Urteil
28 K 253.11
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0930.28K253.11.0A
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Leitsätze
1. Treffen Versorgungsbezüge und eine gesetzliche Altersrente zusammen, bleiben bei der Höchstgrenzenberechnung nach § 55 Abs. 2 BeamtVG Zeiten einer Tätigkeit die dem Versorgungsempfänger auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen war, sowie die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegten Zeiten unberücksichtigt.(Rn.37)
2. Die Parteihochschule "Karl Marx" der SED war eine der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft vergleichbare Bildungseinrichtung i.S.v. § 30 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 BBesG.(Rn.42)
3. Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 30 Abs. 2 S. 2 BBesG erfordert den vollen Beweis des Gegenteils.(Rn.48)
4. § 30 BBesG regelt nur solche Zeiträume, die nach § 28 Abs. 1 BBesG berücksichtigungsfähig wären.(Rn.55)
5. Zeiten der schulischen oder universitären Ausbildung sind nicht nach § 28 Abs. 1 BBesG berücksichtigungsfähig und somit keine vom Ausschluss nach § 30 Abs. 1 S. 2 BBesG erfasste zuvor zurückgelegte Zeiten.(Rn.56)
Tenor
Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte - Service-Center Süd-Ost - vom 16. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 25. Oktober 2011 wird insoweit aufgehoben, als bei der Höchstgrenzenfestsetzung gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG auch der Zeitraum vom 1. Dezember 1962 bis zum 18. Oktober 1970 abgezogen worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Treffen Versorgungsbezüge und eine gesetzliche Altersrente zusammen, bleiben bei der Höchstgrenzenberechnung nach § 55 Abs. 2 BeamtVG Zeiten einer Tätigkeit die dem Versorgungsempfänger auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen war, sowie die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegten Zeiten unberücksichtigt.(Rn.37) 2. Die Parteihochschule "Karl Marx" der SED war eine der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft vergleichbare Bildungseinrichtung i.S.v. § 30 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 BBesG.(Rn.42) 3. Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 30 Abs. 2 S. 2 BBesG erfordert den vollen Beweis des Gegenteils.(Rn.48) 4. § 30 BBesG regelt nur solche Zeiträume, die nach § 28 Abs. 1 BBesG berücksichtigungsfähig wären.(Rn.55) 5. Zeiten der schulischen oder universitären Ausbildung sind nicht nach § 28 Abs. 1 BBesG berücksichtigungsfähig und somit keine vom Ausschluss nach § 30 Abs. 1 S. 2 BBesG erfasste zuvor zurückgelegte Zeiten.(Rn.56) Der Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte - Service-Center Süd-Ost - vom 16. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 25. Oktober 2011 wird insoweit aufgehoben, als bei der Höchstgrenzenfestsetzung gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG auch der Zeitraum vom 1. Dezember 1962 bis zum 18. Oktober 1970 abgezogen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Die als Anfechtungsklage statthafte Klage gegen die im Bescheid vom 16. November 2010 vorgenommene Ruhensregelung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, der gemäß § 55 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG – eine Ruhensregelung trifft, ist rechtswidrig, soweit er bei der Höchstgrenzenfestsetzung auch den Zeitraum vom 1. Dezember 1962 bis zum 18. Oktober 1970 abzieht, und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. In formeller Hinsicht ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Die Bundesfinanzdirektion war für den Erlass des angefochtenen Bescheides zuständig. Dies folgt aus § 49 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG i.V.m. Ziff. A. I. der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung der Beamten und Richter des Bundes sowie des Versorgungsausgleichs (Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung - BeamtVZustAnO) vom 26. Juni 2010 (BGBl. I 908). Der Bescheid ist auch nicht mangels vorheriger Anhörung gem. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - rechtswidrig. Zwar greift der angefochtene Verwaltungsakt in die Rechte des Klägers ein, da er zu einer Kürzung der ihm ausgezahlten Versorgungsbezüge führt, jedoch war eine vorherige Anhörung hier bereits nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG entbehrlich. Danach kann von der Anhörung insbesondere dann abgesehen werden, wenn von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll. Dies ist vorliegend der Fall, denn die Beklagte ist von den tatsächlichen Angaben des Klägers, die dieser bereits anlässlich seiner Übernahme durch den Bundesrechnungshof nach dem 3. Oktober 1990 und insbesondere in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 1993 zu seinem beruflichen Werdegang gemacht hat, nicht abgewichen. Dass sie diese Tatsachen rechtlich anders würdigt als der Kläger, ist im Rahmen des § 28 VwVfG unerheblich, da sich die Anhörungspflicht allein auf die entscheidungserheblichen Tatsachen erstreckt. Im Übrigen wäre ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls durch Nachholung im Widerspruchsverfahren gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt. Der Kläger war im angefochtenen Bescheid über die Gründe, die zur Absenkung der Höchstgrenze und damit zur Ruhensregelung führten, ausdrücklich belehrt worden. Sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter nahm daraufhin