Urteil
28 A 104.07
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0831.28A104.07.0A
2mal zitiert
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a.F. können bei anderen als Laufbahnbewerbern Zeiten als ruhegehaltfähig anerkannt werden.(Rn.32)
2. Eine Ermessensausübung kann nicht von vornherein mit der Begründung abgelehnt werden, mangels Gestaltung der Laufbahn komme eine Anerkennung der Studienzeiten nicht in Betracht, wenn das im konkreten Studienfach absolvierte Hochschulstudium für das erkennbare Aufgabenfeld einschlägig ist.(Rn.38)
Tenor
Die Beklagte wird unter Teilaufhebung des Versorgungsfestsetzungsbescheides der Oberfinanzdirektion Chemnitz vom 12. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 17. April 2007 verpflichtet, über die Versorgungsbezüge des Klägers hinsichtlich der Berücksichtigung der Ausbildungszeiten (Hochschulstudium vom 13. Mai 1966 bis 28. Juni 1971) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages durch Sicherheitsleistung in gleicher Höhe abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a.F. können bei anderen als Laufbahnbewerbern Zeiten als ruhegehaltfähig anerkannt werden.(Rn.32) 2. Eine Ermessensausübung kann nicht von vornherein mit der Begründung abgelehnt werden, mangels Gestaltung der Laufbahn komme eine Anerkennung der Studienzeiten nicht in Betracht, wenn das im konkreten Studienfach absolvierte Hochschulstudium für das erkennbare Aufgabenfeld einschlägig ist.(Rn.38) Die Beklagte wird unter Teilaufhebung des Versorgungsfestsetzungsbescheides der Oberfinanzdirektion Chemnitz vom 12. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 17. April 2007 verpflichtet, über die Versorgungsbezüge des Klägers hinsichtlich der Berücksichtigung der Ausbildungszeiten (Hochschulstudium vom 13. Mai 1966 bis 28. Juni 1971) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages durch Sicherheitsleistung in gleicher Höhe abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Für die Entscheidung über die vorliegende Klage war der Vorsitzende als Berichterstatter allein zuständig, weil ihm die Kammer die Streitsache gem. § 6 Abs. 1 VwGO durch Beschluss vom 21. Juli 2010 als Einzelrichter übertragen hat. Die zulässige Verpflichtungsklage ist in Form des in der mündlichen Verhandlung gestellten Bescheidungsantrages zulässig und begründet, weil die Ablehnung der Berücksichtigung der Zeiten des Hochschulstudiums des Klägers ermessensfehlerhaft ist; er hat daher insoweit einen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Bescheidung (§§ 113 Abs.1, Abs. 5, 114 VwGO). Die Berechnung des Ruhegehaltssatzes des Klägers ist zunächst im Ansatz nicht zu beanstanden Dieser richtet sich nach dem zum Zeitpunkt des Beginn des Ruhestandes zum 1. Juni 2006 geltenden Fassung des § 85 BeamtVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322 ) - BeamtVG -, weil der Kläger bereits am Stichtag 31. Dezember 1991 Beamter war und seitdem bis zum Eintritt in den Ruhestand ununterbrochen in einem Beamtenverhältnis stand. Gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG wird der sich nach Abs. 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen mehrerer Berechnungsvorschriften gemäß § 85 Abs. 1 bis 4 BeamtVG erfüllt, so sind die sich daraus ergebenden Ruhegehaltssätze miteinander zu vergleichen, wobei sich das Ruhegehalt nach dem höchsten Satz bemisst. Ist der sich aus § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz maßgebend, so bildet das Ergebnis der Berechnung gemäß § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG die Obergrenze. Die Ermittlung der zu vergleichenden Ruhegehaltssätze nach § 85 Abs. 1, 2 und Abs. 4 Satz 1 BeamtVG durch die Beklagte lässt – abgesehen von der Berücksichtigung von Zeiten des Hochschulstudiums des Klägers - keine Rechtsfehler erkennen. Auf der Grundlage ihrer Berechnungsergebnisse hat die Beklagte das Ruhegehalt des Klägers zutreffend nach dem gemäß § 85 Abs. 1 BeamtVG zu berechnenden Ruhegehaltssatz festgesetzt. Denn dieser Satz ist auch ohne Berücksichtigung von Studienzeiten