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Urteil

28 K 178.12

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0602.28K178.12.0A
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Leitsätze
Als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten im nichtöffentlichen Schuldienst kommen Tätigkeiten bei einer Ersatzschule oder einer staatlich genehmigten Ergänzungsschule in Betracht. Der Genehmigung einer Ergänzungsschule steht es im Sinne des § 11 Nr. 1 Buchstabe b) BeamtVG gleich, wenn die Ergänzungsschule nach § 2 Absatz 2 BAföG als gleichwertig anerkannt ist.(Rn.23)
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Versorgungsfestsetzungsbescheids des Landesverwaltungsamts Berlin vom 9. November 2011 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 19. April 2012 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Berücksichtigung seiner Tätigkeit beim Institut für Erwachsenenbildung e.V. in Bremen (ife) im Zeitraum vom 1. Februar 1987 bis zum 31. Januar 1989 als ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten im nichtöffentlichen Schuldienst kommen Tätigkeiten bei einer Ersatzschule oder einer staatlich genehmigten Ergänzungsschule in Betracht. Der Genehmigung einer Ergänzungsschule steht es im Sinne des § 11 Nr. 1 Buchstabe b) BeamtVG gleich, wenn die Ergänzungsschule nach § 2 Absatz 2 BAföG als gleichwertig anerkannt ist.(Rn.23) Der Beklagte wird unter Abänderung des Versorgungsfestsetzungsbescheids des Landesverwaltungsamts Berlin vom 9. November 2011 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 19. April 2012 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Berücksichtigung seiner Tätigkeit beim Institut für Erwachsenenbildung e.V. in Bremen (ife) im Zeitraum vom 1. Februar 1987 bis zum 31. Januar 1989 als ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berichterstatterin kann über die Klage nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Absatz 2 VwGO) entscheiden. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig und im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat zwar keinen gebundenen Anspruch auf Berücksichtigung der von ihm beim Institut für Erwachsenenbildung e.V. in Bremen (ife) hauptberuflich verbrachten Beschäftigungszeit vom 1. Februar 1987 bis zum 31. Januar 1989 als ruhegehaltfähige Dienstzeit, aber einen Anspruch auf Neubescheidung seines Begehrens zur Berücksichtigung dieser Vordienstzeit. Der Versorgungsfestsetzungsbescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 9. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 19. April 2012 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Absatz 5 Satz 2 VwGO). Die vom Kläger im Zeitraum vom 1. Februar 1987 bis zum 31. Januar 1989 beim Institut für Erwachsenenbildung in Bremen im Rahmen des Lehrgangs zur Vorbereitung auf die Nichtschüler-Abiturientenprüfung zurückgelegte hauptberufliche Beschäftigungszeit kann gemäß § 11 Nr. 1 Buchstabe b) Alternative 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Berlin (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG –) als ruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigt werden. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist das LBeamtVG, das gemäß § 2 Absatz 1 des Beamtenversorgungs-Überleitungsgesetzes dem Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 874, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), entspricht. Im Beamtenversorgungsrecht und auch für die Frage der Anerkennung von Vordienstzeiten ist nach § 4 Absatz 2 LBeamtVG grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht und hier das bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand am 1. August 2011 geltende LBeamtVG anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 – BVerwG 2 C 17.12 –, juris, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 – OVG 7 B 4.14 –, juris, Rn. 17). Nach § 11 Nr. 1 Buchstabe b) Alternative 2 LBeamtVG steht es im Ermessen des Dienstherrn, die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst tätig gewesen ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Diese Norm erweitert insoweit die Grundnorm