Urteil
28 K 626.18 A
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0429.28K626.18A.00
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Leitsätze
Eine Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Abschiebungsandrohung nach §§ 35, 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Asylgesetzes den in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltstiteln gleichzustellen. (Rn.42)
Tenor
Die Ziffern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2018 werden mit Ausnahme von Satz 4 der Ziffer 3 des Bescheides aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Abschiebungsandrohung nach §§ 35, 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Asylgesetzes den in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltstiteln gleichzustellen. (Rn.42) Die Ziffern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2018 werden mit Ausnahme von Satz 4 der Ziffer 3 des Bescheides aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die aufgrund des Beschlusses der Kammer der Einzelrichter nach § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – zu entscheiden hat, ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Sie ist jedoch unbegründet, soweit mit ihr die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung und die Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt wird. Die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin in Ziffer 1 des Bescheids als unzulässig ist nach der maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nach § 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AsylG rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO. Auch die Entscheidungen über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten in Ziffer 2 des Bescheids ist rechtmäßig. Dagegen sind die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3, soweit sie über die Feststellung, dass die Klägerin nicht nach Somalia abgeschoben werden darf hinaus geht, und die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. 1. Die Unzulässigkeitsentscheidung ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union der Ausländerin oder dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst der internationale Schutz die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben der italienischen Dublin-Einheit vom 2. Dezember 2019 ist zu entnehmen, dass Italien, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Klägerin subsidiären Schutz zuerkannt hat. Insoweit teilte die italienische Migrationsbehörde mit, dass der Klägerin internationalen Schutz und eine Aufenthaltserlaubnis für subsidiären Schutz („residence document for subsidiary protection“) und anschließend aufgrund familiärer Gründe („for family reasons“) erhalten hat. Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer Aufhebung oder Beendigung des gewährten Schutzstatus gekommen wäre, bestehen nicht. Zwar erwähnt die Schweizerische Flüchtlingshilfe – SFH – in einem Bericht, dass subsidiärer Schutz zu einer „Fünfjahresbewilligung“ führe (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 48). Auch die Äußerung eines Mitarbeiters der Caritas der Diözese Bozen-Brixen erweckt den Eindruck, dass ein Schutzstatus zunächst nur befristet erteilt werde (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien vom 18. September 2020, S. 2). Wie sich aber aus den darüber hinaus vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt, betrifft eine solche Befristung tatsächlich nur eine infolge der Gewährung internationalen Schutzes erteilte Aufenthaltserlaubnis (das sogenannte permesso di soggiorno) und nicht die Erteilung des internationalen Schutzes selbst (vgl. hierzu: Asylum Information Database – AIDA –, Country Report: Italy, 2019 Update, 31. Dezember 2019, S. 145; Ministero dell’Interno, Practical Guide for Asylum Seekers in Italy, S. 33). Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien den internationalen Schutzstatus befristet erteilt. Im Gegenteil heißt es in einer Stellungnahme des Bundesamtes an das Verwaltungsgericht Hannover ausdrücklich: „Der subsidiäre Schutz ist zu keiner Zeit befristet zugesprochen worden“ (vgl. Bundesamt, Auskunft an das VG Hannover, 24. September 2018, S. 3). Auch ist nicht ersichtlich, dass im Fall der Klägerin der Schutzstatus deshalb beendet oder aufgehoben worden wäre, weil sie ab der Geburt ihrer Tochter eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage deren italienischer Staatsangehörigkeit erhalten hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass beide aufenthaltsrechtlichen Tatbestände parallel vorlagen bzw. vorliegen. Da im Übrigen nach dem italienischen Asylrecht über das Erlöschen, insbesondere bei Entfallen der Gründe, die dem Antrag auf internationalen Schutz ursprünglich zum Erfolg verhalfen, eine individuelle Entscheidung zu treffen ist (vgl. AIDA, Country Report: Italy, 2019 Update, 31. Dezember 2019, S. 150 f.; Ministero dell’Interno, Practical Guide for Asylum Seekers in Italy, S. 36) – dies entspricht dem Art. 19 Abs. 1 der EU-Anerkennungs-RL, sowie den Verfahrensvorschriften der Art. 44, 45 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) – und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine derartige Entscheidung hier ergangen wäre, geht der Einzelrichter daher davon aus, dass die Klägerin noch immer subsidiären Schutz in Italien innehat. Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist vorliegend auch nicht aufgrund vor-rangigen Unionsrechts ausgeschlossen. Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach dieser Regelung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus Gründen vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die die Antragstellerin bzw. Klägerin als anerkannte Schutzberechtigte in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRCh –, Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung, ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60 – Verfahrensrichtlinie –) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz deshalb als unzulässig abzulehnen, weil der Antragstellerin bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u. a. –, juris Rn. 35; s. a. Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. –, juris Rn. 88). Es ist damit geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – BVerwG 1 C 3/21 –, juris Rn. 17; Urteil vom 20. Mai 2020 – BVerwG 1 C 34/19 –, juris Rn. 15). Der Europäische Gerichtshof hat außerdem den Maßstab für eine Verletzung von Art. 4 GRCh durch die Lebensbedingungen im Staat der Schutzgewährung näher konkretisiert. Danach fallen systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 – BVerwG 1 C 4/19 –, juris Rn. 36 f. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. –, juris Rn. 89 - 91 sowie – C-163/17 [Jawo] –, juris Rn. 91 - 93; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u. a. –, juris Rn. 39). Das insoweit maßgebliche Risiko entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Umstände, die für eine mit der Europäischen Grundrechtecharta unvereinbare Behandlung sprechen, ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – BVerwG 1 B 2.19 –, juris Rn. 6; Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris Rn. 32). Zu berücksichtigen ist dabei, ob die antragstellende Person einer besonders verletzbaren Personengruppe mit höherem Bedarf bzw. eingeschränkten Möglichkeiten zur Selbstversorgung angehört. Es lässt sich nämlich nicht völlig ausschließen, dass eine Person außergewöhnliche Umstände nachweisen kann, die ihr eigen sind und im Falle der Überstellung bedeuten würden, dass sie deswegen in eine Situation extremer materieller Not geriete, und zwar unabhängig von ihrem Willen und persönlichen Entscheidungen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, – C-163/17 [Jawo] –, juris Rn. 95; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris Rn. 41; vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Juni 2020 –VG 31 K 921.18 A –, juris). Besteht angesichts der Gesamtsituation im Zielstaat und des höheren Bedarfs, den Vulnerable haben, die tatsächliche Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh, so ist vor deren Überstellung eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung der Zielstaatsbehörden einzuholen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 2 BvR 714/19 –, juris Rn. 19). Gemessen an diesen Maßstäben steht Art. 4 GRCh der Ablehnung des Asylantrags der Klägerin als unzulässig nicht entgegen. Auf Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihrer persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum nicht wird befriedigen können (vgl. Kammerurteil vom 19. Mai 2021 – VG 28 K 84.18 A –, juris Rn. 26 ff.). International Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu den Aufnahmezentren „Sistema accoglienza integrazione“, den sogenannten SAI-Zentren. Diese ersetzen die früheren SIPRIOMI- bzw. SPRAR-Zentren. Die SAI-Zentren sind nunmehr selbst in zwei Organisationsstufen unterteilt, die sich einmal an Schutzsuchende und zum anderen an Personen mit internationalem Schutzstatus richten (vgl. Circular letter der Italienischen Dublin-Einheit vom 8. Februar 2021 [betr. Änderungen nach Inkrafttreten des Dekretes Nr. 130/2020]; Europäische Kommission, Italy, A new system of reception and integration, 25. Januar 2021; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Juni 2021, S. 7). Da die bisherigen SIPROIMI-Zentren (lediglich) umbenannt wurden und nunmehr unter der Bezeichnung SAI weitergeführt werden (vgl. Europäische Kommission, Italy, A new system of reception and integration, 25. Januar 2021), geht das Gericht davon aus, dass im Wesentlichen für die SAI-Zentren, jedenfalls soweit sie sich an Personen mit internationalem Schutzstatus richten, die Bedingungen gelten, die zuvor für die SIPROIMI-Zentren gegolten haben (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Juni 2021, S. 8; so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A –, juris Rn. 43 f.). Danach ist eine Verlängerung der grundsätzlich auf sechs Monate begrenzten Unterbringungszeit im Zweitaufnahmesystem möglich, wenn dies für die Integration unerlässlich ist, wenn außerordentliche Umstände wie etwa gesundheitliche Probleme vorliegen oder wenn es sich bei der antragstellenden Person um eine vulnerable Person im Sinne von Art. 17 des Gesetzesdekrets