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Beschluss

28 L 440.18 A

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0118.VG28L440.18A.00
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Leitsätze
1. Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach § 80 Absatz 5 VwGO jederzeit, auch ohne dass sich die Umstände seit der Entscheidung geändert haben, ändern oder aufheben. (Rn.18) 2. Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. (Rn.22) 3. Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen im Bundesgebiet aufhält. (Rn.22)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Juni 2017 – VG 33 L 565.17 A – wird dahingehend geändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin VG 28 K 505.17 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2017 angeordnet wird. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach § 80 Absatz 5 VwGO jederzeit, auch ohne dass sich die Umstände seit der Entscheidung geändert haben, ändern oder aufheben. (Rn.18) 2. Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. (Rn.22) 3. Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen im Bundesgebiet aufhält. (Rn.22) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Juni 2017 – VG 33 L 565.17 A – wird dahingehend geändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin VG 28 K 505.17 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2017 angeordnet wird. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die am 1995 geborene Antragstellerin, die nach eigenen Angaben eritreische Staatsangehörige und orthodoxe Christin ist, reiste im Mai 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 26. Mai 2015 einen Asylantrag. In dem am selben Tag ausgefüllten Fragebogen nannte sie als Geburtsland „Eritrea“ und als Land des gewöhnlichen Aufenthalts „Sudan“. Im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Dezember 2016 gab sie u. a. an, sie sei im Alter von zwei Jahren zusammen mit ihrer Mutter, die den verschwundenen Vater habe suchen wollen, nach Äthiopien gegangen. Die Mutter sei 2002 verstorben. Mit der Mutter habe sie Tigrinya gesprochen, was sie jetzt nur noch verstehen, aber nicht gut sprechen könne. In Äthiopien habe sie Amharisch gelernt. 2008 habe sie Äthiopien verlassen und sich bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2013 im Sudan aufgehalten. Dort habe sie nur arabisch gesprochen. Über Libyen und Italien sei sie nach Deutschland gelangt. Personaldokumente habe sie nicht. Sie habe in Äthiopien und im Sudan keine Verwandten und könne als Christin nicht in den muslimischen Sudan zurückkehren. In Äthiopien habe sie keinen Aufenthaltstitel erhalten, weil sie nicht von dort stamme, sondern aus Eritrea sei. Auch nach Eritrea könne sie nicht zurück, weil sie dort keine Familie mehr habe. Sie vermute, sie würde dort verhaftet werden, weil ihr Vater aus Eritrea geflohen sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18. Mai 2017 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung in den Herkunftsstaat an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Antragstellerin hat am 24. Mai 2017 Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen VG 33 K 566.17 A geführt wurde und nach Übernahme des Verfahrens durch die 28. Kammer unter dem Aktenzeichen VG 28 K 505.17 A geführt wird, und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, in dem Bescheid sei nicht ausreichend begründet, warum ihre Herkunft aus Eritrea nicht ausreichend belegt sei. Im Sudan sei sie als Christin und in Äthiopien als Eritreerin diskriminiert worden. Es sei auch mehr als fraglich, ob sie sich dort eine Lebensgrundlage schaffen könne. Bei einer Rückkehr nach Eritrea müsse sie mit einer Verhaftung wegen illegaler Ausreise und mit einer Heranziehung zum Militärdienst rechnen. Darüber hinaus gebe es in Eritrea weitgehend straflose sexuelle Gewalt gegen Frauen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss der 33. Kammer vom 21. Juni 2017 (VG 33 L 565.17 A) mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht vorgenommen werden könne, solange ein Zielstaat nicht feststehe. Das Bundesamt teilte dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin – Ausländerbehörde – (im Folgenden: LABO) mit Schreiben vom 28. Juni 2017 mit, dass die Abschiebungsandrohung nach der unanfechtbaren Zurückweisung des Antrags nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vollziehbar sei. Die Antragstellerin erhielt daraufhin eine Duldung, in der unter “Auflagen, Bedingungen, Nebenbestimmungen“ u. a. ausgeführt ist, dass eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei. Den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Einbehaltung