Urteil
27 K 25.13 V
VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0707.27K25.13V.0A
7Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Pass ist die Erklärung des ausländischen Staates, hier: Indiens, dass der Passinhaber als sein Staatsbürger die beschriebene Identität hat.(Rn.18)
2. Die Reichweite der Beweiskraft öffentlicher Urkunden - auch ausländischer öffentlicher Urkunden i.S.v. § 438 ZPO -, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 ZPO bezeichneten Inhalt haben, bestimmt sich nach der gesetzlichen Beweisregel des § 418 Abs 3 ZPO. Danach erbringt die in der öffentlichen Urkunde bezeugte Tatsache nur dann den vollen Beweis, wenn diese von der Behörde oder Urkundsperson selbst wahrgenommen wurde oder wenn eigene Handlungen der Behörde oder Urkundsperson bezeugt werden.(Rn.19)
3. Daran fehlt es bei Angaben zu Geburtsdatum und Geburtsort.(Rn.19)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Neu Delhi vom 21. Januar 2013 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Pass ist die Erklärung des ausländischen Staates, hier: Indiens, dass der Passinhaber als sein Staatsbürger die beschriebene Identität hat.(Rn.18) 2. Die Reichweite der Beweiskraft öffentlicher Urkunden - auch ausländischer öffentlicher Urkunden i.S.v. § 438 ZPO -, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 ZPO bezeichneten Inhalt haben, bestimmt sich nach der gesetzlichen Beweisregel des § 418 Abs 3 ZPO. Danach erbringt die in der öffentlichen Urkunde bezeugte Tatsache nur dann den vollen Beweis, wenn diese von der Behörde oder Urkundsperson selbst wahrgenommen wurde oder wenn eigene Handlungen der Behörde oder Urkundsperson bezeugt werden.(Rn.19) 3. Daran fehlt es bei Angaben zu Geburtsdatum und Geburtsort.(Rn.19) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Neu Delhi vom 21. Januar 2013 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Entscheidung konnte ohne erneute mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die nach § 42 Abs. 1 VwGO statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Versagung des beantragten Visums zur Familienzusammenführung mit Bescheid der Botschaft der Beklagten in Neu Delhi vom 21. Januar 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Nach Satz 2 dieser Vorschrift richtet sich die Erteilung nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften. Nach der danach allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 30 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt. Die Klägerin erfüllt die allgemeinen und speziellen Voraussetzungen für einen Ehegattennachzug zu einem Ausländer. Die Klägerin ist seit 6. April 2011 mit einem in Deutschland lebenden Ausländer verheiratet, beide Ehegatten sind über 18 Jahre alt. Der Ehegatte verfügt über eine befristete Aufenthaltserlaubnis, der Verlängerung einschließlich der späteren Erteilung einer Niederlassungserlaubnis möglich ist (§ 30 Abs. 1 Nr. 3. d) AufenthG). Die Klägerin hat nachgewiesen, dass sie sich zumindest in einfacher Art in deutscher Sprache verständigen kann. Das am 31. Juli 2012 bestandene Goethe-Zertifikat A 1 genügt insoweit zum Nachweis. Zwar ist es fast zwei Jahre alt; angesichts der guten Note ist aber nicht davon auszugehen, dass die Klägerin die erworbenen Kenntnisse inzwischen wieder eingebüßt hätte. Es steht ausreichender Wohnraum zur Verfügung (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Der Lebensunterhalt ist gesichert (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), wie auch die Beigeladene bestätigt hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten und der Beigeladenen ist auch die Identität der Klägerin hinreichend geklärt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG). Die Klärung der Identität setzt die Gewissheit voraus, dass ein Visumbewerber die Person ist, für die sie sich ausgibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2012 – OVG 3 B 15.11 –, juris