Beschluss
27 L 36.17
VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0428.27L36.17.0A
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Leitsätze
1. Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen. (Rn.40)
2. Aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit folgt ein Anspruch auf Erteilung einer Jahresakkreditierung des Deutschen Bundestages nicht. (Rn.41)
3. Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der die Vergabe von Jahresakkreditierungen betreffenden Verwaltungspraxis folgt ein Anspruch auf Erteilung eines Bundestagspresseausweises nicht.(Rn.47)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen. (Rn.40) 2. Aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit folgt ein Anspruch auf Erteilung einer Jahresakkreditierung des Deutschen Bundestages nicht. (Rn.41) 3. Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der die Vergabe von Jahresakkreditierungen betreffenden Verwaltungspraxis folgt ein Anspruch auf Erteilung eines Bundestagspresseausweises nicht.(Rn.47) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. A. Der Antragsteller war zumindest im Jahr 2016 als freier Journalist und Publizist tätig (u.a. für die Monatszeitschrift „I...). Am 14. Dezember 2016 beantragte der Antragsteller beim Deutschen Bundestag die Ausstellung einer Presseakkreditierung 2017. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit E-Mail vom 5. Januar 2017 mit, dass er nicht die Voraussetzungen zur Erteilung einer Jahresakkreditierung erfülle. Im Weiteren wurde in dieser E-Mail auf eine Pressemitteilung des Deutschen Bundestages vom 2. November 2016 Bezug genommen. Am 18. Januar 2017 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt sowie Klage erhoben. Der Antragsteller und die P...partei D... schlossen am 6./23. Februar 2017 einen Arbeitsvertrag, nach dem der Antragsteller von dieser Partei als Pressesprecher eingestellt wurde und das Arbeitsverhältnis am 6. Februar 2017 begann. Nach diesem Vertrag beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit dreißig Stunden und ist dem Antragsteller neben der vereinbarten Arbeit u.a. die freiberufliche Tätigkeit als Journalist gestattet. Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen vor: Die Versagung der Jahresakkreditierung sei rechtswidrig. Er bedürfe der begehrten Akkreditierung, um seiner journalistischen Arbeit nachgehen zu können. Es liege im Wesen seiner Arbeit als Medienvertreter mit einem regelmäßigen Interesse an der Arbeit des Deutschen Bundestages, sich regelmäßig im Deutschen Bundestag aufzuhalten. Hierbei müsse er auch den direkten Kontakt zu Bundestagsabgeordneten und deren Mitarbeitern suchen können, was nur über einen durch die Akkreditierung räumlich erweiterten Zutritt zum Bundestag gelingen könne. Befristete Akkreditierungen könnten Jahresakkreditierungen nicht ersetzen. Überdies könne er auch nicht darauf vertrauen, dass ihm bei regelmäßigen Besuchen im Bundestag jeweils eine befristete Akkreditierung oder ein Tagesausweis ausgestellt werde. Er sei trotz seiner Teilzeitbeschäftigung bei der P...partei in der Lage, eigenständig journalistisch zu arbeiten, und zwar in einem zeitlichen Rahmen von 15 bis 20 Stunden pro Woche. Sowohl seine Tätigkeit für diese Partei als auch seine eigenständige Tätigkeit stellten journalistische Tätigkeiten dar. Die Versagung der Jahresakkreditierung verletze ihn in seinem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Er erfülle die sich aus der genannten Pressemitteilung ergebende Anforderung eines Nachweises der regelmäßigen Berichterstattung über die Arbeit des Deutschen Bundestages. Die Redaktion des „I... habe bestätigt, dass zu seinen Aufgaben die politisch-parlamentarische Berichterstattung im Deutschen Bundestag gehöre. Auch aus den von ihm als Anlage ASt 02 und ASt 03 zur Antragsschrift vorgelegten Unterlagen ergebe sich der Tatbestand der regelmäßigen Berichterstattung über die Arbeit des Deutschen Bundestages. Er habe nicht nur über den Fall der ehemaligen Bundestagsabgeordneten P... berichtet. Vielmehr seien in der Anlage ASt 03 eine Reihe von Veröffentlichungen über Bundespolitik bzw. über Bundestagsabgeordnete zu finden. Des Weiteren benachteilige die genannte Anforderung ohne vernünftigen Grund gerade solche Journalisten, die dabei seien, in das Gebiet der Berichterstattung über den Deutschen Bundestag einzusteigen, gegenüber „alten Hasen“, die insoweit mithilfe der Bundestagsverwaltung ihre Platzvorteile sichern könnten. Außerdem sei es einem Journalisten „aus der Provinz“ aufgrund der Anforderung kaum jemals möglich, eine Jahresakkreditierung