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Beschluss

28 L 19.17

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0327.28L19.17.0A
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Leitsätze
1. Grundsätzlich hat jeder Deutsche bei Eignung, Befähigung und fachlicher Eignung Zugang zu einem öffentlichen Amt im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewerberauswahl. Insoweit kann ein Erwerber verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint.(Rn.19) 2. Der Leistungsvergleich der Bewerber im Rahmen der Auswahlentscheidung muss auf aussagekräftigen, d.h. hinreichend differenzierten, aktuellen und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstliche Beurteilungen beruhen. Insoweit muss das Gericht in einem Verfahren über eine ordnungsgemäße Bewerberauswahl auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreit geltend gemacht werden.(Rn.20) 3. Eine dienstliche Beurteilung ist grundsätzlich fehlerhaft, wenn ihr die notwendige individuelle Begründung der Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelnoten fehlt. Insoweit müssen Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.(Rn.23) 4. Die Beurteilung eines Beamten der Deutschen Telekom bedarf einer solchen Begründung insbesondere dann, wenn die Bewertung nicht nach einer 5-teiligen Skala, sondern nach einer 6-teiligen Skala erfolgt ist.(Rn.25) (Rn.29) (Rn.30)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die Beigeladenen - mit Ausnahme des Beigeladenen zu 34. (A...) -unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13...vz aus der Beförderungsliste „Beteiligung intern TSI“ zu befördern, bevor über die Bewerbung des Antragstellers erneut entschieden wurde und zwei Wochen seit der Mitteilung dieser Entscheidung vergangen sind. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 21. tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich hat jeder Deutsche bei Eignung, Befähigung und fachlicher Eignung Zugang zu einem öffentlichen Amt im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewerberauswahl. Insoweit kann ein Erwerber verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint.(Rn.19) 2. Der Leistungsvergleich der Bewerber im Rahmen der Auswahlentscheidung muss auf aussagekräftigen, d.h. hinreichend differenzierten, aktuellen und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstliche Beurteilungen beruhen. Insoweit muss das Gericht in einem Verfahren über eine ordnungsgemäße Bewerberauswahl auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreit geltend gemacht werden.(Rn.20) 3. Eine dienstliche Beurteilung ist grundsätzlich fehlerhaft, wenn ihr die notwendige individuelle Begründung der Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelnoten fehlt. Insoweit müssen Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.(Rn.23) 4. Die Beurteilung eines Beamten der Deutschen Telekom bedarf einer solchen Begründung insbesondere dann, wenn die Bewertung nicht nach einer 5-teiligen Skala, sondern nach einer 6-teiligen Skala erfolgt ist.(Rn.25) (Rn.29) (Rn.30) Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die Beigeladenen - mit Ausnahme des Beigeladenen zu 34. (A...) -unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13...vz aus der Beförderungsliste „Beteiligung intern TSI“ zu befördern, bevor über die Bewerbung des Antragstellers erneut entschieden wurde und zwei Wochen seit der Mitteilung dieser Entscheidung vergangen sind. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 21. tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der in Kalchreuth wohnhafte Antragsteller konkurriert mit den Beigeladenen um eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13...vz. Der Antragsteller steht als Beamter auf Lebenszeit im Amt eines Postamtsrates (BesGr A 12 nt) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt. Seit 2009 ist dem für diese Tätigkeit beurlaubten Antragsteller dauerhaft eine nach A 13/14 bewertete Tätigkeit als „Business Partner Manager Finance“ bei der T-Systems International GmbH zugewiesen. Am 12. August 2016 erstellte die Deutsche Telekom AG für den Antragsteller eine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. August 2015. Der Antragsteller erhielt in der Gesamtbewertung nach einer