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Urteil

28 K 211.13

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0305.28K211.13.0A
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Leitsätze
Für die Dauer eines Rechtsstreits über die Verpflichtung eines Beamten zur Zurruhesetzung ist diesem eine Besoldung in der Höhe zu gewähren, die ihm im Falle der Zurruhesetzung zweifelsfrei zu gewähren ist. Steht dabei zugunsten des Beamten fest, dass die Voraussetzungen zur Gewährung eines Unfallruhegehalts gegeben sind, so ist dieses auch während des Rechtsstreits zu zahlen und nur die diesen Betrag übersteigende Besoldung einzubehalten.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Dauer eines Rechtsstreits über die Verpflichtung eines Beamten zur Zurruhesetzung ist diesem eine Besoldung in der Höhe zu gewähren, die ihm im Falle der Zurruhesetzung zweifelsfrei zu gewähren ist. Steht dabei zugunsten des Beamten fest, dass die Voraussetzungen zur Gewährung eines Unfallruhegehalts gegeben sind, so ist dieses auch während des Rechtsstreits zu zahlen und nur die diesen Betrag übersteigende Besoldung einzubehalten.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsfolge des § 41 Abs. 2 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes (LBG) eintritt, ohne dass dies zur Disposition des Beklagten stünde. Denn ebenso wie der Dienstherr in Ausnahmefällen (sogar) zur vorläufigen Auszahlung der Besoldung in voller Höhe verpflichtet werden kann, etwa dann, wenn die Versetzung in den Ruhestand ersichtlich rechtsmissbräuchlich oder willkürlich erfolgt ist (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 21. Januar 2015 – OVG 4 S 41.14 –), muss der Beamte auch die Möglichkeit haben, sich gegen einen zu hohen Einbehalt infolge einer aus seiner Sicht rechtsfehlerhaften Berechnung der Höhe der ihm voraussichtlich zustehenden Versorgung zu wenden und gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die von der Dienstbehörde während des Rechtsstreits über die Zurruhesetzung ausgezahlte Besoldung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Das gemäß § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) i.V.m. § 93 LBG erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden. Die Klage ist auch zu Recht gegen das Land Berlin, vertreten durch den Polizeipräsidenten in Berlin, gerichtet, da dieser für die Auszahlung der Besoldung während eines anhängigen Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung zuständig ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die Berechnung der einem Beamten nach dem Beginn des Ruhestandes zustehenden Versorgungsbezüge durch das Landesverwaltungsamt erfolgt. Dem Polizeipräsidenten in Berlin bleibt es unbenommen, dieses bei der Berechnung der dem Betroffenen voraussichtlichen zustehenden Versorgung zu beteiligen. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Beklagte hat im vorliegenden Fall zu Recht die das erdiente Ruhegehalt des Klägers übersteigende Besoldung einbehalten. Dass die Berechnung insoweit Fehler aufweist, ist vom Kläger nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Rechtsgrundlage für die Einbehaltung eines Teils der Besoldung während eines anhängigen Rechtsstreits über die Zurruhesetzung ist § 41 Abs. 2 Satz 4 LBG. Nach dieser Vorschrift ist mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten oder ihrer oder seiner Vertreterin oder ihrem oder seinem Vertreter mitgeteilt worden ist, die die Versorgung übersteigende Besoldung einzubehalten. Die Höhe des einbehaltenen Betrages ist dadurch zu ermitteln, dass von den dem Beamten nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften zustehenden Bezügen der Betrag abgezogen wird, der dem Beamten im Falle seiner sofortigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit fiktiv zustehen würde (Tegethoff in Kugele [Hrsg.], BBG – Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, 2011, § 47, Rdnr. 23). Der Wortlaut des § 41 Abs. 2 Satz 4 LBG schließt das Unfallruhegehalt ein, weil es sich auch dabei gemäß § 2 Nr. 4 i. V. m. § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) um Versorgungsbezüge und damit um „Versorgung“ handelt. Sinn und Zweck des § 41 Abs. 2 Satz 4 LBG gebieten es ebenfalls nicht, den Wortlaut einschränkend dahin auszulegen, dass die Gewährung von Besoldung in Höhe eines dem Beamten voraussichtlich zustehenden Unfallruhegehalts und damit die Einbehaltung (nur) der dieses Unfallruhegehalt übersteigenden Besoldung in jedem Fall ausgeschlossen ist. Mit dem Einbehalt soll einerseits vermieden werden, dass Einwendungen gegen die Zurruhesetzung nur deshalb erhoben werden, um