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Beschluss

28 L 69/21

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0702.28L69.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 15. März 2021 gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 10. Februar 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf bis zu 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 15. März 2021 gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 10. Februar 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf bis zu 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Februar 2021. Der 1995 geborene Antragsteller wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 1. Oktober 2015 zum Polizeianwärter ernannt. Erstmals am 29. November 2015 trat der Antragsteller bei einem Kongress der sogenannten „I...“ (I...) in Berlin in Erscheinung, zu welchem eine Anmeldung per E-Mail, auf Facebook mittels persönlicher Nachricht oder per SMS notwendig war. Im Anschluss an die Veranstaltung brachte er Aufkleber der I... im Nahbereich des Veranstaltungsorts an. Die Aufkleber trugen die Aufschrift „Wehr dich gegen den großen Austausch – Bald sind wir eine Minderheit im eigenen Land – I...“. Die I... wurde seit August 2016 vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet. Am 1. Mai 2017 besuchte er mit weiteren I...-Mitgliedern das Mai-Fest (sogenannte Revolutionäre Maidemo) in Berlin. Er erschien dort zusammen mit vier weiteren Männern, darunter der der Senatsverwaltung für Inneres und Sport als I...-Aktivist und Gewalttäter bekannte W.... Am 17. Juni 2017 nahm der Antragsteller an einer Demonstration der I... in Berlin teil. Auf den hierzu vorliegenden Fotos sind zahlreiche Menschen in der Umgebung des Antragstellers zu erkennen, die Fahnen mit dem Logo der I... schwenken. Dem Antragsteller wurde während der Demonstration zumindest eine Fahne zeitweise übergeben. Im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2018 wurde hinsichtlich der I... erklärt, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine rechtsextremistische Bestrebung vorliegen, die eine Beobachtung der I... im Rahmen eines Verdachtsfalls durch das Bundesamt für Verfassungsschutz begründen. Mit Wirkung vom 29. September 2018 wurde der Antragsteller unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeikommissar ernannt und mit Wirkung vom selben Tage in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A09 eingewiesen. Am 5. Januar 2019 fand ein Landeskongress des Berliner Landesverbands der J..., deren Bundeskongress bereits im Jahr 2016 einen Unvereinbarkeitsbeschluss mit der I... gefasst hatte und die von der Partei A... als deren Jugendorganisation anerkannt worden ist, statt. Dort wurde der Antragsteller zum stellvertretenden Schatzmeister des Landesverbands gewählt, was auch in einer Pressemitteilung der J... erwähnt sowie auf Twitter thematisiert und in linken Informationsportalen verbreitet wurde. Daraufhin fand am 9. Januar 2019 ein Sensibilisierungsgespräch mit dem Antragsteller im Hinblick auf etwaige Reaktionen der linken Szene statt. Gegenüber den das Sensibilisierungsgespräch führenden Beamten hinterließ der Antragsteller den Eindruck, dass er sich über die Konsequenzen seines Handelns nicht bewusst gewesen sei. Am 10. Januar 2019 erschien ein Bericht im Tagesspiegel, in dem der Antragsteller aus seiner Bewerbungsrede für das Amt des stellvertretenden Schatzmeisters der J... mit den Worten „Kein Deutscher, der seinen Namen wert ist, kann den Verfall seines Vaterlandes einfach so hinnehmen“ zitiert wurde. Aufgrund der Berichterstattung über den Antragsteller veranlasste der Antragsgegner die Prüfung der charakterlichen Eignung des Antragstellers. Das Bundesamt für Verfassungsschutz gab am 15. Januar 2019 öffentlich bekannt, dass es u. a. die J... als „Verdachtsfall“ einstufe und weiter beobachte. Unter dem 11. Januar 2019 erteilte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Abteilung Verfassungsschutz, ein Behördenzeugnis, in welchem die bereits erwähnten drei Anlässe, bei denen der Antragsteller im Zusammenhang mit der I... in Erscheinung getreten war, dargestellt wurden. Zudem wurde mitgeteilt, dass der Antragsteller nach dem seinerzeitigen Kenntnisstand nie bei öffentlichkeitswirksamen Flashmobaktionen in für die I... typischer Art und Weise in Erscheinung getreten sei. Sein Aktivitätsniveau sei als gering zu bewerten. Seit der Demonstration vom 17. Juni 2017 seien keine Erkenntnisse mehr zu ihm angefallen, es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass er weiterhin Anhänger der I... sei. Im Februar 2019 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass er die Position als