Urteil
28 K 352.13 V
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:1204.28K352.13V.0A
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen des Nichtbestehens des Einreise- und Aufenthaltsrechts der Ehegatten von in Deutschland lebenden freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern: § 2 Abs. 7 Satz 2 und 3 FreizügG/EU ist aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben einschränkend dahin auszulegen, dass das Visum nur dann versagt werden kann, wenn die Ehe lediglich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das oder den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.(Rn.20)
2. Zur Frage der Klagebefugnis und der Aktivitätslegitimation des in Deutschland lebenden Ehegatten bezüglich des Anspruchs des nachzugswilligen Ehegatten auf Erteilung eines Visums: Als Mitglied der durch Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützten Personengemeinschaft der Ehe ist die Ehefrau in dessen persönlichen Schutzbereich einbezogen und daher berechtigt, dies gegenüber einer die eheliche oder familiäre Gemeinschaft berührenden verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend zu machen.(Rn.25)
Tenor
Auf die Klage des Klägers wird die Beklagte unter Aufhebung der Regelung unter Nummer 2. des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in New Delhi vom 21. November 2013 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Nachzug zur Klägerin zu erteilen.
Die Klage der Klägerin wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird in Bezug auf die Klägerin zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen des Nichtbestehens des Einreise- und Aufenthaltsrechts der Ehegatten von in Deutschland lebenden freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern: § 2 Abs. 7 Satz 2 und 3 FreizügG/EU ist aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben einschränkend dahin auszulegen, dass das Visum nur dann versagt werden kann, wenn die Ehe lediglich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das oder den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.(Rn.20) 2. Zur Frage der Klagebefugnis und der Aktivitätslegitimation des in Deutschland lebenden Ehegatten bezüglich des Anspruchs des nachzugswilligen Ehegatten auf Erteilung eines Visums: Als Mitglied der durch Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützten Personengemeinschaft der Ehe ist die Ehefrau in dessen persönlichen Schutzbereich einbezogen und daher berechtigt, dies gegenüber einer die eheliche oder familiäre Gemeinschaft berührenden verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend zu machen.(Rn.25) Auf die Klage des Klägers wird die Beklagte unter Aufhebung der Regelung unter Nummer 2. des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in New Delhi vom 21. November 2013 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Nachzug zur Klägerin zu erteilen. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen. Die Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird in Bezug auf die Klägerin zugelassen. Über die Klage hatte nach Übertragung der Streitsache gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Berichterstatterin als Einzelrichterin zu entscheiden. Diese konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§101 Abs. 2 VwGO). Die in Form der Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage des Klägers ist begründet. Die Ablehnung der Erteilung des begehrten Visums ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat einen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Nachzug zur Klägerin. Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums ist § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU). Danach haben Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Familienangehörige, die – wie der Kläger – nicht Unionsbürger sind, bedürfen gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gilt. Da der Kläger sich dauerhaft in Deutschland aufhalten will, bedarf er nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für die Einreise eines Visums. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU liegen vor. Der Kläger ist Ehegatte und damit gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU Familienangehöriger der Klägerin. Diese ist ihrerseits eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 FreizügG/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin, da sie sich als Arbeitnehmerin in Deutschland aufhält. An der Wirksamkeit der Eheschließung bestehen nach dem Ergebnis der vertrauensanwaltlichen Urkundenüberprüfung keine vernünftigen Zweifel, zumal die Kläger klargestellt haben, dass die Hochzeit am 14. Juni 2011 stattfand. Dieser Tag war ein Dienstag, und die Klägerin hielt sich zu diesem Zeitpunkt in Indien auf. Auch die Beklagte ging bereits im Remonstrationsbescheid von einer wirksamen Eheschließung aus. Der Kläger will ferner der Klägerin nachziehen. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 2 Abs. 7 Satz 2 und 3 FreizügG/EU die Erteilung des Visums versagt werden kann, sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift kann die Erteilung des Visums versagt werden, wenn feststeht, dass der Familienangehörige, der nicht Unionsbürger ist, dem Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift, die von ihrem Wortlaut der Regelung in § 27 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entspricht, aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben einschränkend auszulegen ist. Denn sie dient – wie das FreizügG/EU insgesamt – der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG der Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. Nr. L 158 S. 77, berichtigt in ABl. [2004] Nr. L 229 S. 35, im Folgenden: Unionsbürger-Richtlinie). Mit § 2 Abs. 7 Satz 2 und 3 FreizügG/EU soll Artikel 35 der Unionsbürger-Richtlinie umgesetzt werden (vgl. dazu BT-Drucks. 17/10746, S. 1, 9 f.). Nach Artikel 35 Satz 1 Unionsbürger-Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug – wie z. B. durch Eingehung von Scheinehen – zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Aus dem Erwägungsgrund 28 der Unionsbürger-Richtlinie ergibt sich, dass Scheinehen im Sinne dieser Richtlinie Ehen sind, die lediglich zum Zweck der Inanspruchnahme des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts geschlossen wurden. Diese Formulierung entspricht inhaltlich der in § 27 Abs. 1a AufenthG getroffenen Regelung, wonach ein Familiennachzug nicht zugelassen wird, wenn feststeht, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das oder den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Da die Umsetzungsfrist des Artikels 40 Abs. 1 der Unionsbürger-Richtlinie (bis zum 30. April 2006) bereits abgelaufen ist, ist die vom Wortlaut her weiter gefasste Regelung des § 2 Abs. 7 Satz 2 FreizügG/EU so auszulegen, dass das Visum nur dann versagt werden kann, wenn die Ehe lediglich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das oder den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (ebenso: Tewocht, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 1. August 2015, § 2 FreizügG/EU, Rdnr. 68; Hoppe, HTK-Ausländerrecht, Stand 05/2015, § 2 Abs. 7 FreizügG/EU, Anm. 5.2). Diese Auslegung ist vom Wortlaut der Norm gedeckt, weil auch in Fällen einer derartigen „Zweckehe“ der Nachzug nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Sinne einer durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten, auf Dauer angelegten Verbindung erfolgt. Die Beweislast liegt insoweit bei der Behörde (Tewocht, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 1. August 2015, § 2 FreizügG/EU, Rdnr. 68; Hoppe, HTK-Ausländerrecht, Stand 05/2015, § 2 Abs. 7 FreizügG/EU, Anm. 6; Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 2 FreizügG/EU, Rdnr. 127). Gemessen an diesen Maßstäben liegt eine „Zweckehe“ im Sinne des § 2 Abs. 7 Satz 2 FreizügG/EU im Falle der Kläger nicht vor. Vielmehr hat das Gericht nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörung der Klägerin und aufgrund der vorgelegten Unterlagen die Überzeugung gewonnen, dass jedenfalls die Klägerin den Willen hat, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger herzustellen. Sie hat lebendig und anschaulich geschildert, wie sie den Kläger kennenlernte und wie sich die Beziehung weiterentwickelt hat und von den Eheleuten gepflegt wird. Insbesondere die zahlreichen, durch die Ein- und Ausreisestempel in den Reisepässen belegten Reisen, die sie nach Indien unternommen hat, um mit dem Kläger zusammen sein zu können, zeigen eindrucksvoll, wie wichtig ihr die Beziehung zu dem Kläger ist. Sie ist, nachdem sie den Kläger im Januar 2006 kennengelernt hatte, als sie mit ihren