Beschluss
28 L 24.18
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0601.VG28L24.18.00
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Leitsätze
1. Für die Frage, ob der Dienstherr berechtigt ist, dem Beamten neue Aufgaben zu übertragen, gelten die von Rechtsprechung und Literatur zur Umsetzung von Beamten entwickelten Maßstäbe.(Rn.27)
2. Bei der Wahrnehmung der Sprechstunde der Clearingstelle der Sozialen Wohnhilfe handelt es sich um eine Tätigkeit, die in unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang mit dem konkret-funktionellen Amt einer Sachbearbeiterin steht.(Rn.30)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage, ob der Dienstherr berechtigt ist, dem Beamten neue Aufgaben zu übertragen, gelten die von Rechtsprechung und Literatur zur Umsetzung von Beamten entwickelten Maßstäbe.(Rn.27) 2. Bei der Wahrnehmung der Sprechstunde der Clearingstelle der Sozialen Wohnhilfe handelt es sich um eine Tätigkeit, die in unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang mit dem konkret-funktionellen Amt einer Sachbearbeiterin steht.(Rn.30) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin steht als Sozialoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10) im Dienste des Antragsgegners und ist als Sozialarbeiterin in der sozialen Wohnhilfe des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin tätig. Das ihrem Dienstposten zugrundeliegende Stellenprofil benennt als Arbeitsgebiet eines Sozialarbeiters der Besoldungsgruppe A 10 in der Sozialen Wohnhilfe: 1. Sozialarbeit bei Maßnahmen der vorbeugenden und nachgehenden Wohnungslosenhilfe; 2. Psychosoziale Beratung nach SGB II 3. Einleitung materieller Hilfen nach dem SGB XII, einschließlich der Gefährdetenhilfe für den o. g. Personenkreis; 4. Mitwirkung in generellen Angelegenheiten der Obdachlosenunterbringung; 5. Persönliche Hilfe und Resozialisierung der Bewohner in Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Behörden und Wohlfahrtsorganisationen; 6. Vermittlung und Einleitung sozialer Hilfsmaßnahmen gem. SGB XII für Haftentlassene und Wohnungslose. 7. Sozialpädagogische Beratung und Betreuung aller Hilfeempfänger und Hilfesuchenden, denen der Verlust der Unterkunft und/oder der Energiezufuhr droht. 8. Verhandlungen mit Gerichten, Gerichtsvollziehern, Anwälten, Vermietern und Versorgungsunternehmen. 9. Präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit sowie entsprechende Stellungnahmen. 10. Praxisanleitung Im April 2017 richtete das Bezirksamt aufgrund gestiegener Arbeitsbelastung im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen eine sog. Clearingstelle ein, der bestimmte, überwiegend vorbereitende Tätigkeiten zugewiesen wurden, u.a. aus dem bisherigen Aufgabenbereich der Sozialarbeiter. Die Stellen der Mitarbeiter der Clearingstelle sind mit der Entgeltgruppe 6 TV-L bzw. der Besoldungsgruppe A 7 bewertet. Unter dem 21. Dezember 2017 traf das Bezirksamt eine „Regelung der Sprechstunden innerhalb der sozialen Wohnhilfe (inklusive Clearingstelle) während personeller Engpässe (keine generelle Vertretungsregelung)“. Diese sah vor, dass bei sehr hohem Publikumsaufkommen Klienten mit einem höheren Klärungsbedarf an eine Sozialarbeiterin weitergeleitet werden können (Ziff. 3). Bei Besetzung der Clearingstelle mit nur einem (Ziff. 5) oder gar keinem (Ziff. 6) Mitarbeiter ist die Unterstützung während der Sprechzeiten durch eine bzw. zwei Sozialarbeiterinnen nach interner Absprache für jeweils eine Stunde in der Clearingstelle vorgesehen. Hiergegen erhob die Antragstellerin unter dem 3. Januar 2018 Widerspruch, den sie damit begründet, sie werde durch die Dienstanweisung zu regelmäßiger Tätigkeit in der Clearingstelle verpflichtet. Dabei handele es sich jedoch nicht um sozialarbeiterische Tätigkeit. Da die Clearingstelle dauernd unterbesetzt sei, sei von einer systematischen Einbeziehung der Sozialarbeiter auszugehen. Am 9. Januar 2018 hat die Antragstellerin den hiesigen Antrag gestellt. Sie ist der Auffassung, die Regelung vom 21. Dezember 2017 verletze sie in ihrem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung. Infolge der Flüchtlingskrise habe der Arbeitsanfall in der sozialen Wohnhilfe außerordentlich zugenommen. In den Sprechstunden sei es zu chaotischen Verhältnissen gekommen. Dieser zusätzliche Arbeitsanfall habe von den vorhandenen Sozialarbeiterinnen nicht bewältigt werden können, sodass im Mai 2017 die Clearingstelle eingerichtet worden sei. Diese sei räumlich getrennt im Erdgeschoss untergebracht, während die Sozialarbeiterinnen im 1. OG säßen. Infolge hohen Krankenstandes und einer unbesetzten Halbtagsstelle sei die Clearingstelle bislang nur in wenigen Wochen voll besetzt gewesen, was vermutlich an der Massierung belastender Aufgaben während der Sprechstunden, dem unfreundlichen räumlichen Ambiente und der zu niedrigen Eingruppierung der Stellen liege. Aufgrund der fast durchgehenden Ausfälle habe im vergangenen Jahr regelmäßig eine der Sozialarbeiterinnen, die zugleich die Stellenleitung innehabe, während der Sprechstunden in der Clearingstelle aushelfen müssen. Mit der angefochtenen Organisationsverfügung werde ihr eine regelmäßige Tätigkeit in der Clearingstelle zugewiesen, die der amtsangemessene Tätigkeit einer Beamtin des gehobenen Dienstes nicht mehr entspreche. Der Antragsgegner müsse, wenn er sich dafür entscheide, den gestiegenen Arbeitsanfall durch Einrichtung einer Clearingstelle und Konzentration von Vorarbeiten zu bewältigen, dafür Sorge tragen, dass die Clearingstelle in ausreichendem Maße besetzt werde. Die organisationsbedingte personelle Unterausstattung dürfe nicht unter Verstoß gegen den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung durch Zuweisung von Sozialarbeitern ausgeglichen werden. Sie habe ihrem Vorgesetzten angeboten, eine Dienstvereinbarung zu unterschreiben, wonach sie nicht mehr als zehnmal im Jahr in der Clearingstelle eingesetzt werde, was die Dienststelle abgelehnt habe. Dies belege, dass es der Dienststelle darum gehe, die Sozialarbeiterinnen regelmäßig in der Clearingstelle zu beschäftigen. Auch andere von ihr vorgeschlagene organisatorische Möglichkeiten, wie z.B. die Zusammenlegung der sozialen Wohnhilfe mit dem allgemeinen sozialen Dienst habe der Antragsgegner abgelehnt. Der Antragsgegner macht geltend, dass die soziale Wohnhilfe des Bezirks seit 2015 von vier auf fast zehn Stellen vergrößert worden sei. Zudem seien zur Entlastung der Sozialarbeiter Organisationsanpassungen vorgenommen und einzelne Aufgabenteile der Clearingstelle übertragen worden, mit dem Ziel das Publikum auf mehrere Personen zu verteilen, die Arbeit zu straffen und Wartezeiten zu reduzieren. Die von der Antragstellerin beanstandete Regelung fixiere lediglich schriftlich den Ablauf der sozialen Wohnhilfe an Sprechtagen, für den Fall, dass ein Arbeitsbereich der Arbeitsgruppe unterbesetzt sei. Damit werde das Direktionsrecht des Dienstherrn zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes wahrgenommen. Eine schriftliche Niederlegung sei nur deshalb erforderlich geworden, weil sich die Antragstellerin geweigert habe, der Aufforderung des Vorgesetzten zur Unterstützung der Clearingstelle am 19. Dezember 2017 zu folgen. Dies sei seit Einrichtung der Clearingstelle im April 2017 der einzige Fall gewesen, in dem eine Vertretung durch Sozialarbeiter in den dortigen Räumen notwendig gewesen sei. Die regelmäßige Anwesenheit der Stellenleitung sei auch in anderen Bereichen üblich und habe allein mit deren Aufgaben bei der Einarbeitung