolgt nämlich im Fall eines innerstaatlichen Dienstherrnwechsels ohne Mitwirkung des abgebenden Dienstherrn (sogenannte „Raubernennung“) – ebenso wie bei einem innerstaatlichen Dienstherrnwechsel mit Zustimmung des abgebenden Dienstherrn – wohl keine Nachversicherung, vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, und dürften die bisherigen Dienstjahre bei einem anderen Dienstherrn im Rahmen der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstjahre nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Regelungen (vgl. etwa § 6 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Berlin, § 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Nordrhein-Westfalen, Art. 14 Abs. 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz) Berücksichtigung finden. (2) Die Versorgung, die der Kläger tatsächlich aufgrund der bei der Beklagten zurückgelegten Dienstjahre erhalten wird, kann im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht berechnet werden. Der in das Versorgungssystem der Europäischen Union überführte Nachversicherungsbeitrag erhöht die Gesamtversorgung als Beamter der Europäischen Union um weitere ruhegehaltfähige Dienstjahre. Nach Art. 77 Abs. 2 EU-Beamtenstatut beträgt das Ruhegehalt höchstens 70 % des letzten Grundgehalts in der letzten Besoldungsgruppe, der der Beamte mindestens ein Jahr angehört hat. Für jedes Dienstjahr nach Anhang VIII Artikel 3 stehen dem Beamten 1,80 % dieses letzten Grundgehalts zu. Nach Art. 52 Abs. 1 lit a) EU-Beamtenstatut werden Beamte bei Vollendung des 66. Lebensjahres von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Nach Maßgabe dessen müsste jedenfalls die Höhe des für das Ruhegehalt maßgeblichen Grundgehaltes feststehen, um den Versorgungswert berechnen zu können, der sich aus den zusätzlichen ruhegehaltfähigen Dienstjahren aus dem Nachversicherungsbeitrag ergibt. Die Höhe des letzten Grundgehaltes des Klägers als Beamter der Europäischen Union zum Zeitpunkt der Festsetzung seines Ruhegehaltes steht allerdings noch nicht fest. Der Kläger bezieht noch kein Ruhegehalt, da er das Ruhestandsalter von 66 Jahren noch nicht erreicht hat. Eine Berechnung ist auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes möglich, dass der Kläger seit Mai 2022 Invalidengeld bezieht. Nach dem EU-Beamtenstatut führt eine Invalidität und Versetzung in den Ruhestand nicht zur Festsetzung eines Ruhegehaltes. Sind bei einem Beamten nach Feststellung des Invaliditätsausschusses die Voraussetzungen des Art. 78 EU-Beamtenstatut erfüllt, so wird er am letzten Tag des Monats, in dem durch die Verfügung der Anstellungsbehörde festgestellt wird, dass der Beamte dauernd voll dienstunfähig ist, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt, vgl. Art. 53 EU-Beamtenstatut. Nach Art. 78 Abs. 1 EU-Beamtenstatut hat ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb einen Dienstposten seiner Funktionsgruppe nicht wahrnehmen kann, unter den in Artikel 13 bis 16 Anhang VIII vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Invalidengeld. Nach Art. 78 Abs. 3 EU-Beamtenstatut beträgt das Invalidengeld 70 % des letzten Grundgehaltes der Versorgung. Nach Art. 78 Abs. 4 EU-Beamtenstatut werden auf das Invalidengeld Beiträge zur Versorgung erhoben, die auf der Grundlage dieses Invalidengeldes berechnet werden. Zudem finden die Regelungen zu dem Eintrittsalter in den Ruhestand gemäß Art. 52 EU-Beamtenstatut auf Empfänger von Invalidengeld sinngemäß Anwendung, Art. 78 Abs. 2 Satz 1 EU-Beamtenstatut. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage des Gehalts für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe festgelegt, die der Beamte innehatte, als er dienstunfähig wurde, vgl. Art. 78 Abs. 2 Satz 3 EU-Beamtenstatut. Als ruhegehaltfähige Dienstjahre werden dann auch die Zeiten berücksichtigt, in denen der Beamte Invalidengeld bezogen hat, vgl. Art. 3 lit c) Anhang VIII EU-Beamtenstatut. Danach steht das Ruhegehalt des Klägers durch den Bezug des Invalidengeldes nicht fest, da das Invalidengeld nicht dem Ruhegehalt entspricht und die Festsetzung auch bei Invalidität erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des Art. 78 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 52 EU-Beamtenstatut erfolgt. Ein Abstellen auf den Zeitpunkt der eingetretenen Invalidität entspricht im Übrigen auch nicht dem Antrag des Klägers. Mangels möglicher Berechnung des versorgungsrechtlichen Wertes der auf dem Nachversicherungsbeitrag beruhenden