nach erfolgter Akteneinsicht in der Widerspruchsbegründung ausdrücklich zu § 30 BBesG Stellung und verwies auf die Stellungnahme vom 11. Januar 1993. Im Schreiben vom 19. Juli 2011 hat sich die Beklagte mit diesen Einwänden ausdrücklich auseinandergesetzt und dem Kläger vor Erlass des Widerspruchsbescheides nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, von der er mit Schreiben vom 8. August 2011 auch Gebrauch gemacht hat. Schließlich würde ein etwaiger Anhörungsmangel gemäß § 46 VwVfG keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides begründen, da offensichtlich ist, dass eine etwaige Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das jeweils anwendbare materielle Recht der Behörde keinerlei Entscheidungsspielraum zugesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1983 - BVerwG 1 C 5.83 -, NVwZ 1983, 742; Stelkens/Bonk/ Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 46 Rn. 52 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, da keine der entscheidungserheblichen Normen der Beklagten eine Beurteilungsermächtigung einräumt oder ein Ermessen eröffnet. II. In materieller Hinsicht ist der angefochtene Bescheid jedoch - zumindest teilweise - rechtswidrig. 1. Rechtsgrundlage der angegriffenen Ruhensregelung ist § 55 BeamtVG in der Fassung vom 19. November 2010, der gemäß §§ 1 und 2 Nr. 8 der Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands - Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - (BeamtVÜV) auch auf Beamte anwendbar ist, die - wie der Kläger - nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages von ihrer ersten Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet wurden. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten nach Satz 2 Nr. 1 u.a. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Der Kläger fällt als Versorgungsempfänger der Beklagten in den Anwendungsbereich der Norm. Auch bezieht er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Höhe sich aus dem Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 30. September 2010 ergibt. 2. Allerdings hat die Beklagte die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG fehlerhaft bestimmt und daher zu Unrecht deren Überschreitung angenommen. Als Höchstgrenze gilt nach Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a. a) Die Beklagte hat zunächst die zutreffenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gem. § 5 Abs. 1 BeamtVG in der hier maßgebenden Fassung vom 24. Februar 2010 unter Anpassung gemäß § 69 e Abs. 3 BeamtVG i.H.v 5.877,26 € zugrunde gelegt. b) Im Grundsatz ebenfalls zutreffend hat die Beklagte als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht den gesamten Zeitraum ab dem vollendeten 17. Lebensjahr des Klägers zugrunde gelegt, sondern einen um Zeiten nach § 12a BeamtVG i.V.m § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) verminderten Zeitraum. aa) Ohne Erfolg macht der Kläger insoweit geltend, die Beklagte habe gar keine eigene Prüfung und förmliche Festsetzung vorgenommen, sondern sei von einer bestandskräftigen und bindenden Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit seiner Vordienstzeiten ausgegangen. Zwar hat die Beklagte auf die Festsetzung von Beschäftigungszeiten nach § 19 BAT-O vom 18. August 1993 sowie die Festsetzung des Besoldungsdienstalters vom 16. Juli 1994 hingewiesen, jedoch ist sie offensichtlich - und wie sie in der Klageerwiderung ausdrücklich klargestellt hat - nicht von einer Bindungswirkung ausgegangen, sondern hat eine eigenständige Prüfung der maßgebenden Fragen vorgenommen. Eine förmliche, selbständige Feststellung über die anrechenbaren Dienstzeiten (etwa in einem vorgelagerten Bescheid) sieht das Gesetz nicht vor. Rechte des betroffenen Beamten werden dadurch nicht geschmälert, da er gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid uneingeschränkt und auch hinsichtlich der inzidenten Prüfung nach § 30 BBesG vorgehen kann, wie dies der Kläger vorliegend auch getan hat. bb) Gemäß § 12a BeamtVG sind Zeiten nach § 30 BBesG nicht ruhegehaltfähig. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG gilt § 28 Abs. 1 BBesG, welcher seinerseits die (besoldungsrechtlich) berücksichtigungsfähigen Zeiten regelt, nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit (Satz 1) einschließlich der Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind (Satz 2). Gemäß Absatz 2 gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere dann widerlegbar vermutet, wenn der Beamte Absolvent der Akademie für Staat und Recht [gemeint ist die Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR] oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war (Satz 2 Nr. 4). Gemeinsamer Grundgedanke von § 30 Abs. 1 und 2 BBesG ist, Dienstzeiten im öffentlichen Dienst der DDR, die durch eine in verschiedener Weise herausgehobene Nähe zum Herrschaftssystem der DDR gekennzeichnet sind, durch widerlegliche oder unwiderlegliche Vermutungen von der steigernden Anrechnung auszuschließen. Die Regelung geht davon aus, dass solche Dienstzeiten nicht mit Tätigkeiten in der rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten öffentlichen Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt und deshalb nicht besoldungs- oder versorgungssteigernd berücksichtigt werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310, juris Rn. 54 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19. April 2004 - BVerwG 2 C 5.03 -, Buchholz 240 § 30 