stellvertretender Schatzmeister bei der J... zum 16. Januar 2019 aufgegeben habe. Zudem wurden im Februar 2019 disziplinare Ermittlungen gegen den Antragsteller eingeleitet. In einer Leistungsaussage vom 28. Februar 2019 teilte der Erste Polizeihauptkommissar L... mit, dass Gründe für eine charakterliche Ungeeignetheit des Antragstellers nicht erkennbar seien. Mit Anwaltsschriftsatz vom 8. Juli 2019 nahm der Antragsteller zu dem Ermittlungsbericht in dem Disziplinarverfahren Stellung und erklärte dabei im Hinblick auf seine Kontakte mit der I..., dass die Personen, zu denen er Kontakt hatte, bei ihm stets den Eindruck erweckt hätten, dass sich die I... ohne Vorbehalte zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekenne. Für ihn sei dies auch durchaus glaubwürdig gewesen. Nachdem er erkannt habe, dass er hierbei einem Irrtum unterlegen sei, habe er den Kontakt zur I... abgebrochen und sehe den Kontakt rückblickend als großen Fehler an. Die Erkenntnis, dass die I... keine politische Organisation sei, mit der er sich identifizieren könne, sei gereift, als es nach der Demonstration vom 17. Juni 2017 zu Straftaten durch Demonstrationsteilnehmer gekommen sei. Mit Verfügung vom 23. September 2019 wurde der Serviceeinheit Pers B2 des Antragsgegners mitgeteilt, dass dem Antragsteller nach Abschluss der disziplinaren Ermittlungen vorzuwerfen sei, die ihm obliegende Mäßigungs- und Zurückhaltungspflicht bei politischer Betätigung und zugleich seine Grundpflicht verletzt zu haben, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Er habe damit ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Der Vorgang wurde zur weiteren Entscheidung hinsichtlich der Entlassung des Antragstellers sowie zum Ausspruch eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte übersandt. Das Disziplinarverfahren wurde bis zu einer abschließenden Entscheidung im Entlassungsverfahren ausgesetzt. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 wurde dem Antragsteller die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe angekündigt. Der Antragsteller trat in einer hierauf erwidernden Stellungnahme der Einschätzung des Antragsgegners entgegen und erklärte insbesondere, dass er sich von der I... distanziert habe, nachdem er erkannt habe, dass er sich nicht mit dieser Organisation identifizieren könne. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2019 wurde dem Antragsteller ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erteilt. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 wurde die Frauenvertreterin der Dir 2 zur beabsichtigten Entlassung angehört. Am 31. Januar 2020 verweigerte der Personalrat der D..._ die Zustimmung zur Entlassung. Der Antragsgegner leitete daraufhin ein Einigungsverfahren beim Gesamtpersonalrat der Polizei Berlin ein. Dieser stimmte der Entlassung ebenfalls nicht zu. Der Antragsgegner erklärte mit Schreiben vom 27. Mai 2020, an der Entlassung des Antragstellers festzuhalten, woraufhin der Gesamtpersonalrat die oberste Dienstbehörde anrief, um eine Einigungsverhandlung mit dem Hauptpersonalrat zu führen. Diese fand am 22. Januar 2021 statt, blieb aber ohne Ergebnis. Am selben Tage teilte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport dem Personalrat Dir 2 mit, dass entschieden worden sei, „an der Stellenbesetzungsentscheidung“ festzuhalten. Am 2. Februar 2021 entschied der Hauptpersonalrat, die Einigungsstelle für Personalvertretungssachen nicht anzurufen. Mit Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 10. Februar 2021 entließ der Antragsgegner den Antragsteller zum Ablauf des 31. März 2021 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, weil er Handlungen begangen habe, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätten. Zudem entließ er ihn wegen mangelnder persönlicher (charakterlicher) Eignung und fehlender Bewährung in der Probezeit. Zur Begründung berief er sich darauf, dass der Antragsteller gegen Kernpflichten des Berufsbeamtentums verstoßen habe. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass er sich rückhaltlos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einsetzen werde, da er mit der I... eine als verfassungsfeindlich eingestufte Gruppierung unterstützt habe. Es sei abwegig, dass ihm die radikale Gesinnung der I... verborgen geblieben sein soll. Unter Berücksichtigung der mehrere Jahre währenden Anhängerschaft sei vielmehr berechtigt von einer inneren extremistischen Einstellung des Antragstellers auszugehen. Dass eine solche Gesinnung nach wie vor bestehe, habe sich sowohl auf Grundlage der durchgeführten Anhörung als auch mit seinem Engagement in der J... erwiesen. Vor diesem Hintergrund bestünden auch mindestens