Beschluss
27 L 43/22
VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0317.27L43.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 175.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 175.000,00 Euro festgesetzt. Der wörtliche Antrag der Antragstellerin vom 2. März 2022, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage vom 8. Februar 2022 in dem Verwaltungsrechtsstreit beim VG Berlin – Az. VG 27 K 25/22 – gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... – A ... – anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Der nach § 80 Abs. 5 S. 1 Hs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 7 Abs. 3 Hs. 2 Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien vom 29. Februar 1992 [Berlin GVBl. S. 150], in der Fassung des Sechsten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrags über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien vom 26. März/4. April 2019 [Berlin GVBl. S. 536] – Medienstaatsvertrag-BB – statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 27 K 25/22 ist unbegründet. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage hat nur Erfolg, wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben, einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten des Antragstellers ausfällt. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 7 VR 5.14 –, juris, Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2022 – OVG 11 S 70/21 –, juris, Rn. 10). Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers kann in den Fällen, in denen dem Rechtsbehelf – wie vorliegend – nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 7 Abs. 3 Hs. 2 Medienstaatsvertrag-BB von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, nur dann angenommen werden, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich oder doch zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder wenn sonstige Umstände gegeben sind, die es rechtfertigen, dem Rechtsbehelf in Abweichung von der gesetzlich getroffenen Wertung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris, Rn. 21 f.; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005.04 –, juris, Rn. 11 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2014 – OVG 6 S 10.14 –, amtl. Umdr., S. 2). Unter Zugrundelegung dieses Entscheidungsmaßstabs überwiegt das grundsätzliche öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im angefochtenen Bescheid von der Antragsgegnerin erlassenen Beanstandungs- und Untersagungsverfügung. Nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung wird der Rechtsbehelf nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten bestenfalls offen (dazu 1.)). Ein besonderer Anlass, von dem gesetzlich statuierten Sofortvollzug im Rahmen der erforderlichen eigenen Interessenabwägung durch das Gericht abzugehen, ist nicht gegeben (dazu 2.)). 1.) Die Beanstandungs- und Untersagungsverfügung steht nach der allein in Betracht kommenden summarischen Prüfung im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Entscheidung der Antragsgegnerin ist der im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 2021 – 6 C 6.20 –, juris, Rn. 11 und vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3.13 –, juris, Rn. 13) geltende § 109 Abs. 1 i.V.m. §§ 52 ff. Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14./28. April 2020 [Berlin GVBl. S. 698] – MStV –. Danach trifft die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des MStV feststellt. Maßnahmen sind dabei insbesondere Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Rücknahme und Widerruf. Gemäß § 52 Abs. 1 MStV bedürfen private Veranstalter zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen einer Zulassung, sofern kein Ausnahmetatbestand i.S.d. § 54 MStV gegeben ist. Die Beanstandungs- und Untersagungsverfügung in Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids ist nicht aus formellen Gründen aufgrund der von der Antragstellerin vorgebrachten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes offensichtlich rechtswidrig. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Aufklärungsmangel nach § 24 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – i.V.m. § 1 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung – VwVfG Bln – greift nicht durch. Nach dem dort niedergelegten Untersuchungsgrundsatz, der durch besondere Ermittlungsbefugnisse der Landesmedienanstalten im MStV flankiert wird, ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt hierbei Art und Umfang der Ermittlungen. Dass die Antragsgegnerin sachwidrig notwendige Ermittlungen unterlassen hat, ergibt sich aus dem dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgang nicht, zumal die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Bescheidbegründung weder auf die zwischen der Antragstellerin und A ... T ... – T ... – abgeschlossenen Vereinbarungen, deren fehlende Anforderung in ungeschwärzter Fassung die Antragstellerin rügt, noch auf die konkrete Mitarbeiterzahl, deren Ungenauigkeit und fehlerhafte Zusammenrechnung mit ihrer Muttergesellschaft, der R ..., die Antragstellerin ebenfalls bemängelt, entscheidungserheblich abstellte. Die Beanstandungs- und Untersagungsverfügung ist nach summarischer Prüfung materiell rechtmäßig. Gemäß § 52 Abs. 1 MStV bedürfen private Veranstalter zur Veranstaltung von bundesweit ausgerichteten Rundfunkprogrammen einer Zulassung nach den Vorschriften des MStV, sofern es sich bei dem Rundfunkprogramm nicht um ein gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 MStV zulassungsfreies Rundfunkprogramm handelt. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es sich bei „R ... “ um ein bundesweit ausgerichtetes Rundfunkprogramm handelt, das nicht i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 MStV zulassungsfrei ist, und dass die Antragstellerin selbst über keine Zulassung verfügt. Streitentscheidend ist mithin allein die Beantwortung der Frage, ob die Antragstellerin als Veranstalterin von „R ... “ anzusehen ist und dementsprechend der Zulassungspflicht des § 52 Abs. 1 MStV unterliegt. Rundfunkveranstalter ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Nr. 17 MStV, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet. Gemeint ist damit nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Durch diese auf das gesamte Programm bezogenen Tätigkeiten unterscheidet sich der Rundfunkveranstalter vom bloßen Zulieferer einzelner Sendungen oder Programmteile. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Veranstalter das Programm selbst ausstrahlt oder die Sendungen selbst produziert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 – 1 BvR 661/94 –, juris, Rn. 56). Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist damit die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2019 – OVG 11 S 79.18 –, juris, Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Januar 2005 – 1 S 2987/04 –, juris, Rn. 30; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Januar 2005 – 19 A 2051/03 –, juris, Rn. 28; VGH Bayern, Urteil vom 1. September 2003 – 7 B 01.2707 –, juris, Rn. 54 und Beschluss vom 24. September 2010 – 7 CS 10.1619 –, juris, Rn. 18; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Mai 2003 – 12 A 10502/03 –, juris, Rn. 18; Bumke/Schuler-Harms/Schulz in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 20 RStV Rn. 33; ähnlich stellt auf europäischer Ebene Art. 1 Abs. 1 lit. (c) Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2018/1808/EU [ABl. L 303, S. 69] – AVMD-RL – für den Begriff der redaktionellen Verantwortung auf eine „wirksame Kontrolle“ darüber, wie die Sendungen anhand eines chronologischen Sendeplans zusammengestellt und bereitgehalten werden, ab; siehe dazu Martini in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 35. Aufl. Stand 1. Februar 2021, § 2 MStV Rn. 29). An dieser zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991 in der Fassung des Zweiundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15./26. Oktober 2018 [Berlin GVBl. S. 238] – RStV – ergangenen Rechtsprechung kann festgehalten werden, da sich an der Begriffsdefinition im MStV nichts geändert hat. Insoweit weist auch die Gesetzesbegründung darauf hin, dass das bisherige Begriffsverständnis des RStV fortgelten soll (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin Drs. 18/2737, S. 118). Ob jemand ein Programm in dem genannten Sinn veranstaltet, beurteilt sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 – 1 BvR 