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Urteil

28 K 281.17 A

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0519.28K281.17A.00
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Leitsätze
1. Die Gewährleistung von Art. 4 GRCh gilt auch für die Zeit nach dem Abschluss des Asylverfahrens und insbesondere auch im Fall der Zuerkennung des internationalen Schutzes.(Rn.27) 2. Grundsätzlich kann angesichts des auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens gegründeten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vom Vorliegen systemischer Mängel nur dann ausgegangen werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im betreffenden Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.(Rn.29) 3. Von einer besonders vulnerablen Person, die Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien ist, deren sechs Monate altes Kind verstorben und eine Fehlgeburt erlitten hat, die den Eindruck vermittelt, sehr labil zu sein sowie Fragen nicht ohne weiteres verstehen und der Erörterung nicht folgen kann und aus deren Reaktionen sich schließen lässt, dass es ihr insgesamt nicht gelingt, mit alltäglichen Situationen und Anforderungen umzugehen, kann nicht erwartet werden, in Regionen zu ziehen, in denen sie ohne vorherige Ausbildung Beschäftigungen etwa in der Landwirtschaft und im Tourismus findet.(Rn.53) (Rn.54)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Januar 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gewährleistung von Art. 4 GRCh gilt auch für die Zeit nach dem Abschluss des Asylverfahrens und insbesondere auch im Fall der Zuerkennung des internationalen Schutzes.(Rn.27) 2. Grundsätzlich kann angesichts des auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens gegründeten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vom Vorliegen systemischer Mängel nur dann ausgegangen werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im betreffenden Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.(Rn.29) 3. Von einer besonders vulnerablen Person, die Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien ist, deren sechs Monate altes Kind verstorben und eine Fehlgeburt erlitten hat, die den Eindruck vermittelt, sehr labil zu sein sowie Fragen nicht ohne weiteres verstehen und der Erörterung nicht folgen kann und aus deren Reaktionen sich schließen lässt, dass es ihr insgesamt nicht gelingt, mit alltäglichen Situationen und Anforderungen umzugehen, kann nicht erwartet werden, in Regionen zu ziehen, in denen sie ohne vorherige Ausbildung Beschäftigungen etwa in der Landwirtschaft und im Tourismus findet.(Rn.53) (Rn.54) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Januar 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) I. Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 34.19 –, juris Rn. 10) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der einwöchigen Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i. V. m. § 34a Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) erhoben worden. Die Klage ist mit dem Hauptantrag auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Unzulässigkeitsentscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31) – Dublin III-VO – für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist. Die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin wegen der Zuständigkeit Italiens liegen nicht vor. Zwar ist Italien für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin grundsätzlich als zuständig bestimmt gewesen (dazu 1.). Eine Überstellung der Klägerin nach Italien erweist sich jedoch als unmöglich, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass ihr nach Abschluss des Asylverfahrens eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta – GRCh –) droht (dazu 2.). 1. Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO. Danach ist ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 Dublin III-VO genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 1) – Eurodac-VO – festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze dieses Mitgliedstaats illegal überschritten hat. Diese Feststellung konnte in Falle der Klägerin für Italien getroffen werden. In dem am 25. November 2016 beim Bundesamt geführten persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens gab sie an, sie sei von Libyen kommend zuerst in Italien eingereist, bevor sie nach Deutschland weitergereist sei. Ihr Aufenthalt in Italien wird durch den Eurodac-Treffer vom 19. September 2016 mit der Kennnummer IT2... bestätigt, wobei die Ziffer 2 nach dem Landeskürzel bedeutet, dass die betreffende Person in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen wurde (Art. 24 Abs. 4 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Eurodac-VO). Die Zuständigkeit Italiens hat nicht nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts geendet, denn diese Regelung greift nur dann, wenn innerhalb dieser Zeit in keinem Dublinstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 27. April 2016 –, 1 C 22.15 – juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2020 – OVG 3 B 35.19 –, juris Rn. 32). Dies folgt aus Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO, wonach bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates von der Situation ausgegangen wird, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung gegeben ist. Sind zu diesem Zeitpunkt – wie hier bei der Asylantragstellung in Deutschland am 23. September 2016 – noch keine zwölf Monate seit dem illegalen Grenzübertritt vergangen, führt dies zur Versteinerung der aus Art. 13 Abs. 1 S. 1 Dublin III-VO resultierenden Zuständigkeit (vgl. VG Trier, Urteil vom 27. August 2019 – 7 K 3223/18.TR –, juris Rn. 19). Die Zuständigkeit ist auch nicht wegen Fristablaufs nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO auf Deutschland übergegangen. Denn das Bundesamt hat am 27. Oktober 2016, innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung und somit fristgemäß nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin III-VO ein Aufnahmegesuch an Italien gestellt. Das Aufnahmegesuch blieb innerhalb der Zwei-Monats-Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO unbeantwortet, sodass die Zustimmung zu dem Gesuch gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO als erteilt gilt. Die von der Klägerin angeführte generelle Verweigerung der Übernahme von Schutzsuchenden durch Italien steht dem jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil die Dublin III-Verordnung eine solche Verfahrensweise nicht vorsieht, sondern es ggf. einer Individualablehnung bedürfte (vgl. dazu VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 3. Juni 2019 – VG 34 K 1487.17 A –, juris Rn. 21). Die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO ist ebenfalls noch nicht abgelaufen. Der mit der Annahmefiktion des Aufnahmegesuchs in Gang gesetzte Fristablauf wurde durch die fristgerechte Erhebung des Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO, der zusammen mit der Klage am 11. Januar 2017 bei Gericht eingegangen ist, unterbrochen (vgl. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 22. September 2017 ist der Fristablauf weiterhin unterbrochen (Art. 29 Abs. 1, Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO). Die zwischenzeitliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt mit Schreiben vom 24. März 2020 und deren Widerruf vom 24. Juli 2020 ist ohne Wirkung geblieben, da die aufschiebende Wirkung bereits angeordnet war. 2. Die Zuständigkeit Italiens ist aber nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO entfallen. Nach dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Zuständigkeitsprüfung fort, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, wenn eine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen anderen zuständigen Mitgliedstaat nicht vorgenommen werden kann. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO bezieht sich dem Wortlaut nach zwar nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem anderen Mitgliedstaat ergibt. Aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 GRCh ist die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat jedoch in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 [Jawo] –, juris Rn. 87). Folglich ist es für die Anwendung von Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Gewährleistung von Art. 4 GRCh gilt somit auch für die Zeit nach dem Abschluss des Asylverfahrens, insbesondere auch im Fall der Zuerkennung des internationalen Schutzes (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 [Jawo] –, juris Rn. 88 f.; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2019 – 2 BvR 721/19 –, juris Rn. 19 f.). Nach Art. 4 GRCh und dem gleichlautenden Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK –) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Dabei gilt grundsätzlich angesichts des auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens gegründeten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander die widerlegbare Vermutung, dass die Behandlung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschrechtskonvention steht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 [Jawo] –, juris Rn. 80 ff.). Vom Vorliegen systemischer Mängel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO kann infolgedessen nur dann ausgegangen werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im betreffenden Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris Rn. 9 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 [Abdullahi] –, juris Rn. 60). Schwachstellen in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat fallen zudem nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Im Hinblick auf schwierige humanitäre Bedingungen – die hier allein in Streit stehen – ist diese Schwelle erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Dafür ist selbst eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation nicht ausreichend, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 [Jawo] –, juris Rn. 91 ff., sowie im Anschluss: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris Rn. 40; s. a. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – verb. Rs. C-297/17 u. a. [Ibrahim u. a.] –, juris Rn. 88, 90 f., und Beschluss vom 13. November 2019, – verb. Rs. C-540/17 und C-541/17 [Hamed und Omar] –, juris Rn. 38 f.). Zu berücksichtigen ist dabei, ob die antragstellende Person einer besonders verletzbaren Personengruppe mit höherem Bedarf bzw. eingeschränkten Möglichkeiten zur Selbstversorgung angehört. Es lässt sich nämlich nicht völlig ausschließen, dass eine Person außergewöhnliche Umstände nachweisen kann, die ihr eigen sind und im Falle der Überstellung bedeuten würden, dass sie deswegen in eine Situation extremer materieller Not geriete, und zwar unabhängig von ihrem Willen und persönlichen Entscheidungen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019, – C-163/17 [Jawo] –, juris Rn. 95; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris Rn. 41; vgl. VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 3. Juni 2019 – VG 34 K 1487.17 A –, juris; Urteil vom 21. Januar 2020 – VG 38 K 258.19 A –, juris; Urteil vom 26. Juni 2020 – VG 31 K 921.18 A –, juris; Urteil vom 20. April 2020 – VG 28 K 230.17 A –; Gerichtsbescheid vom 20. November 2020 – VG 31 K 1033.18 A –). Besteht angesichts der Gesamtsituation im Zielstaat und des höheren Bedarfs, den Vulnerable haben, die tatsächliche Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh, so ist vor deren Überstellung eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung der Zielstaatsbehörden einzuholen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 2 BvR 714/19 –, juris Rn. 19). Der Klägerin droht zwar nach Überzeugung der Kammer während der Durchführung des Asylverfahrens in Italien nicht aufgrund der dortigen Unterbringungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit extreme materielle Not, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. a). Ob eine Verletzung von Art. 4 GRCh aus anderen Gründen während des Asylverfahrens unter Berücksichtigung der Vulnerabilität der Klägerin beachtlich wahrscheinlich wäre, kann offen bleiben. Die Klägerin wäre im Fall ihrer Abschiebung zur Überzeugung der Kammer in Italien nämlich jedenfalls nach Abschluss des Asylverfahrens und einer – hier zu unterstellenden – Zuerkennung eines Status internationalen Schutzes dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (vgl. b). a) Für Asylantragsteller stehen zur Überzeugung der Kammer ausreichend Aufnahmekapazitäten in den dafür vorgesehenen Einrichtungen zur Verfügung. Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das italienische Aufnahmesystem auf steigende Zahlen der Anspruchsberechtigten nicht reagieren könnte oder praktisch unzugänglich wäre. Die Kammer hat dabei die Unterbringungssituation in den Blick genommen, die Dublin-Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag gestellt haben, in Italien erwarten. Dass die Klägerin zu dieser Gruppe der Rückkehrer gehört, geht aus ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 25. November 2016 hervor, in der sie angegeben hat, zuvor noch kein Schutzgesuch gestellt zu haben. Der Umstand, dass – wie bereits oben unter 1. ausgeführt – ein Eurodac-Treffer der Kategorie 2 (illegaler Grenzübertritt) vorliegt, spricht ebenfalls dafür, dass sie in Italien noch kein Asylantrag gestellt hat. Denn im Falle einer Antragstellung auf internationalen Schutz müssten die Daten der Klägerin mit der Kennung der Kategorie 1 in der Eurodac-Datenbank erfasst sein (vgl. Art. 24 Abs. 4 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 Eurodac-VO). Für diese Gruppe der Asylantragsteller bestehen in Italien regelmäßig in Bezug auf die Unterkunftssituation keine systemischen Mängel, die zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh führen. Das italienische Aufnahmesystem, das zuletzt durch das Gesetzes-Dekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in der Fassung des Gesetzes Nr. 173/2020 vom 18. Dezember 2020 reformiert wurde, sieht folgende Aufnahmestrukturen vor: Über das Meer ankommende Ausländer werden meist zunächst in einem der sogenannten Hotspots mit