OffeneUrteileSuche
Urteil

28 K 15.14

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0722.28K15.14.0A
9Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Beamte kann im Falle seiner Zurruhesetzung einen über die Vorgaben des § 41 Abs. 2 Satz 4 LBG hinausgehenden Einbehalt seiner Besoldung mit Widerspruch und Klage angreifen.(Rn.20) 2. Für die Dauer eines Rechtsstreits über die Zurruhesetzung ist dem Beamten eine Besoldung in der Höhe zu gewähren, die ihm im Falle der Zurruhesetzung zweifelsfrei zu gewähren ist. Steht dabei zugunsten des Beamten fest, dass die Voraussetzungen zur Gewährung eines Unfallruhegehalts gegeben sind, so ist dieses auch während des Rechtsstreits zu zahlen und nur die diesen Betrag übersteigende Besoldung einzubehalten.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beamte kann im Falle seiner Zurruhesetzung einen über die Vorgaben des § 41 Abs. 2 Satz 4 LBG hinausgehenden Einbehalt seiner Besoldung mit Widerspruch und Klage angreifen.(Rn.20) 2. Für die Dauer eines Rechtsstreits über die Zurruhesetzung ist dem Beamten eine Besoldung in der Höhe zu gewähren, die ihm im Falle der Zurruhesetzung zweifelsfrei zu gewähren ist. Steht dabei zugunsten des Beamten fest, dass die Voraussetzungen zur Gewährung eines Unfallruhegehalts gegeben sind, so ist dieses auch während des Rechtsstreits zu zahlen und nur die diesen Betrag übersteigende Besoldung einzubehalten.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 20. August 2014 und des Einverständnisses der Beteiligten der Einzelrichter im Wege des schriftlichen Verfahrens entscheidet (§§ 6 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO) ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsfolge des § 41 Abs. 2 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG) eintritt, ohne dass dies zur Disposition des Beklagten stünde. Denn ebenso wie der Dienstherr in Ausnahmefällen sogar zur vorläufigen Auszahlung der Besoldung in voller Höhe verpflichtet werden kann, etwa dann, wenn die Versetzung in den Ruhestand ersichtlich rechtsmissbräuchlich oder willkürlich erfolgt ist (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 21. Januar 2015 - OVG 4 S 41.14 -), muss der Beamte auch die Möglichkeit haben, sich gegen einen zu hohen Einbehalt infolge einer aus seiner Sicht rechtsfehlerhaften Berechnung der Höhe der ihm voraussichtlich zustehenden Versorgung zu wenden und gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die von der Dienstbehörde während des Rechtsstreits über die Zurruhesetzung ausgezahlte Besoldung den gesetzlichen Vorgaben des § 41 Abs. 2 Satz 4 LBG entspricht. Das gemäß § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) i.V.m. § 93 LBG erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden. Die Klage ist auch zu Recht gegen das Land Berlin, vertreten durch den Polizeipräsidenten in Berlin, gerichtet, da dieser für die Auszahlung der Besoldung während eines anhängigen Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung zuständig ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die Berechnung der einem Beamten nach dem Beginn des Ruhestandes zustehenden Versorgungsbezüge durch das LVwA erfolgt. Dem Polizeipräsidenten in Berlin bleibt es unbenommen, dieses bei der Berechnung der dem Betroffenen voraussichtlichen zustehenden Versorgung zu beteiligen (vgl. Urt. d. Kammer vom 5. März 2015 - VG 28 K 211.13 -, juris Rn. 16). Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung seiner Dienstbezüge auf der Grundlage eines Unfallruhegehalts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Beklagte hat vielmehr im vorliegenden Fall zu Recht die das erdiente Ruhegehalt des Klägers übersteigende Besoldung einbehalten. Dass die Berechnung insoweit Fehler aufweist, ist vom Kläger nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Kammer hat insoweit in ihrem Urteil vom 5 März 2015 - VG 28 K 211.13 - (juris Rn. 18 f.) Folgendes ausgeführt: „Rechtsgrundlage für die Einbehaltung eines Teils der Besoldung während eines anhängigen Rechtsstreits über die Zurruhesetzung ist § 41 Abs. 2 Satz 4 LBG. Nach dieser Vorschrift ist mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten oder ihrer oder seiner Vertreterin oder ihrem oder seinem Vertreter mitgeteilt worden ist, die die Versorgung übersteigende Besoldung einzubehalten. Die Höhe des einbehaltenen Betrages ist dadurch zu ermitteln, dass