Beschluss
28 L 546.17
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:1109.VG28L546.17.00
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Leitsätze
1. Öffentliche Ämter sind nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind.(Rn.10)
2. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.(Rn.11)
3. Eine Die dienstliche Beurteilung ist rechtswidrig, wenn sie einer Begründung entbehrt, aus der das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen hergeleitet werden kann oder auf einem fehlerhaften Bewertungssystem beruht.(Rn.22)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig untersagt, die Beigeladene unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13...VZ der Beförderungsliste „TBS...weitere“ zu befördern, bevor über die Beförderung des Antragstellers erneut entschieden wurde und zwei Wochen seit der Mitteilung dieser Entscheidung vergangen sind.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Öffentliche Ämter sind nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind.(Rn.10) 2. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.(Rn.11) 3. Eine Die dienstliche Beurteilung ist rechtswidrig, wenn sie einer Begründung entbehrt, aus der das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen hergeleitet werden kann oder auf einem fehlerhaften Bewertungssystem beruht.(Rn.22) Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig untersagt, die Beigeladene unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A13...VZ der Beförderungsliste „TBS...weitere“ zu befördern, bevor über die Beförderung des Antragstellers erneut entschieden wurde und zwei Wochen seit der Mitteilung dieser Entscheidung vergangen sind. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller steht als Beamter auf Lebenszeit im Amt eines technischen Fernmeldeamtsrats (BesGr A 12) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt. Von Februar 2001 bis Juli 2014 wurde dem Antragsteller Urlaub unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit bei der „T...“ gewährt. Dort war er zumindest von Juni 2011 bis Oktober 2013 als „Senior Ressource Manager“ auf einem Arbeitsposten beschäftigt, dessen Bewertung nach Angaben der Antragsgegnerin der Besoldungsgruppe A 14 entspricht. Der Antragsteller ist seit Mai 2013 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt (GdB: 30). Im Juni 2016 erstellte die Deutsche Telekom AG für den Antragsteller eine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013. Im Formularfeld „Schwerbehinderter Mensch?“ ist darin - ebenso wie auch in der Stellungnahme der Führungskraft zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung - „nein“ angekreuzt. Der Antragsteller erhielt das Gesamturteil „Sehr gut“ mit dem Ausprägungsgrad „Basis“. Gegen diese Beurteilung erhob der Antragsteller Widerspruch und, nachdem dieser nicht beschieden worden war, Klage (VG 28 K 18.17), über die noch nicht entschieden ist. Unter dem 5. Oktober 2016 erteilte die Deutsche Telekom AG dem Antragsteller einen „Beurteilungsvermerk“ für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. August 2015. Nach den beamtenrechtlichen Vorgaben sei seine letzte Beurteilung unter der Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben gewesen, da eine geeignete Stellungnahme von mindestens sechs Monaten nicht habe erlangt werden können. Die Gesamteinschätzung lautet auf „Gut +“. Gegen den Beurteilungsvermerk hat der Kläger Widerspruch, und nachdem dieser über neun Monate hin nicht beschieden worden war, Klage erhoben (VG 28 K 543.17), über die ebenfalls noch nicht entschieden ist. Die Beigeladene ist wie der Antragsteller Beamtin in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt und für eine Tätigkeit bei der „T...“ beurlaubt. Sie wurden für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. August 2015 dienstlich beurteilt und erhielt die Gesamtnote „Sehr gut +“. Der von ihr in dieser Zeit innegehabte Arbeitsposten ist nach Angaben der Antragsgegnerin entsprechend der Besoldungsgruppe A 15 bewertet. Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 teilte die Deutsche Telekom AG dem Antragsteller mit, er könne in der Beförderungsrunde 2017 nicht befördert werden. Es stehe auf der Beförderungsliste „TPS...weitere“, auf der er geführt werde, nur eine Planstelle für eine Beförderung nach A 13...vz zur Verfügung; die Beförderungsliste umfasse insgesamt 30 Beförderungsbewerber. Es könnten deshalb nur Beamte befördert werden, die mit mindestens „Sehr gut +“ bewertet worden seien. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch, über den die Deutsche Telekom AG, noch nicht entschieden hat. II. Der sinngemäß gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu untersagen, die Beigeladene unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13...vz aus der Beförderungsliste „Beteiligung...intern...TSI“ zu befördern, bis über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Ablehnung seiner Bewerbung bestandskräftig entschieden worden ist, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (überwiegend) Erfolg. Der Antragsteller hat insoweit sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). 1. Der Anordnungsanspruch folgt daraus, dass die Auswahlentscheidung anhand fehlerhafter dienstlicher Beurteilungen des Antragstellers vorgenommen wurde und die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen (vgl. auch § 9 Bundesbeamtengesetz). Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zu Grunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.). Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 Bundeslaufbahnverordnung). Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil. Vorliegend ist der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Beurteilungsvermerk vom 5. Oktober 2016, mit dem die Antragsgegnerin die letzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers fortgeschrieben hat, rechtswidrig. Dies folgt zum einen daraus, dass schon die in den Beurteilungsrichtlinien der Antragstellerin festgelegten Voraussetzungen für die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung nicht vorlagen (a), zum anderen daraus, dass die der fiktiven Fortschreibung zu Grunde gelegte letztliche dienstliche Beurteilung des Antragstellers für den Zeitraum von Juni 2011 bis Oktober 2013 vom 1. Juni 2016 ihrerseits rechtswidrig ist (b). a) Vorliegend hätte die Antragsgegnerin schon unter Zugrundelegung ihrer eigenen Beurteilungsrichtlinien keine fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vornehmen dürfen, sondern den Antragsteller regulär dienstlich beurteilen müssen. Der Antragsteller, der als Beamter bei der deutschen Telekom AG und damit einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt ist und während des maßgebenden Beurteilungszeitraums gemäß § 4 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes für eine Tätigkeit bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen beurlaubt war, fällt in den Anwendungsbereich des § 6 PostLV (vgl. § 1 Abs. 1 und 5 PostLV) und ist somit grundsätzlich dienstlich zu beurteilen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07. Juni 2017 – 1 B 186/17 –, juris Rn. 5). § 6 Abs. 2 PostLV regelt, dass die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 fiktiv fortzuschreiben ist, wenn eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden kann. Anl. 6 der Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten präzisiert dies dahingehend, dass eine fiktive Fortschreibung nur dann durchgeführt wird, wenn während des Beurteilungszeitraums kein beurteilungsfähiger Zeitraum von insgesamt mindestens 3 Monaten vorliegt. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Antragstellers nicht vor. Ausweislich des Zeugnisses vom 31. Juli 2014 war der Antragsteller seit November 2012 bis zum 31. Juli 2014 als Senior Ressource Manager im Bereich DSS Ressource & Skill Management bei der Firma T... tätig. Davon fallen mithin 9 Monate in den hier maßgebenden Beurteilungszeitraum. Wieso für diesen Zeitraum, über den der Antragsteller auch ein Zeugnis seiner Vorgesetzten erhalten hat, keine Stellungnahme im Sinne von Ziff. 5 der Beurteilungsrichtlinien zu erhalten gewesen sein sollte, erschließt sich nicht, zumal entgegen den Vorgaben der Anl. 6 zu den Beurteilungsrichtlinien das erfolglose Bestreben der Einholung der Stellungnahmen in den vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht dokumentiert worden ist. Des Weiteren liegt ausweislich des zum Klageverfahren VG 28 K 543.17 von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgangs (dort Bl. 14 ff.) eine Stellungnahme zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung für die Tätigkeit des Antragstellers beim Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) im Zeitraum vom 1. August 2014 bis 23. Januar 2015 vor. Die Antragsgegnerin hat trotz des ausdrücklichen Hinweises des Antragstellers im hiesigen Verfahren sowie im Klageverfahren VG 28 K 563.17 zu keinem Zeitpunkt zu der Frage Stellung genommen, wieso Stellungnahmen oder sonstige Beurteilungsbeiträge für den Antragsteller nicht zu erlangen gewesen sein sollten, sondern sich ausschließlich auf abstrakte Ausführungen zur Bildung der Vergleichsgruppe beschränkt. Schon angesichts dessen hätte eine fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht erfolgen dürfen. b) Darüber hinaus wäre der der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende Beurteilungsvermerk selbst dann rechtswidrig, wenn man zu Gunsten der Antragsgegnerin davon ausgehen wollte, dass die Voraussetzungen für eine fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung vorlagen. Denn die mit dem Beurteilungsvermerk fortgeschriebene dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 1. Juni 2016 über den Beurteilungszeitraum von Juni 2011 bis Oktober 2013 ist ihrerseits rechtswidrig und somit keine geeignete Grundlage für eine fiktive Fortschreibung. aa) Die dienstliche Beurteilung ist bereits deshalb rechtswidrig, weil sie nicht beachtet, dass der Antragsteller bei einem GdB von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist. In den entsprechenden Formularfeldern der dienstlichen Beurteilung und der ihr zugrunde liegenden Stellungnahme der Führungskraft ist bei der Frage nach einer Schwerbehinderung jeweils „Nein“ angekreuzt. Damit genügt die dienstliche Beurteilung jedenfalls nicht den Vorgaben der Anlage 4 zu den Beurteilungsrichtlinien („Leitfaden Führungskräfte“), die in § 2 Abs. 2 Vorgaben für die dienstliche Beurteilung schwerbehinderter oder diesen gleichgestellter Beamtinnen und Beamten trifft, die vorliegend nach Aktenlage nicht eingehalten wurden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob und ggf. wie die Schwerbehinderung des Antragstellers bei der Bewertung der Einzelkriterien berücksichtigt worden ist. bb) Die dienstliche Beurteilung ist darüber hinaus auch deshalb rechtswidrig, weil sie zum einen einer Begründung entbehrt, aus der das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen hergeleitet werden kann und zum anderen auf einem fehlerhaften Bewertungssystem beruht. (1) So lässt sich der dienstlichen Beurteilung vom 19. Juni 2016 (wie schon bei der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers, die Gegenstand des Verfahrens VG 28 L 225.15 war) nicht ohne weiteres entnehmen, wie das hier erteilte Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde und wie sich insbesondere die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, juris Rn. 39 f.; VG Berlin, Beschluss vom 9. Februar 2016 - VG 28 L 225.16 -, EA S. 6 ff.). Insbesondere ist unklar, warum der in vier Einzelkriterien mit der besten Note „sehr gut“ und zwei Einzelkriterien mit der zweitbesten Note „gut“ beurteilte Antragsteller im Gesamturteil lediglich mit der (sechstbesten) Bewertung „Sehr Gut Basis“ bewertet wurde. Zwar hat die Antragsgegnerin in der dienstlichen Beurteilung nunmehr eine vertieftere Begründung des Gesamturteils vorgenommen, jedoch erschöpft sich diese in einer erneuten Beschreibung der Fähigkeiten des Antragstellers. Den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die gesamte Begründung einer dienstlichen Beurteilung wird dies aber nach wie vor nicht gerecht, auch wenn es sich im vorliegenden Fall um keine im reinen Ankreuzverfahren erstellte Beurteilung handelt und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit für den vorliegenden Fall nicht uneingeschränkt einschlägig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – BVerwG 2 C 51/16 –, juris Rn. 14). Das