Rn. 20 f.; vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 -, juris Rn. 12), mithin Verwechslungsgefahr nicht besteht. Dabei haben nationale Reisepässe wie der von der Klägerin vorgelegte indische Reisepass als öffentliche, internationale Anerkennung genießende staatliche Urkunden nach internationaler Übung grundsätzlich eine Identifikationsfunktion, indem sie in der Regel den Nachweis erbringen, dass der Inhaber die in dem Pass genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die dort enthaltenen Angaben mit deren tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen übereinstimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 – 1 C 1.03 –, juris Rn. 24, zur Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 10 B 1/13 –, juris Rn. 4 und Nr. 5.1.1a VV-AufenthG). Der Pass ist die Erklärung des ausländischen Staates, dass der Passinhaber als sein Staatsbürger die beschriebene Identität hat. Er bescheinigt, dass die Personendaten (Name, Vorname, Geburtsdatum) den Personalien des durch Lichtbild und Unterschrift ausgewiesenen Inhabers des Papiers entsprechen (Nr. 3.0.4 VV-AufenthG). Zuordnungskriterien sind in erster Linie der Name und Vorname sowie der Tag und Ort der Geburt (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Allerdings erbringt auch ein echter ausländischer Reisepass nicht zwingend den materiellen Beweis für die Richtigkeit des in ihm angeführten Geburtsdatums (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2012 – OVG 2 N 16.11 –, juris Rn. 4) oder des Geburtsortes. Denn die Reichweite der Beweiskraft öffentlicher Urkunden - auch ausländischer öffentlicher Urkunden i.S.v. § 438 ZPO -, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, bestimmt sich nach der gesetzlichen Beweisregel des § 418 Abs. 3 ZPO. Danach erbringt die in der öffentlichen Urkunde bezeugte Tatsache nur dann den vollen Beweis, wenn diese von der Behörde oder Urkundsperson selbst wahrgenommen wurde oder wenn eigene Handlungen der Behörde oder Urkundsperson bezeugt werden (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. 2006, § 418 Rn. 5). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin durchgehend erklärt, dass die Angaben zum Geburtsort, die sich in ihrem echten Pass und auf ihrer echten Geburtsurkunde befinden, zutreffen. Die übereinstimmenden Angaben zum Geburtsort in der Geburtsurkunde und im Reisepass beruhen aber allein auf den eigenen Angaben der Klägerin. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zum Geburtsort sind dadurch entstanden, dass der namentlich nicht genannte Vertrauensanwalt der Botschaft bei seinem ersten Besuch der Familie von der Mutter der Klägerin erfahren haben will, dass die Klägerin in dem Geburtsort ihrer Mutter zur Welt gekommen sei. Eine entsprechende handschriftliche Erklärung in englischer Sprache ist von der Mutter und weiteren Personen unterschrieben; darunter befindet sich auch der Fingerabdruck eines Analphabeten; ob die Mutter der Klägerin englische Texte lesen kann, ist nicht bekannt. Bei einem weiteren Besuch des Vertrauensanwaltes beharrte die Familie darauf, dass die Angabe in Geburtsurkunde und Pass korrekt sei und dass man auf Anraten des deutschen Prozessbevollmächtigten eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, die von der Mutter der Klägerin und der Hebamme unterzeichnet worden sei. Nach Angaben des Vertrauensanwaltes hat die Hebamme ihre Unterschrift nur aus Gefälligkeit geleistet. Daraus folgt allerdings nicht, dass die Angabe inhaltlich falsch ist. Den in englischer Sprache verfassten Investigationsberichten des Vertrauensanwaltes, die keinen Urheber erkennen lassen, der gegebenenfalls als Zeuge vernommen werden könnte, kommt dabei kein höherer Beweiswert zu als dem übrigen Parteivortrag der Beklagten. Umgekehrt ist einzuräumen, dass auch einer in Indien abgegeben eidesstattlichen Versicherung kein besonderer Beweiswert zuzumessen ist. Zur