BBesG Nr. 2, juris Rn. 16; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. November 2008 - 1 L 7/08 -, juris Rn. 7). Im Gegensatz zu Absatz 1 stellt § 30 Abs. 2 BBesG jedoch nicht auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit, sondern allein auf die Gründe ihrer Übertragung ab. Daher kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob die übertragene Tätigkeit inhaltlich einer Tätigkeiten für das MfS/ AfNS oder die Grenztruppen der DDR vergleichbar ist. Grund des Ausschlusses nach § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG ist die Annahme einer besonderen Prägung der Absolventen, die dann auch zu einer entsprechenden Einstellung geführt hat (Reich/Preißler, BBesG, § 30 Rn. 12). Die Ausschlusswirkung umfasst nicht nur die Zeiten der Ausbildung und der danach übertragenen Tätigkeit, sondern gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 i.V.m Abs. 1 Satz 2 BBesG auch die davor zurückgelegten Zeiten. Im Falle des Klägers sind die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG erfüllt. Denn er war Absolvent sowohl der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft (1) als auch der Parteihochschule „Karl Marx“, einer der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft vergleichbaren Bildungseinrichtung (2). (1) Der Kläger absolvierte von Februar 1977 bis Juni 1978 einen berufsbegleitenden „Lehrgang zur Vorbereitung von Nachwuchskadern für Leitungsfunktionen in den zentralen staatlichen Organen“ der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft. Für ein einengendes Verständnis der Norm dahingehend, dass „Absolvent“ nur derjenige sei, der an der betreffenden Bildungseinrichtung einen dort vorgesehenen (Regel-)Abschluss erworben habe, bieten weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift Anhalt (a.A.: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Februar 2001 - 12a 2446/98 -, juris Rn. 45). Der Begriff des Absolvierens umfasst allgemein das (erfolgreiche) Durchlaufen einer Ausbildung. Dies kann eine Ausbildung in Vollzeit aber auch eine berufsbegleitende Ausbildung sein. Nach ihrem Sinn und Zweck knüpft die Vermutung des § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG an die Ausbildungsinhalte an, die die Vermutung der besonderen Systemnähe begründen. Hierfür macht es aber keinen Unterschied, ob die Ausbildung in Vollzeit mit einem förmlichen Abschluss oder berufsbegleitend erfolgt, solange sie nicht völlig untergeordnete Bedeutung hat, wovon hier angesichts des zeitlichen Umfangs des in Rede stehenden Lehrgangs von über 14 Monaten aber nicht die Rede sein kann. (2) Der Kläger war zudem Absolvent der Parteihochschule „Karl Marx“, an der er nach dreijährigem Studium den dort vorgesehenen Regelabschluss eines Diplomgesellschaftswissenschaftlers erworben hat. Bei der Parteihochschule handelt es sich um eine der Akademie für Staat und Recht vergleichbare Bildungseinrichtung i.S.v. § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BBesG. Beim Begriff der vergleichbaren Bildungseinrichtung handelt es sich um einen ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriff (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., juris Rn. 55,), der als solcher der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Der Gesetzgeber knüpft mit dem Vermutungstatbestand nach Nr. 4 für eine im Regelfall indizierte besondere persönliche Systemnähe - wie oben ausgeführt - an die absolvierte Ausbildung selbst an; dabei kommt insbesondere den Ausbildungsinhalten (Lehrstoff) und dem Ausbildungsziel Bedeutung zu. Diente die Ausbildung dazu, Staatsfunktionäre und Kader des Staatsapparats der DDR in ideologischer Hinsicht für ihre Tätigkeit im Staatswesen zu schulen, ist Vergleichbarkeit mit der Akademie für Staat und Recht gegeben (BAG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 6 AZR 610/97 -, NJW 2000, 1516, juris, zur inhaltsgleichen Regelung in Nr. 4. c) dd) der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O). Dies ist bei der Parteihochschule ohne weiteres der Fall. Die Absolventen der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft erhielten mit dem Ziel ihrer Vorbereitung auf eine (künftige) Leitungsfunktion im sozialistischen Staatswesen vor allem eine intensive ideologische Schulung marxistisch-leninistischer Prägung, wohinter die Vermittlung rein fachlicher juristischer Kenntnisse deutlich zurücktrat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., juris Rn. 78,). Dies gilt für die Parteihochschule, die höchste Bildungsstätte der SED, in gleichem Maße. Die Parteischulen dienten der Kaderauslese und sollten einen „zuverlässigen, disziplinierten und marxistisch geschulten Funktionär“ hervorbringen. Die Parteihochschule als höchste Stufe diente der Aus- und Weiterbildung der führenden Kader (Quelle: www.bundesarchiv.de/sed-fdgb-netzwerk/glossar.html?q=Parteischulen#p38; Stand: 16. September 2015). Zu den dort unterrichteten und geprüften Fächern zählten u.a. Marxistisch-leninistische Philosophie, Staat und Recht, Kulturpolitik der SED, Politische Ökonomie des Sozialismus/Kapitalismus, marxistisch-leninistische Partei und Parteiaufbau, wissenschaftlicher Kommunismus, Geschichte der SED, Geschichte und Politik der KPdSU sowie Geschichte der internationalen Arbeiterbewegung. Die Vergleichbarkeit beider Bildungseinrichtungen spiegelt sich auch in den Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium an der Parteihochschule