Urteil
28 K 16.13
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0611.28K16.13.0A
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Leitsätze
Eine Untersuchungsanordnung ist auch dann rechtmäßig, wenn sich Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung für die Behörde, den Beamten und den Gutachter übereinstimmend klar aus dem Gesamtergebnis des Verwaltungsverfahrens ergeben.(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Berufung und Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Untersuchungsanordnung ist auch dann rechtmäßig, wenn sich Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung für die Behörde, den Beamten und den Gutachter übereinstimmend klar aus dem Gesamtergebnis des Verwaltungsverfahrens ergeben.(Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Berufung und Sprungrevision werden zugelassen. Die Klage ist unbegründet, weil der Bescheid rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). A. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist die Beamtin auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht nach § 44 Abs. 6 BBG die Verpflichtung (der Beamtin), sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Obgleich das Bundesbeamtengesetz keine etwa § 39 Abs. 1 Satz 3 LBG Berlin entsprechende Regelung kennt, ist doch anerkannt, dass der Dienstherr auf die Dienstunfähigkeit schließen darf, wenn sich der Beamte weigert, einer rechtmäßigen Untersuchungsanordnung Folge zu leisten. Denn Normen wie § 39 Abs. 1 Satz 3 LBG Berlin verschriftlichen lediglich einen aus § 444 ZPO abgeleiteten, auch im Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. September 1997 – BVerwG 2 C 33.96 -, NVwZ-RR 1998, 574 zum hessischen Landesrecht; Urteil vom 30. Mai 2013 – BVerwG 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = NVwZ 2013, 1619 [1620 Rn. 14] zum baden-württembergischen Landesrecht). Die Voraussetzungen für den Schluss von der Weigerung auf die umfassende Dienstunfähigkeit sind hier gegeben. 1. Das jahrelange Fernbleiben der Klägerin vom Dienst, das mindestens bis in den April 2011 aufgrund ärztlicher Erklärungen krankheitsbedingt berechtigt war, die Erklärung der ZMGA vom 20. Mai 2011 sowie die nachfolgenden Erklärungen der Klägerin begründeten zumindest Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit. Ihre Selbsteinschätzung im August 2011, willens und in der Lage zu sein, sofort ihren Dienst aufnehmen zu können, kontrastiert mit dem Wiedereingliederungsvorschlag ihres Arztes, nach dem die Klägerin bis Ende des Jahres 2011 weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit hätte arbeiten können/sollen. 2. Die Untersuchungsanordnung aus dem Januar 2012 ist formell rechtmäßig. Sie genügt auch den nach ihrem Erlass durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisierten Anforderungen (vgl. NVwZ 2013, 1619 [1621 Rn. 18 ff.] und Urteil vom 26. April 2012 – BVerwG 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 [1485 Rn. 19 ff.]; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2014 – OVG 4 S 13.14 -, Abdruck Seite 4; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 6 B 1293/14 -, NVwZ-RR 2015, 191, und Urteil vom 3. Februar 2015 – 6 A 371/12 -, Juris Rn. 96; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13 -, Juris Rn. 31 ff.; Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 3 CE 15.172 –, Juris Rn. 15 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22. August 2014 – D 6 A 521/12 -, Juris Rn. 45 ff.), die nicht den weitergehenden Erwartungen entsprechen, die die Klägerin meint anlegen zu dürfen. a. Die Untersuchungsanordnung war an die Klägerin gerichtet. Die Klägerin erhielt nicht nur eine Mehrfertigung der an den Amtsarzt gerichteten Anordnung (zu dieser Anforderung, NVwZ 2013, 1620 [Rn. 17]). b. Die Untersuchungsanordnung war durch den ihr vorab übersandten Auftrag an die ZMGA hinreichend begründet und für die Klägerin nachprüfbar (zu dieser Anforderung, NVwZ 2013, 1621 [Rn. 20]), zumal da sie mit der Beklagten über Jahre hinweg im Austausch darüber stand, ob und wann sie trotz der auch von ihr geltend gemachten Erkrankung Dienst leisten kann. c. Unter den hier gegebenen Umständen waren für die untersuchungserfahrene Klägerin Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung klar erkennbar (zu dieser Anforderung, NVwZ 2013, 1621 [Rn. 22]). Es ist unschädlich, dass allein die Untersuchungsanordnung und das Schreiben an den Gutachter Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nicht bezeichneten. Eine Untersuchungsanordnung führt bei Befolgen zu Eingriffen zumindest in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Zu ihrer Rechtfertigung gehören Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit. Von einem Beamten wird nicht erwartet, dass er sich auf eine ungerechtfertigte Untersuchungsanordnung einlässt. Um beurteilen zu können, ob er die Untersuchungsanordnung befolgen soll, muss er wissen, was auf ihn zukommt. Dafür reicht es nicht aus, wenn er sich vorstellen kann, worum es gehen könnte. Erforderlich ist, dass für die Behörde, den Beamten und den Gutachter übereinstimmend klar ist, worum es geht. Wenn sich diese Klarheit aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens ergibt, erlangt die Untersuchungsanordnung die für ihre Überprüfung durch den Beamten nötige Bestimmtheit. So liegt es hier. Nach dem Vorschlag des die Klägerin behandelnden Arztes vom 25. März 2011, sie über zwölf Monate hinweg stufenweise in den Beruf wieder einzugliedern, untersuchte ein ärztlicher Gutachter die Klägerin am 28. März 2011 und hielt danach eine fachpsychiatrische Mitbegutachtung für nötig. Dafür erteilte die Beklagte die Zusage, die Kosten zu übernehmen. Die Fachgutachterin lud die Klägerin zu dieser Untersuchung ein. Sie fand am 3. Mai 2011 statt und führte zu der gutachtlichen Stellungnahme der ZMGA vom 20. Mai 2011, für deren Ergebnis die fachgutachterlichen Feststellungen entscheidend waren. Um diese Feststellungen bzw. ihr Zustandekommen kreisten die Rügen der Klägerin. Sie erklärte sich an der Revidierung des fachärztlichen Gutachtens vom 3. Mai 2011 interessiert und wünschte dazu, dass eine erneute fachärztliche Begutachtung durch die DRV Knappschaft Bahn-See durchgeführt wird. Die Untersuchungsanordnung vom 25. Januar 2012 entsprach dem. Damit musste die Klägerin mit den ihr bekannten Untersuchungsmethoden eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie zur Klärung der bei ihr wiederholt festgestellten psychischen Gegebenheiten rechnen. Das genügte für eine Überprüfung der Untersuchungsanordnung. Diese sich aus den der Klägerin bekannten Umständen ergebende Bestimmtheit der Untersuchungsanordnung unterscheidet diesen Fall von dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Mai 2013 entschiedenen, in dem die Betroffene nach dem mitgeteilten Sachverhalt nur an 21 Tagen im Schuljahr gefehlt hatte und nun erstmals untersucht werden sollte. d. Die geforderte Untersuchung durch Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie war verhältnismäßig, zumal da sich auf keine andere Weise die vom Gesetz geforderte Eignungsaussage hätte treffen lassen und die Untersuchung keinen Schaden bei der Klägerin hervorgerufen hätte. 2. Die damit vermutete Dienstunfähigkeit ist umfassend und schließt sonst nach § 44 Abs. 2 bis 4 BBG zu erwägende anderweitige Beschäftigungen aus. Denn es stand fest, dass die Klägerin nicht uneingeschränkt zur Dienstleistung in der Lage ist. Geklärt werden sollte, zu welcher Dienstleistung die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderung fähig war. Das verhinderte sie mit ihrer unberechtigten Weigerung, sich durch die von ihr selbst vorgeschlagene Stelle untersuchen zu lassen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juni 2008 – BVerwG 3 B 99.07 -, NJW 2008, 3014 zur Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit im Bereich der Fahreignungsbegutachtung). Bei umfassender Dienstunfähigkeit besteht auch keine Suchpflicht des Dienstherrn. B. Der angegriffene Bescheid ist auch sonst rechtmäßig, was in Anbetracht des Streitstands nur in Bezug auf die Beteiligung des Personalrats zu vertiefen ist. Das Unterlassen der gebotenen Beteiligung des Personalrats an der Zurruhesetzung hat die Aufhebung der Maßnahme zur Folge (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 1999 – BVerwG 2 C 4.99 -, BVerwGE 110, 173 = NVwZ-RR 2000, 369 [371]). Nach § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG wirkt der Personalrat bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mit. Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BPersVG wird der Personalrat aber nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt. Halbsatz 2 dieser Norm bestimmt, dass der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen ist. Das umfasst auch den Hinweis auf die antragsabhängige Beteiligung des Personalrats. Diese Hinweispflicht erfüllte die Beklagte. Der Personalrat war hier nicht zu beteiligen, weil die Klägerin dies nicht beantragt hatte. Zwar ist der Antrag nicht an eine Form gebunden (vgl. Lorenzen/Etzel/Gerhold/ Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, § 78 Rn. 93; Fürst, GKÖD, K § 78 BPersVG Rn. 28 Seite 36). Doch handelt es sich um eine Willenserklärung, die dem Leiter der Dienststelle zugehen muss. Dieser Zugang lässt sich hier nicht feststellen. Die Klägerin beruft sich auf den Ausdruck einer von ihrem damaligen Bevollmächtigten versandten E-Post, von der vor Erlass des Widerspruchsbescheids kein Ausdruck zum Verwaltungsvorgang gelangte. Ungeachtet dessen ist die Berufung der Klägerin auf das Unterbleiben der – unterstellt – gebotenen Beteiligung des Personalrats treuwidrig, was die Beklagte zutreffend mit dem Einwand rügt, es sei bemerkenswert, dass in dem weiteren Schriftverkehr die Frage der Beteiligung des Personalrats nicht (mehr) thematisiert werde. Die Klägerin verkehrte weit überwiegend nur schriftlich mit der Beklagten. Zum Teil gingen Erklärungen von der Klägerin selbst und gleichgerichtete ihres jeweiligen Bevollmächtigten ein. Dieser schrieb zuweilen per Fernkopie und per Post. In dem Fall der E-Post vom 17. November 2011 erbat er von der Beklagten ausdrücklich eine Eingangsbestätigung. Solches unterblieb in Bezug auf die E-Post vom 28. März 2012, auf die die Klägerin oder ihre Bevollmächtigten auch sonst in ihren Schreiben an die Beklagte nicht mehr zu sprechen kamen. Auch im Widerspruchsverfahren spielte die unterbliebene Beteiligung des Personalrats keine Rolle. Erstmals im Erörterungstermin am 27. März 2015 hat die Klägerin diesen Punkt angesprochen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Berufung ist zuzulassen gewesen, weil die Fragen, wie genau Art und Umfang der angeordneten Untersuchung zu bestimmen sind und woran sie zu erkennen sind, grundsätzliche Bedeutung haben (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Sollte man dies bereits durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2013 für geklärt halten, gründete die Zulassung auf einer entscheidungserheblichen Abweichung von diesem Urteil (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die gleichen Erwägungen tragen die Zulassung der Sprungrevision nach den §§ 134 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 45.832,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die mit Ablauf des Monats September 2012 verfügte Versetzung der Klägerin in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Die 1978 geborene Klägerin ist Verwaltungsoberinspektorin bei der Beklagten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Seit dem 1. Januar 2008 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Die von der Beklagten eingeschaltete Zentrale Medizinische Gutachtenstelle (ZMGA) bestätigte unter dem 16. Februar 2009, dass die Klägerin aktuell krankheitsbedingt nicht der Lage sei, ihre Dienstaufgaben zu erfüllen. Kriterien einer dauernden Dienstunfähigkeit konnte sie nicht feststellen. Im Oktober 2009 hielt es die ZMGA für möglich, dass die Klägerin in Folge einer bereits abgeschlossenen stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme und einer bevorstehenden tagesklinischen Behandlung zumindest eine teilweise Dienstfähigkeit ab Februar 2010 wieder erlangen könne. Zu der tagesklinischen Behandlung kam es wegen fehlender Kapazitäten der Fachklinik bis in den August 2010 nicht. Mit Bescheid vom 24. September 2010 stellte das Versorgungsamt den Grad der Behinderung der Klägerin mit 50 fest, weil psychische Störungen (Neurosen), eine Persönlichkeitsstörung und eine außergewöhnliche Schmerzreaktion vorliegen. Im November 2010 zeigte die Klägerin dies an und bat, ihr zur Sicherstellung eines positiven Integrationsklimas einen Ansprechpartner aus dem Personalrat zu benennen. Unter dem 25. November 2010 bot die Beklagte der Klägerin ein betriebliches Eingliederungsmanagement an. In dem Schreiben teilte sie die Zusammensetzung des Integrationsteams, darunter Frau H... als der Vertreterin des Personalrats, mit. Die Klägerin erklärte, jede Hilfe dankbar anzunehmen. Ab dem 1. Januar 2011 wurde die Klägerin (kraft Gesetzes) für die Dauer von fünf Jahren dem Jobcenter M... zugewiesen. Unter dem 5. April 2011 sprach sich der die Klägerin behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. R... für eine stufenweise Wiedereingliederung der Klägerin in ihre Tätigkeit aus. Die Wiedereingliederung sollte über 12 Monate hinweg erfolgen und dazu führen, dass die Klägerin schließlich im Mai 2012 in den ersten drei Wochen an fünf Arbeitstagen jeweils sieben Stunden arbeitet und die vierte Woche eine Erholungsphase ist. Unter Berufung darauf beantragte die Klägerin, künftig in der Agentur für Arbeit B... eingesetzt zu werden. Unter dem 20. Mai 2011 erklärte die ZMGA nach Untersuchungen der Klägerin am 28. März und 3. Mai 2011, dass bei ihr angesichts der langen Dienstunfähigkeit ohne nachgewiesene Stabilisierung der Gesundheit von dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 BBG ausgegangen werde. Die Versetzung in den Ruhestand werde aus fachärztlicher Sicht empfohlen. Die Behandlungsmaßnahmen bei der Klägerin seien ausgeschöpft worden, ein chronifiziertes Krankheitsbild liege vor. Nachdem die Schwerbehindertenvertretung gegen die vorgesehene Maßnahme keine Einwände erhoben hatte, teilte die Beklagte der Klägerin unter dem 31. Mai 2011 mit, dass sie beabsichtige, sie von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen. In dem Schreiben heißt es: „Nach § 78 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Bundespersonalvertretungsgesetz können Sie bei Ihrer Versetzung in den Ruhestand die Mitwirkung der Personalvertretung beantragen.“ Die Klägerin machte geltend: Die Gutachterin sei voreingenommen gewesen. Sie (die Klägerin) könne ihren Dienst im Rahmen des Hamburger Modells wieder antreten. Das betriebliche Eingliederungsmanagement sei nicht durchführt worden. Zu einer neuerlichen Begutachtung durch die Gutachterin sei sie nicht bereit. Generell bestünden bei ihr gegen eine Begutachtung durch Mitarbeiter des Landesamts für Gesundheit und Soziales erhebliche Bedenken. Jedoch wäre sie bereit, sich durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn begutachten zu lassen. Unabhängig davon sei sie wieder dienstfähig. Im August 2011 gab sie an, willens und in der Lage zu sein, sofort ihren Dienst aufnehmen zu können. Im August 2011 beauftragte die Beklagte die ZMGA erneut mit einer Begutachtung der Klägerin. Die Klägerin erklärte, dass sie keineswegs eine erneute, insbesondere persönliche Begutachtung durch die seinerzeitige Fachärztin akzeptieren werde. Die Klägerin nahm den Untersuchungstermin am 10. November 2011 wahr, wurde jedoch nicht untersucht. Nach Darstellung der ZMGA war sie nicht bereit, sich dort oder auch durch externe Gutachter untersuchen zu lassen. Nach Darstellung der Klägerin habe sie erklärt, dass die Bereitschaft für eine erneute fachärztliche Untersuchung vorhanden sei, jedoch nur unter bestimmten Rahmenbedingungen. Insbesondere das Erfordernis der Neutralität und Objektivität bei der Begutachtung müsse erfüllt sein. Sie sei an der Revidierung des fachärztlichen Gutachtens vom 3. Mai 2011 interessiert, denn sie wolle möglichst schnell ihren Dienst aufnehmen. In einer E-Post vom 17. November 2011 wandte sich der damalige Bevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte (). Darin teilte er mit, die Klägerin habe dem Arzt am 10. November 2011 umfassend Gründe für ihre Dienstfähigkeit dargelegt, habe ihn aber nicht zu einer entsprechenden Einschätzung bewegen können. Sollte es auf eine erneute fachärztliche Begutachtung hinauslaufen, dann sei es ihr ausdrücklicher Wunsch, diese Begutachtung durch die DRV Knappschaft Bahn-See durchführen zu lassen. Fünf Tage später erbat der damalige Bevollmächtigte der Klägerin epostalisch eine zeitnahe Bestätigung des Eingangs seiner E-Post vom 17. November 2011. Am Tag darauf erhielt er sie. Unter dem 25. Januar 2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit den Sozialmedizinischen Dienst der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn/See beauftragt habe, ein amtsärztliches Gutachten zu erstellen. Von dem zuvor abgesandten Auftragsschreiben vom 6. Januar 2012 hatte der damalige Bevollmächtigte einen Mehrabdruck („2. MA an RA Dr. …“) erhalten. Das Schreiben vom 6. Januar 2012 bezeichnete die Dienststellung der Klägerin, die bisherige Dauer ihrer Erkrankung, den sie behandelnden Arzt und bisherige Maßnahmen der Prävention oder Rehabilitation, den Grad der Behinderung und den Vorschlag der zwölfmonatigen stufenweisen Wiedereingliederung. Der Sozialmedizinische Dienst sollte die Klägerin untersuchen und dann acht Fragen nebst Unterfragen in Bezug auf die Einsetzbarkeit der Klägerin beantworten. Die Klägerin machte darauf geltend, der vorliegende Untersuchungsauftrag entspreche nicht den Anforderungskriterien. Er sei nicht qualifiziert genug, um eine präzise und umfassende Begutachtung zu ermöglichen. Insbesondere mangele es an einer vollständigen Sachverhaltsdarstellung der gegebenen Fakten bzw. Umstände. Unter diesen Umständen sei es ihr nicht möglich, die Begutachtung bei der Rentenversicherung durchführen zu lassen. Auf die Aufforderung der Beklagten an die Klägerin, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, erklärte die Klägerin in anwaltlichem Schriftsatz unter dem 9. Februar 2012, sie bleibe bei ihrer Position und bitte, dem Verfahren Fortgang zu geben. Die Beklagte möge einen rechtsmittelfähigen Bescheid fertigen oder ihr mitteilen, wann und wo sie ihren Dienst aufnehmen könne. Auf das neuerliche Angebot eines betrieblichen Eingliederungsmanagements erwiderte die Klägerin im Mai 2012, sie sei damit einverstanden, es sei jedoch wünschenswert, dass näher bezeichnete Rahmenbedingungen für den Integrationsprozess gegeben seien. Dazu zählte sie die Teilnahme von zwei externen Beteiligten. Die Gespräche seien in Form einer Protokollführung niederzulegen. Der Datenschutz sei verbindlich einzuhalten. Unter dem 12. Juli 2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihre Einwände seien geprüft worden. Sie solle wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Die Zustimmung der obersten Dienstbehörde dazu sei beantragt. Die Klägerin erinnerte an ihre Bereitschaft zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement. Mit Bescheid vom 17. September 2012, zugestellt am 20. September 2012, versetzte die Beklagte die Klägerin mit Ende des September 2012 in den Ruhestand. Das Gutachten vom 20. Mai 2011 belege dauernde Dienstunfähigkeit. Es seien alle Möglichkeiten zur Erstellung eines weiteren Gutachtens ausgeschöpft worden. Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung nach § 44 Abs. 6 BBG nicht nachgekommen. Dagegen erhob die Klägerin am 5. Oktober 2012 Widerspruch. Sie hielt das Gutachten vom 3. Mai 2011 und die letzte Untersuchungsanordnung vom 25. Januar 2012 für fehlerhaft. Sie habe bereits mit Schreiben vom 9. Februar 2012 um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten. Das Verfahren sei durch die Dienstbehörde im großen Stil verschleppt worden. Die Behörde habe das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Aufgrund fehlender Mitwirkung der Klägerin habe eine Entscheidung nach Aktenlage auf der Grundlage des Gutachtens vom 20. Mai 2011 getroffen werden müssen. Die Klägerin hat am 18. Januar 2013 Klage erhoben. Sie macht geltend: Die Personalvertretung sei fehlerhaft nicht beteiligt worden. Ihr damaliger Bevollmächtigter habe sich am 28. März 2012 um 16 Uhr elektropostalisch an die Beklagte () gewandt und erklärt, er gehe davon aus, dass die Personalvertretung vor dem Erlass der Ruhestandsverfügung, sofern diese nach wie vor beabsichtigt sei, in den Entscheidungsprozess miteinbezogen worden sei; sofern dies nicht der Fall sei, bitte er, dies umgehend nachzuholen. Die Ausführungen des Amtsarztes seien widersprüchlich, da er schreibe, durch eine Umsetzung auf einen anderen Dienstposten ohne Publikumsverkehr könne für die Klägerin gegebenenfalls eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vermieden werden, dann aber gleichwohl von dauernder Dienstunfähigkeit ausgehe. Die amtsärztliche Erklärung erfülle nicht die Anforderungen, die an ein amtsärztliches Gutachten zu stellen seien. Insbesondere habe sich die amtsärztliche Stellungnahme nicht mit den privatärztlichen Erklärungen und Gutachten auseinandergesetzt. Rechtswidrig sei ein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement abgelehnt worden. Es seien auch keine neuropsychologischen Testverfahren durchgeführt worden. Die Untersuchung bei der Rentenversicherung habe nicht stattgefunden, weil der Untersuchungsauftrag nicht den Anforderungen entsprochen habe, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2013 – BVerwG 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = NVwZ 2013, 1619 einzuhalten seien. Es mangle an Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung. Diese ließen sich auch dem Schreiben an den Gutachter nicht entnehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 2. Juli 2013 (Bl. 61 bis 69 d. A.), vom 5. Dezember 2013 (Bl. 78 bis 87 d. A.) und vom 9. April 2015 (Bl. 141 bis 145 d. A.) verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17. September 2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18. Dezember 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Die E-Post vom 28. März 2012 habe sie trotz nochmaliger Recherche nicht finden können. Sie könne den Eingang dieser Post nicht bestätigen. Es sei bemerkenswert, dass in dem weiteren Schriftverkehr die Frage der Beteiligung des Personalrats nicht (mehr) thematisiert werde. Das Gutachten vom 20. Mai 2011 sei schlüssig, obgleich es die Umsetzung erwähne. Die Weigerung der Klägerin, sich nachuntersuchen zu lassen, gehe zu ihren Lasten. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 24. Juli 2013 (Bl. 70 bis 72 d. A.), vom 22. Januar 2014 (Bl. 116 bis 118 d. A.), 5. Mai 2015 (Bl. 156 bis 158 d. A.) und vom 27. Mai 2015 (Bl. 164 f. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte veranlasste im Laufe des Klageverfahrens eine Nachuntersuchung der Klägerin. Dazu lagen ein von ihr eingeholtes psychiatrisches Fachgutachten vom 7. Oktober 2013 und ein neuropsychologisches Gutachten vom 11. Oktober 2013 vor. Unter dem 17. Juni 2014 erklärte die ZMGA, bei der Klägerin sei von einer überwiegend remittierten Gesundheitsstörung auszugehen. Es seien tiefgreifendere Verhaltensänderungen festgestellt worden. Als Ergebnis langjähriger Therapien seien positive Bewältigungsstrategien und Ressourcen verfügbar. Auch der Selbsteinschätzung der Klägerin, wieder voll belastungsfähig zu sein, werde trotz gewisser Bedenken zugestimmt. Eine erhöhte Rückfallgefahr hinsichtlich psychischer Gesundheitsstörungen bei dienstlichen oder eventuellen privaten Konfliktsituationen könne nicht ausgeschlossen werden. Erhöhte Fehlzeiten bei dienstlichen Belastungen nach etwaiger Wiederaufnahme des Dienstes würden durch den Facharztgutachter durchaus erwartet. Die Klägerin sei aus medizinischer Sicht dienstfähig. Eine Reaktivierung aus dem Ruhestand werde empfohlen. Die Klägerin könne erneut im Jobcenter mit voller Arbeitszeit eingesetzt werden. Übermäßige dauerhafte Stressbelastungen sollten vermieden werden. Die Klägerin könne ihre Aufgaben als Sachbearbeiterin in der Leistungsgewährung im Bereich SGB II wieder versehen. Es sei aktuell von voller Dienstfähigkeit und vollzeitiger Belastbarkeit auszugehen. Die Bemessung des Grads der Behinderung 50 erscheine ausreichend. Außerhalb dieses Verfahrens streiten die Beteiligten über die bislang nicht erfolgte Aufnahme des Dienstes der Klägerin. Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 27. März 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Personal-Grundakte über die Klägerin, der zur Versetzung in den Ruhestand entstandene Verwaltungsvorgang und vier Bände Gesundheitsakten haben vorgelegen.