Bewertungsskala mit sechs Notenstufen („in geringem Maße bewährt“ bis „hervorragend“), die ihrerseits dreifach unterteilt sind („Basis“, „+“ und „++“), das Gesamturteil „sehr gut ++“. Der Beurteilung lag eine „Stellungnahme zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung“ der unmittelbaren Führungskraft des Antragstellers zugrunde, in welcher der Antragsteller in allen Einzelmerkmalen nach einer fünfstufigen Bewertungsskala („in geringem Maße bewährt“ bis „sehr gut“) bewertet worden war. Hierin war der Antragsteller in allen Kompetenzen mit der Höchstnote „sehr gut“ bewertet worden. In der dienstlichen Beurteilung wurde der Antragsteller in allen beurteilten Einzelkriterien ebenfalls nach einer fünfstufigen Bewertungsskala mit „sehr gut“ beurteilt. In der Begründung des Gesamtergebnisses hieß es u.a., dass der Antragsteller während des gesamten Beurteilungszeitraums laufbahnübergreifend höherwertig beschäftigt wurde, was „im Gesamturteil und auch in den Einzelkriterien berücksichtigt“ worden sei. Ferner enthielt die Beurteilung folgende „Ergänzende Erläuterung zur Bildung des Gesamturteils“: „Während die Bewertung in den Einzelkriterien der dienstlichen Beurteilung im Rahmen einer 5er-Notenskala erfolgt, wird das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in Anwendung einer 6er-Notenskala mit den Ausprägungen (in der Reihenfolge: Basis, +, ++) gebildet. Dabei ist „+“ der Mittelwert. Die unterschiedlichen Bewertungsskalen dienen der weiteren Differenzierung. Die Vornahme der Differenzierung erfolgt gleichmäßig über alle Notenstufen hinweg.“ Gegen die dienstliche Beurteilung erhob der Kläger Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 28. November 2016 teilte die Deutsche Telekom AG dem Antragsteller mit, er könne in dieser Beförderungsrunde nicht befördert werden. Es stünden auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern...TSI“, auf der er (neben 895 weiteren Beamten) geführt werde, nur 35 Planstellen für eine Beförderung nach A 13...vz zur Verfügung. Es könnten deshalb nur Beamte befördert werden, die mit mindestens „Hervorragend ++“ bewertet worden seien. Auch hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch, über den ebenfalls noch nicht entschieden ist. Am 14. Dezember 2016 hat der Antragsteller bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Verwaltungsgericht Ansbach den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs beantragt. Er rügt, seine dienstliche Beurteilung sei fehlerhaft. U.a. sei die Höherwertigkeit des Dienstpostens nicht hinreichend berücksichtigt worden, die Überleitung von der 5- in die 6-teilige Notenskala sei nicht plausibel erläutert und es fehle an einer hinreichend nachvollziehbaren Begründung des Gesamturteils. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde 2016 die Beigeladenen unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13...vz aus der Beförderungsliste „Beteiligung intern...TSI“ zu befördern, bevor über seine Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist u.a. der Auffassung, die Überleitung von der 5- in die 6-teilige Notenskala sei mit den „Ergänzenden Erläuterungen zur Bildung des Gesamturteils“ plausibel erläutert. Die Höherwertigkeit der ausgeübten Tätigkeit sei angemessen berücksichtigt worden. Der Antragsteller habe sowohl in der Stellungnahme als auch in der Beurteilung bei allen Merkmalen jeweils die beste Note „sehr gut“ erhalten. Dem sei bereits inhärent, dass die höherwertige Tätigkeit berücksichtigt wurde, so dass diesbezüglich auch eine zusätzliche Begründung obsolet sei. Bezüglich des Gesamtergebnisses sei im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung ausdrücklich ausgeführt, dass die Höherwertigkeit berücksichtigt worden sei. Auf der Beförderungsliste des Antragstellers sei im Hinblick auf die Richtwertprüfung bezüglich § 50 Abs. 2 BLV eine Maßstabsprüfung durchgeführt worden. Hierbei hätten im Hinblick auf die Einhaltung eines einheitlichen Maßstabs Beurteilungen angepasst werden müssen. Der Richtwert sei berücksichtigt und (mit 11 % Bestbeurteilungen - „hervorragend“ - sowie 23% Zweitbestbeurteilungen - „sehr gut“ -) eingehalten worden. Auf der Liste des Antragstellers bestehe eine hohe Leistungsdichte mit überdurchschnittlichen