für den Deutschen Bundestag zu erhalten. Soweit die Antragsgegnerin einen Kapazitätseinwand erhebe, sei dieser unsubstantiiert. Darüber hinaus sei die Anforderung mit dem Grundrecht auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht vereinbar. Die Anforderung führe zu inhaltlichen Kontrollen und Bewertungen der journalistischen Arbeit der Antragsteller durch die öffentliche Gewalt. Überdies verletze ihn die Verweigerung der Jahresakkreditierung auch in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Denn er könne bestimmte Aspekte seiner beruflichen Tätigkeit, nämlich eine Berichterstattung „aus dem Bundestag heraus“, für das Jahr 2017 nicht bzw. nur in sehr (gegenüber den Möglichkeiten seiner akkreditierten Kollegen) eingeschränkter und nur bedingt planbarer Weise ausüben. Ein Anordnungsgrund sei gegeben. Die Arbeit auf der Grundlage von befristeten Akkreditierungen sei im Verhältnis zu einer Arbeit auf der Grundlage einer Jahresakkreditierung erheblich eingeschränkt. Abgesehen davon, dass die Erlangung befristeter Akkreditierungen einen Zeitverzug beinhalte, würden diese Akkreditierungen auch nicht zuverlässig erteilt. Er müsse ohne die begehrte Akkreditierung in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache darauf verzichten, den Bundestag (auch im nicht öffentlich zugänglichen Bereich) zeitnah und ohne weitere Planung bzw. Erlangung von befristeten Akkreditierungen aufsuchen zu können, und könnte insoweit insbesondere nicht im direkten Gespräch mit den dort tätigen Personen aktuellen Fragen des politischen Geschehens nachgehen. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Presseakkreditierung für den Deutschen Bundestag für das Jahr 2017 (einschließlich Bundestagsausweis in Form des Bundestagspresseausweises der Antragsgegnerin [des Deutschen Bundestages] – Jahresakkreditierung 2017 für Medienmitarbeiter) zu erteilen mit einer Gültigkeit mindestens bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Voraussetzungen der Erteilung der Jahresakkreditierung seien in der Pressemitteilung des Deutschen Bundestages vom 2. November 2016 konkret benannt worden. Nach dieser Pressemitteilung sei für die Erteilung dieser Akkreditierung ein Nachweis einer regelmäßigen Berichterstattung über die Arbeit des Deutschen Bundestages erforderlich. Dies gelte insbesondere – wie hier – bei freien Journalisten/Fotografen und Redaktionen, die in der Vergangenheit wenig bzw. überhaupt nicht aus dem Parlament berichtet hätten. Die Bundestagsverwaltung sei bemüht, der Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Parlaments sowie der starken Auslastung der Bundestagsliegenschaften besonders Rechnung zu tragen und die Zahl der Bundestagshausausweise möglichst gering zu halten. Dies gelte insbesondere für die Zahl der Dauerhausausweise. Ziel der Bundestagsverwaltung sei es, dass Jahresakkreditierungen vor allem diejenigen Medienvertreter bekämen, die ständig aus dem Parlament berichteten. Alle anderen Journalisten, die nur gelegentlich aus dem Bundestag berichteten, erhielten eine Tagesakkreditierung. Entsprechend verfahre die Bundestagsverwaltung schon seit Jahren. Der Antragsteller habe einen Nachweis einer regelmäßigen politisch-parlamentarischen Berichterstattung nicht beigebracht. Die vom Antragsteller vorgelegten Arbeitsnachweise dokumentierten keine kontinuierliche Berichterstattung über Aktivitäten des Deutschen Bundestages (z.B. Plenarsitzungen oder die Arbeit der Ausschüsse, Untersuchungsausschüsse und Fraktionen). Diese Nachweise bezögen sich auf den Fall der ehemaligen Abgeordneten P... und beschäftigten sich daneben mit der Kommunalpolitik im Ruhrgebiet sowie Personalia der Landespolitik von Nordrhein-Westfalen. Auch durch regelmäßige vorangegangene Presseakkreditierungen im Deutschen Bundestag habe der Antragsteller die den erleichterten Zutritt rechtfertigenden Voraussetzungen nicht nachgewiesen. Im Übrigen sei auch ernstlich zweifelhaft, ob der Antragsteller neben seiner hauptamtlichen Funktion als Pressesprecher der P...partei D... überhaupt journalistisch bzw. publizistisch tätig sei bzw. sein werde. In der Verweigerung der Erteilung einer Jahresakkreditierung liege keine Verletzung der in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheiten. Es sei ihr im Rahmen des ihr nach Art. 40 GG verfassungsrechtlich eingeräumten Hausrechts nicht zu verwehren, insbesondere zum Zweck der Sicherheit und der Gewährleistung der Betriebsabläufe den Zugang zu den Liegenschaften des Deutschen Bundestages zu beschränken. Es könne nicht als unzulässig angesehen werden, bei der