und fachlichen Unterstützung der Mitarbeiter zu tun. Mit der Regelung vom 21. Dezember 2017 würden der Antragstellerin keine regelmäßigen Tätigkeiten in der Clearingstelle zugewiesen. Abgesehen davon handele es sich hierbei um die Mitwirkung in generellen Angelegenheiten der Obdachlosenunterbringung, die ausweislich Ziff. 4 ihres Stellenprofils ohnehin zum Aufgabengebiet der Antragstellerin gehörten. Die von der Antragstellerin beschriebene aggressive Stimmung und die chaotischen Zustände entsprächen nicht den Tatsachen. Die Antragstellerin sei während der Sprechstunden noch an keinem Tag in den Räumen der Clearingstelle anwesend oder tätig gewesen, um sich ein Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu machen. II. Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Organisationsverfügung vom 21. Dezember 2017 zu vollziehen und die Antragstellerin in der Clearingstelle der Sozialen Wohnhilfe einzusetzen, der nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig ist, ist unbegründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht mit der für die angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 i.V.m § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -), denn die angefochtene Regelung vom 21. Dezember 2017 verletzt sie offensichtlich nicht in ihrem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung. Zum einen wird der Antragstellerin mit der angegriffenen Regelung, deren Rechtsnatur vorliegend dahinstehen kann, keine neue Tätigkeit zugewiesen. Vielmehr handelt es sich bei der streitbefangenen Tätigkeit um eine solche, die ohnehin vom Stellenprofil der Antragstellerin mit umfasst ist (dazu 1.). Zum anderen wäre selbst dann, wenn man in der Regelung die Zuweisung neuer - unterwertiger - Tätigkeiten sehen wollte, der Anspruch der Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung nicht verletzt (dazu 2.). 1. Die Verletzung ihres Rechts auf amtsangemessene Beschäftigung scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil der Antragstellerin mit der angegriffenen Regelung keine neuen Aufgaben übertragen werden. Vielmehr werden innerhalb ihres unveränderten Tätigkeitsfeldes organisatorische Abläufe konkretisiert. Die Antragstellerin ist als Sozialoberinspektorin der Besoldungsgruppe A 10 als Sozialarbeiterin in der sozialen Wohnhilfe im Amt für Soziales des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin tätig. Der Aufgabenbereich eines Sozialarbeiters in der Sozialen Wohnhilfe ist nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners im Anforderungsprofil vom September 2009 (VV Bl. 1) beschrieben und umfasst nach der dortigen Ziff. 1.4 u.a. die Mitwirkung in generellen Angelegenheiten der Obdachlosenunterbringung, worunter sich ohne weiteres die Wahrnehmung der Sprechstunde in Angelegenheiten der sozialen Wohnhilfe subsumieren lässt. Es ist unstreitig, dass die nunmehr in der Clearingstelle konzentrierten Aufgaben zuvor von den Sozialarbeitern im Rahmen der Fallbearbeitung wahrgenommen und nur aufgrund des massiv angestiegenen Arbeitsanfalls im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise zur Entlastung der Sozialarbeiter der Clearingstelle übertragen, aber auch in der Folgezeit in Vertretungsfällen von den Sozialarbeitern in deren eigenen Büroräumen wahrgenommen wurden. Die Antragstellerin macht insoweit lediglich geltend, dass in der Clearingstelle keine Fallbearbeitung erfolge, sondern einzelne Arbeiten „vor die Klammer gezogen“ würden, die in dieser Konzentration ein Tätigkeitsfeld ergäben, dass nicht mehr dem einer Beamtin des gehobenen Dienstes entspreche. Darauf kommt es indes ersichtlich nicht an. Denn es geht vorliegend nicht um die Frage, ob die Wertigkeit der (Gesamt-)Tätigkeit eines Mitarbeiters der Clearingstelle dem Statusamt