Nr. 142 vom 18. August 2015 (GU Nr. 214 vom 15. September 2015, S. 1 ff.) handelt, der folgende Personen erwähnt: (unbegleitete) Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen, die an schweren Krankheiten oder psychischen Störungen leiden oder bei denen festgestellt wurde, dass sie Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt oder Gewalt im Zusammenhang mit der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität erlitten haben, und Opfer von Genitalverstümmelung. Eine zweite und letzte Verlängerung um weitere sechs Monate ist bei anhaltenden, angemessen dokumentierten Gesundheitsproblemen oder zur Beendigung eines Schuljahres möglich (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 55; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien vom 18. September 2020, S. 3). Personen, die SAI-Projekte vorzeitig – ohne Nachricht für 72 Stunden – verlassen, verlieren grundsätzlich ihr Recht auf einen Platz (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 55 f., 61; SFH/Pro Asyl, Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 29. Oktober 2020, S. 2; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien vom 18. September 2020, S. 4). Während der Zeit, in der sie in einem SAI-Projekt untergebracht sind, erhalten die Schutzberechtigten neben den Leistungen ersten Grades, die auch Asylsuchenden zustehen, die in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind, zusätzliche Leistungen, die der Integration dienen und die Heranführung an die Arbeitswelt und berufliche Ausbildung beinhalten (Giovanetti, La riforma del sistema di accoglienza e integrazione, Januar 2021, S. 44). Rückkehrenden mit einem gültigen oder schon abgelaufenen Aufenthaltstitel wie im Fall der Klägerin kann dabei eine Unterkunft in einem SAI-Zentrum auch ohne aktuell gültige italienische Aufenthaltserlaubnis zugeteilt werden. Jeder Fall eines Inhabers eines internationalen Schutztitels (Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz), der sich in einen anderen EU-Staat begeben und dort noch einmal Asyl beantragt hat und daraufhin nach Italien rücküberstellt wird, wird vom Servizio Centrale geprüft. Es ist bei der Prüfung durch den Servizio Centrale nicht unbedingt nötig, im Besitz eines gültigen Aufenthaltspapiers zu sein. Wichtig ist vielmehr, dass dieses Aufenthaltspapier ohne rechtliche Probleme verlängerbar ist. Rückkehrerinnen und Rückkehrer können dabei auch bereits im Vorfeld vor der Rückkehr einen Antrag bei SAI einbringen (vgl. für die SIPROIMI-Zentren SFH, Anfragebeantwortung zu Rückkehrbedingungen für anerkannt Schutzbedürftige in Italien [VG 28 K 21.18 A], 16. Dezember 2019; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien vom 18. September 2020, S. 4). Nach Beendigung der Aufnahme in einem SAI-Projekt stehen (auch aus dem Ausland zurückkehrende) anerkannt Schutzberechtigte italienischen Staatsangehörigen gleich, d. h. sie können nach Italien einreisen, sich frei im Land bewegen und haben wie italienische Staatsangehörige Zugang zum Sozialsystem (vgl. für die SIPROIMI-Zentren SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 49, 62). Sie haben, von wenigen Ausnahmen abgesehen, keinen (erneuten) Zugang zu den SAI-Einrichtungen. Auf dieser Grundlage ist anzunehmen, dass die Klägerin in Italien ihre Grundbedürfnisse und materielle Grundversorgung nach Aufnahme in einer SAI-Einrichtung wird befriedigen können. Eine Unterbringung der Klägerin in einem der SAI-Zentren scheitert nicht an den vorhandenen Kapazitäten. Auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse geht das Gericht davon aus, dass in den SAI-Zentren insgesamt mehr als 4.500 freie Plätze zur Verfügung stehen. Denn nach der für das SAI-System veröffentlichten Statistik vom Januar 2021 stehen in Italien insgesamt 30.049 Plätze zur Verfügung (SAI I numeri della rete SAI, Januar 2021). Das entspricht auch der Größenordnung, mit der über die SIPROIMI-Projekte Plätze zur Verfügung gestellt wurden. Im Oktober 2019 waren dies laut den Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe insgesamt 33.625 Plätze (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 58). Für Januar 2020 nennt AIDA 31.284 Unterbringungsplätze (AIDA, Country Report: Italy, 2019 Update, 31. Dezember 2019, S. 157). Nach den regelmäßigen Veröffentlichungen des Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione, einer Abteilung des italienischen Innenministeriums, waren am 30. September 2021 nur 25.873 Plätze in den SAI-Zentren belegt (Ministero dell'Interno – Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione, statistico giornaliero vom 30. September 2021, S. 5). Dies entspricht auch in etwa der Belegungszahl Ende Dezember 2019 in Höhe von 24.388 (Ministero dell'Interno – Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione, statistico giornaliero vom 31. Dezember 2019, S. 5) bzw. derjenigen Ende November 2020 in Höhe von 25.574 (Ministero dell'Interno – Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione, statistico giornaliero vom 31. Dezember 2020, S. 5; AIDA, Country Report: Italy, 2020 Update, 31. Dezember 2020, S. 17). Das Gericht erachtet