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Urteil

28 K 604.17

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0126.VG28K604.17.00
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Leitsätze
1. Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.(Rn.17) 2. Eine gesetzliche Regelung aufgrund derer ein Bewerber wegen des seinerzeitigen Nichtbestehens der Zwischenprüfung von der angestrebten Ausbildung ausgeschlossen wäre, existiert nicht.(Rn.19) 3. Maßgeblich ist im Rahmen der Auswahlentscheidung die aktuelle Eignung der Bewerber.(Rn.20)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 3. Juli 2017 verpflichtet, die Bewerbung des Klägers für die Ausbildung für den Mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.(Rn.17) 2. Eine gesetzliche Regelung aufgrund derer ein Bewerber wegen des seinerzeitigen Nichtbestehens der Zwischenprüfung von der angestrebten Ausbildung ausgeschlossen wäre, existiert nicht.(Rn.19) 3. Maßgeblich ist im Rahmen der Auswahlentscheidung die aktuelle Eignung der Bewerber.(Rn.20) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 3. Juli 2017 verpflichtet, die Bewerbung des Klägers für die Ausbildung für den Mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 25. Januar 2018 der Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) nach Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Das Klagebegehren ist der Sache nach auf die Neubescheidung der Bewerbung des Klägers für den mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei gerichtet, da eine förmliche Zulassung zum Auswahlverfahren nicht vorgesehen ist. Dementsprechend hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid auch nicht die Zulassung des Klägers zum Auswahlverfahren abgelehnt, sondern ihn wegen angenommener Nichteignung vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen. Die so verstandene, als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 3. Juli 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger einen seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Fortsetzung des Bewerbungsverfahrens ermessensfehlerfreie Neubescheidung seiner Bewerbung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und den diesen konkretisierenden einfachgesetzlichen Vorschriften (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz Berlin - LGB - i.V.m. § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - sowie § 3 Abs. 1 S. 1 Laufbahngesetz Berlin - LfbG -) hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Diese Begriffe lassen der Behörde bei der Einstellung einen weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1981 - 6 P 44/79 -, juris Rn. 29). Die im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, soweit nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 C 11.82 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung des Beklagten über die Ablehnung des Klägers offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsgegner hat die Entscheidung aufgrund sachwidriger Erwägungen und unvollständiger Tatsachengrundlage getroffen, indem er die Feststellung der fehlenden Eignung des Klägers ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls allein darauf gestützt hat, dass der Kläger im Jahr 2004 die Zwischenprüfung für die Ausbildung im mittleren Dienst beim Bundesgrenzschutz nicht bestanden hat. Eine gesetzliche Regelung aufgrund derer der Kläger wegen des seinerzeitigen Nichtbestehens der Zwischenprüfung von der angestrebten Ausbildung ausgeschlossen wäre, existiert nicht. Insbesondere schließt § 14 Abs. 1 Satz 1 der Berliner Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei (APOmDPol) vom 6. November 2017, wonach eine Prüfung bei Nichtbestehen nur einmal wiederholt werden darf, die Einstellung des Klägers nicht aus. Diese Vorschrift meint ersichtlich nur Prüfungen, die nach dieser Verordnung, also im Land Berlin, abgelegt werden, nicht aber vergleichbare Prüfungen bei anderen Dienstherren (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 15. Februar 2012 - VG 5 L 3.12 - juris Rn. 8). Maßgeblich ist im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG die aktuelle Eignung der Bewerber. Rechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt der Erwägungen des Beklagten, aus der Tatsache, dass ein Bewerber in der Vergangenheit bei einem anderen Dienstherrn erfolglos einen Vorbereitungsdienst im Polizeivollzugsdienst absolviert hat, Rückschlüsse auf die aktuelle Eignung dieses Bewerbers ziehen zu können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Anforderungen und Inhalte der jeweiligen Laufbahn vergleichbar sind, wovon man vorliegend ausgehen mag. Dieser rechtlich zutreffende Ansatz darf jedoch nicht zu einer mit den Rechten des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbaren Verwaltungspraxis führen, die den betreffenden Bewerber in jedem Fall und ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von vornherein vom weiteren Bewerbungsverfahren ausschließt. Dadurch nimmt der Beklagte insbesondere nicht hinreichend in den Blick, dass der erfolglose Vorbereitungsdienst bei einem anderen Dienstherrn umso weniger Erkenntnisse über die aktuelle Eignung eines Bewerbers vermitteln kann, je länger er zurückliegt. Ferner sind das Lebensalter des Bewerbers sowie etwaige zwischenzeitliche Ausbildungen und berufliche Tätigkeiten zu berücksichtigen. Auch mögen im Einzelfall Zeitpunkt und Gründe für das Scheitern im vorangegangenen Vorbereitungsdienst relevant sein (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 3. September 2009 - 11 Sa 560/09 -, juris Rn. 40; OVG Münster, Urteil vom 21. April 2005 - 6 A 138/04 -, juris Rn. 51 sowie Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 77/04 -, juris Rn. 43; VG Berlin, a.a.O.). Hat ein Bewerber sich in der Zwischenzeit in wesentlichem Umfang fortgebildet oder für die angestrebte Laufbahn relevante Erfahrung gesammelt, kann dies die aktuelle Eignungseinschätzung beeinflussen und muss daher vom Dienstherrn bei seiner Entscheidung in den Blick genommen und gewürdigt werden. Hieran gemessen ist die angefochtene Entscheidung auch unter Berücksichtigung ihrer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit offensichtlich rechtswidrig. Dem Verwaltungsvorgang lässt sich nicht entnehmen, dass dem Beklagten überhaupt bewusst war, welche tatsächlichen Umstände er im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigen muss, geschweige denn, dass er sie berücksichtigt hat. So lässt sich dem angefochtenen Bescheid schon nicht entnehmen, dass der Beklagte überhaupt erkannt, hat, dass es einer Ermessensentscheidung bedarf und er dieses ermessen ausgeübt hat. Die Formulierung „Ihre Nichteignung […] wurde bereits […] festgestellt. Eine erneute Ausbildung für diesen Beruf ist daher nicht möglich“ deutet vielmehr darauf hin, dass der Beklagte tatsächlich - zu Unrecht - von einem rechtlich vorgegebenen und zwingenden Sachverhalt ausging, der für eine Ermessensbetätigung gar keinen Raum lasse. Hinweise auf eine einzelfallbezogene Würdigung des Sachverhalts enthält der Bescheid nicht. Ist sich die Behörde des ihr zustehenden Ermessensspielraums aber gar nicht bewusst, so liegt ein - auch im gerichtlichen Verfahren nicht mehr heilbarer - Ermessensausfall vor. Selbst wenn man aber zugunsten des Beklagten davon ausgeht, dass er sein Ermessen erkannt und betätigt hat, wäre die getroffene Entscheidung, die ohne weitere Ermittlung und Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausschließlich und pauschal auf das seinerzeitige Nichtbestehen der Zwischenprüfung abstellt, ermessensfehlerhaft. Der Beklagte hat vor seiner Entscheidung nicht einmal Nachweise (insbesondere Zeugnisse) über die Wehrdienstzeit und die anschließende Berufsausbildung des Klägers angefordert, obwohl sich dies vorliegend allein schon aufgrund des langen Zeitraums seit der nicht bestandenen Zwischenprüfung aufdrängen musste. Die (unterstellte) Ermessensentscheidung ist somit bereits wegen unvollständiger Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtswidrig. Darüber hinaus hätte der Beklagte jedenfalls die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten. Denn unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles erweist sich jede Entscheidung, die den Kläger allein wegen des seinerzeitigen Nichtbestehens der Zwischenprüfung für ungeeignet erklärt, als ermessensfehlerhaft. Das Nichtbestehen der Zwischenprüfung liegt beim Kläger inzwischen über 13 Jahre zurück. Es handelte sich um die erste Berufsausbildung des damals gerade 18 Jahre alten - und somit mutmaßlich noch nicht vollständig gereiften - Klägers. Allein schon dieser Umstand verbietet es, weitreichende Rückschlüsse auf seine jetzige Eignung zu ziehen. Hinzu kommt, dass der Kläger in der Zwischenzeit einen mehrjährigen Wehrdienst und eine erfolgreiche Berufsausbildung absolviert hat und seit mittlerweile 5 ½ Jahren berufstätig ist. Dass diese persönliche und berufliche Entwicklung des Klägers und die damit anzunehmende Entwicklung seiner Persönlichkeit es verbietet, allein aus dem damaligen Scheitern der Ausbildung jetzt noch negative Rückschlüsse seine jetzige Eignung zu ziehen, liegt auf der Hand. Dies gilt umso mehr, als dem Kläger sowohl für seine Wehrdienstzeit als auch für seine anschließende Ausbildung durchgängig gute Leistungen bescheinigt wurden. Der Beklagte hat somit das Bewerbungsverfahren des Klägers fortzusetzen und den Kläger anschließend neu zu bescheiden. Dabei ist das Ermessen des Beklagten