Urteil
28 K 27.13
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0629.28K27.13.0A
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Leitsätze
Bei der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge infolge unvollständiger Angaben des Versorgungsempfängers liegt ein im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu berücksichtigendes überwiegendes Mitverschulden der Versorgungsbehörde jedenfalls dann vor, wenn diese in positiver Kenntnis einer bestehenden Anwartschaft des Versorgungsempfängers aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Versorgungsfall über acht Jahre hinweg nicht überprüft. Dieses Verschulden entfällt nicht bereits deshalb, weil es sich um einen Vorgang der Massenverwaltung handelt. (Rn.45)
Tenor
Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte - Service-Center Süd-Ost - vom 20. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2013 wird insoweit aufgehoben, als die Rückforderung einen Betrag von 45.203,71 € übersteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge infolge unvollständiger Angaben des Versorgungsempfängers liegt ein im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu berücksichtigendes überwiegendes Mitverschulden der Versorgungsbehörde jedenfalls dann vor, wenn diese in positiver Kenntnis einer bestehenden Anwartschaft des Versorgungsempfängers aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Versorgungsfall über acht Jahre hinweg nicht überprüft. Dieses Verschulden entfällt nicht bereits deshalb, weil es sich um einen Vorgang der Massenverwaltung handelt. (Rn.45) Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte - Service-Center Süd-Ost - vom 20. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2013 wird insoweit aufgehoben, als die Rückforderung einen Betrag von 45.203,71 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten konnte der Berichterstatter im Wege des schriftlichen Verfahrens entscheiden (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die gegen die Ruhensregelung im Bescheid vom 20. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2012 gerichtete Klage ist unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Nach § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG bleiben Rentenminderungen, die auf § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - beruhen, unberücksichtigt. Die Versorgungsbezüge des Klägers zuzüglich der Rente übersteigen die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG und § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG erfasst den hier streitigen Betrag als Rentenminderung. Die Berechnung/Festsetzung durch die Beklagte entspricht somit ohne weiteres der einfachrechtlichen Rechtslage. In die Ruhensberechnung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur die an ihn ausgezahlte Rente in Höhe von zuletzt etwa 422 € einzustellen, sondern auch die auf die Ehefrau übertragene Rentenanwartschaft in Höhe von 9,0112 Rentenpunkten (zuletzt etwa 215 €), weil diese Rentenminderung auf § 1587 b BGB beruht. 1. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG gegen das Grundgesetz verstößt. Die Kammer hat zum inhaltsgleichen § 55 Abs. 7 des Landesbeamtenversorgungsgesetz Berlin - LBeamtVG - in ihrem Urteil vom 13. März 2015 - VG 28 K 294.13 - (EA S. 5 ff.) Folgendes ausgeführt: „Es ist geklärt, dass der Dienstherr sich von der ihm nach Art. 33 Abs. 5 GG obliegenden Alimentationspflicht dadurch entlasten kann, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind. Die Anrechnung der Rente auf Versorgungsbezüge ist verfassungsgemäß (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 [293]). Zwar betraf diese Entscheidung § 55 BeamtVG in der Fassung des Art. 2 § 1 Nr. 7 des 2. HStruktG. Doch sind die dort angestellten Überlegungen auf § 55 Abs. 1 LBeamtVG übertragbar, weil beide Normen auf das Gleiche zielten/zielen. Mit der Ruhensregelung soll eine Überversorgung aus öffentlichen Kassen vermieden werden. Dabei soll die Rente ungeschmälert und unangetastet erhalten bleiben. Die Ruhensregelung betrifft den Versorgungsbezug. Mit ihr wird zulässigerweise auch aus finanziellen Gründen verhindert, dass Ruhestandsbeamte […], die neben ihren Versorgungsbezügen aus einem Dienstverhältnis noch eine Rente als Angestellter erhalten, eine Gesamtversorgung bekommen, die höher ist als das Ruhegehalt eines vergleichbaren Ruhestandsbeamten, der sich sein ganzes Berufsleben lang nur dem Dienst als Beamter verschrieben hat (vgl. Bundesverfassungsgericht, aaO, Seite 310 und 315). Wenn es aber zulässig ist, dass der Dienstherr den den Höchstbetrag der Gesamtversorgung übersteigenden Teil der Versorgungsbezüge einbehält, dann ist § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG eine konsequente Regelung zur Erreichung des zulässigen Ziels. Bis zum Ende seiner Ehezeit hatte der Kläger sowohl eine Renten- als auch eine Versorgungsanwartschaft erworben. Seine Anwartschaften waren verglichen mit denen seiner damaligen Ehefrau die werthöheren. Er war nach § 1587a Abs. 1 BGB ausgleichspflichtig. Bereits bei diesem Ausgleich war nach § 1587a Abs. 6 BGB die Ruhensvorschrift (damals) des § 55 BeamtVG zu berücksichtigen […]. § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG bewirkt, dass die im Scheidungsverfahren bestimmte Aufteilung der dem Kläger seinerzeit zustehenden Anwartschaften im Versorgungsfestsetzungsverfahren umgesetzt wird und der Dienstherr – wie mit den versorgungsrechtlichen Regelungen auch angestrebt - seine Versorgungsleistung unter Anrechnung der vom Beamten/Richter bis zur Scheidung erlangten Rente mindern kann. Auf der Grundlage der Auffassung des Klägers wäre der Betrag, um den seine Versorgung den Höchstbetrag überschreitet, geringer. Den dann höheren Unterschiedsbetrag zwischen (an den Kläger gezahlter) Rente und Höchstbetrag hätte der Dienstherr des Klägers zu tragen. Das beeinträchtigte das auch von § 1587a BGB anerkannte Ziel, unter Berücksichtigung des vom Beamten/Richter vor der Scheidung erlangten Rentenanspruchs die eigene Versorgungsleistung zu mindern. Der Dienstherr hätte sogar mehr für die Versorgung des Beamten aufzubringen als er ohne die Scheidung zu leisten hätte (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 7/2015 zu Art. 2 Nrn. 2,3 und 5 Seite 10 zum Entwurf einer Vorgängerregelung zu § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG [§ 115 Abs. 2 Satz 3 BBG 1976] ; Fürst, GKÖD Band I Teil 3c, O § 55 Rn. 14 Seite 20; Kugele/Brinktrine, BeamtVG, § 55 Rn. 8; Plog/Wiedow, BeamtVG § 55 Rn. 157 f.; Stegmüller/Schmalhofer/ Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 55 Rn. 147; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 1991 – BVerwG 2 B 123.91 -, NJW 1992, 852; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 8. Mai 2009 - M 21 K 08.1182 -, Juris Rn. 28 und Urteil vom 27. Februar 2007 - M 5 K 06.1183 -, Juris Rn. 18). Für diese Erhöhung der Versorgungsleistung findet sich kein Grund, insbesondere leitet er sich nicht aus dem Alimentationsgrundsatz des Art. 33 Abs. 5 GG ab. Mit seinem zutreffenden Einwand, dass ihm im Zeitpunkt der Versorgungsfestsetzung die auf seine geschiedene Ehefrau übertragene Rentenanwartschaft nicht mehr zustehe, geht der Kläger daran vorbei, dass es mit der Ruhensregelung auch darum geht, den im Scheidungszeitpunkt (mangels Versorgungsfalls) nicht möglichen, aber zulässigerweise