des Klägers höher als die sich nach § 85 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ergebenden Ruhegehaltssätze und erreicht die Obergrenze gemäß § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG nicht. Gemäß § 85 Abs. 1 BeamtVG bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz, wie er sich nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht ergibt, gewahrt und steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um 1 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge an. Danach ergibt sich für den Kläger bis zum 31. Dezember 1991 bei einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von annähernd 20 Jahren ohne Berücksichtigung der Studienzeit nach der degressiven Ruhegehaltsskala des § 14 BeamtVG in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung ein Ruhegehaltssatz von 55 v.H., der wegen der 14,41 Dienstjahre vom 1. Januar 1992 bis 30. Mai 2006 um insgesamt 14,41 v.H. auf 69,41 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge steigt (vgl. Bl. 4,5 der Anlage des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 12. Juni 2006). Dieser Ruhegehaltssatz ist gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG maßgebend. Zum einen ist er höher als der Ruhegehaltssatz nach diesem Gesetz, d.h. hier nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der bei Eintritt in den Ruhestand am 1. Juni 2006 geltenden Fassung vom 16. März 1999. Dieser Ruhegehaltssatz beläuft sich bei einer gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit von annähernd 35 Dienstjahren bei einem Satz von 1,875 v.H. pro Jahr auf 65,01 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (vgl. Bl. 3 der Anlage des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 12. Juni 2006). Zum anderen übersteigt der Ruhegehaltssatz von 69,41 v.H. nicht den die Obergrenze bildenden Ruhegehaltssatz nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Dieser beträgt ohne Anrechnung von Studienzeiten 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (vgl. Bl. 6 der Anlage des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 12. Juni 2006). Auch die die streitbefangene Anrechnung von Zeiten des Hochschulstudiums des Klägers ist nach § 12 BeamtVG in der früheren, bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl I S. 570 ) – BeamtVG a.F. - zu beurteilen. Die Tatbestandsvoraussetzungen der zunächst zu prüfenden Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. liegen offensichtlich nicht vor. Nach dieser Bestimmung hätte nur die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit einer - hier unzweifelhaft gerade nicht - vorgeschriebenen Hochschulausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können. Diese Regelung ist auf Beamte auf Lebenszeit zugeschnitten, die ein Laufbahnamt innehaben. Sie soll versorgungsrechtliche Nachteile derjenigen Beamten ausgleichen, bei denen die Zeiten einer laufbahnrechtlich geforderten Ausbildung nicht bereits gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten. Das Tatbestandsmerkmal "vorgeschrieben" verlangt aber mehr als der Begriff "förderlich“. Förderlich ist eine Ausbildung oder Tätigkeit bereits, wenn sie für die Amtsausübung nützlich ist (Urteil vom 14. März 2002 - BVerwG 2 C 4.01 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14 S. 5). Vorgeschrieben ist hingegen eine Ausbildung erst dann, wenn sie aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der (erfolgreich absolvierten) Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Es genügt nicht, dass das Anforderungsprofil einer Stelle im Einzelfall bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen verlangt. Die nähere Bestimmung der als Ausbildungsvoraussetzung für die Laufbahn des höheren Dienstes geeigneten Studiengänge ist der Regelung durch die allgemeinen Laufbahnvorschriften und - vor allem in Bezug auf die jeweilige Fachrichtung des Studiums - den Einzellaufbahnvorschriften überlassen. Derartige, normative laufbahnrechtliche Vorschriften, die die Berufung in ein Amt der Laufbahn des höheren wissenschaftlichen