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Beschluss

28 K 418.16 V

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0119.VG28K418.16V.00
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Leitsätze
1. Dem Ehegatten eines Ausländers ist unter näher beschriebenen Voraussetzungen ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen.(Rn.2) 2. Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Ehegatten eines Ausländers ist unter näher beschriebenen Voraussetzungen ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen.(Rn.2) 2. Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.(Rn.3) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, über den aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom heutigen Tage der Berichterstatter als Einzelrichter entschiedet, war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) geforderten hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist dem Ehegatten eines Ausländers unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Vorliegend fehlt es an der Grundvoraussetzung für die Erteilung eines solchen Visums. Denn die Ehe der Antragsteller ist jedenfalls nach deutschem Recht unwirksam. Gemäß Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Danach gilt für die Klägerin und ihren Ehemann, die als syrische Staatsangehörige in Syrien - nach eigenen Angaben - im Jahr 2014 die Ehe geschlossen haben, syrisches Recht. Unterliegt die Ehemündigkeit eines Verlobten nach Abs. 1 ausländischem Recht, ist die Ehe nach deutschem Recht unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte (Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB i.d.F. von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017, BGBl. I, Seite 2429). Danach ist die Ehe der Antragsteller nach deutschem Recht unwirksam, weil die im Oktober 1999 geborene Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung erst 14 Jahre alt war. Selbst im Zeitpunkt der Bestätigung der Eheschließung durch das Scharia-Gericht in Sanamain im Mai 2015 hatte die Klägerin das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ist auch auf die Ehe der Antragsteller anzuwenden. Die Vorschrift ist am 22. Juli 2017 in Kraft getreten (Art. 11 des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017). Die Überleitungsvorschrift (Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes, Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB) sieht vor, dass Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB (nur) dann nicht gilt, wenn der minderjährige Ehegatte vor dem 22. Juli 1999 geboren worden ist (Nr. 1.) oder die nach ausländischem Recht wirksame Ehe bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten geführt worden ist und kein Ehegatte seit der Eheschließung bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte (Nr. 2). Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt: Die Antragstellerin ist nach dem 22. Juli 1999 geboren und ein Ehegatte - der Antragsteller - hat im Dezember 2014, noch vor Eintritt der Volljährigkeit der Antragstellerin, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland verlegt. Auch spricht nach Aktenlage Einiges dafür, dass die Ehe ohnehin zu keinem Zeitpunkt „geführt“ wurde, da die Klägerin bereits am 1. Juni 2014, also nur einen Monat nach der Eheschließung Syrien verlassen hat und dauerhaft zu ihrem Vater nach Saudi Arabien gezogen ist. Die Rechtsfolge des Gesetzes, das ein legitimes Anliegen verfolgt, ist zwingend und lässt weitere Ausnahmen nicht zu. Dass die Norm rechtspolitisch umstritten ist (vgl. dazu etwa Hüßtege, FamRZ 2017, 1374, 1376 ff.), ändert nichts daran, dass sie geltendes Recht ist (so auch VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2017 – 5 L 550.17 V –, juris Rn. 6). Unerheblich ist dabei, dass nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Klageerhebung maßgebenden Rechtslage die Eheschließung der Klägerin wohl wirksam war. Denn maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist, wenn nicht das materielle Recht abweichende Regelung trifft, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Entgegen der Auffassung Klägerin handelt es sich dabei auch nicht um einen Fall einer unzulässigen (echten) Rückwirkung, sondern vielmehr um eine bloße tatbestandliche Rückanknüpfung. Denn die Rechtsfolgen des Gesetzes treten erst nach seiner Verkündung in Kraft und lediglich sein Tatbestand erfasst Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung ins Werk gesetzt wurden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 – 2 BvL 2/83 –, BVerfGE 72, 200; juris Rn. 91 ff.). Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin schließlich auf ein vermeintlich rechtsverbindliches Angebot der Beklagten, ihr bei Erreichen des 18. Lebensjahres ein Visum zu erteilen. Die Klägerin nimmt dabei Bezug auf den Schriftsatz der Beklagten vom 7. Juli 2017, in dem diese vorbehaltlich des Nachweises des am 1. Mai 2014 geschlossenen Ehevertrags und des weiterhin bestehenden Bemühens um die Sicherung des Lebensunterhalts bereit sei, das begehrte Visum zu erteilen. Diesem Angebot lag ersichtlich die seinerzeit noch geltende Rechtslage zugrunde, nach der die Eheschließung der Klägerin grundsätzlich auch in Deutschland wirksam war. Selbst wenn man in diesem Angebot eine Zusicherung im Sinne von § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sehen wollte, könnte die Klägerin daraus nichts mehr herleiten. Denn ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sache- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden (§ 38 Abs. 3 VwVfG). Mit Inkrafttreten der Neuregelung des Art. 13 Abs. 3 EGBGB zum 22. Juli 2017 ist die Grundlage für das Angebot der Beklagten entfallen, da die Ehe der Klägerin nunmehr in Deutschland kraft Gesetzes unwirksam ist und es damit an einer zwingenden Erteilungsvoraussetzung für das begehrte Visum fehlt. Im Übrigen setzte das Angebot der Beklagten ohnehin ausdrücklich den Nachweis einer (nach altem Recht) wirksamen Eheschließung voraus und konnte aus Empfängersicht nicht so verstanden werden, dass es unabhängig vom Bestehen einer wirksamen Ehe gelten sollte. Die Klägerin wird hierdurch nicht unzumutbar in ihren Rechten beeinträchtigt, denn die Beklagte hat ihr bereits mit Schriftsatz vom 14. September 2017 einen Weg aufgezeigt, auf dem sie das begehrte Visum bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen erhalten kann.