Urteil
28 K 247.17 A
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0228.VG28K247.17A.00
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Leitsätze
1. Äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die vor der Gründung des Staates Eritreas nach Äthiopien ausgewandert waren, haben ihre äthiopische Staatsangehörigkeit nicht aufgrund des Erhalts einer Ausweisung verloren, wenn sie nicht von Mai 1998 bis Dezember 2000 nach Eritrea deportiert wurden oder ins Ausland emigriert sind und sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Direktive vom 19. Januar 2004 auf dem Staatsgebiet Äthiopien aufhielten.
2. Äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung haben die eritreische Staatsangehörigkeit erworben, wenn sie entweder am 1. Januar 1993 auf dem Staatsgebiet Eritreas residierten oder wenn sie von eritreischen Personen abstammen, die 19334 auf dem Staatsgebiet Eritreas lebten.(Rn.48)
3. Äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung haben die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht automatisch mit der Staatsgründung Eritreas ohne ein hinzukommendes voluntatives Element verloren.(Rn.51)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die vor der Gründung des Staates Eritreas nach Äthiopien ausgewandert waren, haben ihre äthiopische Staatsangehörigkeit nicht aufgrund des Erhalts einer Ausweisung verloren, wenn sie nicht von Mai 1998 bis Dezember 2000 nach Eritrea deportiert wurden oder ins Ausland emigriert sind und sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Direktive vom 19. Januar 2004 auf dem Staatsgebiet Äthiopien aufhielten. 2. Äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung haben die eritreische Staatsangehörigkeit erworben, wenn sie entweder am 1. Januar 1993 auf dem Staatsgebiet Eritreas residierten oder wenn sie von eritreischen Personen abstammen, die 19334 auf dem Staatsgebiet Eritreas lebten.(Rn.48) 3. Äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung haben die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht automatisch mit der Staatsgründung Eritreas ohne ein hinzukommendes voluntatives Element verloren.(Rn.51) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Antrag zu 1 hat keinen Erfolg. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG –) weder Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG (dazu unter a.) noch – wie hilfsweise begehrt – auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG (dazu unter b.) oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (dazu unter c.). Sowohl das ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot als auch die Abschiebungsandrohung begegnen keinen Bedenken (dazu unter d.). Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 13. Dezember 2016 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. a. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet vorliegend aus, weil der Kläger in der Republik Äthiopien, auf die vorliegend abzustellen ist, keiner flüchtlingsrelevanten Verfolgung unterliegt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). § 3a Abs. 1 AsylG definiert den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bezeichneten Begriff der Verfolgung u.a. als eine auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierende Handlung, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – BVerwG 10 C 52.07 –, juris Rn. 22). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss dabei eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung setzt voraus, dass die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Umständen überwiegen. Hierzu ist auf der Grundlage einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts eine Verfolgungsprognose durchzuführen, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat. Es ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar einzuschätzen ist. Es obliegt dem Asylbewerber, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung ein ernsthafter Schaden droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – BVerwG 9 B 405.89 –, juris Rn. 8; OVG Münster, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33). Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU) vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 –, juris Rn. 84 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 22). Für alle Anträge auf internationalen Schutz gilt allerdings die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 22). Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrundeliegende Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung – bei gleichbleibender Ausgangssituation – aus tatsächlichen Gründen naheliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 21 ff.). Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann jedoch widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungen beziehungsweise des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 23). Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU bezieht sich insoweit nur auf eine zukünftig drohende Verfolgung. Maßgeblich ist danach, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2011 – BVerwG 10 B 32.11 –, juris Rn. 7). Bei der Prüfung der Frage, auf welchen Staat als (potentiellen) Verfolgerstaat abzustellen ist, ist davon auszugehen, dass Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, nur dann als politisch Verfolgte anzusehen sind, wenn sie des Schutzes desjenigen Staates entbehren, dem sie angehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 – BVerwG 9 C 172.95 –, juris). Aus diesem auch der Genfer Flüchtlingskonvention zugrunde liegenden Subsidiaritätsprinzip folgt zugleich, dass bei Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, eine Anerkennung als Asylberechtigter bzw. als Flüchtling nicht in Betracht kommt, wenn sie den Schutz eines dieser Staaten in Anspruch nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2005 – BVerwG 1 B 142.04 –, juris). Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit verpflichtet § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung (ZPO) das erkennende Gericht, ausländisches Recht unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hat es nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung zu beachten. In diesem Zusammenhang gilt der Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an das ausländische Recht, das grundsätzlich im systematischen Kontext mit Hilfe der im ausländischen Rechtssystem gebräuchlichen Methoden und unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung erfasst werden muss. Das Gericht ist grundsätzlich gehalten, das ausländische Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung des betreffenden Staates entwickelt hat. Das Gericht darf also das ausländische Recht für Sonderfallgestaltungen, welche die Gerichte des Staates, dessen Recht anzuwenden ist, bisher nicht entschieden haben, fortentwickeln. Hierfür sind der Geist und die Systemzusammenhänge des ausländischen Rechts maßgeblich. Mit welchen Erkenntnismitteln das maßgebliche ausländische Recht festzustellen ist, hat das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Die Beweiserhebung zur Bestimmung des ausländischen Rechts und der maßgeblichen Rechtspraxis ist statthaft, aber nur erforderlich, soweit das ausländische Recht dem Gericht unbekannt ist (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 – 10 C 2/12 –, juris Rn. 14). Nach der insoweit vorzunehmenden freien Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist auch die Rechtspraxis auf der Grundlage der jeweiligen ausländischen Rechtsnormen in den Blick zu nehmen und zu würdigen. Dementsprechend gibt es keine Beweisregel des Inhalts, dass der Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Staates nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates geführt werden kann. Es ist nämlich gerade Sinn und Zweck der freien Beweiswürdigung, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – BVerwG 1 C 29/03 –, juris). Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es ist unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers – dessen Glaubhaftigkeit unterstellt werden kann – und der vorliegenden Quellen, Stellungnahmen und Auskünfte davon auszugehen, dass er jedenfalls die Staatsangehörigkeit Äthiopiens besitzt und nicht verloren hat (dazu unter aa.) sowie dort vor politischer Verfolgung sicher ist (dazu unter bb.). Mithin kommt es vorliegend auf die Frage, ob ihm in Eritrea eine politische oder sonstige Verfolgung droht, nicht an. Eine Abschiebung nach Eritrea ist nicht angedroht und/oder beabsichtigt. aa. Der Kläger besaß bei seiner Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit. Der Heimatstaat eines Asylbewerbers ist grundsätzlich nach dem jeweiligen Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates zu bestimmen, da Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit im Allgemeinen durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2003 – A 9 S 397/00 –, juris Rn. 24). Nach Art. 1 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1930 (äthiopisches Staatsangehörigkeitsgesetz; zitiert nach Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien, Stand 1. November 2004, S. 18 Fn. 2) ist äthiopischer Staatsangehöriger, wer als Kind eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter in Äthiopien oder außerhalb geboren wurde. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, da er nach eigenen Angaben im Jahre 1984 in Asmara, vormalige äthiopische Provinz Eritrea, als Sohn – zumindest zum damaligen Zeitpunkt – äthiopischer Eltern geboren ist. Denn zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers im Jahre 1984 existierte der Staat Eritrea noch nicht. Daher waren nach internationalem und äthiopischem Recht alle Personen äthiopischer, eritreischer oder gemischt äthiopisch-eritreischer Herkunft, die in Eritrea, Äthiopien und Drittländern lebten und die vor der Unabhängigkeit Eritreas im Jahre 1993 geboren worden sind, äthiopische Staatsangehörige. Die einmal erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit hat der Kläger nicht verloren. (1) Ein Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit ist nicht gemäß Art. 11 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930 bereits mit der Gründung Eritreas im Jahr 1993 eingetreten. Diese Regelung sieht unter der Überschrift "Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit" vor, dass ein äthiopischer Staatsangehöriger die äthiopische Staatsangehörigkeit u.a. verliert, wenn er eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt. Der Kläger hat aber auch bei Unterstellung seines Vortrags schon nicht dargelegt, dass er 1993 eine andere Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 11 des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes "erworben" hat. Nach der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 (Pro. Nr. 21/1992; vgl. Abdruck in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea) hätte der Kläger die eritreische Staatsangehörigkeit nur durch Abstammung erworben, wenn er Nachkomme eines im Jahr 1933 in Eritrea lebenden Familiengehörigen wäre. Dies konnte der Kläger allerdings nicht vortragen. Der Kläger konnte lediglich ausführen, dass er selbst 1980 in Asmara geboren sei. Er verfügt darüber hinaus über keinerlei Kenntnisse, ob seine Vorfahren in gerader Linie schon 1933 auf dem Gebiet des Staates Eritrea lebten. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers annähme, dass er Nachkomme eines im Jahr 1933 in Eritrea lebenden Familiengehörigen ist, hat er aufgrund der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 seine äthiopische Staatsangehörigkeit nicht verloren. Denn nach dem bis Dezember 2003 gültigen äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahre 1930 verlor ein äthiopischer Staatsangehöriger seine Staatsbürgerschaft nur, wenn er diese auf eigenen Antrag hin wechselte und eine fremde Staatsangehörigkeit erwarb (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 24. Oktober 2014 – 12 K 1874/13.A –, juris). Einen solchen, zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit führenden Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit nahm die äthiopische Regierung bei solchen Personen, deren Eltern vor der Unabhängigkeit Eritreas auf dem nunmehr zu Eritrea gehörenden Staatsgebiet geboren wurden, nicht etwa generell an. Vielmehr bezog die äthiopische Anwendungspraxis hinsichtlich der maßgeblichen Regelungen des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930 voluntative Elemente mit ein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 8 A 72/08.A –, juris Rn. 26). So erfolgte eine solche Bewertung regelmäßig dann, wenn der Betreffende eine Beziehung zum eritreischen Staat durch entsprechende Handlungen, insbesondere durch die Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum, zum Ausdruck gebracht hatte (vgl. mit ausführlichen Belegen: Günter Schröder, Gutachten vom 22. März 2011, S. 7 ff.; Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien). Ferner nahm der äthiopische Staat eine Beziehung zum eritreischen Staat mit der Folge des Verlusts der äthiopischen Staatsangehörigkeit auch dann an, wenn die Person eine eritreische ID-Karte, die allein zur Teilnahme am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum berechtigte, beantragte und erwarb, oder wenn die betreffende Person Geldzahlungen an den eritreischen Staat geleistet hatte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 8 A 72/08.A –, juris). Auch aus dem in das Verfahren eingeführten Gutachten des Herrn Günter Schröder vom 22. März 2011 ergibt sich, dass im Zuge der Gründung Eritreas und der damit im Zusammenhang stehenden Rechtsakte, insbesondere der Proklamation 21/1992 und des Unabhängigkeitsreferendums von 1993 die eritreische Staatsangehörigkeit aufgrund unterschiedlicher Tatbestände begründet werden konnte. Alle Personen, die am 1. Januar 1993 auf dem Territorium Eritreas residierten, und deren Nachkommen galten danach als eritreische Staatsangehörige. Um diese Staatsangehörigkeit ausüben zu können, mussten sie die Ausstellung einer eritreischen ID-Karte beantragen. Daneben konnten alle Personen, die von 1933 bis 1952 in Eritrea ansässig geworden waren, einen Anspruch auf Einbürgerung geltend machen. In der Praxis führte dies bis Mai 1998 dazu, dass faktisch eine doppelte Staatsbürgerschaft von Eritrea und Äthiopien bestand bzw. geduldet wurde. Für ein solches voluntatives Verhalten des Klägers bzw. seiner Mutter ist indessen nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Der Kläger hat nicht davon berichtet, dass seine Mutter oder er am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen hätten, was auch angesichts des damaligen Alters des Klägers fernliegend sein dürfte. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger jemals die Ausstellung einer eritreischen ID-Karte oder die Feststellung der eritreischen Staatsangehörigkeit beantragt, dem eritreischen Staat Geld gespendet oder sonstige vergleichbare Handlungen vorgenommen hätte. Seine äthiopische Staatsangehörigkeit hat der Kläger daher trotz eritreischer Abstammung nicht schon auf Grund der Entstehung des neuen, selbständigen Staates Eritrea verloren (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 24. Oktober 2014 – 12 K 1874/13.A –, juris; VG Chemnitz, Urteil vom 23. März 2018 – 2 K 2902/17.A –, juris, Entscheidungsabdruck S. 7; VG Magdeburg, Urteil vom 7. Juni 2018 – 8 A 367/17 –, juris Rn. 17; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. April 2002 – 2 A 203/98 –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2017 – 6 K 2713/17.A –, juris Rn. 61; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Dezember 2018 – 5 K 1915/16.A –, juris Rn. 29; a.A. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris Rn. 55 ff.; VG Hannover, Urteil vom 23. Januar 2018 – 3 A 6312/16 –, juris). Die gegenteilige Ansicht (VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris Rn. 55 ff. und VG Hannover, Urteil vom 23. Januar 2018 – 3 A 6312/16 –, juris), wonach Staatsangehörige Äthiopiens 1993 mit der Unabhängigkeit Eritreas die eritreische Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erhielten, wenn sie von Personen eritreischer Herkunft i.S.d. § 2 Abs. 2 des eritreischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1992 abstammten und zugleich nach Art. 11 lit a) des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930 die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hätten, überzeugt nicht. Würde man davon ausgehen, dass allein die Entstehung eines neuen Staates dazu führen würde, dass die Staatsangehörigkeit des alten States gewissermaßen automatisch verloren werden würde, hätte es der neu entstandene Staat letztlich in der Hand, dem ursprünglichen Staat – unter Ausnutzung der Regelungen dessen Staatsangehörigkeitengesetzes – seine Staatsangehörigen zu „entziehen“ und letztere – u.U. gegen ihren Willen – in eine neue Staatsangehörigkeit zu zwingen. Dies muss – schon unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten – aber ausgeschlossen sein (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 23. März 2018 – 2 K 2902/17.A –, juris, Entscheidungsabdruck S. 8; VG Schwerin, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 4193/15 As SN –, juris Rn. 21; vgl. auch Herdegen, Völkerrecht, 12. Aufl. 2013, § 25, Rn. 2 ff.). (2) Eine faktische Ausbürgerung des Klägers und damit ein Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit ergibt sich nicht daraus, dass er – die Glaubhaftigkeit seines Vortrags unterstellt – aus Äthiopien ausgewiesen und zwischenzeitlich in Haft genommen worden ist. Zwar änderte sich die o.g. Praxis der Duldung einer doppelten Staatsangehörigkeit während des äthiopisch-eritreischen Krieges vom 12. Mai 1998 bis zum Friedensschluss im Jahr 2000. In dieser Zeit sind Tausende von Personen eritreischer Abstammung aus Äthiopien ausgewiesen und nach Eritrea deportiert worden. Dies galt zunächst nur für Inhaber von ID-Karten und aktiven Unterstützern Eritreas, später aber auch für solche Personen, die lediglich eritreischer Abstammung waren. Mit der Regierungsdirektive vom August 1999 wurden Äthiopier eritreischer Abstammung gezwungen, sich registrieren zu lassen und äthiopische Pässe und Urkunden sowie sonstige bewegliche und unbewegliche Habe abzugeben. Sie erhielten Sonderausweise, die ihnen einen weiteren Aufenthalt lediglich für sechs Monate erlaubten. Nach Auffassung von Schröder diente die Registrierungsverordnung der Legalisierung der seit Mai 1998 betriebenen massenhaften Entziehung der äthiopischen Staatsbürgerschaft eritreisch-stämmiger Personen (a.a.O., S. 17, Rdnr. 44). Danach haben auch nach der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. SFH, Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft – Auskunft der SFH-Länderanalyse, 29. Januar 2013, S. 2) alle von Äthiopien nach Eritrea deportierten Personen rein eritreischer oder gemischt äthiopisch-eritreischer Herkunft, die bis dahin zweifelsfrei äthiopische Staatsbürger waren, nach Auffassung der äthiopischen Behörden ihre äthiopische Staatsbürgerschaft verloren, da sie zwischen 1992 und Mai 1998 die durch das eritreische Staatsbürgerschaftsgesetz zuerkannte eritreische Staatsbürgerschaft ausgeübt hätten. Unbeschadet weiterer Erwägungen trifft dies auf den Kläger aber schon deshalb nicht zu, weil er nicht deportiert worden ist. Dass er von den äthiopischen Behörden wegen der erfolgten Ausweisung auch nicht faktisch als Eritreer eingestuft werden würde, folgt auch aus der Direktive vom 19. Januar 2004 (vgl. dazu Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien, Seite 14; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft, 29. Januar 2013, Seite 6; Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, Ethiopia: Recent information on the deportation of Eritreans to Eritrea by Ethiopia, including who is considered an Ethiopian [2002-July 2004]). Danach werden