Eltern in Indien war, insgesamt weitere elf Male alleine und einmal in Begleitung ihres Bruders und ihrer Schwägerin nach Indien gereist, um ihn zu besuchen, und hat zudem im September/Oktober 2013 mit ihm gemeinsam Urlaub in Thailand gemacht. Die Reisen nach Indien erfolgten im September 2006, Juli 2007, Juli/August 2008, Dezember 2008, April 2009, Juli/August 2009, Januar bis Mai 2010, Dezember 2010/Januar 2011, Juni 2011, Oktober 2012, Oktober/November 2014 (mit dem Bruder und dessen Ehefrau), Dezember 2014/Januar 2015. Dabei hat die Klägerin im Jahr 2007 die Familie des Klägers kennengelernt und war auch mit ihrem Bruder und seiner Frau bei der Familie des Klägers. Die Klägerin hat sich ferner im Jahr 2010 über mehrere Monate in Indien aufgehalten und mit dem Kläger in Goa zusammengelebt. Sie hat dazu glaubhaft erklärt, dass sie mit dem Kläger, der seit September 2006 gewusst habe, dass sie (noch) verheiratet gewesen sei, nach der 2009 erfolgten Scheidung von ihrem damaligen Mann, der seinerseits von ihrer Beziehung zu dem Kläger gewusst habe, tagtäglich habe zusammen leben und das ausprobieren wollen. Daher habe sie den Entschluss gefasst, zu ihm nach Indien zu gehen, und dies auch vorher mit ihm telefonisch besprochen. Dabei sei sie davon überzeugt gewesen, dass sie es schaffen könnte, dort Fuß zu fassen. Dann habe sie aber große Probleme mit dem tropischen Klima gehabt, keinen Job gefunden und außerdem auch ihre Familie und ihre Freunde vermisst. Aus diesem Grund sei sie wieder zurück nach Europa gegangen, zuerst nach England und dann wieder nach Deutschland. Die Klägerin hat zudem den Kläger in erheblichem Umfang finanziell unterstützt und dazu angegeben, dass sie ihm Geld überwiesen habe, damit er sich 2008 nach der geschäftlichen Trennung von seinem Cousin habe selbständig machen können, sowie für den Kauf eines Grundstücks in Kaschmir im Jahr 2010. Sie denke, dass das von ihm geführte Geschäft inhaltlich ihnen beiden gehöre, obwohl die schriftlichen Unterlagen alle auf seinen Namen lauteten. Gleiches gelte für das Grundstück in Kaschmir. Dieses ist nach dem vorgelegten Kaufvertrag vom 25. Mai 2010 an den Kläger verkauft und überschrieben worden. Die Klägerin hat dazu erklärt, sie habe ihm vertraut und er habe ihr Vertrauen nicht missbraucht. Aus Sicht des Gerichts steht damit außer Frage, dass seitens der Klägerin der Herstellungswille besteht. Der Umstand, dass nicht alle bei der zeitgleichen Befragung der Eheleute aufgetretenen Widersprüche, z. B. hinsichtlich des Heiratsantrages und der Frage, warum die Eheschließung nur in ganz kleinem Rahmen stattfand, vollständig aufgeklärt werden konnten, und die Tatsache, dass in dem „Marriage Agreement“ unter anderem die Pflicht der Klägerin formuliert ist, sich für die Erlangung eines Visums einzusetzen und den Kläger in Deutschland zu unterstützen, führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Daraus könnten sich möglicherweise zwar Anhaltspunkte dafür ableiten lassen, dass seitens des Klägers der Herstellungswille nicht erwiesen ist. Dem war jedoch nicht weiter nachzugehen, weil auch bei einem möglicherweise nur einseitigen Herstellungswillen das Vorliegen einer Zweckehe nicht feststeht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2009 – OVG 2 B 11.08 –, zitiert nach juris, Rdnr. 28 zu der inhaltlich vergleichbaren Regelung des § 27 Abs. 1a AufenthG, insoweit revisionsgerichtlich nicht beanstandet durch BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – BVerwG 1 C 7.09 –, zitiert nach juris, Rdnr. 12). Liegen damit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 Satz 2 und 3 FreizügG/EU nicht vor, ist ein Versagungsermessen nicht eröffnet. Der Kläger, der im Besitz eines gültigen Passes ist (vgl. § 8 Abs. 1 FreizügG/EU), hat vielmehr einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Visums zum Nachzug zur Klägerin. Die Klage der Klägerin ist ebenfalls zulässig. Insbesondere ist die Klagebefugnis gegeben, weil ein Anspruch auf die begehrte Erteilung des Visums an ihren Ehemann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Als Mitglied der durch Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützten Personengemeinschaft der Ehe ist die Klägerin vielmehr in dessen persönlichen Schutzbereich einbezogen und daher berechtigt, dies gegenüber einer die eheliche