Urteil
28 K 330.17 A
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:1201.28K330.17A.00
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Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. März 2017 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Äthiopiens vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin ¾ und die Beklagte ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. März 2017 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Äthiopiens vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin ¾ und die Beklagte ¼. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die zulässige, insbesondere fristgemäß innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides (vgl. § 74 Abs. 1 Halbs. 1 des Asylgesetzes – AsylG –) erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 13. März 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Beklagte festgestellt hat, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegt, die Abschiebung in den Herkunftsstaat angedroht und ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen hat (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzes. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG. Ein solcher Anspruch besteht danach, wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer bzw. seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie oder er besitzt und dessen Schutz sie oder er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a bis 3e AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in ihrem bzw. seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht ihrer bzw. seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb die dagegen vorliegenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33.07 –, juris Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem die Ausländerin oder der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten der Ausländerin oder des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9, berichtigt ABl. 2017 L 167 S. 58, auch: Qualifikationsrichtlinie oder Anerkennungsrichtlinie) die Tatsache, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass ihre bzw. seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 27). Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6.13 –, juris Rn. 18). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Richtlinie 2011/95/EU widerspiegeln, dass es der Klägerin oder dem Kläger obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – BVerwG 9 C 321.85 –, juris Rn. 9). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von der Ausländerin oder dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27.85 –, juris). Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt (s. unter Buchstabe a), konnte aber nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung droht (s. unter Buchstabe b). a) Die Klägerin ist äthiopische Staatsangehörige. Die Frage der Staatsangehörigkeit der Klägerin ist entscheidend, weil Personen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AsylG nur dann als politisch Verfolgte anzusehen sind, wenn sie des Schutzes desjenigen Staates entbehren, dem sie angehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 – BVerwG 9 C 172.95 –, juris Rn. 24, und Beschluss vom 29. September 2005 – BVerwG 1 B 98.05 –, juris Rn. 4). Aus diesem auch der Genfer Flüchtlingskonvention zugrunde liegenden Subsidiaritätsprinzip folgt zugleich, dass bei Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, eine Anerkennung als Asylberechtigte bzw. als Flüchtling nicht in Betracht kommt, wenn sie den Schutz eines dieser Staaten in Anspruch nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2005 – BVerwG 1 B 142.04 –, juris Rn. 4, und Beschluss vom 29. September 2005 – BVerwG 1 B 98.05 –, juris Rn. 4). Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit verpflichtet § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 293 der Zivilprozessordnung (ZPO) das erkennende Gericht, ausländisches Recht unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hat es nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, zu beachten. In diesem Zusammenhang gilt der Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an das ausländische Recht, das grundsätzlich im systematischen Kontext mit Hilfe der im ausländischen Rechtssystem gebräuchlichen Methoden und unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung erfasst werden muss. Das Gericht ist grundsätzlich gehalten, das ausländische Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung des betreffenden Staates entwickelt hat. Es darf keine Auslegung des ausländischen Rechts unter Heranziehung der im deutschen Recht anerkannten Auslegungsmethoden vorgenommen werden. Mit welchen Erkenntnismitteln das maßgebliche ausländische Recht festzustellen ist, hat das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Die Beweiserhebung zur Bestimmung des ausländischen Rechts und der maßgeblichen Rechtspraxis ist statthaft, aber nur erforderlich, soweit das ausländische Recht dem Gericht unbekannt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 – BVerwG 10 C 2.12 –, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris Rn. 40 ff.). Nach der insoweit vorzunehmenden freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist dabei auch die Rechtspraxis auf der Grundlage der jeweiligen ausländischen Rechtsnormen in den Blick zu nehmen und zu würdigen. Dementsprechend gibt es keine Beweisregel des Inhalts, dass der Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Staates nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates geführt werden kann. Es ist nämlich gerade Sinn und Zweck der freien Beweiswürdigung, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – BVerwG 1 C 29.03 –, juris Rn. 18). Der Heimatstaat einer Asylbewerberin oder eines Asylbewerbers ist grundsätzlich nach dem jeweiligen Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates zu bestimmen, da Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit im Allgemeinen durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2003 – A 9 S 397/00 –, juris Rn. 24). Dies sind vorliegend die äthiopischen Rechtsvorschriften gemäß der äthiopische Rechtsanwendungspraxis. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie habe überwiegend in Äthiopien gelebt. Geboren sei sie in Tserona in Eritrea und ihr Vater sei Eritreer gewesen. Dies habe ihr ihre Mutter erzählt. Im Alter von vier Jahren habe sie Eritrea verlassen und seitdem in Hosana in Äthiopien gelebt. Ihre Mutter sei Äthiopierin. Soweit beim Bundesamt als Geburtsort Hosana eingetragen worden sei, handele es sich um einen Fehler. Gleiches gelte für die Angabe, ihre Mutter sei Eritreerin gewesen. Hiervon ausgehend ist die Kammer unter Berücksichtigung der weiteren Angaben der Klägerin davon überzeugt, dass sie nach dem maßgeblichen äthiopischen Recht als Kind äthiopischer Eltern die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt. Maßgeblich ist Art. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1930 (im Folgenden: Staatsangehörigkeitsgesetz 1930), weil die Klägerin nach eigenen Angaben 1… geboren wurde. Nach dieser Norm war äthiopischer Staatsangehöriger, wer als Kind eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter in Äthiopien oder im Ausland geboren wurde. Die Staatsangehörigkeit von Kindern aus gemischt-nationalen Ehen richtete sich gemäß Art. 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1930 nach der Staatsangehörigkeit des Vaters. Auf den Geburtsort kam es danach nicht an. Die Kammer hat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass die Eltern der Klägerin äthiopische Staatsangehörige waren bzw. sind. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung ist ihre Mutter äthiopische Staatsangehörige, sie stamme aus Shone, Äthiopien. Dafür, dass ihre Mutter tatsächlich Äthiopierin ist und die Klägerin in Äthiopien aufgewachsen ist, spricht, dass die Klägerin Amharisch spricht, die Sprache der äthiopischen Bundesregierung (vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, 18. Januar 2022, S. 13). Es ist außerdem davon auszugehen, dass ihr Vater im Zeitpunkt ihrer Geburt ebenfalls äthiopischer Staatsangehöriger war. Ungeachtet der insoweit unsubstantiierten klägerischen Angaben besaß er – ebenso wie ihre Mutter – die äthiopische Staatsangehörigkeit. Denn er muss jedenfalls vor der Erlangung der völkerrechtlichen Souveränität Eritreas am 24. Mai 1993 geboren sein. Vor diesem Zeitpunkt war das Gebiet des heutigen Staates Eritrea eine unselbständige Provinz Äthiopiens und die dort lebenden Angehörigen der einheimischen Bevölkerung wurden von den äthiopischen Behörden und international als äthiopische Staatsangehörige angesehen. Die frühere eritreische Staatsangehörigkeit aus der Zeit ab dem 15. September 1952 bis zum 15. November 1962 war hingegen ein nur im Binnenverhältnis zwischen dem Kaiserreich und dem autonomen Teilstaat Eritrea wirksamer Staatsbürgerschaftsstatus, der vorrangig die Berechtigung zur Teilnahme an den Wahlen zum damaligen eritreischen Teilparlament regelte (vgl. Schröder, Stellungnahme für das VG Kassel, 20. August 2019, S. 5 f., insbes. Rn. 7 und 11; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2022 – 19 A 1420/19.A –, juris Rn. 37). Angaben darüber, wann ihr Vater geboren war, hat die Klägerin im Übrigen nicht gemacht. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Vater der Klägerin die eritreische Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin erworben und seine äthiopische Staatsangehörigkeit verloren haben könnte, liegen nicht vor. Nach Art. 2 Abs. 1 der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 (im Folgenden: Proklamation Nr. 21/1992) besitzt die eritreische Staatsangehörigkeit, wer als Kind eines Vater oder einer Mutter eritreischer Herkunft in Eritrea oder im Ausland geboren wurde. Eritreischer Herkunft ist nach Art. 2 Abs. 2 der Proklamation Nr. 21/1992 jede Person, die 1933 auf dem Territorium Eritreas residierte. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Vater der Klägerin eritreischer Abstammung war. Denn die Klägerin konnte keinerlei konkrete Angaben dazu machen, woher ihr Vater und ihre Großeltern väterlicherseits stammten. Sie gab gegenüber dem Bundesamt lediglich den Namen ihres Großvaters väterlicherseits an und erklärte, sie habe gehört, dass er nicht mehr lebe. In der mündlichen Verhandlung hat sie nur berichtet, dass ihre Mutter ihr erzählt habe, ihr Vater sei Polizist gewesen. Ihre Mutter habe ihn in Addis Abeba kennen gelernt, nachdem sie aus ihrem Heimatort Shone nach Addis Abeba gezogen sei, um dort zu arbeiten. Ihre Eltern hätten zusammen in Addis Abeba gelebt und dort auch geheiratet. Dann seien sie nach Eritrea zurückgegangen. Das sei damals in Eritrea noch kein Problem gewesen, wohingegen es in Addis Abeba wirtschaftlich schwierig gewesen sei. Angaben dazu, wann die Eltern sich kennengelernt hatten, konnte die Klägerin nicht machen. Die Angaben der Klägerin als wahr unterstellt spricht allerdings alles dafür, dass dies vor der Souveränität Eritreas gewesen ist, weil eritreische Polizisten nicht in Addis Abeba hätten tätig sein können. Die Klägerin konnte auch nicht angeben, wann ihre Eltern nach Eritrea zogen. Sie wiederholte nur, dass dies nach der Heirat gewesen sei, und ergänzte, dass dann die Kinder geboren seien. Selbst wenn der Vater der Klägerin mit der Souveränität des Staates Eritrea die eritreische Staatsangehörigkeit erworben hätte, hätte er allein damit seine äthiopische Staatsangehörigkeit auch noch nicht verloren. Mit einer Zuerkennung der Staatsbürgerschaft eines anderen Staates durch legislativen Akt dieses Staates war nach damals geltendem Rechtsverständnis nicht der Verlust der äthiopischen Staatsbürgerschaft verbunden. Dieser hätte vielmehr vorausgesetzt, dass eine äthiopische Staatsbürgerin oder ein äthiopischer Staatsbürger die zuerkannte andere Staatsbürgerschaft aktiv ausübte, indem sie oder er in Äthiopien oder in anderen Staaten als nichtäthiopische Staatsbürgerin oder nichtäthiopischer Staatsbürger auftrat (vgl. Schröder, Stellungnahme für das VG Kassel, 20. August 2019, S. 6 Rn. 12; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris Rn. 80 ff., 95). Aus den wenigen Angaben, die die Klägerin machen konnte, deutet nichts darauf hin, dass ihr Vater die eritreische Staatsangehörigkeit, sofern er sie überhaupt erworben hatte, bis zum Zeitpunkt ihrer Geburt aktiv ausgeübt hätte. Sie hat lediglich behauptet, dass ihr Vater Eritreer gewesen sei, und im Übrigen nur wiedergegeben, was sie aus den wenigen Erzählungen ihrer Mutter wusste, die nach Angaben der Klägerin viel arbeitete und keine Gelegenheit hatte, über die Vergangenheit zu erzählen. Denn die Klägerin selbst sei erst vier Jahre alt gewesen, als der Vater sie zusammen mit ihrer Mutter und ihrer jüngeren Schwester nach ihren Angaben nach Äthiopien zur Tante ihrer Mutter gebracht habe und sie dann verlassen habe, um ihre beiden älteren Geschwister ebenfalls nach Äthiopien zu holen. Als Grund dafür habe die Mutter angegeben, dass es in Äthiopien mehr Möglichkeiten gebe und in Eritrea Unruhe sei. Die Mutter habe weiter gesagt, er sei für die Kinder ein guter Vater gewesen. Angesichts der von der Klägerin geschilderten Umstände ist zur Überzeugung der Kammer nicht hinreichend ersichtlich, dass sie – entgegen ihren ursprünglichen Angaben im Asylverfahren – in Eritrea geboren wurde und dort mit ihrem Vater und dem Rest der Familie gelebt hätte. Zudem erscheint es nicht glaubhaft, dass sie, wenn sie tatsächlich zunächst in Eritrea gelebt haben sollte, – auch unter Berücksichtigung ihres jugendlichen Alters – keine eigenen Erinnerungen an Eritrea und an ihren Vater hat und ihr Wissen nur aus den Erzählungen ihrer Mutter bezieht. Sie konnte auch nur wenige Details von ihrem Weg von Eritrea nach Äthiopien beschreiben, nämlich, dass sie mal zu Fuß und mal mit dem Bus unterwegs gewesen seien und sich auch mal versteckt hätten. Auch konnte sie nicht angeben, ob ihre Eltern nach der Souveränität Eritreas dorthin gezogen waren, und berichtete beispielsweise auch nicht, dass ihr Vater nach den Erzählungen ihrer Mutter an dem Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen habe. Dabei betonte sie in der mündlichen Verhandlung, dass sie alles gesagt habe, was ihre Mutter erzählt habe. Diese hatte der Klägerin erzählt, ihr Vater sei Tigre gewesen. Diese bloße, durch keine weiteren Einzelheiten etwa in Bezug auf die Herkunft der Familie gestützte Behauptung reicht jedoch für die Annahme der Ausübung der möglicherweise durch legislativen Akt erworbenen eritreischen Staatsangehörigkeit und damit für einen Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit nicht aus. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Bezeichnung „Tigre“ jedenfalls in den englischsprachigen Erkenntnismitteln zum Teil offenbar auch für die Bewohner der äthiopischen Region Tigray verwendet wird (z. B. gemäß den Angaben eines Vergewaltigungsopfers aus Tigray von den eritreischen Soldaten für ihren Sohn in: Amnesty International, “I don’t know if they realized I was a person”, Rape and other sexual violence in the conflict in Tigray, Ethiopia, August 2021, S. 13). Dass ihr Vater nach der Geburt der Klägerin seine äthiopische Staatsangehörigkeit verloren haben könnte, ist weder hinreichend ersichtlich noch vorgetragen. Ein etwaiger Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Vaters nach ihrer Geburt wäre auch unerheblich, weil er sich auf die Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht ausgewirkt hätte. Dies war bereits kein Grund für den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit nach Art. 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1930. In Art. 21 der Proclamation No. 378/2003 – Ethiopian Nationality Proclamation (im Folgenden: Staatsbürgerschaftsgesetz 2003) ist nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass der Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit keine Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit der Kinder hat. b) Der Klägerin droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung. Bezugspunkt für die Prognose drohender Verfolgung ist der tatsächliche Zielort der Ausländerin oder des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist – unabhängig davon, ob ein personaler Bezug noch besteht – in der Regel die Herkunftsregion der Ausländerin oder des Ausländers, in die sie oder er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris, Rn. 13 f., und Beschluss vom 14. November 2012 – BVerwG 10 B 22.12 –, juris Rn. 7), vorliegend also Hosana in der Region der Südlichen Nationen, Nationalitäten und Völker (Southern Nations, Nationalities and Peoples‘ Region – SNNPR –, auch: SNNP). Die Klägerin hat nach ihren Angaben Äthiopien verlassen, weil der Sohn der verstorbenen Tante ihrer Mutter sie vergewaltigt hatte. Auch wenn die Angaben der Klägerin als wahr unterstellt würden, ist eine Verfolgung bereits deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich, weil jedenfalls stichhaltige Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vorliegen, die dagegen sprechen, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr erneut eine Vergewaltigung durch den Sohn ihrer (Groß)Tante, droht. Inwieweit die äthiopischen Behörden Schutz vor einer derartigen Verfolgung im Sinne von § 3d AsylG bieten können und hierzu bereit sind, kann danach offen bleiben. Es ist anzunehmen, dass der Sohn der (Groß)Tante sich nicht mehr in Hosana aufhält. Nach den Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die im Hinblick auf das Kerngeschehen mit ihren Angaben beim Bundesamt übereinstimmen, lebte der Sohn ihrer Großtante nicht in Äthiopien, sondern kehrte aus Kanada nur anlässlich des Todes der Tante zurück. Im Haus der Tante in Hosana lebten in den Jahren vor dem Tod der Tante nur diese und die Klägerin. Nach den Angaben der Klägerin in der Anhörung beim Bundesamt ist der Sohn ihrer Tante nach deren Tod dorthin zurückgekommen, hat versucht, die Klägerin aus dem Haus zu vertreiben und hat sie vergewaltigt. Sie erklärte, sie sei ihm hilflos ausgeliefert gewesen. Die Klägerin konnte aber trotz Nachfragen in der mündlichen Verhandlung nicht sagen, dass er nunmehr in diesem Haus oder in Hosana lebe. Sie hat vielmehr erklärt, sie wisse nicht, wo er lebe, seit er sie vergewaltigt habe. Vor dem Tod der Tante habe er nach deren Angaben in Kanada