Essen und Unterkunft versorgt (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 16). Die Ankommenden verbringen dort die Zeit, die zur vorläufigen Identifizierung und Registrierung erforderlich ist. Sofern sie angeben, Asyl beantragen zu wollen, werden die Asylsuchenden im Anschluss in der Regel in ein Erstaufnahmezentrum (Centri governati di prima accoglienza, ex-CARA) bzw. eine temporäre Unterkunft (strutture temporanee, ex-CAS) gebracht (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Bericht zur Aufnahmesituation, April 2020, S. 4 f.). Letztere wurden ursprünglich als Notunterkünfte eröffnet, doch bieten sie noch immer die meisten Unterbringungsplätze an und stellen ein Parallelsystem zu den anderen Unterkünften dar. Anders als es noch das sogenannte Salvini-Dekret Nr. 113/2018 vorsah, sollen die Asylantragsteller nach den Neuerungen durch das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 nicht mehr für die gesamte Dauer ihres Asylverfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen bzw. den temporären Unterkünften verbleiben, sondern nach Abschluss der Maßnahmen zur Identifizierung, der Registrierung des Asylantrags (verbalizzazione) sowie einer Überprüfung des Gesundheitszustands in die Einrichtungen der sogenannten zweiten Aufnahmestufe, die nunmehr Sistema di accoglienza e integrazione (SAI) heißen, gebracht werden – soweit in diesen hinreichend Plätze zur Verfügung stehen. Das SAI ersetzt das bisherige Aufnahmesystem für Inhaber internationalen Schutzes und für unbegleitete ausländische Minderjährige (SIPROIMI, vgl. Ministero dell’Interno, Circular Letter der italienischen Dublin-Einheit vom 8. Februar 2021), das wiederum mit dem sogenannten Salvini-Dekret von 2018 eingeführt wurde und seinerseits das von 2002 bis 2018 geltende Aufnahmesystem für Asylsuchende und Flüchtlinge (SPRAR) ersetzte (vgl. dazu SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 16, 37, 52 f.). Die Einrichtungen werden von lokalen Behörden zusammen mit zivilgesellschaftlichen Akteuren betrieben. Die meisten Unterkünfte sind relativ klein und beherbergen durchschnittlich weniger als 40 Personen (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 54). Nach den neuen Regelungen haben sowohl Asylsuchende als auch Inhaber internationalen Schutzes Zugang zu diesen Aufnahmeeinrichtungen der zweiten Stufe. Die SAI-Zentren sind nunmehr selbst in zwei Organisationsstufen unterteilt, die sich zum einen an Schutzsuchende und zum anderen an Personen mit internationalem Schutzstatus richten (vgl. Ministero dell’Interno, Circular Letter der Italienischen Dublin-Einheit vom 8. Februar 2021 [betr. Änderungen nach Inkrafttreten des Dekretes Nr. 130/2020]; Europäische Kommission, Italy, A new system of reception and integration, 25. Januar 2021; Giovanetti, La riforma del sistema di accoglienza e integrazione, Januar 2021, S. 44). Als Dublin-Rückkehrerin hätte die Klägerin demnach zunächst Anspruch auf Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum bzw. einer temporären Unterkunft und sodann in einer SAI-Unterkunft. Über die zur Verfügung stehenden Plätze in den Erstaufnahmeeinrichtungen und temporären Unterkünften liegen der Kammer zwar keine aktuellen Zahlen vor. Allerdings lassen sich zu den Gesamtkapazitäten folgende Zahlen finden: Die Gesamtzahl der Unterbringungsplätze im italienischen Aufnahmesystem belief sich nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe im Januar 2019 auf 173.603 (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 24). Sie ist damit im Vergleich zu den Vorjahren annähernd unverändert geblieben. Laut Médecins Sans Frontières (MSF) standen 2018 knapp über 180.000 Plätze zur Verfügung (MSF, Out of sight – Informal Settlements, Second Edition, Stand 8. Februar 2018, S. 1). Asylum Information Database (AIDA) ging im Jahr 2017 von einer Kapazität von insgesamt 175.734 Plätzen aus (AIDA, Country Report: Italy, Update 2016, S. 69). Demgegenüber ist die Zahl der in den Aufnahmezentren aufgenommenen Migranten in den letzten Jahren kontinuierlich zurückgegangen. Nach den regelmäßigen Veröffentlichungen des Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione, einer Abteilung des italienischen Innenministeriums, betrug die Gesamtzahl der Migranten in den Aufnahmezentren zum 31. Dezember 2017 noch 183.681 (Ministero dell'Interno – Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione, statistico giornaliero vom 31. Dezember 2017, S. 4; ebenso Giovanetti, La riforma del sistema di accoglienza e integrazione, Januar 2021, S. 31), zum 31. Dezember 2018 135.858 (Ministero dell'Interno – Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione, statistico giornaliero vom 31. Dezember 2018, S. 4; vgl. hierzu auch Giovanetti, La riforma del sistema di accoglienza e integrazione, Januar 2021, S. 31, die eine etwas geringere Anzahl nennt), zum 31. Dezember 2019 91.424 (Ministero dell'Interno – Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione, statistico giornaliero vom 31. Dezember 2019, S. 5; ebenso Giovanetti, La riforma del sistema di accoglienza e integrazione, Januar 2021, S. 31) und zum 31. Dezember 2020 79.938 (Ministero dell'Interno – Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione, statistico giornaliero vom 31. Dezember 2020, S. 5; ebenso Giovanetti, La riforma del sistema di accoglienza e integrazione, Januar 2021, S. 31). Zum 30. April 2021 waren insgesamt 75.432 Personen im Aufnahmesystem untergebracht, davon 121 Personen in Hotspots (sämtliche im Hotspot Sizilien), 49.904 Personen in Erstaufnahmeeinrichtungen und 25.407 Personen in Unterkünften des SAI (Ministero dell'Interno – Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione, statistico giornaliero vom 30. April 2021, S. 5). Aus einer Gegenüberstellung der Angaben zu den vorhandenen und belegten Plätzen im Zweitaufnahmesystem ergibt sich, dass jedenfalls mehr Kapazitäten bestehen als in Anspruch genommen werden, nämlich dass insgesamt über 4.500 Plätze im SAI verfügbar sind. Denn nach der für das SAI-System veröffentlichten Statistik vom Januar 2021 stehen in Italien insgesamt 30.049 Plätze zur Verfügung (Ministero dell’Interno – Sistema Accoglienza Integrazione, I numeri della rete SAI, Januar 2021). Das entspricht auch der Größenordnung, mit der über die SIPROIMI-Projekte Plätze zur Verfügung gestellt wurden. Im Oktober 2019 waren dies laut der Schweizerischen Flüchtlingshilfe insgesamt 33.625 Plätze (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 58). Für Januar 2020 nennt AIDA 31.284 Unterbringungsplätze (AIDA, Country Report: Italy, Update 2019, S. 157). Nach den regelmäßigen Veröffentlichungen des Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione waren am 31. März 2021 (veröffentlicht am 30. April 2021) nur 25.407 Plätze in den SAI-Zentren belegt (Ministero dell'Interno – Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione, statistico giornaliero vom 30. April 2021, S. 5). Dies entspricht auch in etwa der Belegungszahl Ende Dezember 2019 in Höhe von 24.388 (Ministero dell'Interno – Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione, statistico