Überzeugung des Gerichts im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung ist im vorliegenden Fall ausschlaggebend auf die Angaben auf der Geburtsurkunde und im Reisepass der Klägerin abzustellen. Es ist Sache des ausländischen Staates, wie und auf welcher Grundlage er offizielle Urkunden ausstellt, die die Identität seiner Staatsangehörigen definieren. Daran sind die deutschen Behörden in der Regel gebunden. Um deren grundsätzliche Maßgeblichkeit in Frage zu stellen, bedarf es gewichtiger Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben. In den beiden oben zitierten und von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gab es konkreten Anlass zu gewichtigen Zweifel an den Angaben zu Namen und Geburtsdatum. Im einen Fall kam es für den Erfolg der Klage entscheidend auf die Frage der Minderjährigkeit der Klägerin bei Beantragung des Visums und damit auf das Geburtsdatum an (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2012 – OVG 2 N 16.11 –, juris Rn. 5). In der anderen Entscheidung hatte sich die Klägerin selbst wechselnd und widersprüchlich eingelassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. März 2012 – OVG 3 B 15.11 –, juris Rn. 23). Im vorliegenden Fall geht es dagegen allein um die Frage, ob die Klägerin in ihrem Wohnort Hiatpur Jattan im Punjab oder im lediglich 18 km (!) entfernten Khanpur im Punjab (vgl. google maps; Fahrzeit mit dem Auto: 24 Minuten), dem Geburtsort ihrer Mutter geboren ist. Es gibt keinen triftigen Grund dafür, warum die Klägerin insoweit falsche Angaben gemacht haben sollte. Der Umstand, dass die Klägerin auch auf Drängen der Beklagten nicht bereits war, sich neue Urkunden mit dem von der Beklagten gewünschten Geburtsort ausstellen zu lassen, spricht eher für als gegen die Richtigkeit der Angaben der Klägerin. Denn dieser Streit hat den Familiennachzug ganz erheblich verzögert. Anzeichen für einen Missbrauch oder für eine Verwechslungsgefahr, der durch die Angaben zur Person begegnet werden soll, hat die Beklagte im vorliegenden Fall weder dargelegt noch sind sie ansonsten ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Abs. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die laut Angaben in ihrem Pass und ihrer aufgrund der Registrierung am 24. September 2010 ausgestellten Geburtsurkunde am 8. April 1986 in Hayatpur Jattan (Punjab) geborene indische Klägerin begehrt ein Visum zum Familiennachzug zu ihrem am 10. Oktober 1975 geborenen Ehemann K..., der – als Vater eines 2008 geborenen unehelichen deutschen Kindes – mit einer zuerst am 24. September 2008 erteilten und gegenwärtig bis zum 7. November 2014 verlängerten Aufenthaltserlaubnis in Düsseldorf wohnhaft und – nach den bis November 2011 reichenden Unterlagen der Beigeladenen – als Spülkraft in einem Restaurant, Nettoverdienst 1195 € erwerbstätig ist. Hinzu kommen für die Zeit von September 2013 bis Februar 2014 nachgewiesen Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung in Höhe von 360,00 € monatlich. Der Ehemann bewohnt eine 60 qm große 3-Zimmer-Wohnung. Die Heirat fand am 6. April 2011 in Indien statt. Die Klägerin erwarb am 31. Juli 2012 in New Delhi das Goethe-Zertifikat A 1 mit der Note „gut“ (81/100). Inzwischen ist die Klägerin Mutter einer am 14. April 2013 geborenen Tochter, als Vater ist der Ehemann der Klägerin eingetragen. Die Klägerin stellte erstmalig am 28. Juli 2011 einem Antrag auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug; dieses wurde ihr mit Bescheid vom 19. Oktober 2011 verwehrt, da die Beklagte nach Ermittlungen zu der Ansicht gekommen war, dass die Angabe des Geburtsortes der Klägerin in der Geburtsurkunde unter Pass falsch sei; tatsächlich sei die Klägerin in Khanpur (Garshankar, Punjab) geboren worden. Damit sei die Identität der Klägerin nicht eindeutig geklärt und durch inhaltlich richtige Dokumente nachgewiesen. Ein neuer Antrag, sinnvollerweise mit echten