Urteil
28 K 392.18 A
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0228.VG28K392.18A.00
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Leitsätze
1. Äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die vor der Gründung des Staates Eritrea nach Äthiopien ausgewandert waren, haben ihre äthiopische Staatsangehörigkeit durch Ausweisung und Deportation verloren, wenn sie von Mai 1998 bis Dezember 2000 nach Eritrea deportiert wurden oder ins Ausland emigriert sind.
2. Äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung haben die eritreische Staatsangehörigkeit erworben, wenn sie entweder am 1. Januar 1003 auf dem Staatsgebiet Eritreas residierten oder wenn sie von eritreischen Personen abstammen, die 1933 auf dem Staatsgebiet Eritreas lebten.
3. Die drohende Einziehung zum Nationaldienst Eritreas begründet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Annahme eines ernsthaften Schadens und die Zuerkennung subsidiären Schutzes.
4. Eine illegale Flucht aus Eritrea und die Desertion vom Nationaldienst begründen in der Regel nicht die Annahme einer politischen Gegnerschaft und damit nicht den Anspruch auf Zuerkennung politischer Verfolgung, soweit nicht besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten.
5. Für die Annahme einer politischen Verfolgung in Eritrea wegen der Mitgliedschaft bei den Zeugen Jehovas ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass die Religionsausübung unverzichtbar und für den Asylbewerber innerlich prägend ist.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2018 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die vor der Gründung des Staates Eritrea nach Äthiopien ausgewandert waren, haben ihre äthiopische Staatsangehörigkeit durch Ausweisung und Deportation verloren, wenn sie von Mai 1998 bis Dezember 2000 nach Eritrea deportiert wurden oder ins Ausland emigriert sind. 2. Äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung haben die eritreische Staatsangehörigkeit erworben, wenn sie entweder am 1. Januar 1003 auf dem Staatsgebiet Eritreas residierten oder wenn sie von eritreischen Personen abstammen, die 1933 auf dem Staatsgebiet Eritreas lebten. 3. Die drohende Einziehung zum Nationaldienst Eritreas begründet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Annahme eines ernsthaften Schadens und die Zuerkennung subsidiären Schutzes. 4. Eine illegale Flucht aus Eritrea und die Desertion vom Nationaldienst begründen in der Regel nicht die Annahme einer politischen Gegnerschaft und damit nicht den Anspruch auf Zuerkennung politischer Verfolgung, soweit nicht besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten. 5. Für die Annahme einer politischen Verfolgung in Eritrea wegen der Mitgliedschaft bei den Zeugen Jehovas ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass die Religionsausübung unverzichtbar und für den Asylbewerber innerlich prägend ist. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2018 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 2. Juli 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte die Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG –) Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG [1]. Daher waren auch die Ziffern 3 bis 6 des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Auf die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Feststellung eines Abschiebeverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hat, kommt es nicht an [2] Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg, weil die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG [3]. 1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Ein drohender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfordert stets eine erhebliche individuelle Gefahrendichte. Diese kann nur angenommen werden, wenn dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht, wenn dem Ausländer ein solcher aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (VG Halle, Urteil vom 8. Mai 2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 15ff.). Dieser Prüfungsmaßstab folgt aus dem Tatbestandsmerkmal „…tatsächlich Gefahr liefe …“ in Art. 2 Buchstabe f der Richtlinie 2011/95/EU (vormals Art. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2004/83/EG). Der darin enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Dieser stellt bei einer Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685) auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn.18 ff., Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13/10 –, juris Rn. 20, jeweils mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06 (Saadi/Italien) –, NVwZ 2008, 1330). Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für die Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es obliegt dem Asylbewerber, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung ein ernsthafter Schaden droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – BVerwG 9 B 405.89 –, juris Rn. 8; OVG Münster, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33). Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU) vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 02. März 2010 – C-175/08 –, juris Rn. 84 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 22). Für alle Anträge auf internationalen Schutz, worunter der hier begehrte subsidiäre Schutz im Sinne des § 4 AsylG fällt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), gilt allerdings die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 22). Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrundeliegende Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung – bei gleichbleibender Ausgangssituation – aus tatsächlichen Gründen naheliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 21 ff.). Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann jedoch widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungen beziehungsweise des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 23). Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU bezieht sich insoweit nur auf eine zukünftig drohende Verfolgung. Maßgeblich ist danach, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2011 – BVerwG 10 B 32.11 –, juris Rn. 7). Nach diesen Maßstäben liegen im vorliegenden Fall aufgrund der eingeführten Erkenntnisse über den Staat Eritrea und der persönlichen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden aufgrund einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG droht. Diese Vorschrift setzt Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU um und orientiert sich an Art. 3 EMRK. Die Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist an der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zu orientieren (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F.). Diese Norm bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Eine Behandlung ist unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives psychisches oder physisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S./Belgien und Griechenland) –, NVwZ 2011, 413 Rn. 220). In beiden Fällen muss die Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person (vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S./ Belgien und Griechenland) – NVwZ 2011, 413 Rn. 219, und vom 28. Juni 2011 – 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) –, NVwZ 2012, 681 Rn. 213). Die Verantwortlichkeit eines Konventionsstaates nach der Konvention kann dann begründet werden, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 23 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 – Nr. 1/1989/161/217 (Soering/Vereinigtes Königreich) –, NJW 1990, 2183 Rn. 90 f. und Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06 (Saadi/Italien) –, NVwZ 2008, 1330 Rn. 125). Bei der Prüfung der Frage, auf welchen Staat abzustellen ist, ist davon auszugehen, dass Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, nur dann als Schutzberechtigte anzusehen sind, wenn sie des Schutzes desjenigen Staates entbehren, dem sie angehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 – BVerwG 9 C 172.95 –, juris). Aus diesem auch der Genfer Flüchtlingskonvention zugrunde liegenden Subsidiaritätsprinzip folgt zugleich, dass bei Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, eine Anerkennung als Schutzberechtigte nicht in Betracht kommt, wenn sie den Schutz eines dieser Staaten in Anspruch nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2005 – BVerwG 1 B 142.04 –, juris). Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit verpflichtet § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung – ZPO – das erkennende Gericht, ausländisches Recht unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hat es nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung zu beachten. In diesem Zusammenhang gilt der Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an das ausländische Recht, das grundsätzlich im systematischen Kontext mit Hilfe der im ausländischen Rechtssystem gebräuchlichen Methoden und unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung erfasst werden muss. Das Gericht ist grundsätzlich gehalten, das ausländische Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung des betreffenden Staates entwickelt hat. Das Gericht darf also das ausländische Recht für Sonderfallgestaltungen, welche die Gerichte des Staates, dessen Recht anzuwenden ist, bisher nicht entschieden haben, fortentwickeln. Hierfür sind der Geist und die Systemzusammenhänge des ausländischen Rechts maßgeblich. Mit welchen Erkenntnismitteln das maßgebliche ausländische Recht festzustellen ist, hat das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Die Beweiserhebung zur Bestimmung des ausländischen Rechts und der maßgeblichen Rechtspraxis ist statthaft, aber nur erforderlich, soweit das ausländische Recht dem Gericht unbekannt ist (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 – 10 C 2/12 –, juris Rn. 14). Nach der insoweit vorzunehmenden freien Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist auch die Rechtspraxis auf der Grundlage der jeweiligen ausländischen Rechtsnormen in den Blick zu nehmen und zu würdigen. Dementsprechend gibt es keine Beweisregel des Inhalts, dass der Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Staates nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates geführt werden kann. Es ist nämlich gerade Sinn und Zweck der freien Beweiswürdigung, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – BVerwG 1 C 29/03 –, juris). Es ist unter Berücksichtigung des glaubhaften Vortrags des Klägers und der vorliegenden Quellen, Stellungnahmen und Auskünfte davon auszugehen, dass der Kläger die Staatsangehörigkeit Äthiopiens verloren und die eritreische Staatsangehörigkeit begründet hat. Der Kläger besaß bei seiner Geburt zwar die äthiopische Staatsangehörigkeit. Der Heimatstaat eines Asylbewerbers ist grundsätzlich nach dem jeweiligen Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates zu bestimmen, da Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit im Allgemeinen durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2003 – A 9 S 397/00 –, juris Rn. 24). Nach Art. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1930 (äthiopisches Staatsangehörigkeitsgesetz; zitiert nach Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien, Stand 1. November 2004, S. 18 Fn. 2) ist äthiopischer Staatsangehöriger, wer als Kind eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter in Äthiopien oder außerhalb geboren wurde. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, da er nach eigenen Angaben im Jahre 1986 in Adi Keyh, vormalige äthiopische Provinz Eritrea, als Sohn – zumindest zum damaligen Zeitpunkt – äthiopischer Eltern geboren ist. Denn zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers im Jahre 1986 existierte der Staat Eritrea noch nicht. Daher waren nach internationalem und äthiopischem Recht alle Personen äthiopischer, eritreischer oder gemischt äthiopisch-eritreischer Herkunft, die in Eritrea, Äthiopien und Drittländern lebten und die vor der Unabhängigkeit Eritreas im Jahre 1993 geboren worden sind, äthiopische Staatsangehörige. Diese von Geburt an bestehende äthiopische Staatsangehörigkeit hat der Kläger indessen verloren. Ein Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit ist noch nicht gemäß Art. 11 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930 bereits mit der Gründung Eritreas im Jahr 1993 eingetreten. Diese Regelung sieht unter der Überschrift "Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit" vor, dass ein äthiopischer Staatsangehöriger die äthiopische Staatsangehörigkeit u.a. verliert, wenn er eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt. Der Kläger hat zwar 1993 eine andere Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 11 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes "erworben". Nach der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 (Pro. Nr. 21/1992; vgl. Abdruck in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea) hat der Kläger (zunächst zusätzlich) die eritreische Staatsangehörigkeit erworben. Denn nach dem glaubhaften Vorbringen des Klägers