Bundesverwaltungsgerichts hat jedoch zugleich klargestellt, dass das Begründungserfordernis nur für solche im Fließtext erstellten Beurteilungen nicht gilt, bei denen sich schon aus den textlichen Ausführungen sowohl das Gewicht ergibt, das den jeweiligen Einzelaussagen beigemessen wird, als auch hinreichend deutlich wird, wie das Gesamturteil aus ihnen hergeleitet wurde. Dem wird die vorliegende Beurteilung nicht gerecht. Die Einzelkriterien stehen formal gleichwertig nebeneinander und auch die abschließende Gesamtbeurteilung lässt nicht erkennen, welchen Merkmalen welches Gewicht beigemessen wird und wie sich die Gesamtnot aus ihnen herleitet (in diesem Sinne in einem Parallelverfahren auch VG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2017 - VG 5 L 301.16 -, Entscheidungsabdruck Seite 5). (2) Vor allem fehlt es aber – worauf die Kammer bereits im Beschluss vom 9. Februar 2016 (VG 28 L 225.15) unter Bezug auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 (etwa BVerwG 2 C 5.14; juris Rn. 30 ff.) hingewiesen hat – weiterhin an der unerlässlichen Erläuterung zum Verhältnis der unterschiedlichen Beurteilungsskalen für die Einzelkriterien und die Gesamtbeurteilung. Abgesehen davon, dass diese Begründung ohnehin in der dienstlichen Beurteilung selbst erfolgen muss und auch im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden kann (BVerwG, Urteil vom 02. März 2017 – 2 C 51/16 –, juris Rn. 17), hat die Antragstellerin auch im gerichtlichen Verfahren erneut nichts vorgetragen, was das Verhältnis der Beurteilungsskalen zueinander und die Einordnung der Leistung des Antragstellers in der Gesamtbewertungsskala nachvollziehbar macht. Auch in dem gegen die dienstliche Beurteilung vom 1. Juni 2016 gerichteten Klageverfahren des Klägers (VG 28 K 18.17) hat die Antragsgegnerin und dortige Beklagte lediglich die schon in der Beurteilung enthaltene „ergänzende Erläuterung zur Bildung des Gesamturteils“ wiederholt, die sich auf die Aussage beschränkt, die unterschiedlichen Skalen dienten der weiteren Differenzierung. Die Differenzierung erfolge gleichmäßig über alle Notenstufen hinweg, wobei der Ausprägungsgrad „ +“ der Mittelwert sei. Es kann dahinstehen, ob dies als ausreichende Erläuterung angesehen werden könnte, wenn in der Gesamtbewertung die gleiche 5-stufige Notenskala zur Anwendung käme wie bei den Einzelmerkmalen, denn zu der entscheidenden Frage, in welchem Verhältnis die bei den Einzelmerkmalen nicht vorgesehene zusätzliche Notenstufe „hervorragend“ zu den Notenstufen in den Einzelmerkmalen steht, ist nach wie vor unbeantwortet (vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. März 2016 – 1 B 1459/15 –, juris). (3) Schließlich ist die dienstliche Beurteilung nach Auffassung der Kammer auch deshalb rechtswidrig, weil das ihr zu Grunde liegende (Gesamt-)Bewertungssystem bewertungsfehlerhaft ist. Zwar hat die Antragsgegnerin, wie oben ausgeführt, das Verhältnis der unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander nicht offen gelegt, jedoch deuten ihre Ausführungen in anderen Verfahren darauf hin, dass sich Gesamtnote - zumindest bei der Vergabe der Höchstnote - entgegen den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht allein am insoweit maßgeblichen Statusamt des Beamten orientiert, sondern am tatsächlich innegehabten Dienstposten. In der dienstlichen Beurteilung bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris, vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, juris, und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris; BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – BVerwG 2 C 27/14 –, juris Rn. 28), Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 28 f.). Ist jedoch alleiniger Maßstab für die dienstliche Beurteilung des Beamten sein Statusamt, so muss es dem Beamten möglich sein, bei Ausübung eines seinem Statusamt entsprechenden Dienstpostens alle in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Noten zu erreichen, bei entsprechenden Leistungen auch die Spitzennote. Dies ist aus Sicht der Kammer nach der derzeitigen Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin nicht der Fall. Vielmehr ist die