Beschluss
28 L 138/20
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1230.28L138.20.00
32Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
32 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Bewerbungsverfahrensanspruchs verleiht den Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt im statusrechtlichen Sinne nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. (Rn.16)
2. Der den dienstlichen Beurteilungen zugrunde zu legende Beurteilungsmaßstab ergibt sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus dem Statusamt, das der zu beurteilende Beamte innehat; an dessen Anforderungen sind die auf dem konkreten Dienstposten erbrachten Leistungen zu messen. (Rn.21)
3. Die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl sind als offen anzusehen, wenn die Auswahl der Antragstellerin möglich erscheint. (Rn.42)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Bewerbungsverfahrensanspruchs verleiht den Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt im statusrechtlichen Sinne nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. (Rn.16) 2. Der den dienstlichen Beurteilungen zugrunde zu legende Beurteilungsmaßstab ergibt sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus dem Statusamt, das der zu beurteilende Beamte innehat; an dessen Anforderungen sind die auf dem konkreten Dienstposten erbrachten Leistungen zu messen. (Rn.21) 3. Die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl sind als offen anzusehen, wenn die Auswahl der Antragstellerin möglich erscheint. (Rn.42) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. I. Die 1966 geborene Antragstellerin, die als Gewerbeoberkommissarin (BesGr A 10) im Dienste des Antragsgegners steht und derzeit im LKA 33 (SB KK Umwelt-/Gesundheits-/Verbraucherschutzdelikte) tätig ist, wendet sich gegen zwei Auswahlentscheidungen. 1. Im Januar 2020 bewarb sie sich um eine von zwei unter der Kennzahl S 10-825 lit. e) ausgeschriebenen Stellen einer Kriminalhauptkommissarin/eines Kriminalhauptkommissars bzw. einer Gewerbehauptkommissarin/eines Gewerbehauptkommissars (BesGr. A 11) als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter KK Umwelt-/Gesundheits-/Verbraucherschutzdelikte im LKA 33. Der Polizeipräsident in Berlin hatte für die Antragstellerin bereits unter dem 27. August 2919 auf der Grundlage des Anforderungsprofils „3009-15-229 Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter KK Umwelt-/Gesundheits-/Verbraucherschutzdelikte“ eine dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 21. August 2018 bis 12. August 2019 erstellt, die mit der Note „3 oberer Bereich“ schloss. Neben der Antragstellerin bewarben sich die ebenfalls im LKA 33 tätigen Mitbewerberinnen KOK’in D... (Beigeladene zu 8) und GOK’in S...(Beigeladene zu 7) Die Beigeladene zu 8 wurde in einer über den Zeitraum vom 27. September 2014 bis 15. Januar 2020 erstellten dienstlichen Beurteilung mit der Gesamtnote „1 unterer Bereich“, die Beigeladene zu 7 in einer über den Zeitraum vom 26. Dezember 2012 bis 8. Januar 2020 erstellten dienstlichen Beurteilung mit der Gesamtnote „2 oberer Bereich“ beurteilt. Die Beurteilungen der beiden Mitbewerberinnen beruhten ebenfalls auf dem Anforderungsprofil 3009-15-229. Mit Auswahlvermerk vom 6. März 2020 nahm der Polizeipräsident in Berlin einen Vergleich der Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilungen vor und kam zu dem Ergebnis, dass ein deutlicher Notenvorsprung der Beigeladenen zu 7 und 8 gegenüber der Antragstellerin bestehe und diese daher bei der weiteren Auswahl nicht zu berücksichtigen sei. Die Mitbewerberinnen erfüllten die fachlichen und außerfachlichen Anforderungen, so dass die ausgeschriebenen Stellen mit ihnen zu besetzen seien. Mit Schreiben vom 15. April 2020 teilte der Polizeipräsident in Berlin der Antragstellerin mit, dass die Auswahl auf die Beigeladene zu 8 gefallen sei. 2. Ebenfalls im Januar 2020 bewarb sich die Antragstellerin auf eine von sechs unter der Kennzahl S 10-826 Ziff. 3.d) ausgeschriebenen Stellen einer Kriminalhauptkommissarin/eines Kriminalhauptkommissars bzw. einer Gewerbehauptkommissarin/eines Gewerbehauptkommissars bzw. einer Polizeihauptkommissarin/eines Polizeihauptkommissars (BesGr. A 11) als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter KK Gewerbekriminalität im LKA 33. Neben der Antragstellerin bewarben sich auf diese Stellen GOK B... (Beigeladener zu 6), GOK K... (Beigeladener zu 5), POK’in M...