Urkunden und korrektem Reisepass, könne jederzeit gestellt werden. Die Klägerin beantragte am 21. August 2012 mit denselben Unterlagen erneut eine Erteilung des Visums zum Familiennachzug zum Ehemann, wobei sie darauf hinwies, dass der in der Geburtsurkunde und im Reisepass eingetragene Geburtsort richtig sei. Als ihre Mutter von den Ermittlern der Botschaft nach dem Geburtsort gefragt worden sei, habe diese ihren eigenen Geburtsort (Khanpur) angegeben, beigefügt war eine dies bestätigende notarielle Erklärung der Mutter der Klägerin und der Hebamme vom 15. Juni 2012. Die Beklagte ließ eine erneute Ermittlung durchführen, die ergab, dass die Geburtsurkunde der Klägerin formell richtig sei, die Inhalte aber lediglich auf eigenen Angaben beruhten. Die Familie der Klägerin habe darauf beharrt, dass der eingetragene Geburtsort der richtige sei, ohne Stellung zu ihrem früheren Verhalten zu nehmen. Die Hebamme habe mitgeteilt, dass ihr gesagt worden sei, dass ihre Unterschrift benötigt werde, daraufhin habe sie mit ihrer Unterschrift helfen wollen. Mit Remonstrationsbescheid vom 21. Januar 2013 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in New Delhi den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus: Es fehle an den Erteilungsvoraussetzungen für ein Visum, aufgrund des inhaltlich falschen Passes unter falschem Geburtsurkunde ihre Identität nicht geklärt sei. Die ursprüngliche Aussage der Mutter der Klägerin, dass die Klägerin im Haus ihrer Großeltern mütterlicherseits in Khanpur geboren sei, sei weiterhin überzeugend. Es entspreche der Tradition im konservativ geprägten örtlichen Indien, dass die Töchter in ihren Heimatort zurückkehrten, um die Geburt ihrer Kinder im Beisein der eigenen Mutter zu erleben. Die Klägerin und ihre Familie hätten gegenüber dem von der Botschaft beauftragten Ermittler offen zugegeben, dass man sich nicht die Mühe machen wolle, einen neuen Pass und eine neue Geburtsurkunden zu beantragen. Sie habe darauf beharrt, dass Hayatpur Jattan der Geburtsort der Klägerin sei. Ein Pass mit falschen Angaben zum Geburtsort sei inhaltlich falsch und damit ungültig, zudem habe die Klägerin im Visumsverfahren falsche Dokumente vorgelegt und falsche Angaben gemacht, was ein Ausweisungstatbestand darstelle. Die Klägerin hat am 6. Februar 2013 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die Geburtsurkunde unter Reisepass ihren korrekten Geburtsort bezeichne. Ein Motiv für eine Falschangabe des Geburtsortes sei nicht nachvollziehbar, die von der Beklagten angeführte Tradition gebe es nicht mehr. Es sei in erster Linie Aufgabe der indischen Behörden, für die Korrektheit der Eintragungen in der Geburtsurkunde zu sorgen. Dies sei von den deutschen Behörden hinzunehmen, zumal kein Motiv für eine bewusste oder fahrlässige Falschbeurkundung bestehe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Neu Delhi vom 21. Januar 2013 zu verpflichten, der Klägerin ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Im Rahmen einer vertrauensanwaltlichen Überprüfung sei bei einer Vorsprache im Haushalt der Klägerin von ihrer Mutter, der Schwester und dem Bruder – auch schriftlich –bestätigt worden, dass die Klägerin tatsächlich im Dorf Khanpur geboren sei. Die eidesstattlichen Versicherungen der Mutter und der Hebamme hätten keinen Beweiswert. Deren Angaben würden vom Notar ohne jegliche Überprüfung auf ihre inhaltliche Richtigkeit aufgenommen. Die Beigeladene hat bisher keinen Antrag gestellt. Sie hat festgestellt, dass der Lebensunterhalt der Klägerin im Falle der Einreise gesichert sei. Sie verweigert ihre Zustimmung zur Erteilung eines Visums unter Hinweis auf die angeblich ungeklärte Identität der Klägerin. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Februar 2014 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladene verwiesen, die vorgelegen haben und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sind.