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Urteil

28 K 237.17 A

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:1107.VG28K237.17A.00
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Leitsätze
1. Ein drohender ernsthafter Schaden, der einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes begründet, erfordert stets eine erhebliche individuelle Gefahrendichte. Diese kann nur angenommen werden, wenn dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Es obliegt dem Asylbewerber, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Die Tatsache, dass ein Asylsuchender vorverfolgt ausgereist ist, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Asylsuchenden vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigen. Das ist aber grundsätzlich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen möglich, wenn die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung „zwingend" sind. Soweit die schlechte humanitäre Lage nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen, sondern überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückzuführen ist, ist allerdings zudem die Fähigkeit der betroffenen Person zu berücksichtigen, für ihre Grundbedürfnisse zu sorgen.(Rn.22) 2. Aufgrund der schlechten humanitären Verhältnisse ist es für Somalier in der Regel fast unmöglich, ohne ein familiäres Netzwerk ihre Grundbedürfnisse zu sichern. Dies gilt insbesondere für unfreiwillige Rückkehrer. Das gilt auch für sogenannte Clanmitglieder.(Rn.23) Aufgrund der uneinheitlichen Lage in Somalia im Bezug auf die Versorgungslage ist aber für jeden Asylbewerber eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Dabei ist regelmäßig auf Mogadischu als Ziel der Abschiebung abzustellen. Insoweit besteht für Personen ohne besondere gefahrerhöhende Umstände keine Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.(Rn.24) (Rn.27) 3. Einem Asylbewerber, der nicht über eine Clanverbindung und familiäre Unterstützungen verfügt, droht bei seiner Rückkehr nach Mogadischu in der Regel eine menschenrechtwidrige Behandlung aufgrund der schlechten humanitären Verhältnisse.(Rn.29) 4. In der Stadt Afgooye in Somalia besteht ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Es besteht in Afgooye aber kein so besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt, dass ohne gefahrerhöhende persönliche Umstände jeder Zivilist einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist.(Rn.31)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Dezember 2016 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein drohender ernsthafter Schaden, der einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes begründet, erfordert stets eine erhebliche individuelle Gefahrendichte. Diese kann nur angenommen werden, wenn dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Es obliegt dem Asylbewerber, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Die Tatsache, dass ein Asylsuchender vorverfolgt ausgereist ist, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Asylsuchenden vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigen. Das ist aber grundsätzlich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen möglich, wenn die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung „zwingend" sind. Soweit die schlechte humanitäre Lage nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen, sondern überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückzuführen ist, ist allerdings zudem die Fähigkeit der betroffenen Person zu berücksichtigen, für ihre Grundbedürfnisse zu sorgen.(Rn.22) 2. Aufgrund der schlechten humanitären Verhältnisse ist es für Somalier in der Regel fast unmöglich, ohne ein familiäres Netzwerk ihre Grundbedürfnisse zu sichern. Dies gilt insbesondere für unfreiwillige Rückkehrer. Das gilt auch für sogenannte Clanmitglieder.(Rn.23) Aufgrund der uneinheitlichen Lage in Somalia im Bezug auf die Versorgungslage ist aber für jeden Asylbewerber eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Dabei ist regelmäßig auf Mogadischu als Ziel der Abschiebung abzustellen. Insoweit besteht für Personen ohne besondere gefahrerhöhende Umstände keine Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.(Rn.24) (Rn.27) 3. Einem Asylbewerber, der nicht über eine Clanverbindung und familiäre Unterstützungen verfügt, droht bei seiner Rückkehr nach Mogadischu in der Regel eine menschenrechtwidrige Behandlung aufgrund der schlechten humanitären Verhältnisse.(Rn.29) 4. In der Stadt Afgooye in Somalia besteht ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Es besteht in Afgooye aber kein so besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt, dass ohne gefahrerhöhende persönliche Umstände jeder Zivilist einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist.(Rn.31) Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Dezember 2016 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit der Kläger sein ursprünglich angekündigtes Begehren auf Zuerkennung der Asylberechtigung zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Im Übrigen hat die zulässige Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 5. Dezember 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte die Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes aus humanitären Gründen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (dazu 1a), nicht jedoch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG (dazu 1b) und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (dazu 1c). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (dazu 2.) Auf die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Feststellung eines Abschiebeverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hat, kommt es nicht an (dazu 3.). (1a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Ein drohender ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfordert stets eine erhebliche individuelle Gefahrendichte. Diese kann nur angenommen werden, wenn dem Schutzsuchenden ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht, wenn dem Ausländer ein solcher aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (VG Halle, Urteil vom 8. Mai 2018 – 4 A 111/16 –, juris Rn. 15ff.). Dieser Prüfungsmaßstab folgt aus dem Tatbestandsmerkmal „…tatsächlich Gefahr liefe …“ in Art. 2 Buchstabe f der Richtlinie 2011/95/EU (vormals Art. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2004/83/EG). Der darin enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Dieser stellt bei einer Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685) auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn.18 ff., Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13/10 –, juris Rn. 20, jeweils mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06 (Saadi/Italien) –, NVwZ 2008, 1330). Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für die Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es obliegt dem Asylbewerber, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung ein ernsthafter Schaden droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – BVerwG 9 B 405.89 –, juris Rn. 8; OVG Münster, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33). Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU) vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 02. März 2010 – C-175/08 –, juris Rn. 84 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 22). Für alle Anträge auf internationalen Schutz, worunter der hier begehrte subsidiäre Schutz im Sinne des § 4 AsylG fällt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), gilt allerdings die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 22). Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zugrundeliegende Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung – bei gleichbleibender Ausgangssituation – aus tatsächlichen Gründen naheliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 21 ff). Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann jedoch widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungen beziehungsweise des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 23). Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU bezieht sich insoweit nur auf eine zukünftig drohende Verfolgung. Maßgeblich ist danach, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2011 – BVerwG 10 B 32.11 –, juris Rn. 7). Nach diesen Maßstäben liegen im vorliegenden Fall stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden aufgrund einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG droht. Diese Vorschrift setzt Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU um und orientiert sich an Art. 3 EMRK. Die Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist an der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zu orientieren (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F.). Diese Norm bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Eine Behandlung ist unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives psychisches oder physisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S./Belgien und Griechenland) –, NVwZ 2011, 413 Rn. 220). In beiden Fällen muss die Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person (vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S./ Belgien und Griechenland) – NVwZ 2011, 413 Rn. 219, und vom 28. Juni 2011 – 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) –, NVwZ 2012, 681 Rn. 213). Die Verantwortlichkeit eines Konventionsstaates nach der Konvention kann dann begründet werden, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 23 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 – Nr. 1/1989/161/217 (Soering/Vereinigtes Königreich) –, NJW 1990, 2183 Rn. 90 f. und Urteil vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06 (Saadi/Italien) –, NVwZ 2008, 1330 Rn. 125). Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung begründen. Das ist aber grundsätzlich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen möglich, wenn die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung „zwingend" sind. Soweit die schlechte humanitäre Lage nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen, sondern überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückzuführen ist, ist allerdings zudem die Fähigkeit der betroffenen Person zu berücksichtigen, für ihre Grundbedürfnisse – Nahrung, Hygiene, Unterkunft – zu sorgen, sowie ihre Anfälligkeit für Misshandlungen und ihre Aussicht, dass sich ihre Lage in angemessener Zeit bessert (EGMR, Urteile vom 27. Mai 2008 – 26565/05 –, NVwZ 2008, 1334, Rn. 42 ff., und vom 28. Juni 2011 – 8319/07 u.a. –, NVwZ 2012, 681, Rn. 278 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 25). Die allgemeine Situation in Somalia stellt sich für die Kammer nach den vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen wie folgt dar: Somalia ist spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 ohne flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen Al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich das südliche und mittlere Somalia, die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia. In „Somaliland“ wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. In Süd- bzw. Zentralsomalia mit der Hauptstadt Mogadischu kämpfen die somalischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die Al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete befinden sich teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al-Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Die meisten größeren Städte sind schon seit längerer Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die Al-Shabaab. In den „befreiten“ Gebieten finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die Al-Shabaab verübt jedoch immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden (Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07. März 2018 – Stand: Januar 2018, S. 4 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 12 ff., 17 ff.; amnesty international, Unsustainable returns of refugees to Somalia, 2017, S. 9 ff.). Zudem kontrolliert die Al-Shabaab weiterhin wichtige Versorgungsrouten und hält Blockaden von Städten unter der Kontrolle von AMISOM und Regierungskräften aufrecht. Durch Guerilla-Aktivitäten isoliert die Al-Shabaab mehrere Städte, die teils als Inseln im Gebiet der Gruppe aufscheinen. AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS (United Nations Support Office in Somalia) aus der Luft versorgt werden, da die Überlandrouten nicht ausreichend abgesichert sind. Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 18 f.). Diese Konflikte haben einen nachhaltigen negativen Einfluss auf die humanitäre Situation, wobei sich die Versorgungslage in Somalia auch so schon als dramatisch darstellt. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe. Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig. 43% der somalischen Bevölkerung leben in extremer Armut von weniger als einem US-Dollar pro Tag (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 117). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07. März 2018 – Stand: Januar 2018, S. 19). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist von Nahrungsmittelknappheit, von Kindersterblichkeit und Unterernährung betroffen. Rund 60% des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt. Die Versorgungslage ist durch geringe Ernteerträge und Trockenperioden anhaltend schlecht. Aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung, benachteiligte Bevölkerungsteile zu erreichen. Zu Beginn des Jahres 2017 hatte sich die humanitäre Lage in Somalia nochmals mit alarmierender Geschwindigkeit verschlechtert. Der somalische Präsident hat am 28. Februar 2017 den nationalen Notstand ausgerufen und um verstärkte Hilfe der internationalen Gemeinschaft gebeten. Am 02. Februar 2017 wurde für Somalia eine Alarm-Erklärung hinsichtlich einer bevorstehenden Hungersnot („pre-famine alert“) ausgegeben. Zuletzt hat am 05. Dezember 2017 die Regierung von Puntland den Notstand ausgerufen und um Nahrungsmittel- und Wasserlieferungen gebeten (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 121 f.). Besonders prekär ist die Lage der Binnenvertriebenen (IDPs) in Somalia, die zu Jahresbeginn 2017 ca. 1,1 Millionen betrug, davon schätzungsweise 400.000 Menschen in Mogadischu allein. Durch die Folgen der schweren aktuellen Dürre soll sich die Gesamtzahl der IDPs seitdem auf ca. 2,1 Mio. erhöht haben. Die Vertriebenen sind andauernden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, ihre besondere Schutzlosigkeit und Hilfsbedürftigkeit werden von allerlei nichtstaatlichen, aber auch staatlichen Stellen ausgenutzt und missbraucht. Schläge, Vergewaltigungen, Abzweigung von Nahrungsmittelhilfen, Bewegungseinschränkungen und Diskriminierung aufgrund von Clan-Zugehörigkeiten sind an der Tagesordnung. Rechtswidrige Zwangsräumungen, die Binnenvertriebene und die arme Stadtbevölkerung betrafen, sind nach wie vor ein großes Problem, insbesondere in Mogadischu, wo allein seit November 2016 mehr als 60.000 Menschen betroffen waren. Die Mehrheit der Vertriebenen zog in der Folge in entlegene und unsichere Außenbezirke von Mogadischu, wo es lediglich eine rudimentäre bzw. gar keine soziale Grundversorgung gibt und sie unter äußerst schlechten Bedingungen lebt (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07. März 2018 – Stand: Januar 2018, S. 19; amnesty international, Unsustainable returns of refugees to Somalia, 2017, S. 12). Aufgrund dieser humanitären Lage ist es für Somalier fast unmöglich, ohne ein familiäres Netzwerk ihre Grundbedürfnisse zu sichern. Dies gilt insbesondere für unfreiwillige Rückkehrer. Zwar zählen Unterstützung durch (Groß-) Familie und Clan weiterhin zu den wichtigsten Faktoren für Akzeptanz in der Gemeinschaft, Sicherheit und Befriedigung von Grundbedürfnissen wie Unterkunft und Nahrung. Dabei gilt als allgemeine Regel, dass Somalier auch entfernte Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen. Soweit Unterkunft und Nahrung betroffen sind, ist jedoch nicht der Clan, sondern die Familie der erste Ansprechpartner. Allerdings leistet die Groß- oder Kernfamilie in der Regel nur für einige Tage Unterstützung und kann nicht als langfristige Lösung für Lebensunterhalt oder Unterkunft angesehen werden. Nur wenn eine Person in einem Gebiet weder über enge Familienangehörige noch über andere Verwandte verfügt, kann der Clan um Hilfe gebeten werden. Allerdings wurde das Konzept der Clansolidarität in Süd-/Zentralsomalia angesichts der Dauer des dort herrschenden Konflikts überdehnt. Dementsprechend sehen sich viele Familien- und Clannetzwerke heute nicht mehr in der Lage, vertriebenen Verwandten zu helfen. Ohne familiäre Unterstützung laufen Rückkehrer daher Gefahr, sich in einem Lager für Binnenvertriebene wiederzufinden (vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 126; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 128 f.; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 9). Für Somalia ergibt sich daher kein einheitliches Bild in Bezug auf die Versorgungslage. Es bedarf vielmehr einer Einzelfallbetrachtung, was die konkrete Versorgungssituation des Klägers bei einer Rückkehr nach Somalia angeht. Dabei ist auf Mogadischu als Ziel der Abschiebung abzustellen, obwohl der Kläger aus der Stadt Afgooye stammt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 26 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07, BeckRS 2012, 8036, Rn. 265, 301, 309). Mogadischu ist die einzige Stadt in Süd- und Zentralsomalia, in die es einen geordneten Linienflugverkehr aus Europa gibt und die folglich als Zielort für eine Abschiebung in Betracht kommt (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 7. März 2018 – Stand: Januar 2018 – S. 21; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 143 f.). In der jüngeren Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch deutscher Oberverwaltungsgerichte besteht zwar Einigkeit darüber, dass die Sicherheitslage in Mogadischu mittlerweile ein Stabilitätsniveau erreicht hat, welches eine Bedrohungslage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und damit auch die Gefahr, deswegen einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, jedenfalls für Personen ohne besondere gefahrerhöhende Umstände ausschließt (EGMR, Urteil vom 5. September 2013 – Nr. 886/11, (K.A.B./Schweden) –, juris Rn. 67 ff.; Urteil vom 10. September 2015 – Nr. 4601/14 (R.H./Schweden) –, NVwZ 2016, 1785 Rn. 67 ff.; BayVGH, Urteil vom 28. März 2017 – 20 B 15.30204 –, juris; Urteil vom 23. März 2017 – 20 B 15.30110 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 10 A 10689/15 –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 05. Dezember 2017 – 4 LB 51/16 –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Oktober 2018 – A 14 K 4941/16 –, juris). Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Somalia des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (v. 12. Januar 2018, zuletzt geändert 17. September 2018, S. 37) wird die Lage wie folgt beschrieben: „Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt – speziell durch die Aufstellung der Mogadischu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der Al-Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die Al-Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (UNSC 5.9.2017). Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden (SEMG 8.11.2017). Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.6. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt Al-Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al-Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vgl. UKUT 3.10.2014, vgl. EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017). Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren.“ An dieser Einschätzung der generellen Lage ändern auch die jüngsten nach § 77 Abs. 1 AsylG tagesaktuell zu würdigenden Berichte und Meldungen über die Situation in Mogadischu nichts. Der verheerende Terroranschlag am 14. Oktober 2017, welcher der Al-Shabaab zugeschrieben wird, kann nicht als Rückfall in offene bürgerkriegsartige Zustände wie im Jahr 2011 verstanden werden. Mogadischu wird im ostafrikanischen Raum – trotz aller Gefahren und Armutsrisiken – zwar mittlerweile sogar schon als „Boomtown“ angesehen (SpiegelOnline, Warlord City – The Business of Fear in Boomtown Mogadischu, 27. Oktober 2017; The Guardian, Three tales of Mogadischu: violence, a booming economy … and now famine, 15. Mai 2017). Der ökonomische Aufschwung und die Zunahme öffentlicher Verwaltung haben zu einer wachsenden Nachfrage nach gelernten und ungelernten Arbeitskräften geführt; insbesondere auf dem Bau und in der Gastronomie werden mittlerweile vermehrt Gastarbeiter aus Kenia und Bangladesch angeworben. Anders als in anderen Landesteilen Somalias besteht vermehrt Bedarf auch an ungelernten Tagelöhnern (Landinfo, Report Somalia: Relevant social and economic conditions upon return to Mogadischu, 1. April 2016, S. 12 f.). Für Mogadischu wird von einer im landesweiten Vergleich besonders niedrigen Jugendarbeitslosigkeit von 6 % ausgegangen; die Chancen für Auslandsrückkehrer auf dem Arbeitsmarkt werden – abhängig von weiteren Umständen – als relativ günstig eingeschätzt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 135 f.). Die aktuellen Berichte stimmen dementsprechend darin überein, dass nach Mogadischu zurückkehrende Somalier über familiäre oder Clan-Verbindungen verfügen sollten, um im wirtschaftlichen Leben Fuß zu fassen (Landinfo, Report Somalia: Relevant social and economic conditions upon return to Mogadischu, 1. April 2016, S. 13 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 135). Das vom Österreichischen Bundesasylamt herausgegebene Länderinformationsblatt über Somalia (a.a.O., zuletzt geändert am 17. September 2018) beschreibt die Situation unter Bezugnahme auf Entscheidungen des United Kingdom Upper Tribunal aus den Jahren 2014 und 2015 wie folgt (S. 93): „Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Rimessen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann.“ Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Mogadischu eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, weil er auf derart schlechte humanitäre Verhältnisse stieße, dass seine Rückführung die Garantien aus Art. 3 EMRK verletzen würde. Er verfügt in Mogadischu nicht über die erforderlichen Clanverbindungen und familiären Unterstützungen, um sich dort eine wirtschaftliche Grundlage aufbauen zu können. Aufgrund der Angaben des Klägers zu seiner Abstammung, seiner Sozialisation und seiner familiären Situation in Somalia, von deren Glaubhaftigkeit mangels anderer Anhaltspunkte auszugehen ist, ergibt sich folgendes Gesamtbild: Der Kläger gehört als Bagadi einem Clan an, welcher in Lower Shabelle angesiedelt und mit dem Mehrheitsclan der Digil/Rahanweyn assoziiert ist (Asylum Research Consultancy, Bericht zur Lage in Süd- und Zentralsomalia vom 25. Januar 2018, S. 335). Dass der Bagadi Clan über eine nennenswerte Vernetzung in Mogadischu verfügt, ist nicht ersichtlich. Ohne weiteres kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger auf Vernetzungen der Digil/Rahanweyn zurückgreifen kann. Familiäre Verbindungen nach Mogadischu bestehen ebenso nicht. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger auch nicht über sonstige Verbindungen nach Mogadischu verfügt. Er ist nach seinen Angaben in Afgooye geboren und ist dort bis zu seiner Ausreise geblieben. Dort lebt auch seine Familie. Der Kläger ist bereits in einem fortgeschrittenen Alter (61 Jahre). Aus diesem Grund ist von einer zumindest eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese Umstände sprechen bereits dagegen, dass es dem Kläger gelingen würde, seine ökonomische und humanitäre Grundversorgung in Mogadischu sicherzustellen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger einem erheblichen Konkurrenzdruck durch andere – jüngere und kräftigere – Flüchtlinge und Rückkehrer ausgesetzt wäre. Im Zeitraum 2014-2017 zählte der UNHCR in Somalia 110.913 freiwillige Rückkehrer aus der Region um Somalia (BFA, Analyse der Staatendokumentation – Somalia Sicherheitslage, 12. Januar 2018, S. 141). Von Saudi Arabien werden laufend Somalier in ihre Heimat zurückgeschickt (BFA, Analyse der Staatendokumentation – Somalia Sicherheitslage, 12. Januar 2018, S. 143). Das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen geht für Juli 2017 von über 160.000 Hungerflüchtlingen nach Mogadischu aus (OCHA, Somalia: Humanitarian Snapshot, 6. Juli 2017). In der Gesamtschau ist daher mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Kläger in Mogadischu der Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Verelendung ausgesetzt wäre. Es ist davon auszugehen, dass er in einem der Flüchtlingslager („settlements“) in Mogadischu (vgl. Landinfo, Query response Somalia: The settlements in Mogadischu) unterkommen müsste und sich allenfalls punktuell als Tagelöhner verdingen könnte. Bei lebensnaher Betrachtungsweise könnte er seine Grundbedürfnisse daher nicht in ausreichender Weise decken. Der somalische Staat bietet generell keine Hilfsprogramme an; internationale Hilfsprojekte sind zwar verfügbar, können aber nur – wenn überhaupt – elementarste Grundbedürfnisse decken (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 7. März 2018 – Stand: Januar 2018, S. 19). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG wird dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt, wenn inländische Fluchtalternativen i.S.v. § 3e AsylG bestehen. Danach wird einem Ausländer subsidiärer Schutz nicht gewährt, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). Für den Kläger besteht jedoch keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3e AsylG. Dahingestellt bleiben kann dabei, ob der Kläger überhaupt von Mogadischu aus in angemessener Zeit ohne eine asylrelevante Gefährdung in gegebenenfalls in den Blick zu nehmende Regionen Somalias wie etwa Puntland oder Somaliland reisen könnte. Denn der Kläger verfügt in diesen Regionen Somalias weder über Clanverbindungen, familiäre Bindungen oder sonstige Verbindungen, die ihm zu einem wirtschaftlichen Auskommen verhelfen könnten. Ungeachtet dessen kann von ihm nicht erwartet werden, sich dort niederzulassen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Lage für den Kläger in seiner