stammt seine Familie aus Adi Keyh, so dass er als Nachkomme eines im Jahr 1933 in Eritrea lebenden Familiengehörigen die eritreische Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben hat. Nach dem bis Dezember 2003 gültigen äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahre 1930 verlor ein äthiopischer Staatsangehöriger seine Staatsbürgerschaft aber nur, wenn er diese auf eigenen Antrag hin wechselte und eine fremde Staatsangehörigkeit erwarb (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 24. Oktober 2014 – 12 K 1874/13.A –, juris). Einen solchen, zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit führenden Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nahm die äthiopische Regierung bei solchen Personen, deren Eltern vor der Unabhängigkeit Eritreas auf dem nunmehr zu Eritrea gehörenden Staatsgebiet geboren wurden, nicht etwa generell an. Vielmehr bezog die äthiopische Anwendungspraxis hinsichtlich der maßgeblichen Regelungen des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930 voluntative Elemente mit ein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 8 A 72/08.A –, juris Rn. 26). So erfolgte eine solche Bewertung regelmäßig dann, wenn der Betreffende eine Beziehung zum eritreischen Staat durch entsprechende Handlungen, insbesondere durch die Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum, zum Ausdruck gebracht hatte (vgl. mit ausführlichen Belegen: Günter Schröder, Gutachten vom 22. März 2011, S. 7 ff.; Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien). Die äthiopische Staatsangehörigkeit hat der Kläger daher nicht schon auf Grund der Entstehung des neuen, selbständigen Staates Eritrea bzw. wegen seiner eritreischen Abstammung verloren (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 24. Oktober 2014 – 12 K 1874/13.A –, juris; VG Chemnitz, Urteil vom 23. März 2018 – 2 K 2902/17.A –, juris, Entscheidungsabdruck S. 7; VG Magdeburg, Urteil vom 7. Juni 2018 – 8 A 367/17 –, juris Rn. 17; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. April 2002 – 2 A 203/98 –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2017 – 6 K 2713/17.A –, juris Rn. 61; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Dezember 2018 – 5 K 1915/16.A –, juris Rn. 29; a.A. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris Rn. 55 ff.; VG Hannover, Urteil vom 23. Januar 2018 – 3 A 6312/16 –, juris). Der äthiopische Staat nahm eine Beziehung zum eritreischen Staat mit der Folge des Verlusts der äthiopischen Staatsangehörigkeit zunächst dann an, wenn die Person eine eritreische ID-Karte, die allein zur Teilnahme am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum berechtigte, beantragte und erwarb, oder wenn die betreffende Person Geldzahlungen an den eritreischen Staat geleistet hatte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 8 A 72/08.A –, juris). Für ein solches Verhalten des Klägers bzw. seiner Mutter im Sinne eines voluntativen Verhaltens ist indessen nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Der Kläger hat nicht davon berichtet, dass seine Mutter oder er am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen haben, was auch angesichts des damaligen Alters des Klägers fernliegend sein dürfte. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger jemals die Ausstellung einer eritreischen ID-Karte oder die Feststellung der eritreischen Staatsangehörigkeit beantragt, dem eritreischen Staat Geld gespendet oder sonstige vergleichbare Handlungen vorgenommen hätte. Die gegenteilige Ansicht (VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris Rn. 55 ff. und VG Hannover, Urteil vom 23. Januar 2018 – 3 A 6312/16 –, juris), wonach Staatsangehörige Äthiopiens 1993 mit der Unabhängigkeit Eritreas die eritreische Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erhielten, wenn sie von Personen eritreischer Herkunft i.S.d. § 2 Abs. 2 des eritreischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1992 abstammten und zugleich nach Art. 11 lit a) des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930 die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hätten, überzeugt nicht. Würde man davon ausgehen, dass allein die Entstehung eines neuen Staates dazu führen würde, dass die Staatsangehörigkeit des alten States gewissermaßen automatisch verloren werden würde, hätte es der neu entstandene Staat letztlich in