giornaliero vom 31. Dezember 2019, S. 5) bzw. derjenigen Ende November 2020 in Höhe von 25.574 (Ministero dell'Interno – Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione, statistico giornaliero vom 31. Dezember 2020, S. 5). Die Kammer erachtet diese Belegungszahlen auch deswegen als plausibel, weil sie mit den in einer anderen Veröffentlichung vom Januar 2021 (Giovanetti, La riforma del sistema di accoglienza e integrazione, Januar 2021, S. 32), genannten Zahlen in Einklang stehen. Auch in den Regionen Lombardei (Mailand) und Lazio (Rom) sind die verfügbaren Plätze im SAI nicht vollständig belegt. Diese Regionen kommen bei einer Rückführung der Klägerin voraussichtlich als zuständige Regionen für die Unterbringung in Betracht, weil Dublin-Rückkehrende, bei denen die Zustimmung zur Übernahme durch Fristablauf als erteilt gilt, üblicherweise dorthin überstellt werden und die Unterbringung von Personen, die noch keinen Asylantrag gestellt haben, in der Region erfolgt, in der sich der Flughafen der Rücküberstellung befindet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Italien [Länderinformationsblatt Italien], 11. November 2020, S. 8, 13; s. dazu auch unten). In diesen Regionen ist eine Belegung der SAI von 2.100 im Vergleich zu 2.333 offiziell verfügbaren Plätzen (Lombardei) und eine Belegung von 1.864 im Vergleich zu 2.768 offiziell verfügbaren Plätzen (Lazio) angegeben (Ministero dell'Interno – Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione, statistico giornaliero vom 30. April 2021, S. 5; Ministero dell’Interno – Sistema Accoglienza Integrazione, I numeri della rete SAI, Januar 2021). Auch wenn daraus nicht hervorgeht, worauf die Differenz zwischen den offiziell verfügbaren und den in Anspruch genommenen Plätzen im SAI beruht, und diese Angaben nur eine unvollständige Einschätzung über die Kapazitäten zulassen, da weder aktuelle Zahlen über die verfügbaren Plätze des Erstaufnahmesystems vorliegen, noch Angaben zur Zahl der Personen mit Anspruch auf eine Unterkunft, ergeben sich daraus zumindest keine Hinweise auf eine unzureichende Zahl von Unterbringungsplätzen. Der Rückgang der Zahl der neu ankommenden Migranten und der Asylgesuche spricht vielmehr ebenfalls dafür, dass das Unterbringungssystem in den letzten Jahren nicht mehr im selben Maße beansprucht ist wie noch vor einigen Jahren. So hat sich die Zahl der Neuankömmlinge in den letzten drei Jahren im Vergleich zu 2017 auf deutlich niedrigerem Niveau stabilisiert und die Zahl der Asylgesuche und der im Aufnahmesystem untergebrachten Personen kontinuierlich abgenommen. Im Jahr 2017 lag die Zahl der über das Mittelmeer ankommenden Personen noch bei 119.369, im Jahr 2018 wurden 23.370 Personen registriert, 2019 waren es 11.471 und im Jahr 2020 sodann 34.154 Personen (Giovanetti, La riforma del sistema di accoglienza e integrazione, Januar 2021, S. 31; Ministero dell'Interno – Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione, statistico giornaliero vom 31. Dezember 2019, S. 1, und vom 31. Dezember 2020, S. 1). Auch wenn damit seit 2020 wieder ein Zuwachs zu verzeichnen ist, der sich auch in den ersten Monaten des Jahres 2021 fortsetzt (vgl. zu den Zahlen der von Januar bis April 2021 angekommenen Migranten: Ministero dell'Interno – Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione, statistico giornaliero vom 30. April 2021), ist für das Jahr 2020 im Vergleich zu 2017 ein Rückgang von 71 % bei den über das Mittelmeer nach Italien eingereisten Migranten zu verzeichnen. Zugleich hat sich die Zahl der Asylgesuche mit 130.119 im Jahr 2017, 53.596 im Jahr 2018, 43.783 im Jahr 2019 und 26.963 im Jahr 2020 stetig verringert (Giovanetti, La riforma del sistema di accoglienza e integrazione, Januar 2021, S. 31). Zwar ist davon auszugehen, dass es auch zu einer Reduzierung der Zahl der Unterbringungsplätze gekommen ist, die nicht auf einen Rückgang der Ankommenden und Asylsuchenden, sondern auf andere Faktoren zurückzuführen ist. So geht aus den Erkenntnismitteln etwa hervor, dass infolge des sogenannten Salvini-Dekrets die finanziellen Mittel für die Aufnahmeeinrichtungen gekürzt wurden und dies zur Schließung von Zentren geführt hat (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 13). Die temporären Unterkünfte (ex-CAS) erhalten nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Geld nicht für die Anzahl der zur Verfügung gestellten Plätze, sondern für die tatsächlich dort untergebrachten Asylsuchenden und schließen daher, wenn sie nicht voll besetzt sind. Das bedeute, dass der tatsächliche Druck auf das Aufnahmesystem nicht kleiner geworden sei, da die Zentren immer noch überfüllt seien, damit sie sich wirtschaftlich lohnten (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 24). Gleichwohl gab und gibt es keine Erkenntnisse für die Annahme, dass die in den verbleibenden Einrichtungen vorhandenen Plätze regelhaft unzureichend wären, um Schutzsuchende im Asylverfahren zu versorgen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. November 2020 – VG 3 L 320/20 A –, juris Rn. 13 ff.). Aufgrund des Gesetzesdekrets 130/2020, das auch wieder die Einrichtungen der Zweitaufnahme für Asylsuchende zugänglich macht, ist zudem zumindest für diese Personengruppe – zu der die Klägerin gehört – eine Verbesserung der Bedingungen für eine Unterbringung im Aufnahmesystem zu erwarten. Soweit in den vorliegenden Erkenntnismitteln von einer weit verbreiteten Obdachlosigkeit sowie von informellen Siedlungen und besetzten Häusern berichtet wird, in denen Migranten unter sehr schlechten hygienischen Bedingungen leben (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 18), beziehen sich diese teilweise unterschiedslos auf sämtliche Migranten, teilweise auf anerkannt Schutzberechtigte oder Asylsuchende, die ihren Unterkunftsanspruch verloren haben. Aussagekräftige aktuelle Hinweise darauf, dass Asylantragsteller, die ihren Unterkunftsanspruch nicht verloren haben, während ihres Asylverfahrens keinen Platz in einer Aufnahmeeinrichtung erhalten, sind hingegen nicht ersichtlich. Auch das Unterbringungsverfahren für Dublin-Rückkehrer als solches weist keine systemischen Mängel auf: Die Unterbringung erfolgt für Dublin-Rückkehrer, die in Italien noch kein Schutzgesuch gestellt haben, in der Region, in der sich der Flughafen der Rücküberstellung befindet (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Italien, 11. November 2020, S. 13). Dies sind, wenn – wie im Fall der Klägerin – die Zustimmung zur Übernahme durch Fristablauf als erteilt gilt, üblicherweise die Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa (BFA, Länderinformationsblatt Italien, 11. November 2020, S. 8). Ihren Asylantrag können die Dublin-Rückkehrer direkt bei der Grenzpolizei stellen. Nichtregierungsorganisationen berichten davon, dass es zu Verzögerungen von mehreren Wochen kommen kann, bis der Antrag formell registriert ist, und dass Asylsuchenden in dieser Zeit keine Unterkunft garantiert sei (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 15). Woraus sich die Probleme der Schutzsuchenden in dieser Zeit beim Zugang zum staatlichen Unterbringungssystem ergeben, erschließt sich aus den Berichten jedoch nicht. Ein Anspruch auf Unterbringung in den Erstaufnahmeeinrichtungen besteht für Asylsuchende jedenfalls auch bereits in der Phase zwischen erster Antragstellung und formeller Registrierung (Art. 1 (2) Decreto 142/2015; vgl. auch SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 37). Es ist schließlich nicht davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Unterbringung aufgrund ihres ersten Aufenthalts in Italien bereits verloren hat. Das Recht auf Unterkunft wird in Italien zwar dadurch erheblich eingeschränkt, dass Personen, die bereits einmal in einer staatlichen Unterkunft für Asylsuchende oder anerkannt Schutzberechtigte untergebracht waren oder einen ihnen dort zugewiesenen Platz nicht angenommen haben, regelmäßig keinen Anspruch darauf haben, dort erneut aufgenommen zu werden. Die einschlägige gesetzliche Regelung des Art. 23 Abs. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 142 vom 18. August 2015 (Dekret 142/2015) sieht vor, dass der Präfekt der Region, in welcher die Unterbringungseinrichtung liegt, im Einzelfall über den Entzug des Recht auf Unterbringung entscheidet, wenn die untergebrachte Person die Einrichtung ohne Benachrichtigung der Präfektur verlassen hat oder dort, obwohl sie einer solchen Einrichtung zugewiesen wurde, gar nicht erst einzieht. Diese Regelung findet sowohl auf Erstaufnahmeeinrichtungen – Centri governati di prima accoglienza und strutture temporanee (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 23, S. 38 ff.) – als auch auf Zweitaufnahmeeinrichtungen – SAI (ex-SIPROIMI) – Anwendung (vgl. AIDA, Country Report: Italy, Update 2019, S. 97 f.; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 17, 44 f., 55 f.). Ist eine in einer solchen Einrichtung untergebrachte Person für mehr als 72 Stunden unentschuldigt abwesend oder bezieht sie eine ihr zugewiesene Unterkunft gar nicht erst, wird ihr Name durch den Betreiber der Einrichtung der zuständigen Präfektur gemeldet. Daraufhin entzieht der Präfekt der betreffenden Person das Recht auf Unterbringung, indem er ihren Namen, ohne dies ihr mitzuteilen, auf eine bei der Präfektur geführte Liste setzt. Mit dem Entzug der Unterkunft verliert die betreffende Person auch den Zugang zu allen weiteren in der Unterkunft erbrachten staatlichen Leistungen. Zudem gilt der Entzug nicht nur für die konkrete Einrichtung, sondern für die Unterbringung in allen staatlichen oder unter staatlicher Aufsicht und Verantwortung organisierten (Erstaufnahme-)Einrichtungen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Italien, 11. November 2020, S. 18; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 44 ff.). Vorliegend gibt es jedoch keine Hinweise darauf, dass die Klägerin, die sich nach ihren eigenen Angaben insgesamt nur eine Woche lang in Italien aufgehalten hat, bereits in einer der Erstaufnahmeeinrichtungen oder einer Unterkunft der strutture temporanee (ex-CAS), untergebracht war. Wie oben ausgeführt, werden Ausländer, die – wie die Klägerin – über das Meer ankommen, meist zunächst in einem der sogenannten Hotspots mit Essen und Unterkunft versorgt (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 16). Auch wenn der Aufenthalt dort für nicht mehr als 48 Stunden vorgesehen ist, bleiben die Ankömmlinge tatsächlich oft länger in den Hotspots (BFA, Länderinformationsblatt Italien, 11. November 2020, S. 16). Erst im Anschluss daran, nach vorläufiger Identifizierung und erster Asylantragstellung, werden sie gegebenenfalls in eine Erstaufnahmeeinrichtung bzw. temporäre Einrichtung gebracht (vgl. BAMF, Bericht zur Aufnahmesituation, April 2020, S. 4 f.). Nur auf letztere, nicht aber auf die Hotspots bezieht sich das Widerrufsrecht des Art. 23 des Gesetzesdekrets 142/2015. Da sich die Klägerin insgesamt nur eine Woche lang in Italien aufgehalten hat und während dieser Zeit auch in Richtung Deutschland weitergereist ist, ist davon auszugehen, dass sie nach einer möglichen Aufnahme in einem Hotspot noch nicht in ein Aufnahmezentrum bzw. eine temporäre Unterkunft weiterverlegt wurde. Dies gilt auch deshalb, weil grundsätzlich nur die Ankommenden, die – anders als die Klägerin – ein Asylgesuch stellen, das Recht auf Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung bzw. temporären Unterkunft haben (vgl. BAMF, Bericht zur Aufnahmesituation, April 2020, S. 5 f.). Die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sprechen ebenfalls dafür, dass sie noch nicht einem Aufnahmezentrum oder einer temporären Unterkunft zugewiesen oder gar dort untergebracht worden war. Denn sie hat erklärt, dass sie in ein Haus gebracht worden sei, in dem alle Menschen, die von der See gerettet worden waren, eingeschlossen worden seien. Nur diejenigen, die Fingerabdrücke abgegeben hätten, hätten dieses Haus verlassen dürfen. Deswegen habe sie schließlich die Fingerabdrücke abgegeben, um freigelassen zu werden. Bei der Abnahme der Fingerabdrücke sei sie nur aufgefordert worden zu gehen. Sie sei dann gleich mit einer Gruppe von Menschen mitgegangen und habe mit der Gruppe draußen auf Kisten geschlafen, aus Angst nur tagsüber. b) Die Klägerin hat jedoch eine konkrete, durch Tatsachen belegte Gefahr für eine Verletzung von Art. 4 GRCh nach Abschluss ihres Asylverfahrens dargetan. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin angesichts der Situation, die sie nach Abschluss eines Asylverfahrens in Italien und einer – hier zu unterstellenden – Zuerkennung eines Status internationalen Schutzes erwartet, ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies betrifft zwar nicht die Zeit einer Aufnahme im SAI (dazu aa), aber die Zeit nach der Beendigung der Unterbringung (dazu bb). aa) Hinsichtlich der Unterbringungssituation gilt für anerkannt Schutzberechtigte, dass sie grundsätzlich für sechs Monate Anspruch auf Unterkunft und Versorgung in einer Einrichtung des SAI (ex-SIPROIMI) haben (SFH/Pro Asyl, Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 29. Oktober 2020, S. 1). Da die bisherigen SIPROIMI-Zentren (lediglich) umbenannt wurden und nunmehr unter der Bezeichnung SAI weitergeführt werden (vgl. Europäische Kommission, Italy, A new system of reception and integration, 25. Januar 2021; Ministero dell’Interno, Circular Letter der Italienischen Dublin-Einheit vom 8. Februar 2021), geht die Kammer davon aus, dass im Wesentlichen für die SAI-Zentren, jedenfalls soweit sie sich an Personen mit internationalem Schutzstatus richten, die Bedingungen gelten, die zuvor für die SIPROIMI-Zentren gegolten haben. Danach ist eine Verlängerung der grundsätzlich auf sechs Monate begrenzten Unterbringungszeit im Zweitaufnahmesystem möglich, wenn dies für die Integration unerlässlich ist, wenn außerordentliche Umstände wie etwa gesundheitliche Probleme vorliegen oder wenn es sich bei der antragstellenden Person um eine vulnerable Person im Sinne von Art. 17 des Gesetzesdekrets Nr. 142 vom 18. August 2015 (GU Nr. 214 vom 15. September 2015, S. 1 ff.) handelt, der