(Beigeladene zu 4), KOK’in D... (Beigeladene zu 3), GOK D... (Beigeladener zu 2) und GOK O... (Beigeladener zu 1) die ebenfalls alle im Bereich des LKA 33 tätig sind. Der Beigeladene zu 6 wurde für den Zeitraum vom 17. Februar 2018 bis 6. Januar 2020, der Beigeladene zu 5 für den Zeitraum vom 24. Februar 2015 bis 31. Dezember 2019 und die Beigeladene zu 4 für den Zeitraum vom 19. April 2014 bis 16. Januar 2020 jeweils mit der Gesamtnote „1 unterer Bereich“, die Beigeladene zu 3 für den Zeitraum 26. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2019, der Beigeladene zu 2 für den Zeitraum 17. Februar 2018 bis 31. Oktober 2019 und der Beigeladene zu 1 für den Zeitraum 21. Juni 2018 bis 16. Januar 2020 jeweils mit der Gesamtnote „2 oberer Bereich“ beurteilt. Die Beurteilung der Mitbewerber erfolgte auf der Grundlage des Anforderungsprofils „3009-12-426 (SB KK Gewerbekriminalität)“. Mit Auswahlvermerk vom 2. März 2020 nahm der Polizeipräsident in Berlin einen Vergleich der Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilungen der sieben Bewerber vor und kam zu dem Ergebnis, dass ein deutlicher Notenvorsprung der Mitbewerber gegenüber der Antragstellerin bestehe und diese daher bei der weiteren Auswahl nicht zu berücksichtigen sei. Die Mitbewerber erfüllten die fachlichen und außerfachlichen Anforderungen, so dass die ausgeschriebenen Stellen mit ihnen zu besetzen seien. Mit Schreiben vom 25. März 2020 teilte der Polizeipräsident in Berlin der Antragstellerin mit, dass die Auswahl auf die Beigeladenen zu 1 bis 6 gefallen sei. 3. Am 27. April 2020 erhob die Antragstellerin gegen beide Auswahlentscheidungen Klage (VG 28 K 136/20), über die noch nicht entschieden ist. Am 28. April 2020 stellte sie den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. II. Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu untersagen, die unter den Kennzahlen S 10/826 3 d) und S 10/825 e) im Amtsblatt von Berlin ausgeschriebenen Stellen einer Sachbearbeiterin KK Gewerbekriminalität und einer Sachbearbeiterin KK Umwelt-/Gesundheits-/Verbraucherschutzdelikte der Besoldungsgruppe A 11 jeweils vor Ablauf von 2 Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung mit den ausgewählten Bewerber/-innen zu besetzen, ist nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Zwar sind beide Auswahlverfahren fehlerhaft verlaufen. Doch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass bei erneuten Auswahlentscheidungen unter Vermeidung des Fehlers ihre Erfolgsaussichten zumindest jeweils offen wären. 1. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich nicht aus einer durch die Stellenbesetzungen drohenden Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG). Dieser Anspruch verleiht den Bewerbern um ein öffentliches Amt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – BVerwG 2 C 10.17 – juris Rn. 9 m.w.N.) ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt im statusrechtlichen Sinne nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung; andere Kriterien dürfen nur Berücksichtigung finden, wenn sie ebenfalls Verfassungsrang haben. Der Vergleich unter den Bewerbern im Rahmen einer dienstrechtlichen Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG hat dabei – vor allem – anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – BVerwG 2 C 1.18 – juris Rn. 32 m.w.N.). Als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs kann die Entscheidung allerdings gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2009 – OVG 4 S 29.09 – juris Rn. 2). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 – BVerwG 2 A 1.02 – juris Rn. 11). Im vorliegenden Fall sind die beiden angefochtenen Auswahlentscheidungen zwar fehlerhaft, weil die ihnen zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen jeweils fehlerhaft sind (dazu 2.), gleichwohl erscheint eine Auswahl der Antragstellerin in beiden Auswahlverfahren auch bei erneuten fehlerfreien Auswahlentscheidungen ausgeschlossen (dazu 3.). 