berechtigte Zweifel daran, dass der Antragsteller die erforderliche charakterliche Eignung für einen Beamten des gehobenen Dienstes der Schutzpolizei besitze. Zudem ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Ein Verbleiben des Antragstellers im Dienst der Polizei sei auch nur vorübergehend nicht zu verantworten, da das Verhalten des Antragstellers geeignet sei, das Ansehen und die Vertrauenswürdigkeit der Polizei Berlin und des Beamtentums in der Öffentlichkeit zu schädigen. Es wäre auch mit der Verpflichtung der öffentlichen Verwaltung zur sparsamen Haushaltsführung nicht zu vereinbaren, ihm bis zum Abschluss eines Klageverfahrens die Bezüge zu zahlen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese nicht erfolgreich zurückgefordert werden könnten. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 15. Februar 2021 zugestellt. Am 15. März 2021 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein. Seit dem 1. April 2021 ist der Antragsteller Landesgeschäftsführer des A...-Landesverbandes Berlin. Am 29. April 2021 beantragte der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Die Aktivitäten im Zusammenhang mit der I... trügen die Entlassung schon deswegen nicht, weil sie alle in der Zeit vor Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Probe lägen. Schon deswegen könnten sie nicht berücksichtigt werden. Auch sei eine Verbindung zu seinen Aktivitäten in der J... nicht erkennbar. Zum einen lägen die Aktivitäten im Zusammenhang mit der I... schon lange zurück. Zum anderen seien sowohl die A... als auch die J... nicht verboten. Aus der Beobachtung der J... durch den Verfassungsschutz habe der Antragsteller sogleich die Konsequenz gezogen. Vor diesem Hintergrund bestünden auch keine Zweifel an der charakterlichen Eignung. Es mag zwar naiv gewesen sein, dass er sich in einem Irrtum über die Ziele der I... befunden habe, da er zunächst geglaubt habe, die I... bekenne sich ohne Vorbehalte zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Er habe aber, nachdem er seinen Irrtum erkannt habe, unverzüglich die Konsequenzen gezogen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 15. März 2021 gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 10. Februar 2021 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf den Bescheid vom 10. Februar 2021. Zudem erklärt er, es habe Anfang 2019 deutliche Verzahnungen zwischen der I... und der J... gegeben. Zudem seien schon im Spätsommer und Herbst 2018 gehäuft Beobachtungen von Landesverbänden der J... publik geworden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte dem Antragsteller klar sein müssen, dass seine Verbundenheit zur J... problematisch sein könnte, da erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue bestanden haben. Ohnehin sei nicht klar, ob der Antragsteller auch seine Mitgliedschaft in der J... beendet habe. Der Antragsgegner verweist in diesem Zusammenhang auf den Verfassungsschutzbericht vom 15. Januar 2017, in dem es unter anderem geheißen habe, dass die Programmatik der J... tatsächliche Anhaltspunkte für eine Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung aufweise. Weiterhin sei auch zu berücksichtigen, dass die A... im Mai 2021 vom Verfassungsschutz als Beobachtungsfall eingestuft worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners bestehend aus zwei Halbheftern Verwaltungsvorgang „Prüfung der charakterlichen Eignung“ (Teile 1 und 2), drei Heftern Personalakten (A bis C) und einem Hefter Disziplinarakte, die der Kammer zur Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Entlassungsbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 10. Februar 2021 ist unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 10. Februar 2021 ist vom Antragsgegner in Einklang mit § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in formeller Hinsicht hinreichend begründet worden. Der Antragsgegner führt bezogen auf den Einzelfall seine Auffassung an, warum der Verbleib des Antragstellers im Beamtenverhältnis auf Probe bis zum Abschluss des gegen die Entlassung gerichteten Widerspruchsverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens öffentliche Belange zu sehr beeinträchtigen würde (zum Maßstab vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. August 2019 – OVG 4 S 22.19 –, juris Rn. 9). Die dem Gericht danach gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 VwGO eröffnete Abwägung der widerstreitenden Belange geht zum Nachteil des Antragstellers aus, weil sich der Entlassungsbescheid nach der hier gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Wirkung der Entlassung verschont zu bleiben, überwiegt. Der Entlassungsbescheid erweist sich als voraussichtlich formell und materiell rechtmäßig, da bereits die Entlassung wegen fehlender Bewährung in der Probezeit voraussichtlich rechtmäßig ist, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Des Landesbeamtengesetzes (LBG). Die Entlassung ist formell rechtmäßig. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin (VwVfG BE) zur beabsichtigten Entlassung angehört. Es wurden auch die Beteiligungsrechte des Personalrats gemäß § 88 Nr. 11 des Personalvertretungsgesetzes Berlin (PersVG) gewahrt. Nachdem eine Einigung mit dem Personalrat nicht zustande kam, fand gemäß § 80 Abs. 1, 2 Satz 1 PersVG eine Verhandlung zwischen der Dienstbehörde und dem Gesamtpersonalrat statt, die ebenfalls ohne Einigung blieb. Gegen die Entscheidung der Polizeipräsidentin, die Entlassung weiter zu betreiben, hat der Gesamtpersonalrat die oberste Dienstbehörde, die Senatsverwaltung für Inneres und Sport, angerufen, die nach Verhandlung mit dem Hauptpersonalrat am 22. Januar 2021 entschied, an der Maßnahme – statt „Entlassung“ heißt es in dem Schreiben vom 22. Januar 2021 offensichtlich fehlerhaft „Stellenbesetzungsentscheidung“ – festzuhalten, § 80 Abs. 2 Satz 3 PersVG. Der Hauptpersonalrat hat von der Anrufung der Einigungsstelle, § 81 Abs. 1 PersVG, abgesehen. Die Frauenvertreterin wurde gemäß § 17 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes angehört. Die Entlassung ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des BeamtStG können Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die erforderliche Bewährung muss hinsichtlich der Kriterien der Eignung, Befähigung und Leistung gegeben sein. Geeignet ist nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), § 9 BeamtStG nur derjenige, der dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – BVerwG 2 C 16/12 –, juris Rn. 10). Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich während der Probezeit nach Eignung, Befähigung und Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für diese Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Das Urteil über die Bewährung des Probebeamten besteht in der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn, ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden wird, voraussichtlich gerecht wird (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2001 – 2 A 5/00 –, juris Rn. 15 ff.). Dabei gehört zu den in Art. 33 Abs. 5 GG genannten hergebrachten und zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums und des Richterrechts der Grundsatz, dass von Beamten zu fordern ist, dass sie für die Verfassungsordnung, auf die sie vereidigt sind, eintreten. Die Treuepflicht des Beamten umfasst als ihren Kern die politische Treuepflicht. Gemeint ist damit nicht eine Verpflichtung, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Regierung zu identifizieren. Gemeint ist vielmehr die Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen, für Änderungen der bestehenden Verhältnisse – innerhalb des Rahmens der Verfassung und mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln – eintreten zu können, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat – ungeachtet seiner Mängel – und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung, so wie sie in Kraft steht, bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Beamte, der dies tut, genügt seiner Treuepflicht und kann von diesem Boden aus auch Kritik äußern und Bestrebungen nach Änderungen der bestehenden Verhältnisse – im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und auf verfassungsmäßigen Wegen – unterstützen. Das Entscheidende ist, dass die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung, auch soweit sie im Wege einer Verfassungsänderung veränderbar ist, zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern insbesondere in der beruflichen Tätigkeit dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führt. Die politische Treuepflicht fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, dass er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Die hergebrachte Treuepflicht des Beamten erhält unter der Geltung des Grundgesetzes ein besonderes Gewicht dadurch, dass diese Verfassung nicht wertneutral ist, sondern sich für zentrale Grundwerte entscheidet, sie in ihren Schutz nimmt und dem Staat aufgibt, sie zu sichern und sie zu gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, juris Rn. 40 ff.; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, juris Rn. 15 ff.). Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG darf in Konkretisierung dessen nur derjenige in ein Beamtenverhältnis berufen werden, der die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Der dem Dienstherrn bei der Ausfüllung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der charakterlichen Eignung eingeräumte Beurteilungsspielraum führt dazu, dass die hierauf beruhende Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann und zwar darauf, ob der gesetzliche Begriff der persönlichen Eignung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. September 2019 – 4 S 2577/19 –, juris Rn. 6). In Bezug auf die charakterliche Eignung des Beamten als einem Unterfall der persönlichen Eignung ist insoweit die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf diese für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 17.16 –, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 B 38.15 –, juris Rn. 9). Dabei geht es bei der charakterlichen Nichteignung um innere Tatsachen, deren Feststellung naturgemäß mit Schwierigkeiten verbunden ist. Wie ein Beamter auf Belastungen, Herausforderungen und Versuchungen voraussichtlich reagieren wird, lässt sich selten genug mit Gewissheit vorhersagen, sodass es zumeist darauf ankommen wird, ob und mit welcher Überzeugungskraft äußere Tatsachen den Schluss auf negative innere Tatsachen zulassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2019 – OVG 4 S 20.19 –, juris Rn. 10). Wie sich aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG ergibt, ist für die Beurteilung, ob sich der Beamte bewährt hat, sein Verhalten in der Probezeit maßgebend, grundsätzlich aber nicht die Zeit vor der Ernennung zum Probebeamten. Das bedeutet aber nicht, dass ein für die Entscheidung des Dienstherrn erhebliches Verhalten in der Probezeit nur deshalb nicht zu berücksichtigen ist, weil es nach der Begründung des Beamtenverhältnisses lediglich fortgesetzt wird, selbst wenn die zugrundeliegenden Fakten dem Dienstherrn bei der Einstellung bekannt waren. Eine andere Auffassung wäre mit dem Wesen des Probebeamtenverhältnisses, eine abschließende Beurteilung des Beamten vor der endgültigen Bindung des Dienstherrn durch die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu ermöglichen, nicht vereinbar. Sie würde zu dem untragbaren Ergebnis führen, einen Beamten auf Probe auch dann in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernehmen zu müssen, wenn eine verfassungsrechtlich verankerte zwingende Eignungsvoraussetzung, nämlich die Gewähr der Verfassungstreue, nicht erfüllt ist. Der im öffentlichen Interesse zu beachtende Grundsatz, dass nur in jeder Hinsicht geeignete Personen in das Beamtenverhältnis berufen werden sollen (Art. 33 Abs. 2 GG), ist zwar schon bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie auf Probe zu beachten. Eine abschließende Beurteilung ist zu diesem Zeitpunkt aber regelmäßig nicht möglich und grundsätzlich auch nicht erforderlich. Der Probezeit kommt vor allem deshalb besondere Bedeutung zu, weil Fehleinschätzungen später nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit grundsätzlich nicht mehr korrigierbar sind und deshalb durch die Übernahme nicht geeigneter Bewerber zu Lasten der Allgemeinheit erheblicher Schaden entstehen kann (BVerwG, Urteil vom 28. November 1980 – 2 C 24/78 –, juris Rn. 35 mit weiteren Nachweisen). Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Antragsteller zu Recht wegen berechtigter Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst entlassen worden. Der auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhenden Würdigung des Antragsgegners ist der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg entgegentreten. Der Antragsgegner hat weder den anzuwendenden Begriff der Eignung noch den gesetzlichen Rahmen verkannt, noch ist er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder hat allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2021 wird, soweit sie sich auf die Entlassung wegen fehlender Bewährung in der Probezeit bezieht, maßgeblich auf berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers gestützt, weil er mit der I... eine als verfassungsfeindlich eingestufte Gruppierung unterstützt habe, indem er insbesondere an einem Kongress der I... im November 2015 teilgenommen habe, im Anschluss hieran Aufkleber im Stadtgebiet angebracht und im Juni 2017 eine I...