der Hand, dem ursprünglichen Staat – unter Ausnutzung der Regelungen dessen Staatsangehörigkeitengesetzes – seine Staatsangehörigen zu „entziehen“ und letztere – gegen ihren Willen – in eine neue Staatsangehörigkeit zu zwingen. Dies muss – letztlich schon unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten – aber ausgeschlossen sein (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 23. März 2018 – 2 K 2902/17.A –, juris, Entscheidungsabdruck S. 8; VG Schwerin, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 4193/15 As SN –, juris Rn. 21; vgl. auch Herdegen, Völkerrecht, 12. Aufl. 2013, § 25, Rn. 2 ff.). Auch aus dem in das Verfahren eingeführten Gutachten des Herrn G… vom 22. März 2011 ergibt sich, dass im Zuge der Gründung Eritreas und der damit im Zusammenhang stehenden Rechtsakte, insbesondere der Proklamation 21/1992 und des Unabhängigkeitsreferendums von 1993 die eritreische Staatsangehörigkeit aufgrund unterschiedlicher Tatbestände begründet werden konnte. Alle Personen, die am 1. Januar 1993 auf dem Territorium Eritreas residierten, und deren Nachkommen galten danach als eritreische Staatsangehörige. Um diese Staatsangehörigkeit ausüben zu können, mussten sie die Ausstellung einer eritreischen ID-Karte beantragen. Daneben konnten alle Personen, die von 1933 bis 1952 in Eritrea ansässig geworden waren, einen Anspruch auf Einbürgerung geltend machen. In der Praxis führte dies bis Mai 1998 dazu, dass faktisch eine doppelte Staatsbürgerschaft von Eritrea und Äthiopien bestand bzw. geduldet wurde. Die Praxis änderte sich allerdings während des äthiopisch-eritreischen Krieges vom 12. Mai 1998 bis zum Friedensschluss im Jahr 2000. In dieser Zeit sind Tausende von Personen eritreischer Abstammung aus Äthiopien ausgewiesen und nach Eritrea deportiert worden. Dies galt zunächst nur für Inhaber von ID-Karten und aktiven Unterstützern Eritreas, später aber auch für solche Personen, die lediglich eritreischer Abstammung waren. Mit der Regierungsdirektive vom August 1999 wurden Äthiopier eritreischer Abstammung gezwungen, sich registrieren zu lassen und äthiopische Pässe und Urkunden sowie sonstige bewegliche und unbewegliche Habe abzugeben. Sie erhielten Sonderausweise, die ihnen einen weiteren Aufenthalt lediglich für sechs Monate erlaubte. Nach Auffassung von S… diente die Registrierungsverordnung der Legalisierung der seit Mai 1998 betriebenen massenhaften Entziehung der äthiopischen Staatsbürgerschaft eritreisch-stämmiger Personen (a.a.O., S. 17, Rdnr. 44). In gleicher Weise wirkte auch das im Dezember 2003 in Kraft getretene neue Gesetz über die Staatsbürgerschaft - "Ethiopian Nationality Law Proclamation No. 378/2003" (abgedruckt in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: September 2007, "Äthiopien"), mit dem das ursprüngliche Staatsbürgerschaftsrecht aus dem Jahr 1930 außer Kraft gesetzt wurde. Gemäß Art. 20 dieses Gesetzes wurde der Verlust der äthiopischen Staatsbürgerschaft auch für die deportierten eritreisch-stämmigen Äthiopier festgeschrieben, die weder Inhaber einer eritreischen ID-Karten waren, noch auf anderem Wege die eritreische Staatsbürgerschaft durch voluntativen Akt angenommen hatten (Schröder, a.a.O., S. 24, Rdnr. 80). Diese Personen hatten praktisch keine Möglichkeit, die ihnen zugeschriebene eritreische Staatsangehörigkeit zurückzuweisen und die äthiopische Staatsangehörigkeit wieder zu erlangen, zumal die äthiopische Regierung behauptete, sie seien eritreische Staatsbürger. Danach hat der Kläger die äthiopische Staatsangehörigkeit mit der Ausweisung und Deportation nach Eritrea im Jahr 2000 verloren. Er hat glaubhaft erklärt, dass sich seine Familie Mitte 2000 bei der Polizei melden musste und sie auf LKWs nach Eritrea deportiert wurden. Dies deckt sich sowohl vom zeitlichen Hintergrund als auch inhaltlich mit den Berichten über Zwangsdeportationen von eritreisch-stämmigen Staatsangehörigen. Nach der Registrierungsdirektive vom 14. August 1999 wurden äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung gezwungen, sich registrieren zu lassen. Im Februar 2000 forderten die äthiopischen Behörden (SIRAA) eritreische „Ausländer“ auf, ihre auf sechs Monate befristeten Aufenthaltserlaubnisse zu verlängern. Damit wurde die seit Mai 1998 faktisch betriebene Entziehung der äthiopischen Staatsangehörigkeit auf eine administrative Grundlage gestellt. Zwar