wider: Die Delegierung an die Parteihochschule erfolgte auf Beschluss der Sekretariate der SED-Bezirksleitungen, die sich dazu mit der Abteilung Parteiorgane des ZK abstimmen mussten. Erforderlich waren dabei u.a. eine „kaderpolitisch reine Weste“ sowie die erfolgreich bestandene Erprobung in der politischen Arbeit (Herbst/Ranke/Winkler: So funktionierte die DDR, 1994, Bd. 2 Seite 783 ff., Stichwort: „Parteihochschule Karl Marx beim ZK der SED“). Diese Erwägungen zieht der Kläger, der die an der Parteihochschule übliche Ausbildung erfuhr, mit dem Hinweis auf die volkswirtschaftlich ausgerichtete Thematik seiner Diplomarbeit „Probleme der Erhöhung der Effektivität bei der Veredlung von Roh- und Brennstoffen und die aktive Rolle der Industriepreise in diesem Prozess“ nicht durchgreifend in Zweifel. (3) Danach hätte es dem Kläger oblegen, die gesetzlich vermutete Kausalität der Tätigkeitsübertragung aufgrund besonderer persönlicher Systemnähe zu widerlegen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. November 2008 - 1 L 7/08 -, juris Rn. 8). Dies hat er nicht getan. Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung verlangt nicht nur einen Gegenbeweis, sondern vielmehr den Beweis des Gegenteils. Dieser ist in dem Sinne Hauptbeweis, dass jedenfalls die Unrichtigkeit des zuvor beweismäßig vermuteten und damit kraft gesetzlicher Beweisregel als bewiesen geltenden Sachverhalts zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen muss. Die bloße Erschütterung der Vermutung in dem Sinne, dass auch ein anderer Geschehensablauf als möglich oder sogar als ernstlich möglich dargetan werden kann, reicht nicht aus (OVG Bremen, Urteil vom 25. Juni 2014 - 2 B 126/14 -, juris Rn. 21, m.w.N.). Da die gesetzliche Vermutung des § 30 Abs. 2 BBesG an die Tätigkeitsübertragung anknüpft, deren Grund in der besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR vermutet wird, muss sich auch der Beweis des Gegenteils - ausschließlich - auf die Gründe der Übertragung beziehen. Daraus folgt bereits, dass eine gesonderte Prüfung der Systemnähe für vorangegangene Zeiträume, die über § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG mit einbezogen sind, nicht erfolgt (a.A. ohne Begründung Schwegmann/Summer, a.a.O.). Vorangegangenen Zeiten kann lediglich indizielle Bedeutung für die Widerlegung der Systemnähe im Zeitpunkt der Tätigkeitsübertragung zukommen. Der berufliche Werdegang des Klägers, insbesondere ab Beginn seiner Tätigkeit bei der ZSPI im Jahr 1973, streitet indes eher für als gegen die gesetzliche Vermutung und bietet keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen. So war der Kläger ausweislich eines Aktenvermerks des Staatssekretärs des Amtes für Preise vom März 1978 seit 1973 als „politischer Mitarbeiter“ in der ZSIP tätig und zugleich Sekretär der Wohnparteiorganisation. Für seine Leistungen in der Partei wurde er ausweislich desselben Vermerks als „Aktivist der Sozialistischen Arbeit“ ausgezeichnet. Auch der „Lehrgang zur Vorbereitung von Nachwuchskadern für Leitungsfunktionen in den zentralen staatlichen Organen“ an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft von Februar 1977 bis Juni 1978 spricht eher für eine persönliche Nähe zum System. Seit Ende 1978 war der Kläger zudem Mitglied der Zentralen Parteileitung des Amtes für Preise. Unmittelbar nach seiner Abschlussprüfung an der Parteihochschule erfolgte die Ernennung des Klägers zum Stellvertreter des Leiters der ZSPI. Dass insoweit ein kausaler Zusammenhang bestand, hat der Kläger in seiner Stellungnahme vom Januar 1993 im Übrigen selbst eingeräumt, denn dort hat er angegeben, seine Vorgesetzten hätten bereits 1973 mit seiner Zustimmung einen Nachwuchsentwicklungsplan aufgestellt, der - mit dem Ziel, ihn perspektivisch als Leiter der ZSPI zu verwenden - auch den Besuch der Parteihochschule vorgesehen habe. Nach Erfüllung aller in diesem Entwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen sei ihm unmittelbar nach Beendigung der Parteihochschule die Funktion des Stellvertreters des Leiters der ZSPI übertragen worden. Der Kläger beschränkt sich demgegenüber auf den Einwand, ihm sei die Funktion als Stellvertreter des Leiters aufgrund seiner fachlichen Qualifikation - die im Übrigen auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird - übertragen worden; sein Vorgänger sei kurz zuvor aus fachlichen Gründen von diesem Amt entbunden worden. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Denn eine Tätigkeit ist im Sinne des § 30 Abs. 2 BBesG nicht nur dann aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen, wenn die besondere persönliche Systemnähe alleinige Ursache für die Übertragung der Tätigkeit gewesen ist. Weder dem Wortlaut des § 30 Abs. 2 BBesG noch dem Sinn und Zweck der Regelung der §§ 12a BeamtVG, 30 BBesG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber lediglich solche Fälle hat erfassen wollen, in denen die Übertragung der Tätigkeit ohne Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit allein im Hinblick auf eine besondere persönliche Systemnähe erfolgt ist. Eine Übertragung aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn die besondere persönliche Systemnähe bei Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen mitursächlich für die Übertragung der Tätigkeit war (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. November 2008 - 1 L 7/08 -, juris Rn. 7). Der Kläger hätte demnach positiv