Dienstes in der Berufsbildungsforschung verbindlich regelten, existierten jedoch nach Aktenlage ersichtlich weder zum Zeitpunkt der Beendigung der Hochschulausbildung des Klägers noch zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Berufung in das Beamtenverhältnis (vgl. zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG . v. 21.11.1996 - 2 A 5.96-, zitiert nach juris Rz. 14) und bestehen – nach dem Beklagtenvorbringen – im übrigen auch im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht. Da der Kläger mithin kein Laufbahnbewerber, sondern sog. „anderer“ Bewerber war (vgl. § 38 Abs. 1 der Fassung vom 8. März 1990 sowie § 34 Abs. 1 BLV in der Fassung vom 14. April 1965 ), ist auf ihn § 12 Abs. 3 BeamtVG a.F. (jetzt Absatz 4) anwendbar. § 12 Abs. 3 BeamtVG a.F. entspricht inhaltlich der Regelung des § 28 Abs. 7 BBesG (a.F.). Da im Unterschied zu den Laufbahnbewerbern von anderen Bewerbern bestimmte Vorbildungs- und Ausbildungsvoraussetzungen sowie die für Laufbahnbewerber vorgeschriebenen Prüfungen nicht gefordert werden dürfen, dient die Regelung dient ersichtlich dem Zweck, andere Bewerber hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit von gleichartigen Ausbildungszeiten, die sie wie Laufbahnbewerber zur Erlangung der für die Laufbahn erforderlichen Befähigung abgeleistet haben, Laufbahnbewerbern gleichzustellen. Mangels Existenz von verbindlichen Laufbahnvorschriften für die konkrete Laufbahn scheidet allerdings eine Berücksichtigung der hier noch streitigen Zeiten des Hochschulstudiums nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG a.F. aus. Nach dieser Regelung können bei anderen als Laufbahnbewerbern – wie dem Kläger - Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig anerkannt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind; letzteres ist jedoch – wie bereits dargelegt – hier nicht der Fall. Auch wenn die Beklagte daher die Anwendung des Satzes 1 dieser Vorschrift zu Recht abgelehnt hat, hat sie verkannt, dass ihr durch Satz 2 des § 12 Abs. 3 BeamtVG (a.F.) im Rahmen der Versorgungsfestsetzung für den als „anderen Bewerber“ in das Beamtenverhältnis berufenen Kläger Ermessen eröffnet ist, und hat dieses nicht in der gebotenen einzelfallbezogenen Weise ausgeübt. Die an den vorangehenden Satz 1 anknüpfende Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG a.F. lautet: „Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherren noch nicht gestaltet, so gilt das gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.“ Welche Anforderungen in einer (zu schaffenden) Laufbahnverordnung für den höheren Dienst für eine besondere Laufbahn in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis zu stellen waren, ist zunächst der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung) in der Fassung vom 15. November 1978 – BLV 1978 - zu entnehmen. In Übereinstimmung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des BBG in der Fassung vom 03. Januar 1977 ergibt sich aus § 30 BLV 1978, dass für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes jedenfalls ein Studium an einer Hochschule mit einer Mindest- oder Regelstudienzeit von nicht weniger als drei Jahren gefordert wird, welches mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen wurde. Für die Einrichtung neuer Laufbahnen schrieb § 34 Abs. 1 Satz 3 BLV 1978 neben der Möglichkeit der Ersetzung des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung durch eine hauptberufliche Tätigkeit die Berücksichtigung der Maßgaben des § 35 BLV 1978 vor. Nach § 35 Abs. 2 Satz 3 BLV 1978, auf welchen § 35 Abs. 1 Nr. 1 BLV 1978 verwies, war für Laufbahnen des höheren Dienstes ein allgemein berufsbefähigendes fachwissenschaftliches, den Voraussetzungen des § 30 BLV 1978 entsprechendes Studium an einer Hochschule zu fordern. Die Bildungsvoraussetzungen mussten in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit geeignet sein, die Laufbahnbefähigung zu vermitteln (§ 35 Abs. 2 Satz 4 BLV 1978). Aus den zitierten Vorschriften folgt, dass auch bei der Gestaltung der hier in Rede stehenden besonderen Laufbahn ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium, das mit einer üblichen Studien abschließenden, Berufs befähigenden Prüfung abschloss, zur Mindestvoraussetzung der Gestaltung der Laufbahn gehörte. Ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium gehört daher grundsätzlich zu den zwingenden, in neu zu gestaltenden Laufbahnvorschriften für den höheren Dienst aufzunehmenden Bildungsvoraussetzungen (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG a.F.). Welche inhaltlichen Anforderungen an das daher für die Laufbahn des „höheren wissenschaftlichen Dienstes in der Berufsbildungsforschung“ zu fordernde Hochschulstudium zu stellen sind, lässt sich wegen der für die Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG a.F. typischen Fallkonstellation, in der die konkrete Laufbahn nicht durch spezielle Laufbahnregelungen gestaltet ist, aus rechtlich bindenden Vorschriften gerade nicht ableiten. Was insoweit „mindestens vorgeschrieben werden“ muss (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG a.F.), muss daher nach der Eignung dieser Ausbildung für die Vermittlung der Laufbahnbefähigung beurteilt werden (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 4 BLV 1978). Diese ist anhand der erkennbaren konkreten tatsächlichen Anforderungen an die Qualifikation bei der Einstellung des Beamten zu ermitteln, soweit diese Rückschlüsse auf das (voraussichtlichen) Aufgabenfeld der (noch nicht gestalteten) Laufbahn zulassen; auch der Bezeichnung der noch nicht gestalteten Laufbahn (hier: „Laufbahn des höheren wissenschaftlichen Dienst in der Berufsbildungsforschung“) kann hierbei Bedeutung zukommen. Mit Blick auf den Normzweck einer Nachteilsausgleichung gegenüber Beamten anderer vergleichbarer Laufbahnen erlaubt es die oben dargelegte allgemeine laufbahnrechtliche Vorgabe einer mindestens dreijährigen Hochschulstudiums für Laufbahnen des höheren Dienstes, welche in Verbindung mit der anschließenden hauptberuflichen Tätigkeit geeignet ist, die Laufbahnbefähigung zu vermitteln (§ 35 Abs. 2 Satz 4 BLV 1978), bei Fehlen spezieller laufbahnrechtlicher Vorschriften regelmäßig nicht, ein Hochschulstudium in einem Fach, welches nicht ersichtlich fachfremd für das erkennbare Aufgabenfeld der Laufbahn ist, schon tatbestandlich von der Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG a.F. auszuschließen. Denn die mit der Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift eröffnete Ermessensausübung soll es dem Dienstherrn erlauben, das Maß der Anrechnung der Studienzeiten von dem im konkreten Fall graduell feststellbaren Bezug des konkreten Studiums zu dem Aufgabenfeld der (zu gestaltenden) Laufbahn abhängig zu machen. Jedenfalls dann, wenn das im konkreten Studienfach absolvierte Hochschulstudium für das erkennbare Aufgabenfeld einschlägig ist, kann eine Ermessensausübung nicht – wie hier - von vornherein mit der (sinngemäßen) Begründung abgelehnt werden, mangels Gestaltung der Laufbahn komme eine Anerkennung der Studienzeiten nicht in Betracht. Ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides hat die Beklagte dies jedoch verkannt. Die Zielsetzung des § 12 BeamtVG, insbesondere seines Abs. 3 (a F.; jetzt Abs. 4), die durch den Erwerb der Bildungsvoraussetzungen für eine beamtenrechtliche Laufbahn eintretenden zeitlichen Verzögerungen auszugleichen und ausdrücklich „andere“ als Laufbahnbewerber sowohl für bereits gestaltete wie auch nicht gestaltete Laufbahnen des höheren Dienstes hinsichtlich der Anrechnung des Erwerbs von Bildungsvoraussetzungen Laufbahnbewerbern versorgungsrechtlich nach Möglichkeit gleichzustellen, gebietet bei Auslegung und Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG a. F., mangels Bestehens der einschlägigen konkreten Laufbahnbestimmungen (Laufbahngestaltung) auch die Betrachtung vergleichbarer Laufbahnen (vgl. Schütz/Maiwald, Loseblattkommentar zum BeamtVG, Rz. 37 zu § 12). Mangels Gestaltung der konkreten Laufbahn muss es für die Anwendung dieser Norm mit Blick auf