diese Belegungszahlen als plausibel, weil sie mit den in einer anderen Veröffentlichung vom Januar 2021 (Giovanetti, La riforma del sistema di accoglienza e integrazione, Januar 2021) genannten Zahlen in Einklang stehen. In der von den dortigen Autoren selbst vorgenommenen Auswertung der Daten des italienischen Innenministeriums wird die Zahl der ausländischen Staatsbürger, die sich im Aufnahmezyklus befinden, für das Jahr 2019 mit 91.424 und für das Jahr 2020 mit 79.938 angegeben (Giovanetti, La riforma del sistema di accoglienza e integrazione, Januar 2021, S. 31), was jeweils genau der Summe der Belegungszahlungen der Hotspots, Erstaufnahmezentren und SIPROIMI-Zentren, die in den oben genannten Veröffentlichungen des Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione mit Stand 31. Dezember 2019 bzw. 31. Dezember 2020 genannt werden, entspricht (Ministero dell'Interno – Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione, statistico giornaliero vom 31. Dezember 2019 und vom 31. Dezember 2020, jeweils S. 5). Aus den Daten des Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione lässt sich dabei auch der erhebliche Rückgang der Belegungszahlen seit Ende 2017 nachvollziehen. Am 31. Dezember 2017 betrug die Gesamtzahl der Migranten in den Aufnahmezentren noch 183.681 (Ministero dell'Interno – Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione, statistico giornaliero vom 31. Dezember 2017, S. 4; vgl. hierzu auch: Giovanetti, La riforma del sistema di accoglienza e integrazione, Januar 2021, S. 31). Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Klägerin wegen bereits in Anspruch genommener sechsmonatiger Unterbringung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung keinen weiteren Anspruch auf Unterbringung hat. Zwar hat sich die Klägerin bereits über neun Jahre in Italien aufgehalten, doch die klägerischen Angaben zu einer etwaigen früheren Unterbringung in Italien lassen nicht den zwingenden Rückschluss auf eine Unterbringung zu. In der Anhörung vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin berichtet, dass sie über mehrere Jahre aufgrund des gewalttätigen Vaters ihrer in Italien geborenen Tochter in Wohnheimen für Mütter mit Kindern und daran anschließend jeweils in eigenen Wohnungen gewohnt hat. Auch einer speziellen Versorgungszusicherung bedarf es in diesem Fall nicht, denn die Klägerin ist trotz ihrer Eigenschaft als alleinerziehende Mutter ihrer zwischenzeitlich elfjährigen Tochter nicht als derart vulnerabel anzusehen, dass angesichts der Gesamtsituation im Zielstaat und des höheren Bedarfs, den Vulnerable haben, die tatsächliche Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh bestünde, wie sogleich noch näher ausgeführt wird. Auch wenn anzunehmen wäre, dass die Klägerin nicht in einem SAI-Zentrum aufgenommen würde, ist davon auszugehen, dass sie ihre Grundbedürfnisse in Italien zu sichern vermag. Insbesondere bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die allgemeine und wirtschaftliche Lage in Italien, auch nicht im Zuge der COVID-19-/Corona-Pandemie in einer Weise verschlechtert hätte, die bei arbeitsfähigen Männern im Fall einer Rückkehr nach Italien nunmehr zu einem „Automatismus der Verelendung“ führen würde (vgl. zu diesem Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2019 – OVG 3 B 33.19 –, juris Rn. 34). Es lässt sich weder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Klägerin als anerkannt Schutzberechtigte in Italien keine ausreichende Arbeit finden kann, die das nach Art. 4 GRCh gebotene Existenzminimum zu sichern vermag, noch liegen belastbare Hinweise darauf vor, dass sie hierdurch nicht auch in die Lage versetzt würde, für sich eine Unterkunft zu finden. International Schutzberechtigte werden in Italien in die Lage versetzt, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, denn sie haben dort ungehinderten Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. zu einer Berufsausbildung (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 68 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien vom 18. September 2020, S. 5; AIDA, Country Report: Italy, 2020 Update, 31. Dezember 2020, S. 184). Der Zugang anerkannt Schutzberechtigter zum Arbeitsmarkt wird durch das italienische Recht nicht beeinträchtigt. In Italien arbeiten viele von ihnen in der Landwirtschaft. Dass es für anerkannt Schutzberechtigte gleichwohl unter Umständen mit Schwierigkeiten einhergeht, eine Erwerbstätigkeit zu ergreifen, ist der – gegenüber Deutschland – schlechteren Arbeitsmarktsituation geschuldet. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen ist es in Italien generell schwer, Arbeit zu finden (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Italien, 11. November 2020, S. 24). Vor der stärker integrativen Ausrichtung des Zweitaufnahmesystems für anerkannt Schutzberechtigte im Jahr 2019 hatten etwa 40 % derer, welche die Zweitaufnahmeeinrichtungen verließen, zu diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 69). Aus der Quote der Personen, welche die SIPROIMI-Zentren mit einer Arbeitsstelle verlassen haben, kann indes nicht – umgekehrt – geschlossen werden, es sei unwahrscheinlich, einen Arbeitsplatz zu finden. Denn zum einen wird ein Teil der Personen beabsichtigen, in andere europäische Länder weiterzureisen, und daher nicht dauerhaft in Italien bleiben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 7 A 11038/18 –, juris Rn. 45). Zum anderen ist von Schutzberechtigten ohne Weiteres zu verlangen, dass sie sich in ganz Italien um eine Arbeitsstelle, gegebenenfalls im Niedriglohnsektor, bemühen. Denn der italienische Arbeitsmarkt erweist sich auf regionaler Ebene als sehr heterogen, mit stark industrialisierten Regionen im Norden und solchen im Süden, in denen Tätigkeiten in der Landwirtschaft und im Tourismus überwiegen (vgl. EURES, KurzÜberblick über den Arbeitsmarkt, Stand: November 2020). Unbeschadet der Vermittlungsmöglichkeiten der SAI-Zentren kann von Schutzberechtigten erwartet werden, in die Regionen zu ziehen, in denen sie auch ohne vorherige Ausbildung Beschäftigungen etwa in der Landwirtschaft und im Tourismus finden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 7 A 11038/18 –, juris Rn. 45 f.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie, die insbesondere den Tourismus- und Gaststättensektor hart getroffen hat. Auch wenn die Schweizerische Flüchtlingshilfe zur Arbeitsmarktsituation zudem erklärt, dass bis 2023 mit einem weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit zu rechnen sei (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Juni 2021, S. 14), legen die dieser Einschätzung zugrundeliegenden Daten des Internationalen Währungsfonds (IWF) nahe, dass sich insgesamt eine Erholung der wirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet. Nach einem starken Einbruch von rund 9 % im Jahr 2020, stieg das Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2021 wieder um 5,8 % und für 2022 wird ein weiteres Wachstum von 3,8 % erwartet (IWF, Italy, At a Glance). Zudem ist die Arbeitslosenquote in Italien, die vom Internationalen Währungsfonds im Juni 2021 mit 10,3 % angegeben wurde und für das Jahr 2022 auf 11,6 % geschätzt wird (IMF Country Report No. 21/101, Italy, June 2021, S. 3) vergleichbar mit der von der Bundesagentur für Arbeit für das Land Berlin berichteten Arbeitslosenquote von 9,8 % für Juni 2021 bzw. 9,1 % für Januar 2022 (https://statistik.arbeitsagentur.de/Auswahl/raeumlicher-Geltungsbereich/Politische-Gebietsstruktur/Bundeslaender-SGBII/Berlin-SGBII.html, abgerufen am 1. Februar 2022). Die Arbeitsplätze sind damit zwar momentan knapper als vor Ausbruch der Pandemie. Selbst für ungelernte Arbeiterinnen und Arbeiter bleiben jedoch jedenfalls die Bereiche der Hausarbeit, des Reinigungsgewerbes oder insbesondere der Landwirtschaft, in denen die Pandemie sogar zeitweise eine stark erhöhte Nachfrage zur Folge hatte, weil die ansonsten regelmäßig nach Italien reisenden Saisonarbeiter infolge der eingeschränkten Mobilität in Europa ausgeblieben sind (vgl. EURES, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt, Stand: November 2020). Vor diesem Hintergrund ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin ihre elementarsten Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum nicht wird befriedigen können. Es ist davon auszugehen, dass sie in Italien durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbst für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Tochter wird sorgen können. Denn der Klägerin ist es nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits im Rahmen des zurückliegenden Aufenthalts über mehrere Jahre gelungen, für sich und ihre Tochter aus eigener Kraft ein Leben in Italien aufzubauen. Sie gab an, dass sie ab ca. 2013 bis zu ihrer Ausreise als Dolmetscherin für Somali und in geringerem Umfang auch für Arabisch gearbeitet hat. Soweit sie außerdem berichtet hat, sie sei unregelmäßig und verspätet bezahlt worden und habe deshalb oft umziehen müssen, gab sie zugleich an, es sei für sie nicht schwer gewesen, jeweils eine neue Wohnung für sich und ihre Tochter zu finden. In der Anhörung am 1. November 2018 vor dem Bundesamt erklärte die Klägerin ausdrücklich, Grund für das Verlassen Italiens seien in erster Linie die Probleme mit dem Vater ihrer Tochter gewesen. Soweit die Klägerin berichtet hat, Italien sei nicht in der Lage gewesen, sie und ihre Tochter vor Übergriffen des Kindesvaters zu schützen, steht dies im Widerspruch zu ihrem Vorbringen, dass ein italienisches Gericht dem Vater das Sorgerecht entzogen hat und die Klägerin mit ihrer Tochter über mehrere Jahre in speziellen Wohnheimen für Mütter mit Kindern untergebracht worden ist. Dasselbe gilt, soweit sie berichtet hat, der Kindesvater sei immer dann verschwunden, wenn sie die Polizei gerufen habe. Denn soweit die Polizei – wie berichtet – tatsächlich gekommen ist, den Kindesvater dann aber habe nicht mehr antreffen können, haben die italienischen Behörden gerade nach den bestehenden Möglichkeiten versucht, die Klägerin und ihre Tochter zu schützen. Aufgrund ihrer Tätigkeit als Dolmetscherin ist zudem davon auszugehen, dass sie Italienisch auf einem sehr weit fortgeschrittenen Sprachniveau beherrscht. Damit wird sie auf dem italienischen