oder familiäre Gemeinschaft berührenden verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend zu machen (ebenso OVG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2003 – OVG 2 B 26.02 –, zitiert nach juris, Rdnr. 22 f.; a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. September 1992 – 11 S 1704/92 –, zitiert nach juris, Rdnr. 20 und VG Berlin, Urteil vom 28. August 2015 – VG 26 K 169.14 V –, zitiert nach juris, Rdnr. 16 f.; offen gelassen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Mai 2012 – OVG 2 B 8.11 –, zitiert nach juris, Rdnr. 18 m. w. N.). Da mit der gleichzeitig getroffenen stattgebenden Entscheidung bezüglich des Klägers dessen Anspruch noch nicht rechtskräftig festgestellt ist, hat sich das auf das gleiche Ziel gerichtete Klagebegehren der Klägerin auch nicht erledigt, so dass weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschluss vom 2. September 2010 – BVerwG 1 B 18.10 –, zitiert nach juris, Rdnr. 8). Die Klage der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Die Ablehnung der Erteilung des begehrten Visums ist zwar – wie bereits ausgeführt – rechtswidrig. Sie verletzt die Klägerin aber nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sie hat keinen Anspruch auf die Erteilung des Visums an den Kläger. Die Klägerin kann nach materiellem Recht die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen, nicht auch aus eigenem Recht und im eigenen Namen verlangen. Ihr fehlt diesbezüglich die Aktivlegitimation (offen gelassen OVG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2003 – OVG 2 B 26.02 –, zitiert nach juris, Rdnr. 27). Ein entsprechender Anspruch ergibt sich nicht aus den einfachgesetzlichen Regelungen des FreizügG/EU. Nach § 3 Abs. 1 FreizügG/EU besteht vielmehr nur ein (eigenes) Recht des Familienangehörigen auf Einreise und Aufenthalt. Das FreizügG/EU geht davon aus, dass jeder verfahrenshandlungsfähige Ausländer selbst dafür verantwortlich ist, die seine Person betreffenden aufenthaltsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, entsprechende Anträge zu stellen und seine Rechte ggf. durch Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise durchzusetzen oder zu verteidigen (vgl. § 5 Abs. 2, § 5a Abs. 2, § 8 FreizügG/EU sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU i. V. m. § 80 AufenthG). Eine Erstreckung dieser Rechtsposition des Ausländers auf seinen Ehepartner und seine Familienangehörigen ist im geltenden deutschen Recht nicht vorgesehen und auch nicht geboten (vgl. für das AufenthG VG Berlin, Urteil vom 28. August 2015 – VG 26 K 169.14 V –, zitiert nach juris, Rdnr. 18 m. w. N.). Auch aus dem Verfassungsrecht, insbesondere aus Artikel 6 Abs. 1 GG, ergibt sich kein einklagbarer Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 – BVerwG 10 C 5.13 –, zitiert nach juris, Rdnr. 5). Denn Artikel 6 Abs. 1 GG gewährt grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, vielmehr weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Mai 2008 – 2 BvR 588/08 –, zitiert nach juris, Rdnr. 11). Schließlich folgt auch aus Unionsrecht kein Anspruch eines Ehegatten, dem anderen Ehegatten einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) garantiert nämlich ebenfalls keinen unmittelbaren Anspruch auf einen Aufenthaltstitel (BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – BVerwG 10 C 12.12 –, zitiert nach juris, Rdnr. 21). Die Unionsbürger-Richtlinie geht ebenso wie das FreizügG/EU davon aus, dass der Unionsbürger und seine Familienangehörigen jeweils eigene Rechte haben, die sie ggf. auch jeweils selbst durchsetzen können (vgl. z. B. die Erwägungsgründe 25 bis 27 sowie die Artikel 1, 5 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 4, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2, 13, 17 Abs. 3, 18 und 31 der Unionsbürger-Richtlinie, wobei aus Artikel 31 Abs. 4 deutlich wird, dass „Betroffener“ derjenige ist, der selbst von einer mitgliedstaatliche Maßnahme betroffen ist). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Klägerin, die ebenfalls unterlegen ist, hat nur ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, weil sich die übrigen Kosten nicht dadurch erhöht haben, dass sie zusätzlich zu dem Kläger Klage erhoben hat (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Insbesondere hat sich dadurch der Streitwert nicht erhöht, weil die Klage sich insgesamt auf die Erteilung nur eines Visums bezieht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Bezug auf die Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die Frage, ob ein eigener Anspruch eines in Deutschland lebenden unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigten Ehegatten auf Erteilung eines Visums an seinen nachzugswilligen ausländischen Ehegatten besteht, obergerichtlich nicht geklärt ist. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren die Erteilung eines Visums für den 1983 geborenen Kläger, einen indischen Staatsangehörigen, zum Nachzug zu seiner 1962 geborenen Ehefrau, der Klägerin. Diese ist britische Staatsangehörige, lebt seit 1984 in Deutschland und ist seit Mai 1999 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG. Die Kläger heirateten am 14. Juni 2011 in Srinagar, Kaschmir. In dem vorgelegten „Nikah“ ist als Datum der Hochzeit Dienstag, 14. Mai 2011, eingetragen. Am 11. Oktober 2012 beantragte der Kläger bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in New Delhi (im Folgenden: Botschaft) die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Nach Urkundenüberprüfung und Umfeldermittlungen sowie einer zeitgleichen Befragung der Ehegatten lehnte die Botschaft den Antrag mit Bescheid vom 8. Juli 2013 mit der Begründung ab, dass das Vorliegen einer wirksamen Eheschließung nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei und die Botschaft Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe gemäß Artikel 6 GG und § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG habe. Nachdem der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 5. August 2013 um Überprüfung gebeten hatte, wurde der Bescheid mit Bescheid vom 20. August 2013 hinsichtlich der falsch angegebenen Rechtsgrundlagen geändert und auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 2 Abs. 7 FreizügG/EU gestützt. Mit Schreiben vom 29. August 2013 forderte der Prozessbevollmächtigte die Botschaft unter Vorlage einer Taufbescheinigung der Klägerin auf, die Entscheidung vom 8. Juli 2013 nochmals zu überprüfen und dem Kläger den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Botschaft hob den Bescheid vom 8. Juli 2013 mit Remonstrationsbescheid vom 21. November 2013 auf, ersetzte ihn durch den Remonstrationsbescheid und lehnte den Antrag auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug erneut ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Ergebnis der Urkundenüberprüfung und Umfeldermittlungen sowie der mehrstündigen Ehegattenbefragung sei festgestellt worden, dass eine wirksame Ehe bestehe. Jedoch habe sich der Verdacht, dass die Ehe eingegangen worden sei, um dem Kläger ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu verschaffen, bestätigt. Eine solche „Zweckehe“ sei nicht schutzwürdig und begründe kein Recht auf Einreise und Aufenthalt. Die Kläger haben am 5. Dezember 2013 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor, dass die Ehe tatsächlich am 14. Juni 2011 geschlossen worden sei und der Monat Mai in der Heiratsurkunde aufgrund eines Versehens angegeben sei. Die Beklagte gehe zu Unrecht vom Vorliegen einer Zweckehe aus. U. a. die vielen Besuche der Klägerin in Indien und die finanzielle Unterstützung, die sie dem Kläger gewährt habe, belegten den Willen zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Kläger beantragen, die Regelung unter Nummer 2. des Remonstrationsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland New Delhi vom 21. November 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Umstand, dass der Kläger die Klägerin nicht in sein Umfeld eingeführt habe, lasse den Schluss zu, dass er sie eben nicht als seine gesellschaftlich akzeptierte Ehefrau empfinde, sondern lediglich als Mittel zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis im westlichen Ausland sowie für finanzielle Zuwendungen in nicht unerheblicher Höhe. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie schließt sich den Ausführungen der Beklagten an. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Juni 2015 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2015 ist die Klägerin zu der Ehe informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Halbhefter) und der Beigeladenen (3 zusammengeheftete Heftstreifen) Bezug genommen.