2. Die den Auswahlentscheidungen in beiden Auswahlverfahren zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen sind fehlerhaft. Die Eignung der dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – BVerwG 2 C 16.09 – juris Rn. 46). Vorliegend ist zwar nicht ersichtlich, dass den Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe zugrunde gelegt worden wären, und auch im Übrigen begegnet die Bewertung der Einzelmerkmale keinen Bedenken (dazu a), jedoch fehlt es in allen Beurteilungen jeweils an hinreichenden Begründungen der Gesamtnoten (dazu b). a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist nicht ersichtlich, dass ihre Beurteilung und die der Beigeladenen auf unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben beruhten. aa) Der den dienstlichen Beurteilungen zugrunde zu legende Beurteilungsmaßstab ergibt sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus dem Statusamt, das der zu beurteilende Beamte innehat; an dessen Anforderungen sind die auf dem konkreten Dienstposten erbrachten Leistungen zu messen. Nur eine dienstliche Beurteilung, die dies berücksichtigt, kann ihre Zweckbestimmung erfüllen, Grundlage für eine Bewerberauswahl bei einem höheren Statusamt zu sein (vgl. zu dieser Funktion der dienstlichen Beurteilung und den sich daraus ergebenden Anforderungen z.B. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – BVerwG 2 C 16.09 – juris Rn. 46 f.). Es kommt also weder auf die Wertigkeit des Dienstpostens an, den der Beamte im Beurteilungszeitraum bekleidet, noch darauf, ob er „an sich" ein höheres Statusamt haben müsste als er tatsächlich hat (BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2013 – BVerwG 2 B 60.12 – juris Rn. 6). bb) Die Antragstellerin ist Gewerbeoberkommissarin (Besoldungsgruppe A 10) und damit nach den für dieses Statusamt geltenden Maßstäben zu beurteilen. Dasselbe gilt für die Beigeladenen, die ebenfalls der Besoldungsgruppe A 10 der Laufbahnfachrichtung Polizeivollzugsdienst gem. § 2 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG) angehören. Zwar gehören die Antragstellerin und die Beigeladenen z.T. unterschiedlichen Laufbahnzweigen (vgl. § 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes - Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst - Pol-LVO) an, jedoch steht das der direkten Vergleichbarkeit ihrer dienstlichen Beurteilungen im Rahmen eines Auswahlverfahrens nicht entgegen. Welche allgemeinen Grundsätze für die Bewertungsmaßstäbe gelten, regelt Nr. 4 der Ausführungsvorschriften über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes vom 25. April 2013 [ABl. Nr. 23, S. 963] – AV BVPVD. Nach Nr. 4.1 werden die Leistungen zu den dienstlichen Anforderungen des wahrgenommenen Aufgabengebietes und zum Statusamt der Beamten oder des Beamten in Beziehung gesetzt. Dies trägt grundsätzlich der Maßgabe Rechnung, dass – wie oben ausgeführt – die dienstliche Beurteilung anhand des innegehabten Statusamtes und nicht des konkreten Dienstpostens zu erfolgen hat. Die den jeweiligen dienstlichen Beurteilungen zugrunde liegenden Anforderungsprofile der verschiedenen Laufbahnzweigen zugeordneten Statusämter, die den fachlichen und außerfachlichen Erwartungshorizont formulieren, sind ohne weiteres miteinander vergleichbar. Dies entspricht den Vorgaben in Nr. 4.7 AV BVPVD, wonach die Beurteilungsbögen von Dienstkräften, denen Anforderungsprofile für Aufgabengebiete bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 zugrunde liegen, unabhängig von der Laufbahngruppe, des Laufbahnzweiges oder der Besoldungsgruppe, einheitliche Einzelmerkmale pro Leistungsmerkmale enthalten. Ebenfalls einheitlich ist der Anteil von prägenden und nicht prägenden Einzelmerkmalen. Die strukturierte Auswahl und Zuordnung von Einzelmerkmalen und Gewichtungen dient dabei ausdrücklich der Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs und der Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen untereinander (vgl. Nr. 4.7, 5. Absatz AV BVPVD). Dementsprechend sind die Beschreibungen der Fachkompetenzen sowie deren Gewichtungen in den vorliegend herangezogenen Anforderungsprofilen 3009-15-229 und 3009-12-426 (bis auf notwendige redaktionelle Unterschiede im Bereich der jeweiligen fachspezifischen Rechtskenntnisse (Nr. 3.1.1 und 3.1.2 des Beurteilungsbogens) identisch. Damit ist eine laufbahnzweigübergreifende Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen gewährleistet. (Angesichts dessen kann im Ergebnis auch dahinstehen, ob das bei der Beurteilung der Beigeladenen zu 4 zugrunde gelegte Anforderungsprofil 3009-12-426 (SB KK Gewerbekriminalität), das (entsprechend dem innegehabten Dienstposten) den kriminalpolizeilichen Laufbahnzweig betrifft, auch dem Laufbahnzweig und Statusamt der Beigeladenen als Polizeioberkommissarin entspricht.) cc) Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass vorliegend kein einheitlicher Bewertungsmaßstab zugrunde gelegen hätte. Entscheidend ist im Einzelfall, ob der durch die Vorgaben in den Beurteilungsrichtlinien bzw. eine entsprechende Verwaltungspraxis bestimmte Bewertungsmaßstab einheitlich Anwendung findet. Dafür dass hier davon in rechtlich relevanter Weise abgewichen worden sein könnte, ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin und auch sonst keine Anhaltspunkte. Demgegenüber hat der Antragsgegner substantiiert vorgetragen, dass im Personalbereich einer Dienststelle, vorliegend dem LKA 3, dem alle an den hier streitigen Auswahlverfahren Beteiligten angehören, mehrfach jährlich sogenannte Personalrunden stattfinden, an denen neben der Abteilungsleitung und der Stabsleitung Führungsdienste alle Dezernate, vertreten durch ihre Dezernatsleiter, teilnehmen, wobei letztere auf Dienststellenebene die Funktion des Zweitbeurteilers innehaben. Hierbei würden Einschätzungen und Vergleiche zur Leistungsstärke der jeweiligen Personalkörper und einzelner Mitarbeiter aus dem Kommissariat erörtert und einem Leistungsvergleich unterzogen, was jeweils nur auf der Grundlage des dabei anzuwendenden behördenweiten Beurteilungsmaßstabes erfolgen könne. Dies führe zwangsläufig zur vereinheitlichten Anwendung des Beurteilungsmaßstabs für dienstliche Beurteilungen auf der jeweiligen Dienststellenebene. Im Bereich des LKA 3 hätten diese Personalrunden im Jahr 2019 am 7. August und 8. November 2019 stattgefunden. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragstellerin bleiben substanzlos. Im Wesentlichen beruht ihre Annahme abweichender Beurteilungsmaßstäbe darauf, dass sie sich im Vergleich mit den Beigeladenen als zu schlecht beurteilt erachtet, womit sie aber lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzungen der hierzu allein berufenen Beurteiler setzt. Hingegen hat sie den substantiierten Vortrag des Antragsgegners zur Durchführung von jährlichen Personalrunden letztlich nicht substantiiert in Frage gestellt. Auf die Frage, ob oder wann die vorliegend tätig gewordenen Beurteiler der Antragstellerin bzw. der Beigeladenen zuletzt an einer solchen Personalrunde zu Beurteilungsmaßstäben teilgenommen haben, kommt es vorliegend nicht an. Angesichts dessen kann vorliegend dahinstehen, inwieweit der Beamte einen Anspruch auf Darlegungen seines Dienstherrn hat, auf welche Weise dieser dem Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Erstellung dienstlicher Beurteilung Rechnung trägt (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 6 B 864/20 – juris Rn. 12). dd) Da die dienstliche Beurteilung – entgegen der von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 2. Juni 2020, dort Seite 2, vertretenen Auffassung – nicht dienstposten-, sondern statusamtsbezogen zu erfolgen hat, führt auch ihr Einwand nicht weiter, ihr Arbeitsgebiet und die der Beigeladenen seien nur eingeschränkt miteinander vergleichbar. Die rechtliche Bewertung der Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts, in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Konkrete Vorgaben können sich aus spezialgesetzlichen, besoldungs- und laufbahnrechtlichen Regelungen ergeben. Fehlt es – wie hier – an solchen Bestimmungen, bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht – durch die Ausbringung von Planstellen – und in dessen Rahmen der Organisationskompetenz des Dienstherrn überlassen (vgl. z.B. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juni 2010 – 5 LA 82/09 – juris Rn. 6 m.w.N.). Folglich kommt es auch nicht darauf an, ob die Antragstellerin den von ihr innegehabten Dienstposten in rechtlicher Hinsicht für vielfältiger und anspruchsvoller erachtet, als andere, von den Beigeladenen innegehabten Dienstposten. b) Darüber hinaus gehende, konkrete Einwände, die die Richtigkeit ihrer dienstlichen Beurteilung (oder der Beurteilungen der Beigeladenen) in Bezug auf die Bewertung der Einzelmerkmale bereits im Eilverfahren derart in Frage stellen könnten, dass die Beurteilungen nicht mehr zugrunde gelegt werden könnten, hat die Antragstellerin (auch mit ihrem Schriftsatz vom 2. Juli 2020) nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. c) Unabhängig davon sind aber die den Auswahlentscheidungen zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen mangels hinreichend plausibler Begründung der Gesamtergebnisse fehlerhaft. Die Auswahlentscheidung beruht auf Gesamturteilen in den dienstlichen Beurteilungen, in denen die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Leistungsmerkmale jeweils nicht hinreichend zum Ausdruck kommt. Die dienstlichen Beurteilungen sowohl der Antragstellerin als auch der Beigeladenen beschränken sich im Wesentlichen auf eine zusammenfassende Beschreibung der Leistungen der zu Beurteilenden. Hierzu werden einzelne Merkmale herausgegriffen und näher umschrieben, ohne dass etwa diese Auswahl und ihre Gewichtung näher begründet würden. Es handelt sich im Wesentlichen um Beschreibungen einzelner Tätigkeiten und die Begründung einiger Einzelmerkmale, nicht aber um eine Gewichtung dieser Merkmale. Es wird nicht hinreichend deutlich, in welchem Verhältnis die Merkmale jeweils das gefundene Gesamtergebnis tragen. aa) Zwar nimmt die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin Bezug auf das zugrunde liegende Anforderungsprofil (hier: SB KK Umwelt-/Gesundheits-/Verbraucherschutzdelikte – Besoldungsgruppe A 10) und benennt die Aufgabenbeschreibung sowie – im Rahmen der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale – zugleich die Gewichtung, die diesen Merkmalen im Anforderungsprofil zugewiesen ist (vgl. Nr. 4.1 und 4.5 der AV BVPVD). Jedoch lässt sich weder der dienstlichen Beurteilung selbst entnehmen, wie aus diesen Einzelmerkmalen die Gesamtbewertung hergeleitet wurde, noch geben die Beurteilungsvorschriften insoweit in allgemeiner Form ein zwangsläufiges Ergebnis vor. Die begründete Gesamteinschätzung soll nach Nr. 4.7 AV BVPVD „insbesondere die den Aufgabenbereich prägenden Merkmale, das heißt fachliche und außerfachliche Einzelmerkmale, die mit den Gewichtungen 4 oder 3 versehen sind, berücksichtigen“. Dies wären bezogen auf die vorliegenden dienstliche Beurteilungen nahezu alle Einzelmerkmale bis auf die Merkmale „Flexibilität“, „Leistungs-/Einsatzbereitschaft“, „Entwicklungs-/Veränderungsbereitschaft“, „Wirtschaftliches Denken und Handeln“ sowie „Kooperationsfähigkeit“. Die Gesamteinschätzung müsste sich folglich „insbesondere“ mit den 13 übrigen Merkmalen auseinandersetzen, was indes nicht erkennbar ist. Im Übrigen stellen die AV BVPVD in Nr. 4.7 nur klar, dass „die strukturierte Auswahl und Zuordnung von Einzelmerkmalen und Gewichtungen […] der Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs und der Vergleichbarkeit von dienstliche Beurteilungen untereinander“ dient. Dies ist – wie oben unter a) ausgeführt – zwar unter dem Aspekt der Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen nicht zu beanstanden, sagt aber über die Bedeutung der Gewichtungen im Rahmen der Bildung der Gesamtbewertung noch nichts aus. Hierzu heißt es in Nr. 4.7 AV BVPVD lediglich, dass die Gesamteinschätzung „schlüssig und nachvollziehbar zu begründen“ ist und in der Begründung die Leistungsmerkmale „angemessen zu berücksichtigen“ sind. Die Begründung „muss mit den Einzelmerkmalsbewertungen vereinbar sein und darf nicht in einem unauflösbaren Widerspruch zu diesen