dahingehend reduziert, dass er dem Kläger das Nichtbestehen der Zwischenprüfung der Ausbildung für den Mittleren Dienst des Bundesgrenzschutzes im Jahre 2004 nicht mehr entgegenhalten darf. Die Überprüfung der sonstigen Einstellungsvoraussetzungen muss dem weiteren Auswahlverfahren vorbehalten bleiben. Das Gericht weist den Kläger rein vorsorglich darauf hin, dass für den Fall, dass seine Bewerbung zum anstehenden Einstellungstermin nicht mehr berücksichtigt werden kann, die Bewerbungsfrist für den Einstellungstermin im September 2018 am 31. Januar 2018 endet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.863,06 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt seine Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren für die Ausbildung zum mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei. Der 1986 geborene Kläger begann im September 2013 eine Ausbildung für den mittleren Dienst beim Bundesgrenzschutz. Nachdem er anfangs die praktische Ausbildung erfolgreich absolviert hatte, bestand er die Zwischenprüfung nicht und wurde im Dezember 2004 – im Alter von 18 Jahren – aus dem Anwärterdienst entlassen. Ab April 2005 leistete der Kläger den Grundwehrdienst bei der Bundeswehr und verpflichtete sich anschließend bis März 2009 zum Soldaten auf Zeit. In seinem abschließenden Dienstzeugnis wurden ihm große Durchhaltefähigkeit, hohe psychische Belastbarkeit unter außergewöhnlichen und besonders fordernden Rahmenbedingungen, Verlässlichkeit, Tatkraft und Gründlichkeit sowie weit überdurchschnittliche Arbeitsleistungen bescheinigt. Er habe sich menschlich, fachlich und soldatisch hervorragend bewährt. Anschließend absolvierte der Kläger eine Ausbildung als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen, die er im Juli 2012 vor der Industrie- und Handelskammer Chemnitz mit dem Gesamtergebnis „gut“ abschloss. In seinem Ausbildungszeugnis der D... Krankenversicherung wurde ihm bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Arbeiten stets zur vollsten Zufriedenheit erledigt habe, er sich gut in die Betriebsgemeinschaft eingefügt habe und nach Abschluss der Berufsausbildung weiter beschäftigt werde. Im November 2012 wurde der Kläger dort zum Bezirksleiter ernannt. Am 30. Juni 2017 bewarb sich der Kläger für eine Ausbildung zum mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei. Mit Bescheid vom 3. Juli 2017 teilte der Polizeipräsident in Berlin dem Kläger mit, dass er im weiteren Auswahlverfahren nicht mehr berücksichtigt werden könne, da eine Nichteignung für den Beruf bereits durch das Nichtbestehen einer vergleichbaren Ausbildung für eine der gleichen oder einer nachgeordneten Laufbahngruppe zugeordneten Laufbahn festgestellt sei. Eine erneute Ausbildung für diesen Beruf sei daher nicht möglich. Der Kläger wies den Beklagten auf sein Alter im Zeitpunkt der damaligen Ausbildung und seine zwischenzeitliche Berufserfahrung hin. Der Polizeipräsident in Berlin teilte ihm daraufhin mit, dass er gleichwohl von seiner Entscheidung nicht abrücken werde. Hiergegen richtet sich die am 28. Juli 2017 erhobene Klage, mit der der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, dass der Beklagte angesichts seiner zwischenzeitlichen Ausbildung und Berufstätigkeit nicht allein aufgrund der damals nicht bestandenen Zwischenprüfung davon ausgehen könne, dass er für die Ausbildung für mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei nicht geeignet sei. Er weise auch die für die Einstellung lebensälterer Bewerber erforderliche abgeschlossene Berufsausbildung und förderliche Berufserfahrung auf. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Juli 2017 zu verpflichten, ihm zum Auswahlverfahren für die Ausbildung für den mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei zum Einstellungstermin 1. März 2018 zuzulassen Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf den angefochtenen Bescheid und macht geltend, dass aus der Tatsache, dass der Kläger in der Vergangenheit bei einem anderen Dienstherrn erfolglos eine vergleichbare Ausbildung absolviert habe, Rückschlüsse auf dessen Nichteignung gezogen werden könnten. Die Nichteignung des Klägers sei durch das Nichtbestehen der Ausbildung für den mittleren Dienst beim Bundesgrenzschutz bereits festgestellt. Diese Ausbildung sei mit der nunmehr angestrebten Ausbildung vergleichbar und biete somit genügend Anhalt, um aus dem Nichtbestehen der Zwischenprüfung Rückschlüsse auf die Eignung für die angestrebte Ausbildung zu ziehen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. Januar 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im Wege des schriftlichen Verfahrens erklärt. Ein Band Verwaltungsvorgänge hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.