661/94 –, juris, Rn. 57; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Januar 2005 – 1 S 2987/04 –, juris, Rn. 30; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Januar 2005 – 19 A 2051/03 –, juris, Rn. 26). Ausgehend von dieser Begriffsdefinition hat die Antragstellerin im Laufe des Verfahrens keine Aspekte vorgebracht, die ihre von der Antragsgegnerin vorgenommene Einstufung als Veranstalterin von „R ... “ (vgl. Bescheid vom 2. Februar 2022; siehe auch ergänzenden Schriftsatz vom 10. März 2022) grundlegend in Frage stellen und die Annahme einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Beanstandungs- und Untersagungsverfügung nahelegen. Ihr Hinweis, dass sie schon deshalb als reine Produktionsdienstleisterin und nicht als Rundfunkveranstalterin anzusehen sei, weil nur diese Tätigkeit ihrem sich aus dem Handelsregisterauszug ergebenden Gesellschaftszweck entspreche, geht ins Leere. Denn die Einordnung als Veranstalter beurteilt sich allein anhand der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 – 1 BvR 661/94 –, juris, Rn. 57; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Januar 2005 – 1 S 2987/04 –, juris, Rn. 30; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Januar 2005 – 19 A 2051/03 –, juris, Rn. 26). Der im Handelsregister hinterlegte Gesellschaftszweck ist mithin hierfür nicht ausschlaggebend. Unabhängig davon beschränkt sich der in das Handelsregister eingetragene Unternehmensgegenstand der Antragstellerin auch nicht auf die Produktion von Inhalten, sondern umfasst auch „ ... “. Der Gesellschaftszweck schließt eine Veranstaltertätigkeit der Antragstellerin damit gerade nicht aus. Gleiches gilt auch für den Hinweis der Antragstellerin auf ihre Firma, die den Bestandteil „P ... “ enthalte. Auch die Firma, die im Übrigen – wie soeben dargelegt – nur einen kleinen Auszug des im Handelsregister niedergelegten Unternehmensgegenstands widerspiegelt, vermag die medienrechtliche Einordnung der Antragstellerin nicht vorzugeben. Vor dem Hintergrund, dass für die Einordnung als Rundfunkveranstalter allein auf die tatsächliche Tätigkeit abzustellen ist, sind auch die Ausführungen der Antragstellerin zur Rechtsform und zu den Eigentumsverhältnissen ihrer Großmuttergesellschaft, T ..., für die Frage, ob sie selbst als Rundfunkveranstalter zu qualifizieren ist, ebenso wenig ergiebig wie die möglicherweise von T ... erworbenen Sendelizenzen in anderen europäischen Staaten. Der wiederholte Vortrag der Antragstellerin dazu, dass T ... und nicht sie das Programm „R ... “ allein verantworte, was sich schon daraus ergebe, dass sie nicht über die technischen Voraussetzungen für eine Sendetätigkeit via Satellit verfüge, führt schon deshalb nicht weiter, weil es für die Einordnung als Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 17 MStV gerade nicht erforderlich ist, auch die Sendetätigkeit eigenständig vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 – 1 BvR 661/94 –, juris, Rn. 56). Gleiches gilt deshalb für den Vortrag der Antragstellerin, dass sie nicht der Inhaber der Domain w ... und der Sub-Domain d ... . Der weiter spezifizierte Vortrag dazu, dass nicht sie, sondern ihre Großmuttergesellschaft unter dem 1 ... mit S ... Satellitenkapazitäten für die Übertragung von „R ... “ gebucht habe und dazu, dass sie nicht über die technische Möglichkeit eines sog. Satelliten-Up-Links zur Verbreitung linearen Rundfunks über Satellit verfüge, betrifft zudem allein die Übertragung von „R ... “ via Satellit und lässt Rückschlüsse auf andere Möglichkeiten technischer Verbreitungswege für die Antragstellerin für linearen Rundfunk nicht zu. Das Vorbringen der Antragstellerin zu den zwischen ihr und T ... abgeschlossenen Dienstleistungsverträgen erschüttert die von der Antragsgegnerin vorgenommene Einordnung nicht. Die Antragstellerin trägt vor, ausschließlich Produktionsdienstleisterin für ihre Großmuttergesellschaft zu sein und zudem nur einen Bruchteil des Programms „R ... “ herzustellen. Das Programm umfasse derzeit wöchentlich ... Stunden. Sie erstelle davon für T ... nur ... (bzw. ... ; vgl. eidesstattliche Versicherung des C ... vom 23. Februar 2022) Stunden wöchentlich im Bereich T ... . Dies belegten die von ihr