Arbeitsmarkt italienischen Arbeitssuchenden in Bezug auf ihre sprachlichen Fähigkeiten faktisch gleichgestellt sein. Soweit die Klägerin einwendet, sie müsse sich aber auch um ihre um ihre elfjährige Tochter kümmern, war dies bereits zum überwiegenden Teil ihres zurückliegenden Aufenthaltes ebenfalls der Fall, zumal die Tochter nunmehr durch den Besuch der Schule im geringeren Umfang der mütterlichen Betreuung bedarf. Der Einzelrichter verkennt insoweit nicht, dass alleinerziehende Mütter grundsätzlich zu den vulnerablen Personen gehören. Die Klägerin hat allerdings im Rahmen des neunjährigen Voraufenthaltes in Italien und nicht zuletzt auch durch den Eindruck, den der Einzelrichter im Rahmen der mündlichen Verhandlung von ihr gewinnen konnte, bewiesen, dass sie sehr wohl in der Lage war und ist, eine Verelendung bzw. das Hineingeraten in extreme materielle Not zu verhindern. Von der Klägerin kann erwartet werden, dass sie etwaige Schwierigkeiten in der Zeit unmittelbar nach ihrer Ankunft überwindet und auch dann, wenn sie nicht in einer Einrichtung des SAI-Systems untergebracht werden kann, eine gegebenenfalls zunächst nur vorübergehende Unterkunft findet, bis sie einen Arbeitsplatz erlangt hat. Für die Klägerin ist eine kurzfristige Unterbringung im Rahmen des öffentlich geförderten Wohnraums zudem hinreichend wahrscheinlich möglich. Grundsätzlich haben anerkannt Schutzberechtigte Zugang zu Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus. Dieser Zugang darf dabei auch nicht an höhere Voraussetzungen als die, die für italienische Staatsbürger gelten, geknüpft werden. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Region und teilweise sogar je nach Gemeinde. Im Allgemeinen wird der Zugang an ein Einkommen unterhalb einer bestimmten Grenze, das Fehlen von eigenem Wohneigentum, den Aufenthalt in der Gemeinde der Antragstellung sowie daran geknüpft, dass der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht zuvor schon öffentlicher Wohnraum zugewiesen worden ist und diese oder dieser nicht zuvor im Zusammenhang mit Hausbesetzungen aufgefallen ist. Auf der Basis der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers erstellt die Gemeinde ein Ranking, welches veröffentlicht wird und welches auf Beschwerde auch überprüft wird. Erst dann wird eine abschließende Wertung erstellt, auf Grundlage welcher Wohnungen zugewiesen werden (vgl. UNHCR u. a. – Guide to housing autonomy for beneficiaries of international protection in Italy, Februar 2021, S. 37). Allerdings ist der Zugang regelmäßig an den rechtmäßigen Aufenthalt über einen Zeitraum von zwei Jahren geknüpft. Während längere Wartefristen vom italienischen Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurden, wurde die zweijährige Wartefrist als im Einklang mit den Vorgaben der Verfassung befunden (vgl. RESPOND, Italy Country Report Juni 2020, S. 42). Unter Berücksichtigung der Aufenthaltshistorie der Klägerin ist hinreichend sicher anzunehmen, dass die Klägerin bereits die regelmäßig erforderliche Wartezeit erfüllt. Aber auch wenn eine Unterbringung im Rahmen des öffentlich geförderten Wohnraums nicht erfolgreich sein sollte, ist die Klägerin auf die Notunterkünfte zu verweisen. Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die keinen Platz in einem SAI-Zentrum oder im Rahmen des öffentlich geförderten Wohnraums finden, sind auf die Hilfe verschiedener Nichtregierungsorganisationen angewiesen. Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen und Freiwilligenverbänden. Es existieren zudem etwa von der Stadt Rom betriebene Hostels für Frauen und andere vulnerable Gruppen. Die Zahl solcher Unterbringungsmöglichkeiten ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Italien, 11. November 2020, S. 16, 24; AIDA, Country Report: Italy, 2019 Update, 31. Dezember 2019, S. 106; Médecins sans Frontières, Informal Settlements, 2. Auflage Februar 2018, S. 11). Nach einer Stellungnahme von ACCORD vom 18. September 2020, die sich wiederum auf die Auskunft eines Caritas-Mitarbeiters beruft, verfügt jede Provinz in Italien über ein Netzwerk von Sozialdiensten. Für eine Familie mit minderjährigen Kindern sei es wahrscheinlich, dass über die Sozialdienste der Gemeinde/Region eine Lösung gefunden werde. Die Sozialdienste der Stadt, die die Aufenthaltserlaubnis erlassen habe, würden eine Unterkunft finden müssen, umso mehr, wenn minderjährige Kinder betroffen seien (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien vom 18. September 2020, S. 4). Laut der Darstellung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe böten Nichtregierungsorganisationen oder Wohltätigkeitsorganisationen in einigen Städten ein paar Schlafplätze an, doch deren Kapazität sei sehr beschränkt. Zahllose Menschen mit internationalem Schutzstatus lebten in Notunterkünften, die lediglich einen Platz zum Schlafen anböten und allen Menschen (auch italienischen Staatsbürgern) in Notsituationen offenständen. Im Zuge der Pandemie hat sich nach der Darstellung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe die Anzahl der Plätze in Notunterkünften halbiert (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 18; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Juni 2021, S. 13). Auch wenn aber von vielen Obdachlosen in italienischen Großstädten wie Rom und Mailand berichtet wird (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 72 f.), kann hieraus noch nicht geschlossen werden, dass die Klägerin im vorliegenden Einzelfall nicht eine Unterbringungsmöglichkeit durch dieses Netzwerk erhalten (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 14. September 2020 – A 9 K 3639.18 –, juris Rn. 60 f.) oder jedenfalls vorübergehend in einer Notunterkunft unterkommen könnte (vgl. zu einem in den Einzelheiten abweichenden Fall Kammerurteil vom 19. Mai 2021 – VG 28 K 84.18 A –, juris Rn. 40; grundsätzlich verneinend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A –, juris Rn. 98). Dies ist ihr für eine Übergangszeit auch zuzumuten, da aufgrund der individuellen Umstände der Klägerin die hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass sie zügig eine Arbeit finden wird, die es ihr ermöglichen wird, eine private Unterbringung zu finanzieren. Von der Klägerin kann auch erwartet werden, dass sie etwaige administrative Schwierigkeiten überwindet. Auch wenn für die Erlangung eines Arbeitsplatzes eine aktuell gültige Aufenthaltsbewilligung erforderlich sein sollte, kann diese von Personen mit anerkanntem Schutzstatus ohne weitere Überprüfung durch die für Anträge auf internationalen Schutz zuständige Gebietskommission beantragt werden. Zwar berichtet die Schweizerische Flüchtlingshilfe in diesem Zusammenhang von Problemen dergestalt, dass Arbeitgeber zögern, eine Person ohne gültige Aufenthaltsbewilligung einzustellen. Erforderlich hierfür sei wiederum ein eingetragener Wohnsitz oder eine sogenannte Erklärung der Gastfreundschaft (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 50). Allerdings kann hieraus nicht geschlossen werden, dass überhaupt kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht. Eine zögerliche Haltung potenzieller Arbeitgeber kann nicht mit einer generellen Ablehnung gleichgesetzt werden. Zudem ergibt sich aus anderen Erkenntnismitteln, dass für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung keine besonderen Hürden bestehen und dass auch schon während der Zeit der Bearbeitung eines solchen Antrags bereits Zugang zum Arbeitsmarkt besteht. Nach einer Stellungnahme von ACCORD vom 18. September 2020, die sich wiederum auf die Auskunft eines Caritas-Mitarbeiters beruft, kann eine Erklärung der Gastfreundschaft von jedem Unterkunftgeber – also auch einer Privatperson – erteilt werden. Weiterhin stellt nach dieser Quelle die Bearbeitungszeit für den Antrag, die häufig mehr als 60 Tage beträgt, im Alltag kein Problem dar, da die Person, die den Antrag gestellt hat, hierfür eine Bestätigung („cedolino“) erhält, die in allen Fällen, in denen eine Aufenthaltserlaubnis benötigt wird, vorgezeigt werden kann und allgemein akzeptiert wird (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien vom 18. September 2020, S. 2 f.). Auch in einer Broschüre u. a. des UNHCR heißt es, dass anerkannt Schutzberechtigte keinen Mietvertrag oder Wohneigentum benötigen, um eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Es genüge vielmehr der Aufenthalt bei Freunden oder Verwandten, in einem Aufnahmezentrum, in einer (Not-) Unterkunft („shelter“) oder einer Sozialwohnung in der jeweiligen Gemeinde (vgl. UNHCR u.a. – Guide to housing autonomy for beneficiaries of international protection in Italy, Februar 2021, S. 37). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag nicht zumindest auch gestellt werden kann, da die italienischen Behörden infolge der Pandemie zwar ausgelastet sind (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Juni 2021, S. 14 f.), aber keine Erkenntnisse für eine Überlastung vorliegen. 2. Darüber hinaus liegt auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – vor. Eine Unzulässigkeit der Abschiebung ergibt sich insbesondere nicht aus einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK, der Art. 4 GRCh entspricht. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Schließlich liegt auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vor. Danach soll von der Abschiebung einer Ausländerin oder eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für konkret betroffene Person eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Eine derartige Erkrankung ist der Klägerin weder ersichtlich noch vorgetragen. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie dürfe nicht ohne ihre Tochter abgeschoben werden, welche wiederum als italienische Staatsbürgerin keine Abschiebungsandrohung erhalten habe, ist dies an dieser Stelle unbeachtlich. Denn insoweit handelt es sich gegebenenfalls um ein – im Rahmen der hiesigen Entscheidung nicht zu prüfendes – inlandsbezogenes Abschiebungshindernis. Dasselbe gilt, soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie aufgrund der Unionsbürgerschaft ihrer Tochter nunmehr einen entsprechend hieraus abgeleiteten Aufenthaltstitel erhalten hat. 3. Die Klage ist allerdings begründet, soweit sie sich gegen die in Ziffer 3 Satz 1-3 des angegriffenen Bescheides vom 12. Dezember 2018 enthaltene Abschiebungsandrohung hinsichtlich Italiens richtet. Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt der Ausländerin oder dem Ausländer in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem sie oder er vor Verfolgung sicher war (Zielstaat). Der Abschiebungsandrohung steht hier aber entgegen, dass nach der allgemeinen, neben § 35 AsylG anzuwendenden Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG eine Abschiebungsandrohung unterbleiben muss, wenn die Ausländerin oder der Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt. Denn der Klägerin wurde nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, die sich nach telefonischer Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde, dem Landesamt für Einwanderung, vom 28. April 2022 bestätigt haben, als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin – der Tochter der Klägerin – eine Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU – FreizügG/EU – ausgestellt. Zwar stellt die Aufenthaltskarte keinen Aufenthaltstitel im Sinne der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG dar, sie ist den dort genannten Aufenthaltstitel aber jedenfalls im Hinblick auf § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG gleichzustellen, da sie ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht dokumentiert (so auch Bergmann, in: ders./Dienelt (Hrsg.), Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 34 AsylG Rn. 8). Es erscheint widersinnig, wenn einer Abschiebungsandrohung aus rein formalen Gründen ein kraft Unionsrecht bestehendes (und dokumentiertes) Aufenthaltsrecht entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen gehalten werden könnte. 4. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung ist auch das auf einen Monat befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 6. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig und ihre Überstellung nach Italien. Sie ist somalische Staatsangehörige. Der Klägerin wurde in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt. Nachdem ihre dortige hierauf begründete Aufenthaltserlaubnis 2011 auslief, erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Nach eigenen Angaben reiste sie im November 2017 nach Deutschland ein. Sie stellte am 24. Januar 2018 in Berlin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. In ihren Anhörungen vor dem Bundesamt am 25. Januar 2018, 21. Februar 2018 und 1. November 2018 gab die Klägerin an, dass sie zwei Monate nach ihrer Einreise in Italien im August 2008 als Flüchtling anerkannt worden sei. Da ihre Tochter italienische Staatsangehörige sei, habe sie später einen Aufenthaltsstatus wegen Familienzusammenführung bekommen. Der italienische Vater ihrer Tochter habe sie geschlagen, sie habe mehrere Jahre mit ihrer Tochter in speziellen Wohnheimen für Frauen gelebt. Ein italienisches Gericht habe dem Vater ihrer Tochter das Sorgerecht aberkannt. Er habe sie und ihre Tochter dennoch weiter belästigt. Die Polizei habe ihr nicht weiterhelfen können. Als Dolmetscherin für die italienischen Behörden und die italienische Polizei sei sie nur unregelmäßig bezahlt worden, schließlich habe sie die Arbeit verloren, weil weniger Geflüchtete nach Italien kamen. Nachdem sie die Miete nicht mehr habe bezahlen können und deswegen ihre Wohnung verloren habe, habe sie sich entschlossen nach Deutschland zu gehen. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2018, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Es stellte fest, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 2), forderte die Klägerin zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe beziehungsweise im Fall der Klageerhebung dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 3 Sätze 1 bis 3). In Satz 4 der Ziffer 3 heißt es, dass die Klägerin nicht nach Somalia abgeschoben werden darf. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf einen Monat ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Die Klägerin hat hiergegen am 21. Dezember 2018 Klage erhoben. Die Beklagte habe sich nicht mit den vom Verwaltungsgericht im Eilverfahren geäußerten ernstlichen Zweifeln auseinandergesetzt. Die für anerkannt Schutzberechtigte ohnehin wirtschaftlich prekäre Situation in Italien habe sich außerdem durch die Auswirkung der Corona-Pandemie erheblich verschlechtert. Hinzu komme das es bis zu einem Jahr dauern könne, bis der abgelaufene italienische Aufenthaltstitel verlängert werden könne. Es sei davon auszugehen, dass sie in diesem Zeitraum weder einer regulären Beschäftigung nachgehen noch staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen könne. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2018 insoweit aufzuheben, als er über die Feststellung, dass sie nicht nach Somalia abgeschoben werden darf, hinaus geht. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den streitgegenständlichen Bescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. September 2020 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die neben den Erkenntnismitteln zu Italien vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.