OffeneUrteileSuche
Beschluss

27 K 512.14

VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0518.VG27K512.14.00
15Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die den Verstoß feststellende Beanstandung und die Festlegung der Sendezeit sind rechtlich unselbständige Teile einer einheitlichen, vom Gesetzgeber als „Beanstandung“ bezeichneten (Aufsichts-)Maßnahme.(Rn.45) 2. In der Ausstrahlung des Beitrags „Zunge an vereister Metallstange“ am 22. Januar 2014 ab circa 19:35 Uhr liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs 1 JMStV (juris: JMedienSchStVtr BE) verstoßen, da der Beitrag nicht geeignet gewesen ist, die Entwicklung von Kindern im Alter bis zu zwölf Jahren zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen.(Rn.50) 3. Tatsachengrundlage für die sachverständige Beurteilung der Wirkung des hier in Rede stehenden Beitrags auf Kinder und Jugendliche ist die Kenntnis der Mitglieder der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) vom Beitrag.(Rn.55) 4. Das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für die Nichtsichtung des Angebots lässt nicht zuverlässig darauf schließen, dass die betreffenden KJM-Mitglieder den ihnen übersandten Mitschnitt des Angebots vor der Entscheidung tatsächlich in Augenschein genommen haben, zumal die Übersendung des Mitschnitts ihnen lediglich die Möglichkeit zur Inaugenscheinnahme des Angebots gibt.(Rn.60) 5. Es ist Sache der zuständigen Landesmedienanstalt, die Sichtung eines Angebots durch die KJM-Mitglieder, die an der Entscheidung der KJM über das Angebot mitwirken, im Verwaltungsverfahren zu dokumentieren.(Rn.61) 6. Ist die Frage, ob der Beitrag geeignet ist, die Entwicklung von Kindern im Alter bis zu zwölf Jahren zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, in der Prüfentscheidung der FSF, hier in der Sitzung vom 6. Oktober 2017, verneint worden, besteht ein Anhalt für die Verneinung der Frage.(Rn.64)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 25. November 2014 (Az. 9/2014) wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die den Verstoß feststellende Beanstandung und die Festlegung der Sendezeit sind rechtlich unselbständige Teile einer einheitlichen, vom Gesetzgeber als „Beanstandung“ bezeichneten (Aufsichts-)Maßnahme.(Rn.45) 2. In der Ausstrahlung des Beitrags „Zunge an vereister Metallstange“ am 22. Januar 2014 ab circa 19:35 Uhr liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs 1 JMStV (juris: JMedienSchStVtr BE) verstoßen, da der Beitrag nicht geeignet gewesen ist, die Entwicklung von Kindern im Alter bis zu zwölf Jahren zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen.(Rn.50) 3. Tatsachengrundlage für die sachverständige Beurteilung der Wirkung des hier in Rede stehenden Beitrags auf Kinder und Jugendliche ist die Kenntnis der Mitglieder der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) vom Beitrag.(Rn.55) 4. Das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für die Nichtsichtung des Angebots lässt nicht zuverlässig darauf schließen, dass die betreffenden KJM-Mitglieder den ihnen übersandten Mitschnitt des Angebots vor der Entscheidung tatsächlich in Augenschein genommen haben, zumal die Übersendung des Mitschnitts ihnen lediglich die Möglichkeit zur Inaugenscheinnahme des Angebots gibt.(Rn.60) 5. Es ist Sache der zuständigen Landesmedienanstalt, die Sichtung eines Angebots durch die KJM-Mitglieder, die an der Entscheidung der KJM über das Angebot mitwirken, im Verwaltungsverfahren zu dokumentieren.(Rn.61) 6. Ist die Frage, ob der Beitrag geeignet ist, die Entwicklung von Kindern im Alter bis zu zwölf Jahren zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, in der Prüfentscheidung der FSF, hier in der Sitzung vom 6. Oktober 2017, verneint worden, besteht ein Anhalt für die Verneinung der Frage.(Rn.64) Der Bescheid der Beklagten vom 25. November 2014 (Az. 9/2014) wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid vom 25. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Dieser Bescheid, mit dem die Ausstrahlung des Beitrags „Zunge an vereister Metallstange“ in der Sendung „G...“ am 22. Januar 2014 ab 19:05 Uhr als Verstoß gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages beanstandet und die Sendezeit für künftige Ausstrahlungen auf die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr festgelegt wurde, ist ein Verwaltungsakt (zum Begriff: § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Die den Verstoß feststellende Beanstandung und die Festlegung der Sendezeit sind rechtlich unselbständige Teile einer einheitlichen, vom Gesetzgeber als „Beanstandung“ bezeichneten (Aufsichts-)Maßnahme (vgl. Urteil der Kammer vom 25. September 2012 – VG 27 A 248.08 –, juris Rn. 36 f., und ferner OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2014 – OVG 11 B 10.12 –, juris Rn. 98). Es kann dahinstehen, ob die angefochtene Beanstandung formell-rechtlich fehlerhaft ist. Denn diese Beanstandung leidet jedenfalls an einem materiell-rechtlichen Mangel. Rechtsgrundlage der Beanstandung ist § 20 Abs. 1 und 2 des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) vom 10./27. September 2002 (Berlin GVBl. 2003 S. 69 ff.; Brandenburg GVBl. I 2003 S. 21 ff.) in der hier maßgeblichen, nämlich im Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung des Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 30. Oktober/20. November 2009 (Berlin GVBl. 2010 S. 39, 44; Brandenburg GVBl. I 2010 Nr. 8 S. 1, 12) i.V.m. § 58 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien vom 29. Februar 1992 (Berlin GVBl. 1992 S. 150 ff.; Brandenburg GVBl. I 1992 S. 142 ff.) in der hier maßgeblichen Fassung des Fünften Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 30. August/11. September 2013 (Berlin GVBl. S. 638 ff.; Brandenburg GVBl. I Nr. 41 S 1 ff.) – im Folgenden: MStV –. Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter (zum Begriff: § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV) gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter (§ 20 Abs. 1 JMStV). Für Anbieter, die – wie die Klägerin – Veranstalter von (privatem) Rundfunk sind, trifft nach § 20 Abs. 2 JMStV die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM (s. zu letzterer § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 JMStV) entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung. Zuständige Landesmedienanstalt ist hier nach § 20 Abs. 6 Satz 1 JMStV die Beklagte, die gemeinsame Medienanstalt der Länder Berlin und Brandenburg (vgl. Präambel des MStV), von der der Klägerin die Senderlaubnis erteilt wurde. Die landesrechtliche Regelung, entsprechend der die Beklagte im Fall eines Verstoßes eines Rundfunkveranstalters gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages die Entscheidung zu treffen hat, ist § 58 Abs. 1 MStV. Dieser Regelung entspricht es, dass die Beklagte den betreffenden Verstoß beanstandet und den Veranstalter unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung auffordert, den Verstoß zu beheben und künftig zu unterlassen (vgl. zum Ganzen Urteil der Kammer vom 25. September 2012, a.a.O. Rn. 35). Danach setzt der Erlass einer Beanstandung durch die Beklagte aufgrund einer Entscheidung der KJM u.a. die Feststellung eines Verstoßes eines Anbieters gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages voraus. Hier kommt allein ein Verstoß der Klägerin gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV in Betracht. Nach § 5 Abs. 1 JMStV haben Anbieter, sofern sie Angebote verbreiten oder zugänglich machen, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Der Anbieter kann seiner Pflicht aus § 5 Abs. 1 JMStV dadurch entsprechen, dass er die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 JMStV). Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen (§ 5 Abs. 4 Satz 3 JMStV). Die Annahme eines Verstoßes gegen § 5 JMStV unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle. Ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum kommt der KJM bei der Feststellung der Eignung eines Angebots zur Beeinträchtigung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nicht zu (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 – 6 C 10.15 –, juris Rn. 33 f.). Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin mit der Ausstrahlung des Beitrags „Zunge an vereister Metallstange“ in der Sendung „G...“ am 22. Januar 2014 ab circa 19:05 Uhr gegen § 5 Abs. 1 JMStV verstoßen hat. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei diesem Beitrag um ein Angebot (zum Begriff: § 3 Abs. 2 Nr. 1 JMStV) im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages handelt. Denn die Kammer ist jedenfalls nicht überzeugt davon, dass die Ausstrahlung des Beitrags ab circa 19:05 Uhr, genauer gesagt in der Zeit etwa zwischen 19:35 Uhr und 19:40 Uhr, geeignet gewesen ist, die Entwicklung von Kindern im Alter bis zu zwölf Jahren zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (vgl. dazu BVerwG, a.a.O. Rn. 36). 1. Die Behauptung der Beklagten, der Beitrag sei entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder unter zwölf Jahren, da eine Nachahmung durch Kinder zu befürchten sei, ist nicht erwiesen. Da die KJM die Feststellung eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages als sachverständiges Gremium trifft, deren Mitglieder nach § 14 Abs. 6 Satz 1 JMStV weisungsunabhängig sind, sind ihren Entscheidungen zugrunde liegenden Wertungen bei ihrer gerichtlichen Überprüfung als sachverständige Aussagen anzusehen (BVerwG, a.a.O. Rn. 35). Die Wertungen, die den mit dem angefochten Bescheid umgesetzten Beschlüssen der KJM vom 12. November 2014 zugrunde liegen – wie die Äußerung, es sei eine Nachahmung durch Kinder zu befürchten –, sind nicht als sachverständige Aussagen und damit als Beweis dafür verwertbar, dass der Beitrag geeignet ist, die Entwicklung von Kindern im Alter bis zu zwölf Jahren zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Denn diese Wertungen leiden an einem entscheidenden Mangel. Es ist davon auszugehen, dass den Mitgliedern der KJM, die an der Fassung der genannten Beschlüsse beteiligt waren, die für die sachverständige Beurteilung der Wirkung des Beitrags auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen notwendige Tatsachengrundlage gefehlt hat. Grundlage jeder sachverständigen Äußerung ist die Wahrnehmung des Lebenssachverhaltes, auf den sie sich bezieht. Sie verschafft dem Sachverständigen Kenntnis von den tatsächlichen Voraussetzungen, auf denen seine sachverständigen Äußerungen basieren. Ist – wie bei einem hier in Rede stehenden Verstoß gegen § 5 JMStV – die Wirkung eines Medienangebotes auf Kinder und Jugendliche sachverständig zu beurteilen, besteht die Tatsachengrundlage, die dieser Äußerung zugrunde zu legen ist, in der Kenntnis des zu beurteilenden Medienangebots (Urteil