gingen die Massenvertreibungen ab Sommer 1999 zurück, sie hörten aber bis zum Kriegsende im Dezember 2000 nicht auf. Hinzu kamen sog. „freiwillige“ Umsiedlungen, da zahlreiche äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung aufgrund einer zunehmenden Diskriminierung und wirtschaftlich prekären Lage ihren Familienangehörigen nachfolgten. Nach der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. SFH, Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft – Auskunft der SFH-Länderanalyse, 29. Januar 2013, S. 2) haben alle von Äthiopien nach Eritrea deportierte Personen rein eritreischer oder gemischt äthiopisch-eritreischer Herkunft, die bis dahin zweifelsfrei äthiopische Staatsbürger waren, nach Auffassung der äthiopischen Behörden ihre äthiopische Staatsbürgerschaft verloren, da sie zwischen 1992 und Mai 1998 die durch das eritreische Staatsbürgerschaftsgesetz zuerkannte eritreische Staatsbürgerschaft ausgeübt hätten. Dem Kläger eritreischer Staatsangehörigkeit droht im Fall der Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernstlicher Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Die Kammer hat bereits mit Urteil vom 1. September 2017 (VG 28 K 166.17 A, juris) ausgeführt, dass eine Inhaftierung durch den eritreischen Staat als unmenschliche und erniedrigende Behandlung zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 –, juris; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – OVG 2 N 32.18 –). Hieran hält die Kammer fest. Dabei kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob dem Kläger im Hinblick auf die illegale Flucht im Jahr 2000 im Fall der Rückkehr zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch eine Bestrafung und anschließende Inhaftierung droht. Dafür könnte sprechen, dass er nach den glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits einen Einberufungsbefehl erhalten hat und daher schon wegen der in Eritrea strafbaren Desertion bestraft werden würde. Jedenfalls droht dem Kläger die Einziehung in den Nationaldienst, da er sich im wehrpflichtigen Alter befindet. Die Einziehung zum Nationaldienst stellt nach Auffassung der Kammer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einen ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG dar. Bei dem eritreischen Nationaldienst handelt es sich um einen unbefristeten Arbeitsdienst unter menschenrechtsverachtenden Bedingungen, welcher als Zwangsarbeit und unmenschliche und erniedrigende Behandlung zu qualifizieren ist und alle dienstpflichtigen Eritreer unterschiedslos trifft. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Urteil vom 23. Januar 2018 – 3 A 6312.16 –, juris Rn. 74), der die Kammer folgt, stellt der obligatorische Militär- bzw. Nationaldienst zwar nicht zwangsläufig eine Menschenrechtsverletzung dar, der eritreische Nationaldienst unterscheide sich aber durch die unbegrenzte und willkürliche Dauer und die damit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verbundene Zwangsarbeit und die nach den vorliegenden Erkenntnisquellen häufig und verbreitet unmenschlichen Bedingungen, einschließlich Bestrafungen und Folter. Die Commission of Inquiry on human rights in Eritrea beschreibt in ihrem Bericht die äußerst schwierigen sanitären und gesundheitlichen Bedingungen sowie die mangelnde Ausstattung mit Lebensmitteln und Wasser während des militärischen Teils des Nationaldienstes sowie harte und willkürliche körperliche Bestrafungen (Human Rights Council, Report of the commission of inquiry on human rights in Eritrea – A/HRC/32/47, Conclusion). Auch das Auswärtige Amt verweist in seinem Lagebericht auf die Berichte über sexuelle Nötigung bis hin zur Vergewaltigung weiblicher Rekruten. Beischlaf werde durch Androhung der Verschärfung der Dienstbedingungen oder der Verweigerung von Heimreisen erzwungen, die Weigerung führe zu Internierung, Misshandlung und Folter, z.B. Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand: November 2016, S. 12). Zwar sind insbesondere weibliche Rekruten sexueller Gewalt im Nationaldienst ausgesetzt, die Bedingungen und auch die Bestrafungen im Falle von verfolgten oder auch nur unterstellten Verstößen im Nationaldienst sind aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch für männliche Rekruten als menschenrechtswidrige Behandlung und damit als drohender Schaden zu qualifizieren. 