beweisen müssen, dass seine - von ihm selbst im Übrigen in der mündlichen Verhandlung bekundete - Systemnähe auch nicht mitursächlich für die Übertragung der Funktion des Stellvertreters des Leiters war bzw. ihm diese Aufgabe auch bei fehlender Systemnähe übertragen worden wäre. In der mündlichen Verhandlung ist erörtert worden, ob dem Kläger die Stellvertreterfunktion wohl übertragen worden wäre, wenn er an dem Nachwuchskaderlehrgang nicht teilgenommen oder das Parteihochschulstudium nicht absolviert hätte oder gar aus der SED ausgetreten wäre. Zu beweiskräftigen Darlegungen, einen Beweisantrag oder auch nur einem Ermittlungsansatz hat das nicht geführt. (4) Auf die von den Beteiligten wiederholt aufgeworfene Frage, ob der Kläger mittlere oder obere Führungskraft in einem zentralen Staatsorgan i.S.v. § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBesG war, kommt es danach nicht mehr an. (5) Die (Nicht-)Berücksichtigungsfähigkeit der Zeiten nach § 30 BBesG i.V.m. § 12a BeamtVG einschließlich der vorangegangenen Zeiten folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Für eine gesonderte behördliche Ermessensbetätigung ist daher entgegen der vom Kläger geäußerten Auffassung kein Raum. c) Die Beklagte hat jedoch bei der Bestimmung der „vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegten Zeiten“ die inhaltliche Reichweite des § 30 BBesG verkannt und daher im Rahmen der Höchstgrenzenberechnung nach § 55 Abs. 2 BBesG zu Unrecht auch den Zeitraum von der Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers am 1. Dezember 1962 bis zur erstmaligen Aufnahme einer hauptberuflichen Tätigkeit am 19. Oktober 1970 bei der Berechnung der Höchstgrenze außer Acht gelassen. aa) § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b BeamtVG bezieht bei der Höchstgrenzenberechnung zunächst alle Zeiten ab Vollendung des 17. Lebensjahres ein. Zum Umfang des Abzuges trifft die Vorschrift keine eigene Aussage, sondern verweist auf § 12a BeamtVG, demzufolge „Zeiten nach § 30 BBesG“ nicht ruhegehaltfähig sind. Ohne weiteres davon umfasst sind im Falle des § 30 Abs. 2 BBesG die Zeiten der Tätigkeit selbst, die aufgrund der besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen war. Der Begriff der „vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegten Zeiten“ im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 erschließt sich jedoch erst im systematischen Zusammenhang mit § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG, auf den § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG ausdrücklich Bezug nimmt. § 28 Abs. 1 BBesG in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung sah vor, dass das Besoldungsdienstalter (als Grundlage für die nach Dienstaltersstufen gestaffelte Besoldung) mit Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt. Daraus folgt aber auch, dass der Anwendungsbereich des § 30 BBesG sich auf den äußeren zeitlichen Rahmen beschränkt, der durch § 28 Abs. 1 BBesG vorgegeben ist, mit anderen Worten nur solche Zeiten erfasst, die nach Beginn des Besoldungsdienstalters zurückgelegt wurden, nicht aber davor liegende Zeiträume (für die er mangels Berücksichtigungsfähigkeit ohnehin keine Wirkung entfalten würde). Daran hat sich mit Inkrafttreten des § 28 Abs. 1 BBesG neuer Fassung ab 1. Juli 2009 im Zuge des Übergangs von Dienstalters- auf Erfahrungsstufen nichts Grundlegendes geändert. Nach wie vor setzt § 28 BBesG die als Erfahrungszeiten berücksichtigungsfähigen Zeiten - nun aber nicht mehr nach einem festen Stichtag - fest und nur innerhalb dieses berücksichtigungsfähigen Zeitraums kommt die Ausschlussregelung des § 30 BBesG zum Tragen. Für davor liegende Zeiträume liefe die Regelung weiterhin leer, da diese Zeiten ohnehin nicht als Vordienstzeiten berücksichtigungsfähig sind. Zeiten die nicht nach § 28 Abs. 1 berücksichtigungsfähig sind, sind folglich keine Zeiten im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG und unterliegen somit nicht der Ausschlussregelung. Hätte der Gesetzgeber, der im insoweit günstigeren Versorgungsrecht - anders als im Besoldungsrecht - nach wie vor an die Vollendung des 17. Lebensjahres anknüpft, im Rahmen des § 55 Abs. 2 BeamtVG eine Ausschlussregelung einführen wollen, die über den Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 BBesG hinausgeht, hätte es hierfür angesichts der damit verbundenen erheblichen Konsequenzen für die betroffenen Versorgungsempfänger einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Diese hat der Gesetzgeber mit der bloßen Bezugnahme auf § 30 BBesG nicht getroffen. Damit hat er eine inhaltliche Begrenzung der Ausschlussregelung hingenommen und dem Versorgungsempfänger die nach § 28 BBesG besoldungsrechtlich nicht berücksichtigungsfähigen Zeiten ab dem 17. Lebensjahr versorgungsrechtlich weiterhin belassen. Da dies regelmäßig nur Zeiten der schulischen oder sonstigen Ausbildung vor erstmaliger Aufnahme einer hauptberuflichen Tätigkeit betrifft, werden auch Sinn und Zweck der Ausschlussregelung des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG dadurch nicht infrage gestellt. Im Übrigen lässt sich auch die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. April 2001 (- 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310-332) zur Rechtfertigung des § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG herangezogene Erwägung, dass die die spätere Tätigkeit als typischer Ausdruck einer schon in der