-Fahne schwingend an einer Demonstration der I... in Berlin teilgenommen habe. Die hierin nach außen getretene extremistische Einstellung des Antragstellers bestehe insbesondere unter Würdigung der verharmlosenden Darstellungen des Antragsgegners im Rahmen der durchgeführten Anhörungen weiter fort. Auch könne das Engagement für die J... bzw. die A... nicht als Indiz für eine Abkehr von verfassungsfeindlichen Bestrebungen gewertet werden. Diese Bewertung ist zur Überzeugung der Kammer nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu beanstanden. Zu Recht geht der Antragsgegner davon aus, dass aufgrund der Aktivitäten im Zusammenhang mit der I... in den Jahren 2015 bis 2017 von einer extremistischen Gesinnung des Antragstellers auszugehen ist, die äußerst zweifelhaft erscheinen lässt, dass er sich für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einsetzen werde. Eine solche Gesinnung liegt schon aufgrund des Umstands nahe, dass der Antragsteller – was von ihm auch nicht in Abrede gestellt wird – im Anschluss an die Teilnahme an einem Kongress der I... am 29. November 2015 Aufkleber mit der Aufschrift „Wehr dich gegen den großen Austausch – Bald sind wir eine Minderheit im eigenen Land – I...“ im Nahbereich des Veranstaltungsortes angebracht hat. Hiermit hat der Antragsteller offen seine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen kund getan, da in der Aufschrift ein völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff zum Ausdruck kommt, der gegen die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG verstößt. Die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG umfasst die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede. Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden. Das Grundgesetz kennt einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG wird das Volk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 GG gleichgestellten Personen gebildet. Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und den daraus sich ergebenden staatsbürgerlichen Status ist demgemäß die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung. Dabei überlässt das Grundgesetz, wie sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 116 Abs. 1 GG ergibt, dem Gesetzgeber die Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, juris Rn. 690; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2016 – VG 1 K 255.13 –, juris Rn. 76 mit weiteren Nachweisen; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 – OVG 1 N 96/20 –, juris). Der Begriff des „Großen Austauschs“ knüpft unmittelbar an einen solchen mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes unvereinbaren Volksbegriff an, was auch aus der Aufschrift des Aufklebers deutlich wird, wenn es dort weiter „Bald sind wir eine Minderheit im eigenen Land“ heißt. Denn hiermit soll offenkundig der Niedergang eines als „wir“ bezeichneten ethnisch definierten vermeintlich deutschen Volkes beschworen werden, das durch andere Menschen, gemeint sind offensichtlich Asylbewerber und Migranten, ersetzt werden soll. Der Begriff „Großer Austausch“ ist ebenso wie etwa der Begriff „Umvolkung“ darauf gerichtet, Asylbewerbern und Migranten ihre Menschenwürde abzusprechen (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 – OVG 1 N 96/20 – unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, juris Rn. 721). Der Aufruf „Wehr dich“ lässt auch keinen Zweifel daran, dass mit dem Aufkleber zur aktiven Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele aufgerufen werden sollte. Indem der Antragsteller solche Aufkleber selbst in der Öffentlichkeit anbrachte, machte er sich den verfassungsfeindlichen Inhalt zu eigen. Es war vom Antragsteller auch zu erwarten, dass er sich auch damals der Bedeutung der Grundrechte und insbesondere der Garantie der Menschenwürde bewusst war, denn immerhin war er seinerzeit schon Polizeianwärter. Im Juni 2017, mehr als 1,5 Jahre später, bekundete der Antragsteller erneut öffentlich seine Unterstützung der I... und deren Ziele, indem er an einer Demonstration teilnahm, bei der nicht nur um ihn herum zahlreiche Fahne der I... geschwenkt wurden, sondern er auch selbst – zumindest zeitweise – eine solche Fahne trug. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist insoweit nicht weiter danach zu differenzieren, ob er damit als „Anhänger“ oder „allenfalls Sympathisant“ der I... anzusehen war bzw. ist. Es ist auch nicht erheblich, ob er sich zusätzlich an „Aktionen“ der I... beteiligt hat oder nicht. Denn vorliegend kommt es weniger darauf an, für welche konkreten Inhalte die I... in ihrer Gesamtheit in den Jahren 2015 bis 2017 eintrat und welche Rolle der Antragsteller in deren Organisation spielte. Entscheidend ist, dass der Antragsteller selbst Aufkleber mit verfassungsfeindlichen Inhalten, die auch einen eindeutigen Bezug zur I... aufwiesen, verbreitete, er auch in der Folgezeit weiterhin Kontakt zu Mitgliedern dieser Bewegung hielt und er selbst mehr als 1,5 Jahre später noch öffentlich seine Unterstützung für die I... und damit auch für deren verfassungsfeindliche Ziele bekundete. Nicht zu beanstanden ist weiterhin die Annahme des Antragsgegners, dass sich die charakterliche Ungeeignetheit des Antragstellers auch in der