zusätzlichen ruhegehaltfähigen Dienstjahre kann auch dahinstehen, ob der Anteil des Nachversicherungsbeitrages an den von der EU-Kommission berechneten ruhegehaltfähigen Dienstjahren von 5 Jahren, einem Monat und 19 Tagen dadurch zu ermitteln ist, dass – wie der Kläger meint – der Nachversicherungsbeitrag von 34.483,20 Euro ins Verhältnis zu setzen ist zu den insgesamt von der Deutschen Rentenversicherung übertragenen 131.645,82 Euro oder – wie die Beklagte meint – ins Verhältnis zu setzen ist zu 105.043,21 Euro bzw. vollständig aus dem Nachversicherungsbeitrag resultiert. (3) Auch eine Ermittlung des Versorgungwertes, der dem Kläger für die Jahre im Dienst der Beklagten zugestanden hätte, wenn er dort verblieben wäre, ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) nicht möglich. Der Versorgungswert ist aus dem Wert des im Beamtenverhältnis verbrachten Zeitanteils an der fiktiven Gesamtversorgung des Klägers zum Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu ermitteln (vgl. vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 – BVerwG 2 C 3/21 –, juris Rn. 32). Es kommt dafür nicht darauf an, welche gesetzlichen Vorgaben für die Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten während seiner Tätigkeit im Dienst des Dienstherrn in Deutschland galten. Denn die Versorgungsbezüge eines Beamten bestimmen sich allein nach dem Versorgungsrecht, das zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand gilt. Die Vorstellung, der Beamte erwerbe während seines aktiven Dienstes pro Jahr gesicherte Versorgungsansprüche und genieße insoweit „Versorgungssicherheit", entspricht nicht den Grundprinzipien des Beamtenversorgungsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 – BVerwG 2 C 3/21 –, juris Rn. 33). Der „versorgungsrechtliche Wert des im Beamtenverhältnis verbrachten Zeitanteils" ist nach dem Prinzip der zeitratierlichen Berechnung zu ermitteln. Zunächst ist der Versorgungsanspruch zu berechnen, der dem Beamten zugestanden hätte, wenn er bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze im Dienst als Bundesbeamter verblieben wäre (fiktive Gesamtversorgung). Maßgeblich ist das zum Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze geltende nationale Beamtenrecht. Zu beachten sind dabei auch die Vorschriften über die Berücksichtigung von Ausbildungs- und sonstigen Vordienstzeiten; soweit ein Ermessen eröffnet ist, ist von der üblichen Praxis der Behörde auszugehen. Bei der Berechnung des fiktiven Versorgungsanspruchs zum Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze ist aus Gründen der Handhabbarkeit der Berechnung hinsichtlich der für die Bestimmung maßgeblichen Faktoren von den zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bestehenden Umständen auszugehen. Dies gilt etwa für das erreichte Statusamt, aber auch für die Stufe der Besoldung, für die an den Familienstand anknüpfenden Leistungen oder auch für den etwaigen Bezug einer ruhegehaltfähigen Zulage. Gerade das Beispiel des Statusamtes belegt, dass die Berechnung andernfalls wegen einer Vielzahl von Unwägbarkeiten kaum noch durchzuführen wäre. Wollte man etwa auf das vom Beamten bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand voraussichtlich erreichte Statusamt abstellen, basierte die Berechnung auf bloßen Spekulationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 – BVerwG 2 C 3/21 –, juris Rn. 34 ff.). In einem weiteren Schritt ist dann nach der zeitratierlichen Methode der Wert des Anteils der vom Kläger im Beamtenverhältnis verbrachten Zeit an dieser fiktiven Gesamtversorgung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 – BVerwG 2 C 3/21 –, juris Rn. 39 ff.). Da der Kläger noch nicht das gesetzliche Ruhestandsalter von 67 Jahren nach § 51 Abs. 1 BBG erreicht hat, ist die Berechnung des Versorgungswertes aus dem Beamtenverhältnis nach der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Berechnungsmethode noch nicht möglich. Zwar ist hinsichtlich der für die Bestimmung maßgeblichen Faktoren für den fiktiven Versorgungsanspruch von den zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bestehenden Umständen auszugehen. Dies gilt etwa für das erreichte Statusamt, aber auch für die Stufe der Besoldung, für an den Familienstand anknüpfende Leistungen oder auch für den etwaigen Bezug einer ruhegehaltfähigen Zulage (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 – BVerwG 2 C 3/21 –, juris Rn. 38). Da sich aber die Höhe der Gesamtversorgung und