stehen“. Eine darüber hinausgehende, allgemeine Vorgabe, wie die Gesamtbewertung zu erfolgen hat, beispielsweise durch Bildung des arithmetischen Mittels der gewichteten Einzelbewertungen, findet sich hingegen nicht. bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfällt das Erfordernis einer gesonderten Begründung des Gesamturteils von im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen, um dessen Herleitung aus den Einzelbegründungen erkennbar zu machen, im Falle allgemeiner Vorgaben – etwa in den Beurteilungsrichtlinien –, sofern diese Vorgaben hinreichend deutliche Aussagen sowohl zum Gewicht der Einzelbewertungen als auch zur Herleitung (Bildung) des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen machen (BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – BVerwG 2 C 51.16 – juris Rn. 15 m.w.N.). Treffen die Beurteilungsrichtlinien keine hinreichend konkreten Vorgaben zur Herleitung des Gesamtergebnisses, müssen sich entsprechende überprüfbare Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung selbst finden. Dem werden die vorliegenden dienstlichen Beurteilungen nicht gerecht, denn sie lassen in den Gesamteinschätzungen nicht erkennen, inwieweit die Gewichtungen im Anforderungsprofil hinsichtlich der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung tatsächlich übernommen worden sind und inwiefern sie letztlich zu dem Gesamturteil unter Gewichtung auch der weiteren Einzel- bzw. Leistungsmerkmale geführt haben. Ausführungen hierzu fehlen in allen Beurteilungen gänzlich. Von der Begründung der Gesamturteile konnte vorliegend auch nicht ausnahmsweise deshalb abgesehen werden, weil sich die vergebenen Gesamtnoten nach den jeweiligen Einzelbewertungen derart aufgedrängt hätten, dass keine anderen Beurteilungen denkbar gewesen wären (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – BVerwG 2 A 10.17 – juris Rn. 43), und auch die Anforderungen an den Begründungsaufwand waren nicht abzusenken, weil jeweils keine entsprechende Einheitlichkeit des Leistungsbildes festzustellen war. So bewegt sich die Bewertung der Einzelmerkmale in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin zwischen „2“ und „3“. Im Falle der Beigeladenen, deren Einzelbewertungen sich jeweils zwischen den Noten „1“ und „2“ bewegen, gilt dies entsprechend. (Ob ggf. bei einzelnen Beigeladenen – etwa den Beigeladenen zu 2 und 5 – von einem hinreichend einheitlichen Leistungsbild ausgegangen werden könnte, das eine weitergehende Begründung entbehrlich machte, kann vorliegend im Ergebnis dahinstehen). Angesichts der insgesamt 18 bewerteten Einzelmerkmale liegt auch kein Fall vor, in dem aufgrund der geringen Zahl von jeweils gleichgewichteten Einzelmerkmalen das Gesamturteil ohne weiteres aus deren Verteilung abzuleiten ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – BVerwG 2 C 1.18 – juris Rn. 66). Schließlich ergibt sich, wie bereits ausgeführt, auch aus den Beurteilungsvorschriften keine klare Gewichtung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – BVerwG 2 C 51.16 – juris Rn. 15). 3. Indes hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass bei einer korrekt erstellten dienstlichen Beurteilung ihre Auswahl zumindest möglich erschiene. Ihr Begehren scheitert vielmehr daran, dass auch beurteilungsfehlerfreie dienstliche Beurteilungen nicht ergeben könnten, dass die Antragstellerin besser wäre als auch nur einer der Beigeladenen. Die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl wären nur dann als offen anzusehen, wenn die Auswahl der Antragstellerin möglich erschiene (vgl. zum Maßstab z.B. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – BVerwG 2 VR 5/12 – juris Rn. 22), OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 7. August 2020 – OVG 4 S 17/20 – juris, vom 27. März 2018 – OVG 10 S. 29.17 – juris Rn. 28, vom 28. Mai 2018 – OVG 10 S 53.17 – juris Rn. 10 m.w.N., vom 22. Februar 2019 – OVG 10 S 59.18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Keine Möglichkeit einer günstigen Entscheidung besteht etwa dann, wenn die Auswahl des Antragstellers von vornherein ausgeschlossen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2019 – 2 BvR 612/19 – juris Rn. 29, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. August 2020 – OVG 4 S 17/20 – juris Rn. 19). Allerdings ergibt sich die Offenheit nicht bereits daraus, dass sich nicht hinreichend sicher vorhersagen lässt, wie die dienstlichen Beurteilungen unter Vermeidung der Mängel ausfallen werden. Denn auch wenn das Gericht der Beurteilung durch den Antragsgegner nicht vorgreifen kann und darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – BVerwG 2 C 16.09 – juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2019 – OVG 10 S 67.18 – juris Rn. 33 und Beschluss vom 7. August 2020 – OVG 4 S 17/20 – juris Rn. 19), ist doch der Antragsgegner in seinen Akten wertender Erkenntnis nicht völlig frei. Er unterliegt dabei Bindungen, etwa daran, dass er einen vollständigen Sachverhalt verwerten muss, die anzuwendenden Begriffe nicht verkennen darf und allgemeingültige Maßstäbe einzuhalten hat. Nur wenn eingedenk dieser Bindungen ganz andere Ergebnisse zumindest möglich erscheinen, sind die Erfolgsaussichten offen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 14. März 2019 – VG 26 L 15.18 – und vom 17. Juni 2019 – VG 26 L 167.19 – m.w.N.). So liegt es hier aber nicht. Der Ausgang des Verfahrens ist hinsichtlich beider Auswahlverfahren auch bei erneuten, fehlerfreien Auswahlentscheidungen nicht offen, da die Antragstellerin in keinem Fall eine im Vergleich mit den Beigeladenen gleich gute oder gar bessere Gesamtbewertung erreichen kann. Ausgehend davon, dass die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen auf einheitlichen Bewertungsmaßstäben beruhen und substantiierte Einwendungen gegen die Einzelbewertungen nicht erhoben wurden (vgl. dazu oben unter 2.), stellen sich die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen wie folgt dar: Einzelmerkmal Note Antragstellerin Beigel. zu 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 3.1.1 3 1 2 1 1 1 1 2 1 3.1.2 3 1 2 1 1 1 1 2 1 3.2.1 2 1 1 1 1 1 1 1 1 3.2.2 3 1 1 2 1 2 1 2 1 3.2.3 2 1 2 2 1 1 1 1 1 3.2.4 3 2 2 2 1 1 1 2 2 3.2.5 2 2 2 1 2 1 2 2 2 3.2.6 3 2 2 1 1 1 1 2 1 3.2.7 2 2 2 2 2 1 1 2 1 3.2.8 3 1 2 1 1 1 1 1 1 3.2.9 2 2 2 2 1 1 1 2 1 3.2.10 3 2 2 2 1 2 1 2 2 3.3.1 3 1 1 2 1 1 1 1 1 3.3.2 3 2 2 2 2 1 2 2 2 3.3.3 3 2 2 2 1 2 1 2 1 3.3.4 3 2 2 1 1 1 1 1 1 3.4.1 3 2 2 2 1 1 2 2 2 3.4.2 2 1 2 1 1 1 1 2 1 Die Antragstellerin weist demnach in allen in bewerteten Einzelmerkmalen im Vergleich die schlechtesten Bewertungen auf. Bei insgesamt fünf Einzelmerkmalen (3.2.3, 3.2.5, 3.2.7, 3.2.9 und 3.4.1) sind verschiedene Beigeladene zwar ebenso wie die Antragstellerin mit „2“ bewertet worden. Jedoch ist keiner der Beigeladenen auch nur in einem Einzelmerkmal schlechter als sie bewertet. Auch ist kein Beigeladener in einem Einzelmerkmal mit „3“ bewertet worden, die Antragstellerin hingegen in 12 von 18 Einzelmerkmalen. Daraus folgt, dass – unabhängig davon, welche Gewichtung der Einzelmerkmale der Antragsgegner vornimmt – denklogisch kein Ergebnis möglich ist, bei dem die Antragstellerin ohne Verletzung der Denkgesetze oder allgemein gültiger Bewertungsmaßstäbe im Gesamturteil auch nur gleich gut beurteilt werden könnte wie der (im internen Vergleich schwächste) Beigeladene zu 2, geschweige denn wie die übrigen Beigeladenen. Vielmehr ist es in jedem Falle ausgeschlossen, dass die Antragstellerin die Beigeladenen auch nur annähernd einholen und man zumindest von im Wesentlichen vergleichbaren Gesamturteilen ausgehen könnte, die ggf. auf der nächsten Ebene der Auswahlentscheidung eine Ausschärfung anhand der Einzelmerkmale rechtfertigen könnte (die hier ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führen könnte). --- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, wobei es nicht der Billigkeit entspricht, die Kosten der Beigeladenen dem Antragsgegner aufzuerlegen. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich so gemäß § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Die Bestimmung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei für beide streitbefangenen Auswahlverfahren jeweils der Auffangwert zugrunde zu legen war.