2. Angesichts des Anspruchs auf Zuerkennung subsidiären Schutzes waren die Ziffern 3 bis 6 des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Die Abschiebungsandrohung in Bezug auf Äthiopien war im Übrigen schon deshalb aufzuheben, weil der Kläger eritreischer und nicht (mehr) äthiopischer Staatsbürger ist. Aufgrund des Anspruchs auf Zuerkennung subsidiären Schutzes kam es auf die Frage, ob Abschiebungsverbote in Bezug auf Eritrea oder Äthiopien gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, nicht an, zumal die Beklagte eine Abschiebung nach Eritrea nicht angedroht hat. 3. Der Kläger hat indessen keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet vorliegend aus, weil der Kläger in der Republik Eritrea, auf die vorliegend abzustellen ist, keiner flüchtlingsrelevanten Verfolgung unterliegt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). § 3a Abs. 1 AsylG definiert den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bezeichneten Begriff der Verfolgung u.a. als eine auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierende Handlung, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – BVerwG 10 C 52.07 –, juris Rn. 22). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss dabei eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Der Kläger unterliegt in Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlich relevanten politischen Verfolgung. Der Kläger ist unverfolgt ausgereist. Die vorgetragene Einberufung zum Nationaldienst und die zwischenzeitliche Festnahme, aus der er entweichen konnte, – deren Glaubhaftigkeit unterstellt – stellen keinerlei Verfolgungshandlungen dar. Grund für seine Ausreise war die Flucht vor dem Nationaldienst. Die Kammer hält insoweit an der o.g. Rechtsprechung (Urteil vom 1. September 2017 – VG 28 K 166.17 A –, juris) fest, dass die Entziehung vom Nationaldienst und die damit verbundene Flucht aus Eritrea grundsätzlich keine politische Verfolgung begründet, weil damit noch keine politische Gegnerschaft zugeschrieben wird. Es sind auch keine anderen Formen der politischen Verfolgung zu befürchten. Soweit der Kläger als Mitglied der Zeugen Jehovas eine Verfolgung aufgrund der Religion für sich in Anspruch nimmt, kann offen bleiben, ob und inwieweit Mitglieder der Zeugen Jehovas in Eritrea einer Verfolgung wegen ihrer Religion oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe aufgrund einer Glaubensüberzeugung ausgesetzt sind (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2017 – 6 K 1318/18 -, juris Rn.181 ff.). Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls in subjektiver Hinsicht an einer politischen Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas, weil dem Kläger die Befolgung einer verbotenen religiösen Praxis zur Wahrnehmung seiner religiösen Identität nicht besonders wichtig und in diesem Sinne unverzichtbar ist. Der Kläger hat selbst eingeräumt, bislang nicht getauft zu sein und dass die Mitgliedschaft bei den Zeugen Jehovas für ihn mehr eine emotionale Stütze darstellt, aber gegenwärtig keine innerlich prägende Bedeutung hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Der am 1. Januar 1986 in Adi Keyh in der damaligen Provinz Eritrea in Äthiopien geborene Kläger ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger. Er reiste am 9. Juni 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 16. Juni 2016 Asyl. Im Rahmen der Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gab der Kläger am 16. Juni 2016 an, sich vor seiner Einreise in Deutschland mehrere Jahre im Sudan aufgehalten zu haben und über Libyen und Italien eingereist zu sein. Er stamme aus Eritrea und sei in den Sudan geflohen, um nicht zum Nationaldienst zu müssen. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter sei in Eritrea geboren. In Italien habe er sich nur eine Woche aufgehalten, aber keinen internationalen Flüchtlingsschutz erhalten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. September 2016 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Hiergegen erhob der Kläger am 21. September 2016 Klage (VG 34 K 394.16 A), die unter dem Aktenzeichen VG 28 K 167.17 A von der Kammer übernommen worden ist. Die geplanten Rückführungen des Klägers nach Italien scheiterten in der Folgezeit, weil der Kläger im Wohnheim nicht angetroffen wurde bzw. weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht flugfähig war. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26. März 2018 hob die Beklagte den Bescheid vom 5. September 2016 wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist auf. Das Verfahren VG 28 K 167.17 A wurde übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hörte den Kläger sodann am 11. Mai 2018 zum Asylantrag an. Er gab an, eritreischer Staatsangehöriger zu sein und nur über diese Staatsangehörigkeit zu verfügen. Eine Geburtsurkunde habe er allerdings nicht mehr. Sein Vater sei bereits verstorben, als er etwa sechs Jahre alt gewesen sei, seine Mutter sei vor etwa einem Jahr im Sudan verstorben. Einer seiner Brüder lebe im Südsudan, der andere in Kanada. Im Alter von etwa acht Jahren sei er mit seiner Mutter nach Gondar in Äthiopien ausgewandert. Während der Auseinandersetzungen der Staaten Eritrea und Äthiopien sei er dann im Jahr 2000 aus Äthiopien ausgewiesen worden und nach Adi Keyh in Eritrea zurückgekehrt. Dort sei er etwa sechs Monate geblieben und dann in den Sudan geflohen, als er ungefähr 15 Jahre alt gewesen sei. Er habe keinen Nationaldienst leisten wollen und sei daher illegal aus Eritrea geflohen. Er habe bis Juni 2016 in Khartum im Sudan gelebt und 2006 dort geheiratet. Seine Ehefrau und seine drei Kinder befänden sich nach wie vor im Sudan. Danach sei er etwa einen Monat in Libyen geblieben und etwa acht Tage in Italien. Die Reise habe er aus Ersparnissen finanziert. Er habe im Sudan als Gärtner und Sprachmittler gearbeitet. Auf der Flucht sei er in Libyen geschlagen und gefoltert worden und habe gesehen, wie Frauen vergewaltigt worden seien. Er sei früher orthodoxer Christ gewesen und inzwischen Mitglied der Zeugen Jehovas. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 2. Juli 2018 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Ferner drohte die Beklage dem Kläger die Abschiebung nach Äthiopien oder einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe und der zur Übernahme verpflichtet sei und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid aus, dass die Annahme begründet sei, dass der Kläger zumindest auch die Staatsangehörigkeit Äthiopiens besitze und dort vor politischer Verfolgung sicher sei. Die Behauptung, dass er nur die eritreische Staatsangehörigkeit besitze, treffe demgegenüber nicht zu. Der Kläger sei 1986 in Adi Keyh in der damals zu Äthiopien gehörenden Provinz Eritrea geboren worden und habe daher die äthiopische Staatsangehörigkeit mit der Geburt erworben. Diese Staatsangehörigkeit habe er durch die Gründung des Staates Eritrea nicht verloren. Der Kläger habe die eritreische Staatsangehörigkeit nicht angenommen, da er weder eine eritreische ID-Karte beantragt noch am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen habe. Dem Kläger drohe im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien keine politische Verfolgung. Ebenso lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes sei ebenfalls nicht festzustellen. Der Kläger hat am 19. Juli 2018 Klage erhoben. Er macht geltend, es sei eritreischer und nicht äthiopischer Staatsangehöriger. Selbst wenn er die äthiopische Staatsbürgerschaft mit der Geburt erworben habe, habe er diese jedenfalls mit der Ausweisung und Abschiebung nach Eritrea verloren. Er sei vor der Einziehung zum Nationaldienst illegal aus Eritrea geflohen. Die Ablehnung des Nationaldienstes werde nicht nur als Wehrdienstdelikt, sondern auch als Ablehnung der staatlichen Ordnung Eritreas und damit als Ausdruck politischer Opposition verstanden. Zudem habe er Eritrea ohne das erforderliche Ausreisevisum verlassen und müsse daher im Falle seiner Rückkehr mit einer Strafverfolgung rechnen. Jedenfalls lägen Abschiebeverbote in Bezug auf Äthiopien und Eritrea vor, da nicht sichergestellt sei, dass seine durch die ärztlichen Atteste belegten psychischen Erkrankungen in Eritrea bzw. Äthiopien behandelbar seien. Im Übrigen drohe ihm Verfolgung und unmenschliche Behandlung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit, da er inzwischen Mitglied der Zeugen Jehovas sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 Asylgesetz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2019 befragt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Februar 2019 verwiesen. Im Übrigen wird auf die in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel zu Äthiopien und Eritrea und auf die Asylakte des Klägers ergänzend Bezug genommen.