der Antragstellerin entspricht - was auch der Antragsgegner nicht behauptet. Auch nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin steht nicht in Rede, dass sie in Gänze die Aufgaben eines Mitarbeiters der Clearingstelle übernehmen soll. Im Raum steht vielmehr allein die kurzfristige vertretungsweise Übernahme von einzelnen Tätigkeiten (Wahrnehmung der Sprechstunde), die ohnehin zu dem Stellenprofil ihres Dienstpostens gehören. Eine andere Betrachtung wäre ggf. dann geboten, wenn es hinreichende Anhaltspunkte dafür gäbe, dass der Antragsgegner mit der Einrichtung der Clearingstelle das Stellenprofil der Sozialarbeiter - ausdrücklich oder konkludent - dauerhaft hätte ändern und diese grundsätzlich von solchen Aufgaben entbinden wollen. Dafür spricht allerdings auch nach dem Vortrag der Antragstellerin nichts. 2. Abgesehen davon ist die angegriffene Regelung selbst dann rechtmäßig, wenn man die vertretungsweise Tätigkeit in der Clearingstelle nicht mehr als vom Aufgabengebiet der Sozialarbeiter umfasst ansieht und dementsprechend von einer Zuweisung neuer, für sich betrachtet unterwertiger Aufgaben ausgeht. Denn selbst dann wäre das Recht der Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung nicht verletzt. Für die Frage, ob der Dienstherr berechtigt ist, dem Beamten neue Aufgaben zu übertragen, gelten die von Rechtsprechung und Literatur zur Umsetzung von Beamten entwickelten Maßstäbe (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981 – BVerwG 2 C 42/78 –, juris Rn. 17; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 4. Auflage, Rn. 142 m.w.N.). Derartige organisatorische Maßnahmen des Dienstherrn, dem insoweit ein weites Ermessen zusteht, muss ein Beamter nach Maßgabe seines Amts im statusrechtlichen Sinne grundsätzlich hinnehmen. Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gemäß Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen wird (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 -, juris). Die für die amtsgemäße Besoldung notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne steht einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegen (BVerfG, a.a.O.). Damit wird dem Beamten allerdings kein Recht auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amtes im funktionellen Sinne gewährt. Er muss vielmehr Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen (BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79, 278, 282/70 -, juris; Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513, 558/74 -, juris Rn. 134; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 -, juris, std. Rspr.). Bei einer sachlich begründbaren Änderung der dem Beamten übertragenen Funktionsämter muss ihm (lediglich) stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben. Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten diese Beschäftigung weder entzogen, noch darf er auf Dauer unterwertig beschäftigt werden (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – BVerwG 2 C 1/06 –, Rn. 13, juris m.w.N.). Dabei kann ein Dienstposten auch so gestaltet sein, dass sowohl höher- als auch unterwertige Tätigkeiten anfallen, mit der Folge, dass der Beamte aber insgesamt als angemessen eingesetzt zu betrachten ist (vgl. z.B. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Dezember 2000 – 2 M 82/00 –, juris Rn. 8; Wichmann/Langer, Öffentliches Dienstrecht, 8. Aufl. 2017, Rn. 49 m.w.N.) Ausgehend von diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung fern. Selbst wenn man mit ihr davon ausgeht, dass die Tätigkeit in der Clearingstelle eine angemessene Beschäftigung für einen nach der Entgeltgruppe 6 bezahlten Angestellten bzw. nach der Besoldungsgruppe A 7 besoldeten Beamten darstellt, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass der Antragstellerin die vertretungsweise Wahrnehmung einzelner hierzu zählender Aufgaben nicht übertragen werden dürfte. Zum einen handelt es sich bei der Wahrnehmung der Sprechstunde der Clearingstelle der Sozialen Wohnhilfe um eine Tätigkeit, die in unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang mit dem konkret-funktionellen Amt der Antragstellerin steht, was von ihr auch nicht in Abrede gestellt wird. Es gehört auch zu den typischen Aufgaben einer Sozialoberinspektorin, mit z.T. schwierigem Klientel umzugehen. Zum anderen ist der Zeitanteil der betreffenden Aufgaben so gering, dass auch bei deren angenommener Unterwertigkeit eine amtsangemessene Beschäftigung der Antragstellerin in der Gesamtschau ihrer Aufgaben nicht in Frage gestellt ist. Die Antragstellerin hat lediglich vorgetragen, dass die Clearingstelle seit Juli 2017 wiederholt und zwischen Oktober und Dezember 2017 durchgängig unterbesetzt gewesen sei und sie angesichts dessen mit einem Einsatz in der Clearingstelle alle zwei Wochen rechne, womit ihr eine regelmäßige Tätigkeit in der Clearingstelle während der Sprechstunden zugewiesen werde. Insoweit hat der Antragsgegner jedoch substantiiert dargelegt, dass seit Einrichtung der Clearingstelle zum 1. April 2017 erst ein einziges Mal, nämlich am 19. Dezember 2017 eine Vertretung durch Sozialarbeiter in den Räumen der Clearingstelle erforderlich war. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten und es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie künftig eine regelmäßige Heranziehung befürchtet. Im Übrigen hat der Antragsgegner eine gestaffelte Regelung getroffen, die keineswegs in jedem Krankheitsfall, sondern lediglich bei erheblicher Unterbesetzung der Clearingstelle eine auf jeweils eine Stunde begrenzte Vertretung durch Sozialarbeiter in den Räumen der Clearingstelle vorsieht. Abgesehen davon, dass diese Befürchtungen der Antragstellerin durch die bisherigen Erfahrungen nicht belegt sind, wäre selbst bei einer Vertretungstätigkeit in dem von ihr angenommenen Umfang ihr Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung erfüllt. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Sprechstunden, deren ausnahmsweise vertretungsweise Wahrnehmung durch die Sozialarbeiter hier allein im Streit steht, jeweils dienstags und donnerstags von 9:00 bis 12:00 Uhr stattfinden, d.h. der gesamte zeitliche Umfang der Sprechstunden beträgt sechs Stunden pro Woche. Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden entspricht dies knapp 15 % der wöchentlichen Arbeitszeit. Sogar wenn die Antragstellerin während der gesamten Sprechzeiten der Clearingstelle vertreten müsste, was sie indes selbst nicht geltend macht, verbliebe ihr, bezogen auf ihre Wochenarbeitszeit, ein weit überwiegender Anteil amtsangemessener Tätigkeiten, womit selbst in diesem ungünstigsten Falle die Amtsangemessenheit ihrer Gesamttätigkeit folglich nicht infrage gestellt wäre. Darüber hinaus beschränkt die angegriffene Regelung den Vertretungseinsatz auf jeweils eine Stunde, so dass bei zwei Sprechtagen pro Woche auch im ungünstigsten Falle ein Einsatz von maximal zwei Stunden zu befürchten wäre. Dass die Antragstellerin die Arbeitsbedingungen in den Räumen der Clearingstelle u.a. aufgrund der räumlichen Verhältnisse als belastend und die dortige Arbeitsweise sowie die organisatorischen Strukturen als ineffektiv empfindet, bedarf keiner Erörterung. Die Einrichtung der Clearingstelle und deren Arbeitsorganisation obliegt dem weiten Organisationsermessen des Dienstherrn. Die äußeren Rahmenbedingungen verletzen die Antragstellerin aus den o.g. Gründen nicht in ihrem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert hat ihre Grundlage in §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.