Erteilung von Jahresakkreditierungen auf eine nachgewiesene regelmäßige und professionelle politisch-parlamentarische Berichterstattung abzustellen. Eine solche Berichterstattung diene der Glaubhaftmachung eines gegenüber gelegentlicher Berichterstattung gesteigerten Interesses am Zugang zu den Bundestagsliegenschaften, das die durch die Jahresakkreditierung gewährte Erleichterung des Zugangs zu diesen Liegenschaften rechtfertige. Die Kriterien des gesteigerten Interesses am Zutritt zu den Liegenschaften des Deutschen Bundestages sowie der polizeilich überprüften Zuverlässigkeit stellten auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz sachgerechte Kriterien für die vorgenommene Differenzierung bei der Erteilung von Jahresakkreditierungen und dem damit verbundenen erleichterten Zugang zu den Bundestagsliegenschaften dar. Es sei auch keine Ungleichbehandlung darin zu sehen, dass einem freien Journalisten, welcher sich der kontinuierlichen parlamentarischen Berichterstattung erstmalig zuwende, zunächst keine Jahresakkreditierung gewährt werde. Es bleibe ihm auch ohne Erteilung der Jahresakkreditierung unbenommen, Zugang zu den Bundestagsliegenschaften zu erhalten und so seinem Ziel parlamentarischer Berichterstattung nachzugehen. Neben der Erteilung einer befristeten Akkreditierung zur Berichterstattung aus den Sitzungen des Parlaments sei es dem Antragsteller auch außerhalb der Sitzungswochen möglich, im Rahmen von - Terminvereinbarungen etwa mit einem Mitglied des Bundestages (z.B. für Interviews, Hintergrundgespräche), - Anmeldungen zu öffentlichen Ausschusssitzungen beim zuständigen Ausschusssekretariat sowie - Angeboten des Besucherdienstes oder sonstiger Veranstaltungen die Liegenschaften des Bundestages zu betreten. Auch sei das Interesse des Antragstellers gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin, durch Beschränkung der Zugangsmöglichkeiten die Gewährleistung der für die Parlamentsarbeit notwendigen Betriebsabläufe zu sichern, nicht höher zu gewichten. Es bestehe auch kein Anordnungsgrund. Insbesondere führe die Versagung der Jahresakkreditierung nicht dazu, dass dem Antragsteller der Zugang zu den Liegenschaften des Deutschen Bundestages zum Zwecke der Medienberichterstattung grundsätzlich verwehrt bleibe. Der Antragsteller könne auf Antrag jederzeit Zugang mittels befristeter Akkreditierungen erhalten. Diese Zugangsmöglichkeit stelle keine unzumutbare Erschwerung der Arbeit des Antragstellers dar, da aufgrund der Speicherung seiner persönlichen Daten die Zuverlässigkeitsüberprüfung und Erteilung der jeweiligen Akkreditierung schnell erfolgen könne. Zudem könnten Medienvertreter die Bundestagsliegenschaften zum Zwecke der Berichterstattung in dem vorstehend bezeichneten Rahmen auch unabhängig von Presseakkreditierungen betreten. B. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Mit dem Antrag wird die Erteilung eines Bundestagsausweises in Form eines Bundestagspresseausweises für das Jahr 2017 mit einer Gültigkeit mindestens bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache begehrt. Unter einer „Jahresakkreditierung 2017 für Medienmitarbeiter“, die in dem in der Antragsschrift enthaltenen wörtlichen Antrag aufgeführt ist, ist ein Bundestagsausweis in Form eines Bundestagspresseausweises mit einer Gültigkeit für das Jahr 2017 zu verstehen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Hausordnung des Bundestages vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3483), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 535) – BTHausO – können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medien einen Bundestagsausweis in Form eines Bundestagspresseausweises (Tages- oder Jahresakkreditierung durch das Pressezentrum des Deutschen Bundestages oder Wahlperiodenakkreditierung durch das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung in Kooperation mit dem Pressezentrum des Deutschen Bundestages) erhalten. Die Ausweise nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BTHausO werden mit einer Gültigkeit als Tages- oder Jahresausweise beziehungsweise mit kurzer Befristung ausgegeben (§ 2 Abs. 7 Nr. 4 BTHausO). Vor diesem Hintergrund bedeutet auch der in dem wörtlichen Antrag enthaltene, anscheinend an eine ähnliche Formulierung in dem Antragsformular der Antragsgegnerin angelehnte Passus „Presseakkreditierung für den Deutschen Bundestag für das Jahr 2017“ nichts anderes als ein Bundestagspresseausweis mit einer Gültigkeit für dieses Kalenderjahr. Denn die Presse gehört zu den Medien und der Antragsteller macht in der Begründung des Antrags geltend, als freier Journalist Mitarbeiter der Presse zu sein. Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. April 2004 – VG 27 A 102.04 –, juris Rn. 8) Antrag mit besagtem Begehren ist jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat zumindest das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die hier begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung eines Bundestagsausweises in Form eines Bundestagspresseausweises für das Jahr 2017 mit einer Gültigkeit mindestens bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache würde das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens jedenfalls für eine gewisse Zeit und insoweit endgültig vorwegnehmen (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. April 2004 – VG 27 A 81.04 –, juris Rn. 52). In dem Hauptsacheverfahren (VG 27 K 37.17) erstrebt der Antragsteller die Erteilung eines Bundestagspresseausweises mit einer Gültigkeit für das (gesamte) Jahr 2017. I. Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – wie dem vorliegenden Verfahren – allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung eines Bundestags-ausweises in Form eines Bundestagspresseausweises für das Jahr 2017 nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 2 BTHausO noch aus § 4 Abs. 1 des Berliner Pressegesetz vom 15. Juni 1965 (GVBl. S. 744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 2016 (GVBl. S. 150) – BlnPrG –, noch aus dem Grundgesetz. 1. Es kann dahinstehen, ob die Hausordnung des Deutschen Bundestages eine Rechtsnorm ist (vgl. zur Rechtsnatur dieser Hausordnung: Urteil der Kammer vom 18. Juni 2001 – VG 27 A 344.00 –, NJW 2002 S. 1263, und Klein in: Maunz/Dürig, GG, 78. Erglfg. [Stand: September 2016], Art. 40 Rn 160). Denn aus § 2 BTHausO, insbesondere aus Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 7 Nr. 4 dieser Bestimmung, lässt sich ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Bundestagsausweises in Form eines Bundestagspresseausweises mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Jahresakkreditierung) jedenfalls nicht ableiten. a) § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 BTHausO regelt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jahresakkreditierung, sondern lediglich die Folgen der Ausgabe eines Bundestagsausweises nach den Absätzen 3 bis 6 des § 2 BTHausO (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. April 2004, a.a.O., Rn. 52). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 BT-HausO haben Zutritt zu den nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden des Deutschen Bundestages bei berechtigtem Anlass Inhaber eines nach den Absätzen 3 bis 6 vom Deutschen Bundestag ausgegebenen Bundestagsausweises. Als Bundestagsausweis gelten auch der Tagesausweis, die Einlasskarte sowie der Bundestagspresseausweis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BTHausO). b) Auch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BTHausO besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Bundestagspresseausweises nicht. Vielmehr steht die Erteilung eines solchen Ausweises, insbesondere einer Jahresakkreditierung, nach dieser Vorschrift im Ermessen der Antragsgegnerin („kann“). 2. Nach § 4 Abs. 1 BlnPrG sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Es kann dahinstehen, ob diese Vorschrift auch für Bundesbehörden – der Deutsche Bundestag ist im Sinne des Presseauskunftsrechts eine Behörde (Beschluss der Kammer vom 28. September 2015 – VG 27 L 126.15 –, juris Rn. 65 m.w.N.) – gilt (dies verneinend BVerwG, Urteile vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, a.a.O., Rn. 13 m.w.N., und vom 20. Februar 2013 – 6 A 2.12 –, juris Rn. 22 ff.; anders noch: Beschluss der Kammer vom 1. April 2004, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.). Denn § 4 Abs. 1 BlnPrG gewährt jedenfalls lediglich einen Anspruch auf Auskunft, d.h. auf die Mitteilung konkreter Tatsachen, die sich im amtlichen Raum manifestiert haben. Die Vorschrift vermittelt hingegen nicht ein Recht auf Zutritt zu Gebäuden des Auskunftspflichtigen, um sich dort Informationen selbst zu verschaffen (Beschluss der Kammer vom 1. April 2004, a.a.O., Rn. 53; vgl. ferner OVG Münster, Urteil vom 13. März 2013 – 5 A 1293/11 –, juris Rn. 45 ff.). 