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Urteil

28 K 184.13

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0420.28K184.13.0A
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Leitsätze
Ein in der Wachtmeisterei des Amtsgerichts Tiergarten eingesetzter Beamter hat keinen Anspruch auf die Gitterzulage nach Nr. 12 Abs. 1 S. 1 der Bundesbesoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein in der Wachtmeisterei des Amtsgerichts Tiergarten eingesetzter Beamter hat keinen Anspruch auf die Gitterzulage nach Nr. 12 Abs. 1 S. 1 der Bundesbesoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen.(Rn.15) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Über die Klage hat aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 5. Januar 2015 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden. Das Einverständnis der Beteiligten ermöglicht die Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Wegen der Gesetzmäßigkeit der Besoldung (§ 2 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin - BBesGÜfBE) ist das erkennbare Begehren (§ 88 VwGO) auf Zahlung der Gitterzulage nicht durch eine Verpflichtungsklage, sondern eine Leistungsklage zu verfolgen. Die Leistungsklage ist unbegründet, weil der Kläger die Voraussetzungen für die Zahlung der Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten nicht erfüllt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs sind seit der Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 durch Art. 1 Nr. 11 Buchstabe i des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I Seite 967) unverändert. Wie die damalige bundesrechtliche Regelung bezieht sich die durch Art. III Nr. 3 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. Seite 266) in Landesrecht übergeleitete Regelung in Nr. 12 Abs. 1 Satz 1 der Bundesbesoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen auf Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen. Diese Beamten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Für die (seinerzeit) bundesrechtliche Regelung ist dabei geklärt, dass die gleiche besoldungsrechtliche Bewertung der Bediensteten in dieser Regelung nach der Systematik des Gesetzes ihren Grund in den speziellen, über die Normalanforderungen der Laufbahn hinausgehenden Anforderungen hat. Die nach Nr. 12 verwendeten Beamten müssen ihren Dienst in abgeschlossenen Räumen, sozusagen „hinter Gittern“ verrichten und haben ständigen Umgang mit Personen, die gegen ihren Willen festgehalten werden und sich deshalb in einer Ausnahmesituation befinden. Ihr Tätigkeitsbereich muss gegen die Außenwelt abgeschirmt sein. Der Dienstposten des die Zulage begehrenden Beamten muss von den besonderen Belastungen des unmittelbaren dauernden Umgangs mit Anstaltsinsassen geprägt sein (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November 2003 – BVerwG 2 C 55.02 -, Juris Rn. 10 mit Verweis auf frühere Rechtsprechung, insbesondere Urteil vom 23. April 1998 – BVerwG 2 C 1.97 –). Abgeschlossene Vorführbereiche der Gerichte, um die es hier geht, sind nach diesen Maßstäben der Verwahrung von Gefangenen zum Zweck der Vorführung dienende baulich besonders gesicherte geschlossene Einrichtungen, die von dem übrigen Gerichtsgebäude insbesondere durch eigene Zugänge sowie durch Sicherungsanlagen getrennt sind (Leihkauff in Schwegmann/ Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, III, Vbm. Nr. 12 zu BBesO A/B II/1.1 Rn. 27, Stand Januar 2014). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Von den in Nr. 12 aufgeführten Einrichtungen kommt nur der abgeschlossene Vorführbereich des Amtsgerichts Tiergarten in Betracht. Hier ist nicht zu klären, ob die Tätigkeit eines Beamten der Besoldungsordnung A bereits dann durch die besonderen Anforderungen in dem abgeschlossenen Vorführbereich geprägt wird, wenn sie zu 80% in diesem abgeschlossenen Bereich ausgeübt wird oder in der Vorführung der Inhaftierten besteht. Denn es steht ungeachtet des Fehlens genauer Daten über den gesamten streitigen Zeitraum nicht in Frage, dass die Tätigkeit des Klägers als einem von etwa 35 Beamten des Teams 9 durch die tägliche Bewachung von höchstens drei Gefangenen, die sich höchstens vier Stunden im Gericht aufhielten, weit unterhalb von 80% nicht durch eben diese Tätigkeit und die mit ihr einhergehenden besonderen Anforderungen geprägt war/ist. Der die Erwägung im Ausgangsbescheid aufgreifende Einwand des Klägers, er leiste eine sicherheitsrelevante Tätigkeit unter Bedingungen, die gegenüber denen in der Turmstraße erschwert seien, geht an den tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 12 vorbei. Nicht die Sicherheitsrelevanz der Tätigkeit hebt sie im Sinne des § 42 Abs. 1 BBesGÜfBE heraus. Vielmehr sind es die besonderen Belastungen in einem gegen die Außenwelt abgeschirmten Bereich und im Umgang mit Personen, die gegen ihren Willen festgehalten werden und sich deshalb in einer Ausnahmesituation befinden. Im Ansatz verständlich ist, dass der Kläger sich daran stört, dass Kollegen der Teams 2 bis 8 die Zulage nach Nr. 12 erhalten, obgleich auch diese ihren Dienst nicht „hinter Gittern“ versehen und damit die Voraussetzungen für die