beabsichtigten Zugriff auf seinen Versorgungsanspruch nachzuholen. Erst im Versorgungsfall sind Versorgungsbezüge zu leisten, auf die sich Ruhensregelungen auswirken können. Der […] Einwand des Klägers, er werde durch diese Ruhensregelung unangemessen niedrig alimentiert, in der ihm vertrauten arbeitsrechtlichen Sprache „unter Tarif bezahlt“, überzeugt nicht. Bleibt man in diesem Bild, dann gehört auch § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG zum „Tarif“, nämlich zu den seine Versorgung bestimmenden Regeln. Allerdings gehört dazu auch der Alimentationsgrundsatz des Art. 33 Abs. 5 GG. Danach ist der Dienstherr dazu verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330 = NVwZ 2007, 568 [570]). Dieser Grundsatz verlangt aber nicht, dass alle Ruhestandsbeamten den der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 LBeamtVG entsprechenden Zahlbetrag erhalten. Vielmehr erfüllt der Dienstherr auch dann seine Alimentationspflicht, wenn er den vom Beamten/Richter (für sich und seine Familie/Ehefrau) erdienten Versorgungsanspruch versorgungsausgleichsrechtlichen Regelungen folgend auf die geschiedenen Eheleute aufteilt. Der Einwand des Klägers, er werde unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ungerechtfertigt schlechter behandelt als ein Versorgungsempfänger, der keine Rentenanwartschaft erworben hatte, überzeugt ebenfalls nicht. Gerade in dem Zusammentreffen von Renten- und Versorgungsbezug liegt der Ansatz für § 55 LBeamtVG. Das unterscheidet die beiden Gruppen wesentlich, was einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausschließt (vgl. Bundesverfassungsgericht, aaO [BVerfGE 76], Seite 329). Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführte Überlegung, er werde anders behandelt als ein nicht geschiedener, aber sonst mit ihm vergleichbarer Beamter/ Richter, trifft nicht zu. Sieht man einmal davon ab, dass auf diese Vergleichsperson § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG nicht anzuwenden wäre, weil ihre Rente mangels Scheidung nicht durch § 1587b BGB gemindert wurde, ergäbe sich für diese Vergleichsperson die gleiche Berechnung wie beim Kläger: Die Versorgungsbezüge der Vergleichsperson würden neben der von ihr erworbenen Rente nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze gezahlt. § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG verstößt nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Mit dem Kläger kann angenommen werden, dass die Anrechnungsvorschrift Männer signifikant öfter trifft als Frauen, was auf eine mittelbare Diskriminierung deuten könnte (vgl. Erwägung Nr. 15). Indes liegt eine solche Diskriminierung nach der Ausnahme des Art. 2 Buchstabe b) i) der Richtlinie dann nicht vor, wenn die dem Anschein nach neutrale Vorschrift (hier § 55 Abs. 1 Satz 7 LBeamtVG) durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Zudem hindert der Gleichbehandlungsgrundsatz die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der völligen Gleichstellung (im Berufsleben) spezifische Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, mit denen Benachteiligungen wegen eines in Art. 1 der Richtlinie genannten Diskriminierungsgrunds (hier sexuelle Ausrichtung) ausgeglichen werden sollen (Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie). Die Regelungen zum Versorgungsausgleich erfüllen diese Voraussetzungen, weil sie der Benachteiligung von Frauen beim Erwerb von Versorgungsansprüchen entgegenwirken.“ An dieser Auffassung hält das Gericht fest. Die Beklagte hat daher zu Recht bei der Berechnung des Höchstgrenze gem. § 55 Abs. 2 BeamtVG die ungekürzte Rente des Klägers zugrunde gelegt und nicht nur den niedrigeren tatsächlichen Zahlbetrag. 2. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Beklagte das Ruhen der Versorgungsbezüge rückwirkend festgestellt hat. Die für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entwickelten Rechtsgrundsätze über den Schutz des Vertrauens des Begünstigten auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsaktes gelten bei Anwendung der Ruhensvorschriften nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht, weil die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen ebenso wie die Ruhensberechnung selbst unter dem gesetzlichen Vorbehalt stehen, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung der Ruhensvorschriften gekürzt und die Überzahlungen zurückgefordert werden (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1980 - 6 C 43/78 -, juris Rn. 34, m.w.N.). Die Anwendung der Ruhensvorschriften kann zwar im Einzelfall mit dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar sein, wenn eine Versorgungsbehörde den Versorgungsberechtigten zuvor durch ihr eigenes Verhalten in den Glauben versetzt hatte, dass er damit nicht mehr zu rechnen brauche. Hiervon kann aber schon im Hinblick darauf, dass die Ruhensregelungen zwingendes Recht sind und ihre Anwendung deshalb nicht im Ermessen der Versorgungsbehörde steht, nur in den Fällen die Rede sein, in denen die Versorgungsbehörde dem Versorgungsberechtigten gegenüber durch einen ausdrücklichen Bescheid (sog "Negativbescheid") die Anwendbarkeit der Ruhensvorschrift verneint oder in denen sie die rückwirkende Anwendung der Ruhensvorschrift ohne erkennbaren Grund nach Festsetzung der Bezüge so ungewöhnlich lange verzögert hat, dass dieser Verzögerung der Aussagewert eines Negativbescheides beizumessen ist (BVerwG a.a.O. m.w.N.). Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere aus dem Schreiben der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 30. Dezember 2002, in dem ausgeführt wird, dass die Zeiten, für die Pflichtversicherungsbeiträge abgeführt wurden keine Auswirkungen auf den Ruhegehaltssatz hätten, kann der Kläger nichts herleiten. Die Berechnung des Ruhegehaltssatzes ist in § 14 BeamtVG geregelt und bestimmt sich nach der Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Der Kläger hatte bereits ohne die Pflichtversicherungszeiten die beamtenrechtliche Höchstversorgung mit einem Ruhegehaltssatz von 75 % erdient, weshalb der Hinweis zutreffend war, dass die Nichtberücksichtigung der Pflichtversicherungszeiten sich auf den Ruhegehaltssatz nicht mehr auswirken konnten. Die Ruhensregelung des § 55 Abs. 1 BeamtVG hat mit der Berechnung des Ruhegehaltssatzes aber ohnehin nichts zu tun. Denn das Ruhen der Versorgungsbezüge hat lediglich die Bedeutung eines rechtlichen Hindernisses für die Auszahlung der festgesetzten Versorgung, nicht hingegen die Bedeutung des Verlustes oder teilweisen Verlustes des Versorgungsanspruchs (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 35, m.w.N.). Dementsprechend weist auch der Ruhensbescheid vom 20. Januar 2011 einen unveränderten Ruhegehaltssatz von 75 % aus. Im Übrigen wurde der Kläger sowohl bei der erstmaligen Festsetzung seiner Versorgungsbezüge als auch in der Folgezeit mit regelmäßigen Informationsschreiben darüber belehrt, dass der Bezug von Renten Auswirkungen auf die Höhe der Versorgungszahlungen haben kann. Dass die Beklagte nachdem der Kläger das Renteneintrittsalter erreicht hatte nicht unverzüglich eine Ruhensregelung getroffen hatte, beruhte alleine darauf, dass der Kläger entgegen seiner gesetzlich normierten Verpflichtung den Bezug der Altersrente nicht angezeigt hatte. Schon deshalb kann der Untätigkeit der Beklagten kein Erklärungswert des Inhalts beigemessen werden, sie verzichte in Kenntnis der Höhe der dem Kläger zustehenden gesetzlichen Altersrente auf eine Ruhensregelung. Ein Ermessen stand der Beklagten hinsichtlich der Neufestsetzung nicht zu. Der Umstand, dass die Beklagte über Jahre hinweg untätig blieb und keinerlei Kontrollen durchführte, ist allein bei der im Rahmen der Rückforderung der überzahlten Bezüge anzustellenden Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen (dazu unten unter II.). 3. Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte die Neufestsetzung bereits ab Mai 2004 vorgenommen hat, obwohl die Rentenzahlungen erst im August 2004 einsetzten. Denn gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG tritt, wenn eine Rente nicht beantragt oder auf sie verzichtet wird, an deren Stelle der Betrag, der ansonsten zu zahlen wäre. Ausweislich des Rentenbescheides der BfA vom 18. November 2004 hatte der Kläger seinen Rentenantrag erst im August 2004 gestellt. Dass ihm in den Monaten Mai bis Juli 2004 keine Rente ausgezahlt worden war lag daher allein daran, dass er hierfür keinen (rechtzeitigen) Antrag gestellt hatte. 4. Das vom Kläger zwischenzeitlich eingeleitete familiengerichtliche Abänderungsverfahren ist für die angefochtene Ruhensregelung unerheblich. Denn der Änderungsantrag wurde erst im September 2013 gestellt, eine (erstinstanzliche) Entscheidung erging erst im Juli 2014. Hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Zeitraums ist die Beklagte aber in jedem Falle durch § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes - VersAusglG - von einer Leistungspflicht gegenüber dem Kläger befreit; dieser kann etwaige Ansprüche allein gegen seine frühere Ehefrau nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften geltend machen (§ 30 Abs. 3 VersAusglG). II. Die gegen den Rückforderungsbescheid vom 20. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2013 gerichtete Klage ist in Höhe eines Teilbetrages von 5.089,47 € begründet, da der Rückforderungsbescheid insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und die Klage unbegründet. Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Versorgungsbezügen ist § 52 Abs. 2 BeamtVG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden (Satz 3). Die Voraussetzungen für die Rückforderung sind hier erfüllt. Der Kläger hat Versorgungsbezüge in Höhe von 50.293,18 € zuviel erlangt (hierzu unter 1.). Der Kläger ist nicht entreichert (hierzu unter 2.) und der Rückzahlungsanspruch ist nicht verjährt (hierzu unter 3.). Die auf der Grundlage von § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffene Billigkeitsentscheidung ist jedoch ermessensfehlerhaft (hierzu unter 4.). 1. In Höhe des zurückgeforderten Betrags wurden die Versorgungsbezüge dem Kläger im Zeitraum von Mai 2004 bis Januar 2011 zuviel gezahlt, und er ist dem Grunde nach zur Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Der zunächst in dem Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 22. Oktober 2002 liegende Rechtsgrund für die Zahlungen ist spätestens mit Bekanntgabe der im Bescheid vom 20. Januar 2011 getroffenen - und wie unter I. ausgeführt rechtmäßigen - Ruhensregelung weggefallen. Nachträgliche Ruhensregelungen im Sinne von § 53 ff. BeamtVG führen zwar nicht zum Wegfall des materiellen Versorgungsanspruchs des Versorgungsempfängers in Höhe des Ruhensbetrages, begründen aber (nachträgliche) Auszahlungshindernisse für einen Teil der festgesetzten Versorgung, um zu verhindern, dass Ruhestandsbeamte aus öffentlichen Kassen insgesamt mehr als die Versorgung erhalten, die sie erdient haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 - juris Rn. 17; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2015 - OVG 7 B 16.14 -, juris Rn. 24). Die Beklagte hat die Rückforderungssumme auf der Grundlage des Ruhensbescheides zutreffend errechnet. Zu Recht legte sie entsprechend dem im Besoldungs- und Versorgungsrecht geltenden Bruttoprinzip ihrer Rückforderung die Bruttobeträge zugrunde (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21/97 -, juris Rn. 17, m.w.N.). 2. Der Kläger kann sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB berufen. Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Im vorliegenden Fall mag zwar zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass die monatlichen Überzahlungen der Versorgungsbezüge im Rahmen der normalen Lebensführung aufgebraucht wurden. Der Kläger unterliegt jedoch der verschärften Haftung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB. Wird der Wegfall des Rechtsgrunds als möglich angesehen, muss der Empfänger von vornherein mit seiner Herausgabepflicht rechnen. Dieser Rechtsgedanke kommt insbesondere bei unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen zur Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 16.84 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Da Versorgungsbezüge gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BeamtVG neben den in § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG genannten Renten nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze gezahlt werden, steht die Zahlung von Versorgungsbezügen diesbezüglich unter dem immanenten Vorbehalt der gesetzlichen Ruhensregelung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2015 - OVG 7 B 16.14 -, juris Rn. 25, m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. September 2015 - 3 ZB 12.2556 -, juris Rn. 4; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 29. April 2015 - 1 A 307/14 -, juris Rn. 8). Denn soweit und solange die Summe aus Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG übersteigt, ruht der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge. In diesem Umfang steht der Auszahlung der Versorgungsbezüge kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegen. Ein gesetzesimmanenter Vorbehalt mit der Folge der verschärften Haftung des Versorgungsempfängers für die Erstattung gesetzwidrig gezahlter Beträge besteht nur dann nicht nicht, wenn der Versorgungsbehörde die für die Ruhensberechnung erheblichen tatsächlichen Umstände bekannt gewesen sind und die Richtigkeit der Entscheidung allein von der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften abhängt. In jenen Fällen ist eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung ausschließlich dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2015 - OVG 7 B 16.14 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Im Zeitpunkt der Versorgungsfestsetzung waren der Versorgungsbehörde nicht sämtliche für die Ruhensberechnung nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG erheblichen Umstände bekannt. Sie hatte zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis, in welchem Umfang der Kläger mit Eintritt der gesetzlichen Altersgrenze von 65 Jahren für den Bezug einer Regelaltersrente einen Rentenanspruch haben würde. Die Kenntnis des Umstandes, dass der Kläger eine Rentenanwartschaft erworben hatte, war nicht ausreichend für die Anwendung der Ruhensvorschriften, die Kenntnisse über die genaue Höhe des Rentenanspruchs voraussetzt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O.). 3. Der Rückforderungsanspruch ist nicht verjährt. Für den besoldungsrechtlichen Rückforderungsanspruch nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG sind grundsätzlich die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Vorliegend ist daher die seit dem 1. Januar 2002 geltende regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB entsprechend heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 27). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass für den Beginn der Verjährungsfrist (jedenfalls) § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entsprechend anwendbar ist und die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (vgl. z.B. Urteile vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 21 und vom 30. Januar 2013 - 8 C 2.12 -, juris Rn. 19). Ein Anspruch ist im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.). Ein Anspruch auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen, die aufgrund eines gesetzesimmanenten Vorbehalts überzahlt worden sind, kann erstmals geltend gemacht und durch Erlass eines Rückforderungsbescheids durchgesetzt werden, wenn gegenüber dem Versorgungsberechtigten - spätestens gleichzeitig mit dem Rückforderungsbescheid - ein Ruhensbescheid ergangen ist. Denn das nachträgliche Auszahlungshindernis, das die Ruhensvorschriften der §§ 53 ff. BeamtVG begründen, wird nicht bereits unmittelbar kraft Gesetzes, sondern erst mit der Bekanntgabe des Ruhensbescheides statuiert (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2014, § 52 Rn. 38; Plog/Wiedow, BBG, Stand: Januar 2015, § 55 BeamtVG Rn. 278 f. und 281: „gestaltet eigenständig das Versorgungsrechtsverhältnis“). Hiervon ausgehend ist der Rückforderungsanspruch frühestens mit Bekanntgabe des Ruhensbescheides vom 20. Januar 2011 im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden. Die dreijährige Verjährungsfrist begann damit erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Lauf der Verjährungsfrist zusätzlich voraussetzt, dass die Behörde von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangt haben können, sowie, ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. 4. Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht verwirkt. Abgesehen davon, dass die Beklagte unmittelbar nach Kenntniserlangung von der tatsächlichen Rentenzahlung tätig geworden ist, so dass bereits das für die Annahme einer Verwirkung notwendige Zeitmoment fraglich erscheint, fehlt es jedenfalls an dem darüber hinaus erforderlichen Umstandsmoment. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt durch ihr Verhalten den Anschein erweckt oder aufrechterhalten, sie werde von der gesetzlich vorgeschriebenen Anrechnung der Altersrente und einer etwaigen Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge absehen. Die Auskunft der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 30. Dezember 2002 vermochte aus den oben dargelegten Gründen aus Sicht eines verständigen Empfängers einen solchen Anschein nicht zu erwecken. Dass der Kläger die Bedeutung dieses Schreibens offenbar nicht verstanden hat, geht zu seinen Lasten und nicht zulasten der Behörde, deren Auskunft sich allein auf den Ruhegehaltssatz bezog und insoweit rechtlich zutreffend war. Darüber hinaus standen auch die regelmäßig versandten Hinweisschreiben der Beklagten hinsichtlich der Anrechnung von Renteneinkünften der Annahme entgegen, sie würde im Falle des Klägers hiervon abweichen wollen. 5. Die Beklagte hat jedoch das ihr im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt, soweit es den Zeitraum ab Mai 2007 betrifft. Nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Billigkeitsentscheidung die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (BVerwG a.a.O., m.w.N.). Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Auch in diesen Fällen kann sich der Beamte, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, obwohl er entreichert ist. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Angesichts dessen ist ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 15/10 -, Rn. 26, juris). Vorliegend geht die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass sie an der eingetretenen Überzahlung insgesamt lediglich ein untergeordnetes Mitverschulden treffe und daher den Belangen des Klägers mit der eingeräumten Ratenzahlung hinreichend Rechnung getragen sei. Letzteres gilt nur für den Zeitraum bis April 2007. Für den Zeitraum ab Mai 2007 ist hingegen von einem überwiegenden (Mit-)Verschulden der Beklagten auszugehen, welches das behördliche Ermessen dahingehend reduziert, dass ein Absehen von der Rückforderung in Höhe von 15 % sowie für den Zeitraum ab Mai 2010 in Höhe von 30 % geboten ist. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Es liegt zunächst nicht in der überwiegenden Verantwortung der Versorgungsbehörde, dass die Ruhensberechnung nicht bereits im Jahr 2004 durchgeführt wurde und es aufgrund dessen seit Mai 2004 zu einer Überzahlung von Versorgungsbezügen gekommen ist. Denn der Kläger hätte die Versorgungsbehörde von der Zahlung der gesetzlichen Altersrente durch die Deutsche Rentenversicherung Bund in Kenntnis setzen müssen (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG). Dies hat er nicht getan. Soweit der Kläger behauptet, er habe der Beklagten den Rentenbescheid übersandt, findet sich hierfür in der Akte keinerlei Anhaltspunkt. Im Übrigen hätte für ihn dann aber Veranlassung bestanden nachzufragen, warum es gleichwohl nicht zu einer Anrechnung der Rente gekommen war. Andererseits hatte der Kläger bereits bei seinem Eintritt in den Ruhestand auf bestehende Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung hingewiesen, was die Beklagte im weiteren Verlauf des Versorgungsfalles nicht berücksichtigt und nicht zum Anlass für Nachfragen oder auch nur Wiedervorlagen genommen hat. Bei derartigen Fehlern handelt es sich zwar um im Rahmen der Massenverwaltung auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht gänzlich zu vermeidende Fehler, bei denen ohne ein Hinzutreten verschärfender Umstände - etwa bei einem Unbemerktbleiben des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System oder aber über lange Zeit (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 5 LB 85/13 –, juris Rn. 36; BVerwG, a.a.O.) - allenfalls von einem ganz geringfügigen Verschulden auf Seiten der Behörde auszugehen ist. Für sich genommen reichen solche Fehler daher nicht aus, um eine Verringerung des Rückforderungsbetrags aus Gründen der Billigkeit rechtlich geboten erscheinen zu lassen. Vielmehr aktualisiert sich bei derartigen Fehlern die in der Treuepflicht des Beamten bzw. Soldaten wurzelnde Verpflichtung, die ihm erteilten Gehalts- bzw. Versorgungsbescheinigungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Diese Pflicht besteht gerade im Interesse des Dienstherrn, der auf automatisierte und in gewissem Umfang fehleranfällige Systeme zurückgreift und auch deshalb darauf angewiesen ist, dass die Beamten bzw. Versorgungsempfänger ihrer Kontrollaufgabe ebenfalls nachkommen (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.). Angesichts dessen überwog anfangs der Verschuldensanteil des Klägers und eine über die gewährte Ratenzahlung hinausgehende Billigkeitsentscheidung war nicht geboten. Hinsichtlich der erheblichen Dauer der Überzahlung über insgesamt fast 7 Jahre hinweg ist jedoch von einem zunehmenden und spätestens ab Mai 2007 überwiegenden Mitverschulden der Beklagten auszugehen. Dabei ist der Beklagten zwar zugute zu halten, dass ihr angesichts der Massenverwaltung von Versorgungsfällen eine lückenlose Überwachung und Kontrolle in jedem