Urteil
27 K 294.10
VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0123.27K294.10.0A
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Leitsätze
1. Es ist ausgeschlossen, dass jemand durch die Aufhebung eines die Ansprüche Dritter ablehnenden Bescheides in eigenen Rechten verletzt wird.(Rn.47)
2. § 48 Abs. 1 VwVfG ist nicht zu entnehmen, dass er auch dem Interesse von nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffener Personen daran dient, von möglicherweise infolge der Rücknahme des Verwaltungsaktes entstehenden zivilrechtlichen Pflichten verschont zu bleiben.(Rn.64)
3. Eine mögliche Verletzung etwaiger subjektiver Rechte kann erst durch die Entscheidung der Zuordnungsbehörde darüber eintreten, welchen Kommunen und in welchem Umfang Geschäftsanteile übertragen werden.(Rn.68)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 5 bis 19. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist ausgeschlossen, dass jemand durch die Aufhebung eines die Ansprüche Dritter ablehnenden Bescheides in eigenen Rechten verletzt wird.(Rn.47) 2. § 48 Abs. 1 VwVfG ist nicht zu entnehmen, dass er auch dem Interesse von nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffener Personen daran dient, von möglicherweise infolge der Rücknahme des Verwaltungsaktes entstehenden zivilrechtlichen Pflichten verschont zu bleiben.(Rn.64) 3. Eine mögliche Verletzung etwaiger subjektiver Rechte kann erst durch die Entscheidung der Zuordnungsbehörde darüber eintreten, welchen Kommunen und in welchem Umfang Geschäftsanteile übertragen werden.(Rn.68) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 5 bis 19. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage hat weder mit dem Haupt- (I) noch mit dem Hilfsantrag (II) Erfolg, da beide Anträge unzulässig sind. I. Für den als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaften Hauptantrag, mit dem die Aufhebung der Regelungen in Ziffer III.1 und Ziffer III.2 des Bescheides der Beklagten vom 30. Juli 2010 in der Fassung des Schriftsatzes dieser Beteiligten vom 9. Januar 2014 begehrt wird, und zwar ohne – die von der Klägerin hinsichtlich der Regelung in Ziffer III.2 früher gemachte (vgl. etwa Schriftsatz der Klägerin vom 18. November 2010 S. 2 f.) – Einschränkung, fehlt der Klägerin die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Nach letzterer Vorschrift setzt die Zulässigkeit der Klage voraus, dass ein Kläger – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – geltend machen kann, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Voraussetzung liegt hier hinsichtlich beider angefochtener Regelungen nicht vor. 1. a) Die Regelung in Ziffer III.1 des angegriffenen Bescheides ist ein Rücknahme-Verwaltungsakt (dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage, § 48 Rn. 32). Mit dieser Regelung wurde ein (anderer) Verwaltungsakt zurückgenommen, nämlich der den Antrag sächsischer Gemeinden auf Kapitalbeteiligung an der FWV ablehnende Bescheid vom 20. Juli 1995 rückwirkend aufgehoben. Auch die Ablehnung eines beantragten Verwaltungsakts ist eine Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 Rn. 90). Mit dem aufgehobenen Bescheid wurde ein solcher Akt, und zwar ein Vermögenszuordnungsbescheid (vgl. dazu §§ 2 Abs. 1 und 1a, 1 Abs. 4 Satz 1 2. Hs. VZOG), abgelehnt. Es ist ausgeschlossen, dass die Klägerin durch die Aufhebung des die Ansprüche Dritter ablehnenden Bescheides vom 20. Juli 1995 in eigenen Rechten verletzt wird. An der Rechtsstellung der Klägerin in Bezug auf die von Gemeinden aus Sachsen und Sachsen-Anhalt, darunter den Beigeladenen zu 4 bis 20, begehrten Geschäftsanteilen an der FWV ändert sich hierdurch nichts. Subjektive Rechte an diesen Geschäftsanteilen stehen der Klägerin nicht zu. Die Klägerin ist nicht – mehr – Inhaberin solcher Anteile, nachdem sie alle Geschäftsanteile an dieser Gesellschaft mit Verträgen vom 25. Februar 1994 und vom 28. Juni 1994 veräußert hat. Auch einen Anspruch auf Übertragung von Geschäftsanteilen an der FWV – etwa aus § 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise (Kommunalvermögensgesetz – KVG) vom 6. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 660), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 786) – hat die Klägerin nicht. Selbst wenn der Klägerin subjektive Rechte an Geschäftsanteilen an der FWV zustünden, würde sich an der Rechtsstellung dieser Beteiligten durch die Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 1995 nichts ändern. Etwaige subjektive Rechte an diesen Geschäftsanteilen werden erst durch die abschließende Sachentscheidung über die gestellten Zuordnungsanträge berührt. Eine solche Entscheidung wird durch den angefochtenen Rücknahme-Verwaltungsakt nicht getroffen, sondern die Möglichkeit hierzu lediglich wieder eröffnet; darin erschöpft sich der Inhalt des Rücknahme-Verwaltungsaktes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2007 – 3 B 133.06 –, juris Rn. 4 m.w.N.). b) Der Umstand, dass in dem angegriffenen Bescheid, und zwar in dessen Ziffer III.2, ferner festgestellt wurde, dass die Geschäftsanteile der FWV den Wasser beziehenden Kommunen am 3. Oktober 1990 in dem aus der Anlage zu diesem Bescheid ersichtlichen Umfang (Quote) zugestanden haben, ändert an der Beurteilung nichts. Denn letztere Feststellung und die Rücknahme des Bescheides vom 20. Juli 1995 sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht eine regelungssystematisch untrennbare Einheit und (zugleich) Elemente einer vermögenszuordnungsrechtlichen Gesamtregelung, sondern zwei selbständige Verwaltungsakte. Mit der in Ziffer III.2 des angegriffenen Bescheides getroffenen Feststellung sind die Quoten festgelegt worden, mit denen die nach Feststellung der Beklagten am 3. Oktober 1990 von der FWV mit Fernwasser versorgten Gemeinden – nämlich die in der Anlage zu diesem Bescheid als Wasser beziehend ausgewiesenen Kommunen – an jenem Tag an der FWV auf der Grundlage der in der Begründung dieses Bescheides genannten maßgeblichen Vorschrift (§ 4 Abs. 2 Satz 1 KVG) zu beteiligen waren. Diese Feststellung – ein sogenannter Quotierungsbescheid – bildet eine (eigenständige) hoheitliche Regelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 – 3 C 4.04 –, juris Rn. 32 ff., insbesondere Rn. 33 und 35). Adressaten dieser Regelung sind die in der Anlage zum Bescheid aufgeführten Kommunen, die mit Eintritt der Bestandskraft der getroffenen Feststellung nicht mehr geltend machen können, dass die für sie festgestellte Beteiligungsquote falsch sei, weil sie oder weitere Kommunen in anderem als dem festgestellten Umfang zum maßgeblichen Stichtag (3. Oktober 1990) Wasser aus der Fernwasserversorgung bezogen hätten. Dieser Regelungsinhalt ergab sich – jedenfalls aus dem Zusammenhang mit der nachfolgenden Regelung in Ziffer III.3 des angegriffenen Bescheides („Über die dingliche Übertragung der Geschäftsanteile wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden") und mit der von der Behörde hierfür gegebenen Begründung – im Übrigen auch schon unter der bei Bescheiderlass vorgenommenen Tenorierung (Feststellung, dass ... ein Übertragungsanspruch in dem aus der Anlage ersichtlichen Umfang [Quote] zugestanden hat). In der Begründung hierzu ist wörtlich ausgeführt: „Der Bescheid enthält ausdrücklich nur eine Feststellung über die Anspruchslage am 03.10.1990. Es werden damit keine präjudizierenden Aussagen über das Prozedere der Abwicklung/Rückabwicklung der bereits erfolgten Privatisierungsvorgänge getroffen. Dazu fehlt es der Behörde einerseits an einer Anordnungs- oder Regelungsbefugnis sowie allgemein an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Die Behörde wird allerdings, wenn die Quotierung bestandskräftig ist und die Empfängergemeinden