vorangegangenen Zeit gebildeten politisch-ideologischen Grundeinstellung gewertet werden dürfe, auf Zeiten einer schulischen sowie einer ersten universitären Ausbildung auf Grund des vergleichsweise geringen Alters des davon betroffenen Personenkreises nicht ohne weiteres übertragen. bb) Der Kläger hat sein 17. Lebensjahr am 1. Dezember 1962 vollendet. Seine schulische Ausbildung schloss er am 31. August 1965 mit dem Abitur ab. Nach einem Vorpraktikum für das Studium absolvierte er bis zum 18. Oktober 1970 ein Hochschulstudium an der Technischen Universität Dresden. Sowohl schulische als auch universitäre Ausbildung sind nicht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BBesG berücksichtigungsfähig und unterliegen daher nicht dem Ausschluss nach § 30 BBesG. Daraus folgt, dass die Zeit vom 1. Dezember 1962 bis einschließlich 18. Oktober 1970 bei der Höchstgrenzenberechnung nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b BeamtVG weiterhin zu berücksichtigen ist. Bei seiner ab dem 19. Oktober 1970 aufgenommenen Tätigkeit beim Institut für Nachrichtentechnik handelte es sich hingegen um eine hauptberufliche Tätigkeit des Klägers die gemäß § 28 Abs. 1 BBesG - unabhängig vom konkreten Fall - dem Grunde nach ganz oder teilweise als Erfahrungszeit berücksichtigungsfähig seien könnte. Derartige Zeiten unterliegen daher dem Regelungsbereich des § 28 Abs. 1 BBesG und somit dem Ausschluss nach § 30 BBesG. Auf diese Zeit kommt es im Falle des Klägers aber nicht mehr an, denn bereits die Zeit vom 1. Dezember 1962 bis zum 18. Oktober 1970 umfasst 7 Jahre und 322 Tage, d.h. 7,88 Dienstjahre. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b BeamtVG erhöht sich damit gegenüber der Berechnung der Beklagten im angefochtenen Bescheid von 20,42 Jahren auf 28,30 Jahre, woraus sich ein neuer Höchstgrenzen-Vomhundertsatz von (28,30 Jahre x 1,875 v.H. =) 53,06 v.H. errechnet. Damit beträgt die Höchstgrenze im Sinne von § 55 Abs. 2 BeamtVG unter Berücksichtigung der Verminderung gemäß § 5 Abs. 1 BeamtVG sowie der Anpassung gemäß § 69 e BeamtVG (5.877,26 € x 53,06 v.H. =) 3.118,47 €, die von der Gesamtversorgung des Klägers i.H.v 3.046,22 €, nicht überschritten wird. III. Auf die von den Beteiligten aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit des §§ 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 12a BeamtVG i.V.m. § 30 Abs. 2 BBesG kommt es danach im vorliegenden Fall nicht an. --- Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das teilweise Unterliegen des Klägers fällt für ihn wirtschaftlich nicht ins Gewicht, so dass die Kosten der Beklagten ganz aufzuerlegen waren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m § 709 ZPO. Daraus ergibt sich, dass die Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zu leisten ist. Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 und § 134 Abs. 2 VwGO waren die Berufung und die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da die streitentscheidende Frage der Auslegung des § 30 BBesG bislang nicht Gegenstand obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen ist und nach übereinstimmendem Bekunden der Beteiligten über den vorliegenden Fall hinaus noch eine Mehrzahl weiterer, ähnlich gelagerter Fälle betrifft oder betreffen wird. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 19.104,00 Euro festgesetzt. Der Kläger, der bis zu seiner Zurruhesetzung als Beamter im Dienste der Beklagten stand, wendet sich gegen die Anrechnung seiner gesetzlichen Altersrente auf seine Versorgungsbezüge. Der am 1. Dezember 1945 geborene Kläger siedelte mit seiner Familie 1947 aus England nach (Ost-)Deutschland über. Von 1953 bis 1965 besuchte er die Polytechnische Schule bzw. Erweiterte Oberschule in Berlin, die er mit dem Abitur abschloss. Von 1962 bis Oktober 1965 absolvierte er schulbegleitend eine Ausbildung als Elektromechaniker und anschließend bis Oktober 1970 ein Studium der Ingenieurökonomie an der Technischen Universität Dresden. Seit dem 19. Oktober 1970 bis 1973 arbeitete er hauptberuflich als Planer im Institut für Nachrichtentechnik Berlin. Von 1973 bis 1976 arbeitete der Kläger in der Zentralen Staatlichen Preiskontrolle für Investitionen (ZSPI) des Amtes für Preise, einem Organ des Ministerrates der DDR. Seit dieser Zeit war er auch Sekretär der Wohnparteiorganisation der SED. Von 1976 bis 1979 war er als persönlicher Mitarbeiter beim Staatssekretär des Amtes für Preise tätig. In diesem Zeitraum nahm er u.a. an einer 14-monatigen berufsbegleitenden „Fortbildung von Nachwuchskadern für Leitungsfunktionen“ der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft teil. Von 1979 bis 1982 absolvierte der Kläger ein Studium an der Parteihochschule „Karl Marx“ beim Zentralkomitee der SED, das er nach einer Prüfung in den Fächern Marxistisch-leninistische Philosophie, Staat und Recht, Kulturpolitik der SED, Politische Ökonomie des Sozialismus/Kapitalismus, Ökonomik der Industrie und der Landwirtschaft, Marxistisch-leninistische Partei und Parteiaufbau, Wissenschaftlicher Kommunismus, Geschichte der SED, Geschichte und Politik der KPdSU sowie Geschichte der internationalen Arbeiterbewegung mit dem akademischen Grad „Diplomgesellschaftswissenschaftler“ abschloss. Im unmittelbaren Anschluss an dieses Studium wurde er im Juli 1982 zum Stellvertreter des Leiters der ZSPI ernannt. Vom 1. Juli bis zum 2. Oktober 1990 war der Kläger als Prüfer beim Rechnungshof der DDR tätig. Ab dem 3. Oktober 1990 wurde sein Arbeitsverhältnis im Angestelltenverhältnis beim Bundesrechnungshof fortgesetzt. Im Juli 1994 wurde der Kläger unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsrat z.A. und 1997 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Regierungsrat ernannt. 