der Kammer vom 25. September 2012 – VG 27 K 139.09 –, juris Rn. 46). Tatsachengrundlage für die sachverständige Beurteilung der Wirkung des hier in Rede stehenden Beitrags auf Kinder und Jugendliche ist dessen Kenntnis. Diese Kenntnis kann den Mitgliedern der KJM, die an den genannten Beschlüssen der KJM mitgewirkt haben, vorliegend nicht zugesprochen werden. Es kann offen bleiben, ob diese KJM-Mitglieder vor jenen Entscheidungen jeweils einen Mitschnitt der gesamten Sendung oder auch nur des Beitrags erhalten haben. Denn es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die betreffenden KJM-Mitglieder den Mitschnitt vor den Entscheidungen selbst angesehen, mithin den Beitrag vorher zur Kenntnis genommen haben. Konkrete Anhaltspunkte für eine vorherige Sichtung des Mitschnitts durch besagte KJM-Mitglieder sind nicht vorhanden. a) aa) Dem Verwaltungsvorgang der Beklagten, insbesondere dem Protokoll der KJM-Sitzung vom 12. November 2014, lässt sich nicht entnehmen, dass die betreffenden KJM-Mitglieder den Mitschnitt vor den Entscheidungen selbst angesehen hätten. bb) Aus den im gerichtlichen Verfahren von der Beklagten in Kopie vorgelegten Schreiben des ehemaligen KJM-Mitglieds S... vom 2. Juni 2015 und des KJM-Mitglieds A... vom 25. Juni 2015 ergibt sich nicht, dass wenigstens diese beiden KJM-Mitglieder den Mitschnitt vor den Entscheidungen angesehen hätten. Diese Schreiben enthalten – wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – Schilderungen, wie die KJM-Mitglieder R... und F... für gewöhnlich Prüffälle für KJM-Sitzungen vorbereiten, insbesondere Sendemitschnitte sichten, mithin Darstellungen üblicher Abläufe der Vorbereitung solcher Sitzungen durch diese KJM-Mitglieder. Hingegen sagen die allgemein gehaltenen, insbesondere teilweise vage formulierten (z.B. der Passus „am letzten oder vorletzten Arbeitstag“ im Schreiben vom 25. Juni 2015) Erklärungen nichts darüber aus, ob die KJM-Mitglieder R... und F... auch im vorliegenden Fall so verfahren sind. Mit anderen Worten besagen die Schreiben nicht, dass die KJM-Mitglieder R... und F... einen Mitschnitt des hier im Streit stehenden Beitrags oder der gesamten Sendung vor den betreffenden Entscheidungen der KJM gesichtet haben. Dies zeigt sich auch daran, dass S... an der Fassung der erwähnten Beschlüsse der KJM gar nicht beteiligt war. Er nahm an der KJM-Sitzung vom 12. November 2014 nicht teil. cc) Der sinngemäße Hilfsbeweisantrag der Beklagten, Beweis zu erheben darüber, dass eine eigene Sichtung des streitgegenständlichen Angebots durch die an der Beschlussfassung in der Sitzung vom 12. November 2014 beteiligten KJM-Mitglieder im Vorfeld dieser Sitzung stattgefunden hat, durch Vernehmung der in besagter Sitzung anwesenden, schriftsätzlich im Einzelnen benannten KJM-Mitglieder als Zeugen, ist abzulehnen. Dieser Beweisantrag ist unzulässig, da es sich bei ihm um einen bloßen Ausforschungsbeweisantrag handelt. Die Behauptung der Beklagten, die betreffenden Mitglieder der KJM hätten den umstrittenen Beitrag vor der genannten Sitzung gesichtet, stellt eine ohne greifbare Anhaltspunkte ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung dar (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2013 – 2 B 22.12 –, juris Rn. 19, und vom 14. Juni 2005 – 2 B 108.04 –, juris. Rn. 9). Das prozessuale Verhalten der Beklagten lässt den Schluss zu, dass sie nicht weiß, ob besagte KJM-Mitglieder den Beitrag vor der Sitzung gesichtet haben, sondern lediglich vermutet, dass es sich so verhält (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 86 Rn. 12). Die Beklagte hat entgegen diesbezüglicher Auflagen des Gerichts nicht mitgeteilt, woher sie weiß, dass die betreffenden KJM-Mitglieder den Beitrag jeweils vor der Sitzung gesichtet haben, mithin die Quelle ihres scheinbaren Wissens nicht benannt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 – 9 B 518.99 –, juris Rn. 10). Sie hat ihre hier in Rede stehende, pauschale Behauptung, die die Klägerin in zulässiger Weise bestritten hat, auch nicht in zeitlicher und räumlicher Hinsicht konkretisiert. Trotz diesbezüglicher gerichtlicher Auflagen hat sie nicht angegeben, wann genau und wo die betreffenden KJM-Mitglieder den Beitrag im Vorfeld der Sitzung gesichtet haben sollen. Zu derlei Angabe ist die Beklagte nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO – verpflichtet gewesen. Danach haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände u.a. vollständig abzugeben. Zu den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falles gehören auch die Umstände, ob und gegebenenfalls woher die Beklagte weiß, dass die betreffenden KJM-Mitglieder den Beitrag vor der Sitzung gesichtet haben. Diese Umstände fallen in die Wissens- und Einflusssphäre der Beklagten. Die Beklagte ist hinsichtlich der vorherigen Sichtung des Beitrags durch die KJM-Mitglieder nicht auf Vermutungen angewiesen, sondern kann und muss wissen, ob eine solche Sichtung erfolgt ist. Die betreffenden KJM-Mitglieder sind verpflichtet, der Beklagten Entsprechendes zu offenbaren. Die KJM ist im vorliegenden Fall als Organ der Beklagten tätig geworden (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 JMStV). Die Mitglieder der KJM üben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ein öffentliches Amt aus. Bei den betreffenden Informationen handelt es sich um dienstliches Wissen der KJM-Mitglieder, die an besagter