möglichst lange die höhere Aktivbesoldung zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 – BVerwG 2 C 3.97 –, BVerwGE 105, 263 [266] = juris, Rdnr. 20 zu § 44 Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes [BBG] in der damals geltenden Fassung). Andererseits soll damit der in den Ruhestand versetzte Beamte vor erheblichen Rückforderungen geschützt werden, die entstehen können, wenn die Rechtsbehelfe gegen die Zurruhesetzung ohne Erfolg bleiben, und sich empfindlich auf seine Lebensführung auswirken können (vgl. BT-Drs. 14/4659, S. 53 f. zu § 44 Abs. 2 Satz 4 BBG in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung). Vor diesem Hintergrund ist die Kammer der Auffassung, dass nach § 41 Abs. 2 Satz 4 LBG dem Beamten während eines Rechtsstreits über seine Zurruhesetzung die Besoldung in der Höhe zu gewähren ist, die ihm zweifelsfrei zustehen wird, wenn die Zurruhesetzung Bestand hat. Dies schließt eine nähere Betrachtung des Ruhegehaltssatzes zur Ermittlung des fiktiven Ruhegehaltes – wie vom Beklagten vorliegend im Laufe des Verfahrens vorgenommen – ein, wohingegen Entscheidungen aufgrund von Kannvorschriften (§ 49 Abs. 2 LBeamtVG) nicht zu treffen sind. Damit wird zugleich die Verpflichtung des Dienstherrn begründet, dem Beamten ggf. Besoldung in Höhe eines ihm unzweifelhaft zustehenden Unfallruhegehalts zu zahlen und lediglich den dieses übersteigenden Betrag einzubehalten. Dies gilt beispielsweise in Fällen, in denen feststeht, dass die Erkrankung oder der körperliche Zustand des Beamten auf einen Dienstunfall zurückzuführen sind, und im Zurruhesetzungsverfahren lediglich Streit darüber besteht, ob der Dienstherr in rechtmäßiger Weise die Möglichkeit dessen anderweitiger Verwendung verneint hat. Im vorliegenden Fall steht allerdings nicht zweifelsfrei fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallruhegehalts gemäß § 36 Abs. 1 LBeamtVG erfüllt sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist. Nach dem im Verfahren VG 28 A 169.06 eingeholten Gutachten Dr. T... erscheint dies zumindest fraglich. Denn der Gutachter führte aus, dass bei dem Kläger neben der unfallbedingten PTBS unfallunabhängig eine Angst- und depressive Störung gemischt vorliege, die wesentlich für die Schwere des Störungsbildes sei. Damit erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die unfallunabhängigen Faktoren zu seiner dauernden Dienstunfähigkeit geführt haben. Dies hat die Polizeiärztin Dr. H... in ihren Stellungnahmen vom 10. Januar 2012 und 12. April 2012 ebenfalls ausgeführt. Der Streit darüber, ob dem Beamten im Falle der Zurruhesetzung ein Unfallruhegehalt zustehen würde, ist auch im Hinblick darauf, dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nicht darauf ankommt, ob die Dienstunfähigkeit Folge eines Dienstunfalls ist, nicht im Rahmen der Bestimmung der Höhe der ihm während des Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung zu gewährenden (gekürzten) Besoldung auszutragen. Diese Frage ist vielmehr in Fällen, in denen insoweit Zweifel bestehen, im Versorgungsfestsetzungsverfahren zu klären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Kammer hat die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Unfallruhegehalt als „Versorgung“ im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 4 LBG anzusehen ist, über den Einzelfall hinaus von Bedeutung und in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt ist. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 13.466,00 Euro Festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem während des Zurruhesetzungsverfahrens gewährten und dem begehrten Ruhegehalt). Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger während des anhängigen Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit seiner Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zustehenden Besoldung. Der Kläger, der zuletzt als Polizeihauptkommissar (BesGr. A 12) im Dienst des Beklagten stand, erlitt im Jahr 2000 einen Dienstunfall. Im Rahmen eines Streitverfahrens über die Gewährung von Unfallausgleich (VG 28 A 169.06) kam der gerichtlich bestellte Gutachter Dr. T... in seinem Gutachten vom 9. März 2009 zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliege, die durch das als Dienstunfall anerkannte Ereignis verursacht worden sei. Als weitere psychisch relevante Störung sei eine Angst- und depressive Störung gemischt (ICD 10: F41.2) zu diagnostizieren. Dem Unfallereignis komme ein beschwerdeauslösendes und den unfallunabhängigen Faktoren ein für die Schwere des Störungsbildes wesentliches Gewicht bei. Der Kläger wurde mit Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 