von den dem Beamten nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften zustehenden Bezügen der Betrag abgezogen wird, der dem Beamten im Falle seiner sofortigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit fiktiv zustehen würde (Tegethoff in Kugele [Hrsg.], BBG – Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, 2011, § 47, Rdnr. 23). Der Wortlaut des § 41 Abs. 2 Satz 4 LBG schließt das Unfallruhegehalt ein, weil es sich auch dabei gemäß § 2 Nr. 4 i. V. m. § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) um Versorgungsbezüge und damit um „Versorgung“ handelt. Sinn und Zweck des § 41 Abs. 2 Satz 4 LBG gebieten es ebenfalls nicht, den Wortlaut einschränkend dahin auszulegen, dass die Gewährung von Besoldung in Höhe eines dem Beamten voraussichtlich zustehenden Unfallruhegehalts und damit die Einbehaltung (nur) der dieses Unfallruhegehalt übersteigenden Besoldung in jedem Fall ausgeschlossen ist. Mit dem Einbehalt soll einerseits vermieden werden, dass Einwendungen gegen die Zurruhesetzung nur deshalb erhoben werden, um möglichst lange die höhere Aktivbesoldung zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 – BVerwG 2 C 3.97 –, BVerwGE 105, 263 [266] = juris, Rdnr. 20 zu § 44 Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes [BBG] in der damals geltenden Fassung). Andererseits soll damit der in den Ruhestand versetzte Beamte vor erheblichen Rückforderungen geschützt werden, die entstehen können, wenn die Rechtsbehelfe gegen die Zurruhesetzung ohne Erfolg bleiben, und sich empfindlich auf seine Lebensführung auswirken können (vgl. BT-Drs. 14/4659, S. 53 f. zu § 44 Abs. 2 Satz 4 BBG in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung). Vor diesem Hintergrund ist die Kammer der Auffassung, dass nach § 41 Abs. 2 Satz 4 LBG dem Beamten während eines Rechtsstreits über seine Zurruhesetzung die Besoldung in der Höhe zu gewähren ist, die ihm zweifelsfrei zustehen wird, wenn die Zurruhesetzung Bestand hat. Dies schließt eine nähere Betrachtung des Ruhegehaltssatzes zur Ermittlung des fiktiven Ruhegehaltes - wie vom Beklagten vorliegend im Laufe des Verfahrens vorgenommen - ein, wohingegen Entscheidungen aufgrund von Kannvorschriften (§ 49 Abs. 2 LBeamtVG) nicht zu treffen sind. Damit wird zugleich die Verpflichtung des Dienstherrn begründet, dem Beamten ggf. Besoldung in Höhe eines ihm unzweifelhaft zustehenden Unfallruhegehalts zu zahlen und lediglich den dieses übersteigenden Betrag einzubehalten. Dies gilt beispielsweise in Fällen, in denen feststeht, dass die Erkrankung oder der körperliche Zustand des Beamten auf einen Dienstunfall zurückzuführen sind, und im Zurruhesetzungsverfahren lediglich Streit darüber besteht, ob der Dienstherr in rechtmäßiger Weise die Möglichkeit dessen anderweitiger Verwendung verneint hat.“ Diesen Erwägungen schließt sich der Einzelrichter auch im vorliegenden Verfahren an. Im vorliegenden Fall steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallruhegehalts gemäß § 36 Abs. 1 LBeamtVG erfüllt sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist. Schon nach dem im Verfahren VG 28 A 182.09 eingeholten Gutachten des Dr. B... vom 27. Juni 2011, der polizeiärztlich-psychiatrischen Stellungnahme der Polizeiärztin Dr. H... vom 22. Dezember 2008 sowie der weiteren polizeiärztlich-psychiatrischen Stellungnahme der Polizeiärztin Dr. D... vom 22. Mai 2012 erscheint dies zumindest fraglich. So führte der Gutachter Dr. B... aus, dass sich die PTBS-Symptomatik zurückgebildet habe und nur noch eine Restsymptomatik bestehe, die nicht mehr die Diagnose einer PTBS rechtfertige. Dies bestätigt die Polizeiärztin Dr. D..., die den Kläger am 28. März 2012 persönlich untersucht und nach Auswertung weiterer Untersuchungen und Befunde nur eine „mittelschwere depressive Episode auf dem Boden einer Dysthymie“, nicht aber die allein als Unfallfolge anerkannte PTBS diagnostiziert hat. Selbst wenn man diese Diagnose für fehlerhaft halten wollte, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis, da es sich bei den psychischen Beschwerden des Klägers nicht um die alleinige Grundlage der Zurruhesetzungsentscheidung handelt. Vielmehr hat der Polizeiarzt Dr. M... in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2012 die allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers mit der „Vielzahl der festgestellten Erkrankungen“, auch