vorgelegten Dienstleistungsverträge. Andere audio-visuelle Inhalte stelle sie für T ... nicht her. Die weiteren Programmstunden (insbesondere ... Stunden Nachrichtenblöcke sowie ... Stunden Dokumentationen pro Woche) erstelle T ... selbst. Schon daraus ergebe sich, dass nicht sie, sondern T ... die Letztverantwortung für das Gesamtprogramm „R ... “ trage. Ihr mangele es an jeglicher Entscheidungskompetenz dahingehend, ob, in welchem Umfang und/oder zu welcher Zeit die Produktionen durch T ... in dem Programm von „R ... “ veröffentlicht würden. Sie sei allein – ähnlich der dpa oder ähnlich der von der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) als TV-Produktionsunternehmen ausgewiesenen Gesellschaften – auf einer vorgelagerten Wertschöpfungsstufe tätig. Zunächst ist festzustellen, dass die nach russischem Recht vereinbarten Verträge (vgl. ... ) nur inter partes wirken und nicht die ausschlaggebende Grundlage für eine medienrechtliche Bewertung der Antragstellerin entsprechend des MStV sein können. Unabhängig davon stützen die von der Antragstellerin vorgelegten Verträge vielmehr die Einschätzung der Antragsgegnerin, als dass sie diese widerlegten. Im Einzelnen: ... Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Verträgen ergibt sich mithin nicht, dass sie nicht (auch) die Letztverantwortung für das Gesamtprogramm „R ... “ trägt. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass auch die Selbstdarstellung der Antragstellerin – insbesondere unter dem 2 ... und in ihren Stellenausschreibungen (vgl. hierzu insbesondere Seite 9 unten bis 14 oben des angefochtenen Bescheids) – ebenso wie die Tatsache, dass sie zunächst im Impressum der Website d ... benannt war, ihre Qualifikation als Rundfunkveranstalterin stützen. Nachdem sich die Antragstellerin, die seit 2 ... auf dem deutschen Markt tätig und dementsprechend mit den medienrechtlichen Vorgaben vertraut ist, öffentlichkeitswirksam selbst als TV-Sender darstellte, vermag ihr Vortrag, sich ihrer Angaben nicht bewusst gewesen und sie allein zu werblichen Zwecken getätigt zu haben, nicht zu überzeugen. Vielmehr gesteht auch sie selbst zu, dass sie jedenfalls ursprünglich davon ausging, als Rundfunkveranstalterin in der Bundesrepublik Deutschland tätig zu werden. So erklärt sie in der Klagebegründung im Verfahren VG 27 K 25/22, dass es zumindest „ ... “ von T ... gab, „ ... “, diese aber „ ... “ worden seien. Dass die Antragstellerin und T ... tatsächlich von diesen Ideen abgerückt sind, konnte sie jedoch nicht ausreichend substantiieren. Wie bereits oben erläutert, vermögen die Aussagen der Antragstellerin zu den Sendeverträgen der T ... und deren Bemühungen um Lizenzen in anderen europäischen Staaten die Annahmen der Antragsgegnerin nicht zu entkräften. Hierzu ins Bild passt, dass auch die weiteren Ableger von R ... nach eigenen Angaben der Antragstellerin, beispielsweise R ..., R ... und R ... aus den jeweiligen Hauptstädten senden und T ... dort nicht als Veranstalter agiert. Auch die Annahme der Antragsgegnerin, dass die bis Juni 2021 verfügbare Angabe der Antragstellerin als Verantwortliche im Impressum der Webseite d ... den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, konnte die Antragstellerin nicht entkräften. Vor dem Hintergrund, dass sie dort seit 2 ... genannt wurde und nach eigenen Angaben auch die Inhalte für diese Webseite produzierte, ist ihr Vortrag, sie habe die Website lediglich als Dienstleisterin verwaltet, mithin nicht verantwortet, nicht plausibel. Die Rüge der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe ihre Mitarbeiterzahl nicht korrekt berechnet, insbesondere habe sie nicht auf die Mitarbeiter ihrer Muttergesellschaft, der R ..., abstellen dürfen, und der Hinweis, dass ihre Produktionsstätte in A ... derzeit aufgrund von Renovierungsarbeiten nicht nutzbar sei, greifen nicht durch. Zunächst ist festzuhalten, dass die Antragstellerin nicht bestreitet, über ein Fernsehstudio zu verfügen. Sie legt lediglich dar, dass es derzeit nicht nutzbar sei, sie aber dafür andere Räumlichkeiten angemietet habe. Ihre Veranstaltereigenschaft vermag dieser Vortrag daher nicht in Frage zu stellen. Der Vortrag zu den Mitarbeiterzahlen führt schon deshalb