Einzelfall nicht möglich war. Jedoch wurde der Versorgungsfall des Klägers zunächst von der Oberfinanzdirektion Cottbus, mithin einer deutlich kleineren Verwaltungseinheit, betreut. Bereits damals war es versäumt worden, durch Notierung einer Wiedervorlagefrist zum Zeitpunkt des Erreichens des Renteneintrittsalters eine Überprüfung zu gewährleisten. Wieso dies logistisch nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Behörde ist hierbei ferner vorzuhalten, dass sie von der ihr kraft Gesetzes nach § 62 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG i.V.m. § 69 SGB X eingeräumten Befugnis, eine Rentenauskunft über den Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Bund anzufordern, erst mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Gebrauch gemacht hat. Schon wegen des Risikos, dass eventuelle Rückforderungsansprüche gegenüber Versorgungsberechtigten u.U. nicht durchgesetzt werden können, hätte dies nicht erst über acht Jahre nach Erlass des Versorgungsfestsetzungsbescheids geschehen dürfen, zumal aufgrund der vom Kläger im Rahmen der Versorgungsfestsetzung selbst vorgelegten Unterlagen positiv bekannt war, dass er eine Rentenanwartschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworben hatte (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2015 - OVG 7 B 16.14 -, juris Rn. 37). Ferner gelangten über 8 Jahre hinweg keinerlei Erklärungen des Klägers zu Familienzuschlag, Rente und Einkünften zur Akte, so dass nicht einmal nachgewiesen ist, ob der Kläger entsprechende Anhörungsschreiben tatsächlich erhalten hat. Selbst wenn man dies zugunsten der Beklagten unterstellt, hätte das Ausbleiben eines entsprechenden Rücklaufs aber Veranlassung zu nachdrücklichen Rückfragen geben müssen. Nach Aktenlage ist der Vorgang jedoch im Zeitraum von 14. Mai 2003 bis zum 9. Dezember 2010 in keiner Weise individuell bearbeitet oder geprüft worden. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sie bei den von der Bundesfinanzdirektion Mitte selbst erstellten Festsetzungen regelmäßig Wiedervorlagetermine festlegt. Im Falle des Klägers ist dies offenbar nicht geschehen. Sie hat ferner dargelegt, dass bei den von insgesamt elf verschiedenen Dienststellen übernommenen Versorgungsfällen eine unterschiedliche Handhabung hinsichtlich Wiedervorlagen und Aktenhaltung bestanden habe. Angesichts dessen musste sich ihr aber erst Recht die Notwendigkeit aufdrängen, schrittweise alle übernommenen Versorgungsakten zur Gewährleistung eines nunmehr einheitlichen Standards wenigstens einmal zu prüfen. Schon bei einer nur oberflächlichen Durchsicht der Versorgungsakte hätte der Beklagten auffallen können und müssen, dass im Falle des Klägers seit Mai 2004 ein Anspruch auf gesetzliche Altersrente bestand. Einzige Maßnahme nach Übernahme des Versorgungsfalles durch die Bundesfinanzdirektion Mitte war aber nach Angaben der Beklagten ab Oktober 2007 der automatisierte jährliche Versand des Merkblatts zur Anzeigepflicht sowie die Veranlassung des turnusmäßigen Versandes der Erklärung zu Familienzuschlag, Rente und Einkünften. Dies war im Falle des Klägers aber schon deshalb keine hinreichende Maßnahme (mehr), weil er zu diesem Zeitpunkt die Rente bereits über drei Jahre bezog und insoweit aus seiner Sicht keine mitteilungsbedürftige Änderung mehr eintrat. Auch der fehlende Rücklauf der Erklärungen zu Familienzuschlag, Rente und Einkünften hat zu keiner Überprüfung geführt. Insoweit besteht der Eindruck, dass der Versorgungsfall des Klägers zu dieser Zeit gänzlich „außer Kontrolle geraten“ war. Eine Vorlage der Akte bei einem Sachbearbeiter erfolgte erst aufgrund eines Posteingangs im Dezember 2010. Für die Frage, ab wann von einem überwiegenden Verschulden der Beklagten hinsichtlich der fortdauernden Überzahlung auszugehen ist, erscheint es nach Auffassung des Gerichts sachgerecht, der Beklagten auch nach Erreichen des Renteneintrittsalters des Klägers eine angemessene Überprüfungsfrist einzuräumen und hierfür an den von ihr selbst für den Versand der Erklärung zu Familienzuschlag, Rente und Einkünften vorgesehenen Turnus von 3 Jahren anzuknüpfen. Ausgehend davon ist nach Abwägung des eigenen Verschuldens des Klägers und der Mehrbelastungen der Beklagten infolge der strukturellen Veränderungen einerseits sowie der der Beklagten anzulastenden unzureichenden Kontrolle des Versorgungsfalls (keine Wiedervorlagefrist oder Rentenanfrage trotz vorhandener Rentenauskunft, keine Kontrolle nach ausbleibenden Anhörungsbögen, keine systematische Kontrolle der übernommenen Vorgänge) anderseits ab Mai 2007 von einem überwiegenden Mitverschulden der Beklagten hinsichtlich der Höhe der eingetretenen Überzahlung auszugehen, welches im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ein teilweises Absehen von der Rückforderung gebietet. Dieses Mitverschulden bezieht sich, da es um fortlaufende Zahlungen geht, nicht auf die Gesamtforderung, sondern allein auf die ab diesem Zeitpunkt eingetretene Überzahlung. Dabei nimmt das Maß des behördlichen Verschuldens mit zunehmendem Zeitablauf zu, was im Rahmen der Ermessensausübung eine nach Zeiträumen differenzierte Betrachtung gebietet. Angesichts des zuvor Gesagten ist für die bis April 2007 aufgelaufenen Überzahlungen noch von einem überwiegenden Verschulden des Klägers auszugehen. Für die folgenden drei Jahre ist angesichts der von der Beklagten dargelegten erheblichen Mehrbelastung infolge der Übernahme von Versorgungsfällen von insgesamt 11 weiteren Dienststellen zu ihren Gunsten zunächst noch von einem Ausnahmefall auszugehen, der es rechtfertigt, von dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s.o.) regelmäßig angemessenen Satz von 30 % nach unten abzuweichen. Insoweit ist ein Absehen von der Rückforderung für den Zeitraum von Mai 2007 bis April 2010 in Höhe von 15 % angemessen, aber auch geboten. Für den Zeitraum ab Mai 2010 kann ein Ausnahmefall, der ein geringeres Absehen von der Rückforderung rechtfertigt, nicht mehr angenommen werden. Denn nach dem von ihr selbst zugrunde gelegten Turnus von drei Jahren hätte die Beklagte spätestens bis zu diesem Zeitpunkt erneut Veranlassung gehabt, den Versorgungsfall des Klägers zu prüfen. Bis dahin hatte sie auch hinreichend Zeit gehabt, die von anderen Dienststellen übernommenen Versorgungsfälle in ihr System einzupflegen und zumindest einmalig zu überprüfen. Der bloße Verweis auf die hohe Anzahl der zu betreuenden Versorgungsfälle ist jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geeignet, die Beklagte zu entlasten. Es oblag ihr, die entsprechenden organisatorischen und personellen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben in angemessener Zeit und angemessenen Umfang zu bewältigen. Umgekehrt hatte der Kläger mit zunehmendem Zeitablauf immer weniger Veranlassung von sich aus auf den fortdauernden Rentenbezug hinzuweisen, nachdem seine bisherige Vorgehensweise von der Beklagten nach mittlerweile rund 6 Jahren Rentenbezug nicht hinterfragt worden war. Spätestens ab Mai 2010 war das Ermessen der Beklagten daher dahingehend reduziert, dass von der Rückforderung in Höhe von 30 % abzusehen war. Für eine weitergehende Reduzierung der Rückforderung aus Billigkeitsgründen bestand indes keine Veranlassung. Damit reduziert sich die Rückforderung der Beklagten ausgehend von einer Minderung hinsichtlich der im Zeitraum von Mai 2007 bis April 