sich so organisiert haben, dass eine tatsächliche Anteilsübertragung auch gesellschaftsrechtlich möglich ist (z.B. Nennwertstückelung der Anteile entsprechend der zugeteilten Quote), einen entsprechenden Folgebescheid mit dinglicher Übertragungswirkung erlassen (zum Verhältnis der Privatisierungsverträge, zur Quotierung und zum Anspruchsverhältnis der Anteilsübertragung vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 11.11.2004 – 3 C 36.03 – 3 C 6.04 – 3 C 4.04)". Die mit Schriftsatz vom 9. Januar 2014 erfolgte Änderung der Regelung in Ziffer III.2 des Bescheides hat die ursprünglich unter dieser Ziffer getroffene Feststellung sachlich nicht geändert. Durch diese Änderung, insbesondere durch die Streichung der Worte „ein Übertragungsanspruch“, hat die Beklagte – wie sich aus den erläuternden Ausführungen im besagtem Schriftsatz ergibt – klarstellen wollen, dass mit der betreffenden Regelung keine Entscheidung über den Fortbestand des jetzt nur noch in der Begründung des Bescheides angesprochenen Übertragungsanspruchs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KVG über den 3. Oktober 1990 hinaus und insbesondere über dessen jetzige Durchsetzbarkeit getroffen wird. Damit sollten entsprechende Bedenken, die unter anderem die Klägerin zuvor geäußert hatte, ausgeräumt werden. Demnach enthält die Regelung in Ziffer III.2 des angegriffenen Bescheides nicht die Feststellung, dass den in der Anlage zu diesem Bescheid als Wasser beziehend ausgewiesenen Kommunen an den Geschäftsanteilen an der FWV auch nach dem 3. Oktober 1990 oder gar gegenwärtig ein Übertragungsanspruch in dem aus jener Anlage ersichtlichen Umfang (Quote) zugestanden hat bzw. zusteht, geschweige denn die Feststellung, dass diese Geschäftsanteile jenen Kommunen in dem genannten Umfang unmittelbar, mit anderen Worten mit dinglicher Wirkung, zustanden oder zustehen. Darüber ist erst auf der bislang nicht beschrittenen zweiten Stufe des von der Beklagten gewählten zweistufigen Verwaltungsverfahrens zu entscheiden, nämlich im Rahmen der noch ausstehenden Entscheidung über die dingliche Übertragung der Geschäftsanteile (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 – 3 C 4.04 –, a.a.O. Rn. 34 f.). Somit stellt die in Ziffer III.2 des angegriffenen Bescheides getroffene Feststellung nicht die abschließende Sachentscheidung über die von Gemeinden aus Sachsen und Sachsen-Anhalt gestellten Zuordnungsanträge, mit anderen Worten die Zuordnungsentscheidung selbst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2007, a.a.O. Rn. 4), dar, insbesondere nicht eine Vorabentscheidung über kommunale Zuordnungsberechtigungen, und zwar entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht dem Grunde nach. Die Notwendigkeit und Zulässigkeit einer – von der Zuordnungsentscheidung über die dingliche Übertragung von Geschäftsanteilen an der FWV unabhängigen – Regelung der Quotierung ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2005 – 3 C 31.03 – jedenfalls hinsichtlich der Beigeladenen zu 8 rechtskräftig feststeht, dass ihr ein Anspruch auf kostenlose Übertragung von Geschäftsanteilen an der FWV aus § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 2 Abs. 1 a KVG zusteht. Dementsprechend ist auch für die übrigen zum Zeitpunkt des Beitritts an das Fernwasserversorgungssystem der FWV angeschlossenen Kommunen in Sachsen und Sachsen-Anhalt davon auszugehen, dass ihnen jedenfalls bis zum 3. Oktober 1990 – also bis zum Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes – ein Beteiligungsanspruch an der FWV aus den genannten Vorschriften des DDR-Rechts zugestanden hat. Da das KVG trotz der Formulierung in dessen § 2 Abs. 1 keinen gesetzlichen Eigentumsübergang regelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1994 – 7 C 30.93 –, BVerwGE 96, 1, juris Rn 14), sondern nur Übertragungsansprüche gewährt, die