nicht weiter, weil sich die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid nicht entscheidungserheblich auf die Anzahl der Mitarbeiter stützte. Unabhängig davon wies sie die Mitarbeiterzahlen auch getrennt nach Mutter- und Tochtergesellschaft aus (vgl. Seite 2 und 10 des angefochtenen Bescheids). Schließlich gibt die Antragstellerin selbst ihre Mitarbeiterzahl mit ... Personen an, dementsprechend war die Annahme der Antragsgegnerin, die auf die Antragstellerin bezogen von einer hohen ... Mitarbeiterzahl ausging, im Ergebnis sogar annähernd richtig. Zudem erläutert die Antragstellerin, dass diese Personen allein für den linearen Kanal tätig seien und darüber hinaus noch weitere Mitarbeiter für die Online-Redaktion der Antragstellerin arbeiteten. Unabhängig davon, dass diese neue Angabe der Antragstellerin die Annahme der Antragsgegnerin zur Einordnung der Antragstellerin als Rundfunkveranstalterin eher stützt als widerlegt, wenn allein ... Mitarbeiter ausschließlich für den linearen Kanal „R ... “ zuständig sind, ist die Anzahl der Mitarbeiter für die Einordnung letztlich irrelevant. Hierauf stellte die Antragsgegnerin in ihrer Begründung auch nicht entscheidungserheblich ab. Maßgeblich für die Antragsgegnerin war, dass die Stellenausschreibungen zur Gewinnung dieser Mitarbeiter auf die Veranstaltereigenschaft der Antragstellerin schließen lassen, denn ausweislich der Stellenausschreibungen suchte die Antragstellerin Personal für alle Bereiche, die für die Produktion und Verbreitung eines Fernsehprogramms gebraucht werden, wobei die Sprachanforderungen überwiegend nicht russisch, sondern deutsch und englisch gewesen sind. Diesem Vortrag ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Es erscheint nicht plausibel, dass sie diese Anzahl von Mitarbeitern mit den entsprechenden Qualifikationen benötigt, um allein die von ihr angegebenen ... Programmstunden wöchentlich zu produzieren und redaktionell zu verantworten. Ausgehend von ihrer Selbstdarstellung Anfang 2 ..., ihren offenbar tatsächlich übereinstimmend vorgenommenen Einstellungen entsprechend ihrer Stellenausschreibungen und der wie oben beschriebenen, sie nicht entlastenden Vertragslage mit T ... entkräftet der Vortrag der Antragstellerin die Annahme der Antragsgegnerin, sie als Letztverantwortliche für das Programm „R ... “ anzusehen, nicht. Die nach summarischer Prüfung im Ergebnis richtigerweise als private Rundfunkveranstalterin eigenstufte Antragstellerin verfügt nicht entsprechend § 52 Abs. 1 MStV über eine Zulassung. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die von der Antragstellerin angeführte, jedoch nicht vorgelegte serbische Sendelizenz von T ... entlastet sie ebenso wenig von dem Zulassungserfordernis wie das von ihr vorgebrachte noch laufende verwaltungsgerichtliche Verfahren der T ... betreffend deren Lizensierung in Luxemburg. Ermessensfehler trägt die Antragstellerin weder vor noch lässt der angefochtene Bescheid sie hier erkennen. 2.) Ein besonderer Anlass, von dem gesetzlich statuierten Sofortvollzug durch eine gerichtliche Entscheidung abzugehen, ist nicht gegeben. Selbst wenn im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren von offenen Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren auszugehen und die weitere Abwägung der widerstreitenden Interessen anhand einer Folgenbetrachtung vorzunehmen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2014 – OVG 6 S 10.14 –, amtl. Umdr., S. 2), überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Bei der Folgenbetrachtung sind die Nachteile der Antragstellerin für den Fall, dass es vorläufig bei der Vollziehbarkeit der Beanstandungs- und Untersagungsverfügung bleibt, sich diese aber im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist, abzuwägen mit den Nachteilen für die durch den MStV und den Medienstaatsvertrag-BB geschützten öffentlichen Interessen an der Integrität des nach geltendem Recht vorgesehenen Zulassungssystems für privaten Rundfunk. Die Antragstellerin macht für ihr Aussetzungsinteresse vorwiegend erwerbswirtschaftliche Gründe geltend. Sie trägt vor, sie arbeite derzeit ausschließlich als Produktionsdienstleistungsunternehmen für T ... . Sollte das Programm „R ... “ nicht mehr ausgestrahlt werden dürfen, entfiele ihre einzige Einnahmequelle. Sie sei dann innerhalb weniger Monate zahlungsunfähig. Zudem befürchte sie, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung unmittelbaren Zwang ausüben und ihre Betriebsstätte schließen könnte. Es kann dahinstehen, ob sich die Antragstellerin für diesen Vortrag auf die Grundrechte in Artt. 5, 12 und 14 Grundgesetz – GG – berufen kann oder – wie die Antragsgegnerin vorträgt – sie aufgrund mangelnder Grundrechtsfähigkeit nicht in deren persönlichen Schutzbereich fällt, denn der Vortrag führt aus folgenden Gründen nicht zu einem Überwiegen des Suspensivinteresses. Die Antragsgegnerin versagte der Antragstellerin mit ihrer Beanstandungs- und Untersagungsverfügung vom 2 ... lediglich die Veranstaltung und Verbreitung des Fernsehprogramms „R ... “ in der Bundesrepublik Deutschland. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im Bescheid beschränkt sich die Untersagung auf Rundfunkinhalte. Der Antragstellerin steht es mithin nach Darstellung im Bescheid weiterhin frei, Abrufinhalte auch als Videoformate zur Verfügung zu stellen und darüber Einnahmen zu erzielen. Offenbar war diese Tätigkeit auch bis zu den Vertragsabschlüssen mit T ... im Laufe des Jahres 2 ... seit ihrer Gründung in 2 ... für sie eine ausreichende Existenzquelle. Die von der Antragstellerin befürchtete Schließung ihrer Betriebsstätte erscheint auf Grundlage des angefochtenen Bescheids fernliegend, da auch die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die Antragstellerin weiterhin ihren Produktionstätigkeiten nachgehen und journalistisch-redaktionell tätig sein darf. Auch bleibt es der Antragstellerin – jedenfalls nach Darstellung und auf Grundlage des angefochtenen Bescheids – unbenommen ihre Inhalte – soweit nicht als Rundfunkinhalte – in anderer Weise zur Verfügung zu stellen. Insoweit wäre auch ein etwaiger Eingriff in die von der Verfassung geschützte Rundfunkfreiheit nicht derart gewichtig, um ein überwiegendes Suspensivinteresse der Antragstellerin begründen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris, Rn. 22 f.). Schließlich sind die von der Antragstellerin angeführten Nachteile auch deshalb nicht geeignet, ein überwiegendes Suspensivinteresse zu begründen, weil einer Verbreitung von Inhalten über das Programm „R ... “ in der Bundesrepublik Deutschland – unabhängig von einer Veranstaltereigenschaft der Antragstellerin und unabhängig von dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2022 – seit dem 1. März 2022 bereits die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2022/350 des Rates vom 1. März 2022 [ABl. L 65, S. 1] zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, entgegenstehen. Nach Art. 2f i.V.m. Art. 12 und Anhang XV EU-Verordnung Nr. 833/2014 ist den europäischen Betreibern ein Senden und ein Ermöglichen des Sendens von RT-Russia Today Germany, insbesondere via Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, in der Europäischen Union, mithin auch in der Bundesrepublik Deutschland, untersagt. Auch sind danach alle Rundfunklizenzen und -genehmigungen ausgesetzt worden. Insoweit träten die von der Antragstellerin befürchteten Liquiditätsengpässe unabhängig vom Handeln der Antragsgegnerin ohnehin ein. Auch die Abwägung der widerstreitenden Interessen führt mithin zu dem Ergebnis, dem öffentlichen Interesse an der Integrität des nach geltendem Recht vorgesehenen Zulassungssystems für privaten Rundfunk ein höheres Gewicht beizumessen als den zuvörderst erwerbswirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin, zumal der Verbreitungsweg über das Programm „R ... “ unabhängig vom Bescheid der Antragsgegnerin auf europäischer Grundlage grundsätzlich verschlossen bleibt (siehe hierzu auch Schriftsatz der Antragstellerin vom 10. März 2022, zu 7.) und die Antragstellerin auch weiterhin anderweitig tätig sein darf (vgl. hierzu auch Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EU) 2022/350). 3.) Nach alledem steht auch der Kostenentscheidung der Antragsgegnerin unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids hier nichts entgegen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. Gerichtskostengesetz – GKG –.