folgende Personen erwähnt: (unbegleitete) Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen, die an schweren Krankheiten oder psychischen Störungen leiden oder bei denen festgestellt wurde, dass sie Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt oder Gewalt im Zusammenhang mit der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität erlitten haben, und Opfer von Genitalverstümmelung. Eine zweite und letzte Verlängerung um weitere sechs Monate ist bei anhaltenden, angemessen dokumentierten Gesundheitsproblemen oder zur Beendigung eines Schuljahres möglich (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 55; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien vom 18. September 2020, Nr. 3.1, S. 3). Personen, die SIPROIMI-Projekte vorzeitig – ohne Nachricht für 72 Stunden – verlassen, verlieren grundsätzlich ihr Recht auf einen Platz (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 55 f., 61; SFH/Pro Asyl, Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 29. Oktober 2020, S. 2; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien vom 18. September 2020, Nr. 3.1, S. 4). Während der Zeit, in der sie in einem SAI-Projekt untergebracht sind, erhalten die Schutzberechtigten neben den Leistungen ersten Grades, die auch Asylsuchenden zustehen, die in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind, zusätzliche Leistungen, die der Integration dienen und die Heranführung an die Arbeitswelt und berufliche Ausbildung beinhalten (Giovanetti, La riforma del sistema di accoglienza e integrazione, Januar 2021, S. 44). Im Hinblick darauf besteht solange keine konkrete durch Tatsachen belegte Gefahr für eine Verletzung von Art. 4 GRCh, wie die Klägerin nach einer – unterstellten – Zuerkennung internationalen Schutzes in einer Einrichtung des SAI aufgenommen ist. Wie bereits dargelegt ist auch davon auszugehen, dass sie im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes einen Platz in einer solchen Einrichtung erhalten kann. bb) Eine Verletzung von Art. 4 GRCh droht jedoch nach Beendigung der zeitlich nur begrenzt möglichen Aufnahme in einem SAI-Projekt. Nach Beendigung der Unterbringung stehen anerkannt Schutzberechtigte italienischen Staatsangehörigen gleich, d. h. sie können nach Italien einreisen, sich frei im Land bewegen und haben wie italienische Staatsangehörige Zugang zum Sozialsystem. Personen mit Schutzstatus haben damit von einem rein rechtlichen Standpunkt aus gesehen einen besseren Status als Asylsuchende, erhalten jedoch deutlich weniger materielle Unterstützung. Denn das italienische System basiert auf der Annahme, dass die Menschen arbeiten dürfen und deshalb für sich selbst sorgen können, wenn sie einmal einen Schutzstatus erhalten haben (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 49, 62; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien vom 18. September 2020, Nr. 3.1, S. 4 und Nr. 3.2 und 3.5, S. 5). Die Kammer ist aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, und unter Berücksichtigung der im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen sowie Stellungnahmen von Ärzten und Betreuern zu der Überzeugung gelangt, dass es der Klägerin nicht gelingen wird, nach Beendigung der Unterbringung im Aufnahmesystem eine ausreichende Arbeit zu finden, die das nach Art. 4 GRCh gebotene Existenzminimum sichern und sie in die Lage versetzen würde, für sich eine Unterkunft zu finden. Obwohl der Zugang international Schutzberechtigter zum Arbeitsmarkt durch das italienische Recht nicht beeinträchtigt wird, geht es für anerkannt Schutzberechtigte u. U. mit Schwierigkeiten einher, eine Erwerbstätigkeit zu ergreifen. Dies ist zwar insbesondere der – gegenüber Deutschland – schlechteren Arbeitsmarktsituation geschuldet. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen ist es in Italien generell schwer, Arbeit zu finden (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Italien, 11. November 2020, S. 24). Von Schutzberechtigten kann grundsätzlich auch verlangt werden, dass sie sich in ganz Italien um eine Arbeitsstelle, ggf. im Niedriglohnsektor, bemühen. Denn der italienische Arbeitsmarkt erweist sich auf regionaler Ebene als sehr heterogen, mit stark industrialisierten Regionen im Norden und solchen im Süden, in denen Tätigkeiten in der Landwirtschaft und im Tourismus überwiegen (vgl. EURES, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt, Stand: November 2020). Unbeschadet der Vermittlungsmöglichkeiten der SAI-Zentren kann von Schutzberechtigten erwartet werden, in die Regionen zu ziehen, in denen sie auch ohne vorherige Ausbildung Beschäftigungen etwa in der Landwirtschaft und im Tourismus finden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 7 A 11038/18 –, juris Rn. 45 f.). Die Kammer geht jedoch davon aus, dass die Klägerin als besonders vulnerable Person hierzu nicht in der Lage wäre. Sie zählt als Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien zum Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung, ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 96) – Aufnahmerichtlinie –. Hinzu kommen der Tod ihres sechs Monate alten Kindes in Somalia und eine in Deutschland erlittene Fehlgeburt. In der mündlichen Verhandlung vermittelte die Klägerin den Eindruck, sehr labil zu sein sowie die Fragen nicht ohne weiteres verstehen und der Erörterung nicht folgen zu können. Sie wirkte gefangen in ihrem eigenen Vortrag und war nicht dazu fähig, auf ihr gestellte einfache Fragen angemessen zu reagieren bzw. diese zu beantworten – trotz wiederholter Versuche. Aus den Reaktionen der Klägerin lässt sich schließen, dass es ihr insgesamt nicht gelingt, mit alltäglichen Situationen und Anforderungen umzugehen. Dies ist auch bereits den schriftlichen Angaben zweier Betreuerinnen vom 12. Juni 2017 zu entnehmen. Danach kam es wenige Tage zuvor in der Schneiderwerkstatt des Projektes K... zu einem Vorfall, bei dem die Klägerin völlig aus der Fassung geriet und zusammenbrach, weil sie den Stoff, an dem sie gearbeitet hatte, nicht wiederfinden konnte, als sie nach dem kurzzeitigen Verlassen des Raumes zurückkam. Bereits dies spricht dafür, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, in unvorhergesehenen oder schwierigen Situationen – die bei der Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder einer Unterkunft in Italien jedenfalls zu erwarten sind – angemessen zu reagieren und handlungsfähig zu bleiben. Bestätigt wird Eindruck durch die Angaben in der sozialpädagogischen Einschätzung vom 12. Mai 2021. Danach ist die Klägerin bereits seit Mai 2017 Teilnehmerin des integrativen Projekts „D...