nach dem 3. Oktober 1990 nur nach Maßgabe der Art. 21, 22 des Einigungsvertrages und unter den Voraussetzungen der Vorschriften des VZOG (vgl. §§ 1 Abs. 4, 7 Abs. 3 VZOG) weitergelten, folgt aus dieser Feststellung des Bestehens eines Beteiligungsanspruchs zum Stichtag 3. Oktober 1990 für die von der FWV Wasser beziehenden Kommunen jedoch nicht, dass ihnen jetzt die betreffenden Geschäftsanteile an der FWV mit dinglicher Wirkung zuzuordnen wären. Dies hängt vielmehr u.a. davon ab, ob diese Kommunen rechtzeitig (§ 7 Abs. 3 VZOG, § 2 AnFrV) einen entsprechenden Zuordnungsantrag gestellt haben. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Januar 2005 (juris Rn 31, 44, 45) weiter ausgeführt hat, ist der Anspruch auf Übertragung von Geschäftsanteilen, der sich seit dem Inkrafttreten des Vermögenszuordnungsgesetzes am 29. März 1991 (BGBl. I S. 766, 784) gemäß § 1 Abs. 4 VZOG gegen die Zuordnungsbehörde richtet, der Höhe nach nicht durch § 4 Abs. 2 Satz 2 KVG beschränkt, weil die Fernwasserversorgung keine Versorgung mit leitungsgebundenen Energien ist; der Beteiligungsanspruch der Gemeinden richtet sich der Höhe nach auf Anteile an der Kapitalgesellschaft, die demjenigen Vermögen des ehemaligen DDR-Betriebes entsprechen, das ihnen ohne die Umwandlung nach Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV zuzuordnen wäre, wobei vorliegend als Berechnungsmaßstab der jeweilige Anteil an dem Bezug von Fernwasser in Betracht komme, das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts von der FWV an die an das Fernwasserversorgungssystem angeschlossenen Gemeinden abgegeben wurde. Genau dies hat die Beklagte mit der Regelung in Ziffer III.2 des angegriffenen Bescheides umgesetzt. Zur Ermittlung der jeweiligen Anteile war von der Zuordnungsbehörde zunächst zu ermitteln, welchen Anteil am Bezug von Fernwasser jede an das Fernwasserversorgungssystem angeschlossene Kommune stichtagbezogen hatte. Dies erklärt, weswegen in die Anlage zum angegriffenen Bescheid auch solche Kommunen aufzunehmen waren, die von vornherein nicht die Voraussetzungen für eine dingliche Übertragung der Geschäftsanteile durch Zuordnungsentscheidung nach § 1 Abs. 4 VZOG erfüllten. Denn § 4 Abs. 2 KVG gibt den Gemeinden auch einen Anspruch auf Feststellung ihrer Beteiligungsquote (BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 – 3 C 4.04 –, a.a.O. Rn. 32, 36) und damit auch das Recht, eine von der Beklagten falsch festgestellte Beteiligungsquote anzufechten; damit musste der Quotierungsbescheid die an die FWV...angeschlossenen Kommunen und deren jeweilige Anteile am Wasserbezug zum Stichtag 3. Oktober 1990 vollständig – ohne Rücksicht auf möglicherweise bestehende oder ausgeschlossene Ansprüche auf spätere Zuordnung der Geschäftsanteile entsprechend der Quote – benennen, um den Kommunen als Adressaten der Quotierungsentscheidung eine Überprüfung der für sie festgestellten Quote zu ermöglichen. Denn diese kann schon dann unrichtig sein, wenn die für eine andere Gemeinde ermittelte Quote fehlerhaft ist. Diese an einen Quotierungsbescheid zu stellenden Anforderungen und dessen Regelungsinhalt übersieht die Klägerin, wenn sie aus der Rücknahme der Ablehnung einer Zuordnung bezüglich der sächsischen Kommunen und der auch die sächsischen Gemeinden betreffenden Quotierungsregelung, die in Ziffer III.1 und Ziffer III.2 desselben, angegriffenen Bescheides enthalten sind, Folgerungen dahingehend ziehen will, dass damit – doch – schon die noch ausstehende Zuordnungsentscheidung präjudiziert werde. Vielmehr setzt nicht schon der vorliegend bereits wegen des rechtskräftig festgestellten Anspruchs der Beigeladenen zu 8 und die nach bestandskräftiger Aufhebung des entsprechenden Ablehnungsbescheides vom 10. August 1995 wieder möglich gewordene Zuordnungsentscheidung zugunsten anderer sächsisch-anhaltinischer Kommunen erforderliche