auf chirurgisch/allgemeinmedizinischem Gebiet, begründet. Es ist danach jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass diese weiteren - unfallunabhängigen - Faktoren wesentlich zur dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers geführt haben. Der Streit darüber, ob dem Beamten im Falle der Zurruhesetzung ein Unfallruhegehalt zustehen würde, ist auch im Hinblick darauf, dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nicht darauf ankommt, ob die Dienstunfähigkeit Folge eines Dienstunfalls ist, nicht im Rahmen der Bestimmung der Höhe der ihm während des Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung zu gewährenden (gekürzten) Besoldung auszutragen. Diese Frage ist vielmehr in Fällen, in denen insoweit Zweifel bestehen, im Versorgungsfestsetzungsverfahren zu klären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einzelrichter hat die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil nach erfolgter Einzelrichterübertragung im hiesigen Verfahren die Kammer im Urteil vom 5. März 2015 - VG 28 K 211.13 - die Berufung mit der Begründung zugelassen hat, die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Unfallruhegehalt als „Versorgung“ im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 4 LBG anzusehen ist, sei über den Einzelfall hinaus von Bedeutung und in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.035,12 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Höhe der während eines Zurruhesetzungsverfahrens zu zahlenden Dienstbezüge. Der am 12. Oktober 1964 geborene Kläger stand vor seiner Versetzung in den Ruhestand als Polizeikommissar im Dienste des Beklagten. Im September 1996 wurde im Zuge eines Einsatzes auf den Kläger und weitere anwesende Beamte geschossen. In seiner Unfallmeldung gab der Kläger an, sich bei dem Einsatz Schürfwunden im Gesicht und am Knie sowie eine Verstauchung des Handgelenks zugezogen zu haben. Psychische Beschwerden teilte der Kläger in seiner Unfallmeldung nicht mit. In den folgenden Jahren wurde der Kläger in verschiedenen Dienststellen eingesetzt. Am 30. Mai 2007 meldete sich der Kläger krank und teilte seinem Vorgesetzten mit, dass er aus psychischen und physischen Gründen nicht in der Lage sei, an kommenden Einsätzen teilzunehmen. Bei einer Untersuchung durch den Polizeiärztlichen Dienst gab er an, dass er sich seit April 2007 in Psychotherapie befinde. Als im Jahr 2004 ein Kollege im Dienst erschossen worden sei, sei er wieder mit dem Ereignis von 1996, das er bis dahin verdrängt habe, konfrontiert worden. Er leide unter Magenproblemen, Schlaflosigkeit, innerer Unruhe und Aufgeregtheit. Der Polizeiärztliche Dienst kam zu der Einschätzung, dass der Kläger an einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung und einer posttraumatischen Belastungsstörung mit verzögertem Beginn leide und stellte aufgrund dessen fest, dass der Kläger aktuell polizeidienstunfähig sei. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2007 erkannte der Polizeipräsident in Berlin das Geschehen vom September 1996 als Dienstunfall mit der Unfallfolge „Posttraumatische Belastungsstörung“ an. Im Dezember 2008 wurde der Kläger, der seit Mai 2007 ununterbrochen krankgeschrieben war, erneut durch den Polizeiärztlichen Dienst untersucht. Die untersuchende Ärztin, Frau Dr. H..., kam in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2008 zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund einer mittelschweren depressiven Episode sowohl polizeidienst- als auch allgemein dienstunfähig sei. Die aktuell noch bestehende Symptomatik stehe nicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom September 1996, sondern werde von einem Enttäuschungsgefühl, nicht ausreichend versorgt und gesehen worden zu sein, gespeist. Zudem bestünden ein Antriebsdefizit und eine fehlende Motivation, an der aktuellen Lebenssituation etwas zu verändern. Mit Bescheid vom 13. Mai 2009 versetzte der Polizeipräsident in Berlin den Kläger mit Ablauf des 31. Mai 2009 in den Ruhestand. Auf die Klage des Klägers hin hob die Kammer den Zurruhesetzungsbescheid mit Urteil vom 28. September 2011 - VG 28 K 182.09 - mit der Begründung auf, es sei bereits fraglich, ob der Kläger überhaupt polizeidienstunfähig sei, jedenfalls sei eine allgemeine Dienstunfähigkeit nicht erwiesen und eine Prüfung der funktionsbezogenen Dienstfähigkeit nicht vorgenommen worden. In der Folgezeit wurde der Kläger wiederholt polizeiärztlich untersucht. Der Polizeiarzt teilte in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2012 mit, der Kläger sei aufgrund der Vielzahl der festgestellten Erkrankungen, die mit den vom Kläger beschriebenen Beschwerden korrespondierten, weder polizeivollzugsdienst- noch allgemein dienstfähig. In psychiatrischer Hinsicht bestehe eine mittelschwere depressive Episode auf dem Boden einer Dysthymie. Labortechnisch seien die Einnahme von Arzneimitteln zur Beruhigung und Behandlung von Schlafstörungen sowie Leberwertveränderungen, welche auf Medikamenten- oder Alkoholkonsum zurückgeführt werden könnten, festzustellen. In chirurgisch/allgemeinmedizinischer Hinsicht bestünden anhaltende Beschwerden und Bewegungseinschränkungen in der rechten Schulter bei chronischem Engpasssyndrom infolge einer Schultergelenksarthrose mit Teilruptur der degenerativ veränderten Sehne des Musculus supraspinatus und einer chronischen Schleimbeutelentzündung, ein degenerativer Einriss des Bizeps und Knorpelschaden bei Degeneration des Labrums der rechten Schulter, Schmerzsymptomatik und Bewegungseinschränkungen des rechten Kniegelenks bei Komplexrissbildung des Hinterhorns des Innenmeniskus rechts, Überlastungstendinose der Patellasehne rechts, Zustand nach Hinterhornriss des Innenmeniskus links, schmerzhafte rezidivierende Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogens, therapiebedürftiger arterieller Bluthochdruck sowie der Verdacht auf toxischen Leberschaden, wie er z.B. durch Medikamenten- und Alkoholeinnahme entstehen kann. Infolge dessen könne der Beamte nach eigenen Angaben nicht länger als fünf Minuten schmerzfrei gehen, länger als zehn Minuten stehen und ohne Schmerzen Treppen zu steigen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 kündigte der Polizeipräsidenten in Berlin dem Kläger an, dass er erneut beabsichtige, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Hiergegen wandte er Kläger ein, die polizeiärztliche Stellungnahme sei unvollständig und lasse privatärztliche Gutachten unberücksichtigt. Die Beschwerden seien sämtlich übertrieben dargestellt, einige der Verletzungsfolgen seien vor mehr als zehn Jahren diagnostiziert worden und hätten keinen Einfluss mehr auf die Dienstfähigkeit. Zumindest funktionsbezogene Dienstfähigkeit liege weiterhin vor. Mit Bescheid vom 20. August 2013 wurde der Kläger unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Polizeiarztes mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2013 in den Ruhestand versetzt. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, in dem er zugleich forderte, eine etwaige Kürzung der Dienstbezüge infolge der Zurruhesetzung auf der Grundlage eines Unfallruhegehalts gem. § 36 LBeamtVG vorzunehmen. Nach Zurückweisung des Widerspruchs erhob der Kläger am 5. November 2014 unter dem Aktenzeichen VG 28 K 331.13 Klage gegen seine Zurruhesetzung. Mit Schreiben vom 26. September 2013 wies der Kläger darauf hin, dass ihm für Oktober 2013 lediglich eine Besoldung in Höhe des Mindestruhegehalts von 1.332,48 € angewiesen worden sei, nicht aber in Höhe der voraussichtlichen Ruhestandesbezüge. Daraufhin teilte der Polizeipräsident in Berlin mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 mit, dass dem Kläger ab Oktober 2013 ein fiktives Ruhegehalt in Höhe von 1.663,95 € unter Zugrundelegung eines vom Landesverwaltungsamt ermittelten Ruhegehaltssatzes von insgesamt 67,82 % zustehe. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 mit der Begründung Widerspruch ein, die voraussichtlichen Ruhestandsbezüge seien nach einem Unfallruhegehalt gem. § 36 LBeamtVG zu gewähren. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2014 wies der Polizeipräsident in Berlin den Widerspruch als unzulässig zurück. Nach § 41 Abs. 2 Satz 4 LBG sei bei festgestellter Dienstunfähigkeit die die Versorgung übersteigende Besoldung einzubehalten. Die Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge trete als gesetzliche Folge des § 41 Abs. 2 Satz 4 LBG unmittelbar ein, ohne dass es einer behördlichen Verfügung bedürfe. Die Mitteilung über die Einbehaltung sei daher kein mit Widerspruch oder Anfechtungsklage anfechtbarer Verwaltungsakt. Maßgebend sei hierbei das erdiente Ruhegehalt im Zeitpunkt der Verfügung der Versetzung in den Ruhestand. Die Entscheidung, ob die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall zurückzuführen und ein Unfallruhegehalt zu gewähren sei, werde vom Landesverwaltungsamt (LVwA) getroffen, das voraussichtlich nur ein vorläufiges Ruhegehalt, nicht aber ein vorläufiges Unfallruhegehalt festgesetzt hätte. Eine etwaige zwischenzeitliche Überzahlung liefe dem Sinn des § 41 Abs. 2 Satz 4 LBG zuwider. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Der Kläger macht geltend, er sei infolge eines bislang nicht anerkannten Dienstunfalls seit Mai 2007 dienstunfähig erkrankt. Bei der Verletzungsfolge des Dienstunfalles handele es sich um eine Posttraumatische Belastungsstörung, was der im Klageverfahren VG 28 K 182.09 gerichtlich bestellte Gutachter Dr. B... bestätigt habe. Die dienstunfallfremde Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode auf dem Boden einer Dysthymie des Polizeiarztes Dr. M..., der das Gutachten des Dr. B... nichtberücksichtigt habe, sei unzutreffend. Die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge stelle sehr wohl einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Der Kläger verlange keine volle Besoldung, sondern lediglich dem Gesetz entsprechend den Teil der Dienstbezüge, der die voraussichtliche Versorgung nicht übersteige. § 41 Abs. 2 Satz 4 LBG spreche dabei keinesfalls nur von erdienter Versorgung sonder umfasse vielmehr jegliche Versorgung. Dazu zähle auch ein Unfallruhegehalt nach § 36 LBeamtVG, das das übliche Ruhegehalt verdränge. Welche Behörde für die Festsetzung der Versorgungsbezüge organisatorisch zuständig sei, sei unerheblich, da Dienstherr in jedem Fall das Land Berlin als Beklagter sei. Die Anerkennung des Dienstunfalles und der Verletzungsfolgen obliege dem Beklagten, der danach auch verpflichtet sei, ab Oktober 2013 das voraussichtliche Unfallruhegehalt zu gewähren, das im Falle des Klägers insgesamt 2.082,08 € betrage. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 21. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2014 zu verpflichten, ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand ab dem 1. Oktober 2014 Dienstbezüge in Höhe der voraussichtlichen Ruhestandsbezüge unter Beachtung des Anspruchs auf Unfallruhegehalt gemäß § 36 LBeamtVG zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt er vor, die Klage sei unbegründet. Das LVwA als die für die Zahlung des Unfallruhegehalts zuständige Festsetzungsbehörde sei an die Entscheidung der zuständigen Dienstbehörde über die Versetzung in den Ruhestand gebunden. Insoweit knüpfe das Versorgungsrecht an das Statusrecht an. Das LVwA prüfe allein, ob ein Ursachenzusammenhang zwischen der Versetzung in den Ruhestand und dem Dienstunfall bestehe. Abgesehen davon trage hierfür der Kläger die materielle Beweislast. Der Hinweis auf das Gutachten des Dr. B... greife insoweit nicht durch, da dieser zwar bestätigt habe, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorgelegen habe, die sich jedoch zurückgebildet habe. Dies stehe in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Polizeiarztes und dem Ausgang des Klageverfahrens VG 28 K 188.09, in welchem dem Kläger im Vergleichswege Unfallausgleich für den Zeitraum Mai 2007 bis Dezember 2008 gewährt worden sei. Im Dezember 2008 sei mit polizeiärztlich-psychiatrischer Stellungnahme festgestellt worden, dass eine noch bestehende Restsymptomatik nicht mehr im Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom September 1996 stehe. Daher sei dem Zurruhesetzungsverfahren zu Recht nicht eine PTBS sondern eine mittelschwere depressive Episode auf dem Boden einer Dysthymie und damit eine unfallfremde Ursache zugrunde gelegt worden. Bestehe Streit darüber, ob der Eintritt in den Ruhestand auf einem Dienstunfall beruhe, werde zunächst nur das „Normalruhegehalt“ gezahlt. Entscheide sich der Streit zu Gunsten des Beamten, stehe ihm rückwirkend ab Beginn des Ruhestandes Unfallruhegehalt zu. Ein Rechtsstreit über diese Frage sei vom LVwA zu führen, vom Beklagten könne der Kläger hingegen keine Gewährung von Unfallruhegehalt verlangen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. August 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Drei Bände Personalakten, zwei Bände Gesundheitsakten, eine Polizeiarztakte, zwei Halbhefter Widerspruchsakten sowie die Verfahrensakten VG 28 K 182.09, VG 28 K 188.09 und VG 28 K 331.13 haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.