3. Auch aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit folgt ein Anspruch auf Erteilung einer Jahresakkreditierung des Deutschen Bundestages nicht. Zur Pressefreiheit gehört der Schutz der Berichterstattung von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Medien in den Stand, die ihnen in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wahrzunehmen. Soweit die Medien an der Zugänglichkeit einer für jedermann geöffneten Informationsquelle teilhaben, wird der Zugang durch die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt, das heißt für Medien nicht grundsätzlich anders als für die Bürger allgemein (BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 1 BvR 2623/95 –, juris Rn. 54 f.). Zum Schutzbereich der Pressefreiheit gehört ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle ebenso wenig wie zu dem der Informationsfreiheit. Ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang besteht lediglich in Fällen, in denen eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle aufgrund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber nicht in hinreichender Weise eröffnet (BVerfG, Beschluss vom 18. März 2008 – 1 BvR 282/01 –, juris Rn. 11). So verhält es sich im vorliegenden Fall nicht. a) Sitzungen des Plenums des Deutschen Bundestages und Sitzungen eines Untersuchungsausschusses, den der Deutsche Bundestag eingesetzt hat, sind Informationsquellen, die im staatlichen, nämlich im antragsgegnerischen Verantwortungsbereich liegen. Diese Informationsquellen sind nach Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 GG zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt. Gemäß Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG verhandelt der Deutsche Bundestag öffentlich. Gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG erhebt ein vom Bundestag eingesetzter Untersuchungsausschuss die erforderlichen Beweise in öffentlicher Sitzung. Öffentlichkeit bedeutet, dass jedermann im Rahmen der vorhandenen räumlichen Kapazität die rechtliche Möglichkeit freien Zutritts haben muss. Damit sind Zugangsregelungen nicht ausgeschlossen (vgl. Achterberg/Schulte in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 42 Rn. 3, Klein, a.a.O., Art. 42 Rn. 33; Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl., Art. 42 Rn. 1a). Solche Regelungen stehen dem Präsidenten des Bundestages zu, der nach Art. 40 Abs. 2 GG das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages ausübt (Beschluss der Kammer vom 1. April 2004, a.a.O., Rn. 56). Das Hausrecht des Bundestagspräsidenten begrenzt das Zutrittsrecht nach Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 GG (vgl. Pieroth, a.a.O.). Es kann dahinstehen, ob die Vertreter von Presse und Rundfunk ein besonderes Recht auf Zugang zu den öffentlichen Sitzungen des Plenums und der Untersuchungsausschüsse des Bundestages haben (in diesem Sinne etwa: Binder DVBl. 1985 S. 1112 sowie Morlok in: Dreier, GG, 3. Aufl. Art. 42 Rn. 27; a.M.: Klein, a.a.O., Rn. 35, sowie Achterberg/Schulte, a.a.O., Rn. 5). Denn die Versagung einer Jahresakkreditierung des Deutschen Bundestages führt jedenfalls nicht dazu, dass dem Betroffenen der Zugang zu diesen Sitzungen nicht in hinreichender Weise eröffnet ist. Mitarbeiter der Medien können Zutritt zu den Gebäuden des Bundestages auch mit einem Bundestagspresseausweis erhalten, der für kürzere Zeit als ein Jahr gültig ist (Tagesakkreditierung bzw. so genannte befristete Akkreditierung – z.B. zur Berichterstattung aus den Sitzungen des Parlaments –). Ein solcher Ausweis kann eine Gültigkeitsdauer von einem Tag (vgl. dazu insbesondere § 2 Abs. 3 Satz 3 BTHaus-O), mehreren Tagen oder sogar bis zu etwa sechs Monaten (vgl. § 2 Abs. 7 Nr. 4 Satz 1 BTHausO sowie die Dienstanweisung des Leiters des Referats Presse und Kommunikation 1 vom 13. November 2014) haben. So wurde dem Antragsteller auf Antrag eine befristete Akkreditierung für die Sitzungswoche des Bundestages vom 16. bis 20. Januar 2017 ausgestellt. Ein Bundestagspresseausweis, der für kürzere Zeit als ein Jahr gültig ist, berechtigt im selben räumlichen Umfang wie eine Jahresakkreditierung zum Zutritt zu den Gebäuden des Bundestages. Überdies ist Mitarbeitern der Medien der Zutritt zu öffentlichen Sitzungen des Plenums und der Untersuchungsausschüsse auch ohne Bundestagspresseausweis bzw. Presseakkreditierung möglich: Als vom Besucherdienst eingeladene oder zugelassene (Einzel-)Besucher (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c BTHausO) erhalten sie bevorzugt Zutritt zu öffentlichen Sitzungen des Plenums. Zutritt zu öffentlichen Ausschusssitzungen können sie nach unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin im Rahmen von Anmeldungen erlangen. b) Andere Informationsquellen, die in denjenigen Gebäuden des Deutschen Bundestages liegen, zu denen Inhaber einer Jahresakkreditierung Zutritt haben, sind nicht aufgrund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt. Über