zwar Inhaber eritreischer Personaldokumente und Personen, die im Dienst des eritreischen Staates stehen, als Eritreer eingestuft (Ziff. 4.1.). Im Übrigen wird jedoch Personen eritreischer Herkunft, die sich nicht für die Teilnahme am Referendum registrieren ließen und sonst nicht mit Eritrea in Verbindung stehen, die äthiopische Staatsangehörigkeit garantiert (vgl. Ziffer 4.2; siehe auch SFH, Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft – Auskunft der SFH-Länderanalyse, 22. Januar 2014, S. 4). (3) Ein Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit ist auch nicht auf der Grundlage des im Dezember 2003 in Kraft getretenen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft – "Ethiopian Nationality Law Proclamation No. 378/2003" (abgedruckt in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: September 2007, "Äthiopien") erfolgt. Insbesondere greift Art. 20 Abs. 3 der Proklamation Nr. 378/2003 nicht. Danach soll ein Äthiopier, der ohne eigenes Zutun mittels eines Gesetzes eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, behandelt werden, als habe er freiwillig seine äthiopische Staatsangehörigkeit aufgegeben, wenn er a) anfängt, die Rechte aus dieser Staatsangehörigkeit auszuüben, oder b) es unterlässt, innerhalb eines Jahres seine Entscheidung, die äthiopische Staatsangehörigkeit zu behalten, zu erklären. Der Kläger hat aber eine andere Staatsangehörigkeit nicht ausgeübt; er hat sich eigenem Vorbringen zufolge nicht in Eritrea aufgehalten und auch keine eritreischen Ausweispapiere beantragt. Äthiopische Staatsbürger eritreischer Herkunft, die nach Auffassung der äthiopischen Behörden die ihnen zuerkannte eritreische Staatsangehörigkeit nicht ausgeübt hatten, sind weiterhin äthiopische Staatsbürger (vgl. Schröder, Stellungnahme vom 22. März 2011, S. 25). Überdies bestimmt Art. 26 der Proklamation Nr. 378/2003, dass weiterhin äthiopischer Staatsangehöriger bleibt, wer – wie der Kläger – bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gemäß dem bisherigen Staatsangehörigkeitsgesetz die äthiopische Staatsangehörigkeit innehatte. (4) Eine faktische Ausbürgerung kann sich im vorliegenden Fall auch nicht aus einer Verweigerung der äthiopischen Botschaft in Berlin, dem Kläger ein Passdokument auszustellen, ergeben. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ein Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten zu Protokoll gereicht, in dem diese die äthiopische Botschaft zur Ausstellung eines Passdokuments für den Kläger auffordert. Ergänzend trägt er vor, dass er unter Verweis auf dieses Schreiben bei der Botschaft vorgesprochen habe, ihm eine Ausstellung eines Passdokuments jedoch verweigert worden sei. Darin ist jedoch kein ausreichender Nachweis für eine faktische Ausbürgerung zu sehen. Zum einen führt die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers in ihrem Schreiben an die äthiopische Botschaft aus, der Kläger sei in Eritrea geboren und habe dort seit 1984 gelebt. Angesichts dieses Vortrags überrascht es nicht, dass die äthiopische Botschaft die Ausstellung eines Passdokuments verweigert. Zum anderen bedürfte es jedenfalls eines schriftlichen Nachweises der Ablehnung einer Passausstellung, welchen der Kläger aber nicht vorlegen konnte. bb. Der Kläger unterliegt in Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Es ist davon auszugehen, dass er unverfolgt ausgereist ist. Die vorgetragene Inhaftierung erfolgte mehr als fünf Jahre vor der Ausreise des Klägers. Nach seinem Vortrag ist er in diesen fünf Jahren keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Grund für seine Ausreise war letztlich die Aufforderung seines Arbeitsgebers, das Land zu verlassen. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang geschilderten Ängste basieren auf keinen konkret geschilderten Erlebnissen oder gar Verfolgungshandlungen (beispielsweise seitens des Staates oder der Nachbarn). Vielmehr führt er selbst aus, er sei in den Sudan ausgewandert, statt in Äthiopien zu bleiben, da der Sudan „nicht weit weg“ gewesen sei. Dass ihm bei seiner Rückkehr nach Äthiopien Verfolgung droht, ist ebenso weder dargetan noch sonst ersichtlich. Eine solche kann auch nicht aufgrund einer zu befürchtenden Einreiseverweigerung durch die äthiopischen Auslandsvertretungen angenommen werden. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen wie etwa der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1985 – BVerwG 9 C 45.84 –, juris; Urteil vom 15. Oktober 1985 – BVerwG 9 C 30.85 –, juris; VG Saarland, Urteil vom 6. März 2015 – 3 K 344/14 –, juris Rn. 28). Die Annahme, dass Staatsangehörigen ein Recht auf Wiedereinreise tatsächlich verwehrt wird, setzt jedoch überdies die Feststellung voraus, dass sich die Betroffenen nachweislich ernsthaft und erfolglos um die Wiedererlangung der verweigerten Rechte bemüht haben. Werden solche zumutbaren Bemühungen unterlassen, fehlt es an der erforderlichen Schwere der Rechtsverletzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – BVerwG 10 C 50.07 –, juris Rn. 21). Ebensolche ernsthaften Bemühungen sind hier nicht erkennbar (s.o.). Dass sie von vornherein aussichtslos wären, ist weder ersichtlich noch konkret dargetan (vgl. VG Aachen, Urteil vom 26. August 2015 – 7 K 1920/14.A –, juris Rn. 77 ff.; VG Saarland, Urteil vom 6. März 2015 – 3 K 344/14 –, juris Rn. 28 m.w.N). Auch eine Verfolgungshandlung in Form einer etwaig zu befürchtenden Deportation des Klägers von Äthiopien nach Eritrea entbehrt einer Grundlage. Es trifft zwar zu, dass es im Grenzkonflikt zwischen Äthiopien und Eritrea zu zahlreichen Deportationen äthiopischer Staatsangehöriger eritreischer und halberitreischer Herkunft gekommen ist. Aktuell werden eritreische Flüchtlinge jedoch nicht mehr gegen ihren Willen zurückgeführt. Es sind auch keine anderen Formen von Diskriminierung (mehr) zu befürchten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Äthiopien vom 6. März 2017; VG Regensburg, Urteil vom 17. November 2011 – RO 7 K 11.30150 –, juris; VG München, Urteil vom 11. April 2017 – M 12 K 16.33001 –, juris Rn. 44). Darüber hinaus sind in Ergänzung des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 2003 Direktiven zur Bestimmung des Aufenthaltsstatus von Eritreern in Äthiopien („Directives issued to determine the residence status of Eritreans living in Ethiopia 2004“) – in Kraft seit 16. Januar 2004 – erlassen worden (s.o.). Personen, die sich – wie der Kläger – nicht für die Annahme der eritreischen Staatsangehörigkeit entschieden haben, wird ein Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit garantiert (4.2. der Direktive). Berücksichtigt man, dass diese Direktiven in der Folgezeit grundsätzlich fair umgesetzt wurden und die überwiegende Zahl der in Äthiopien verbliebenen Personen mit eritreischer Herkunft tatsächlich als äthiopische Staatsbürger anerkannt wurden bzw. die äthiopische Staatsangehörigkeit wiedererlangen konnten, hat sich die Situation für Äthiopier eritreischer oder gemischt äthiopisch-eritreischer Abstammung entschärft (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 8 A 72/08.A –, juris; VG München, Urteil vom 11. April 2017 – M 12 K 16.33001 –, juris Rn. 44). b. Ebenso scheidet die Zuerkennung subsidiären Schutzes aus. Eine Gefahrenlage i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG ist bezüglich Äthiopiens nicht erkennbar. Insofern kann an dieser Stelle offen bleiben, ob man in schlechten humanitären Bedingungen in Ausnahmefällen eine unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) erkennt oder nicht. Denn jedenfalls ist ein Akteur i.S.d. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG in Äthiopien nicht ersichtlich. Zudem droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen weder eine Deportation nach Eritrea noch überhaupt eine sonstige Form der Diskriminierung. c. Der Kläger kann keine Abschiebeverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG für sich beanspruchen. Soweit der Kläger vorträgt, er habe Frau und Kind in Deutschland, kann dies ein zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis nicht begründen und wäre gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung von inlandsbezogenen Abschiebehindernissen durch die Ausländerbehörde zu berücksichtigen. aa. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG kann der Kläger nicht für sich geltend machen. Nach dieser Norm darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können nach gefestigter Rechtsprechung im Ausnahmefall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris). Dies setzt aber voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird. Das kann der Fall sein, wenn ein Ausländer im Zielstaat seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, juris Rn. 9 ff.). Der Kläger kann unter Würdigung seines Einzelfalls keinen Abschiebungsschutz wegen der harten Existenzbedingungen in Äthiopien beanspruchen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. Die Existenzbedingungen in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für große Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. In diesen Fällen ist das Land auf die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen angewiesen. Ca. 7,9 Mio. Äthiopier waren in 2018 auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Der Bedarf an humanitärer Versorgung umfasste im Jahr 2018 948 Mio. US-Dollar (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 17. Oktober 2018, S. 23 f.). Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten, bestehen nicht. Es sind bisher keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 17. Oktober 2018, S. 25). Vor allem für Rückkehrer, die über Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen, besteht die Möglichkeit, Arbeit zu finden oder sich erfolgreich selbständig zu machen. Es wird für den Kläger zwar voraussichtlich nicht leicht sein, wieder in Äthiopien zu leben. Dies gilt vor allem deshalb, weil er keinerlei familiäre Kontakte mehr in Äthiopien hat. Es ist ihm aber möglich, sich in Äthiopien eine Arbeit zu suchen. Er hat in Äthiopien mindestens 21 Jahre gelebt und spricht die amharische Sprache. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass es dem gesunden Kläger nicht wieder gelingen könnte, eine Existenz aufzubauen, sind nicht ersichtlich. bb. Ebenso kann der Kläger kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend machen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dafür ist beim Kläger nichts ersichtlich. d. Die Klage hat auch gegen die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate keinen Erfolg. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist auch ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Die vorgenommene Befristung auf 30 Monate begegnet keinen Bedenken. Die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 und des § 36 Abs. 1 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung ist ebenso nicht zu beanstanden. Diese ist nicht willkürlich, da die Abschiebung in den Herkunftsstaat des Klägers angedroht wurde. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass der Kläger Staatsangehöriger Äthiopiens ist. 2. Der Antrag zu 2 hat ebenso keinen Erfolg. Unabhängig von der Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage die Beklagte ein Anweisungsrecht bezüglich des Inhalts der Aufenthaltsgestattung gegenüber dem Landesamt für Bürger-und Ordnungsangelegenheiten haben könnte, steht dem Kläger kein Recht auf Änderung der Staatsangehörigkeit zu. Denn der Kläger ist – wie bereits ausgeführt – äthiopischer Staatsangehöriger. 3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Der im Jahr 1980 in Asmara geborene Kläger ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Volkszugehörigkeit und reiste im Juli 2014 über Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 11. August 2014 einen Asylantrag stellte. Vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) wurde der Kläger am 12. September 2016 in der Sprache Amharisch angehört. Zu seinen Fluchtgründen gab der Kläger an, er habe das Staatsgebiet des heutigen Eritrea im Jahr 1984 im Alter von vier Jahren mit seiner Mutter verlassen, weil sein Vater als Mitglied der Befreiungsarmee Eritreas im Krieg gefallen sei. Sie hätten danach in Addis Abeba in Äthiopien als Obdachlose auf der Straße gelebt. Seine Mutter sei schließlich gestorben, als er sieben Jahre alt gewesen sei. Er sei dann von einer äthiopischen Frau „quasi adoptiert“ worden. Als er zehn Jahre alt gewesen sei, sei aber auch diese verstorben. Er sei daraufhin wieder obdachlos gewesen und habe in den Jahren 1992 bis1998 als Schuhputzer gearbeitet. Er sei in seinem Viertel sehr bekannt gewesen. 1998 sei er wie alle Eritreer aufgrund des Konfliktes mit Äthiopien aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Von 1999 bis 2000 sei er in Haft gewesen. Er sei dann (wiederum) aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Er habe nach der Haftentlassung einen entsprechenden Brief erhalten und sei daraufhin in Richtung Sudan in die äthiopische Grenzstadt Metema gegangen. Dort habe er einen Hotelier kennen gelernt und bei diesem für einen kleinen Lohn im Zimmerservice arbeiten können. Im Jahr 2005 sei er in den Sudan ausgereist, weil der Hotelier ihn aufgefordert habe, das Land zu verlassen, um Probleme mit den Behörden und den Nachbarn aufgrund der eritreischen Herkunft des Klägers zu vermeiden. Er habe auch aufgrund der im Jahr 2005 in Äthiopien stattfindenden Wahlen befürchtet, verhaftet zu werden. Er sei in den Sudan gegangen und nicht in Äthiopien geblieben, da es in den Sudan von Metema „nicht weit gewesen sei“. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylberechtigung sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Äthiopien zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Das Vorbingen des Klägers sei wegen mehrerer Widersprüche nicht glaubhaft. Es sei zunächst nicht nachvollziehbar, warum der äthiopische Staat den Kläger erst im Jahr 1999 festgenommen und inhaftiert habe, anstatt ihn bereits nach der ersten Vernehmung im Jahr 1998 nach Eritrea abzuschieben. Es sei für den Kläger jederzeit möglich gewesen, die äthiopische Staatsangehörigkeit zu beantragen. Dass er dies nie versucht habe, sei nicht nachvollziehbar. Nicht schlüssig sei auch, wie er in den Jahren 2000 bis 2005 in einem Hotel im Zimmerservice habe arbeiten können, ohne – wie von ihm behauptet – Kontakt mit Menschen gehabt zu haben. Nicht verständlich sei auch, warum der Kläger im Jahr 2005 plötzlich Angst gehabt habe, nachdem er fünf Jahre ohne irgendwelche Vorfälle in Äthiopien gearbeitet habe. Ferner habe der Antragsteller auch nicht glaubhaft darlegen können, dass er in den Jahren 2000 bis 2005 niemals in der Stadt gewesen und auch niemandem begegnet sei. Dies sei besonders vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass er im Zimmerservice eines Hotels beschäftigt gewesen sein soll. Ein Widerspruch sei auch