Zahlung der Gitterzulage nicht erfüllen. Gleichwohl trifft es zu, dass der Kläger aus dem rechtswidrigen Vorgehen des Beklagten für sich keinen Nutzen ziehen kann, weil (auch) seine Besoldung eben durch Gesetz geregelt wird, an das der Beklagte indes bezüglich all seiner Beamten und nicht nur des Klägers gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG), und dieses Gesetz die Zahlung der Zulage an ihn (und Kollegen mit vergleichbaren Tätigkeiten außerhalb von Gittern) nicht vorsieht. Eine analoge Anwendung der Norm auf den Kläger ist hier auch deshalb ausgeschlossen, weil das Gesetz keine planwidrige Lücke aufweist, sondern Tätigkeiten wie die des Klägers nicht als herausgehoben ansieht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 2.292,72 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die sogenannte Gitterzulage, die – soweit in der mündlichen Verhandlung hat geklärt werden können – wohl alle Wachtmeister in den Teams 1 bis 8, die in der Turmstraße alle Aufgaben des Wachtmeisterdienstes einschließlich der Eingangskontrollen und der Vorführungen erfüllen, erhalten. Der Kläger ist als Justizhauptwachtmeister im Gebäude Kirchstraße 6 des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin tätig. Seit dem 1. Oktober 2008 gehört er dem Team 9 des Zentralen Diensts Sicherheit am Campus Moabit an und ist mit Vorführungen und sitzungspolizeilichen Maßnahmen, darunter den Eingangskontrollen für das Gebäude Kirchstraße 6, befasst. Im Oktober 2012 beantragte der Kläger, ihm die Gitterzulage zu gewähren. Mit Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 9. November 2012 lehnte der Beklagte dies ab, weil der Kläger in seinem Gebäude nicht in dem für die Zahlung der Zulage erforderlichen Mindestumfang sicherheitsrelevanten Vorführ- und Sitzungsdienst leiste. Dagegen erhob der Kläger am 19. November 2012 „Einspruch“ und machte geltend: Er leiste seine sicherheitsrelevanten Tätigkeiten unter Arbeitsbedingungen, die gegenüber denen im Gebäude Turmstraße erschwert seien, weil es keine Vorführgänge gebe. Er sehe sich gegenüber den Kollegen in der Turmstraße, die die Zulage erhielten, benachteiligt. Die Besoldungsnorm müsse jedenfalls analog auf ihn angewandt werden, weil seine Tätigkeit mit einer besonderen Gefährdung verbunden sei. Mit Widerspruchsbescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 3. Mai 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es: Der Kläger werde nicht zu mindestens 80% (seiner Arbeitszeit) in einem abgeschlossenen Vorführbereich sowie im sicherheitsrelevanten Vorführ- und Sitzungsdienst verwandt. Durchschnittlich würden nur 2,55 Gefangene pro Tag zugeführt. In der Regel hielten sich die Betroffenen nur drei, in Einzelfällen vier Stunden im Gebäude auf. Bei einem Personalbestand von 35 Bediensteten, die sich in der Vorführung abwechselten, werde die tatbestandliche Voraussetzung der Besoldungsnorm nicht erreicht. Der Kläger hat am 31. Mai 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Für ihn sei nicht nachvollziehbar, warum die im Gebäude Turmstraße beschäftigten Wachtmeister die Zulage erhalten. Der Widerspruchsbescheid lasse den in den Objekten Turmstraße und Kirchstraße unterschiedlichen Personalbestand unbeachtet. Der Beklagte habe den hinsichtlich des Gebäudes Turmstraße behaupteten anspruchsbegründenden Tätigkeitsumfang von 80% nicht nachgewiesen. Der maßgebliche Gefährdungsgrad im Gebäude Kirchstraße sei höher als der in der Turmstraße. Die Vorgehensweise des Beklagten verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Nur für das Team 1 im Dienstbereich A-Flügel des Gebäudes Turmstraße gebe es einen geschlossenen Verwahrbereich. Die Teams 2 bis 8 arbeiteten unter den gleichen Bedingungen wie sein Team 9. Es gehe nicht um Haftquoten, sondern um die allgemeine Erfüllung der 80% Sitzungs- und Vorführdienste. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Klageschrift (Bl. 1 bis 4 d. A.) sowie die Schriftsätze vom 6. August 2013 (Bl. 32 f. d. A.) und vom 26. September 2013 (Bl. 37 d. A.) verwiesen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 9. November 2012 und den Widerspruchsbescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 3. Mai 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab dem 1. Oktober 2008 die Gitterzulage zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Die Haftsachen prägten nicht die Tätigkeit des Klägers. Darauf, dass auch im Gebäude in der Kirchstraße Eingangskontrollen und sonstige sicherheitsrelevante Tätigkeiten außerhalb des Verwahrbereichs durchzuführen seien, komme es nicht an. Maßgeblich sei eine Tätigkeit im geschlossenen Verwahrbereich. Ob Kollegen des Klägers die Gitterzulage zu Recht gewährt werde, sei unerheblich. Auf Art. 3 Abs. 1 GG könnten originäre Ansprüche nicht gestützt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 4. Juli 2013 (Bl. 17 bis 19 d. A.) und vom 27. August 2013 (Bl. 34 d. A.) Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Januar 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2015 mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten 2000 E-A 19.13 KG hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.