Probezeit, also in dem Zeitraum ab dem 29. September 2018, fortgesetzt gezeigt habe. Die Äußerungen des Antragstellers im Rahmen der disziplinaren Ermittlungen, die in seine Zeit als Beamter auf Probe fallen, begründen erneut erhebliche Zweifel an seiner Verfassungstreue. Denn seine Kontakte zur I... stellte der Antragsteller in dem Anwaltsschriftsatz vom 8. Juli 2019 so dar, als habe er sich bei dem Kongress am 29. November 2015 lediglich über Inhalte und Ziele der I... informieren wollen und, nachdem ihm gegenüber bis Juni 2017 glaubhaft der Eindruck vermittelt worden sei, die I... bekenne sich ohne Vorbehalte zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, erst nach der Demonstration vom 17. Juni 2017 erkannt, dass er sich mit der I... nicht identifizieren könne. Dies ist nicht nur unglaubhaft, sondern begründet wegen der darin zum Ausdruck kommenden Verharmlosung der verfassungsfeindlichen Botschaft der vom Antragsteller verteilten Aufkleber erneut erhebliche Zweifel an dessen Verfassungstreue. Zu Recht hat der Antragsgegner die Stellungnahme des Antragstellers als nicht glaubhafte Schutzbehauptung eingeordnet. Gerade sinnfällig ist insoweit eines der in dem Behördenzeugnis vom 11. Januar 2019 enthaltenen Fotos, auf welchem der Antragsteller einen Aufkleber mit verfassungsfeindlichem Inhalt vor sich hält und ihn beim Aufkleben betrachtet. Auf welcher Grundlage er danach noch rund 1,5 Jahre lang angeblich guten Glaubens davon ausgehen konnte, die I... bekenne sich zur Verfassung, ist nicht ersichtlich und hat der Antragsteller auch nicht ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen. Insbesondere hat er nicht in nachvollziehbarer Weise konkretisiert, wie es angesichts des Inhalts der von ihm selbst verteilten Aufkleber Personen, zu denen er Kontakt hatte, angeblich gelungen sein soll, stets den Eindruck zu erwecken, die I... bekenne sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Es ist auch nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Antragsteller seine damalige Bewertung als „naiv“ einordnet. Darüber hinaus hat der Antragsgegner ebenfalls zu Recht die verharmlosende Darstellung des Antragstellers in seine Begründung der Entlassungsentscheidung einbezogen. Auch wenn der Antragsteller den Kontakt zur I... zwischenzeitlich als großen Fehler bezeichnet, hat er sich mit dem Inhalt der von ihm selbst im Jahr 2015 öffentlich angebrachten Aufkleber, der ihm bereits im Rahmen der disziplinaren Ermittlungen bekannt gemacht wurde, nicht substantiiert auseinandergesetzt. Erst recht hat er sich hiervon nicht ausdrücklich distanziert. Es ist insoweit lediglich die Rede davon, dass er sich habe dazu hinreißen lassen, die Aufkleber anzubringen, wobei ohnehin unklar ist, wie es dazu kommen konnte, wenn er doch den verfassungsfeindlichen Inhalt der Aufkleber unmittelbar vor Augen hatte. Selbst in der Antragsschrift vom 27. April 2021 hat er das Anbringen der Aufkleber lediglich als „wenig glücklich“ bezeichnet. Jedenfalls zeigt die fehlende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Aufkleber bei gleichzeitiger Behauptung, er sei auch nach deren Verbreiten mindestens für 1,5 Jahre von der Verfassungstreue der I... ausgegangen, dass der Antragsteller – auch als Beamter auf Probe – die verfassungsfeindliche Botschaft der Aufkleber nicht als solche anerkennt, sondern allenfalls als Nebensächlichkeit betrachtet, über die er mehr als 1,5 Jahre hinwegsehen konnte. Dies begründet erneut erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers. Zu Recht hat der Antragsgegner dem Zeitablauf seit dem letzten nachweisbaren Kontakt mit der I... im Juni 2017 keine für den Antragsteller günstige Bedeutung beigemessen. Angesichts des fortgesetzten Verhaltens des Antragstellers ist bei ihm vielmehr von einer über Jahre hinweg gefestigten Einstellung, die erhebliche Zweifel an seiner Verfassungstreue begründet, auszugehen. Auch sind weder das Engagement des Antragstellers für die J... bzw. die A... noch der Rückzug vom Amt des stellvertretenden Schatzmeisters der J... geeignet, die Zweifel an seiner Verfassungstreue zu entkräften. Dies ergibt sich schon daraus, dass seine Stellungnahme im Rahmen der disziplinaren Ermittlungen, mit welcher sich seine charakterliche Ungeeignetheit erneut gezeigt hatte, vom 8. Juli 2019 und damit aus der Zeit nach der Wahl zum stellvertretenden Schatzmeister der J...und dem Rückzug von diesem Amt Anfang 2019 stammt. Der Antragsgegner war auch nicht an die Leistungsaussage des Ersten Polizeihauptkommissars L... vom 28. Februar 2019 gebunden. Die darin enthaltende Bewertung ist durch das vom Antragsteller gezeigte Verhalten widerlegt. Da sich die fehlende charakterliche