darin zu sehen, dass der Kläger nach seinen Angaben in den Jahren 1992 bis 1998 als Schuhputzer gearbeitet und sich gleichzeitig versteckt habe. Dies stehe im Widerspruch dazu, dass er ebenso angegeben habe, im Viertel sehr bekannt gewesen zu sein, weshalb ihn die Polizei dann auch im Jahre 1998 habe finden und auf die Wache bringen können. Ferner bleibe unklar, wie die Polizei den Kläger überhaupt als Eritreer habe identifizieren können, obwohl er nach seinen eigenen Angaben nie Personalpapiere besessen habe. Der Kläger habe zudem nicht glaubhaft machen können, die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Jedenfalls besitze er aber (auch) die äthiopische Staatsangehörigkeit. Er sei mit der äthiopischen Staatsangehörigkeit geboren und habe diese nie verloren. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Staatsangehörigkeit wird auf den angefochtenen Bescheid (insbesondere S. 3 ff.) Bezug genommen. Mit der am 20. Dezember 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, er sei eritreischer Abstammung und würde von den äthiopischen Behörden bei einer Rückkehr als eritreischer Staatsangehöriger angesehen und auch als solcher behandelt werden. Die eritreische Volkszugehörigkeit ergebe sich sowohl aus seiner Abstammung als auch aus seinem äußeren Erscheinungsbild. Aufgrund des andauernden Konfliktes würde ihm die Einreise nach Äthiopien verweigert werden. Äthiopische Botschaften würden auch keine Dokumente für Personen eritreischer Herkunft ausstellen. Die äthiopischen Behörden würden sogar ehemalige Äthiopier eritreischer Herkunft nicht wieder einreisen lassen, wenn sie in einem Drittland lebten und ihr Asylgesuch abgelehnt worden sei. Er habe nie über äthiopische Personaldokumente wie den Reisepass, die Kebele-ID oder eine Geburtsurkunde verfügt. Er sei zudem während seiner Befragung in der Untersuchungshaft als Spion verdächtigt worden. Er sei nicht abgeschoben worden, weil die Abschiebungen nur während der ab Ende Juni 1998 mehr oder minder eingehaltenen Waffenruhe stattgefunden hätten. Diese seien am 6. Februar 1999 eingestellt worden, weil die Kämpfe wieder in voller Stärke eingesetzt hätten. Ziel sei es dann nur noch gewesen, alle weiteren Eritreer aus Äthiopien zu „verabschieden“. Ihm drohe in Äthiopien bei einer Rückkehr erneut die Inhaftierung und dabei der Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt in Form von Folter und Misshandlungen. Bei einer Rückkehr nach Eritrea fürchte er, als „Ausreisender, Wehrdienstflüchtender und Exilpolitischer“ angesehen zu werden. Er engagiere sich mittlerweile in der „Eritrean National Salvation Front“. Bei der Entscheidung sei zudem zu berücksichtigen, dass seine Frau und sein Kind in Deutschland lebten. Der Kläger hat zunächst nur Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes erhoben. Nachdem das Bundesamt dem Landesamt für Bürger-und Ordnungsangelegenheiten (Ausländerbehörde) Berlin mit Schreiben vom 17. November 2016 mitgeteilt hatte, dass die Staatsangehörigkeit des Klägers von Eritrea auf Äthiopien geändert worden sei, hat der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2018 um das Begehren erweitert, die Beklagte zu verpflichten das Landesamt für Bürger-und Ordnungsangelegenheiten (Ausländerbehörde) Berlin anzuweisen, die Staatsangehörigkeit in seiner Aufenthaltsgestattung von äthiopisch zu eritreisch zu ändern. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2016 zu verpflichten, für ihn die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz anzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 Asylgesetz zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Äthiopiens und Eritreas vorliegen und 2. die Beklagte zu verpflichten, das Landesamt für Bürger-und Ordnungsangelegenheiten (Ausländerbehörde) Berlin anzuweisen, seine Staatsangehörigkeit in der Aufenthaltsgestattung von äthiopisch zur eritreisch zu ändern. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die exilpolitische Tätigkeit des Klägers ihm im Zielstaat der Abschiebung, Äthiopien, zum Nachteil gereichen solle. In Äthiopien sei dieser vor politischer Verfolgung sicher. Der Kläger habe eine entsprechende exilpolitische Betätigung zudem nicht in der Anhörung im September 2016 erwähnt. Soweit der Kläger vortrage, es müsse bei der Entscheidung Berücksichtigung finden, dass die Ehefrau und sein Kind in Deutschland lebten, ergebe sich daraus allenfalls ein inländisches Abschiebungshindernis. Mittlerweile seien deren Asylverfahren mit der Feststellung eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestandskräftig abgeschlossen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Februar 2019 verwiesen. Die Kammer hat die der Entscheidung zugrunde gelegten aktuellen Erkenntnisse zu der Lage in Äthiopien (Stand: 28. Januar 2019) und Eritrea (Stand: 18. Januar 2019) in das Verfahren eingeführt und den Beteiligten zugänglich gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Berliner Ausländerbehörde Bezug genommen.