gelebt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend angegeben, dass es sich um die Großtante gehandelt habe, bei der sie gelebt habe, und dass sie, als sie den Sohn nach dem Tod ihrer Großtante zum ersten Mal gesehen habe, aufgrund seiner Kleidung vermutet habe, er sei an einem anderen Ort in Äthiopien gewesen. Es habe nicht so ausgesehen, als sei er in Kanada gewesen. Diese Annahme basierte nach ihren Angaben aber auf ihrer Vorstellung als …-Jährige davon, wie die Kleidung eines in Kanada lebenden Menschen auszusehen hatte. Ein Beleg für insoweit unzutreffende Angaben der (Groß)Tante ist diese Vorstellung bzw. die darauf gegründete Vermutung jedoch nicht. Hinzu kommt, dass die Klägerin inzwischen kein Mädchen mehr ist, das auf Hilfe einer erwachsenen Bezugsperson angewiesen ist, sondern eine Erwachsene, die ihrerseits Familie hat. c) Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien erstmals flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. a) Sie kann einen solchen Anspruch nicht aus § 26 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 AsylG ableiten. Eine Ableitung des subsidiären Schutzes von ihrem Ehemann bzw. Lebensgefährten kommt unabhängig von der Frage, ob die religiöse Eheschließung als wirksam anzusehen ist, nicht in Betracht, weil die Ehe nicht schon in dem Staat bestanden hat, in dem ihrem Ehemann ein ernsthafter Schaden droht (also in Eritrea), sondern im Sudan geschlossen wurde (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Eine Ableitung des subsidiären Schutzes von ihren Töchtern scheidet ebenfalls aus. Nach § 26 Abs. 3 AsylG wird dem Elternteil einer oder eines minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten unter den in dieser Bestimmung im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag der subsidiäre Schutz zuerkannt. Aus § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylG folgt aber, dass Angehörige der Kernfamilie den subsidiären Schutz nur von einer Person ableiten können, welcher der subsidiäre Schutz wegen eines ihr selbst drohenden ernsthaften Schadens („aus eigenem Recht“) und nicht ihrerseits kraft Ableitung zuerkannt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – BVerwG 1 B 35.21 –, juris Rn. 5 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2022 – OVG 4 B 18/21 –, juris Rn. 45). Den Töchtern der Klägerin wurde der subsidiäre Schutz kraft Ableitung vom Vater zuerkannt, es würde hier also eine nicht zulässige „Ableitungskette“ entstehen. Im Übrigen hat die Familie nicht bereits im Herkunftsland, d. h. in Eritrea, bestanden (vgl. § 26 Abs. Abs. 3 Nr. 2 AsylG). b) Ein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes folgt auch nicht aus § 4 Abs. 1 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist eine Ausländerin subsidiär Schutzberechtigte, wenn sie stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihr in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Gewährung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffenden Bestimmungen über Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend. aa) Der Klägerin droht nicht die Todesstrafe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG. bb) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. (1) Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin aufgrund der von ihr vorgetragenen Geschehnisse in Äthiopien, der Vergewaltigung durch den Sohn der (Groß)Tante, ein ernsthafter Schaden droht. Auf die Ausführungen (unter 1.b)) wird verwiesen. (2) Auch die allgemeine humanitäre Lage in Äthiopien führt nicht dazu, dass der Klägerin subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu gewähren ist. Es fehlt bereits an einem Akteur, von dem ein etwa drohender ernsthafter Schaden in Gestalt der schlechten humanitären Lage in der Herkunftsregion der Klägerin ausgehen könnte (vgl. §§ 4 Abs. 3, 3c AsylG). Gemäß § 4 Abs. 3, § 3c AsylG kann die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bedarf es einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat. Es ist demnach ein zielgerichtetes Handeln bzw. Unterlassen eines Akteurs erforderlich, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – BVerwG 1 B 2.19 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – BVerwG 1 C 11.19 –, juris Rn. 12). Dies ist hier zu verneinen. Es ist auf Basis der vorliegenden Erkenntnisse nicht ersichtlich, dass die allgemeine humanitäre Lage in der Herkunftsregion der Klägerin, der SNNPR, (s. hierzu im Einzelnen unten Ziffer. 3.a) und b)), insbesondere mit Blick auf die Nahrungsmittelversorgung, auf das Handeln eines Akteurs zurückzuführen ist. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn bestimmte Akteure die Versorgung mit Wasser, Nahrung, Medikamenten usw. gezielt behinderten bzw. blockierten. Zwar wird teilweise von großen Schwierigkeiten bei der Lieferung humanitärer Hilfsgüter in die Tigray-Region berichtet (vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, 18. Januar 2022, S. 6; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 53 – Äthiopien, Tigray, September 2022, S. 40 ff.; World Food Programme, Hunger Hotspots, 21. September 2022, S. 9 f., 26). Insoweit gab es auch Vorwürfe strategischen Aushungerns („Hunger als Waffe“) der Zivilbevölkerung durch die äthiopische Regierung, um so den Widerstand der „Tigray People’s Liberation Front“ (TPLF), die sich in einer militärischen Auseinandersetzung mit der Bundesregierung in Addis Abeba befindet, und der Bevölkerung in Tigray zu brechen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 53 – Äthiopien, Tigray, September 2022, S. 40). Daneben waren aufgrund der anhaltenden Kämpfe und der angespannten Sicherheitslage in der Region Afar Hilfslieferungen nicht möglich (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 53 – Äthiopien, Tigray, September 2022, S. 40). Dies betraf allerdings nicht die hier in den Blick zu nehmende Herkunftsregion der Klägerin, SNNPR, sondern die Region Tigray bzw. Afar. In Bezug auf die Versorgungssituation in den übrigen Landesteilen, auch in der Region SNNPR, aus der die Klägerin stammt, liegen jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die kritische humanitäre Lage auf das Handeln eines Akteurs zurückgeht. Vielmehr liegt ein Zusammenwirken von inner- und zwischenstaatlichen Konflikten, Dürreperioden und den Folgen der COVID19-Pandemie vor. (3) Auch die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist nicht gegeben. Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bedarf es schädigender Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau (Gefahrendichte) erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder ggf. die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Entsprechend sind in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet zu treffen. Liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die eine Person von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil sie von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer eine Person als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen ihrer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – BVerwG 1 C 11.19 –, juris Rn. 18 ff.; EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, juris Rn. 26 ff.). Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion der Klägerin oder des Klägers erstreckt, in die sie oder er typischerweise zurückkehren wird. Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion der Ausländerin oder des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion muss die Ausländerin oder der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für sie oder ihn eine Rückkehr in die Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (s. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – BVerwG 10 C 9.08 –, juris Rn. 17). Gemessen hieran liegt im Falle der Klägerin keine hinreichend verdichtete bzw. individualisierte Gefährdungslage in ihrer Herkunftsregion vor. Die Klägerin stammt aus Hosana in der Region SNNPR, nicht aus der Region Tigray, in der militärische Auseinandersetzungen stattgefunden haben, oder den ebenfalls unmittelbar von dem Konflikt betroffenen angrenzenden Regionen Amhara und Afar. Nach Angaben von ACCORD wurden in der Region SNNPR im 1. Quartal 2021 sieben Vorfälle mit 28 Todesopfern in den Orten Chirme, Gurafarda und Konso registriert und im 2. Quartal 2021 zwölf Vorfälle mit 63 Toten erfasst und an folgenden Orten lokalisiert: Bayera Kosha, Buniti, Chirme, Gurafarda, Hawasa (auch: Hawassa oder Awassa), Hosana, Konso, Mizan Teferi, Sodo (ACCORD, ÄTHIOPIEN, 1. QUARTAL 2021 und 2. QUARTAL 2021: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project [ACLED], 22. November 2021, S. 4 f.). Im 3. Quartal 2021 wurden sieben Vorfälle mit drei Todesopern erfasst und an den Orten Hawasa, Hosana, Jinka, Mizan, Teferi, Segen und Sodo lokalisiert (ACCORD, ÄTHIOPIEN, 3. QUARTAL 2021: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project [ACLED], 16. Dezember 2021, S. 4 f.) und im 1. Quartal 2022 sechs Vorfälle mit 20 Todesopfern in Gewada, Govase und Gumayde, Hosana, Segen (ACCORD, ÄTHIOPIEN, 1. QUARTAL 2022: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project [ACLED], 30. Mai 2022, S. 4 f.). Auch wenn sich Einzelheiten zu der Art der Vorfälle den vorliegenden Erkenntnissen nicht entnehmen lassen, sprechen die darin enthaltenen Angaben dafür, dass es sich vor allem um ethnische Konflikte handelt (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 33 – Äthiopien, Allgemeine politische Lage, Mai 2021, S. 24), die in erster Linie Grenzgebiete der Region betreffen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Äthiopien, 4. November 2021, S. 18). Da allein die in der Region SNNPR liegenden Städte Hosana, Hawasa und Sodo – in denen sich nur ein Teil der Vorfälle ereignete – jeweils mehr als 100.000 Einwohner haben (vgl. die Eintragungen in der Karte in Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 33 – Äthiopien, Allgemeine politische Lage, Mai 2021, S. 4), liegt nach der erforderlichen wertenden und auch qualitative Umstände berücksichtigenden Gesamtbetrachtung in der Herkunftsregion, d. h. sowohl im Herkunftsort Hosana als auch in der gesamten Region SNNPR – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Datenlage keine abschließe Ermittlung der Opferzahlen darstellt und es sich um Mindestangaben handeln dürfte – keine solche Gefahrendichte vor, dass die Klägerin aufgrund ihrer Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Dass in der Person der Klägerin gefahrerhöhende Umstände vorliegen könnten, aufgrund derer eine individuelle Bedrohung gegeben sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.3. Die Klägerin hat aber einen Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Danach darf eine Ausländerin nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung kann sich dabei insbesondere aus Art. 3 EMRK ergeben. Die Abschiebung einer Ausländerin ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffene im Fall ihrer Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre (vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 23. März 2016, F. G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m. w. N., und vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u. a., Rn. 212). Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person der Ausländerin ergeben. Die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK kann darüber hinaus ausnahmsweise auch aus der allgemeinen humanitären Lage im Herkunftsland folgen. Dies kommt indes nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 22 ff., und Urteil vom 13. Februar 2019 – BVerwG 1 B 2.19 –, juris Rn. 6 m. w. N.). Das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere kann erreicht sein, wenn sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45.18 –, juris Rn. 12 m. w. N., und Urteil vom 18. Februar 2021 – BVerwG 1 C 4.20 –, juris Rn. 65; EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a./Ibrahim –, juris Rn. 89 ff. und – C-163/17/Jawo –, juris Rn. 90 ff.). Das dabei maßgebliche Risiko entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Umstände, die für eine mit der Europäischen Grundrechtecharta unvereinbare Behandlung sprechen, ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – BVerwG 1 B 2.19 –, juris Rn. 6, und Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris Rn. 32). Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 26 m. w. N.). Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris Rn. 28). Bei alledem ist eine realitätsnahe Betrachtung der Rückkehrsituation zugrunde zu legen, was bei einer im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebenden Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) dazu führt, dass grundsätzlich auch von einer Rückkehr im Familienverband – auch bei Schutzgewährung für einzelne Familienmitglieder – auszugehen ist und dass mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 8 EMRK das Existenzminimum aller Mitglieder der Kernfamilie in die Gefahrenprognose einzustellen ist (s. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45.18 und 1 C 49.18 –, jeweils juris Rn. 15 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2022 – A 4 S 3696/21 –, juris Rn. 30 ff.). Maßstab für die Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob die vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerin oder der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach ihrer bzw. seiner Rückkehr, ggf. durch ihr oder ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, ihre bzw. seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum einer Ausländerin oder eines Ausländers im Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – BVerwG 1 C 10.21 –, juris Rn. 25). Nach diesen Maßstäben ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin nicht in der Lage sein wird, ihre elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nach ihrer Rückkehr nach Äthiopien zu befriedigen. a) Die humanitäre Lage in Äthiopien stellt sich derzeit wie folgt dar: Äthiopien ist ungeachtet des Umstandes, dass das Wirtschaftswachstum in den letzten zehn Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag, eines der ärmsten Länder der Welt. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze und das rasche Bevölkerungswachstum trägt zum Verharren in Armut bei (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Äthiopien, 4. November 2021, S. 39). Trotz des Rückgangs der Armutsquote im vergangenen Jahrzehnt leben etwa 27 Mio. Menschen in Armut. Im Jahr 2021 ist prognostiziert worden, dass die COVID19-Pandemie sowie der Konflikt in Tigray und zunehmende Unruhen in anderen Landesteilen diese Zahlen voraussichtlich steigen lassen werden (Österreichisches Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten, Äthiopien – Länderinformation, Juni 2021, S. 3). Zwischen Januar und August 2022 haben ca. 22 Mio. Menschen landesweit Hilfsleistungen erhalten (OCHA, Ethiopia – Situation Report, 15. Oktober 2022, S. 2) – bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 110 bis 115 Mio. Einwohnern (s. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation: Äthiopien – Gesundheitssystem und COVID19-Pandemie, November 2020, S. 2; Österreichisches Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten, Äthiopien – Länderinformation, Juni 2021, S. 2). Für das gesamte Jahr 2022 wird die Zahl derjenigen, die auf dringende Unterstützung angewiesen sind, auf 20,4 Mio. geschätzt, was einer Zunahme um mehr als zwei Mio. Menschen binnen eines Jahres entspricht (s. World Food Programme, Hunger Hotspots, 21. September 2022, S. vii, 8, 10). Auch das Auswärtige Amt teilt mit, dass nach Schätzungen der äthiopischen Regierung über 20 Mio. Menschen humanitäre Hilfsleistungen benötigen. Die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Äthiopien habe sich 2020 und 2021 deutlich verschlechtert (Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, 18. Januar 2022, S. 23). Wie der Rest der Welt ist auch Äthiopien den sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID19-Pandemie ausgesetzt. Im Jahr 2021 war ausweislich der vorliegenden Erkenntnisse indes eine potenzielle Erholung prognostiziert worden. Die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen wurden jedoch als erheblich eingeschätzt. Zu den Auswirkungen der Pandemie zählen unter anderem der gestiegene Preis für Grundnahrungsmittel, die steigende Arbeitslosigkeit, die Verlangsamung des Wirtschaftswachstums und die Zunahme der Armut (Österreichisches Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten, Äthiopien – Länderinformation, Juni 2021, S. 8). Das Wirtschaftswachstum hat sich zwar abgeschwächt, lag nach Einschätzung des Internationalen Währungsfonds (IWF) aber in den Jahren 2020 und 2021 immerhin noch bei 6,1 % bzw. 6,3 % und wird für das Jahr 2022 auf 3,8 % und in den kommenden Jahren wieder steigend prognostiziert (IWF, Ethiopia – At a Glance, abrufbar unter: https://www.imf.org/en/Countries/ETH; diese und alle nachfolgenden URLs jeweils abgerufen am Tag der mündlichen Verhandlung; s. auch EEPA, Situation Report Horn of Africa, 25. November 2022, S. 1). Dem stehen ein Bevölkerungswachstum von 2,6 % sowie bereits im Jahr 2020 eine durchschnittliche Inflationsrate von 20,4 %, bei Lebensmitteln sogar rund 23 %, gegenüber (Österreichisches Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten, Äthiopien – Länderinformation, Juni 2021, S. 7). Für Oktober 2021 wurde von einer Inflation von bis zu 34,2 % berichtet (s. VG München, Urteil vom 28. Juni 2022 – M 13 K 18.31319 –, juris Rn. 77) und der IWF geht aktuell von 33,6 % Inflationsrate aus (IWF, Ethiopia – At a Glance, a. a. O.). Für die erste Hälfte des Jahres 2022 wurde die Inflationsrate bei Lebensmitteln auf 40 % geschätzt. Außerdem wird von einer wahrscheinlichen Verschärfung makroökonomischer Schwierigkeiten wegen steigender Kreditkosten und erhöhter internationaler Rohstoffpreise berichtet, infolgedessen die Devisenreserven des Landes schwinden und es u. a. zu sporadischer Treibstoffknappheit gekommen ist (s. World Food Programme, Hunger Hotspots, 21. September 2022, S. 10). Äthiopien verzeichnet eine hohe Arbeitslosigkeit, die durch die Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und die anhaltend hohe Zuwanderung aus dem ländlichen Raum verstärkt wird (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Äthiopien, 4. November 2021, S. 40). Des Weiteren ist