Stellungnahmen. Dabei seien 44% der Beamten höherwertig eingesetzt, hiervon 62% innerhalb der nächst höheren Laufbahngruppe. Das Ergebnis sei in Anbetracht der erzielten Leistungen der Beamten dieser Beurteilungsliste anzupassen gewesen, um die nach § 50 Abs. 2 BLV geltenden Richtwerte einhalten zu können. Daher sei auch nach Würdigung aller Erkenntnisse das Gesamturteil in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers zu Recht mit „sehr gut ++“ festzusetzen, um die nach § 50 Abs. 2 Bundeslaufbahnverordnung geltenden Richtwerte einhalten zu können. Dabei sei die Ausübung der höherwertigen Tätigkeit auch nicht ohne Berücksichtigung im Beurteilungsergebnis geblieben. Der Antragsteller hätte im Zuge der Maßstabsprüfung noch weiter abgewertet werden müssen, sofern er nicht höherwertig eingesetzt worden wäre. Nur so sei es möglich gewesen, eine gleichmäßige Beurteilung gegenüber den gleichbewerteten, aber noch höherwertiger eingesetzten Beamten sicherzustellen. Der Beigeladene zu 21. beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die übrigen Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. II. Das Verwaltungsgericht Berlin ist infolge des gem. § 83 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m § 17 a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) - unabhängig von der Frage seiner inhaltlichen Richtigkeit - bindenden Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach örtlich zuständig. Der als Antrag auf Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antragsteller hat insoweit einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen (vgl. auch § 9 Bundesbeamtengesetz). Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn. 22 ff. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, Rn. 57). Ein Anordnungsanspruch des in einem fehlerhaften Auswahlverfahrens Unterlegenen besteht folglich nicht erst, wenn er einen Beförderungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich der Bewerber muss auf aussagekräftige, d.h. hinreichend differenzierte, aktuelle und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstliche Beurteilungen gestützt werden. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht daher auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreit geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - BVerwG 2 VR 3.03 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die getroffene Auswahl den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch, denn die Antragsgegnerin hat im Auswahlverfahren eine fehlerhafte Beurteilung des Antragstellers zugrunde gelegt, und es ist nicht auszuschließen, dass er bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt werden würde. Die der Auswahlentscheidung zugrunde zu legende aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers entbehrt der erforderlichen Aussagekraft, weil ihr die notwendige individuelle Begründung der Herleitung des Gesamturteils aus den Einzelnoten fehlt. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1/16 -, juris Rn. 39 f. m.w.N.). Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil folgt auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 40 m.w.N.). Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 2 C 5.14 -, juris Rn. 30 ff.) insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien - wie hier - für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Auch wenn es nachvollziehbare Möglichkeiten gibt, die - die Bildung eines Gesamturteils (unnötig) erschwerende - Inkongruenz der beiden Bewertungsskalen aufzulösen, erfordert die generell mögliche Übertragung der Bewertungen der Einzelmerkmale in die Bewertungsskala für das Gesamturteil für den jeweiligen Einzelfall eine Begründung (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1/16 -, juris Rn. 39 f. m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 6 CE 16.2406 -, juris Rn. 18). Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. Ohne eine solche Begründung ist auch nicht sichergestellt, dass die Übertragung der Einzelbewertungen in eine Gesamtnote bei allen Beurteilungen nach den gleichen Maßstäben erfolgte und damit eine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen gewährleistet ist. Die am 31. Oktober 2013 in Kraft getretenen „Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten“ (im Folgenden: BeurteilungsRL) in ihrer maßgebenden Fassung vom 29. Juli 2016 sehen im Beurteilungsbogen (Anlage 5 zur Beurteilungs-RL) für die Einzelbewertungen eine 5-teilige Skala mit den Bewertungsstufen „in geringem Maße bewährt“ bis „sehr gut“ vor. Die Gesamtbewertung erfolgt hingegen nach einer 6-teiligen Skala, die zusätzlich die Höchstnote „Hervorragend“ vorsieht. Die sechs Notenstufen sind ihrerseits in je drei Ausprägungsgrade („Basis“, „+“ und „++“) unterteilt. Der Leitfaden „Erst- und Zweitbeurteiler“ (Anlage 1 zu Beurteilungs-RL) führt hierzu unter § 2 Abs. 4 Folgendes aus: „Die Abstufung von der 5er Skala der Einzelkriterien zu der 6er Skala des Gesamturteils erfolgt zu Zwecken der weiteren Differenzierung. Hierbei wird ein einheitlicher Maßstab über alle Stufen angewandt. Das Gesamturteil muss sich schlüssig aus der Bewertung ergeben. Der Gesamtsumme der Beurteilungspunkte aus den Einzelkriterien kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Eine rein schematische oder rechnerische Übersetzung der Beurteilungspunkte in die Beurteilungsnote des Gesamturteils ist jedoch nicht zulässig. Das Ergebnis der Leistungseinschätzung ist innerhalb der 6er-Skala weiter zu differenzieren […]. Hierdurch wird eine weitere Differenzierung ermöglicht. Die Bandbreite der Beurteilungsmöglichkeiten sollte ausgeschöpft werden.“ Die Beurteilungsrichtlinien treffen darüber hierüber aber keine allgemein verbindlichen Aussagen zu den Maßstäben, nach denen das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen zu bilden ist, wie dies die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 9. Februar 2016 - VG 28 L 225.15 - (juris) ausgeführt hat. 2. Daher hätte es zumindest in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers einer gesonderten Begründung zur Umsetzung der Noten der Einzelkriterien von der 5-stufigen Skala auf die 6-stufige Skala des Gesamtergebnisses bedurft (so auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. März 2017 – 1 B 138/17 –, juris Rn. 14; VG Darmstadt, Beschluss vom 21. Februar 2017 - VG 1 L 3064/16.DA-, juris Rn. 52 f.). Der Ausnahmefall, dass eine Begründung für das Gesamturteil (mit seiner weiteren Binnendifferenzierung) entbehrlich ist, weil sich die vergebene Note im konkreten Fall geradezu aufdrängt, ist vorliegend nicht gegeben. Der Antragsteller ist in sämtlichen beurteilten Einzelmerkmalen mit der Höchstnote „sehr gut“ bewertet worden, in der Gesamtbewertung indes nur mit der dritthöchsten Note, obwohl ihm auch in der verbalisierten Gesamtbewertung „beste Arbeitsergebnisse“, „optimale Ergebnisse“ bzw. „außerordentliche Ergebnisse“ bescheinigt werden. Da sich angesichts dessen nicht aufdrängt, warum der Antragsteller nicht auch im Gesamturteil mit der höchsten Notenstufe beurteilt wurde, hätte es zwingend einer näheren Begründung zum Verhältnis der Einzelnoten zur Gesamtnote bzw. der jeweiligen Notenskalen zueinander bedurft. 3. Diese Begründung hat die Antragsgegnerin auch im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt, obwohl dieser Umstand vom Antragsteller gerügt wurde, wiederholt Gegenstand auch obergerichtlicher Rechtsprechung gewesen ist und die Kammer ausdrücklich auf ihren Beschluss vom 9. Februar 2016 - VG 28 L 225.15 - hingewiesen hat (vgl. im Übrigen zu den Grenzen der nachträglichen Plausibilisierung im Hinblick auf die Begründungspflicht des Gesamturteils: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1/16 - juris Rn. 38 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, a.a.O., juris Rn. 14). Die Antragsgegnerin beschränkt sich gleichwohl darauf, nochmals auf die „Ergänzende Erläuterung zur Bildung des Gesamturteils“ in der dienstlichen Beurteilung hinzuweisen. Diese ersetzt aber als formularmäßiger Textbaustein nicht eine einzelfallbezogene Begründung. Abgesehen davon erschöpft sich dieser Hinweis ohnehin in der - offenkundigen - Tatsache, dass die Einzelkriterien nach einer 5er-Skala bewertet werden und die Gesamtbewertung nach einer 6er-Skala erfolgt sowie einer Erläuterung der Ausprägungsgrade. Die entscheidende Erklärung zur Auflösung der Inkongruenz der Bewertungsskalen fehlt indes und ist von der Antragsgegnerin, der die Bedeutung dieses Umstandes angesichts der hierzu mittlerweile ergangenen Rechtsprechung bewusst gewesen sein muss, auch nicht nachgeholt worden. 4. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob die dienstliche Beurteilung des Antragstellers auch deshalb fehlerhaft ist, weil sie nicht erkennen lässt, inwieweit sie den Umstand berücksichtigt, dass der Antragsteller während des gesamten Beurteilungszeitraumes laufbahnübergreifend höherwertig beschäftigt war. Hierzu merkt die Kammer lediglich an, dass sich die Antragsgegnerin der Aufgabe zu erklären, warum ein Beamter des gehobenen Diensts „nur“ mit der drittbesten Note „sehr gut ++“ beurteilt wird, wenn er die Aufgaben des ersten Beförderungsamts im höheren Dienst uneingeschränkt so gut erfüllt hat, dass er ohne Berücksichtigung seines niedrigeren Statusamtes in allen Einzelkriterien mit der Spitzennote bewertet wurde (vgl. hierzu etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 1 B 384/15 -, juris Rn. 8), in der dienstlichen Beurteilung nicht gestellt hat. Ob dieser Begründungsmangel des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung durch den im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen, sich im Allgemeinen haltenden Hinweis auf Anpassungen der Gesamtbewertungen nach § 50 Abs. 2 BLV geheilt wurde bzw. ob dies im gerichtlichen Verfahren überhaupt noch möglich war, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Jedenfalls taugt das Vorbringen der Antragsgegnerin, der Bestnote „sehr gut“ sei inhärent, dass die höherwertige Tätigkeit berücksichtigt worden sei, nicht dazu, weil auch in amtsangemessener Tätigkeit eine solche Note erreichbar ist/sein muss. 5. Die Auswahl des Antragstellers im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung erscheint zumindest nicht ausgeschlossen, da offen ist, mit welchem Gesamturteil er bei einer erneuten (fehlerfreien) Beurteilung beurteilt werden wird. Etwas anderes gilt lediglich hinsichtlich des Beigeladenen zu 34. Dieser wurde in noch größerem Maße als der Antragsteller höherwertig eingesetzt, nämlich auf einem mit der Wertigkeit A15 bewerteten Dienstposten. Hierbei wurde er - im Gegensatz etwa zum Beigeladenen zu 35. - bereits von seiner vorgesetzten Dienstkraft in allen Einzelkriterien, einschließlich des beim Antragsteller nicht bewerteten Kriteriums „Führungsverhalten“, ohne Berücksichtigung der Höherwertigkeit mit der Höchstnote „sehr gut“ bewertet. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er auch bei erneuter fehlerfreier Beurteilung besser oder auch nur gleich gut beurteilt werden könnte, so dass im Verhältnis zu diesem Beigeladenen seine Auswahl ausgeschlossen erscheint. 6. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er ist auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angewiesen, um die bevorstehende Beförderung der Beigeladenen und damit einen endgültigen Rechtsverlust zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – BVerwG 2 C 16.09 –, juris Rn. 31 ff.). Um dem Antragsteller ggf. die Prüfung und erneute Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu ermöglichen, darf die Antragsgegnerin die streitbefangenen Stellen - mit Ausnahme der für den Beigeladenen zu 34. vorgesehenen Stelle (s.o.) - vor Ablauf von zwei Wochen nach Mitteilung einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers auf der Grundlage einer (ordnungsgemäßen) dienstlichen Beurteilung nicht besetzen. Im Hinblick auf die Ungewissheit, welchem der Beigeladenen der Antragsteller bei einer erneuten Durchführung des Auswahlverfahrens möglicherweise vorzuziehen wäre, ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes die vorläufige Freihaltung sämtlicher vom Beförderungsverfahren erfassten Stellen erforderlich (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2009 - OVG 4 S 29.09 -, juris Rn. 12). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da nur der Beigeladene zu 21. einen Antrag gestellt hat, konnten auch nur ihm - neben der Antragsgegnerin - Kosten auferlegt werden. Der Beigeladene zu 34. hat keinen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt, so dass trotz seines Obsiegens seine außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig waren (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.