Vergabe der Spitzennote „hervorragend“ offensichtlich solchen Beamten vorbehalten, die auf erheblich höherwertigen Dienstposten eingesetzt wurden, für Beamte, die ihrem Statusamt entsprechend oder sogar (in geringerem Maße) höherwertig eingesetzt wurden, jedoch ausgeschlossen, selbst wenn sie in allen Einzelkriterien mit der Höchstnote beurteilt wurden. Ein Beurteilungssystem, dass dem Beamten selbst bei optimaler Erfüllung der Anforderung seines Statusamtes einen Teil des gesamten Spektrums verschließt, ist aber mit allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben nicht vereinbar. So ist in dem der Kammer vorliegenden Parallelverfahren VG 28 L 639.17 der dortige, ebenfalls höherwertig eingesetzte Antragsteller von der Führungskraft in allen Einzelkriterien mit der Höchstnote bewertet worden. Auch in der dienstlichen Beurteilung erhielt er daraufhin in allen Einzelkriterien die Höchstnote, in der Gesamtbewertung jedoch nur die vierthöchste Note „sehr gut ++“. In der dortigen Antragserwiderung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, eine bessere Bewertung sei nicht möglich gewesen, denn die Beurteilungen hätten im Hinblick auf die Richtwertprüfung nach § 50 Abs. 2 BLV angepasst werden müssen, wobei unter anderem jeweils auch das Ausmaß der Höherwertigkeit der ausgeübten Tätigkeit zu berücksichtigen gewesen sei. Dieser Ansatz ist schon deshalb verfehlt, weil eine ggf. noch höherwertigere Beschäftigung der auf der Beförderungsliste (deutlich vor dem Antragsteller) geführten Beamten nicht die Richtwerte i.S.v. § 50 Abs. 2 BLV betrifft, sondern die qualitative Einschätzung der Leistung - gemessen an der höherwertigen Tätigkeit - im Einzelfall (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 1 B 186/17 –, juris Rn. 26 f.). Dieses von der Antragsgegnerin offensichtlich durchgängig praktizierte System könnte, wenn in der Praxis die Höchstnoten nur für Beamte zur Verfügung stehen, die sehr gute oder hervorragende Leistungen auf deutlich höherwertigen Posten gezeigt haben, außerdem dazu führen, dass die nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese gesteuerte Vergabe von höherwertigen Arbeitsposten faktisch die Chancen eines Beamten auf Beförderung vorbestimmt, da der nicht oder nur geringfügig höherwertig eingesetzte Beamte danach keine reale Chance auf eine Spitzenbewertung hat, mögen seine Leistungen auch noch so gut sein (so auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O., juris Rn. 29). c) Angesichts der aufgezeigten Mängel der Auswahlentscheidung erscheint eine Beförderung des Antragstellers auf der Grundlage einer rechtmäßigen Beurteilung desselben und der Beigeladenen nicht als von vornherein ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als die Anwendung des § 50 Abs. 2 BLV, die offenbar auch hier zur Absenkung der Gesamt- und in deren Folge auch der Einzelnoten geführt hat, den oben dargestellten rechtlichen Zweifeln unterliegt und die Beurteilung aller nach diesem System beurteilten Beamtinnen und Beamten, auch der Beigeladenen, betrifft. Aufgrund des Zeitablaufs wird die Antragsgegnerin den Antragsteller und die Beigeladene ohnehin neu zu beurteilen und auf dieser Grundlage eine neue Auswahlentscheidung zu treffen haben. 2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er ist auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angewiesen, um die bevorstehende Beförderung der Beigeladenen und damit einen endgültigen Rechtsverlust zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – BVerwG 2 C 16.09 –, juris Rn. 31 ff.). Der Antrag war indes abzulehnen, soweit der Antragsteller begehrt, über den Zeitraum von zwei Wochen nach Mitteilung einer erneuten Entscheidung über seine Bewerbung hinaus jegliche Stellenbesetzung zu untersagen. Für eine derart weitreichende Anordnung besteht kein Anordnungsgrund, denn es ist dem Antragsteller zumutbar, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ggf. die erneute Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtsschutz zu prüfen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2012 – OVG 6 S 49.11 –, juris Rn. 45). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.