8. Mai 2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, nachdem die Polizeiärztin Dr. H... in ihren Stellungnahmen vom 10. Januar 2012 und 12. April 2012 ausgeführt hatte, dass aufgrund der unfallunabhängigen Symptomatik aus Angst und Depression Polizeidienstunfähigkeit und allgemeine Dienstunfähigkeit bestünden. Er hat hiergegen Klage erhoben (VG 28 K 292.12), über die die Kammer ebenfalls mit Urteil vom 5. März 2015 entschieden hat. Im vorliegenden Verfahren begehrt er, Besoldung in Höhe des ihm nach seiner Auffassung voraussichtlich zu gewährenden Unfallruhegehalts zu erhalten. Der Polizeipräsident in Berlin führte in dem Bescheid über die Zurruhesetzung im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung aus, dass dem Kläger zur Vermeidung einer Zahlungsunterbrechung ab dem Beginn des Ruhestandes ein Abschlag in Höhe von monatlich 72 % der bisherigen Dienstbezüge als Vorschuss auf die vom Landesverwaltungsamt zu zahlenden Versorgungsbezüge gewährt werde. Im Besoldungsnachweis 7/2012 gab der Polizeipräsident in Berlin an, dass der Kläger auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 12, Besoldungsstufe 6+ (W) ein Grundgehalt in Höhe von 2.079,60 Euro, die allgemeine Stellenzulage in Höhe von 44,24 Euro sowie einen vermögensbildenden AG-Anteil in Höhe von 6,65 Euro erhalte. Der Kläger legte mit Schreiben vom 3. September 2012 Widerspruch gegen die Bezügeberechnung ein und wies darauf hin, dass die gezahlten Bezüge nicht den angegebenen 72 % der bisherigen Dienstbezüge entsprächen. Die Besoldungsberechnung sei zudem dem Grunde nach falsch, da er Anspruch auf Zahlung des Betrages habe, den er voraussichtlich als Versorgungsbezug erhalte. Da seine Dienstunfähigkeit Folge des am 26. Juni 2000 erlittenen Dienstunfalls sei, habe er Anspruch auf Versorgungsbezüge gemäß § 36 LBeamtVG und müsse 75 v. H. der Dienstbezüge der Endstufe erhalten. Mit Schreiben vom 12. September 2012 teilte der Polizeipräsident in Berlin dem Kläger mit, dass ihm gegenwärtig ein Abschlag in Höhe von 60 % seiner bisherigen Dienstbezüge gezahlt werde, um einer Überzahlung vorzubeugen. Eine abschließende Berechnung der ihm zustehenden Versorgungsbezüge sei wegen der anhängigen Klage gegen die Zurruhesetzung noch nicht vorzunehmen. Dies gelte auch bezüglich der vom Kläger geforderten erhöhten Versorgungsbezüge gemäß § 36 LBeamtVG. Nach Abschluss des Rechtsstreits im Zurruhesetzungsverfahren werde gegebenenfalls eine Nachzahlung erfolgen. Nachdem der Kläger sich damit nicht einverstanden erklärt und um Bescheidung des Widerspruchs gebeten hatte, teilte der Polizeipräsident in Berlin ihm mit Schreiben vom 28. September 2012 mit, dass nunmehr die fiktive Berechnung des Ruhegehaltssatzes vorgenommen worden sei und dem Widerspruch abgeholfen werde. Der Kläger erhalte künftig Besoldung in Höhe von 69 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge abzüglich eines Versorgungsabschlags in Höhe von 10,8 v. H. Der Kläger wies mit Schreiben vom 11. Januar 2013 darauf hin, dass über die von ihm begehrte Gewährung von Bezügen in Höhe der Unfallversorgung nicht entschieden worden sei, und erhob vorsorglich Widerspruch gegen das Schreiben vom 28. September 2012. Seine Auffassung, ihm stehe Besoldung in Höhe eines Unfallruhegehalts zu, begründete er damit, dass der Beklagte im Jahr 2009 aufgrund des Gutachtens von Dr. T... anerkannt habe, dass der Unfall zu einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) geführt habe und auf Dauer eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v. H. bestehe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Polizeiärztin nunmehr als Grund der zur Zurruhesetzung führenden Dienstunfähigkeit nur noch eine Angst- depressive Störung gemischt diagnostiziert habe. Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 teilte der Polizeipräsident in Berlin dem Kläger mit, für die Berechnung und Gewährung einer Unfallversorgung gemäß § 36 LBeamtVG sei er nicht zuständig. Eine abschließende Berechnung der dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge einschließlich ggf. eines Unfallruhegehalts könne erst nach Rechtskraft der Zurruhesetzung durch das dafür zuständige Landesverwaltungsamt vorgenommen werden. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 8. Februar 2013 erneut Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, da ihm während des Rechtsstreits über die Zurruhesetzung weiterhin Besoldung zustehe, sei der Polizeipräsident in Berlin allein zuständig und habe zu berechnen, welche Versorgung er als Ruhestandsbeamter erhalten würde. Der Polizeipräsident in Berlin wies die Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2013 zurück und bezeichnete sie als unzulässig. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Mitteilung über die als gesetzliche Folge der Regelung in 41 Abs. 2 Satz 4 LBG eintretende Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Besoldung sei kein Verwaltungsakt, sondern nur eine unselbstständige Verfahrenshandlung während des laufenden Zurruhesetzungsverfahrens und als solche nicht selbstständig angreifbar. Maßgebend für die Höhe der während des Rechtsstreits über die Zurruhesetzung zu gewährenden Besoldung sei das am Ende des Monats, in dem die Zurruhesetzungsverfügung mitgeteilt worden sei, erdiente Ruhegehalt. Denn der Beamte solle durch eine Klage gegen die Zurruhesetzung und die damit eintretende aufschiebende Wirkung keinen wirtschaftlichen Vorteil erreichen. Die geringere Besoldung werde ihm durch das Gesetz zugemutet, da das Ruhegehalt ebenfalls für den notwendigen, nunmehr geänderten Lebenszuschnitt ausreichend sei. Die Entscheidung, ob eine festgestellte Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall zurückzuführen und ein Unfallruhegehalt zu gewähren sei, werde vom Landesverwaltungsamt getroffen, das bis zu einer entsprechenden abschließenden Prüfung ebenfalls nur ein vorläufiges Ruhegehalt, nicht aber ein vorläufiges Unfallruhegehalt festgesetzt hätte. Der Kläger hat am 26. Juni 2013 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er betont, er mache nicht die Festsetzung von Versorgungsbezügen gemäß § 36 LBeamtVG geltend, sondern gemäß § 41 LBG die Gewährung von Dienstbezügen in Höhe der ihm voraussichtlich nach der Zurruhesetzung zustehenden Versorgungsbezüge während des anhängigen Streites um die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung. Hierfür sei der Polizeipräsident in Berlin, nicht das Landesverwaltungsamt, zuständig. Es handele sich nicht um eine vorbereitende Maßnahme im Zurruhesetzungsverfahren, sondern um die nach erfolgter Zurruhesetzung bestehende Verpflichtung zur Zahlung von Bezügen in bestimmter Höhe. Mit deren Berechnung werde seine Rechtsposition unmittelbar verbindlich gestaltet, so dass ein Verwaltungsakt vorliege, wovon der Beklagte mit der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid erkennbar selbst ausgegangen sei. § 41 LBG sei eine Eingriffsgrundlage, die den Beklagten nur ermächtige, die dem Kläger zustehende Alimentation so weit zu vermindern, wie die Dienstbezüge die voraussichtlichen Ruhestandsbezüge überstiegen. Da die zur Zurruhesetzung führende (von ihm bestrittene) Dienstunfähigkeit jedenfalls auf einem Dienstunfall beruhe, habe er ggf. Anspruch auf Unfallruhegehalt. Dieses zähle auch zu den Versorgungsbezügen. Es komme nicht darauf an, ob diese nach § 14 oder § 36 LBeamtVG zu berechnen seien. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung der Bescheide des Polizeipräsidenten in Berlin vom 8. Mai 2012 in der Gestalt des Bescheides vom 28. September 2012 und in Gestalt des Bescheides vom 17. Januar 2013 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2013 derselben Behörde zu verpflichten, Dienstbezüge in Höhe der voraussichtlichen Versorgungsbezüge gemäß § 36 LBeamtVG in Höhe von 75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Die Klage sei unzulässig, weil dem Polizeipräsidenten in Berlin die Prozessführungsbefugnis für die geltend gemachten Zahlungsansprüche auf der Grundlage von § 36 LBeamtVG fehle. Außerdem sei die Einbehaltung der über die Versorgung hinausgehenden Besoldung nicht eigenständig angreifbar. Die Regelung des § 41 Abs. 2 Satz 4 LBG stelle zudem keine Anspruchsgrundlage dar. Mit ihr solle vielmehr aus Gründen der Fürsorgepflicht ein Rückforderungsrisiko vermieden werden, welches bestehe, wenn Rechtsbehelfe gegen die Zurruhesetzung erfolglos blieben und der Beamte während des Rechtsstreits über die Zurruhesetzung die volle Besoldung erhalten hätte. Die Regelung diene daher nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern primär dem privaten Interesse des Betroffenen. Effektiver Rechtsschutz werde dadurch gewährt, dass die Zurruhesetzung angefochten werden könne und wenn dies erfolgreich sei, der einbehaltene Teil der Dienstbezüge nachgezahlt werde. Das Gesetz mute es dem Kläger prinzipiell zu, den verbleibenden Nachteil hinzunehmen, der dadurch entstehe, dass der Betrag für den amtsgemäßen Unterhalt nicht zeitgerecht zur Verfügung gestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Akte des Verfahrens VG 28 A 169.06 und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Heftstreifen) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.