damit auch der versorgungsrechtliche Wert des im Beamtenverhältnis verbrachten Zeitanteils nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand richten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 – BVerwG 2 C 3/21 –, juris Rn. 26), steht für diese Berechnung insbesondere die Höhe der Besoldung des Klägers zu seinem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand noch nicht fest. Von einem Eintritt in den Ruhestand (wegen Dienstunfähigkeit) ist auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes auszugehen, dass nach Angaben des Klägers für diesen als Beamten der Europäischen Union eine Invalidität vorliegt. Die Frage, ob im Einzelfall auch ein anderer Zeitpunkt für eine fiktive Gesamtversorgung in Betracht kommen könnte, kann hier unbeantwortet bleiben, da die Invalidität nach den obigen Ausführungen hier noch nicht zu einem Bezug von Ruhegehalt der Europäischen Union führt. e) Eine von der Bestimmung einer tatsächlichen Beschränkung losgelöste Feststellung einer Ausgleichspflicht dem Grunde nach ist nicht möglich, da die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach den obigen Ausführungen anspruchsbegründende Voraussetzung des Ausgleichsanspruches des Art. 45 AEUV ist und eine solche nicht berechnet werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass der Versorgungswert in dem Versorgungssystem der Europäischen Union minderwertiger ist, als die Beamtenversorgung für die Zeiten als Bundesbeamter. Auch wenn man – wie der Kläger meint – unterstellte, dass aus den ruhegehaltfähigen Dienstjahren von 3 Jahren und vier Monaten als Bundesbeamter nur ruhegehaltfähige Dienstjahre in dem Versorgungssystem der Europäischen Union von einem Jahr und fünf Monaten resultierten, ist nicht ausgeschlossen, dass die geringe Anzahl an Besoldungsjahren durch eine entsprechend höhere Besoldung, die der Berechnung des Ruhegehaltes von der Europäischen Union im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zugrunde liegt, ausgeglichen wird. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedurfte es nicht, weil aufgrund des Unterliegens des Klägers in der Sache die Erstattung von Gebühren und Auslagen im Vorverfahren nicht in Betracht kommt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung. Der am 4...1967 geborene Kläger begehrt einen Ausgleich von Versorgungsnachteilen, die ihm durch das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis entstanden sein sollen. Am 3. September 2001 ernannte die Beklagte ihn zum Beamten auf Probe und am 7. September 2004 zum Beamten auf Lebenszeit. Er war im Dienst der Beklagten beim damaligen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit tätig, zuletzt im Amt eines Oberregierungsrates (A14). Auf den Antrag des Klägers beurlaubte das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit den Kläger mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 ab dem 1. Januar 2005 für die Dauer von fünf Jahren für eine Tätigkeit bei der Europäischen Kommission (nachfolgend: EU-Kommission) unter Wegfall seiner Bezüge. Der Kläger wurde am 1. Januar 2005 bei der Europäischen Union als Beamter auf Probe und am 1. Oktober 2005 als Beamter auf Lebenszeit ernannt und stand im Dienst der EU-Kommission. Auf den erneuten Antrag des Klägers verlängerte das nunmehrige Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Schreiben vom 20. November 2009 die Beurlaubung des Klägers bis zum 31. Dezember 2014. Im Mai 2010 bat der Kläger das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie um eine Bescheinigung seiner Nachversicherung im Falle einer eventuellen Übertragung seiner Versorgungsansprüche in das Versorgungssystem der Europäischen Union. Der Kläger teilte zudem mit, dass er sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschlossen habe, ob er die Ansprüche tatsächlich übertragen wolle. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übersandte mit Schreiben vom 15. Juni 2010 eine vorläufige Bescheinigung zur Nachversicherung, woraus sich im Wesentlichen der Nachversicherungszeitraum und die beitragspflichtigen Einnahmen ergaben. Am 12. Dezember 2014 teilte der Kläger telefonisch gegenüber einer Sachbearbeiterin im Personalreferat des nunmehrigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie mit, dass er einen dritten Antrag auf ausnahmsweise erneute Verlängerung der Beurlaubung stellen wolle. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie teilte dem Kläger mit E-Mail von 17. Dezember mit, dass er mittlerweile in zwei Beamtenverhältnissen stehe. Das deutsche Beamtenverhältnis sei bisher noch nicht kraft Gesetzes erloschen, da bis zum 31. Dezember 2014 eine Beurlaubung vorliege. Ein Antrag auf erneute Verlängerung der Beurlaubung sei bisher noch nicht gestellt worden. Sofern weder ein Antrag auf Beurlaubung gestellt werde, noch der Dienst am 2. Januar 2015 im Ministerium wieder aufgenommen werde, ende das Beamtenverhältnis zum Bund kraft Gesetzes zum 1. Januar 2015. Mit E-Mail vom 19. Dezember 2014 stellte der Kläger einen erneuten Antrag auf Verlängerung seiner Beurlaubung um weitere fünf Jahre. Er teilte darin außerdem mit, dass er beabsichtige, vor Ablauf der 5-jährigen Beurlaubung seine Tätigkeit im Bundesministerium aufgrund seiner familiären Situation wieder aufzunehmen. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 lehnte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine erneute Verlängerung der Beurlaubung um weitere fünf Jahre ab und wies zudem darauf hin, dass das Beamtenverhältnis am 1. Januar 2015 kraft Gesetzes erlösche. Es führte aus, dass nach den Entsendungsrichtlinien eine Beurlaubung über den Zeitraum von 10 Jahren nur ausnahmsweise gewährt werden könne und die vom Kläger dargelegten Gründe hierzu nicht ausreichten. Mit Bescheid vom 3. März 2015 stellte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fest, dass (1) der Kläger am 1. Oktober 2005 als Beamter auf Lebenszeit in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Europäischen Kommission eingetreten sei, (2) er diesen Status auch über den Ablauf seiner Beurlaubung am 31. Dezember 2014 hinaus innegehabt habe und (3) er daher mit Ablauf des 31. Dezember 2014 kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen sei. Zur Begründung führte es aus, eine doppelte Rechtsstellung einerseits als Bundesbeamter und andererseits als Bediensteter einer supranationalen Einrichtung sei nicht möglich. Es führte ferner aus, dass die Rechtsfolge der Entlassung kraft Gesetzes bei Eingehen eines weiteren Beamtenverhältnisses nur dann nicht zum Tragen komme, solange der Beamte der anderen Stelle zugewiesen oder beurlaubt sei. Dies sei nach Ablauf des 31. Dezember 2014 nicht mehr der Fall. Es teilte zudem mit, dass die Nachversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung veranlasst werde und der Kläger hierzu zu gegebener Zeit eine gesonderte Mitteilung erhalte. Mit E-Mail vom 6. März 2015 teilte die Bundesnetzagentur dem Kläger mit, dass er aufgrund seines Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis keine beamtenrechtliche Versorgung erhalte, er auch keinen Antrag auf Altersgeld gestellt habe und daher nachzuversichern sei. Die Bundesnetzagentur bat den Kläger zudem um Mitteilung, ob er in ein anderes versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis übergetreten sei oder dieses beabsichtige. Am 23. März 2015 übersandte die Bundesnetzagentur dem Kläger und der Deutschen Rentenversicherung eine Ausfertigung der Nachversicherungsbescheinigung. Danach wurden Zeiten vom 3. September 2001 bis 31. Dezember 2014 nachversichert. Beitragspflichtige Einnahmen wurden vom 3. September 2001 bis 31. Dezember 2004 berücksichtigt, insgesamt 184.402,12 Euro, aus denen ein Nachversicherungsbeitrag in Höhe von 34.483,20 Euro ermittelt wurde. Im Zeitraum der Beurlaubung des Klägers ohne Bezüge vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2014 wurden die beitragspflichtigen Einnahmen mit 0,00 Euro angesetzt. Ende März 2015 wies die Bundesnetzagentur dann die einmalige Auszahlung des Nachversicherungsbeitrages in Höhe von 34.483,20 Euro an die Deutsche Rentenversicherung an. Am 26. Juli 2018 stellte der Kläger beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Antrag auf diskriminierungsfreie Zuerkennung von Ruhegehaltsansprüchen. Er nahm auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 in der Rechtssache Pöpperl Bezug, wonach die unionsrechtlich gewährleistete Freizügigkeit einer Regelung entgegenstehe, nach der eine in einem Mitgliedstaat verbeamtete Person, die auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausscheide, um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, ihre Ansprüche auf Ruhegehalt aus der Beamtenversorgung verliere und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werde, wobei die daraus folgenden Altersrentenansprüche niedriger als die Ruhegehaltsansprüche seien. Ihm seien daher Ruhegehaltsansprüche zuzuerkennen, die mit denjenigen vergleichbar seien, die Beamten erhalten, die trotz eines Dienstherrnwechsels der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entsprechende Ruhegehaltsansprüche erhalten. Die EU-Kommission teilte dem Kläger mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 mit, dass sich aus dem in das Versorgungssystem der Europäischen Union überführten Kapitalwert ruhegehaltfähige Dienstjahre von 5 Jahren, einem Monat und 19 Tagen ergeben. Ausweislich der Bescheinigung war das Antragsdatum der 31. Mai 2010. Das Datum, an welchem der Nachversicherungsbeitrag an die EU-Kommission überwiesen worden ist, das Referenzdatum, war der 1. August 2018. Von dem an die EU-Kommission überwiesenen Betrag in Höhe von 131.645,82 Euro wurde der Kapitalzuwachs zwischen dem Antragsdatum und dem Referenzdatum in Höhe von 26.602,51 Euro abgezogen. Daraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von 105.043,31 Euro, welcher der Umrechnung in ruhegehaltfähige Dienstjahre zugrunde gelegt wurde. Mit Bescheid vom 24. Juli 2019 wies das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Antrag des Klägers auf diskriminierungsfreie Zuerkennung von Ruhegehaltsansprüchen zurück. Zur Begründung führte es aus, dass es seinen Antrag als Antrag auf Altersgeld auslege. Einen Anspruch habe der Kläger nicht, da er nicht auf sein Verlangen aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei, sondern seine Entlassung kraft Gesetzes erfolgt sei. Auf diese Konstellation sei das Altersgeldgesetz nicht anwendbar. Zudem habe der Kläger vor der Beendigung des Dienstverhältnisses keine Erklärung gegenüber dem Dienstherrn abgegeben, dass er anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung das Altersgeld in Anspruch nehmen wolle. Ferner scheitere der Anspruch daran, dass eine Nachversicherung bereits durchgeführt worden sei. Sie könne nicht zugunsten eines Altersgeldanspruchs rückgängig gemacht werden. Es sei auch keine abweichende rechtliche Bewertung durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Pöpperl gerechtfertigt. Das Urteil sei nicht einschlägig. Ausgangspunkt des Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof sei das freiwillige Ausscheiden eines Beamten aus dem Landesdienst gewesen, anders liege der Fall hier. Mit Schreiben vom 28. September 2019 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein. Der Kläger begründete seinen Widerspruch im Wesentlichen damit, dass es zweifelhaft sei, dass sein Antrag ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Altersgeldes betrachtet werde. Dieser Antrag wäre offensichtlich aussichtslos gewesen, da das Altersgeldgesetz gerade an den formalen Weg der Beendigung (Entlassung auf Verlangen) anknüpfe. Die formale Unterscheidung zwischen Entlassung auf Verlangen und einer Entlassung kraft Gesetzes sei hier nicht zielführend. Der Europäische Gerichtshof stelle maßgeblich darauf ab, dass der Beschäftigungswechsel „auf eigenen Wunsch“ erfolge. Vorliegend habe das Bundesministerium ihm noch mitgeteilt, dass es an einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses interessiert sei und er sich am 2. Januar 2015 zum Dienstantritt einfinden solle. Da er entschieden habe, diese Bedingung nicht zu erfüllen, habe das Beamtenverhältnis „auf eigenen Wunsch“ geendet. Er habe die Rechtsfolge der Beendigung des Beamtenverhältnisses mit der Beklagten durch Zeitablauf herbeigeführt. Ein Wechsel „auf eigenen Wunsch“ sei dadurch gekennzeichnet, dass mehrere verschiedene Optionen bestehen und die Festlegung, welche hiervon in Zukunft realisiert werde, ausschließlich von Handlungen des Beamten abhänge. Dies sei ein sachgerechtes Entscheidungskriterium, da letztlich nur dann eine Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorliegen könne, wenn der Arbeitnehmer den Entschluss treffe, Freizügigkeit in Anspruch zu nehmen. In der zu vergleichenden Situation eines nationalen Dienstherrnwechsels bei einer sogenannten „Raubernennung“ sei die einzige Auswirkung diejenige, dass der aufnehmende Dienstherr die Versorgungslasten gegebenenfalls alleine trage, falls der abgebende Dienstherr nicht einverstanden gewesen sei. Daher sei im Vergleich zu einem identischen innerstaatlichen Dienstherrnwechsel ein Wechsel zur EU-Kommission mit erheblichen Abstrichen in der Altersversorgung verbunden. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2020 wies das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus, dass es nicht darauf ankomme, ob hier eine Differenzierung zwischen einer Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Verlangen des Beamten oder kraft Gesetzes vorzunehmen sei. Der Fall des Klägers sei mit Bescheid vom 3. März 2015, in welchem die Entlassung des Klägers kraft Gesetzes festgestellt worden sei, rechtskräftig abgeschlossen. Etwaige Bedenken wegen Verstößen gegen das Unionsrecht hätte der Kläger im Rahmen des Widerspruchs- und/oder Klageverfahren gegen diesen Bescheid geltend machen müssen. Daran ändere auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Pöpperl nichts. Die Rechtssicherheit gehöre zu den im Unionsrecht anerkannten Grundsätzen. Zum April 2022 erhielt der Kläger eine EU-Besoldung in Höhe von 10.087,94 Euro, Besoldungsgruppe AD 1003. Seit Mai 2022 bezieht der Kläger als Beamter der Europäischen Union ein Invalidengeld. Der Kläger hat am 21. Februar 2020 gegen den ablehnenden Bescheid vom 24. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2020 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage führt er aus, dass sein Antrag zwar auf eine zukünftige Zahlungsverpflichtung des Dienstherrn gerichtet sei, gleichwohl bereits zum heutigen Zeitpunkt ein berechtigtes Interesse an einer verbindlichen Klärung bestehe, um ihm Klarheit über seine bislang bereits erdienten Versorgungsansprüche zu verschaffen. Er habe ein berechtigtes Feststellungsinteresse, ohne dass hierfür Voraussetzung sei, dass das Ruhestandeintrittsalter nach dem Bundesbeamtenrecht erreicht oder eine Berechnung der Höhe des Nachteilsausgleichs bereits möglich sei. Mit dem Feststellungsbescheid über sein Ausscheiden kraft Gesetzes sei keine Entscheidung über seine Nachversicherung getroffen worden. Sein Fall sei mit der Situation in der Rechtssache Pöpperl vergleichbar. Er sei freiwillig ausgeschieden, sein geäußerter gewollter Verbleib im Bundesdienst habe unter der Bedingung einer weiteren Beurlaubung gestanden, die dann aber nicht genehmigt worden sei. Ein Ausscheiden „auf eigenen Wunsch“ sei nicht nur bei einem Ausscheiden auf Verlangen des Beamten erfüllt. Nach europarechtskonformer Auslegung sollen vielmehr mit der Formulierung „auf eigenen Wunsch“ nur solche Ausscheidenstatbestände ausgenommen sein, die nicht vom Willen des Beamten abhängen. Maßgeblicher Vergleichsmaßstab für den Nachteilsausgleich sei die Situation einer „Raubernennung“ bei einem innerstaatlichen Dienstherrnwechsel. Dieser habe keine negativen Auswirkungen auf die Ruhegehaltsansprüche des betroffenen Beamten. Diese werden vielmehr durch den aufnehmenden Dienstherrn in exakt der gleichen Weise übernommen, wie dies bei einem einvernehmlichen Dienstherrnwechsel der Fall sei. Sofern tatsächliche Zahlungen an ihn aus dem Versorgungssystem der Europäischen Union bei der Berechnung der Höhe eines monatlichen Ausgleichsbetrages nach seinem Ruhestandseintritts beachtlich seien, sei dies für den hier geltend gemachten Anspruch einer Ausgleichszahlung dem Grunde nach unerheblich. Für die Frage des Verhältnisses zwischen innerstaatlichem Versorgungsrecht und Ansprüchen aus der Nachversicherung sei auch nicht von Bedeutung, welchen Wert die weitergeleiteten Nachversicherungszahlungen durch die Übertragung in das Versorgungssystem der Europäischen Union haben, da sich die Frage der Europarechtswidrigkeit des nationalen Rechts nicht in Abhängigkeit vom europäischen Recht beurteile, sondern danach, ob die Beklagte ihren Verpflichtungen nachkomme, europarechtskonformes Recht zu schaffen. Eine Europarechtskonformität des Nachversicherungssystems könne nicht daraus entstehen, dass ein Arbeitgeber eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union bereit sei, die in der Rentenversicherung begründeten Anwartschaften durch Übertragung eines Kapitalbetrags als eigene Versorgungsleistung zu übernehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es Aufgabe des nationalen Gesetzgebers, Regelungen zu schaffen, die zu einem Vollausgleich des Wertverlustes durch die Nachversicherung führten. Es gehe ausschließlich um die Frage, ob innerhalb des nationalen Rechts eine Verletzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bestehe. So sei es auch bei der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht darauf angekommen, welche Tätigkeit in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu welchen Beschäftigungsbedingungen der Betroffene nachfolgend aufnehme. Die Möglichkeit des Arbeitnehmers, in den Dienst der EU-Kommission einzutreten, sei vielmehr alleine dessen Leistung, Eignung und Befähigung geschuldet und die im Dienst der Kommission erreichte Beförderung sei ebenso wie die fiktive Beförderung beim Verbleib im Bundesdienst unerheblich. Auch wäre dies nicht Teil eines kohärenten Systems, wenn man hierbei die Vergleichsfälle des innerstaatlichen Dienstherrnwechsels betrachte, da bei solchen keine Anpassung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit erfolge, wenn der Wechsel zu einem Dienstherrn mit höherem Besoldungsniveau, besseren Beförderungsperspektiven oder gegebenenfalls auch großzügigeren Versorgungsbezügen erfolge. Auch zeige sich an der Umrechnung des Nachversicherungsbeitrages in ruhegehaltfähige Dienstjahre im Versorgungssystem der Europäischen Union bereits die Benachteiligung. Der Nachversicherungsbeitrag betrage ca. ¼ (34.483,20 Euro von 131.645,82 Euro) des insgesamt aus der Deutschen Rentenversicherung übertragenen Kapitalwertes, womit aus seiner Dienstzeit beim Bund im Umfang von 3 Jahren und 4 Monaten im Versorgungssystem der EU-Kommission aus dem Nachversicherungsbeitrag eine Dienstzeit von weniger als einem Jahr und 5 Monaten resultiere. Ferner führe die denkbare Anwendung des Altersgeldgesetzes ebenfalls zu einem ungerechtfertigten Eingriff in die unionsrechtlich gewährleistete Freizügigkeit, da es dadurch nicht zu einer wesentlichen Gleichstellung des zwischenstaatlichen Dienstherrnwechsels mit einem innerstaatlichen Dienstherrnwechsel komme. Das Altersgeldgesetz enthalte einerseits eine erhebliche Entwertung der Altersversorgung, da eine Beschränkung auf 85 % der bereits erdienten Altersversorgung vorgesehen sei. Anders als eine in Bayern vorgesehene Regelung für den Ausgleich entsprechender Versorgungsnachteile nach Art. 99a des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes erfolge nach dem Altersgeldgesetz eine Auszahlung des entsprechenden Kapitalbetrags auch nicht bereits im Zeitpunkt des Ausscheidens. Zudem begründe das Altersgeldgesetz ein beamtenähnliches dauerhaftes Rechtsverhältnis des früheren Dienstherrn zu seinem früheren Beamten, wodurch den früheren Beamten weiterhin verschiedene Pflichten gegenüber seinem früheren Dienstherrn treffen, die bei einem innerstaatlichen Dienstherrnwechsel nicht anfallen. Anders als die Beklagte meine, habe für ihn auch keine Veranlassung bestanden, Altersgeld zu beantragen, da er damit allenfalls einen Vertrauenstatbestand bei der Beklagten hätte schaffen können, dass er die Europarechtswidrigkeit nicht mehr geltend mache. Sein Begehren richte sich allerdings auf einen Ausgleich für den Verlust an Versorgungsanwartschaften infolge der Nachversicherung. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 24. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2020 festzustellen, dass er gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ausgleich ab dem 1. August 2034 für die Einbußen in seiner Altersversorgung aufgrund seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zur Beklagten nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2022 - BVerwG 2 C 3/21 - hat und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Pöpperl sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da der Kläger kraft Gesetzes und nicht auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sei. Der Kläger habe ihr gegenüber seine Entlassung nicht beantragt. Vielmehr habe der Kläger Ende 2014 noch den ausdrücklichen Willen bekundet, weiter im Bundesdienst bleiben zu wollen und damit auch den Antrag auf erneute Verlängerung seiner Beurlaubung begründet. Die Entlassung kraft Gesetzes Anfang 2015 sei daher entgegen dem vom Kläger ausdrücklich mitgeteilten Willen erfolgt. Sofern der Europäische Gerichtshof auf ein Ausscheiden „auf eigenen Wunsch“ abstelle, könne hiermit lediglich eine Entlassung auf Verlangen des Beamten gemeint sein. Der Vergleich des Klägers mit einer „Raubernennung“ gehe fehl. Der Europäische Gerichtshof habe gerade nicht entschieden, ob eine Nachversicherung in der deutschen Rentenversicherung gegen die unionsrechtlich gewährleistete Freizügigkeit verstoße, wenn der frühere Dienstherr mit dem Arbeitsplatzwechsel nicht einverstanden gewesen sei. Auch hätte der Kläger die Nachversicherung – anders als der Landesbeamte in der Rechtssache Pöpperl – durch die Beantragung von Altersgeld vermeiden können. Das Altersgeldgesetz bilde eine unionsrechtskonforme Regelung für Bundesbeamte. Der pauschale Abschlag um 15 % berücksichtige in zulässiger Weise, dass der Beamte freiwillig das ein Beamtenverhältnis prägende lebenslange Dienst- und Treueverhältnis vorzeitig beendet habe. Der Umstand, dass der Kläger die grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Beantragung von Altersgeld zur Vermeidung einer Nachversicherung nicht genutzt habe, könne sich nicht zu ihrem Nachteil auswirken. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Mindestdienstzeit von fünf Jahren nach dem Altersgeldgesetz für den Kläger noch nicht vorgelegen habe und sein Antrag ohnehin abschlägig beschieden worden wäre. Denn die Tatsache, dass der Kläger faktisch keinen Anspruch auf Altersgeld gehabt hätte, vermöge nichts daran zu ändern, dass für Bundesbeamten grundsätzlich die Möglichkeit des Altersgeldes vorhanden sei und sich daher die vorliegende Konstellation von der Rechtssache Pöpperl unterscheide. Ferner sei dem Kläger bei der Übertragung seiner Versorgungsanwartschaften auf die EU-Kommission kein Nachteil entstanden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass das durchschnittliche Niveau der Grundbesoldung von Beamten der Europäischen Union erheblich höher sei als bei vergleichbaren Bundesbeamten und sich in höheren Ruhegehaltszahlungen widerspiegele. Dem Kläger sei auch deshalb kein Nachteil entstanden, weil er freiwillig von der nach dem Unionsrecht bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, den Kapitalwert seiner Ruhegehaltsansprüche auf die Europäische Union zu übertragen. Zwischen ihr und anderen Mitgliedstaaten bestehen derartige Möglichkeiten zur Übertragung von Rentenanwartschaften nicht. Anders als in der Rechtssache Pöpperl erhalte er aufgrund der Überführung keine gesetzliche Rente aus der Deutschen Rentenversicherung, sondern ein Ruhegehalt von der EU-Kommission, welches den Nachversicherungsbeitrag berücksichtige und diesen in das Versorgungssystem der Europäischen Union übertrage. Folglich könne der Nachversicherungsbeitrag auch nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Es müsse ein Vergleich der Anwartschaft, die der Kläger durch die Übertragung des Nachversicherungsbeitrages auf das Versorgungssystem der Europäischen Union erhalte, mit der Anwartschaft, die er beim Verbleib im Bundesdienst in dieser Zeit erlangt hätte, stattfinden. Die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Pöpperl seien nicht pauschal auf alle Fälle, in denen ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis ausscheide, übertragbar. Der Europäische Gerichtshof habe dort gerade vorausgesetzt, dass ein Schaden entstanden sei. Mangels Benachteiligung bzw. Behinderung liege ein Verstoß gegen die unionsrechtlich gewährleistete Freizügigkeit hier nicht vor. Ansonsten würde der Kläger besser stehen, als er stünde, wenn er Bundesbeamter geblieben wäre. Es überzeuge nicht, dass der Nachversicherungsbeitrag im Versorgungssystem der Europäischen Union zugunsten des Klägers tatsächlich verwendet werde und dann zugleich der Kläger so behandelt würde, als sei der Nachversicherungsbeitrag nicht übertragen worden, sondern im gesetzlichen Rentensystem verblieben, um dann auch noch einen Ausgleich für die aus der Nachversicherung resultierenden gesetzlichen Altersrente zu erhalten. Aus der Beschäftigungshistorie des Klägers sei ferner nicht nachvollziehbar, wie er die verbleibenden Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 97.162,62 Euro (131.645,82 Euro abzüglich des Nachversicherungsbeitrages in Höhe von 34.483,20 Euro) erwirtschaftet haben wolle. Mangels Darlegung des Klägers sei davon auszugehen, dass der von der EU-Kommission zugrunde gelegte Betrag in Höhe von 131.645,82 Euro eine aus dem Nachversicherungsbeitrag in Höhe von 34.483,20 Euro ermittelte Rechengröße sei und daher die errechneten ruhegehaltfähigen Dienstjahre im Umfang von fünf Jahren, einem Monat und 19 Tagen grundsätzlich vollständig bei der Berechnung der durch die Nachversicherung im Versorgungssystem der Europäischen Union entstandenen Versorgungsanwartschaft zu berücksichtigen seien. Entgegen der Ansicht des Klägers sei allenfalls der Nachversicherungsbeitrag in Höhe von 34.483,20 Euro ins Verhältnis zu dem reduzierten Betrag in Höhe von 105.043,31 Euro zu setzen. Dies entspreche ruhegehaltfähigen Dienstjahren aus dem Nachversicherungsbeitrag im Umfang von einem Jahr und 8,35 Monaten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Heftstreifen sowie ein elektronischer Verwaltungsvorgang) Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.