des § 6 Absatz 1 Satz 1 LBeamtVG, wonach die Dienstzeit, die der Beamte vom Tag seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat, regelmäßig ruhegehaltfähig ist. Die vom Kläger am Institut für Erwachsenenbildung e.V. in Bremen zurückgelegte Beschäftigungszeit im Umfang von zwei Jahren stellte eine hauptberufliche Tätigkeit nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs und vor Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis dar. Hauptberuflich ist eine Beschäftigung dann, wenn sie gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – BVerwG 2 C 20.04 –, juris, Rn. 19). Der Kläger war am „ife“ mit voller Stelle und im Umfang von 40 Wochenstunden tätig. Diese Tätigkeit stellte den beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt des Klägers dar. Eine reine Unterrichtstätigkeit übte der Kläger im 1. Halbjahr 1987 im Umfang von 9 Unterrichtsstunden, im 2. Halbjahr 1987 im Umfang von 10,5 Stunden aus. Im 1. Halbjahr des Jahres 1988 unterrichtet der Kläger im Umfang von 12 Stunden und im 2. Halbjahr 1988 im Umfang von 15 Unterrichtsstunden. Insoweit die Tätigkeit des Klägers am Institut für Erwachsenenbildung e.V. nicht nur lehrende, sondern auch verwaltende Aufgaben umfasste, ist dies für die Frage der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit als Vordienstzeit unschädlich. Zum einen ergibt sich dies daraus, dass die vom Kläger geleisteten Verwaltungstätigkeiten vorwiegend den Aufgaben eines pädagogischen Koordinators an einer staatlichen Schule und damit dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht. Zum anderen kann die Frage der Verteilung von lehrenden und verwaltenden Aufgaben des Klägers im Rahmen des Ermessens des Dienstherrn bei dem Umfang der anzuerkennenden Vordienstzeit berücksichtigt werden. Die Zeit, die der Kläger beim „ife“ im Rahmen der Vorbereitung der Nichtschüler auf die Abiturientenprüfung hauptberuflich abgeleistet hat, entspricht einer Tätigkeit im nichtöffentlichen Schuldienst im Sinne des § 11 Nr. 1 Buchstabe b) Alternative 2 LBeamtVG. Das Institut für Erwachsenenbildung in Bremen war entgegen dem Vorbringen des Klägers keine öffentliche Schule. Welche Schulen öffentliche Schulen sind oder als solche gelten, ergibt sich aus dem jeweiligen Landesrecht (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Februar 2013, § 11 BeamtVG Rn. 35). Öffentliche Schulen sind im Umkehrschluss aus § 1 Absatz 1 des hier maßgeblichen Bremer Gesetzes über das Privatschulwesen und den Privatunterricht (Privatschulgesetz Bremen – BrPrivSchG –) solche, deren Träger der Staat oder seine Untergliederungen sind. Das Institut für Erwachsenenbildung e.V. in Bremen (ife) wurde nach übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Senatorin für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen im Schreiben vom 18. Juli 2013 als privater Verein gegründet und geführt. Dieser schriftlichen Erklärung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft zufolge wurde das „ife“ erst mit Beginn des Schuljahres 1996/1997 als „Schulversuch Institut Erwachsenenbildung“ in das Kolleg der öffentlichen Erwachsenenschule in Bremen eingegliedert und bildet seitdem dort eine eigene Abteilung, was durch den immer noch zugänglichen Internetauftritt des „ife“ bestätigt wird (http://www.brainlift.de/ife/, abgerufen am 2. Juni 2014). Während der Beschäftigungszeit des Klägers handelte es sich beim Institut für Erwachsenenbildung e.V. in Bremen noch um eine Schule, deren Träger nicht der Staat war. Das Institut für Erwachsenenbildung e.V. in Bremen (ife) war aber eine Einrichtung des nichtöffentlichen Schuldienstes. Die die Schullehrer privilegierende Vorschrift des § 11 Nr. 1 Buchstabe b) Alternative 2 LBeamtVG erfasst nur Tätigkeiten bei einer als Ersatz für eine öffentliche Schule staatlich genehmigten Privatschule im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 und Absatz 5 des Grundgesetzes (GG), wobei sich die Arten der Privatschulen aus den jeweiligen landesschulrechtlichen Regelungen ergeben (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 – BVerwG 2 C 38.03 –, juris, Rn. 22; Bayrischer VGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 14 ZB 09.1822 – juris, Rn. 5 ff.). Nach § 2 BrPrivSchG ist bei den Privatschulen zwischen Ersatz- und Ergänzungsschulen zu unterscheiden. Ersatzschulen sind gemäß § 2 Absatz 2 BrPrivSchG die Privatschulen, die den in den §§ 18 bis 31 des Bremischen Schulgesetzes genannten Schularten oder Bildungsgängen entsprechen, deren Lehrziele denen der öffentlichen Schulen und deren Erziehungsziele dem Artikel 26 der Bremischen Landesverfassung entsprechen, wobei die Lehr- und Erziehungsmethoden von denen der öffentlichen Schulen abweichen können. Ersatzschulen bedürfen nach Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 GG und § 5 Absatz 1 Satz 1 BrPrivSchG einer staatlichen Genehmigung, die zu erteilen ist, wenn die Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (Art. 7 Absatz 4 Satz 3 GG, § 5 Absatz 2 BrPrivSchG). Ergänzungsschulen hingegen sind alle Privatschulen, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen gelten (§ 2 Absatz 3 BrPrivSchG). Ergänzungsschulen sind gemäß § 14 Absatz 1 BrPrivSchG vor Beginn ihrer Unterrichtstätigkeit anzuzeigen. § 14a Absatz 1 BrPrivSchG sieht die Möglichkeit der Anerkennung einer Ergänzungsschule vor, wenn dort eine Bildung oder Ausbildung vermittelt wird, an der ein öffentliches Interesse besteht, und wenn der Unterricht, die Einrichtungen der Schule, die fachlichen Fähigkeiten seines Personals und die wirtschaftliche Situation des Trägers geeignet sind, das von der Schule angestrebte Bildungs- oder Ausbildungsziel zu erreichen und die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 der Norm erfüllt sind. Für die Anerkennung als Vordienstzeit kommt zuvörderst die Tätigkeit bei einer staatlich genehmigten Ersatzschule in Betracht. Denn bei einer Ersatzschule ist davon auszugehen, dass der Standard dieser Bildungseinrichtung wie auch das Qualifikationsniveau des dort tätigen Personals dem der öffentlichen Schuleinrichtungen entspricht beziehungsweise gleichwertig ist. Eine Tätigkeit an einer Ergänzungsschule kann hingegen nur dann als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, wenn die Ergänzungsschule staatlich anerkannt ist und damit gewährleistet ist, dass der Standard der Einrichtung sowie die Qualifikation des dort lehrenden Personals dem der öffentlichen Schulen zumindest angenähert ist (vgl. Weinbrenner/Schmalhofer, in: Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Stand: Februar 2010, § 11 BeamtVG Rn. 80). Diese Auslegung des § 11 Nr. 1 Buchstabe b) Alternative 2 LBeamtVG entspricht dem Zweck der Vorschrift, das schulpolitisch erwünschte Überwechseln vom nichtöffentlichen in den öffentlichen Schuldienst zu fördern (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004, a.a.O., Rn. 22; Weinbrenner/Schmalhofer, in: Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, a.a.O., Rn. 80; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Februar 2013, § 11 BeamtVG Rn. 37). Nicht zu folgen ist der Ansicht des Beklagten, dass allein die Tätigkeit bei einer staatlich genehmigten Ersatzschule als Vordienstzeit anerkennungsfähig ist. Denn § 11 Nr. 1 Buchstabe b) Alternative 2 LBeamtVG ist im Lichte der grundgesetzlichen Gewährleistung von Privatschulen nach Artikel 7 Absatz 4, Absatz 5 GG nicht derart eng auszulegen. Die Norm kann auch dann Anwendung finden, wenn es sich um Beschäftigungszeiten bei einer Ergänzungsschule handelt, deren Gleichwertigkeit insbesondere der vermittelten Ausbildung und der Qualifikation des Lehrpersonals wiederum durch eine staatliche Anerkennung gewährleistet ist. Bei dem Institut für Erwachsenenbildung e.V. in Bremen (ife) handelte es sich nach der Überzeugung des Gerichts nicht um eine Ersatzschule, wohl aber um eine angezeigte Ergänzungsschule, die im Sinne des § 11 Nr. 1 Buchstabe b) Alternative 2 LBeamtVG auch staatlich anerkannt war. Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit der Freien Hansestadt Bremen hat mit Schreiben vom 12. April 2012 auf eine Anfrage des Landesverwaltungsamts Berlin erklärt, dass es sich beim „ife“ in keiner Phase dessen Existenz um eine staatlich genehmigte Ersatzschule gehandelt habe. Diese Aussage wird nochmals bestätigt durch Schreiben der Senatorin für Bildung und Wissenschaft vom 5. April 2013 und vom 18. April 2013. Weitere Anhaltspunkte für eine staatliche Genehmigung als Ersatzschule sind nicht ersichtlich. Auch eine Anerkennung des Instituts für Erwachsenenbildung e.V. in Bremen (ife) nach § 14a Absatz 1 BrPrivSchG ist nach der Überzeugung des Gerichts zu verneinen. Deutlich wird dies durch das Schreiben des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst der Freien Hansestadt Bremen vom 10. April 1986, mit dem dem Institut für Erwachsenenbildung mitgeteilt wird, dass „die Errichtung des Instituts für Erwachsenenbildung e.V. (IFE) als Ergänzungsschule gemäß § 14 Privatschulgesetz zum Schuljahresbeginn 1986/1987“ zur Kenntnis genommen worden sei. Dieses Schreiben macht deutlich, dass das „ife“ keine nach § 14a BrPrivSchG anerkannte Ergänzungsschule darstellte, sondern deren Errichtung als Ergänzungsschule nur angezeigt wurde. Hinweise auf eine spätere Anerkennung liegen nicht vor. So hat die Senatorin für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen mit Schreiben vom 12. Juni 2013 erklärt, dass es sich beim „ife“ nicht um eine staatlich anerkannte Ergänzungsschule gehandelt habe. Dies hat auch die ehemalige Leiterin des Instituts, Frau R..., in ihrer Email vom 21. Oktober 2013 bestätigt, in der sie ausführt, dass das „ife“ als Ergänzungsschule angezeigt gewesen sei und lediglich insofern anerkannt war, als dass die dort unterrichteten Schüler und Schülerinnen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsberechtigt waren. Die vom Kläger vorgelegten Presseveröffentlichungen des „Weser-Kurier“ vom 15. August 1986, des „Achimer Kreisblatt“ vom 17. August 1986 sowie der „taz Bremen“ vom 10. Dezember 1988 wiederum erwähnen zwar allesamt eine „Anerkennung“ des Erwachseneninstituts, erläutern aber nicht, ob und gegebenenfalls wann eine Anerkennung als Ergänzungsschule erfolgt sein sollte. In diesem Zusammenhang wird vielmehr unmittelbar auf die Gleichwertigkeitsanerkennung nach § 2 Absatz 2 BAföG rekurriert, woraus sich ergibt, dass mit der genannten „Anerkennung“ auch die Gleichwertigkeitsanerkennung gemeint sein könnte. Der vom Kläger vorgelegte Auszug aus einem Artikel zum Jubiläum der Erwachsenenschule Bremen von 1997 sowie der umgestaltete Comic sind nicht geeignet, Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass es sich beim „ife“ lediglich um eine angezeigte Ergänzungsschule gehandelt hat. Beide führen nicht weiter aus, was sie unter dem Begriff der „Anerkennung“ verstehen, so dass damit einerseits die Anzeige der Privatschule, andererseits auch die Gleichwertigkeitsanerkennung nach § 2 Absatz 2 BAföG gemeint sein kann. Gleiches kann für das undatierte Schreiben des Instituts für Erwachsenenbildung an den Kläger gelten, in dem ihm die Tätigkeit an der Privatschule bestätigt wird. Das Institut für Erwachsenenbildung beziehungsweise dessen dreijähriger Lehrgang zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung für Nichtschüler war aber als Ergänzungsschule auf der Grundlage von § 2 Absatz 2 BAföG als gleichwertig anerkannt und gilt damit im Sinne des § 11 Nr. 1 Buchstabe b) Alternative 2 LBeamtVG als staatlich anerkannter nichtöffentlicher Schuldienst. Die mit Bescheid vom 17. April 1986 durch den Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst der Freien Hansestadt Bremen an das Institut für Erwachsenenbildung e.V. erteilte Gleichwertigkeitsanerkennung nach § 2 Absatz 2 BAföG bestätigte, dass der Besuch des „ife“ einer der in § 2 Absatz 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten, hier namentlich dem Besuch eines öffentlichen Kollegs, gleichwertig war. Bei der materiellen Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 2 Absatz 2 BAföG sind ähnliche Kriterien anzulegen, wie sie bei der Genehmigung von Ersatzschulen nach Artikel 7 Absatz 4 Satz 3 und Satz 4 GG gefordert werden; die Prüfung hat sich demnach erstens auf Ausbildungsinhalte, Formen und Methoden, zweitens auf die erforderlichen sächlichen und persönlichen Mittel und drittens auf die Ausbildung des Lehrpersonals zu erstrecken (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 2 Rn. 45; vgl. auch Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage März 2010, § 2 Rn. 21.1). Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit sind demnach die Zugangsvoraussetzungen und die Qualität der vermittelten Ausbildung, die einer Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung derselben Gattung gleichwertig sein müssen (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1993 – BVerwG 11 C 12.92 –, juris, Rn. 29). Vorrangig entfaltete die Gleichwertigkeitsanerkennung des „ife“ beziehungsweise des dreijährigen Vorbereitungslehrgangs ihre Wirkung in förderungsrechtlicher Hinsicht, das heißt für den Bereich der individuellen Ausbildungsförderung. Gleichzeitig stellte sie aber auch allgemein fest, dass der Lehrgang des Instituts für Erwachsenenbildung ein vergleichbares qualitatives Ausbildungsniveau und demzufolge einen gleichwertigen Lehrplan, eine vergleichbare fachliche und pädagogische Eignung der Lehrkräfte bot und zu einem gleichwertigen erreichbaren Ausbildungsabschluss führte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1993, a.a.O., Rn. 29). Beim Institut für Erwachsenenbildung e.V. in Bremen handelte es sich demnach zwar nicht um eine nach § 14a BrPrivSchG anerkannte Ergänzungsschule, die förderungsrechtliche Gleichwertigkeitsanerkennung nach § 2 Absatz 2 BAföG ist aber jedenfalls, was die Frage der Ruhegehaltfähigkeit nach § 11 Nr. 1 Buchstabe b) Alternative 2 LBeamtVG betrifft, mit der schulrechtlichen Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften gleichzusetzen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Institut für Erwachsenenbildung nicht selbst Prüfungen abnahm und Zeugnisse erteilte. Nach § 12 Absatz 2 BrPrivSchG erhalten nur anerkannte (und zugleich genehmigte) Ersatzschulen das Recht, mit gleicher Wirkung Prüfungen nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften abzuhalten. Insoweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Anerkennung der von ihm beim Institut für Erwachsenenbildung verbrachten Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit begehrt, obsiegt er nicht in vollem Umfang. § 11 Nr. 1 Buchstabe b) Alternative 2 LBeamtVG ist nicht als gebundener Anspruch des Beamten auf Anerkennung von Vordienstzeiten ausgestaltet, sondern es besteht lediglich ein Anspruch des Beamten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn über die Berücksichtigung der Zeit als ruhegehaltfähig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Absatz 1 Satz 1 VwGO, da der Kläger nur teilweise obsiegt, weil er keinen gebundenen, sondern nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 3.666,48 Euro festgesetzt. Der am 1946 geborene Kläger ist seit 1... Beamter im Dienst des beklagten Landes. Er war zuletzt als Lehrkraft an einem Gymnasium für die Fächer Kunst und Musik im Amt eines Studienrats (Besoldungsgruppe A 13) tätig und ist mit Wirkung zum 1. August 2011 in den Ruhestand getreten. Mit Bescheid vom 9. November 2011, dem Kläger zugegangen am 6. Dezember 2011, setzte das Landesverwaltungsamt Berlin die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. August 2011 fest und ging dabei von einem erdienten Ruhegehaltssatz in Höhe von 49,63 % aus. Unter dem 16. Dezember 2011 legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und begründete den Widerspruch unter dem 5. Januar 2012 damit, dass zwei weitere, bisher unberücksichtigte Jahre vor Eintritt in das Beamtenverhältnis als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden müssten. Der Kläger führte diesbezüglich aus, dass er nach seinem Referendariat mehrere Jahre am Institut für Erwachsenenbildung e.V. in Bremen (ife) gearbeitet habe, zunächst auf Honorarbasis und vom 1. Februar 1987 bis zum 31. Januar 1989 auf einer als ABM geförderten Vollzeitstelle. Das Institut für Erwachsenenbildung sei eine staatlich anerkannte, mittels BAföG geförderte Privatschule des Zweiten Bildungswegs gewesen, ähnlich der Schule für Erwachsenenbildung in Berlin. Mittlerweile sei das Institut in die Erwachsenenschule Bremen integriert. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2012 wies das Landesverwaltungsamt Berlin den Widerspruch des Klägers gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 9. November 2011 zurück und begründete dies damit, dass nach § 11 Nr. 1 Buchstabe b) des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Zeiten einer Tätigkeit im nichtöffentlichen Schuldienst nur dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden könnten, wenn diese bei einer als Ersatz für eine öffentliche Schule staatlich genehmigten Privatschule geleistet worden seien. Zweck der Regelung sei es, das schulpolitisch erwünschte Überwechseln vom privaten Schuldienst in den öffentlichen Schuldienst und umgekehrt zu fördern. Hiernach komme für die Anrechnung die Dienstzeit an Ersatzschulen in Betracht, also Privatschulen, deren Lehr- und Erziehungsziele denen der öffentlichen Schulen entsprechen. Das Landesverwaltungsamt führte weiter aus, dass die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit der Freien Hansestadt Bremen mit Schreiben vom 12. April 2012 mitgeteilt habe, dass dem Institut für Erwachsenenbildung e.V. in Bremen (ife) zu keiner Zeit die Eigenschaft einer staatlich genehmigten Ersatzschule zugestanden habe. Daher sei die Berücksichtigung der Zeit, während der der Kläger dort tätig war, als ruhegehaltfähige Dienstzeit ausgeschlossen. Mit seiner am 15. Mai 2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt Folgendes vor: Es sei bereits fraglich, ob das ehemalige „ife“ überhaupt eine Privatschule gewesen sei, da das Institut seit 1986 als selbstverwaltete Schule des Zweiten Bildungswegs geführt worden sei und seit 1996 als Schulversuch eine Abteilung innerhalb der staatlichen Erwachsenenschule Bremen bildete. Unabhängig davon werde durch ein Schreiben des „ife“ bestätigt, dass es sich bei dem Institut um eine Ergänzungsschule des Zweiten Bildungswegs entsprechend einem Erwachsenenkolleg gehandelt habe und dass am 17. April 1986 der Senator für Bildung der Stadt Bremen das Institut als solche anerkannt habe. Dass das Institut nicht nur als Ergänzungsschule angezeigt, sondern anerkannt worden sei, ergebe sich zudem aus der Email der ehemaligen Leiterin des „ife“, Frau P..., vom 21. Oktober 2013, aus Presseveröffentlichungen des „Weser-Kurier“ vom 15. August 1986 und des „Achimer Kreisblatt“ vom 17. August 1986 sowie aus einem Artikel der „taz Bremen“ vom 10. Dezember 1988. Die Gleichwertigkeitsanerkennung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergebe sich aus dem hierzu vorgelegten Bescheid des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst der Freien Hansestadt Bremen vom 17. April 1986. Es sei überdies verfehlt, § 11 Nr. 1 Buchstabe b) des Landesbeamtenversorgungsgesetzes so einengend auszulegen, dass nur die Tätigkeit bei staatlich genehmigten Ersatzschulen als Tätigkeit im nichtöffentlichen Schuldienst und damit als ruhegehaltfähig anerkannt werden könne. Vielmehr fielen unter den Begriff der nichtöffentlichen Schulen Privatschulen, die entweder als Ersatz- oder auch als anerkannte oder nur angezeigte Ergänzungsschulen einzuordnen seien. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 9. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 19. April 2012 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, die von ihm beim Institut für Erwachsenenbildung e.V. in Bremen verbrachte Beschäftigungszeit vom 1. Februar 1987 bis zum 31. Januar 1989 als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 19. April 2012. Er führt darüber hinaus aus, dass dem Institut für Erwachsenenbildung in Bremen niemals die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatz- oder Ergänzungsschule verliehen worden sei. Der Kläger selbst habe bestätigt, dass die Schüler dort zwar auf die Abiturprüfung vorbereitet, die Prüfungen aber von staatlichen Lehrern abgenommen und die Zeugnisse darüber von einer staatlichen Stelle erteilt worden seien. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Versorgungsakte sowie die Personalakte des Klägers haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.