die genannten allgemeinen laufbahnrechtlichen Vorgaben ausreichend sein, die generelle Eignung eines Hochschulstudiums für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für den im späteren Beamtenverhältnis in Betracht zu ziehenden Aufgabenbereich festzustellen. Nur für den Fall, dass die Einbeziehung der Studienrichtung des Beamten in Anbetracht des in Rede stehenden Aufgabenbereichs der Laufbahn beurteilungsfehlerhaft oder willkürlich wäre, scheidet eine Berücksichtigung der Zeiten des in Rede stehenden Hochschulstudiums tatbestandlich von vornherein aus. Je nach Nähe des konkreten Studieninhaltes zu dem Aufgabengebiet der (zu gestaltenden) besonderen Laufbahn drängt sich eine Berücksichtigung dieser Studienzeiten im Rahmen der Ermessensausübung auf. Selbst in Grenzfällen oder bei nur teilweise einschlägigen Studieninhalten kommt zumindest eine Teilberücksichtigung dieser Studienzeit zum Ausgleich der durch das Studium verursachten Verzögerung der erstmaligen Ernennung in Betracht. Eine Bevorzugung von „anderen“ Bewerbern – wie dem Kläger - gegenüber im gleichen Zeitraum ernannten Laufbahnwerbern für dieselbe Laufbahn kommt bei fehlender Gestaltung dieser Laufbahn von vornherein nicht in Betracht; vorliegend gibt es sogar ausschließlich Beamte, die als „andere“ Bewerber in die Laufbahn gelangt sind, so dass eine derartige Bevorzugung hier nicht einmal im Zeitpunkt des Beginns des Versorgungsbezuges erkennbar ist. Eine etwaige Bevorzugung des Klägers gegenüber Beamten des höheren Dienstes anderer Laufbahnen stünde nur in Rede, wenn sein Hochschulstudium – anders als die dort als Bildungsvoraussetzung zur Erlangung der Befähigung für jene Laufbahnen geforderten Studienzeiten – erkennbar nicht einschlägig und deshalb nicht geeignet gewesen wäre, die Befähigungsvoraussetzungen für die noch zu gestaltende Laufbahn in vergleichbarer Weise herbeizuführen. Jedoch schon aufgrund der unmittelbar im Anschluss an sein Hochschulstudium erfolgten Einstellung des Klägers als wissenschaftlicher Angestellter des seinerzeitigen Bundesinstituts für berufliche Bildung und in Anbetracht der alsbaldigen Übertragung von Leitungsfunktionen auf ihn drängt es sich hier auch ohne eine ins einzelne gehende Feststellung der seinerzeitigen Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung auf, dass die dortige Tätigkeit des Klägers von Anfang an zum Aufgabenkreis der seinerzeit - und nach wie vor - nicht gestalteten besonderen Laufbahn des höheren wissenschaftlichen Dienstes in der Berufsbildungsforschung gehörte. Dies belegt zunächst mit aller Deutlichkeit die Übereinstimmung der von Anfang an gewählten Bezeichnung des Klägers als „wissenschaftlichen“ Mitarbeiter des Bundesinstituts und der Laufbahn als eine solche des „wissenschaftlichen Dienstes“ in der Berufsbildungsforschung. Gleiches gilt mit Blick auf die seiner Berufung ins Beamtenverhältnis vorausgegangene Ausschreibung, in welcher neben der aus der herausgehobenen Funktion der ausgeschriebenen Stelle abzuleitenden Praxiserfahrungen an erster Stelle ein „einschlägiges“ Hochschulstudium gefordert wurde. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Hochschulabschluss, Bewerbung und Beginn seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bundesinstitut belegt, dass sein Hochschulstudium eine wesentliche Voraussetzung für diese wissenschaftliche Tätigkeit war, die ihrerseits – ebenfalls in Verbindung mit dem Studium – maßgebliche Grundlage für die Feststellung der Laufbahnbefähigung durch den Bundespersonalausschuss war. Diese Bewertung wird dadurch erhärtet, dass die Beklagte nach Aktenlage jedenfalls ursprünglich auch Politologie zu den Studienfächern zählte, die sie für die künftige Laufbahn als „einschlägig“ ansah und in den Katalog der zu erstellenden (künftigen) Laufbahnvorschriften aufgenommen hatte. Die „Einschlägigkeit“ eines derartigen Studiums drängt sich jedenfalls auf, soweit ein solches Studium – wie vom Kläger unwidersprochen behauptet – unter anderem mit dem Studienschwerpunkt im Bereich der Bildungspolitik