“ der B... und wird seitdem auf dem Weg der Integration in Deutschland begleitet. Sie wird bei der Organisation von Arzt- und Behördenterminen unterstützt und zu diesen begleitet, erhält außerdem Hilfe bei den Angelegenheiten ihrer Wohnsituation und benötigt Hilfe bei der Bearbeitung ihrer alltäglichen Angelegenheiten, wie dem Bearbeiten ihrer Post und dem Vereinbaren von Terminen. Sie vermittelt den Eindruck, sehr instabil und oft überfordert zu sein, und ist zeitweise nicht in der Lage, ihren Alltag zu bewältigen. Vor diesem Hintergrund ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin nicht hinreichend in der Lage sein wird, in Italien Arbeit und Unterkunft zu finden. Trotz der fortlaufend gewährten Unterstützung durch Mitarbeiter der B... ist es ihr nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen auch in Deutschland bislang weder gelungen, eine Integrationsmaßnahme abzuschließen, noch eine bezahlte Arbeit zu finden, mit der sie ihren Lebensunterhalt verdienen kann. So war sie zwar Teilnehmerin einer vom Juli bis Dezember 2017 geplanten Maßnahme „P...“, musste das im Rahmen dieser Maßnahme geplante sechswöchige Praktikum in einem – nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung – weit entfernten Betrieb wegen Kopfschmerzen aber abbrechen. Von dem für ein Jahr bewilligten Schulbesuch wurde sie befreit, nachdem ihre Mutter in Somalia gestorben und die Klägerin krank geworden war. Die Klägerin, die nach ihren Angaben in Somalia als Schneiderin bzw. Näherin für andere tätig war, hat zwar während ihres Aufenthalts in dem ersten Heim in Deutschland auch Sachen für das Heim genäht. Die Aufträge wurden ihr aber von einer Betreuerin gegeben. Im Hinblick darauf ist es nicht ersichtlich, dass es der Klägerin in Italien gelingen könnte, sich ohne intensive Einbindung in ein betreutes Projekt um entsprechende Aufträge zu kümmern und damit ein regelmäßiges Einkommen zu erzielen. Darüber hinaus ist auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin während des zeitlich begrenzten Aufenthalts in einer SAI-Unterkunft ausreichende Kenntnisse der italienischen Sprache erwerben könnte. Trotz des mittlerweile viereinhalb jährigen Aufenthalts in Deutschland schaffte die Klägerin es auch nicht, die deutsche Sprache ausreichend zu lernen. Ohne eine Arbeit und die dadurch erworbenen finanziellen Mittel ist zudem beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin eine Unterkunft nicht finden wird, was zu ihrer Verelendung führen würde. Eine kurzfristige Unterbringung im Rahmen des öffentlich geförderten Wohnraums ist nicht hinreichend wahrscheinlich möglich. Grundsätzlich haben anerkannt Schutzberechtigte zwar Zugang zu Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus. Dieser Zugang darf dabei auch nicht an höhere Voraussetzungen als die, die für italienische Staatsbürger gelten, geknüpft werden. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Region und teilweise sogar je nach Gemeinde. Im Allgemeinen wird der Zugang an ein Einkommen unterhalb einer bestimmten Grenze, das Fehlen von eigenem Wohneigentum, den Aufenthalt in der Gemeinde der Antragstellung sowie daran geknüpft, dass dem Antragsteller nicht zuvor schon öffentlicher Wohnraum zugewiesen worden ist und dieser nicht zuvor im Zusammenhang mit Hausbesetzungen aufgefallen ist. Auf der Basis der Angaben des Antragstellers erstellt die Gemeinde ein Ranking, welches veröffentlicht wird und welches auf Beschwerde auch überprüft wird. Erst dann wird eine abschließende Wertung erstellt, auf Grundlage welcher Wohnungen zugewiesen werden (vgl. UNHCR u. a. – Guide to housing autonomy for beneficiaries of international protection in Italy, Februar 2021, S. 37). Jedoch ist der Zugang zu öffentlich gefördertem Wohnraum regelmäßig an den rechtmäßigen Aufenthalt über einen Zeitraum von zwei Jahren geknüpft. Während längere Wartefristen vom italienischen Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurden, wurde die zweijährige Wartefrist als im Einklang mit den Vorgaben der Verfassung befunden (vgl. RESPOND, Italy Country Report Juni 2020, S. 42). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin nach Beendigung des Aufenthalts im Unterbringungssystem diese Wartefrist erfüllt. Wie bereits ausgeführt, ist die Unterbringungszeit im Zweitaufnahmesystem grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt. Sie kann u. a. bei vulnerablen Personen um sechs Monate verlängert werden, zu denen die Klägerin als Opfer von Genitalverstümmelung gehören dürfte. Bei anhaltenden, angemessen dokumentierten Gesundheitsproblemen oder zur Beendigung eines Schuljahres ist eine zweite und letzte Verlängerung um sechs Monate möglich. Angesichts des bisher nicht dokumentierten entsprechenden Behandlungsbedarfs kann jedenfalls derzeit nicht angenommen werden, dass die Klägerin länger als ein Jahr im SAI verbleiben könnte. Darüber hinaus hält die Kammer es angesichts des bereits dargelegten Bedarfs an Unterstützung für ausgeschlossen, dass sie etwaige Schwierigkeiten aus eigener Kraft überwinden und administrative Erfordernisse erfüllen, beispielsweise die erforderlichen Anträge stellen kann. Dagegen spricht, dass die Klägerin sich nach der sozialpädagogischen Einschätzung vom 12. Mai 2021 auch in Deutschland nicht um eine Unterkunft kümmern konnte, als ihr Mietvertrag gekündigt wurde. Die Situation konnte erst nach mehrfachem Nachfragen seitens der Betreuerinnen erfasst und durch diese geklärt werden. Es ist zudem beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin keine andere private hinreichende Unterbringungsmöglichkeit finden wird. In Italien existiert außerhalb der staatlichen Strukturen zwar noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen und Freiwilligenverbänden. Es existieren zudem von der Stadt Rom betriebene Hostels für Frauen und andere vulnerable Gruppen. Die Zahl solcher Unterbringungsmöglichkeiten ist aber schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (vgl. BFA, Länderinformation Italien, 11. November 2020, S. 16, 24; AIDA, Country Report: Italy, Update 2019, S. 106; MSF, Out of sight – Informal Settlements, 8. Februar 2018, S. 11). Nichtregierungsorganisationen oder Wohltätigkeitsorganisationen bieten in einigen Städten ein paar Schlafplätze an, doch ist deren Kapazität sehr beschränkt. Zahllose Menschen mit internationalem Schutzstatus leben in Notunterkünften, die lediglich einen Platz zum Schlafen anbieten und allen Menschen (auch italienischen Staatsbürgern) in Notsituationen offenstehen (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 18). Hinzu kommt, dass Einrichtungen jedenfalls teilweise nur in der Nach geöffnet sind und die Plätze nicht reserviert werden können (für Rom SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 72 f.). Abgesehen davon, dass bereits erhebliche Zweifel bestehen, ob es der Klägerin gelänge, eine entsprechende vorübergehende Unterkunftsmöglichkeit zu finden, kann sie jedenfalls nicht darauf verwiesen werden, für längere Zeit oder gar auf Dauer in derartigen Notunterkünften unterzukommen. Denn dies wäre angesichts der Vielzahl derjenigen Bedürftigen, denen dies Unterkünfte offenstehen, und der sehr beschränkten Kapazitäten täglich mit der Unsicherheit verbunden, überhaupt für die folgende Nacht einen entsprechenden freien Schlafplatz zu finden. Die Aussicht, nach einer Übergangszeit eine Arbeit finden zu können, die es ihr ermöglichte, auf Dauer eine Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt zu finanzieren, besteht aufgrund der individuellen Umstände der Klägerin nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin, die auf andauernde Unterstützung im Alltag angewiesen und nicht in der Lage ist, ein regelmäßiges Einkommen zu erzielen, in Italien nach Beendigung der Unterbringung im SAI finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten könnte. Die Voraussetzungen für den Erhalt des im März 2019 eingeführten Bürgergeldes erfüllt sie bereits deshalb nicht, weil sie nicht mindestens zehn Jahre in Italien gelebt hat (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 63 ff.; BFA, Länderinformationsblatt Italien, 11. November 2020, S. 24). Nach wie vor stellen italienische Familiennetzwerke das wichtigste, wenn auch informelle Instrument der sozialen Wohlfahrt dar (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 62; BFA, Länderinformationsblatt Italien, 11. November 2020, S.). Da es Geflüchteten an einem solchen traditionellen Familiennetz fehlt, können sie – anders als italienische Staatsangehörige – im Bedarfsfall nicht auf die Hilfe ihrer Verwandten zählen. Dies gilt auch für die Klägerin. Ohne ausreichende finanzielle Mittel, die sie im Falle einer Zuerkennung internationalen Schutzes nach Beendigung der Aufnahme in einer SAI-Einrichtung aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht selbst durch Aufnahme einer Arbeit erzielen kann, droht ihr in Italien ein Leben in Obdachlosigkeit und Verelendung. 3. Da die Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1. des Bescheides) rechtswidrig und aufzuheben ist, sind die Feststellung, dass Abschiebungsverbote in Bezug auf Italien nicht vorliegen (Ziffer 2. des Bescheides), die Abschiebungsanordnung (Ziffer 3. des Bescheides) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 4. des Bescheides), deren Grundlage die Unzulässigkeitsentscheidung bildet, ebenso rechtswidrig und waren aufzuheben. II. Einer Entscheidung über die Hilfsanträge bedarf es nicht, weil die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig und ihre Rücküberstellung nach Italien. Die im Jahr 1990 geborene Klägerin ist somalische Staatsangehörige. Nach ihren eigenen Angaben verließ sie ihr Heimatland im Dezember 2015 und reiste auf dem Landweg am 17. September 2016 in die Bundesrepublik Deutschland. Am 23. September 2016 stellte die Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der EURODAC-Datei am 19. September 2016 ergab eine Treffermeldung (IT2...), derzufolge die Klägerin am 30. August 2016 in Italien registriert worden war. Am 27. Oktober 2016 richtete das Bundesamt ein Übernahmegesuch an Italien, das unbeantwortet blieb. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 25. November 2016 gab die Klägerin an, sie sei über Äthiopien, den Sudan und Libyen nach Italien und von dort nach Deutschland gereist. In Italien habe sie sich ab Anfang September 2016 eine Woche lang aufgehalten. An die Adresse, unter der sie dort gewohnt habe, erinnere sie sich nicht mehr. Einen Antrag auf internationalen Schutz habe sie nicht gestellt. Mit Bescheid vom 2. Januar 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen, und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Zugleich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde ausweislich der Zustellungsurkunde am 4. Januar 2017 in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung der Flüchtlingsunterkunft, in der die Klägerin untergebracht war, eingelegt. Die Klägerin hat am 11. Januar 2017 Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen VG 34 K 213.17 A geführt wurde, und zugleich im Wege des Eilrechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt (Aktenzeichen zunächst VG 34 L 212.17 A). Nach Übernahme der Verfahren durch die 28. Kammer infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts ordnete die zuständige Einzelrichterin mit Beschluss vom 22. September 2017 (VG 28 L 280.17 A) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts vom 2. Januar 2017 an. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Eine Abschiebung nach Italien sei nicht möglich, da das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien für Antragsteller an gravierenden systemischen Mängeln litten, aufgrund derer im Falle einer Rücküberstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Es sei nicht sichergestellt, dass sie im Falle einer Rückkehr Zugang zu Wohnraum und medizinischer Versorgung habe. Sie sei traumatisiert und wegen ihres psychischen Zustandes besonders schutzbedürftig. Vor ihrer Flucht habe sie ihre Tochter im Alter von sechs Monaten wegen giftiger Milch verloren, mit der sie das Baby versehentlich versorgt habe. Von der Mutter des Kindsvaters, der einem der größten Clans in Somalia angehöre, sei sie des Mordes bezichtigt worden, weswegen sie von dem Clan verfolgt werde. Sie mache sich schwere Vorwürfe wegen des Todes der Tochter. Hinzu kämen die Erlebnisse vor und während der Flucht. Außerdem sei sie Opfer schwerer sexueller Gewalt. Aufgrund der alltäglichen Gegenwart der traumatischen Behandlung sei nicht damit zu rechnen, dass sie sich ohne psychologische Unterstützung stabilisieren und selbst versorgen könne. Zum Beleg ihres Gesundheitszustandes hat die Klägerin mehrere ärztliche Berichte über ihre (wiederholte) Vorstellung bei der G... im Jahr 2017 vorgelegt, in denen als Diagnose der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bzw. auf eine Paranoide Schizophrenie genannt ist. Ferner hat sie einem Arztbericht des Krankenhauses W... von Juni 2017 eingereicht, wonach sie unter den Folgen einer circa im 7. Lebensjahr durchgeführten Genitalverstümmelung leide. Nach einem Operationsbericht des Krankenhauses W... wurde im November 2018 eine „Klitoriselevation, Rekonstruktion Präputium“ durchgeführt. Nach weiteren Arztberichten des Krankenhauses W... von April und Mai 2019 erlitt die Klägerin Anfang Mai 2019 eine Fehlgeburt. Die Klägerin hat zudem einen laborärztlichen Befund von Februar 2021 vorgelegt, in dem eine Hepatitis-B-Infektion festgestellt wird, sowie eine sozialpädagogische Einschätzung einer Sozialarbeiterin der B... vom 12. Mai 2021, nach der sie oft einen überforderten Eindruck mache und nicht mehr handlungsfähig sei. Beispielsweise habe sie sich nach Kündigung ihres Mietvertrages nicht um eine Unterkunft kümmern können. Die Klägerin trägt weiter vor, es sei völlig offen, ob die im Jahr 2020 angestoßenen Veränderungen im italienischen Aufnahmesystem rechtlichen Bestand hätten und in der Praxis umgesetzt würden und damit zu einer nachhaltigen und verlässlichen Änderung der Situation führten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Januar 2017 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass für sie ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Italiens vorliegt, hilfsweise, im Fall der beabsichtigten Klageabweisung einen Schriftsatznachlass zu gewähren. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. Mai 2021 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerakte des Landesamtes für Einwanderung, die neben den Erkenntnismitteln der Kammer zu Italien vorgelegen haben und – soweit entscheidungserheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.