Beschlussfassung beteiligt waren. Die vorherige Sichtung des Beitrags hat zu den dienstlichen Pflichten dieser KJM-Mitglieder gehört, da die Kenntnis des Beitrags Voraussetzung für die sachverständige Beurteilung der Wirkung desselben auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ist (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. August 2013 – OVG 6 S 27.13 –, juris Rn. 5, und vom 13. März 2013 – OVG 6 S 4.13 –, juris Rn. 15 f.). Der Angabe der betreffenden Umstände steht nicht entgegen, dass die KJM aus Sachverständigen besteht (§ 14 Abs. 3 Satz 1 JMStV) und dass die Mitglieder der KJM bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nicht an Weisungen gebunden sind (§ 14 Abs. 6 Satz 1 JMStV). Denn diese Angaben beeinträchtigen die KJM-Mitglieder weder in ihrer Eigenschaft und Tätigkeit als Sachverständige noch in ihrer Weisungsfreiheit bei der Erfüllung ihrer genannten Aufgaben. dd) Unter den gegebenen Umständen, insbesondere der zuletzt genannten, ins Blaue hinein aufgestellten und unsubstantiierten Behauptung der Beklagten, hat die Kammer auch keine Veranlassung, von Amts wegen durch die Vernehmung der betreffenden KJM-Mitglieder als Zeugen Beweis darüber zu erheben, ob diese den Beitrag vor der Sitzung angesehen haben (vgl. W.-R. Schenke a.a.O.). b) aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die betreffenden KJM-Mitglieder den Beitrag vor den in Rede stehenden Entscheidungen der KJM gesichtet haben. Es kann dahinstehen, ob keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese KJM-Mitglieder den Beitrag vorher nicht gesehen haben. Denn es ist nicht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, d.h. ohne weiteres, anzunehmen, dass Mitglieder der KJM, die an einer Entscheidung der KJM mitgewirkt haben, das betreffende Angebot vor der Entscheidung tatsächlich in Augenschein genommen haben, wenn ihnen – wie hier unterstellt wird – vor der Entscheidung ein Mitschnitt des Angebots übersandt worden ist (a.M. VG München, Urteil vom 16. April 2015 – M 17 K 13.1601 –, juris Rn. 59 f., und VG Hannover, Urteil vom 8. Juli 2014 – 7 A 4679/12 –, juris Rn. 51 ff., die die Frage der – vorherigen – Sichtung des Angebots durch die entscheidenden KJM-Mitglieder ohne Begründung als verfahrensrechtliche Frage ansehen). Das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für die Nichtsichtung des Angebots lässt nicht zuverlässig darauf schließen, dass die betreffenden KJM-Mitglieder den ihnen übersandten Mitschnitt des Angebots vor der Entscheidung tatsächlich in Augenschein genommen haben, zumal die Übersendung des Mitschnitts ihnen lediglich die Möglichkeit zur Inaugenscheinnahme des Angebots gibt. An dieser Beurteilung ändert es nichts, dass KJM-Mitglieder verpflichtet sind, ein Angebot in Augenschein zu nehmen, bevor sie über dieses entscheiden. Das Bestehen dieser Pflicht lässt nicht den verlässlichen Schluss darauf zu, dass ihr im Einzelfall auch genügt worden ist. Das von der Beklagten angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. April 2014 – 2 A 10894/13 – (juris insbesondere Rn. 44 f.) steht dieser Bewertung schon deswegen nicht entgegen, weil dieses Urteil nicht Entscheidungen der KJM, sondern Entscheidungen der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) betrifft. Entscheidungen der ZAK zugrunde liegende Wertungen sind bei ihrer gerichtlichen Überprüfung nicht als sachverständige Aussagen anzusehen. bb) Dies gilt nach Auffassung der Kammer umso mehr, als die zuständige Landesmedienanstalt es selbst in der Hand hat, die Sichtung eines Angebots durch die KJM-Mitglieder, die an der Entscheidung der KJM über das Angebot mitwirken, im Verwaltungsverfahren zu dokumentieren. Es mag letztlich auf sich beruhen, ob – wofür einiges spricht (z.B. dass den Entscheidungen der KJM zugrunde liegenden Wertungen bei ihrer gerichtlichen Überprüfung als sachverständige Aussagen anzusehen sind und dass eine medienaufsichtliche Beanstandung eines Angebots den Anbieter in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG betrifft) – diese Landesmedienanstalt verpflichtet ist, die betreffenden, in ihre Wissens- und Einflusssphäre fallenden Umstände im Verwaltungsverfahren als aktenführungspflichtige Behörde zu dokumentieren. Denn jedenfalls ist sie in ihrem eigenen Interesse gehalten, dies zu tun (z.B. um für den Fall späterer Rechtsstreitigkeiten vorzusorgen). Die vorherige Sichtung des Angebots durch die die Entscheidung treffenden KJM-Mitglieder ist – wie oben ausgeführt – unerlässliche Grundlage für sachverständige Aussagen der KJM. Bei solchen Aussagen handelt es sich um ein von der Landesmedienanstalt, als deren Organ die KJM bei der Entscheidung handelt, selbst geschaffenes Beweismittel für Tatsachen, für die die Landesmedienanstalt die Beweislast trägt. Derartige Aussagen dienen als Beweismittel zumindest für Tatsachen, die das Tatbestandsmerkmal „… geeignet …, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, …“ des § 5 Abs. 1 JMStV erfüllen. Die betreffenden Tatsachen stellen Tatsachen dar, die die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts begründen, der in Umsetzung der Entscheidung der KJM – die Beschlüsse der KJM sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend (§ 17 Abs. 1 Satz 5 JMStV) – zu erlassen ist. c) Es kann dahinstehen, ob die Mitglieder der Prüfgruppe der KJM den Beitrag vor der Sitzung der KJM am 12. November 