das Land strukturell von Nahrungsmittelknappheit betroffen wie auch von häufigen Überschwemmungen, und die Regierung steht vor enormen humanitären Herausforderungen. Das Land leidet immer noch unter den Auswirkungen der Dürre in den Jahren 2015 und 2016, welche durch unterdurchschnittliche Niederschläge im Jahr 2017 verstärkt wurden. Hunderttausende waren zur Flucht aus ihren Häusern gezwungen – vor allem im Süden und Südosten des Landes (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Äthiopien, 4. November 2021, S. 39; s. auch OCHA, Ethiopia – Situation Report, 15. Oktober 2022, S. 2). Die Dürre hat sich nach der inzwischen vierten ausgefallenen Regenzeit – der Ausfall der fünften Regenzeit für Oktober bis Dezember 2022 wird vorhergesagt – weiter verschärft und bedroht die Lebensgrundlage von fast zehn Mio. Menschen, die bereits von akuter Nahrungsmittelunsicherheit (IPC-Stufe 3 und höher, dazu sogleich) betroffen sind und vorwiegend in den Regionen Somali, SNNPR, Oromia und Amhara leben (s. World Food Programme, Hunger Hotspots, 21. September 2022, S. vii, 4, 6 f., 10, 26; UNHCR, 2022 Country Refugee Response Plan, 23. Juni 2022, S. 7; OCHA, Ethiopia – Situation Report, 15. Oktober 2022, S. 3, und Ethiopia – Situation Report, 17. November 2022, S. 3, 8, 11). Hinzu kommt ausweislich der vorliegenden Erkenntnisse – zum Stand Juni 2021 – die seit Anfang 2020 herrschende Heuschreckenplage, welche die Ernährungssicherheit und den Lebensunterhalt von Millionen von Äthiopiern bedroht. Sie wird als die schlimmste Plage seit Jahrzenten in Ostafrika bezeichnet. Durch saisonale Überschwemmungen und andere Naturkatastrophen werden außerdem jedes Jahr Zehn- bis Hunderttausende Menschen vertrieben (Österreichisches Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten, Äthiopien – Länderinformation, Juni 2021, S. 2 f.). Aktuelle konkrete Informationen zu den Fortwirkungen der Heuschreckenplage ließen sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Die Probleme durch Dürren, Überschwemmungen und Heuschreckenplage sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass der wichtigste Erwerbszweig in Äthiopien die Landwirtschaft mit 81 % der Erwerbstätigen bleibt, die 2016 rund 40 % des Bruttoinlandsprodukts erzeugten. Von der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktion hängt die Sicherheit der Lebensmittelversorgung ab (s. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Äthiopien, 4. November 2021, S. 40; ähnl. Österreichisches Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten, Äthiopien – Länderinformation, Juni 2021, S. 7). Demzufolge wird Äthiopien vom World Food Programme aktuell unter den „Hotspots of highest concern“ geführt, weil Teile die Bevölkerung von den IPC-Phasen 4 und 5 betroffen sind (IPC = Integrated Phase Classification der Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln; Stufe 1 = Minimal, Stufe 2 = Stressed, Stufe 3 = Crisis, Stufe 4 = Emergency, Stufe 5 = Famine) und deshalb der dringendsten Aufmerksamkeit bedürfen (s. World Food Programme, Hunger Hotspots, 21. September 2022, S. iv, vii, 7 – auf Basis der IPC-Einstufung aus dem Jahr 2021, die nicht habe aktualisiert werden können). Für den Zeitraum Juli bis September 2021 war für die Tigray-Region die IPC-Phase 5 für 401.000 Menschen prognostiziert und im Juli 2021 vor dem Risiko einer Hungersnot gewarnt worden (World Food Programme, Hunger Hotspots, 21. September 2022, S. 10; Asylum Research Center, Ethiopia: The Situation in Tigray, November 2021, S. 166, 168). Teile der Regionalstaaten Somali, Oromia und Harar befanden sich bereits im Jahr 2018 in der IPC-Phase 3 (s. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Äthiopien, 4. November 2021, S. 40) und es wird derzeit von lebensbedrohlichen Bedingungen, d. h. IPC-Phase 4 oder schlimmer, ausgegangen (World Food Programme, Hunger Hotspots, 21. September 2022, S. 10). In anderen Erkenntnismitteln heißt es, dass der Stand schwerer akuter Mangelernährung in den Regionen Oromia, Somali und SNNPR der höchste seit fünf Jahren sei und dass in Südäthiopien 5,5 bis 6,5 Mio. Menschen als von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen angesehen werden (UNHCR, Drought Response Emergency Appeal for the Horn of Africa: May – December 2022, Juni 2022, S. 7). Zu berücksichtigen ist indes auch, dass die äthiopische Regierung laut dem Österreichischen Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten stark auf Armutsbekämpfung und eine staatlich gelenkte sozioökonomische Entwicklung setzt. Dies war im Wachstums- und Transformationsplan (GTP II) 2016-2020 verankert, dessen Hauptziel es war, dass Äthiopien bis 2025 zu einem Land mittleren Einkommens wird, ohne dabei den derzeitigen Stand der CO2-Emissionen zu erhöhen. Der GTP II wurde Anfang 2021 durch den neuen nationalen Entwicklungsplan („Ethiopia 2030: The Pathway to Prosperity – Ten-Year Perspective Development Plan (2021–2030)“) abgelöst. Dieser neue längerfristige Entwicklungsplan richtet seinen Fokus auf Frauen und Jugendliche und möchte qualitätsvolles privatwirtschaftliches Wachstum garantieren. Im vergangenen September wurde zudem die sogenannte Homegrown Economic Reform präsentiert. Diese basiert auf makroökonomischen, strukturellen und sektoralen Reformen. Ein wichtiger nächster Schritt wird die Reform des Finanzsektors sein, um die Inflation zu kontrollieren und die Tragfähigkeit der Schulden sowie einen besseren Zugang zu Finanzmitteln für die Menschen in Äthiopien zu gewährleisten. Letzteres ist bis jetzt ein Kernproblem. Vor allem bei der Armutsminderung sowie in den Bereichen Bildung, Gesundheit und bei der Bekämpfung von HIV/AIDS ist das Land auf einem guten Weg (so das Österreichische Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten, Äthiopien – Länderinformation, Juni 2021, S. 8). Um die wirtschaftliche Entwicklung weiter zu fördern, setzt die Regierung auf weitgreifende Infrastrukturmaßnahmen in den Bereichen Energieproduktion und Energieverteilung, Transport und Wohnraumschaffung im städtischen Raum und die Errichtung von Industrieparks für ausländische Investoren. Sie lehnt sich dabei an das chinesische staatlich gelenkte Wirtschaftsmodell an. Dies zieht Investitionen aus China sowie Ländern wie Indien oder den Niederlanden an (Österreichisches Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten, Äthiopien – Länderinformation, Juni 2021, S. 7). Zu bedenken ist wiederum, dass Äthiopien bereits das Land mit den drittmeisten Flüchtlingen in Afrika ist und zum Stand 31. August 2022 874.239 registrierte Flüchtlinge und Schutzsuchende aufgenommen hatte (UNHCR, Ethiopia: Quarterly Fact Sheet (July – September 2022), Oktober 2022, S. 1; für das Jahr 2022 werden insgesamt 896.000 Flüchtlinge prognostiziert, s. UNHCR, 2022 Country Refugee Response Plan, 23. Juni 2022, S. 4). Hinzu kommt die hohe Zahl intern Vertriebener. Dürrebedingt waren zum Stand April 2022 581.952 Binnenvertriebene zu verzeichnen (s. World Food Programme, Hunger Hotspots, 21. September 2022, S. 7). Insgesamt war im Mai 2022 von landesweit fünf Mio. Binnenvertriebenen und somit dreimal so vielen wie noch im Jahr 2020 berichtet worden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 53 – Äthiopien, Tigray, September 2022, S. 36). Andere Quellen nennen 2,75 Mio. Binnenvertriebene und 1,66 Mio. zurückkehrende Binnenvertriebene (UNHCR, Ethiopia: Quarterly Fact Sheet (July – September 2022), Oktober 2022, S. 1). Der weitaus größte Teil der Binnenvertreibungen ist auf Konflikte im Land, insbesondere in Nordäthiopien, zurückzuführen. Im September 2022 wurde gemeldet, dass im Zuge der erneuten Kampfhandlungen in Tigray weitere 200.000 Menschen vertrieben worden seien. Im Juni 2022 war jedoch von der OCHA auch berichtet worden, dass es vermehrt zu Rückkehrbewegungen in einzelne Regionen kommen würde, so unter anderem von Tigray in die von der Tigray People’s Liberation Front – TPLF – kontrollierten Gebiete, wo sie vorübergehend Aufnahme in Notunterkünften, etwas Bargeld sowie Hilfsgüter erhalten würden (s. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 53 – Äthiopien, Tigray, September 2022, S. 36). Welche Auswirkungen der kürzlich geschlossene Waffenstillstand haben wird (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes KW 45/2022, 7. November 2022, S. 1 f. und Briefing Notes KW 46/2022, 15. November 2022, S. 1), ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht absehbar. Zu berücksichtigen ist überdies, dass Äthiopien Maßnahmen zur Integration von Flüchtlingen im Land ergreift, was sich auch positiv auf die allgemeine humanitäre Lage des Landes auswirkt. So hebt ein im Juli 2020 veröffentlichter Fortschrittsbericht das vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung finanzierte Projekt „QEP“ (Qualifications and Employment Perspectives for Refugees and Host Communities in Ethiopia Programme) der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit hervor, in dessen Rahmen bislang 14.700 Äthiopier und Flüchtlinge gemeinsam ausgebildet wurden (s. Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, 18. Januar 2022, S. 22 f.). Es sind zudem Hilfsorganisationen wie UNHCR und World Food Programme in dem Land tätig, welche die Grundversorgung registrierter Flüchtlinge in Äthiopien gewährleisten (s. z. B. UNHCR, Ethiopia: Quarterly Fact Sheet (July – September 2022), Oktober 2022; UNHCR, 2022 Country Refugee Response Plan, 23. Juni 2022, S. 11 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Äthiopien, 4. November 2021, S. 38), auch wenn deren Arbeit in der Tigray-Region mitunter erschwert bzw. verhindert worden ist (s. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 53 – Äthiopien, Tigray, September 2022, S. 40, und Länderreport 33 – Äthiopien, Allgemeine politische Lage, Mai 2021, S. 33; EEPA, Situation Report Horn of Africa, 25. November 2022, S. 1; HRW, Ethiopia: Truce Needs Robust Rights Monitoring, 4. November 2022, S. 1; vgl. zur aktuellen Situation auch: OCHA, Ethiopia – Situation Report, 17. November 2022, S. 2 f.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes KW 47/2022, 21. November 2022, S. 1). Rückkehrerinnen und Rückkehrer können indes in Äthiopien nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht (Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, 18. Januar 2022, S. 23). Die Gesundheitsversorgung in Äthiopien ist – nach den Erkenntnissen des Bundesamtes – trotz erheblicher Anstrengungen und bereits erzielter Fortschritte noch mangelhaft. Dennoch sind Verbesserungen erkennbar. So wurde intensiv in die Ausbildung von medizinischem Personal investiert, so dass immer mehr medizinische Fachkräfte eingesetzt werden. Die äthiopische Regierung ist ernsthaft bemüht, sich Herausforderungen bei der Gesundheitsversorgung zu stellen. Ungeachtet lokaler Unterschiede bei der medizinischen Versorgungslage kommen in Äthiopien auf 10.000 Menschen ein Arzt und drei Krankenhausbetten. Die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit entsprechendem Gerät nur selten durchgeführt werden. Chronische Krankheiten, aber auch Immunsystemschwächen können mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind. Medikamente zur Basisversorgung sind eher erhältlich als spezifische Medikamente. Trotz verstärkter Bemühungen, die psychiatrische Versorgung zu verbessern, haben die meisten Patienten wegen der begrenzten Anzahl an Institutionen – einzige psychiatrische Einrichtung ist das Amanual Hospital in Addis Abeba –, dem Mangel an ausgebildetem Personal und fehlender finanzieller Ressourcen keinen Zugang zur öffentlichen oder privaten psychiatrischen Versorgung (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation: Äthiopien – Gesundheitssystem und COVID19-Pandemie, November 2020, S. 2 ff.). b) Bezüglich der Lage von Frauen in Äthiopien ist zusätzlich Folgendes zu berücksichtigen: In der äthiopischen Verfassung werden die Gleichstellung und der Schutz der Frauen betont (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 51 – FGM, April 2022, S. 4; Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, 18. Januar 2022, S. 16). Das Recht enthält allerdings weiterhin Vorschriften, die für Frauen diskriminierend sind, wie die Anerkennung des Ehemannes als rechtlichen Familienvorstand und einzigen Vormund von Kindern über fünf Jahren (s. Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, 18. Januar 2022, S. 16; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Äthiopien: Informationen zur sozioökonomischen Lage von Frauen, 30. Juli 2015, S. 2). In der gesellschaftlichen Realität haben Frauen eine schwächere Position als Männer. Traditionell haben nur wenige Frauen Führungsämter in Wirtschaft und Politik inne. Die Regierung von Premierminister Abiy setzt sich indes für eine Stärkung der Rolle der Frau ein. So war das Kabinett zwischenzeitlich paritätisch mit Frauen besetzt und Äthiopien hat erstmalig eine weibliche Staatspräsidentin und Präsidentin des obersten Gerichts; zwischenzeitlich sind noch sieben von 22 Ministerposten durch Frauen besetzt. Trotz steigender Tendenz ist die Einschulungsquote für Mädchen nach wie vor deutlich niedriger als bei Jungen. Das gilt auch für den Hochschulbereich. Insbesondere auf dem Land werden Frauen diskriminiert und verfügen über nur sehr eingeschränkte Entfaltungsmöglichkeiten (s. Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, 18. Januar 2022, S. 5, 16; vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Äthiopien, 4. November 2021, S. 35 f.). In den Städten ist die Situation der meisten Frauen deutlich besser als auf dem Land. Vor allem in der noch in der Entstehung befindlichen neuen Mittelschicht sind die Töchter mindestens genauso gut ausgebildet wie die Söhne. Berufstätige Mütter sind in Addis Abeba an der Tagesordnung. Dennoch sind auch viele urbane Frauen von Benachteiligung und Gewalt betroffen: Sie bekommen weniger Lohn für die gleiche Arbeit (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Äthiopien, 4. November 2021, S. 36). Etwa 85 % aller Frauen in Äthiopien leben auf dem Land (Stand: Juni 2015). Sie und ihre Familien leben von Subsistenzlandwirtschaft und sind eingebunden in ihre jeweilige ländliche Gemeinschaft. Die Arbeit ist hart und körperlich anstrengend. Obwohl sie mindestens die Hälfte der Arbeitslast tragen, werden sie, was z. B. Besitzrecht und Erbe angeht, – trotz vorhandener Gesetze – noch immer benachteiligt (s. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Äthiopien: Informationen zur sozioökonomischen Lage von Frauen, 30. Juli 2015, S. 1; vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Äthiopien, 4. November 2021, S. 36). Der Zugang von Frauen zu Erwerbsarbeit, Krediten und der Möglichkeit, ein Unternehmen zu besitzen oder zu führen, ist durch ihren generell niedrigeren Bildungs- und Ausbildungslevel und durch traditionelle Einstellungen eingeschränkt. c) In Addis Abeba, dem Ort, an dem die Abschiebung endet, ist die Lage allerdings nicht so kritisch wie in den besonders von der Dürre betroffenen Regionen Somali, SNNPR, Oromia und Amhara, in denen akute Mangelernährung herrscht (vgl. World Food Programme, Hunger Hotspots, 21. September 2022, S. 26; s. dazu schon oben). Generell ist in den größeren Städten ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, 18. Januar 2022, S. 18). Gleichwohl ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer individuellen Verhältnisse nicht in der Lage sein wird, in Addis Abeba ihre eigene Existenz (im Sinne der Sicherstellung von „Bett, Brot und Seife“) sowie die ihrer Familie zu sichern. Gleiches gilt für die Herkunftsregion der Klägerin, die – wie bereits ausgeführt – neben den Regionen Somali, Oromia und Amhara besonders von der Dürre betroffen ist und zu den Regionen mit schwerer akuter Mangelernährung gehört, sowie für die anderen Landesteile Äthiopiens, zu denen die Klägerin keinen Bezug hat. aa) Es davon auszugehen, dass die Klägerin nicht allein nach Äthiopien zurückkehren wird, sondern zusammen mit ihren Kindern sowie dem Vater ihrer Kinder, mit dem sie religiös verheiratet ist. Lebt die Ausländerin in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist – wie bereits ausgeführt – für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr – grundrechtlich geschütztes – familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet, im Herkunftsland oder im schutzgewährenden Drittstaat fortzusetzen. Das Bundesamt hat davon auszugehen, dass Art. 6 GG/Art. 8 EMRK einer Trennung der in familiärer Gemeinschaft lebenden Kernfamilie entgegenstehen wird und daher realistisch gesehen der gesamte Familienverband entweder freiwillig zurückkehren oder aber im Bundesgebiet verbleiben wird. Damit entscheidet das Bundesamt nicht über inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, sondern berücksichtigt im Rahmen der realitätsnahen Prognose lediglich das im Regelfall aus Art. 6 GG/Art. 8 EMRK folgende Trennungsverbot bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung über die den einzelnen Familienmitgliedern im Herkunftsland drohenden Gefahren (so BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45.18 –, juris Rn. 17, 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 – OVG 3 B 33.19 –, juris Rn. 43). Danach ist bei realitätsnaher Prognose eine gemeinsame Rückkehr der gesamten Kernfamilie nach Äthiopien im vorliegenden Einzelfall anzunehmen. Die Konstellation einer besonders schützenswerten Kernfamilie ist gegeben. Die Klägerin ist Mutter zweier vier und fünf Jahre alten Töchter. Sie lebt mit diesen und dem gemeinsamen Vater zusammen. Eine (in Deutschland) wirksame Eheschließung zwischen den Eltern ist nicht erforderlich, um eine tatsächlich gelebte, schützenswerte familiäre Lebens- und Erziehungsgemeinschaft anzunehmen. Zusätzlich spricht für eine gemeinsame Rückkehr, dass beide Elternteile längere Zeit in Äthiopien gelebt haben und amharisch sprechen. Jedenfalls die minderjährigen Kinder könnten ohne Weiteres zusammen mit der Mutter einreisen. Sie besitzen neben der eritreischen Staatsangehörigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetzes 2003 auch die äthiopische Staatsangehörigkeit, weil sie als Kinder einer äthiopischen Mutter geboren sind. (1) Es kann dahinstehen, ob auch der Vater der Kinder als eritreischer Staatsangehöriger nach Äthiopien wird einreisen können; dafür könnte sprechen, dass zwischenzeitlich