absolviert worden ist. Im Falle der Neubescheidung wird die Beklagte daher zu prüfen haben, ob und ggf. welche Gesichtspunkte gegen die im konkreten Einzelfall bestehende Eignung des Hochschulstudiums des Klägers in Verbindung mit seiner daran anschließenden hauptberuflichen Tätigkeit für die Erlangung der Laufbahnbefähigung sprechen. Sollten sich anhand der festzustellenden seinerzeitigen Aufgabenstellung des jetzigen Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung keine tragfähigen Gesichtspunkte finden lassen, die die Eignung („Einschlägigkeit“) des Studienabschlusses für die Erlangung der Laufbahnbefähigung für den in Rede stehenden höheren wissenschaftlichen Dienst in der Berufsbildungsforschung ausschließen oder in wesentlicher Hinsicht einschränken, dürfte nur die Anerkennung des Hochschulstudiums des Klägers in einem anderen Laufbahnen des höheren Dienstes vergleichbaren Umfang ermessensfehlerfrei sein. Die zurückliegende Entscheidung der Beklagten gem. § 49 BeamtVG steht der erneuten Bescheidung des Klägers nicht entgegen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 21.11.1996 – 2 A 5/96 – sowie etwa dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 13.09.2007 – OVG 4 B 11.07 -) lassen sich für den vorliegenden Fall ebenfalls keine abweichenden Schlüsse ziehen, da diese Entscheidungen sog. „andere Bewerbern“ für eine bereits gestaltete Laufbahn betrafen, für die jedoch der hier einschlägige § 12 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG a. F. (jetzt: § 12 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG) nicht anzuwenden war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger erstrebt die Erhöhung seiner Versorgungsbezüge durch Berücksichtigung der Zeit seines Hochschulstudiums als Dienstzeit. Der am 15. Mai 1943 geborene Kläger absolvierte von 1958 bis 1963 zunächst eine Lehre zum Elektromechaniker, anschließend bis 1964 eine Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker. Nachdem er in der Zeit von Mai 1965 bis Mai 1966 die Hochschulreife erworben hatte, nahm er am 13. Mai 1966 ein Studium der Politischen Wissenschaft mit den Schwerpunkten Außen- und Bildungspolitik auf, welches er am 28. Juni 1971 mit der Diplomprüfung erfolgreich abschloss. Auf ein Zeitungsinserat vom 02. Juli 1971 bewarb er sich anschließend beim damaligen Bundesinstitut für Berufsbildung der Beklagten und wurde dort ab 01. Oktober 1971 zunächst als wissenschaftlicher Zeitangestellter und ab 01. Januar 1972 als wissenschaftlicher Angestellter beschäftigt. Ab 01. Februar 1975 war der Kläger mit der Leitung des Referats Planungs- und Durchführungskoordination betraut, ab August 1975 bis August 1978 mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters der Gruppe Koordination beauftragt und ab 01. September 1978 mit der Leitung der Abteilung der Abteilung 3.2. – Ausbildungsordnungsforschung II – betraut worden. Erstmals im Mai 1975 hatte der Kläger die Übernahme in ein Beamtenverhältnis in der Laufbahn des höheren wissenschaftlichen Dienstes der Berufsbildungsforschung beantragt, die zum damaligen Zeitpunkt und bis heute nicht durch Laufbahnvorschriften gestaltet ist. Diese Bewerbung hatte er „ruhend“ gestellt, nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass er nur als sogenannter „anderer Bewerber“ und voraussichtlich nur in das Eingangsamt der Laufbahn eingestellt würde. Im Mai 1978 bewarb der Kläger sich um die hausintern ausgeschriebene Stelle eines Abteilungsleiters. In der Ausschreibung wurden die Aufgaben der selbstständig und eigenverantwortlich zu leitenden Abteilung 3.2 mit der wissenschaftlichen Vorbereitung von Ausbildungsordnungen in näher bezeichneten Fachbereichen, mit der Zusammenarbeit mit den Ministerien und Fachorganisationen sowie mit der Betreuung einschlägiger Forschungsaufträge und Modellversuche beschrieben. Zu den persönlichen Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle heißt es, dass ein mit überdurchschnittlichem Ergebnis abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium, umfangreiche