der Aufenthaltsgestattung und Erteilung der Duldung wies das LABO mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2018 mit der Begründung als unzulässig zurück, es handele sich nicht um einen Verwaltungsakt. Vielmehr sei die Aufenthaltsgestattung nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 des Asylgesetzes (AsylG) kraft Gesetzes erloschen. Mit Bescheid vom 26. Januar 2018 lehnte das LABO die von der Antragstellerin beantragte Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ab. Ihr hiergegen gerichteter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des LABO vom 2. März 2018 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe es selbst zu vertreten, dass sie nicht ausreisen könne. Es sei ihr zuzumuten, sich bei der Botschaft ihres Herkunftslandes um die Beschaffung eines Passes zu bemühen und unter Umständen selbst zur Klärung der Angelegenheit in das Herkunftsland zu reisen. In einem Verfahren auf Aushändigung bzw. Neuerteilung der Aufenthaltsgestattung (VG 10 K 28.18) lehnte die insoweit zuständige Kammer den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, dass die Aufenthaltsgestattung erloschen sei. Die Abschiebungsandrohung sei vollziehbar, auch wenn die Abschiebung tatsächlich nicht durchgeführt werden könne. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Vollziehbarkeitsmitteilung zu widerrufen bzw. der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Voraussetzungen für eine Vollziehbarkeitsmitteilung nicht vorliegen. Sie ist der Auffassung, die Ausländerbehörde gehe zu Unrecht davon aus, dass die Aufenthaltsgestattung erloschen sei. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Juni 2017 – VG 33 L 565.17 A – dahingehend abzuändern, dass die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 28 K 505.17 A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Januar 2017 angeordnet wird. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag zurückzuweisen. Sie bezieht sich im Klageverfahren – ebenso wie in dem ersten vorläufigen Rechtsschutzverfahren – zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und hat sich zu dem erneuten vorläufigen Rechtsschutzantrag nicht geäußert. Die Einzelrichterin hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Januar 2019 gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte, die auch die Verfahren VG 33 L 565.17 A und VG 28 K 505.17 A umfasst, die Asylakten und die Ausländerakten Bezug genommen. II. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem die Einzelrichterin den Rechtsstreit wegen grundsätzlicher Bedeutung auf diese übertragen hat (§ 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin ist zulässig. Die Kammer legt ihren Antrag entsprechend ihrem Begehren, die Rechtsfolgen aus der vom Bundesamt und vom LABO angenommenen Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht zu beseitigen, gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass sie gemäß § 80 Abs. 7 VwGO eine Änderung des Beschlusses vom 21. Juni 2017 und eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage begehrt. Nach § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Absätze 1 bis 3 dieser Vorschrift vorliegend nicht. Denn es liegt ein Fall des § 80 VwGO vor, weil die Klage gemäß §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat. Nach § 75 Abs. 1 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG sowie der §§ 73, 73b und 73c aufschiebende Wirkung. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da die Antragsgegnerin den Asylantrag nach § 36 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Es handelt sich bei der Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 18. Mai 2017 auch um eine Entscheidung im o. g. Sinn, obgleich der Zielstaat der Abschiebung nicht benannt und lediglich die Abschiebung in der „Herkunftsstaat“ angedroht wird. Eine solche zielstaatslose Abschiebungsandrohung ist zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – BVerwG 9 C 42.99 –, juris Rn. 11 ff.), weil mit der nachträglichen Bezeichnung des Zielstaates vor Vollzug der Abschiebung effektiver Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet ist. Es handelt sich nicht lediglich um einen unverbindlichen Hinweis. Vielmehr entfaltet die nach § 34 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung trotz der hiergegen erhobenen Klage bereits ausländerrechtliche Wirkungen, weil sie nach § 75 Abs. 1 AsylG (sofort) vollziehbar ist. Zwar kann die Abschiebung selbst nicht vollstreckt werden, weil bis zur konkreten Benennung des Zielstaates ein Vollstreckungshindernis bezüglich der vollziehbaren Ausreisepflicht besteht. Die Antragstellerin wird aber vollziehbar ausreispflichtig und die Aufenthaltsgestattung erlischt nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (vgl. ebenso VG Berlin, Beschluss vom 5. Juni 2018 – VG 10 K 28.18 –; a. A. VG Berlin, Beschlüsse vom VG Berlin, Beschlüsse vom 3. April 2017 – VG 22 L 306.17 A – und vom 19. Dezember 2016 – VG 34 L 526.16 A –). Hiervon gehen auch das Bundesamt und das LABO aus. Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit – auch ohne dass sich die Umstände seit der Entscheidung geändert haben – ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Die Kammer sieht Anlass, den Beschluss vom 21. Juni 2017 zu ändern, weil aufgrund der bereits dargelegten aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen der Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses zu bejahen ist. Zwar hat die Androhung der Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ keinen vollstreckbaren Inhalt. Vielmehr ist bei einer nachträglichen Konkretisierung auf einen bestimmten Zielstaat sodann Rechtschutz zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – BVerwG 9 C 42.99 –, juris Rn. 10, 14). Das Rechtsschutzziel der Antragstellerin geht aber über den bloßen Abschiebungsschutz hinaus, weil im Falle ihres Obsiegens im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Abschiebungsandrohung auch rechtlich nicht vollziehbar ist und damit die Aufenthaltsgestattung nicht nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG erlischt. Dadurch kann sich ihre Rechtsposition verbessern. Nach Auffassung der Kammer darf der effektive Rechtsschutz der Antragstellerin nicht dadurch erschwert werden, dass auf die Angabe des Herkunftsstaates zulässigerweise verzichtet wird. Das Rechtsschutzziel der Antragstellerin erschöpft sich nicht darin, vorläufig nicht abgeschoben zu werden, sondern ist auch darauf gerichtet, die Vollziehbarkeit ihrer Ausreisepflicht auszusetzen, um weiterhin eine Aufenthaltsgestattung zu erhalten. Dies lässt sich auch nicht im ausländerrechtlichen Verfahren klären, da die Ausländerbehörde an die Rechtsfolgen der durch die Antragsgegnerin erlassenen Abschiebungsandrohung gebunden ist. Daher ist auch bei einer zielstaatslosen Abschiebungsandrohung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu prüfen, ob diese „als solche“ voraussichtlich rechtmäßig ist oder ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen und die Ausreisepflicht daher vorläufig nicht vollziehbar ist. Der Antragstellerin wurde mit Rücksicht auf die vollziehbare Ausreisepflicht nur eine Duldung erteilt mit der Nebenbestimmung, dass eine Erwerbstätigkeit gemäß § 60a Abs. 6 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht gestattet sei. Demgegenüber kann nach § 61 Abs. 2 AsylG einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält und – wie die nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat kommende Antragstellerin nach §§ 47 ff. AsylG – nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, unter bestimmten Voraussetzungen die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Zudem würde eine denkbare Aufenthaltsverfestigung (vgl. § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG) durch eine ggf. rechtswidrige Versagung der Aufenthaltsgestattung verzögert (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2018 – VG 33 L 360.18 A –, juris Rn. 5). Der Antrag ist auch begründet. Im Ergebnis der erforderlichen Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung und des privaten Interesses der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehbarkeit ihrer Ausreisepflicht vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt das private Interesse der Antragstellerin. Es bestehen nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Diese liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516.93 –, juris Rn. 93 und 99). Das ist vorliegend im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Fall, da ernstliche Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorliegen. Nach dieser Vorschrift setzt die Abschiebungsandrohung u. a. voraus, dass dem Ausländer weder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Die Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Das ist der Fall, wenn an der Richtigkeit der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2008 – 2 BvR 629/06 –, juris Rn. 10). Gemäß § 30 Abs. 2 AsylG ist ein Asylantrag insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen im Bundesgebiet aufhält. Daran fehlt es vorliegend. Dies gilt unabhängig davon, ob die genannten Vorschriften unionsrechtlich so auszulegen sind, dass der Antrag auf internationalen Schutz nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn einer der in Art. 31 Abs. 8 Buchstabe a) bis g), i) oder j) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) – Asylverfahrensrichtlinie, Abl. Nr. L 180 S. 60– genannten Gründe vorliegt (vgl. dazu VG Berlin, Beschlüsse vom 30. November 2018 – VG 31 L 682.18 A –, juris Rn. 15, vom 27. April 2018 – VG 34 L 1592.17 A –, juris Rn. 17 und vom 19. Oktober 2017 – VG 28 L 228.17 A –, Abdruck S. 5 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 5 L 3947/15.A –, juris Rn. 20 ff.; VG Minden, Beschluss vom 4. Juli 2016 – 10 L 898/16.A –, juris Rn. 24 ff.). Denn auch nach der weiter gefassten Vorschrift des § 30 Abs. 1 und 2 AsylG bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung als offensichtlich unbegründet. Es erscheint bereits fraglich, ob das Vorbringen der Antragstellerin offensichtlich nicht geeignet ist, einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer u. a. Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Antragstellerin hat im gesamten Verfahren durchgängig angegeben, dass sie eritreische Staatsangehörige sei. Unter Berücksichtigung ihres weiteren Vorbringens zu ihrer Ausreise aus Eritrea im Alter von zwei Jahren mit ihrer Mutter, deren Tod, als sie selbst sieben Jahre alt war, und ihren eigenen Sprachkenntnissen steht jedenfalls nicht offensichtlich fest, dass sie nicht die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt. Vor diesem Hintergrund kann die Antragstellerin auch nicht ohne weiteres darauf verwiesen werden, in den Sudan oder nach Äthiopien zurückkehren zu können, so dass es nicht darauf ankommt, ob ihr dort (keine) flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung droht. Die Antragstellerin hat im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt ferner erklärt, dass sie befürchte, in Eritrea verhaftet zu werden, weil ihr Vater vor der Regierung geflüchtet sei. In der Klagebegründung hat sie darüber hinaus darauf verwiesen, dass Ausgestaltung und Dauer des Militärdienstes das Ausmaß von (potentiellen) Verbrechen gegen die Menschlichkeit erreiche und eine Versklavung darstelle, und sie als Frau in erhöhtem Maße der Gefahr sexueller Gewalt ausgesetzt sei. Allerdings bestehen Zweifel, ob die drohende Einziehung zum Nationaldienstes in Eritrea ausreicht, um einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen (dies verneinend z. B. Urteil der Kammer vom 1. September 2017 – VG 28 K 166.17 A – juris, Rn. 25; Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris Rn. 42 ff.;), oder Frauen in Eritrea im Allgemeinen geschlechtsspezifische Verfolgung in Form von sexueller Gewalt droht (vgl. dies verneinend VG Düsseldorf, Urteil vom 2. August 2018 – 6 K 3894/17.A –, juris Rn. 50). Demgegenüber geht das VG Arnsberg in seinem Urteil vom 27. Juni 2018 (12 K 3982/16.A, juris Rn. 43 ff.) davon aus, es sei beachtlich wahrscheinlich, dass Frauen bei einer Einberufung zum Nationaldienst sexueller Gewalt ausgesetzt wären und ihnen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgung durch den eritreischen Staat drohe bzw. dieser keinen Schutz gewährleistet. Im Hinblick darauf dürfte sich die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht aufdrängen. Unabhängig davon kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes hat. Ihrem Vorbringen gegenüber dem Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren sind vielmehr hinreichend stichhaltige Gründe für die Annahme zu entnehmen, dass ihr in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass zumindest nicht eindeutig feststeht, dass sie nicht die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt. Obwohl sie Eritrea im Alter von zwei Jahren verlassen und sich damit nicht dem Nationaldienst entzogen hat, droht ihr im Falle einer Rückkehr die Einziehung zum Nationaldienst, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen dürfte (vgl. Urteil der Kammer vom 1. September 2017 – VG 28 K 166.17 A – juris, Rn. 25; VG Cottbus, Urteil vom 1.2 Juli 2018 – 6 K 1031/15.A –, juris Rn. 38 ff.). Bereits dies steht einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet entgegen. Im Hinblick darauf kann dahinstehen, ob die Antragstellerin darüber hinaus tatsächlich zudem befürchten muss, verhaftet und bestraft zu werden, weil ihr Vater aus Eritrea geflohen ist. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 und Abs. 4 AsylG, unter denen ein (unbegründeter) Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, ist bei summarischer Prüfung nichts ersichtlich, so dass es keiner weiteren Prüfung bedarf, inwieweit ein Austausch des Offensichtlichkeitsgrundes durch das Gericht möglich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG