Gerichtsbescheid
28 K 93.14 V
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0508.28K93.14V.0A
5Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Maßgebend für die Prüfung der Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AufenthG ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung.(Rn.18)
2. § 30 Abs. 4 AufenthG steht der Erteilung eines Visums an eine weitere Ehefrau eines im Bundesgebiet lebenden Ausländers auch dann entgegen, wenn beide Ehefrauen das Visum zwar gleichzeitig beantragt haben, aber nur der anderen Ehefrau ein Visum erteilt worden und diese mittlerweile zu ihrem Ehemann ins Bundesgebiet eingereist ist.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgebend für die Prüfung der Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AufenthG ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung.(Rn.18) 2. § 30 Abs. 4 AufenthG steht der Erteilung eines Visums an eine weitere Ehefrau eines im Bundesgebiet lebenden Ausländers auch dann entgegen, wenn beide Ehefrauen das Visum zwar gleichzeitig beantragt haben, aber nur der anderen Ehefrau ein Visum erteilt worden und diese mittlerweile zu ihrem Ehemann ins Bundesgebiet eingereist ist.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Der aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 24. November 2014 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung berufene Einzelrichter kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Botschaft Kabul vom 16. Februar 2014 sowie der Remonstrationsbescheid vom 19. Mai 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn diese hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Die Klägerin hat ungeachtet der Tatsache, dass sie nach afghanischen Recht wirksam mit einem im Bundesgebiet lebenden Ausländer verheiratet ist, keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs gemäß §§ 27 Abs. 1, 30 Abs. 1 AufenthG. Denn ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, so wird nach § 30 Abs. 4 AufenthG keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 1 erteilt. Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AufenthG erfüllt, denn der Ehemann der Klägerin lebt gemeinsam mit seiner weiteren Ehefrau und den gemeinsamen Kindern im Bundesgebiet. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den Remonstrationsbescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kabul vom 19. Mai 2014 Bezug genommen, dem das Gericht insoweit folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist anzumerken, dass der Einwand der Klägerin, aufgrund der gleichzeitigen Antragstellung beider Ehefrauen liege hier keinen Fall des § 30 Abs. 4 AufenthG bzw. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2003/86/EG vor, nicht durchgreift. Es kann dahinstehen, ob § 30 Abs. 4 AufenthG über seinen reinen Wortlaut hinaus Fallkonstellationen wie die vorliegende erfasst. Denn bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Frage, ob eine Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen erteilt oder versagt werden muss, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2004 - 1 C 20.03 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es hingegen, anders etwa als im Rahmen des § 32 Abs. 3 AufenthG hinsichtlich der Einhaltung der Altersgrenze (BVerwG, Urteil vom 18. November 1997 – 1 C 22/96 –, juris Rn. 20,), nicht an. Folglich spielt es keine Rolle, ob bei Antragstellung noch beide Ehefrauen im Ausland lebten. Allein maßgebend ist, dass zum heutigen Zeitpunkt (wie auch schon bei Erlass des Remonstrationsbescheides) der Ehemann der Klägerin mit seiner weiteren Ehefrau und den gemeinsamen Kindern im Bundesgebiet zusammenlebt und somit die Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 30 Abs. 4 AufenthG in Bezug auf die Klägerin jetzt in jedem Falle vorliegen. Darüber hinaus setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG auch die Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse des § 5 AufenthG voraus, insbesondere die Sicherung des Lebensunterhaltes. Auch daran fehlt es, denn der Ehemann der Klägerin sowie seine mit ihm zusammen lebende weitere Frau und die gemeinsamen Kinder beziehen seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ununterbrochen Leistungen nach dem SGB II. Gründe, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gebieten würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass das begehrte Visum auch aus diesem Grunde zu versagen war. 2. Auch nach sonstigen Vorschriften steht der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung zu. Zwar ist es im Einzelfall denkbar, dass der Zweitehegatte als sonstiger Familienangehöriger nach § 36 Abs. 2 AufenthG einreist (vgl. BeckOK AuslR/Tewocht AufenthG § 30 Rn. 38). Dies müsste aber zum einen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sein, zum anderen müssten auch hierbei die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sein. Beides ist hier nicht der Fall. Bereits eine außergewöhnlichen Härte ist nicht ersichtlich. Der unbestimmte Rechtsbegriff der außergewöhnlichen Härte weist im Verhältnis zu demjenigen der besonderen Härte erhöhte Anforderungen auf. Die Besonderheiten des Einzelfalles müssen nach Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Folgen der Visumversagung unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, sowie des Schutzgebots des Art. 6 GG schlechthin unvertretbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - 1 B 236.96 -, juris Rn. 8 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem AuslG; Hailbronner, AuslR, Stand April 2008, § 36 AufenthG Rn. 12). Der Zweck des Familiennachzugs erfordert in aller Regel aber nicht den Nachzug von Volljährigen, denn sie benötigen grundsätzlich keine familiäre Lebenshilfe. Die Verbindung zu den im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen kann grundsätzlich auch auf andere Weise aufrecht erhalten und gepflegt werden. Soweit eine wirtschaftliche Unterstützung erforderlich sein sollte, kann diese in der Regel durch Geldüberweisungen ins Ausland erfolgen. Eine außergewöhnliche Härte setzt demgegenüber voraus, dass der im Ausland lebende volljährige Familienangehörige dort kein eigenständiges Leben mehr führen kann und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland durch die Familie erbracht werden kann, die in diesem Fall im Kern die Funktion einer familiären Lebensgemeinschaft ausfüllt. Nur wenn die Zusammenführung gerade in Deutschland zwingend geboten ist, hat der Staat aus dem Schutz- und Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG die Pflicht, die Familie zu schützen und einwanderungspolitische Belange zurückzustellen. Umgekehrt liegt keine außergewöhnliche Härte vor, wenn die benötigte Lebenshilfe auch im Heimatstaat des Ausländers erbracht werden kann (vgl. zu allem OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 – OVG 3 B 17.10 –, juris Rn. 23, m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben vermag der – im Übrigen durch nichts belegte – Vortrag der Klägerin, ihr Ehemann könne ihr aufgrund seiner Flucht keinen Schutz mehr gewähren und sie habe in Afghanistan keine Chance auf gesellschaftliche Achtung und Sicherung des Lebensunterhalts, eine unzumutbare Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG nicht ansatzweise darzulegen. Darüber hinaus setzt auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG die Sicherung des Lebensunterhaltes gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG voraus, an der es hier, wie oben dargelegt, fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die 1980 geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige. Sie ist seit September 2000 mit einem afghanischen Staatsangehörigen verheiratet, der im April 2007 eine weitere Ehefrau heiratete, mit der er mehrere gemeinsame Kinder hat, und der seit 2011 als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG im Bundesgebiet lebt. Im Oktober 2012 beantragten beiden Ehefrauen sowie die drei minderjährigen Kinder der zweiten Ehefrau bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kabul die Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung mit dem in Deutschland lebenden Ehemann bzw. Vater. Die Ausländerbehörde der Beigeladenen erteilte hinsichtlich der Kinder und deren leiblicher Mutter, der zweiten Ehefrau, ihre Zustimmung zur Visumserteilung. Hinsichtlich der Klägerin versagte die Beigeladene die Zustimmung unter Verweis auf die nicht vom Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG erfasste Doppelehe. Der zweiten Ehefrau sowie deren Kindern wurden daraufhin am 17. Februar 2014 die begehrten Visa erteilt. Am 9. März 2014 reisten sie ins Bundesgebiet ein und leben seitdem bei ihrem Ehemann bzw. Vater. Alle Familienmitglieder beziehen seitdem Sozialleistungen nach dem SGB II. Bereits am 16. Februar 2014 hatte die Deutsche Botschaft Kabul den Visumsantrag der Klägerin abgelehnt. Zur Begründung führte die Botschaft aus, der aufenthaltsrechtliche Nachzug solle nur in dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Umfang erfolgen und damit grundsätzlich auch begrenzt werden. Zu dem hiervon begünstigten Personenkreis zählten doppelt verheiratete Ausländer nicht. Der verfassungsrechtliche Begriff der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG basiere auf dem Prinzip der Einehe. Das Ausländerrecht sei in Anlehnung an das verfassungsrechtlich vorgegebene Verbot der Doppelehe auszulegen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht alle Ausländer aufnehmen könne, die an einem längeren oder dauernden Aufenthalt interessiert seien. Dem öffentlichen Interesse daran, den ausländischen Bevölkerungsanteil im Hinblick auf die Schwierigkeiten einer angemessenen Integration zu begrenzen, dürfe daher bei der Abwägung ein erhebliches Gewicht beigemessen werden, das es auch rechtfertigen könne, dem dauernden Aufenthalt mehrerer Ehefrauen und den hieraus hervorgehenden Familienteilen eines im Bundesgebiet ansässigen Ausländers im Rahmen vorrangigen Rechts entgegenzuwirken. Dies gelte umso mehr, als die polygame Ehe dem europäischen Kulturkreis fremd sei und der gleichberechtigten Stellung von Mann und Frau widerspreche. Hiergegen remonstrierte die Klägerin mit der Begründung, sie leide unter Diabetes und Herzproblemen. Die Abreise der Kinder, die sie wie eigene Kinder ins Herz geschlossen habe, habe sie psychisch sehr mitgenommen. Ein Weiterleben unter den jetzigen Umständen sei ihr aufgrund der afghanischen Rechtslage und Riten nicht zumutbar, da ihr Ehemann ihr aufgrund seiner Flucht nach Europa nicht mehr den gebotenen Schutz gewähren könne. Sie habe keine Chance mehr auf gesellschaftliche Achtung und Sicherung des Lebensunterhaltes, der ihr derzeit noch vom Vater ihres Ehemannes gewährt werde. Dass das deutsche Recht die Einehe schütze, hindere nicht den Nachzug beider Ehefrauen. Eine nach dem Heimatrecht wirksame Mehrehe müsse nicht unbedingt in jeder Hinsicht außerhalb des Schutzes des Art. 6 GG stehen. In anderen Fällen seien ihres Wissens auch Zweitfrauen Visa erteilt worden. Mit Remonstrationsbescheid vom 19. Mai 2014 lehnte die Botschaft in Kabul den Visumsantrag der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Februar 2014 erneut ab. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Erstbescheid. Ergänzend führte sie aus, dass eine Mehrehe zwar nicht grundsätzlich schutzlos sei und in gewissen Rechtsbereichen eine bestimmte Würdigung erfahren könne, dies sei jedoch nicht vergleichbar mit dem grundgesetzlichen Schutzrang der Einehe. Dass die Klägerin die Kinder der anderen Ehefrau ins Herz geschlossen habe, sei irrelevant. Vergleichbare Einzelfallentscheidungen, in denen Visa erteilt worden seien, seien nicht bekannt. Weitere Nachzugsvoraussetzungen seien nicht geprüft worden. Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ergänzend trägt sie vor, die vorliegende Mehrehe sei unstreitig wirksam und habe daher nichts mit einer verbotenen Doppelehe zu tun. Weder die Richtlinie 2003/86/EG noch § 30 Abs. 4 AufenthG beträfen den vorliegenden Fall, da hier beide Ehefrauen der Referenzperson den Visumsantrag gleichzeitig gestellt hätten. Beide Vorschriften beträfen nur den Fall, dass eine Reihenfolge deshalb bestehe, weil sich ein Ehepartner der Referenzperson bereits in Deutschland aufhalte. Da hier noch keine Ehefrau im Bundesgebiet gelebt habe, verbiete es sich, die Klägerin als „weiteren“ Ehegatten im Sinne dieser Vorschriften anzusehen. Es stelle sich auch die Frage, warum der anderen Ehefrau der Vorzug vor der Klägerin gegeben worden sei, ohne dies näher zu begründen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kabul vom 16. Februar 2014 sowie des Remonstrationsbescheides vom 19. Mai 2014 zu verpflichten, ihr ein Visum zur Familienzusammenführung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den Remonstrationsbescheid vom 19. Mai 2014. Ergänzend trägt sie vor, dass zwar die Wirksamkeit der Ehe der Klägerin nicht infrage gestellt werde, § 30 Abs. 4 AufenthG den Nachzug bei Mehrehen aber auf einen einzigen Ehepartner beschränke. Vorliegend seien der weiteren Ehefrau sowie deren Kindern Visa erteilt worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. November 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Ein Band Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie sechs Bände Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.