2014 angesehen haben. Denn die Sichtung des Beitrags durch die Mitglieder dieser Gruppe ersetzt nicht die eigene unmittelbare Wahrnehmung desselben durch die Mitglieder der KJM, die an der Fassung der mit dem angefochten Bescheid umgesetzten Beschlüsse der KJM vom 12. November 2014 beteiligt waren. Insbesondere kann eine bei den Mitgliedern der Prüfgruppe möglicherweise vorhandene Kenntnis des Beitrags den betreffenden Mitgliedern der KJM, mithin des Sachverständigengremiums, das letztere Entscheidungen traf, nicht zugerechnet werden (vgl. zum Ganzen Urteil der Kammer vom 25. September 2012, a.a.O. Rn. 51 ff.). Somit vermögen die den Beschlüssen der KJM vom 12. November 2014 zugrunde liegenden Wertungen nicht zu beweisen, dass der Beitrag – wie von der Beklagten behauptet – entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder unter zwölf Jahren ist, da eine Nachahmung durch Kinder zu befürchten sei. 2. Die Kammer hat keine Veranlassung, weiter aufzuklären, ob der Beitrag geeignet ist, die Entwicklung von Kindern im Alter bis zu zwölf Jahren zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, insbesondere ob er solchen Kindern einen Anreiz zur Nachahmung geben könnte. Es liegt sogar ein Anhalt dafür vor, dass der Beitrag dazu nicht geeignet ist. Denn diese Frage ist in der Prüfentscheidung der FSF vom 6. Oktober 2017 verneint worden. Insbesondere ist in dieser Entscheidung ausgeführt worden, dass der FSF-Prüfausschuss in dem Beitrag keine Anhaltspunkte für die Risikodimension der sozialethischen Desorientierung – im Sinne eines Nachahmungsanreizes – habe festmachen können. Bei der FSF handelt es sich um eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle. Die Stellungnahmen der anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle zu den behaupteten Verstößen gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages sind sachverständigen Äußerungen der KJM vergleichbar, weil es sich bei ihnen ebenfalls um Äußerungen eines mit Sachverständigen besetzten, unabhängigen Gremiums handelt (vgl. § 19 Abs. 3 Nr. 1 JMStV; BVerwG, a.a.O. Rn. 35). Die Stellungnahme der FSF vom 6. Oktober 2017 geht nicht in einer Weise von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, die sie als Anhalt für die fehlende Eignung des Beitrags zur Beeinträchtigung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen untauglich macht. Es ist ohne Bedeutung, dass es in der Stellungnahme heißt, der „Filmbeitrag“ beginne mit dem Satz, „Das Dümmste, was man machen kann …“. Denn es erscheint jedenfalls vertretbar, die Anmoderation des Beitrags, die mit einem ähnlichen Satz beginnt, bei der sachverständigen Beurteilung der Wirkung desselben auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen. Ebenso wenig ist erheblich, dass in der Stellungnahme unzutreffenderweise davon ausgegangen wird, der Hinweis am Ende des Beitrags sei von dem Moderator der gesamten Sendung gesprochen worden. Denn die Einschätzung der Stellungnahme, den ironischen Unterton, mit dem die diesen Hinweis abschließende Bitte versehen sei, begriffen bereits jüngere Zuschauer, wird dadurch nicht in Frage gestellt. Diese Einschätzung hängt ersichtlich nicht davon ab, wer der Sprecher des Hinweises war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin ist Veranstalterin des von der Beklagten medienrechtlich zugelassenen Fernseh-Vollprogramms „P...". Sie wendet sich gegen die Beanstandung der Ausstrahlung des Beitrags „Zunge an vereister Metallstange“ in der Sendung „G...“ am 22. Januar 2014 ab 19:05 Uhr und die Festlegung der Sendezeit für künftige Ausstrahlungen auf die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr. In dem genannten Programm wurde an diesem Tag ab circa 19:05 Uhr die Sendung „G..., ein Magazin, ausgestrahlt. Teil dieser Sendung war ein Beitrag, der sich damit befasst, was passiert, wenn eine Zunge an eine vereiste Metallstange gehalten wird. Dieser Beitrag (im Folgenden: Beitrag „Zunge an vereister Metallstange“) wurde ab etwa 19:35 Uhr ausgestrahlt und war knapp vier Minuten lang. Die Moderation zwischen den im Rahmen der Sendung ausgestrahlten Beiträgen wurde live gesendet. Der erwähnte Beitrag war am 7. Januar 2014 fertiggestellt worden. Aus Anlass einer Zuschauerbeschwerde befasste die Beklagte die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) mit der in Rede stehenden Ausstrahlung des Beitrags. Die Prüfgruppe der KJM war nach einer Präsenzprüfung am 21. Mai 2014 einstimmig der Meinung, dass die Platzierung der genannten Sendung im Tagesprogramm gegen § 5 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) verstoßen habe und der Beitrag nicht vor 20:00 Uhr hätte ausgestrahlt werden dürfen. Das Angebot sei geeignet, die Entwicklung von Kindern zu beeinträchtigten. Eine Entwicklungsbeeinträchtigung von jüngeren Kindern sei anzunehmen, da eine Nachahmung durch Kinder und Jugendliche bezogen auf das Drehen und Einstellen von „Fail-Videos“ mit entsprechenden Inhalten und damit einhergehenden Gefahren zu befürchten stehe. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 10. Juli 2014 mit, dass die Prüfgruppe der KJM in der Sendung mit dem genannten Beitrag einen möglichen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit – i.V.m. – Abs. 3 Nr. 2 JMStV sehe, führte die Begründung der Prüfgruppe für diese Bewertung an und gab der Klägerin Gelegenheit, zum Sachverhalt, zu der Bewertung und zu einer nach § 58 MStV möglichen Beanstandung besagten Verstoßes sowie der damit einhergehenden Sendezeitbeschränkung Stellung zu nehmen. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 30. Juli 2014, die Sendung nach dem damaligen § 20 Abs. 3 Satz 2 JMStV der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) zur Prüfung vorzulegen. Bei der Sendung handele es sich sowohl in ihrer Gesamtheit als auch im Hinblick auf den maßgeblichen Sendungsteil um eine nicht vorlagefähige Sendung im Sinne letzterer Vorschrift. Die Sendung sei in der ausgestrahlten Form nicht voraufgezeichnet gewesen, sondern live gesendet worden. Zudem habe die Sendung einen aktuellen Beitrag enthalten, nämlich einen Bericht u.a. zur Sicherheit von E-Mail-Adressen und Passwörtern, für den eine am Vortag veröffentlichte Pressemitteilung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zum Anlass genommen worden sei. Eine Vorlage nur des einzelnen Beitrags zum Thema „Was passiert, wenn eine Zunge an eine vereiste Metallstange gehalten wird“ sei schon aufgrund des notwendigen Zusammenhangs mit der live ausgestrahlten Sendung, nicht zuletzt der dort erfolgten Live-Anmoderation dieses Beitrags, ausgeschlossen. In einer Vorlage vom 15. September 2014 empfahl die Beklagte der KJM, den Fall vor einer endgültigen Entscheidung über einen möglichen Verstoß gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zunächst der FSF zur Bewertung gemäß dem damaligen § 20 Abs. 3 Satz 2 JMStV vorzulegen. Bei der Sendung handele es sich um eine nicht vorlagefähige Sendung. Einzelne Beiträge fielen eher nicht unter den Begriff der Sendung im Sinne letzterer Vorschrift. Die Gemeinsame Geschäftsstelle (GGS) der Landesmedienanstalten erstellte unter dem 4. November 2014 eine alternative Beschlussvorlage zu dem Tagesordnungspunkt 7.3 (Prüffall „G...[Zunge an vereister Metallstange] …“) der 23. KJM-Sitzung. In dieser Vorlage wurde empfohlen, u.a. zu beschließen, dass die Klägerin mit der Ausstrahlung des Beitrags „Zunge an vereister Metallstange“ in der Sendung „G“... am 22. Januar 2014 ab 19:05 Uhr gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV verstoßen habe, dass eine Beanstandung gemäß §§ 20 JMStV, 58 Abs. 1 MStV auszusprechen sei, und dass die Sendezeit auf die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr festgelegt werde. Diese Empfehlung wurde in der genannten Vorlage u.a. wie folgt begründet: Der Beitrag sei vorlagefähig. Einzelne Beiträge aus Sendungen seien grundsätzlich isoliert vorlagefähig. Solche Beiträge seien nur dann nicht vorlagefähig, wenn sie nicht vorgelegt werden könnten, ohne die Ausstrahlung wegen Zeitablaufs überflüssig zu machen. Letzteres sei hier nicht der Fall. Der vorproduzierte, thematisch abgeschlossene Beitrag stehe nicht mit einem tagesaktuellen Geschehen in Zusammenhang und hätte auch bei einem etwas späteren Sendetermin nicht an Sinn verloren. Der Beitrag sei entwicklungsbeeinträchtigend für unter Zwölfjährige, da eine Nachahmung durch Kinder zu befürchten sei. Die 23. KJM-Sitzung fand am 12. November 2014 statt. An ihr nahmen zehn Mitglieder bzw. stellvertretende Mitglieder der KJM, zwei Mitarbeiterinnen der GGS (Frau B... und Frau E...) sowie ein Mitarbeiter von jugendschutz.net (Herr F...) teil. Zumindest an dem Teil der Sitzung, der den Tagesordnungspunkt 10 betraf, nahm außerdem der damalige Direktor der N..., Herr W... teil. In dem Protokoll der Sitzung heißt es unter „7.3 G... (Zunge an vereister Metallstange) …“ u. a.: „Nach kurzer Diskussion macht sich die KJM die alternative Beschlussvorlage der GGS zu eigen und fasst daraufhin folgenden Beschluss: 1. Die P... hat mit der Ausstrahlung des Beitrags „Zunge an vereister Metallstange“ in der Sendung G... am 22. Januar 2014 ab 19:05 Uhr gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV verstoßen. … 2. Es ist eine Beanstandung gegenüber der Anbieterin gemäß §§ 20 Abs. 1, 2 JMStV auszusprechen. … 3. Die Sendezeit für die Ausstrahlung dieses Angebots wird auf die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr festgelegt.“ Mit Bescheid vom 25. November 2014 beanstandete die Beklagte gegenüber der Klägerin die Ausstrahlung des Beitrags „Zunge an vereister Metallstange“ in der Sendung „G...“ am 22. Januar 2014 ab 19:05 Uhr als Verstoß gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV und legte die Sendezeit für künftige Ausstrahlungen auf die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr fest. Zur Begründung wurde in dem Bescheid zunächst die Begründung der alternativen Beschlussvorlage der GGS vom 4. November 2014 wiedergegeben, soweit sie sich nicht auf das Bußgeldverfahren gegen die Klägerin bezog. Ferner wurde in der Begründung des Bescheids unter der Zwischenüberschrift „Gebühr“ u.a. ausgeführt: Im vorliegenden Fall seien 250,00 Euro angemessen. Der Betrag sei innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids auf ein näher bezeichnetes Konto der Beklagten einzuzahlen. Die Klägerin hat gegen den Bescheid, der ihr am 27. November 2014 zugestellt wurde, am 17. Dezember 2014 Klage erhoben. Ein Prüfausschuss der FSF, der besagte Sendung auf Antrag der Klägerin prüfte, entschied am 6. Oktober 2017, dass die Sendung für die Altersstufe ab 6 Jahren/für die Verbreitung im Tagesprogramm freigegeben werde. Der Beitrag rund um die an Metallstangen klebenden Zungen lasse keine Beeinträchtigung für Kinder unter 12 Jahren vermuten. Der Prüfausschuss habe einstimmig keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Möglichkeit der Gewaltbefürwortung, einer nachhaltigen Ängstigung oder einer sozialethisch desorientierenden Wirkung auf jüngere Kinder im Sinne einer Entwicklungsbeeinträchtigung gesehen. Die Klägerin trägt vor: Der Bescheid sei formell rechtswidrig. Dem Erlass des angefochtenen Bescheids habe das Verfahrenshindernis des Vorrangs der Selbstkontrolle gemäß § 20 Abs. 3 JMStV entgegengestanden. Die KJM sei verpflichtet gewesen, die Sendung vor Erlass des angefochtenen Bescheides der FSF vorzulegen, da es sich um eine nichtvorlagefähige Sendung gehandelt habe. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die Sendung „G...“ als Ganzes, auf die nach der gebotenen Auslegung des § 20 Abs. 3 JMStV abzustellen sei, als auch bezüglich des einzelnen Beitrags. Bei der Sendung „G...“ handele es sich um eine Live-Sendung. Der Beitrag sei in diese Sendung durch Anmoderation eingebettet und damit selbst als live einzustufen. Im Übrigen sei der Beitrag auch aktuell gewesen. Anlass für den Beitrag sei gewesen, dass es ab dem 20. Januar 2014 zu einem deutlichen Kälteeinbruch in Deutschland mit Minustemperaturen gekommen sei. Die Zusammensetzung des KJM-Plenums, das hier entschieden habe, sei verfassungswidrig, da sie das Gebot der Staatsferne verletze. Die vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zum Fernseh- und Verwaltungsrat des ZDF aufgestellten Grundsätze zur Staatsferne seien auf das Plenum und die Prüfausschüsse der KJM zu übertragen. Schon die Landesmedienanstalten seien staatsfern zu organisieren. Dies müsse auch für die KJM gelten, da diese zumindest mittelbar Einfluss auf die Programmgestaltung nehme. An die Zusammensetzung der KJM seien daher dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten. Diesen Anforderungen werde die Zusammensetzung der KJM nicht gerecht, da in jedem Fall sechs Mitglieder der KJM durch die Exekutive entsandt würden (s. § 14 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 JMStV). Die dem Bescheid zugrundeliegende KJM-Entscheidung verstoße gegen die Begründungspflicht des § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 JMStV. Die KJM müsse eine eigene (umfängliche) Begründung abgeben. Bezugnahmen auf Begründungen in Beschlussvorlagen reichten daher generell nicht aus. Jedenfalls verstoße die hier erfolgte Bezugnahme auf die alternative Beschlussvorlage der GGS gegen das Begründungserfordernis. Dem Verwaltungsvorgang sei nicht zu entnehmen, dass die KJM-Mitglieder, die an der 23. KJM-Sitzung am 12. November 2014 teilgenommen hätten, den Sendemitschnitt erhalten und dann auch gesichtet hätten. Der Beklagten als zuständiger Landesmedienanstalt obliege es, eine tatsächliche Sichtung darzulegen und zu beweisen. Es entspreche den Grundsätzen der an Rechtssphären orientierten Beweisverteilung, Behörden im Falle einer Verletzung der ihnen obliegenden Verpflichtung, die Einhaltung wesentlicher Verfahrensschritte in der Verfahrensakte zu dokumentieren, die Beweislast für das ordnungsgemäße Verfahren zu überbürden. Die Behauptung der Beklagten, dass die hier in Rede stehenden KJM-Mitglieder jeweils vor dieser Sitzung den Sendemitschnitt des Beitrags gesichtet und die durch die GGS erstellte alternative Beschlussvorlage gelesen hätten, sei nicht nur unsubstantiiert, sondern erfolge offenbar ins Blaue hinein. Die Beklagte vermöge nicht mitzuteilen, woher sie wisse, dass die betreffenden KJM-Mitglieder dies jeweils getan hätten. Ferner vermöge die Beklagte nicht anzugeben, wann und wo dies jeweils geschehen sein solle. Die Beklagte müsse das (besser) wissen, da die KJM ihr Organ sei. Die genannte Behauptung der Beklagten müsse mit Nichtwissen bestritten werden. In der fehlenden Sichtung liege ein Verfahrensfehler der mangelnden Sachverhaltsaufklärung. Denn das Wesen einer kollegialen Gremienentscheidung setze zwangsläufig eine vorherige vollständige Sachverhaltsermittlung und Information bzw. Befassung der Gremienmitglieder voraus. Dies gelte erst Recht vorliegend, soweit die Bewertung der KJM als sachverständige Aussage qualifiziert werde. Als materiell-rechtliche Kehrseite erschüttere dieser Verfahrensfehler die sachverständige Äußerung selbst, weil sie schon aufgrund unvollständiger Sachverhaltsermittlung schlicht nicht plausibel sei. Die KJM habe bei ihrer Entscheidung gegen den gesetzlichen Grundsatz der Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit von KJM-Sitzungen verstoßen. Nach dem Grundsatz des § 24 RStV habe jede mit der Landesmedienanstalt verbundene Person, die Zugang und Kenntnis von den der allgemeinen Öffentlichkeit nicht zugänglichen Daten erhalte, diese vertraulich zu behandeln. Der elementare Grundsatz der Vertraulichkeit beziehe sich bei einem beratenden Gremium wie der KJM insbesondere auf Beratung und Abstimmung über die behandelten Gegenstände und erhalte dadurch die Gestalt eines Gebots der Nichtöffentlichkeit. Jedenfalls bei Beratung und Abstimmung der KJM dürften keine dritten Personen anwesend sein. Die Pflicht zur Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit habe die KJM im vorliegenden Fall mehrfach verletzt. Zum einen müsse sie davon ausgehen, dass W... auch bei der Beratung und Beschlussfassung zum streitgegenständlichen Prüffall anwesend gewesen sei. Zum anderen seien zwei Mitarbeiterinnen der GGS und ein Vertreter von jugendschutz.net während der betreffenden Beratung und Abstimmung anwesend gewesen. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV liege nicht vor. Zum einen sei die Sendung nicht geeignet, Kinder unter 12 Jahren in ihrer Entwicklung zu beeinträchtigen. Die Bewertung der KJM sei unverwertbar. Sie genüge den an eine sachverständige Äußerung zu stellenden Anforderungen nicht, sei nicht nachvollziehbar bzw. plausibel. Die Plausibilität einer Sachverständigenäußerung könne nicht gegeben sein, wenn das Sachverständigengremium seine Bewertung nicht aufgrund eigener Sachverhaltswahrnehmung getroffen habe. Im vorliegenden Fall müsse davon ausgegangen werden, dass eine Sichtung unterblieben sei. Hinzu komme, dass die KJM-Bewertung aus verschiedenen Gründen inhaltlich erschüttert sei. Die Begründung setze sich nicht mit den Gründen auseinander, die gegen eine Entwicklungsbeeinträchtigung stritten. Außerdem werde allein auf den Beitrag abgestellt, obwohl nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen die gesamte Sendung maßgeblich sei, um die Wirkung des Beitrags im Gesamtkontext prüfen zu können. Selbst wenn man den Beitrag isoliert betrachte, sei die seitens der KJM zu eigen gemachte Kernaussage der Prüfgruppe – eine Nachahmung durch Kinder sei insbesondere aufgrund der Aussage in der Abmoderation des Beitrags zu befürchten – unplausibel. Des Weiteren werde die KJM-Bewertung durch das Gutachten der FSF erschüttert. In diesem Gutachten hätten die Sachverständigen der FSF dargelegt, weshalb die Sendung im Tagesprogramm ausgestrahlt werden könne, ohne dass eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder von 6 bis 11 Jahren anzunehmen sei. Zum anderen liege kein Fall des § 5 Abs. 4 Satz 3 JMStV vor. Sie habe mit dem Ausstrahlungstermin am 22. Januar 2014 erst ab 19:05 Uhr dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung getragen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25. November 2014 (Az. 9/2014) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Ausgestaltung der ZDF-Aufsichtsgremien sei nicht auf die KJM übertragbar, weil Fernsehrat und Verwaltungsrat intern beaufsichtigend tätig seien und so stetig Einfluss auf die Programmgestaltung ausübten; dagegen sei die KJM ein externes Aufsichtsgremium, das nur punktuell und nachträglich auf Rechtsverstöße reagieren könne und daher keinen dauerhaften Einfluss auf die Programmgestaltung nehme. Der streitgegenständliche Beitrag habe der FSF unproblematisch vor der Ausstrahlung vorgelegt werden können. Er sei weder live noch tagesaktuell gewesen. Der damalige KJM-Vorsitzende habe die GGS gebeten, eine alternative Beschlussvorlage für die KJM zu erstellen. Den Mitgliedern der KJM und ihren Stellvertretern seien alle relevanten Unterlagen des maßgeblichen Prüffalls durch die GGS rechtzeitig vor der Sitzung zugänglich gemacht worden. Die alternative Beschlussvorlage sei ihnen am 4. November 2014 per E-Mail übersandt worden. Der Sendemitschnitt sowie die weiteren Unterlagen (z.B. die Beschlussvorlage der Beklagten vom 15. September 2014) seien ihnen bereits mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 geschickt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die KJM-Mitglieder nicht den ihnen übermittelten Sendemitschnitt gesichtet und die ihnen übermittelte alternative Beschlussvorlage gelesen hätten, lägen nicht vor und würden auch nicht durch die Klägerin vorgetragen. Dementsprechend könne und dürfe sie davon ausgehen, dass die KJM-Mitglieder den Mitschnitt gesichtet und die alternative Beschlussvorlage gelesen hätten. Überdies habe auch eine eigene Befassung mit dem streitgegenständlichen Angebot durch die Mitglieder der KJM (samt Sichtung des Beitrags und Lesen der alternativen Beschlussvorlage) im Vorfeld der Sitzung stattgefunden. Hierfür biete sie Beweis durch das Zeugnis der in der Sitzung am 12. November 2014 anwesenden KJM-Mitglieder an. Es sei weder erforderlich noch geboten, dass sie darlege, wann, wie und wo diese KJM-Mitglieder den Mitschnitt und die Unterlagen gesichtet hätten. Diskussionen im Plenum der KJM zu einem Prüffall fielen nicht unter § 24 RStV. Sowohl § 24 RStV als auch § 14 Abs. 7 Satz 2 JMStV bezweckten den Schutz der Veranstalter und nicht den Schutz der KJM-Mitglieder dahingehend, ohne äußere Einflüsse frei diskutieren zu können. Eine gesetzliche Vorschrift, die der KJM in der Regel nicht-öffentliche Sitzungen vorschreibe, gebe es nicht. Herr B... sei ausweislich des Protokolls der Sitzung nur zu Tagesordnungspunkt 10 anwesend gewesen. Frau B..., Frau... und Herr S... seien gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 GVO-KJM zur Sitzung zugelassen worden. Diese drei Personen seien schon aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dem Begründungserfordernis sei die KJM gerecht geworden. Sie habe in zulässiger Weise auf die alternative Beschlussvorlage der Gemeinsamen Geschäftsstelle Bezug genommen, wodurch auch die wesentlichen Gründe für die Beurteilung hinsichtlich der Entwicklungsbeeinträchtigung mitgeteilt worden seien. Das Gutachten der FSF könne die Einschätzung der KJM nicht einmal ansatzweise erschüttern. Die FSF sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Ihr Gutachten sei auch inhaltlich nicht in der Lage, die Bewertung der KJM in Frage zu stellen. Die FSF sei nicht auf die Argumente der KJM eingegangen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.