Heimatregion in und um Afgooye günstiger darstellen würde. Dem Kläger wäre es zwar nach Ansicht der Kammer zumutbar, von Mogadischu aus in seine Heimatstadt Afgooye zurückzukehren. Die Fahrt von Mogadischu nach Afgooye würde für den Kläger keine Gefährdungslage schaffen, die einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 AsylG begründen könnte. Denn es ist weder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne vom Art. 3 EMRK erfahren würde, noch ist zu erwarten, dass sein Leben oder seine Unversehrtheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt würden. Die Reisezeit zwischen Mogadischu und Afgooye beträgt 30 bis 60 Minuten mit dem Bus. Die Strecke beträgt ca. 30km. Gefahren gehen vor allem von Straßensperren („Checkpoints“) aus, die von sämtlichen Konfliktakteuren – Clan-Milizen, staatlichen Truppen und Al-Shabaab – sowie von Banditen errichtet werden; dies gilt auch für die Verbindungsstraße zwischen Mogadischu und Afgooye (EASO, Somalia Security Situation, Dezember 2017, S. 90 f.). Die Tatsache, dass jemand wie der Kläger in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit Al-Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 116). Regelmäßig geht es bei diesen Sperren um die Generierung von zusätzlichen Einnahmen. Fahrer versuchen, soweit wie möglich auf sichere Routen auszuweichen oder Reisen zeitlich zu verschieben, sofern im Vorwege Informationen über Sperren kursieren. Entscheidend für Reisende, die in solche Sperren geraten, ist es, nicht aufzufallen (Landinfo, Report Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia, 4. April 2016). Dem Kläger ist eine Reise nach Afgooye auch finanziell zuzumuten, da diese nur ca. 1 US-Dollar kostet (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 116). Der Kläger gehört dabei nicht (mehr) zu einem individuell besonders gefährdeten und damit in den Augen der Al-Shabaab auffälligen Personenkreis. Denn selbst bei dem als wahr angenommenen Vortrag des Klägers zu der Verfolgung durch die Al-Shabaab droht ihm sogar unter Anwendung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU bei einer unterstellten Rückkehr nach Somalia und Fahrt nach Afgooye nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, abermals ins Visier der Al-Shabbab zu geraten. Die vorgetragene Verfolgungshandlung der Al-Shabaab vor der Ausreise des Klägers begründet sich in seiner damaligen Tätigkeit als Fahrer für die NGO „Fere“. Die Mitglieder der Miliz, welche den Kläger telefonisch bedroht und überfallen haben sollen, haben diesen explizit dazu aufgefordert, diese Tätigkeit zu unterlassen. Im Rahmen des Überfalls wurde dem Kläger eine „letzte Chance“ gegeben, die Tätigkeit einzustellen. Durch seine Flucht ist der Kläger dieser Aufforderung gleichsam nachgekommen, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die Miliz weitere Bedrohungen und Übergriffe gegen den Kläger vornehmen wird. Es ist auch aus Sicht der Al-Shabaab nicht zu erwarten, dass der Kläger die Tätigkeit als Fahrer (für die NGO) wieder aufnehmen wird, da er laut eigenen Angaben sein Auto vor der Flucht verkauft hat. In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger darüber hinaus vor, dass auch das Krankenhaus, dessen Mitarbeiter er gefahren habe, wenige Monate nach seiner Flucht geschlossen worden sei. Dass die Al-Shabaab dem Kläger darüber hinaus eine gegenteilige Gesinnung zugeschrieben hat bzw. zuschreiben wird, ist nicht ersichtlich. Gegen weitere, zu erwartende Verfolgungsmaßnahmen und damit gegen die Annahme einer individuellen Gefährdung des Klägers spricht im Übrigen auch die seit dem Übergriff vergangene Zeit von mehr als vier Jahren. Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass sich die Al-Shabaab seit seiner Flucht zwei Mal bei seiner Familie nach ihm erkundigt habe, obgleich er in seiner Anhörung beim Bundesamt am 9. August 2016 angab dass sich seit dem Überfall niemand von Al-Shabaab bei seiner Familie gemeldet habe, fällt nicht in Gewicht. Der Kläger räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass die Al-Shabaab nach seiner Flucht und der damit einhergehenden Einstellung seiner Tätigkeit für das Krankenhaus „zufrieden“ gewesen sei. Eine Reise von Mogadischu in seine Heimatregion kann für den Kläger damit kein für einen Anspruch aus § 4 Abs. 1 AsylG ausreichendes Gefährdungsniveau begründen, so dass für die Beurteilung, ob eine Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK droht, auch auf seine Heimatregion abgestellt werden kann. Allerdings droht dem Kläger auch in Afgooye eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK. Zwar ist er in Afgooye geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Nach seinen Angaben im Rahmen der Anhörung hat er dort zum Zeitpunkt der Ausreise mit seiner Ehefrau und einem nunmehr vierjährigen Kind gewohnt. Die Ehefrau war zum Zeitpunkt seiner Ausreise schwanger, so dass darüber hinaus mittlerweile sein zweijähriges Kind in Afgooye lebt. Weiterhin leben nach seinen Angaben zwei seiner Ex-Ehefrauen sowie vier Söhne (Geburtsjahre 1991, 2001, 2002 und 2002) sowie eine Tochter (Geburtsjahr 1999) und ein Bruder in Afgooye bzw. in der Umgebung. Es ist aufgrund des Alters des Klägers und seiner glaubhaften Angaben nicht davon auszugehen, dass seine Eltern noch leben. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist zwar davon auszugehen, dass er zu sämtlichen Verwandten zumindest mittelbar weiterhin Kontakt hat. Allerdings leben die Ehefrau sowie seine beiden Kinder in Afgooye und werden von der Nachbarschaft miternährt. Sie verfügen über keine eigenen Einkünfte. Der Kläger verfügt auch über keinen weiteren Grundbesitz oder weiteres Vermögen. Dafür spricht schon, dass sein Bruder ein Grundstück zum Zwecke der Flucht des Klägers verkaufen musste. Auf seine volljährigen Kinder kann sich der Kläger ebenfalls nicht stützen. Diese leben selbst zu prekären Verhältnissen und arbeiten teils in der Landwirtschaft. Ebenso wie in Mogadischu wäre der Kläger zudem aufgrund seines Alters nur eingeschränkt arbeitsfähig, könnte also nur bedingt zum finanziellen Auskommen der Familie mit zwei kleinen Kindern beitragen. Die Existenzgrundlage der Familie, das Auto des Klägers, wurde im Übrigen vor der Ausreise des Klägers verkauft, so dass auch nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger diese Tätigkeit wieder aufnehmen kann. Nach Abwägung der Gesamtumstände ist daher nicht davon auszugehen, dass der Kläger seine ökonomische und humanitäre Grundversorgung in Afgooye sicherstellen kann. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei nach § 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten. Die Gefahr, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia wegen schlechter humanitärer Bedingungen einen ernsthaften Schaden nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG erleiden würde, ist nicht in erster Linie auf generelle Armut oder fehlende staatliche Mittel zurückzuführen, sondern geht gemäß §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylG überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen der am Konflikt in Somalia beteiligten Akteure zurück (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 25). Nach den §§ 4 Abs. 3, 3c AsylG kann die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Dabei beinhaltet „erwiesenermaßen" keine Übertragung der Beweislast auf den Antragsteller, sondern bedeutet lediglich, dass es dem Antragsteller obliegt, die allgemein bekannten oder in seiner Sphäre liegenden Tatsachen und Fakten aufzuzeigen, aus denen sich die Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit der genannten Akteure ergibt. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2, § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens wirksam und nicht nur vorübergehend sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in § 3d Abs. 1 AsylG genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Gefahr eines ernsthaften Schadens zu verhindern. Dieser Schutz ist für den Kläger nicht gewährleistet. Nach den zugrunde gelegten Erkenntnismitteln besteht in Somalia für den Kläger kein Schutz vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens durch die genannten Akteure. Somalia ist – jedenfalls in Zentral- und Südsomalia einschließlich Mogadischu – nach wie vor ohne effektive Staatsgewalt; staatliche Strukturen fehlen weitgehend und Polizei und Justiz funktionierten kaum. Die vorhanden staatlichen Strukturen sind sehr schwach und es können wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07. März 2018 – Stand: Januar 2018, S. 5). Zudem sind Polizei und Justiz teils bestechlich und gehen vielfach Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen nicht nach (SEM – Schweizerische Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 41), so dass Verbrechen gegen Minderheitenclans unter absoluter Straflosigkeit verübt werden können. (1b) Dem Kläger droht mangels Anhaltspunkten hierfür indessen kein ernsthafter Schaden in Form der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG. (1c) Dem Kläger droht ebenso kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Danach gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Zwar greift die Schutzgewährung auch dann ein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur auf einen Teil des Staatsgebietes erstreckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – BVerwG 10 C 43.07 –, juris und Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 13). Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, ist für die anzustellende Gefahrenprognose grundsätzlich auf den Zielort der Abschiebung abzustellen. Dabei kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer seinem subjektiven Blickwinkel nach strebt. Vielmehr ist in der Regel auf die Herkunftsregion des Schutzsuchenden abzustellen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Ein Abweichen von dieser Regel kann nicht damit begründet werden, dass dem Ausländer in der Herkunftsregion die Gefahren drohen, vor denen § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ihm Schutz gewähren soll. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 13 f.). Daher ist im Falle des Klägers, der sein gesamtes Leben in Afgooye verbracht hat, auf seinen Heimatort abzustellen. Nicht durchgreifen kann hier die Ansicht einiger Gerichte (VG Magdeburg, Urteil vom 06. April 2017 – 8 A 153/16 –, juris Rn. 25; VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 28. Dezember 2016 – VG 6 K 2717/16.A –; a.A.: VG Minden, Urteil vom 12. Januar 2017 – 10 K 2488/14.A –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 05. Dezember 2017 – 4 LB 51/16 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 19 A 1675/17.A –, juris), wonach im Falle von Somalia immer auf Mogadischu und nicht entsprechend der o.g. obergerichtlichen Rechtsprechung auf die Herkunftsregion abzustellen ist. Danach sei es lebensfremd, anzunehmen, dass sich der zurückkehrende Flüchtling umgehend von Mogadischu in seine Heimatregion begeben könne, sodass die Verweildauer in Mogadischu als entscheidend anzusehen sei. Da die Herkunftsregion des Klägers jedoch von Mogadischu aus zu erreichen ist (s.o.), kann diese Rechtsprechung hier nicht durchgreifen. Abzustellen ist vorliegend auf die Region in und um die Stadt Afgooye. In der Region um und in der Stadt Afgooye ist von einem innerstaatlichen, bewaffneten Konflikt auszugehen (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 05. Dezember 2017 – 4 LB 51/16 –, juris Rn. 38; VG München, Urteil vom 09. August 2016 – M 11 K 14.30182 –, juris Rn. 28). Nach dem Diakité-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (vom 30. Januar 2014 – C-285/12 –, NVwZ 2014, 573) zu Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU, dessen Umsetzung § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG dient, liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist. In der Provinz Lower Shabelle, in der die Stadt Afgooye liegt (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 7. März 2018, Stand: Januar 2018, siehe Landkarte auf S. 20) und die zu dem von gewaltsamen Auseinandersetzungen besonders betroffenen Landesteil Süd- und Zentralsomalia gehört, ist die Al-Shabaab auch nach der Befreiung von Afgooye durch somalische Truppen mit Unterstützung der AMISOM im Mai 2012 weiterhin präsent. Zudem ist die Region traditionell von Clankonflikten geprägt, die sich an der Verteilung der dort vorhandenen Ressourcen entzünden. Die Grenze zwischen Clan-Milizen und den somalischen Sicherheitskräften (SNA) ist verschwommen. In Afgooye verfügen die Truppen der AMISOM über einen ständig mit 250-800 Mann besetzten Stützpunkt, welcher die Stadt vor einer erneuten Eroberung durch die Al-Shabaab-Miliz schützt, aber dennoch Angriffen ausgesetzt ist (Sicherheitslage in Somalia – Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, August 2017, S. 67 f.; EASO, Somalia Security Situation, Dezember 2017, S. 87). Allerdings fehlt es im vorliegenden Fall an einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Klägers im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4.09 –, juris; Urteil vom 17. November 2011 – BVerwG 10 C 13.10 –, juris; Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6.13 –, juris Rn. 24), der die Kammer folgt, genügt es für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Asylantragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber nach Auffassung der Kammer auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer er als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 4.09 –, juris Rn. 33, Urteil vom 17. November 2010 – BVerwG 10 C 13.10 –, juris Rn. 18). Nach diesen Maßstäben ist eine Zivilperson, bei der keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, aufgrund der aktuellen Konfliktlage in Mogadischu derzeit keiner ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Die allgemeine Lage ist nicht so gefährlich, dass sie sich unabhängig von persönlichen Merkmalen gegenüber jeder Zivilperson individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist in Afgooye nicht gegeben. Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt erscheint der Kammer kaum verlässlich möglich. Die Zahl der Zivilpersonen, die Opfer willkürlicher Gewalt geworden sind, kann kaum annäherungsweise verlässlich geschätzt werden, weil belastbare Zahlen nicht vorhanden sind. Dies betrifft etwa die Frage, ob in den insoweit verfügbaren Aufstellungen die Zählung der „Zivilpersonen“ auch solche Opfer umfasst, die den besonderen Risikogruppen (Politiker, Regierungsmitarbeiter etc.) oder etwa den Konfliktparteien angehören. Ebenso wird in den Berichten über Vorfälle meist lediglich über die Zahl der Getöteten, nicht aber auch über die der Verletzten berichtet (BayVGH, Beschluss vom 27. März 2018 – 20 B 17.31663 –, juris Rn. 34 m.w.N.). Die verfügbaren aktuellen Informationen zur Lage in Afgooye führen gleichwohl nicht zu der Annahme einer entsprechend hohen Gefahrendichte (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 05. Dezember 2017 – 4 LB 51/16 –, juris Rn. 34 zu Afgooye). Zwar gilt die Situation in der Lower Shabelle-Region wegen der besonderen Gemengelage von rivalisierenden Clans und der ständigen Präsenz von Al-Shabaab einerseits und Truppen der AMISOM andererseits als besonders von Gewalt betroffen (EASO, Somalia Security Situation, Dezember 2017, S. 86 ff.; Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation – Somalia Sicherheitslage, 12. Januar 2018, S. 33). Sie gilt als die am meisten von Gewalt betroffene Region Somalias („Most violent area in all of Somalia“, EASO, Somalia Security Situation, Dezember 2017, S. 87). Der Al-Shabaab gelingt es immer wieder, in die Stadt einzudringen. Allerdings wurden die Angreifer innerhalb weniger Stunden wieder durch AMISOM aus der Stadt vertrieben (EASO, Somalia Security Situation, Dezember 2017, S. 84). Die relativ hohe und konstante Mordrate in Afgooye ist auch durch die dort schwelenden Clankonflikte zu erklären (BFA, Analyse der Staatendokumentation – Somalia Sicherheitslage, 12. Januar 2018, S. 33; Sicherheitslage in Somalia – Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, August 2017, S. 67). Angesichts der AMISOM-Präsenz in Afgooye ist nicht davon auszugehen, dass Al-Shabaab gegenwärtig in der Lage ist, Afgooye zurückzuerobern (Sicherheitslage in Somalia – Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, August 2017, S. 68). Es ist daher nicht von einem so hohen Niveau an willkürlicher Gewalt gegen Zivilisten auszugehen, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung für jeden Zivilisten anzunehmen ist. Gefahrerhöhende persönliche Umstände, die ihn wegen persönlicher Merkmale einem besonderen Sicherheitsrisiko aussetzen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Kläger gehört keiner Risikogruppe an. Gefahrerhöhende Umstände ergeben sich auch nicht bereits aus seiner Situation als Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt. Zwar sieht die Al-Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an (EASO, Somalia Security Situation, Dezember 2017, S. 40); da sie aber in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten – wie die Stadt Afgooye (s.o.) – nicht mehr frei agieren kann und angesichts der Zahl von rückkehrenden Personen – v.a. auch Binnenvertriebenen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 120 f.) – ergibt sich daraus nicht für jeden Rückkehrer ohne weiteres eine ernsthafte Bedrohung. Es gibt keine Berichte, wonach die Al-Shabaab Zivilisten, bei denen keine persönlichen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, oder auch Rückkehrer aus dem Westen systematisch angreifen würde (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 113). Der Kläger gehört nicht zum Kreis derjenigen Personen, die aufgrund ihres Berufs oder ihrer prominenten öffentlichen Stellung im Fokus der Al-Shabaab stehen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note – Somalia [South and Central]: Fear of Al-Shabaab, Juli 2017). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund des Konflikts mit der Al-Shabaab vor seiner Ausreise erneut ins Visier der Al-Shabaab geraten wird und deshalb bei einer Rückkehr besonders gefährdet wäre (s.o.). 2. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. § 3a Abs. 1 AsylG definiert den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bezeichneten Begriff der Verfolgung u.a. als eine auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierende Handlung, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – BVerwG 10 C 52.07 –, juris Rn. 22). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss dabei eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung setzt voraus, dass die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Umständen überwiegen. Hierzu ist auf der Grundlage einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts eine Verfolgungsprognose durchzuführen, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat. Es ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar einzuschätzen ist. Gemessen an diesen Grundsätzen war dem Kläger keine Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, da keine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund eines in § 3b AsylG genannten Merkmals, namentlich einer ihm von der Al-Shabaab zugeschriebenen politischen Überzeugung, besteht. Zwar dürfte der Kläger – die Glaubhaftigkeit seines Vortrags unterstellt – vorverfolgt ausgereist sein. Denn eine Bedrohung durch die islamistische Al-Shabaab als nichtstaatlicher Akteur i.S.v. § 3c Nr. 3 AsylG kann grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft begründen, soweit hierdurch im Einzelfall einer Person eine politische und religiöse Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG droht und die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten staatlichen bzw. sonstigen Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage sind, der Person wirksamen Schutz i.S.v. § 3d AsylG vor dieser Verfolgung zu bieten (vgl. zum Ganzen: VG München, Urteil vom 4. August 2016 – M 11 K 16.30984 –, juris Rn. 15 ff.). Selbst unter der Annahme, dass eine Vorverfolgung vorliegt, droht dem Kläger unter Anwendung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU bei einer unterstellten Rückkehr nach Somalia nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (s.o.). Von weiteren Verfolgungshandlungen im Falle seiner Rückkehr ist somit nicht auszugehen. Allein der Umstand, dass der Kläger bei einer Einreise in Somalia als Rückkehrer gilt, führt ebenso nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu, dass er aufgrund eines flüchtlingsrelevanten Merkmals verfolgt werden wird. Für eine Verfolgung von Rückkehrern durch die Al-Shabaab gibt es keine Anhaltspunkte. Allein Rückkehrer in von der Al-Shabaab kontrollierte Gebiete begegnen einer gewissen Gefahr, da ihnen vorgeworfen werden könnte, als Spione zu dienen (European Asylum Support Office [EASO], Somalia Security Situation, Dezember 2017, S. 40; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 112). Der Kläger stammt jedoch aus der Stadt Afgooye, welche von Regierungstruppen kontrolliert wird (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 12. Januar 2018, S. 33). Eine Verfolgung durch Regierungskräfte erscheint ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Es kann zwar vorkommen, dass Rückkehrer von Regierungskräften verdächtigt werden, da es in der Vergangenheit immer wieder zu Anschlägen von im Westen radikalisierten Somali der Diaspora gekommen ist. Dass sich der Kläger aber lediglich im europäischen Ausland und nicht in einer für die Annahme einer Radikalisierung Anlass gebenden Region wie beispielsweise im Jemen aufgehalten hat, spricht dagegen, dass ihm eine Radikalisierung unterstellt werden könnte. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge von Rückkehrern (AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07. März 2018 – Stand: Januar 2018, S. 20f.). Es liegen ebenso keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Bagadi, also einer sozialen Gruppe i.S.d. § 3b AsylG (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. November 2018 – VG 28 K 141.17 A –, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sein könnte. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sind die Bagadi ein Subclan des Mehrheitsclan der Digil/Rahanweyn bzw. mit diesen assoziiert (siehe auch Asylum Research Consultancy, Situation in South and Central Somalia [including Mogadishu] vom 25. Januar 2018, S. 335). Er trug zudem vor, dass die Bagadi in seiner Herkunftsregion weit verbreitet seien. 3. Auf das hilfsweise geltend gemachte Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG kommt es im Hinblick auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die übrigen Entscheidungen beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger begehrt internationalen Schutz. Der im Jahr 1957 in Afgooye geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger und gehört dem Clan der Bagadi, Subclan der Khuraaban, Subsubclan der Sheekow an. Er reiste im Januar 2016 über Italien auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. Februar 2016 einen Asylantrag. Vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) wurde er am 9. August 2016 angehört und gab an, er habe im Jahr 2013 und 2014 als Fahrer unter anderem für die Nichtregierungsorganisation (NGO) „Fere“ gearbeitet, indem er deren Mitarbeiter zu Krankenhäusern transportiert habe. Er sei aus diesem Grund von der Al-Shabaab viermal über mehrere Monate telefonisch gewarnt und dazu aufgefordert worden, den Transport der Mitarbeiter einzustellen, anderenfalls werde er nicht weiterleben. Nach Ansicht der Al-Shabaab seien die Mitarbeiter der NGO Ungläubige. Er habe dem Anrufer gesagt, er arbeite nicht direkt für die NGO, sondern transportiere nur deren Mitarbeiter. Seine Telefonnummer habe der Anrufer aufgrund des in Somalia existierenden Telefon-Bezahlsystems EVC + erhalten können, weswegen viele Leute seine Telefonnummer hätten. Im August 2014 sei er von Mitgliedern der Al-Shabaab zwischen den Dörfern Murbeere und Maguurto überfallen worden, als er gerade Passagiere, die keine Mitarbeiter der NGO gewesen seien, transportiert habe. Er sei von zwei Mitgliedern der Miliz am späten Nachmittag angegriffen worden. Da er wegen der schlechten Straßenverhältnisse langsam gefahren sei und einer der beiden Angreifer sein Gewehr vor das Auto gehalten habe, habe er sein Auto anhalten müssen. Der andere Angreifer habe ihn daraufhin aus dem Auto gezogen. Sie hätten ihn geschlagen und gesagt: „Du bist doch derjenige, der uns nicht zugehört hat, und nun ist deine letzte Chance!“ Eine Woche nach diesem Überfall habe er das Land verlassen. Auf seinem Weg nach Europa habe er immer Pausen einlegen müssen, da er durch den Überfall schwer verletzt worden sei. Er sei in Somalia „gefoltert“ worden und habe Narben am Rücken sowie am Knie. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2016, versandt am 7. Dezember 2016, lehnte das Bundesamt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung sowie des subsidiären Schutzes ab. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und Absatz 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Somalia zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Das Vorbingen des Klägers sei wegen mehrerer Widersprüche nicht glaubhaft. Zum einen sei nicht nachvollziehbar, warum er seine Telefonnummer nach den ersten Bedrohungen nicht gewechselt oder seine Tätigkeit als Fahrer für die NGO nicht eingestellt habe. Zum anderen sei sein Vortrag aber auch widersprüchlich, da er den Angriff in zwei verschiedenen Versionen geschildert habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid (insbesondere S. 5 f.) Bezug genommen. Mit der am 12. Dezember 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, beantragt er, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 5. Dezember 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Asylgesetz zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden; wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. November 2018 verwiesen. Die Kammer hat die der Entscheidung zugrunde gelegten aktuellen Erkenntnisse zu der Lage in Somalia (Stand: 29. Oktober 2018) in das Verfahren eingeführt und den Beteiligten zugänglich gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerakte Bezug genommen.