mit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy eine Normalisierung der Beziehungen zwischen Eritrea und Äthiopien eingeleitet worden war (vgl. Schröder, Stellungnahme für das VG Kassel, 20. August 2019, S. 29 Rn. 124) und Äthiopien zudem zahlreiche Flüchtlinge aus Eritrea aufgenommen hat (vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, 18. Januar 2022, S. 20). Denn jedenfalls ist es nach der Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung der dargestellten allgemeinen Lage in Äthiopien unter Beachtung der individuellen Umstände der Familie beachtlich wahrscheinlich, dass es der Klägerin auch zusammen mit ihrem Mann nicht gelingen wird, eine das Existenzminimum der Familie sichernde Erwerbstätigkeit zu finden. Der Familienverband umfasst zwei betreuungsbedürftige kleine Kinder im Alter von vier und fünf Jahren, die besonders vulnerabel in Bezug auf die Folgen von Hunger und Mangelernährung sind (vgl. OCHA, Humanitarian Needs Overview – Ethiopia, Februar 2021, S. 44, 75, 78 f., und Ethiopia – Situation Report, 17. November 2022, S. 13 f.) und besonders dringend eine Unterkunft benötigen. Für die Klägerin ist es infolge der extrem angespannten Arbeitsmarksituation in Addis Abeba und der besonderen Lage der Frauen, die für die gleiche Arbeit in der Regel weniger Lohn erhalten als Männer (siehe oben unter 3.b)), beachtlich wahrscheinlich, dass sie nicht in der Lage sein wird, in Addis Abeba oder in ihrer Herkunftsregion, SNNPR, eine Arbeit zu finden, die der Familie ein zur Existenzsicherung ausreichendes Einkommen verschaffen kann. Dies gilt erst recht für die anderen Landesteile, zu denen sie keinen Bezug hat. Die Klägerin verfügt über keine berufliche Qualifikation oder ihre Erwerbschancen erhöhenden Sprachkenntnisse und hat das Land noch als Minderjährige vor mittlerweile zehn Jahren verlassen. Sollte sie überhaupt eine Arbeit finden, ist davon auszugehen, dass diese zur Sicherung des Existenzminimums nicht hinreichend ist, weil die Klägerin nicht in vollem Umfang wird erwerbstätig sein können, sondern sich jedenfalls teilweise der Betreuung der Kinder wird widmen müssen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist nicht ersichtlich, dass es verlässlich und bezahlbar zur Verfügung stehende Betreuungsmöglichkeiten für Kinder dieser Altersgruppe gibt. Auch Kindergeld wird vom äthiopischen Staat nicht gewährt. Würde der Vater der Kinder deren Betreuung alleine übernehmen, müsste das Einkommen der Klägerin für vier Personen reichen. Dies ist angesichts der derzeit hohen Inflationsrate in Äthiopien, insbesondere bei Lebensmitteln, sowie mit Blick auf einen relativ hohen Anteil der Lebensmittelausgaben für vier Personen an den Gesamtausgaben des Familienhaushalts nicht beachtlich wahrscheinlich. Auch zu berücksichtigen ist dabei, dass wegen der Dürren die Landwirtschaft als wichtigster Erwerbszweig Äthiopiens stark beeinträchtigt ist, was die Konkurrenzsituation in anderen einfachen Berufsfeldern, in die ehemalige Landwirte und Landwirtinnen ohne anderweitige Qualifikationen wechseln können, derzeit verstärken dürfte. Hinzu kommt, dass insbesondere die Konflikte im Land, allen voran in Nordäthiopien, aber auch die Dürre und eine saisonale Überschwemmung dazu geführt haben, dass Äthiopien eine der weltweit größten Binnenvertriebenenpopulationen hat (vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien, 18. Januar 2022, S. 5, 17; siehe dazu schon oben). Dies ist ein weiterer Faktor, der zur Verschärfung des Konkurrenzdrucks in einfachen Berufsfeldern, für die keine besondere Qualifikation erforderlich ist, führt. Vor diesem Hintergrund wird auch der Vater der Kinder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein, zu dem zur Existenzsicherung der Familie ausreichenden Einkommen beizutragen – sei es, dass sowohl er als auch die Klägerin jeweils in Teilzeit arbeiten und die Kinder betreuen, sei es, dass die Klägerin die Kinder in Vollzeit betreut und nur er arbeiten geht. Der Umstand, dass er nach seinen Angaben in der Anhörung beim Bundesamt in Addis Abeba als Kellner gearbeitet hat, dürfte ihm mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen keine solchen Vorteile bei der Arbeitssuche verschaffen, dass er eine für die Ernährung und Unterkunftssicherung von vier Personen ausreichende Erwerbstätigkeit findet. Hinzu kommt, dass er Eritreer ist und Äthiopien bereits im Jahr 2008 verlassen hat; seitdem haben sich die Bedingungen auch infolge der Auswirkungen der COVID19-Pandemie und des bewaffneten Konflikts in Tigray und den angrenzenden Regionen Amhara und Afar deutlich verschlechtert und stellen sich insbesondere für tigrinya stämmige Personen aufgrund des militärischen Konflikts, in den auch Eritrea involviert ist, auch in anderen Landesteilen besondere Herausforderungen (vgl. dazu Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 53 – Äthiopien, Tigray, September 2022, S. 28, 30, 33; EUAA, Ethiopia – Security Situation in Tigray, 8. April 2022, S. 10, 12 f.; Danish Immigration Service, Ethiopia – An update on the security and human rights situation since February 2022, September 2022, S. 8 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es daher auch für den eritreischen Vater der Kinder beachtlich wahrscheinlich, dass er – gemeinsam mit der Klägerin – keine existenzsichernde Arbeit finden wird. (2) Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin durch die Hilfe Dritter hinreichend Unterstützung zur Existenzsicherung für sich und ihre Familie erfahren wird oder zumindest die Möglichkeit einer Betreuung ihrer Kinder erhalten kann. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass Familienangehörige in Addis Abeba lebten. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin noch Familienangehörige in ihrer Herkunftsregion, etwa in Hosana hätte, oder in anderen Landesteilen Äthiopiens. Die Klägerin hat nach ihren insoweit hinreichend glaubhaften Angaben keinen Kontakt zu ihren Eltern – sofern diese noch leben – und hat keine Kenntnis über ihren Aufenthaltsort oder den ihrer Geschwister. Ihr Vater verließ die Klägerin, ihre Mutter und ihre jüngere Schwester, nachdem er sie zur Tante ihrer Mutter in Hosana gebracht hatte, um die beiden älteren Geschwister aus Eritrea zu holen. Er kam aber nicht wieder zurück. Ihre Mutter ging zusammen mit ihrer jüngeren Schwester weg, als die Klägerin etwa neun Jahre alt war, weil sie wegen der Krankheit der jüngeren Schwester finanzielle Unterstützung suchen wollte. Sie kamen ebenfalls nicht wieder zurück. Laut der Tante sollten die Eltern in Eritrea leben. Die Tante, bei der die Klägerin gelebt hatte, ist vor der Ausreise der Klägerin verstorben. Weitere Familienangehörige in Äthiopien gibt es laut der Klägerin nicht. Die Mutter der Klägerin soll ein Einzelkind gewesen sein. Ihr Vater hatte nach den Angaben der Klägerin zwar Schwestern, die aber nach ihrer letzten Kenntnis in Eritrea lebten. Auch durch den äthiopischen Staat kann die Klägerin für sich und ihre Familie keine hinreichende Unterstützung erwarten, allein weil nach den vorliegenden Erkenntnissen Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe von der äthiopischen Regierung nicht erbracht werden. Im konkreten Fall ist auch nicht davon auszugehen, dass Hilfsorganisationen hinreichende Unterstützung bieten könnten. Diese konzentrieren ihre Arbeit nach der vorliegenden Erkenntnislage vorwiegend auf Flüchtlinge und die besonders von Dürre und Krieg betroffenen Regionen des Landes. (3) Dem vorstehenden Befund steht nicht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dann, wenn die Rückkehrerin oder der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen kann, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass der Ausländerin oder dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – BVerwG 1 C 10.21 –, juris Rn. 25). Die Klägerin und ihre Familie könnten bei einer freiwilligen Rückkehr zwar grundsätzlich auf Rückkehr- und Reintegrationsprogramme zurückgreifen (s. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/ethiopia/). Demnach kommen im Rahmen der Programme „Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) sowie „Government Assisted Repatriation Programme“ (GARP) insbesondere eine Reisebeihilfe sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe in Höhe von 1.000,00 Euro pro Person, 500,00 Euro pro Person unter 18 Jahren in Betracht (s. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp). Eine zweite Starthilfe nach sechs bis acht Monaten kommt im Rahmen des Programms StarthilfePlus in Betracht (s. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/ergaenzende-reintegrationsunterstuetzung-im-zielland-bei-einer-freiwilligen-rueckkehr-mit-reag-garp). Hinzu kommen rückkehrvorbereitende Maßnahmen, zu denen im Rahmen des Programms „StartHope@Home“ eine Beratung zur Stärkung vor allem unternehmerischer Kompetenzen gehört, sodass Rückkehrende auf eine Existenzgründung nach der Rückkehr in ihr Herkunftsland besser vorbereitet werden sollen (s. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/rueckkehrvorbereitende-massnahmen-rkvm). Trotz dieser Hilfeleistungen ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin aufgrund der Rückkehr des gesamten Familienverbands, zu dem zwei betreuungsbedürftige kleine Kinder gehören, in einem absehbaren Zeitraum auch unter Berücksichtigung einer möglichen (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit des Vaters der Kinder nicht in der Lage sein wird, für sich und ihre Familie in Äthiopien eine hinreichende Existenz aufzubauen, sondern der Gefahr der Verelendung ausgesetzt sein wird. Die Rückkehrhilfen sind eine Starthilfe. Es ist nicht ersichtlich, dass die Familie es aufgrund dieser in einem begrenzten Zeitraum gewährten Mittel trotz der infolge des hohen Betreuungsbedarfs der kleinen Kinder nur beschränkten Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und der derzeit sehr schwierigen humanitären Bedingungen in Äthiopien gerade für Familien mit kleinen Kindern schaffen könnte, in Addis Abeba oder in anderen Landesteilen eine zur Existenzsicherung ausreichende Erwerbstätigkeit zu finden und auszuüben. bb) Gleiches gilt im Übrigen auch dann, wenn wegen der eritreischen Staatsangehörigkeit des Ehemannes bzw. Lebensgefährten davon auszugehen wäre, dass die Familie ohne diesen nach Äthiopien zurückkehrt. In diesem Fall müsste die Klägerin nicht nur ohne dessen Unterstützung für die Existenzsicherung, sondern auch für die Betreuung ihrer Kinder sorgen. Nach den vorliegenden und bereits oben dargelegten Erkenntnissen ist es beachtlich wahrscheinlich, dass ihr dies nicht möglich sein wird. 4. Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides) ist rechtswidrig, weil zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vorliegen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Gleiches gilt für das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides, vgl. § 11 AufenthG). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Klägerin begehrt noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Die 6… geborene Klägerin reiste im Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. November 2015 einen Asylantrag. In dem am selben Tag ausgefüllten Fragebogen wurden zunächst als Volkszugehörigkeit „Tigrinya“ und als Staatsangehörigkeit „Eritrea“ eingetragen. Diese Eintragungen wurden durchgestrichen und dazu notiert: „fragwürdig“ und „laut Dolmetscher keine Eritreerin“. Als Geburtsland und Land des gewöhnlichen Aufenthalts wurde „Äthiopien“ eingetragen, als Erstsprache „Amharisch“. Dies war auch die Anhörungssprache. In der ebenfalls am selben Tag erstellten Niederschrift zu einem Asylantrag (Teil 1) ist als Geburtsort Hosana (wörtlich Hossana, auch: Hosa’ina, Hosaina, Hosaena) angegeben. Ausweislich einer Heiratsurkunde der Eritrean Orthodox Church hatte die Klägerin am 1… 2014 in Khartum den 1… in Assab (Eritrea) geborenen Herrn R… geheiratet. Dieser reiste bereits im April 2015 nach Deutschland ein, wurde der Aufnahmeeinrichtung in U… zugewiesen und stellte am 2. November 2015 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 30. Juni 2016 wurde ihm der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Er wurde als eritreischer Staatsangehöriger angesehen und ausgeführt, es sei aufgrund des ermittelten Sachverhalts davon auszugehen, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Die Klägerin wurde am 16. Dezember 2016 vor dem Bundesamt in der Sprache Amharisch angehört. Sie erklärte, ihre Volkszugehörigkeit sei Tigre und ihre Religionszugehörigkeit christlich-orthodox. Sie sei Eritreerin, ihre Eltern stammten aus Eritrea. Ihr Vater habe Tigre gesprochen. Sie habe Amharisch gelernt, weil sie in Äthiopien aufgewachsen sei. Sie habe im Sudan geheiratet, aber die Heiratsurkunde und eine gefälschte (erkaufte) Aufenthaltsbescheinigung für den Sudan am Meer verloren. Sie habe sich zuletzt in Tserona (wörtlich Tsorona, auch: Tsorena) aufgehalten und ihr Heimatland im Alter von etwa vier Jahren verlassen und seitdem keinen Kontakt mehr zu Eritrea gehabt und könne sich an Details über Eritrea nicht erinnern. Im Jahr 2012 habe sie Äthiopien verlassen. Sie sei etwa drei Jahre im Sudan gewesen und dann über Libyen und Italien nach Deutschland gekommen. In Äthiopien habe sie bei ihrer Tante gelebt und sei bei ihr aufgewachsen. Ihre Eltern lebten nach Erzählungen ihrer Tante in Tserona in Eritrea. Ihre Tante in Äthiopien sei mittlerweile verstorben. Ihr Mann sei aus Eritrea, seit zwei Jahren in Deutschland und in X… anerkannt worden. Eine Familienzusammenführung sei ihnen noch nicht gelungen. Zu ihrem Verfolgungsschicksal gab die Klägerin an, nach dem Tod ihrer Tante sei deren Sohn, der in Kanada lebe, zurück nach Äthiopien gekommen, habe sie zunächst aufgefordert, das Haus zu verlassen, und sie später vergewaltigt. Eine Nachbarin, der sie alles erzählt habe, habe sie eine Woche betreut, dann vorgeschlagen, dass sie das Land verlassen solle, und einen Schlepper gefunden, der sie in den Sudan gebracht habe. Sie habe ihn mit Geld finanziert, das ihre Tante ihr hinterlassen habe. Im Sudan sei sie in einer Gemeinschaft mit nur Männern untergebracht und nochmals sexuell missbraucht worden. In Libyen sei die Arbeitgeberin unmenschlich und brutal gewesen. Sie habe im Sudan gearbeitet und mit dem Geld die Reise finanziert. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea lande sie hundertprozentig im Gefängnis. Die Verhaftungen dort würden nicht begründet. Mit Bescheid vom 13. März 2017, zugestellt am 16. März 2017, lehnte das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2), die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4), forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte ihr für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in ihren Herkunftsstaat an (Ziffer 5). Ferner befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe keine vor ihrer Ausreise erlittenen Verfolgungshandlungen vorgetragen, die wegen eines Verfolgungsgrundes erfolgt seien. Da sie vor der Ausreise keine exponierte Funktion innegehabt habe, sei im Falle einer Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erstmalige Verfolgung zu befürchten. Auf das Asylgrundrecht könne sie sich nicht berufen, weil sie auf dem Landweg eingereist sei. Es lägen auch keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass ihr im Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes/im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden drohe. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Es bestünden auch wegen ihrer bisherigen Tätigkeiten keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht im Stande sein werde, sich bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine existenzsichernde Grundlage zu schlaffen. Die Klägerin hat am 24. März 2017 Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen VG 34 K 808.17 A geführt wurde. Am 6… 2017 wurde in G… die gemeinsame Tochter der Klägerin und ihres Ehemannes bzw. Lebensgefährten, W…, geboren. Der Vater erkannte die Vaterschaft an. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 8. September 2017 wurde der Tochter aufgrund des subsidiären Schutzes des Vaters ebenfalls der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Die Klägerin wurde mit Bescheid vom 6. Juli 2017 zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrer minderjährigen Tochter nach M… im Landkreis Q… umverteilt. Am 7… 2018 wurde in G… die gemeinsame Tochter M… geboren. Ihr wurde ebenfalls aufgrund des subsidiären Schutzes des Vaters der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Zur Begründung ihrer Klage, mit der sie ursprünglich die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots beantragt hat, trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Der Bescheid vom 13. März 2017 sei rechtswidrig, weil die Abschiebungsandrohung kein konkretes Land nenne und aus der Begründung nicht ersichtlich sei, welches Land die Beklagte meine. Ferner berücksichtige der Bescheid zu Unrecht nicht, dass die Klägerin mit einem subsidiär Schutzberechtigten kirchlich verheiratet und die allein sorgeberechtigte Mutter zweier Kinder sei, die hier einen Schutzstatus hätten. Im Falle einer gemeinsamen Rückkehr der gesamten Familie nach Addis Abeba hätte diese dort keinerlei familiäres Anknüpfungsnetz. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitsmarkt infolge der Corona-Pandemie zusammengebrochen sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigte gerichtet war. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. März 2017 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass für sie ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Äthiopiens vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor, die Zuerkennung von Familienasyl komme nicht in Betracht, weil die Eheschließung mit dem Stammberechtigten nicht nachgewiesen sei. Eine Ableitung vom Schutzstatus der Kinder scheide ebenfalls aus, da diese ihren Schutz von dem Vater abgeleitet hätten. Das Gericht hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Asylakten des Bundesamtes für die Klägerin, ihren Ehemann bzw. Lebensgefährten und ihre beiden Töchter sowie der Ausländerakte des Landkreises Ludwigsburg für die Klägerin Bezug genommen, die neben den Erkenntnismitteln der Kammer zu Äthiopien und Eritrea vorgelegen haben und – soweit entscheidungserheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.