den Zutritt zu diesen Gebäuden und damit über den Zugang zu jenen Informationsquellen entscheidet der Präsident des Bundestages kraft seines Hausrechts. Das Gebäude des Bundestages im Sinne des Art. 40 Abs. 2 GG umfasst alle der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Gebäude (vgl. Klein, a.a.O., Art. 40 Rn. 165) und damit auch die hier in Rede stehenden Gebäude (vgl. dazu §§ 1 Satz 1, 2 Abs. 1 BTHaus-O). Der Bundestagspräsident übt sein Hausrecht, das auch Grundlage für den Erlass der BTHausO ist (Urteil der Kammer vom 18. Juni 2001, a.a.O.; vgl. ferner Klein, a.a.O., Art. 40 Rn. 157), nicht dahin aus, dass letztere Gebäude für jedermann zugänglich sind. Vielmehr sind die Gebäude nach § 2 BTHausO gerade nicht für die Öffentlichkeit zugänglich. – Dem Zutrittsrecht nach Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 GG wird schon durch die vorstehend aufgezeigten Möglichkeiten des Zugangs zu öffentlichen Sitzungen des Plenums und der Untersuchungsausschüsse des Bundestages (Tagesakkreditierung bzw. so genannte befristete Akkreditierung für Mitarbeiter der Medien, Zutritt zu Plenarsitzungen als vom Besucherdienst eingeladene oder zugelassene Besucher, Zutritt zu öffentlichen Ausschusssitzungen im Rahmen von Anmeldungen) Genüge getan. – Überdies ist auch weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass der Bundestagspräsident in der Praxis abweichend von § 2 BTHausO jedermann Zutritt zu den betreffenden Gebäuden gewähren würde. 4. Ebenso wenig lässt sich ein Anspruch auf Erteilung einer Jahresakkreditierung des Deutschen Bundestages auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG stützen. Danach hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Voraussetzung eines durch dieses Grundrecht geschützten Zugangs zu einer Informationsquelle ist deren allgemeine Zugänglichkeit. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001, a.a.O., Rn. 56). Die Versagung einer Jahresakkreditierung des Deutschen Bundestages hat nicht zur Folge, dass der Betroffene gehindert ist, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Der Zugang zu den öffentlichen Sitzungen des Plenums und der Untersuchungsausschüsse des Bundestages ist ihm – wie oben ausgeführt – auch ohne eine solche Akkreditierung hinreichend möglich. Andere Informationsquellen, die in denjenigen Gebäuden des Deutschen Bundestages liegen, zu denen Inhaber einer Jahresakkreditierung Zutritt haben, sind nicht allgemein zugänglich. Denn letztere Informationsquellen liegen in Gebäuden, die – wie oben ausgeführt – nicht für die Öffentlichkeit, d.h. für jedermann, zugänglich sind. 5. Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der die Vergabe von Jahresakkreditierungen betreffenden Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin folgt ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung eines Bundestagspresseausweises mit einer Gültigkeit für das Jahr 2017 nicht. Die Erteilung von Jahresakkreditierungen steht nach Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG im Ermessen des Präsidenten des Bundestages (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 – 1 BvQ 16/05 –, juris Rn. 21; zum entsprechenden Ermessen des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts: VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 3 K 1329/13 –, juris Rn. 31). Die Entscheidung über die Erteilung einer solchen Akkreditierung ist dem Hausrecht zuzuordnen, da der Inhaber der Akkreditierung Zutritt zu den Gebäuden des Bundestages hat (vgl. Klein, a.a.O., Art. 40 Rn. 157). Das genannte Ermessen ist im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der Grundrechte des Antragstellers aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG nicht dahin eingeengt, dass die Erteilung eines Bundestagspresseausweises mit einer Gültigkeit für das Jahr 2017 die einzig rechtlich zulässige Entscheidung ist. a) Voraussetzung für die Erteilung einer Jahresakkreditierung an Mitarbeiter der Medien ist nach besagter Verwaltungspraxis u.a. ein Nachweis einer regelmäßigen Berichterstattung über die Arbeit des Deutschen Bundestages. Die Antragsgegnerin hat substantiiert und unwidersprochen dargelegt, dass sie bei der Erteilung von Jahresakkreditierungen an solche Personen schon seit Jahren u.a. auf diese Voraussetzung abstellt (vgl. auch die Pressemitteilung des Deutschen Bundestages vom 2. November 2016 und die Dienstanweisung des Leiters des Referats Presse und Kommunikation 1 vom 13. November 2014). Namentlich hat sie dargetan, dass dies insbesondere bei freien Journalisten und Redaktionen