Erfahrungen in der Berufsausbildung in Betrieb oder Schule sowie gute Kenntnisse des deutschen Schul-, Ausbildungs- und Prüfungswesens einschließlich seiner Organisation erwünscht seien. Aufgrund der Vorlage des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft stellte der Bundespersonalausschuss am 04. November 1980 die Befähigung des Klägers nach § 21 BBG – in der damaligen Fassung - für den höheren wissenschaftlichen Dienst in der Berufsbildungsforschung fest und ließ mit Beschluss vom 08. Dezember 1980 als Ausnahmen von § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, §§ 11, 12 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung – BLV - (in der damals gültigen Fassung) auch die Anstellung des Klägers unmittelbar als wissenschaftlicher Direktor zu. In der Beschlussvorlage des Bundesministers heißt es unter anderem, der Kläger habe ein reichhaltiges theoretisches und praktisches Wissen erworben, das es ihm ermögliche, auch in der künftigen Laufbahn den gestellten Anforderungen mit überdurchschnittlichen Leistungen gerecht zu werden. Sein Studium der Politischen Wissenschaften, bei dem die Schwerpunkte auf den Gebieten der Außenpolitik und der Theorie der Politik gelegen hätten, habe er mit gutem Erfolg abgeschlossen, auch alle bisher vorliegenden dienstlichen Beurteilungen bescheinigten ihm überdurchschnittliche, zum Teil sogar erheblich überdurchschnittliche Leistungen. Aufgrund seiner Tätigkeiten als wissenschaftlicher Angestellter und seiner dreijährigen Leitung der Gruppe Koordination verfüge er über ausgezeichnete Kenntnisse auf dem Gebiet der beruflichen Bildung und langjähriger Erfahrungen bei der Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis. Am 17. Februar 1981 wurde der Kläger als wissenschaftlicher Direktor auf Probe in das Beamtenverhältnis berufen und am 20. Februar 1984 als Abteilungsdirektor im höheren wissenschaftlichen Dienst in der Berufsforschung zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Ablauf des 31. Mai 2006 wurde er auf seinen Antrag gem. § 42 Abs. 4 Nr. 2 BBG in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Chemnitz setzte mit Bescheid vom 12. Juni 2006 seine Versorgungsbezüge fest. Dabei legte sie aufgrund einer Vergleichsberechnung gem. § 85 Abs. 4 BeamtVG die für den Kläger günstigere Berechnung des Ruhegehaltsatzes gem. § 85 Abs. 1 BeamtVG zugrunde, den sie mit 69,41 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ermittelte. Die vor Beginn seiner Beschäftigung im öffentlichen Dienst ab 01. Oktober 1971 liegenden Zeiten der Berufsausbildungen - einschließlich der Zeit des Hochschulstudiums - und Beschäftigungen berücksichtigte sie nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Mit seinem Widerspruch vom 11. Juli 2006 beanstandete der Kläger, dass seine vorausgegangene Lehre, die Fachschulausbildung und das Hochschulstudium unberücksichtigt geblieben seien, obwohl diese die Voraussetzungen für seine spätere Tätigkeit geschaffen hätten. Nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Bildung wies die OFD Chemnitz den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen in Bezug auf die etwaige Berücksichtigung des Hochschulstudiums des Klägers: Eine Berücksichtigung dieses Hochschulstudiums gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG komme nur für eine durch Laufbahnvorschriften vorgeschriebene Hochschulausbildung in Betracht; derartige Laufbahnvorschriften hätten zu keinem Zeitpunkt bestanden. Von anderen als Laufbahnbewerben – wie dem Kläger – dürfe ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden; bei solchen „anderen“ Bewerbern werde vielmehr die Laufbahnbefähigung durch den Bundespersonalausschuss gem. § 21 BBG, § 38 BLV festgestellt. Im Falle des Klägers als eines „anderen“ Bewerbers sei daher nach § 12 Abs. 4 BeamtVG zu prüfen, ob seine Ausbildungszeit als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden könne, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben gewesen sei. Da die hier fragliche Laufbahn jedoch nicht abschließend gestaltet