Beschluss
28 L 282.16 A
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0811.28L282.16A.0A
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass eine Asylsuchende schwanger ist, steht der Festsetzung einer Ausreisefrist grundsätzlich nicht entgegen.(Rn.6)
2. Gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots mit einer entsprechenden Befristung ist im Eilverfahren grundsätzlich mittels eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorzugehen.(Rn.7)
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass eine Asylsuchende schwanger ist, steht der Festsetzung einer Ausreisefrist grundsätzlich nicht entgegen.(Rn.6) 2. Gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots mit einer entsprechenden Befristung ist im Eilverfahren grundsätzlich mittels eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorzugehen.(Rn.7) Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Über die Anträge der Antragstellerinnen, ihnen vorläufigen Rechtsschutz (bezüglich ihrer Klage VG 28 K 283.16 A) zu gewähren, hat nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter zu entscheiden. Die Anträge haben keinen Erfolg. Soweit sie sich auf die Abschiebungsandrohung beziehen, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts (§§ 36 Abs. 4 Satz 1, 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Das bezieht sich auch auf die Einschätzung, dass die Asylanträge offensichtlich unbegründet sind. Auf Art. 16a Abs. 1 GG können sich die mit einem Bus aus ihrem Heimatland nach Deutschland eingereisten Antragstellerinnen nicht berufen (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG). Im Übrigen ist nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 in der Anhörung klar, dass sich die Antragstellerinnen nur aus wirtschaftlichen Gründen im Bundesgebiet aufhalten (§ 30 Abs. 2 AsylG). Darüberhinaus führt der Bescheid im Ergebnis zutreffend § 29a Abs. 1 und 2 AsylG an, wenngleich auf Seite 4 das hier nicht betroffene Kosovo erwähnt ist. Mit dem knappen Satz auf Seite 2 unten der Antragsschrift haben die Antragstellerinnen nichts angedeutet, was bei näherer Betrachtung zur Überzeugung führen könnte, dass die Einstufung Bosniens und Herzegowinas als sicherer Herkunftsstaat verfassungswidrig sei. Für sonstige Schutzformen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a, 3, § 4 AsylG, § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) bietet sich hier kein Ansatz. Der Umstand, dass ein Deutscher erklärte, Vater des jüngsten Kindes der Antragstellerin zu 1 zu sein, ist für die hier in Rede stehenden Schutzformen ohne Belang. Verfolgung oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse ergeben sich daraus nicht. Die Abschiebungsandrohung entspricht § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG. Die Ausreisefrist ist durch § 36 Abs. 1 AsylG vorgegeben. Dazu verhält sich § 6 Abs. 1 MuSchG, auf den sich die Antragstellerin zu 1 beruft, nicht. Er regelt nur ein Beschäftigungsverbot, kein Bewegungsverbot. Die darauf gegründete Berliner Verwaltungspraxis bindet die Antragsgegnerin nicht. Zweckmäßigerweise haben die Antragstellerinnen vage, aber § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG entsprechend „vorläufigen Rechtsschutz“ in Bezug auf die Regelungen zu 6 und 7 des Bescheids (Einreise- und Aufenthaltsverbot, Befristung) beantragt. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 AufenthG regeln, dass die Klage gegen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 und die gegen die Anordnung eines solchen Verbots nach § 11 Abs. 7 keine aufschiebende Wirkung hat. Für die vom Verbot trennbare Befristung liegt das nahe, weil sie mittels einer Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre. Das führt zu einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO (vgl. Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 14. Dezember 2015 – 8 PA 199/15 -, NVwZ-RR 2016, 276 in Bezug auf das Verbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG). Anderseits mögen die Regelungen in § 84 Abs. 1 AufenthG darauf deuten, dass der Gesetzgeber auch in diesen Fällen von der Statthaftigkeit von Anträgen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausgeht (vgl. Beschluss der Kammer vom 12. Februar 2016 – VG 28 L 21.16 A –). Zutreffend verweist der Beschluss der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Mai 2016 – VG 8 L 239.16 A – jedoch auf § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, wonach das Verbot (erst) mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam wird. Doch ist es missverständlich zu formulieren, der Klage komme insoweit bereits aufschiebende Wirkung zu. Denn nicht die Klage in Bezug auf das Verbot, sondern die in Bezug auf die Entscheidung über die Asylanträge schiebt die Wirksamkeit des Verbots nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinaus. Es handelt sich nicht um die Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern um die Wirkung, die einer Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG zukommt. Nach der gesetzlichen Regelung soll der Eintritt des Verbots von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses in Gestalt der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag abhängen. So trifft es zu, dass vor der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag keine (innere) Wirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufzuschieben ist. Vor Eintritt der Bestandskraft entfaltet dieses Verbot nicht die Wirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG, der hier entsprechend gilt (§ 11 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Damit steht aber nicht die äußere Wirksamkeit der Regelung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Frage, die Voraussetzung für eine Anfechtungsklage ist, so dass die 8. Kammer überzeugend die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verbots nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dem Hauptsacheverfahren vorbehielt. Der danach allein zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO in Bezug auf das gesetzliche Verbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG bzw. dessen Befristung ist unbegründet. Jedenfalls haben die Antragstellerinnen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn es ist zweifelhaft, ob das am 8. Juli 2016 geborene Kind der Antragstellerin zu 1 Deutscher ist. Zwar hat ein Deutscher, von dem in der Anhörung der Antragstellerin zu 1 am 3. Juni 2016 nicht die Rede war, am 19. Juli 2016 die Vaterschaft anerkannt. Doch führt das nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG nur dann zur deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes, wenn die Anerkennung nach den deutschen Gesetzen wirksam ist. Nach § 1594 Abs. 2 BGB ist die Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Das könnte hier nach § 1592 Nr. 1 BGB die Vaterschaft des Mannes sein, mit dem die Antragstellerin zu 1 weiterhin auf romatraditionelle Weise verheiratet ist und der sie weniger als neun Monate vor der Geburt verlassen haben soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).