gilt, die in der Vergangenheit wenig bzw. überhaupt nicht aus dem Parlament berichtet haben. aa) Die Voraussetzung ist durch den Zweck des dem Präsidenten des Bundestages eingeräumten Hausrechts gedeckt. Dieses Hausrecht dient der Aufrechterhaltung und Wahrung des Hausfriedens als Grundlage für die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages (Beschluss der Kammer vom 1. April 2004, a.a.O., Rn. 58; Urteil der Kammer vom 18. Juni 2001, a.a.O.). Es umfasst insbesondere die Befugnis des Bundestagspräsidenten, zum Zweck der Sicherheit und der Gewährleistung der Betriebsabläufe des Bundestages den Zugang zu den Gebäuden dieser Institution zu beschränken (vgl. VG Karlsruhe, a.a.O.). Das in Rede stehende Erteilungskriterium ist Ausdruck der Ausübung dieser Befugnis. Hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Kriteriums hat die Antragsgegnerin sich auf besagte Befugnis bezogen. Außerdem hat diese Beteiligte vorgetragen, die Bundestagsverwaltung sei bemüht, u.a. der starken Auslastung der Bundestagsliegenschaften Rechnung zu tragen und die Zahl der Bundestagshausausweise, insbesondere die Zahl der Dauerhausausweise, möglichst gering zu halten. Das Vorbringen des Antragstellers, soweit die Antragsgegnerin einen Kapazitätseinwand erhebe, sei dieser unsubstantiiert, ändert an der Beurteilung nichts. Denn – auch – die Quantität, in der Jahresakkreditierungen an Mitarbeiter der Medien erteilt werden, steht im Ermessen der Antragsgegnerin. Im Übrigen ist der Kammer das Bemühen der Bundestagsverwaltung, die Zahl insbesondere besagter Dauerhausausweise möglichst gering zu halten, auch aus dem Verfahren VG 27 L 126.15 bekannt. bb) Das Kriterium verstößt nicht gegen des Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 2006 – 2 BvL 2/99 –, juris Rn. 69, und vom 16. März 2005 – 2 BvL 7/00 –, juris Rn. 66, s. a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2016 – OVG 6 N 55.15 –, juris Rn. 3). Die unterschiedliche Behandlung von Mitarbeitern der Medien mit einem Nachweis einer regelmäßigen Berichterstattung über die Arbeit des Deutschen Bundestages und Mitarbeitern der Medien ohne einen solchen Nachweis in Bezug auf die Erteilung von Jahresakkreditierungen ist mit Blick auf die angestrebte Begrenzung der Zahl der Dauerhausausweise sachlich gerechtfertigt. Denn erstere Medienmitarbeiter haben gegenüber anderen Medienmitarbeitern ein gesteigertes Interesse am Zugang zu den Bundestagsliegenschaften. Aufgrund des Nachweises besagten Inhalts ist davon auszugehen, dass erstere Medienmitarbeiter – auch – in dem Jahr, für das eine Jahresakkreditierung erteilt wird, nicht nur gelegentlich, sondern ständig aus dem Bundestag Bericht erstatten werden. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Differenzierung bei der Erteilung von Jahresakkreditierungen an Mitarbeiter der Medien ist verhältnismäßig, zumal Medienmitarbeiter ohne einen Nachweis der genannten Art Tagesakkreditierungen bzw. so genannte befristete Akkreditierungen erhalten können. Dass die Antragsgegnerin Medienmitarbeitern Tagesakkreditierungen und so genannte befristete Akkreditierungen möglicherweise lediglich anlassbezogen (z.B. zur Berichterstattung über parlamentarische Beratungen, zum Besuch öffentlicher Veranstaltungen, zur Wahrnehmung vereinbarter Termine mit Bundestagsabgeordneten) erteilt, ändert im Hinblick auf die von ihr zulässigerweise angestrebte Begrenzung der Zahl der Bundestagshausausweise nichts an der Beurteilung. Aus diesen Gründen liegt in besagtem Erteilungskriterium nicht eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Mitarbeitern der Medien, die dabei sind, in die Berichterstattung über die Arbeit des Deutschen Bundestages einzusteigen, gegenüber Medienmitarbeitern, die über diese Arbeit schon länger Bericht erstatten. Ebenso wenig stellt dieses Kriterium eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Mitarbeitern der Medien, die nicht in Berlin arbeiten, gegenüber Medienmitarbeitern, die hier arbeiten, dar. Denn es ist weder rechtlich noch faktisch ausgeschlossen, dass auch erstere Medienmitarbeiter eine solche Akkreditierung erhalten. Die Antragsgegnerin knüpft bei der Erteilung von Jahresakkreditierungen nicht daran an, ob ein Medienmitarbeiter über eine Basis vor Ort verfügt. Vielmehr stellt sie auf den Nachweis einer regelmäßigen Berichterstattung über die Arbeit des Deutschen Bundestages ab. cc) Das Kriterium verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Grundrecht auf Pressefreiheit verbietet dem Staat im Leistungsbereich nur, dass er den Inhalt der Meinungen oder die Tendenz von Presseerzeugnissen zum Kriterium für die Vergabe von Leistungen – wie Jahresakkreditierungen – macht. Dagegen ist es ihm nicht von vornherein verwehrt, die Gewährung von Leistungen an meinungsneutralen Kriterien auszurichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989 – 1 BvR 727/84 –, juris Rn. 29 m.w.N.; s. a. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Diesen Anforderungen wird die Vergabe von Jahresakkreditierungen anhand besagten Kriteriums gerecht. Das Kriterium knüpft nicht an den Inhalt verbreiteter Meinungen oder die Tendenz von Presseerzeugnissen bzw. -veröffentlichungen, sondern an den bloßen Gegenstand und die diesbezügliche Kontinuität von Presseveröffentlichungen an. b) Die Voraussetzungen, unter den die Antragsgegnerin in ständiger Verwaltungspraxis Jahresakkreditierungen erteilt, liegen hier nicht vor. Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller neben seiner Arbeit als Pressesprecher der P...partei D... noch journalistisch bzw. publizistisch tätig ist. Denn er hat einen Nachweis einer regelmäßigen Berichterstattung über die Arbeit des Deutschen Bundestages nicht erbracht. Die Frage, ob ein solcher Nachweis erbracht ist, beurteilt sich nach der diesbezüglichen ständigen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin. Dies lässt das die Erbringung eines derartigen Nachweises im vorliegenden Fall betreffende Vorbringen des Antragstellers außer Acht. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die zuletzt genannte Frage in vergleichbaren Fällen anders beurteilt als im vorliegenden Fall, sind nicht vorhanden. c) Die Versagung der beantragten Jahresakkreditierung verletzt den Antragsteller auch nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Es kann dahinstehen, ob der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der Berufsausübungsfreiheit auch auf Teilhabe an staatlichen Leistungen zielt (vgl. zu dem in dieser Vorschrift ebenfalls verbürgten Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen: BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2013 – 1 BvL 1/08 –, juris Rn. 37 ff. m.w.N.). Denn aus einem sich allenfalls aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Recht von Mitarbeitern der Medien auf (gleichberechtigte) Teilhabe an den Jahresakkreditierungen, die die Antragsgegnerin für das Jahr 2017 vergibt, folgt ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung besagter Jahresakkreditierung nicht. Der Antragsteller erfüllt eine kraft des Hausrechts des Bundestagspräsidenten festgelegte Voraussetzung für die Erteilung einer Jahresakkreditierung nicht. Die Antragsgegnerin erteilt – wie oben ausgeführt – nur Medienmitarbeitern mit einem Nachweis einer regelmäßigen Berichterstattung über die Arbeit des Deutschen Bundestages eine Jahresakkreditierung. Einen solchen Nachweis hat der Antragsteller – wie oben dargestellt – nicht. Aus diesen Gründen ist es unerheblich, ob dem Antragsteller eine Berichterstattung aus den der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäuden des Bundestages heraus im Jahr 2017 nur in einer gegenüber Medienmitarbeitern, die eine Akkreditierung für dieses Jahr innehaben, eingeschränkten und nur bedingt planbaren Weise möglich ist. Unmöglich ist dem Antragsteller eine solche Berichterstattung ohne eine Jahresakkreditierung jedenfalls nicht. Er kann zumindest auch mit Tagesakkreditierungen bzw. so genannten befristeten Akkreditierungen aus diesen Gebäuden heraus Bericht erstatten. Mitarbeiter der Medien, zu denen der Antragsteller nach eigenem Vorbringen gehört, können Akkreditierungen der beiden zuletzt genannten Arten erhalten. II. Im Übrigen ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragteller ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages vom 14. Dezember 2016 zusteht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Ablehnung dieses Antrags, der der Sache nach auf Erteilung eines Bundestagsausweises in Form eines Bundestagspresseausweises für das Jahr 2017 gerichtet ist, ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das der Antragsgegnerin zustehende Erteilungsermessen hier rechtsfehlerhaft ausgeübt worden wäre (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Im Hinblick auf die erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache hat die Kammer den Streitwert des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes auf den im Hauptsacheverfahren anzunehmenden (Auffang-)Wert festgesetzt (Beschlüsse der Kammer vom 28. April 2004, a.a.O., und 1. April 2004, a.a.O., Rn 67; OVG Berlin, Beschluss vom 15. März 2005 – OVG 8 S 63.04 –, BA S. 2).