gewesen sei, habe sie auch für einen Laufbahnbewerber nicht als vorgeschrieben gelten können. Zusätzlich habe das zuständige Bundesministerium im Schreiben vom 17. Januar 2007 darauf hingewiesen, dass der Bildungsabschluss „Diplompolitologe“ bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in den Katalog der Diplomabschlüsse aufgenommen worden sei, die für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes in der Berufsbildungsforschung maßgebend seien. Folgerichtig sei daher seinerzeit die Befähigung des Klägers für seine Übernahme in die Laufbahn des höheren Dienstes durch den Bundespersonalausschuss festgestellt worden. Bereits in einer Einzelentscheidung vom 18. Januar 1988 habe das zuständige Ministerium im Übrigen das Studium der Politologie als ruhegehaltfähige Dienstzeit ausgeschlossen, weil der Studiengang der Politologie auch für Laufbahnbewerber keine vorgeschriebene Ausbildung sei. Aus den vorgenannten Gründen könne die Zeit des Hochschulstudiums des Klägers nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. Hiergegen wendet der Kläger sich mit der vorliegenden Klage, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht, in seinem Falle müsse die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG (a.F.) angewendet werden, die für den Fall gelte, dass die Laufbahn – wie hier - noch nicht gestaltet sei. Da es sich um eine Laufbahn für Beamte des „höheren wissenschaftlichen Dienstes“ handele, sei es zwingend, dass mindestens der Abschluss eines Hochschulstudiums erforderlich sei. Daher sei das durch die genannte Vorschrift eröffnete Ermessen auszuüben, was hier jedoch nicht geschehen sei. Jedenfalls das von dem Kläger mit dem Schwerpunkt Bildungspolitik abgeschlossene Politologiestudium sei zu den Mindestvoraussetzungen der noch nicht erfolgten Gestaltung der Laufbahn zu rechnen. Bei seiner Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter sei dem Kläger vom zuständigen Hauptabteilungsleiter erklärt worden, dass sein Ausbildungswerdegang ein Hauptargument für seine Einstellung sei. Erst die vom Kläger während des Studiums erworbenen Qualifikationen hätten ihn in die Lage versetzt, verantwortlich an wichtigen Neuordnungsvorhaben mitzuwirken. Auch ein Studienkollege des Klägers mit dem gleichen Hochschulabschluss sei beim Bundesinstitut für Berufsbildung zunächst als Forschungsleiter und später als Präsident des Instituts beschäftigt gewesen. Dies bestätige, dass das Hochschulstudium der politischen Wissenschaft als Laufbahnvoraussetzung jedenfalls faktisch Anerkennung gefunden habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Teilaufhebung des Versorgungsfestsetzungsbescheides der Oberfinanzdirektion Chemnitz vom 12. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 17. April 2007 zu verpflichten, über die Versorgungsbezüge des Klägers hinsichtlich der Berücksichtigung der Ausbildungszeiten (Zeit des Hochschulstudiums vom 13. Mai 1966 bis 28. Juni 1971) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich u. a. auf mehrere Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 22. April 1976, 05. Juni 1979, 18. Januar 1988 und 17. Januar 2007, aus denen deutlich werde, dass der Kläger nur als „anderer“ Bewerber in das Beamtenverhältnis habe übernommen werden können. Die Prüfung nach § 12 Abs. 4 BeamtVG (n.F.) habe ergeben, dass bei der Einstellungsbehörde eine Laufbahnordnung für die Fachrichtung „höherer wissenschaftlicher Dienst in der Berufsforschung“ bislang nicht existiere. Daher sei in einer Vorabentscheidung gem. § 49 Abs. 2 BeamtVG seinerzeit auch nur die Zeit im Angestelltenverhältnis gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt worden. Im Übrigen werde auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, der beigezogenen Personalhauptakten sowie der den Kläger betreffenden Versorgungsakte Bezug genommen, der – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Nach Anhörung der Beteiligten hat die Kammer die Streitsache durch Beschluss vom 21. Juli 2010 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.