Eignung des Antragstellers fortgesetzt in seiner Probezeit gezeigt hat, kann jedenfalls im Zusammenhang hiermit auch sein Verhalten in den Jahren 2015 bis 2017 bei der Beurteilung, ob er sich bewährt hat, berücksichtigt werden. Es wäre selbst dann berücksichtigungsfähig, wenn der Antragsgegner – was für die Kammer im Rahmen der summarischen Prüfung nicht feststellbar ist – von dem in den Jahren 2015 bis 2017 gezeigten Verhalten des Antragstellers schon bei dessen Ernennung zum Beamten auf Probe Kenntnis gehabt hätte. Die Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Probe vermittelt insoweit keinen Vertrauensschutz, der einer Berücksichtigung seines Verhaltens von 2015 bis 2017 entgegenstehen würde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. November 1980 – 2 C 24/78 –, juris Rn. 36). Darauf, ob sich die fortgesetzte charakterliche Ungeeignetheit des Antragstellers darüber hinaus zusätzlich auch in seinem Engagement für die J... bzw. die A...gezeigt hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich an. ... Die Entscheidung zur Entlassung des Antragstellers ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Wird die mangelnde Bewährung eines Probebeamten – wie im vorliegenden Fall – endgültig festgestellt, besteht ungeachtet des Wortlauts des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG kein Ermessen der Behörde hinsichtlich der Entlassungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – 2 C 16/12 –, juris Rn. 11). Dies ergibt sich daraus, dass nach § 10 Satz 1 BeamtStG eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur zulässig ist, wenn sich der Beamte auf Probe in der Probezeit bewährt hat. Eine Verlängerung der Probezeit, welche ausschließlich das Ziel hat, die Bewährung des Probebeamten festzustellen, kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn diese positive Feststellung aufgrund des Feststehens der Nichteignung nicht mehr erfolgen kann. Angesichts der über einjährigen Beschäftigungszeit des Antragstellers war bei der Entlassung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 34 Abs. 4 des LBG eine Frist von sechs Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahres einzuhalten. Ausgehend von einer Zustellung des Entlassungsbescheids am 15. Februar 2021 wurde das Beamtenverhältnis zum Ablauf des 31. März 2021 beendet. Da die weitere Entlassung wegen Handlungen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätten, ebenfalls mit Wirkung zum Ablauf des 31. März 2021 ausgesprochen worden ist und somit nicht zu einem früheren Entlassungsdatum führen kann, kommt es auf die voraussichtliche Rechtmäßigkeit dieser Entlassung nicht entscheidungserheblich an. Es besteht auch ein besonderes, das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung. Die von dem Antragsgegner vorgebrachten fiskalischen Erwägungen sind geeignet, ein überwiegendes Voll-ziehungsinteresse zu begründen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. Dezember 2020 – VG 7 L 358/20 –). In den Fällen, in denen sich wie hier der Verwaltungsakt bereits nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist, rechtfertigen fiskalische Erwägungen einen Sofortvollzug (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. April 2004 – 2 BS 91/04 –, juris Rn. 6), da es öffentlichen Interessen widerspräche, in solchen Fällen weiterhin Bezüge zu zahlen, deren Rückforderung sich womöglich im Falle der Unanfechtbarkeit der Entlassungsverfügung nur schwer verwirklichen ließe. Auch die Erwägung des Antragsgegners, dass für die im besonderen Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Behörde die Gefahr eines nachhaltigen Vertrauensverlustes in der Bevölkerung durch Beschäftigung charakterlich ungeeigneter Mitarbeiter besonders groß ist, ist nicht zu beanstanden und rechtfertigt die Annahme eines überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresses. Die Polizeibehörde als Inhaberin weitreichender Befugnisse bei der Bekämpfung von Kriminalität steht hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit in besonderem Maße unter dem kritischen Blick der Öffentlichkeit. Eine auch nur vorübergehende Beschäftigung von Mitarbeitern, die den Aufgaben der Behörde durch ihr eigenes Verhalten zuwiderhandeln, ist geeignet, dem Ansehen der Behörde und dem zur Ausübung ihrer Aufgaben dringend erforderlichen Vertrauen in der Bevölkerung nachhaltigen Schaden zuzufügen. Demgegenüber sind vorrangige persönliche Interessen des Antragstellers nicht vor-gebracht oder ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei wegen der Vorläufigkeit des nachgesuchten Rechtsschutzes von einem Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen ausgegangen worden ist.