2010 angefallenen Überzahlung um 15 % und der ab Mai 2010 angefallenen Überzahlung um 30 % wie folgt: Rückforderung Kürzungsbetrag Mai 07 616,91 € 92,54 € Juni 07 616,91 € 92,54 € Juli 07 620,21 € 93,03 € August 07 620,21 € 93,03 € September 07 620,21 € 93,03 € Oktober 07 620,21 € 93,03 € November 07 620,21 € 93,03 € Dezember 07 570,04 € 85,51 € Januar 08 620,21 € 93,03 € Februar 08 620,21 € 93,03 € März 08 620,21 € 93,03 € April 08 620,21 € 93,03 € Mai 08 620,21 € 93,03 € Juni 08 620,21 € 93,03 € Juli 08 627,06 € 94,06 € August 08 627,06 € 94,06 € September 08 627,06 € 94,06 € Oktober 08 627,06 € 94,06 € November 08 627,06 € 94,06 € Dezember 08 579,82 € 86,97 € Januar 09 627,06 € 94,06 € Februar 09 627,06 € 94,06 € März 09 627,06 € 94,06 € April 09 627,06 € 94,06 € Mai 09 627,06 € 94,06 € Juni 09 602,09 € 90,31 € Juli 09 637,87 € 95,68 € August 09 637,87 € 95,68 € September 09 637,87 € 95,68 € Oktober 09 637,87 € 95,68 € November 09 637,87 € 95,68 € Dezember 09 637,87 € 95,68 € Januar 10 637,38 € 95,61 € Februar 10 637,38 € 95,61 € März 10 637,38 € 95,61 € April 10 637,38 € 95,61 € Mai 10 637,38 € 191,21 € Juni 10 637,38 € 191,21 € Juli 10 637,38 € 191,21 € August 10 637,38 € 191,21 € September 10 637,38 € 191,21 € Oktober 10 637,38 € 191,21 € November 10 637,38 € 191,21 € Dezember 10 637,38 € 191,21 € Januar 11 638,14 € 191,44 € Summe 5.089,47 € Somit verbleibt eine Restforderung in Höhe von (50.293,18 € - 5.089,47 € =) 45.203,71 €. In dieser Höhe ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und die Klage unbegründet. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages ist die Rückforderung ermessensfehlerhaft und rechtswidrig und der angefochtene Bescheid folglich aufzuheben. Sollten sich im Zuge eines familiengerichtlichen Abänderungsverfahrens Änderungen im Versorgungsausgleich ergeben, berührte dies die Höhe der Rückforderung nicht. Nachzahlungsansprüche oder Schadensersatzansprüche des Klägers scheiden nach § 30 VersAusglG aus, da die Beklagte insoweit mit befreiender Wirkung an die frühere Ehefrau des Klägers leisten durfte und der Kläger etwa überzahlte Leistungen gem. § 30 Abs. 3 VersAusglG nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften von seiner früheren Ehefrau zurückverlangen müsste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Angesichts der Kostentragungspflicht des Klägers war für die begehrte Entscheidung nach § 166 Abs. 2 S. 2 VwGO kein Raum mehr. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 66.789,47 Euro festgesetzt. Bis zur Verbindung beträgt der Streitwert für das Verfahren VG 28 K 27.13 16.496,29 € und für das Verfahren VG 28 K 203.13 50.293,18 €. Der Kläger wendet sich gegen die rückwirkende Neufestsetzung und Rückforderung von Versorgungsbezügen. Der 1939 geborene Kläger stand als Direktor und Professor (Besoldungsgruppe B3) bis zu seiner Zurruhesetzung im Jahr 2002 als Beamter im Dienste der Beklagten. Mit Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21. Dezember 1983 waren die (frühere) Ehe des Klägers geschieden und im Rahmen des Versorgungsausgleichs vom Versicherungskonto des Klägers Rentenanwartschaften auf das Versicherungskonto seiner früheren Ehefrau von monatlich 271,45 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. März 1982, übertragen sowie zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Klägers Rentenanwartschaften der früheren Ehefrau begründet worden. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 setzte die Oberfinanzdirektion Cottbus als Versorgungsbehörde die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung eines Kürzungsbetrages gemäß § 57 BeamtVG i.H.v. 438,37 € fest. Zuvor hatte der Kläger unter dem 19. August 2002 mit Formblatt mitgeteilt, weitere Versorgungsansprüche nach dem Rentenrecht zu haben. Der Auskunft beigefügt war ein Versicherungsverlauf der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Eine weitere Überprüfung des Versorgungsfalles erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2012 teilte die Oberfinanzdirektion Cottbus dem Kläger mit, dass die im Versicherungsverlauf der BfA als Pflichtversicherungszeiten aufgeführten Zeiten bei seiner Rentenberechnung berücksichtigt würden, was sich auf seinen erdienten Ruhegehaltssatz (Höchstruhegehaltssatz von 75 %) aber nicht auswirke. Seit August 2004 erhielt der Kläger auf seinen in jenem Monat gestellten Rentenantrag hin neben seinen Versorgungsbezügen eine Altersrente in Höhe von zunächst 387,17 € pro Monat. Dies teilte er der Versorgungsbehörde nicht mit. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2010 nahm die bereits im Jahr 2005 für den Versorgungsfall des Klägers zuständig gewordene Bundesfinanzdirektion Mitte - Servicecenter Süd-Ost - infolge einer Änderungsmitteilung zum Ortszuschlag eine Neuberechnung der Versorgungsbezüge vor. Hierbei wurde der Kürzungsbetrag nach § 57 BeamtVG auf 476,78 € festgesetzt. Zugleich holte die Bundesfinanzdirektion Mitte eine Rentenauskunft für den Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein. Diese übersandte unter dem 27. Dezember 2010 eine Mitteilung über geleistete Rentenzahlungen sowie am 11. Januar 2011 den Rentenbescheid des Klägers. Daraufhin nahm die Bundesfinanzdirektion Mitte eine Neuberechnung der Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung der geleisteten Rentenzahlungen vor und setzte mit Bescheid vom 20. Januar 2011 die Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines Ruhensbetrages gemäß § 55 BeamtVG (ab Mai 2004 bis Juni 2007: 616,91 €, ab Juli 2007 bis Juni 2008 620,21 €, ab Juli 2008 bis Juni 2009 627,06 €, ab Juli 2009 642,17 €) rückwirkend ab August 2004 neu fest. Bei der Berechnung des Ruhensbetrages hatte die Beklagte die vollen Versorgungsbezüge des Klägers ohne Berücksichtigung des Kürzungsbetrages gemäß § 57 BeamtVG zu Grunde gelegt. Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 hörte die Bundesfinanzdirektion Mitte den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge für den Zeitraum von Mai 2004 bis Januar 2011 in Höhe von insgesamt 50.293,18 € (brutto) an. Am 21. Februar 2011 erhob der Kläger gegen die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge Widerspruch und erhob zugleich hinsichtlich der angekündigten Rückforderung die Einrede der Verjährung für den Zeitraum bis Dezember 2007. Zur Begründung trug er vor, er habe bereits im Jahr 2002 einen Versicherungsverlauf übersandt und auf die von der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigenden Pflichtbeitragszeiten hingewiesen. Aus dem Versicherungsverlauf sei erkennbar gewesen, dass er eine Rentenanwartschaft in Höhe von mindestens 542,90 DM erwirtschaftet habe. Insoweit habe positive Kenntnis bzw. eine grob fahrlässige Unkenntnis der Beklagten über den ab Mai 2004 bestehenden Rentenanspruch bestanden. Auch sei die rückwirkende Ruhensberechnung treuwidrig verspätet erfolgt und der Rückforderungsanspruch damit verwirkt. Im Übrigen habe er auf die Auskunft der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 30. Dezember 2002 vertraut, in der ihm diese mitgeteilt habe, seine Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis hätten keinerlei Auswirkungen auf seinen Ruhegehaltssatz. Daraus und aus dem Umstand, dass auf die Übersendung seines Rentenbescheides keinerlei Reaktion erfolgt sei, habe er geschlossen, dass er mit einer Kürzung seiner Versorgungsbezüge nicht zu rechnen brauche. Daraufhin habe er die ihm zugeflossenen Versorgungsbezüge und Rentenzahlungen verbraucht und sei entreichert. Schließlich sei es aus Billigkeitsgründen geboten, von der Rückforderung abzusehen, insbesondere soweit er durch Steuerüberzahlungen unwiederbringliche Nachteile erlitten habe. Für die zukünftige Ruhensanordnung sei er der Auffassung, dass er durch die Anrechnung der um den Versorgungsausgleichsabschlag ungekürzten Rente der Deutschen Rentenversicherung unangemessen benachteiligt werde, denn er erhalte lediglich die gekürzte Rente ausgezahlt, während die ungekürzte Rente vollumfänglich auf die Versorgungsbezüge angerechnet werde. Damit trage er den Versorgungsausgleich aus der gesetzlichen Rentenversicherung doppelt. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 forderte die Bundesfinanzdirektion Mitte vom Kläger überzahlte Versorgungsbezüge i.H.v. 50.293,18 € zurück und erklärte zugleich die Aufrechnung mit den laufenden Versorgungsbezügen i.H.v. 1.200 € monatlich. Zur Begründung hieß es: Der Kläger habe von Mai 2004 bis einschließlich Januar 2011 Versorgungsbezüge in voller Höhe erhalten, obwohl diese gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG um den Betrag zu kürzen gewesen wären, um den die Summe aus Versorgungsbezügen und Rente die Höchstgrenze aus § 55 Abs. 2 BeamtVG überstieg. Rentenminderungen, die auf § 1587 BGB beruhten, blieben dabei unberücksichtigt. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, da die Versorgungsbezüge von dem Tag an, ab dem eine Rente gewährt werde, unter dem Vorbehalt der Rückforderung stünden. Hierauf sei der Kläger im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge ebenso wie auf seine Anzeigepflichten hingewiesen worden. Außerdem sei der Kläger mit seinem Versorgungsfestsetzungsbescheid ausdrücklich dazu aufgefordert worden, die Gewährung einer Rente unter Vorlage des zugehörigen Bescheides einschließlich aller Anlagen unverzüglich anzuzeigen. Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen. Obwohl ihm der Rentenbescheid bereits im November 2004 zugegangen sei, habe die Bundesfinanzdirektion hiervon erst am 11. Januar 2011 aufgrund ihrer Anfrage an die deutsche Rentenversicherung Kenntnis erlangt. Die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB beginne erst mit Kenntnis der Anspruchsvoraussetzungen zum Schluss des Jahres zu laufen. Die abstrakte Kenntnis vom möglichen Vorliegen eines Rentenanspruchs reiche hierfür nicht aus. Vorliegend beginne die Verjährungsfrist folglich erst mit Ablauf des Jahres 2011, so dass eine Verjährung nicht eingetreten sei. Billigkeitsgründe, gemäß § 52 Abs. 2 S. 3 BeamtVG von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen, seien nicht ersichtlich. Ein steuerlicher Nachteil entstehe dem Kläger nicht, da seine monatlichen Brutto-Versorgungsbezüge um die jeweilige Rate gesenkt würden, so dass sich seine monatliche Nettobelastung nur auf rund 900 € belaufe. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 22. Januar 2013 Widerspruch, dass sich angesichts der positiven Kenntnis der Beklagten über die Höhe der bestehenden Rentenanwartschaften und des Renteneintritts eine Überprüfung der Anrechnung von Renteneinkünften ab Mai 2004 geradezu aufgedrängt habe. Dies hätte bedingt, dass der Vorgang auf Wiedervorlage zum 1. Mai 2004 hätte vorgemerkt werden müssen. Dass die Behörde nicht zeitnah tätig geworden sei, obwohl sie sich zuvor die erforderlichen Daten verschafft habe, sei in hohem Maße inkonsequent und nicht nachvollziehbar und ihr als grob fahrlässig anzulasten. Es stelle sich die Frage, weshalb erst 6 Jahre nach Eintritt des 65. Lebensjahres eine Überprüfung des Versorgungsfalles erfolgt sei. Dementsprechend sei hinsichtlich etwaiger Überzahlungen bis einschließlich Dezember 2007 Verjährung eingetreten, zumal die Beklagte sehr wohl positive Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB gehabt habe. Ihr Ermessen nach § 52 Abs. 2 S. 3 BeamtVG habe die Beklagte nicht ausgeübt. Eine Prüfung sei nicht ansatzweise erfolgt, obwohl er alles getan habe, um eine vollständige und richtige Berechnung seines Ruhegehaltes zu ermöglichen. Dass gleichwohl das Ruhegehalt unverändert weitergezahlt worden sei, beruhe allein auf einem Verschulden der Beklagten. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2012 wies die Bundesfinanzdirektion Mitte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Januar 2011 hinsichtlich der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Ruhegehalt sei gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG ab Mai 2004 in denen die Höchstgrenze nach § 50 Abs. 2 BeamtVG übersteigenden Betrag zu kürzen gewesen. Die Rentenminderung sei bei der Berechnung des Ruhensbetrages gemäß § 55 Abs. 1 S. 7 BeamtVG nicht zu berücksichtigen. Eine rückwirkende Neuregelung der Versorgungsbezüge sei zulässig, da Versorgungsbezüge, welche wegen des Bezuges eines Einkommens oder einer Rente den Ruhensvorschriften unterliegen, unter dem Vorbehalt der rückwirkenden Änderung und Rückforderung stünden. Eine ungewöhnlich lange Verzögerung, die einer rückwirkenden Änderung entgegenstehen könnte, liege hier nicht vor. Die Behörde habe zu keinem Zeitpunkt Anlass zu der Annahme gegeben, der Rentenanspruch würde nicht mehr zum Gegenstand einer Ruhensregelung gemacht werden. Vielmehr sei der Kläger bei Festsetzung seiner Versorgungsbezüge ausdrücklich auf § 62 BeamtVG und die ihm obliegenden Anzeigepflichten hingewiesen worden. Es entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Empfänger von Versorgungsbezügen und gesetzlicher Altersrente typischerweise Kenntnis davon hätten, dass die Gewährung einer Rente Auswirkungen auf die Höhe der Versorgungsbezüge haben könne. Dass die Pensionsregelungsbehörde bereits im Jahr 2002 von dem bestehenden Rentenanspruch Kenntnis erlangt habe, stehe einer rückwirkenden Regelung der Versorgungsbezüge nicht entgegen. Dem Versorgungsempfänger obliege unabhängig von der bestehenden Anzeigepflicht die Pflicht, ihm zugegangen Bescheide und die Höhe seiner Versorgungsbezüge zu prüfen und sich bei offensichtlichen Unklarheiten oder Zweifeln durch Rückfragen Gewissheit zu verschaffen. Hiergegen richtet sich die am 4. Februar 2013 unter dem Aktenzeichen VG 28 K 27.13 erhobene Klage. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2013 wies die Bundesfinanzdirektion Mitte auch den Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid vom 20. Dezember 2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es ergänzend, es bestehe ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 BeamtVG i.V.m. §§ 812 ff. BGB. Aufgrund des gesetzesimmanenten Vorbehalts der Versorgungsleistungen in Bezug auf daneben bestehende Rentenansprüche hafte der Kläger verschärft, so dass es auf einen möglichen Fortfall der Bereicherung nicht ankomme. Der Kläger sei mehrfach auf die Ruhensregelung ab dem Zeitpunkt des Rentenbezuges hingewiesen worden. Dass er seine Altersrente nicht bereits im Mai, sondern erst im August erhalten habe, liege allein an seiner verspäteten Antragstellung. Versorgungsempfängern obliege die Pflicht, die Höhe ihrer Versorgungsbezüge zu überprüfen sowie auf Überzahlungen zu achten. Ein offensichtlicher Mangel, der eine Anzeigepflicht des Versorgungsträgers begründe, liege auch dann vor, wenn er erst durch Nachdenken, logische Schlussfolgerungen oder Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden könne. Dem Kläger habe bei Überprüfung seiner Versorgungsbezüge mit der gebotenen Sorgfalt die Nichtanrechnung seiner Rente auffallen müssen. Die von ihm erwähnte Mitteilung der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 30. Dezember 2002 beziehe sich ausdrücklich nur auf die Berechnung des Ruhegehaltssatzes, nicht aber auf die Berechnung seiner Versorgungsbezüge. Von einer positiven Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Behörde sei nicht auszugehen, da sich weder aus den früheren Angaben des Klägers noch aus den beigefügten Anlagen die für die Ruhensberechnung notwendigen Daten ergeben hätten. Der Bescheid über die Bewilligung einer Regelaltersrente ab 1. August 2014 sei vom Kläger nicht vorgelegt worden. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 S. 3 BeamtVG sei von einer Rückforderung lediglich dann teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege. Zwar hätte vorliegend bei einer früheren Prüfung des Versorgungsfalls die hohe Überzahlung vermieden werden können, jedoch komme diesem Umstand kein solches Gewicht zu, dass damit ein Absehen von der Rückforderung begründet werden könnte. Die Beamtenversorgung sei ein Massengeschäft, so dass ein etwaiges Mitverschulden der Behörde eine untergeordnete Rolle gespielt habe. Eine regelmäßige Überprüfung jedes Versorgungsfalls scheide aus organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gründen aus. Daher könnten allenfalls stichprobenweise Überprüfung durchgeführt werden. Es gehöre hingegen zu den ausdrücklich normierten Pflichten des Versorgungsempfängers immer jegliche Änderung rechtzeitig mitzuteilen. Die Höhe der monatlichen Aufrechnungsraten liege deutlich unterhalb des pfändbaren Betrages. Damit werde den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers hinreichend Rechnung getragen. Die Rückforderung der Bruttobeträge sei nicht zu beanstanden. Hiergegen richtet sich die am 17. Juni 2013 unter dem Aktenzeichen VG 28 K 203.13 erhobene Klage. Die Kammer hat beide Verfahren mit Beschluss vom 2. Oktober 2013 unter dem hiesigen Aktenzeichen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Kläger wiederholt zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen aus den Widersprüchen. Ergänzend trägt er vor, gerade im Fall von Massengeschäften obliege es der Beklagten, organisatorische Fehler, wie den hier streitgegenständlichen, auszuschließen. Es sei ureigene Aufgabe der Beklagten, die Versorgungsbezüge in zutreffender Höhe zu ermitteln und auszuzahlen. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen nicht vorgesehen sei, den bereits Jahre im Voraus zu berechnenden Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfüllt werden, als Frist zu notieren und gegebenenfalls ein Formschreiben zu versenden. Im Übrigen hält er an der Auffassung fest, dass sowohl Verjährung als auch Verwirkung eingetreten sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. die Beklagte unter Änderung des Bescheides der Bundesfinanzdirektion Mitte - Service-Center Süd-Ost - vom 20. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2012 zu verpflichten seine Versorgungsbezüge für die Zeit ab Mai 2004 unter Berücksichtigung der um den Versorgungsausgleich gekürzten gesetzlichen Altersrente neu festzusetzen; 2. den Rückforderungsbescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte - Service-Center Süd-Ost - vom 20. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2013 aufzuheben sowie 3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus den Widerspruchsbescheiden. Hinsichtlich der Einrede der Verjährung verweist sie darauf, dass die gemäß § 55 BeamtVG anzurechnende Rente erst nach Kenntnis des Rentenbescheides habe ermittelt werden können. Insoweit seien die Tatsachen, die zur Durchführung der Ruhensregelung erforderlich waren, bis zum Eingang des Faxes der Deutschen Rentenversicherung vom 11. Januar 2011 nicht bekannt gewesen. Ein leichtes Mitverschulden bezogen auf die Höhe der Überzahlung werde zwar nicht bestritten, aus Gründen der Billigkeit sei von der Rückforderung jedoch nur dann teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege. Dies sei hier nicht der Fall. Die Bundesfinanzdirektion Mitte betreue allein am Standort Dresden mehr als 18.600 Versorgungsempfänger und verfüge aufgrund der Vielzahl der zu betreuenden Fälle über eine zentrale Registratur, wo die Akten aller Versorgungsempfänger zentral gelagert würden. Diese Akten würden zur Bearbeitung durch den zuständigen Mitarbeiter angefordert und anschließend mit einem Wiedervorlagevermerk zurückgegeben. Die Behörde sei bemüht, die zu bearbeitenden Versorgungsfälle regelmäßig zu überprüfen. Bei von der Bundesfinanzdirektion Mitte selbst vorgenommenen Festsetzungen der Versorgungsbezüge würden regelmäßig Wiedervorlagetermine festgelegt, insbesondere die Terminierung des Versandes der Erklärungen zum Familienzuschlag, Rente und Einkünften, welche im Turnus von grundsätzlich drei Jahren an die Versorgungsempfänger versandt würden. Bei Versorgungsfällen, in denen die Festsetzung der Versorgungsbezüge durch andere Dienststellen erfolgt sei und bei welchen im Rahmen der Bearbeitung festgestellt werde, dass der turnusmäßige Versand der Erklärung zu Familienzuschlag, Rente und Einkünften nicht als Wiedervorlage vorgegeben sei, werde dies nachgeholt und die Akten würden auf eventuell noch vorzugebende weitere Wiedervorlagegründe geprüft. Erst im Jahr 2005 sei das Service-Center Süd-Ost für den Versorgungsfall des Klägers zuständig geworden. Bis 2008 sei ihm die Zuständigkeit für alle bundesweit vorhandenen Versorgungsfälle übertragen worden. Aufgrund der Vielzahl der Übernahmen von Versorgungsfällen und der unterschiedlichen Handhabung der Bearbeitung bei den übergebenden Stellen seien ab 2007 alle Versorgungsempfänger jährlich mit einem den Bezügemitteilung eingefügten Merkblatt auf ihre Anzeigepflicht hingewiesen worden. Auch der Kläger sei daher ab Oktober 2007 jährlich ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet sei, Änderungen in seinen persönlichen und sonstigen Verhältnissen, die die Zahlung der Versorgungsbezüge dem Grunde und der Höhe nach beeinflussen könnten, anzuzeigen. Hierbei sei nochmals explizit mitgeteilt worden, dass der Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie jede Änderung der Höhe der Rente anzuzeigen seien. Gleichwohl habe der Kläger weder seinen Rentenbescheid noch Mitteilungen der deutschen Rentenversicherung zur Erhöhung der Rente vorgelegt. Der Gesetzgeber habe die Anzeigepflicht ausdrücklich dem Versorgungsempfänger auferlegt. Die Pensionsbehörde müsse und dürfe sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der Versorgungsempfänger, der seine eigene Erwerbsbiografie am besten kenne und monatlich vom Bezug beider Leistungsarten Kenntnis erhalte, diesen Pflichten regelmäßig nachkomme. Eine ständige Überprüfung aller Zahlfälle sei nicht zu leisten. Dem Kläger sei im Rahmen der Billigkeitsprüfung eine ratenweise Rückzahlung in Höhe von monatlich 1.200 € bewilligt worden. Infolge der Minderung des Steuerbruttos sei er tatsächlich nur mit einem Nettobetrag von rund 900 € monatlich belastet. Die Versorgungsakte und die Versorgungsausgleichsakte des Klägers sowie zwei Widerspruchsvorgänge haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.