OffeneUrteileSuche
Beschluss

27 L 547.16

VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:1117.27L547.16.0A
5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, dem Antragssteller Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen: 1. Wann hat Frau H... ihre Bachelorarbeit im Kombinationsbachelorstudiengang (Bachelor of Arts) Geschichte (Kernfach) und Geschlechterstudien (Zweitfach) verteidigt? 2. Ist ihr eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums ausgestellt worden? Falls ja: An welchem Tag? 3. Warum ist dieser Abschluss im DV-System der Antragsgegnerin noch nicht verzeichnet? Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, dem Antragssteller Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen: 1. Wann hat Frau H... ihre Bachelorarbeit im Kombinationsbachelorstudiengang (Bachelor of Arts) Geschichte (Kernfach) und Geschlechterstudien (Zweitfach) verteidigt? 2. Ist ihr eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums ausgestellt worden? Falls ja: An welchem Tag? 3. Warum ist dieser Abschluss im DV-System der Antragsgegnerin noch nicht verzeichnet? Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller folgende Auskünfte zu erteilen, 1. Wann hat Frau H...ihre Bachelorarbeit im Kombinationsbachelorstudiengang (Bachelor of Arts) Geschichte (Kernfach) und Geschlechterstudien (Zweitfach) verteidigt? 2. Ist ihr eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums ausgestellt worden? Falls ja: An welchem Tag? 3. Warum ist dieser Abschluss im DV-System der Antragsgegnerin noch nicht verzeichnet? Dieser Antrag hat Erfolg. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (1) sowie eines Anordnungsgrundes (2) mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 1. Anspruchsgrundlage des geltend gemachten Auskunftsbegehren sind § 23, § 4 Abs. 1 PresseG Bln bzw. § 9a RStV. Danach sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen, bzw. haben Rundfunkveranstalter gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Der Antragsteller ist als Rundfunkveranstalter, für den der anfragende Journalist Dr. S. als Mitarbeiter tätig ist, gemäß § 9a RStV bzw. in der nach § 23 PresseG Bln gebotenen entsprechenden Anwendung der Rechtsprechung zu § 4 Abs. 1 PresseG Bln für die Verleger von Presseerzeugnissen (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2012 - VG 27 L 259.12 -, Juris, Rn. 25) anspruchsberechtigt. Die Antragsgegnerin als Körperschaft öffentlichen Rechts nimmt Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und unterfällt schon dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Behördenbegriff nach § 1 Abs. 4 VwVfG. Ausschlussgründe nach § 23, § 4 Abs. 2 PresseG Bln oder § 9a Abs. 1 Satz 2 RStV liegen nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht vor. Insbesondere ist hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2., die sich auf die Sphäre der Frau S... beziehen, kein schutzbedürftiges privates Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 PresseG Bln oder § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV erkennbar. In Betracht kommt das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Frau S... nach Art. 1 und 2 Abs. 1 GG. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch nicht ausschließlich dem Betroffenen im Sinne einer absoluten und uneinschränkbaren Herrschaft über seine Daten zugeordnet. Der Einzelne muss vielmehr Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2001 - 2 BvR 152/01 - Juris, m.w.N.). Die genannten Regelungen der Informationsansprüche halten sich daher im Rahmen der verfassungsrechtlich zulässigen Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem grundrechtlich geschützten Gütern der Pressefreiheit wie des informationellen Selbstbestimmungsrechts ist vorliegend insbesondere einzustellen, dass zum einen mit den Auskünften, die sich auf den Bereich der erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen der Frau S... beziehen, nur die Sozialsphäre als der am geringsten geschützte Teil des informationellen Selbstbestimmungsrechts (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 2538/08, 1 BvR 6/09 - Juris - zur personenbezogenen Wortberichterstattung privater Presseorgane) betroffen ist. Zum anderen ist festzuhalten, dass Frau S... bereits selbst im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses sich zu ihrem beruflichen Werdegang geäußert und damit diesen Lebensbereich nicht nur der öffentlichen Information, sondern auch der öffentlichen Nachfrage geöffnet hat. Als früheres Mitglied des Abgeordnetenhauses und nunmehrige Kandidatin für das Amt der Bezirksbürgermeisterin sind diese Angaben von hohem öffentlichem Interesse in Bezug auf ihre Qualifikation einerseits und ihre Glaubwürdigkeit im Nachgang zu verschiedenen Affären von Politikern unterschiedlicher Parteien hinsichtlich des Führens akademischer Grade andererseits. Schließlich hat Frau S... mit ihrer politischen Betätigung, in der sie nun Leitungsverantwortung im bezirklichen Rahmen anstrebt, insofern auch einen einer Person der Zeitgeschichte mindestens ähnlichen Status. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin können datenschutzrechtliche Erwägungen nach § 6a Abs. 5 BerlHG der Auskunftserteilung zu den Anträgen zu 1. und 2. nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 PresseG Bln oder § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV entgegengehalten werden. Datenschutzrechtliche Normen dienen (lediglich) der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Informationswege durch ihre Adressaten; es geht hierbei nicht um eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs der Medien. Aus ihnen kann keine materielle Beschränkung des Informationsanspruchs hergeleitet werden (Soehring/Hoehne, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 4 Tz. 46a m.w.N.). Nach § 13 Berliner Datenschutzgesetz ist überdies die Datenübermittlung an u.a. landesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts zulässig, sofern eine Rechtsvorschrift – wofür hier die die grundrechtlichen Güter der Presse- und Rundfunkfreiheit schützenden genannten Informationsnormen in Betracht kommen – dies erlauben. Der Anspruch zu 3. bezieht sich nur auf die Sphäre der Antragsgegnerin. Hier sind schutzwürdige Belange, die die Erteilung der begehrten Information ausschließen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Der notwendige Aktualitätsbezug ergibt sich aus der Tatsache, dass Frau S... am heutigen Nachmittag ihre Wahl zur Bezirksbürgermeisterin anstrebt und die mit den genannten Anträgen angesprochenen Fragen in Bezug auf die Qualifikation und Glaubwürdigkeit der Frau S... von Bedeutung sind. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.