1998 wurde er zum Oberregierungsrat, 1999 zum Regierungsdirektor sowie zum 2007 zum Ministerialrat (Besoldungsgruppe A 16) befördert. Seit Januar 2009 war er im Statusamt eines Leitenden Regierungsdirektors tätig. Bereits am 18. August 1993 hatte der Präsident des Bundesrechnungshofs die Beschäftigungszeit des Klägers gemäß § 19 BAT-O auf 94 Tage festgesetzt. Dies umfasste die Beschäftigung des Klägers beim Rechnungshof der DDR vom 1. Juli bis zum 2. Oktober 1990. Die vorangegangenen Zeiten wurden mit der Begründung, die Funktion als Stellvertreter des Leiters der ZSPI sei ihm aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe übertragen worden, nicht anerkannt. Im Rahmen seiner vorangegangenen Anhörung hatte der Kläger unter Vorlage von Arbeitszeugnissen seiner damaligen Vorgesetzten geltend gemacht, seine Tätigkeiten seien ihm aufgrund seiner fachlichen Leistungen übertragen worden. 1975 hätten seine Vorgesetzten einen persönlichen Nachwuchsentwicklungsplan für ihn aufgestellt, dessen Ziel sein späterer Einsatz als Leiter der ZSPI gewesen sei. Mit diesem Plan, der auch den Besuch der Parteihochschule vorgesehen habe, habe er sich einverstanden erklärt. Nach Erfüllung aller im Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen und dem Besuch der Parteihochschule sei dementsprechend seine Berufung zum Stellvertreter des Leiters erfolgt. Mit Bescheid vom 1. August 1994 hatte der Präsident des Bundesrechnungshofes zudem das Besoldungsdienstalter des Klägers auf den 1. August 1971 festgesetzt. Mit Bescheid vom 14. September 2010 setzte der Präsident des Bundesrechnungshofes das Ruhegehalt des Klägers auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 37,8 v.H. und eines Grundgehaltes der Besoldungsgruppe A 16 auf 2.199,94 € fest. Mit Rentenbescheid vom 30. September 2010 setzte die Deutsche Rentenversicherung die gesetzliche Altersrente des Klägers für seine in der DDR sowie ab dem 3. Oktober 1990 im Angestelltenverhältnis geleisteten Dienstzeiten ab dem 1. Dezember 2010 auf 865,61 € fest. Im November 2010 nahm die Bundesfinanzdirektion Mitte, die den Vorgang zwischenzeitlich übernommen hatte, eine Neuberechnung der Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung seiner Altersrente vor und setzte mit Bescheid vom 16. November 2010 die auszuzahlenden Versorgungsbezüge des Klägers auf 1.411,88 € fest. Der Berechnung war ein Höchstgrenzen-Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 2 BeamtVG von 38,29 v.H. zu Grunde gelegt. Hieraus errechnete sich eine Höchstgrenze von 2.250,40 €, welche von der Gesamtversorgung des Klägers (Rente und Versorgungsbezüge) um 795,82 € überschritten wurde. In dieser Höhe ruhen die Versorgungsbezüge des Klägers. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die von § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBesG persönliche Nähe zum System bei ihm aufgrund seiner damaligen Funktion nicht gegeben gewesen sei. Mit Schreiben vom 19. Juli 2011 nahm die Bundesfinanzdirektion zu den Einwendungen des Klägers Stellung und führte aus, der Kläger sei seit 1973 bis 1990 nachweislich durchgehend parteipolitisch und gesellschaftlich aktiv gewesen und habe im Zuge dessen berufliche Tätigkeiten übertragen bekommen. Das Studium an der Parteihochschule, der höchsten Bildungsstätte der SED, sei zur späteren Übertragung/Wahrnehmung zukünftiger Funktionen und in Abstimmung der staatlichen Leitung mit der Parteileitung erfolgt. Die Parteihochschule sei aufgrund des Inhaltes und des Ziels der Ausbildung eine der Akademie für Staat und Recht vergleichbare Bildungseinrichtung. Eine besondere fachliche Befähigung und Leistung des Klägers werde nicht in Abrede gestellt, sondern als unabdingbare Grundlage für die übertragene leitende Tätigkeit unterstellt. § 30 Abs. 2 BBesG erfasse jedoch auch solche Fälle, bei denen neben der fachlichen Befähigung eine über bloße Loyalität deutlich hinausgehende, das System bejahende (zumindest äußerliche) Haltung vorausgesetzt worden sei. Bei der Stelle des Stellvertreters des Leiters der ZSPI habe es sich um eine solche besonders herausgehobene Funktion gehandelt, deren Übertragung neben den dafür erforderlichen Fachkenntnissen daran geknüpft gewesen sei, dass die betreffende Person in der Vergangenheit ihre Treue und Zuverlässigkeit zum Staats- und Gesellschaftssystem der DDR bereits erwiesen habe. Zeiten dieser Tätigkeit und zuvor zurückgelegte Zeiten seien daher nicht zu berücksichtigen. Eine „Abkehr vom System“ sei beim Kläger nicht zu erkennen. Hierzu trug der Kläger im August 2011 ergänzend vor, die Ausführungen zur Systemnähe entsprächen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten in der ehemaligen DDR. Er habe nie eine Tätigkeit als mittlere oder obere Führungskraft ausgeübt. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2011 wies die Bundesfinanzdirektion den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Begründung folgt im Wesentlichen dem Schreiben vom 19. Juli 2011. Ergänzend wird ausgeführt, dass nach § 30 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 BBesG bereits der Abschluss an besonders systemnahen Bildungseinrichtungen die Vermutung begründe, dass jegliche spätere Übertragung von beruflichen Tätigkeiten auf eine besondere Systemnähe zurückzuführen sei. Gerade wegen des Zeitpunkts der Übertragung der Funktion des Stellvertreters des Leiters der ZSPI sei von der kausalen Verknüpfung zwischen besonderer persönlicher Systemnähe und Übertragung dieser Funktion auszugehen. Die dem Kläger verbleibenden Gesamtbezüge einschließlich der Rente lägen sowohl über der amtsunabhängigen als auch über der amtsabhängigen Mindestversorgung. Die amtsangemessene Alimentation sei somit gewährleistet. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er vertieft im Wesentlichen sein Vorbringen in der Widerspruchsbegründung. Darüber hinaus führt er aus: Der angefochtene Bescheid kürze seine vom Präsidenten des Bundesrechnungshofes mit Bescheid vom 14. September 2010 festgesetzten Versorgungsbezüge erheblich und stelle daher eine Teilrücknahme bzw. einen Teilwiderruf jenes Bescheides dar. Hierzu sei er nicht angehört worden. Auch im Widerspruchsverfahren sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Zudem treffe der angefochtene Versorgungsfestsetzungsbescheid keine vorgelagerte förmliche Feststellung, welche Zeiten unberücksichtigt blieben. Der Kläger habe demnach noch keine reale und verfahrensrechtlich ausgestaltete Möglichkeit eines Entlastungsbeweises hinsichtlich der gesetzlichen Vermutung nach § 30 Abs. 2 BBesG erhalten. Zudem hätte der Dienstherr aus Fürsorgegründen schon im Vorfeld der Ernennung des Klägers zum Beamten auf eine im Versorgungsfall möglicherweise eintretende Versorgungskürzung hinweisen müssen. Der Kläger hätte dann wählen können, ob er danach Beamter werden oder im Angestelltenverhältnis verbleiben und eine danach wahrscheinlich höhere Alterssicherung beziehen wolle. Sinn und Zweck der widerlegbaren Vermutung nach § 30 Abs. 2 BBesG erschließe sich zudem nur mit Blick auf Absatz 1 der Vorschrift, wonach eine Tätigkeit für das MfS/AfNS oder als Angehöriger der Grenztruppen der DDR Grundlage für die gesetzliche Vermutung einer besonderen Systemnähe sei. Mithin kämen auch nach Absatz 2 in erster Linie Tätigkeiten bei der Armee und weiteren Institutionen der Landesverteidigung der DDR, bei der Polizei, im politischen Strafvollzug und in der Zollverwaltung der DDR in Betracht, bei denen neben der fachlichen Befähigung eine über bloße Loyalität hinausgehende, das System bejahende Haltung vorausgesetzt worden sei. Dies berücksichtigend verkenne die Beklagte den ausschließlich wirtschaftlichen Charakter der Tätigkeit des Klägers in der ZSPI. Auch sei sein Studium an der Parteihochschule keines an einer der Akademie für Staat und Recht vergleichbaren Bildungseinrichtung gewesen. Das Studium habe insbesondere seiner weiteren Qualifizierung auf fachlichem Gebiet gedient, was auch die volkswirtschaftlich ausgerichtete Thematik seiner Diplomarbeit belege, und lasse daher nicht die Vermutung zu, dass die Übertragung der Funktion des Stellvertreters des Leiters auf sachfremden Erwägungen beruht habe. Die Beklagte habe zudem die Widerlegbarkeit der gesetzlichen Vermutung nicht für die einzelnen Zeiträume differenziert geprüft. Seine Tätigkeiten vor Übertragung der Funktion des Stellvertreters des Leiters der ZSPI, seien daher zu unrecht unberücksichtigt geblieben. Unabhängig davon führe die Regelung in § 55 Abs. 2 Nr. 1 b) BeamtVG i.V.m. § 12a BeamtVG, § 30 BBesG zu einer den Alimentationsgrundsatz verletzenden Kürzung derjenigen Versorgung, die als Beamter nach dem 3. Oktober 1990 tatsächlich erdient habe, denn die ihm verbleibende Versorgung liege nur um 3,29 v.H. über der amtsunabhängigen Mindestversorgung. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte - Service-Center Süd-Ost - vom 16. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 25. Oktober 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor: Dem Kläger sei bereits im Rahmen der Ermittlungen zur Feststellung der Beschäftigungszeit und zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters sowie nochmals im Rahmen des hiesigen Widerspruchsverfahrens Gelegenheit gegeben worden, sich zu der gesetzlichen Vermutung einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR zu äußern und diese zu widerlegen. Er habe es indes dabei belassen, auf seine Ausführungen im Schreiben vom 11. Januar 1993 zu verweisen, die in die Entscheidungsfindung mit einbezogen und im Widerspruchsbescheid hinreichend gewürdigt worden seien. Seine Teilnahme am Lehrgang zur Vorbereitung von Nachwuchskadern für Leitungsfunktionen in den zentralen staatlichen Organen an der Akademie für Staat und Recht sowie das Studium an der Parteihochschule seien zur späteren Übertragung bzw. Wahrnehmung führender Funktionen erfolgt. Die Parteihochschule sei aufgrund der Zugangsvoraussetzungen, des Inhaltes und des Ziels der Ausbildung sowie des vergleichbaren Teilnehmerkreises als eine der Akademie für Staat und Recht vergleichbare Bildungseinrichtung anzusehen. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Vorschriften sei in der höchstrichterlichen sowie obergerichtlichen Rechtsprechung bereits hinlänglich beantwortet. Die Mindestalimentation des Klägers bleibe durch das Zusammentreffen von Versorgung und Rente gewahrt. Fünf Bände Verwaltungsvorgänge (2 Bände Personalakten, die Besoldungsakte, die Versorgungsakte sowie ein Widerspruchsvorgang) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung gewesen.