Erlass eines Quotierungsbescheides, sondern erst der Erlass eines die dingliche Übertragung von Geschäftsanteilen regelnden Zuordnungsbescheids zugunsten der sächsischen Kommunen voraus, dass zuvor der ihnen gegenüber bestandskräftig gewordene Ablehnungsbescheid vom 20. Juli 1995 aufgehoben wird. c) Auch andere Gesichtspunkte ändern nichts daran, dass sich ausschließen lässt, dass die Klägerin durch die Rücknahme des Bescheides vom 20. Juli 1995 in eigenen Rechten verletzt wird. aa) Der Klägerin stehen subjektive Rechte an letzterem Bescheid nicht zu. Der Umstand, dass der – einstige – Präsident der Klägerin diesen Bescheid erließ, hat nicht zur Folge, dass der Klägerin in Bezug auf den Bescheid eigene Rechte zustehen. Denn dem Präsidenten der Klägerin als ehemals zuständiger Vermögenszuordnungsbehörde – geschweige denn der Klägerin – kamen und kommen eigene Rechte an den von ihm in Vollzug des Vermögenszuordnungsgesetzes erlassenen Bescheiden nicht zu. In dieser Eigenschaft hatte er vielmehr – worauf die Beigeladenen zu 5 bis 7 und 9 bis 19 zutreffend hinweisen – allein seine gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen und dabei Gesetz und (objektives) Recht anzuwenden. bb) Auch aus dem Bescheid vom 20. Juli 1995 ergeben sich subjektive Rechte der Klägerin nicht. Solche Rechte hat die mit diesem Bescheid erfolgte Ablehnung von Ansprüchen sächsischer Gemeinden auf Übertragung von Geschäftsanteilen an der FWV nicht begründet. Die aus dieser Ablehnung resultierende vorteilhafte Situation für die Klägerin ist nicht Ausfluss einer normativ beabsichtigten Privilegierung dieser Beteiligten. Vielmehr strahlt die Ablehnung von Ansprüchen nach §§ 4 Abs. 2 KVG, 1 Abs. 4 Satz 1 VZOG – wie der erwähnten Ansprüche sächsischer Gemeinden – auf die ehemaligen Inhaber bzw. Veräußerer von Geschäftsanteilen der betreffenden Kapitalgesellschaften – wie die Klägerin – nur reflexhaft als Chance aus. cc) Dementsprechend berührt die Rücknahme des Bescheides vom 20. Juli 1995 als Kehrseite des Erlasses dieses Bescheides eine durch Normen des öffentlichen Rechts geschützte Rechtsposition der Klägerin nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar, nämlich die Position dieser Beteiligten als ehemalige Inhaberin bzw. Veräußerin von Geschäftsanteilen an der FWV. Diese Rücknahme ermöglicht die Übertragung solcher Geschäftsanteile – auch – an sächsische Gemeinden wieder. Die Übertragung von derartigen Anteilen an – dies begehrende – Gemeinden kann zur Folge haben, dass die zivilrechtliche Verpflichtung der Klägerin entsteht, den Kaufpreis für die mit dem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 25. Februar 1994 veräußerten Geschäftsanteile an der FWV an ihre damaligen Vertragspartner bzw. deren Rechtsnachfolger – ganz oder teilweise – zurückzuzahlen. Diese (mögliche) mittelbare rechtliche Auswirkung besagter Rücknahme auf die erwähnte Position der Klägerin reicht für die Anerkennung einer die Klagebefugnis begründenden Rechtsposition jener Beteiligten allerdings nicht aus (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 35 Rn. 89 m.w.N.). dd) Aus den der Rücknahme des Bescheides vom 20. Juli 1995 zugrunde liegenden Rechtsnormen ergibt sich nichts anderes. Die Rücknahme dieses Bescheides beruht auf § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Bei letzterem Bescheid handelt es sich aus den oben genannten Gründen nicht um einen – auch (nämlich die Klägerin) – begünstigenden, sondern um einen ausschließlich – und zwar die sächsischen Gemeinden, deren Antrag mit dem Bescheid abgelehnt wurde – belastenden Verwaltungsakt. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG dient nicht zumindest auch dem Interesse der Klägerin an einer objektiv rechtmäßigen Entscheidung über die Rücknahme des Bescheides vom 20. Juli 1995. Diesem Rechtsatz ist nicht zu entnehmen, dass er auch dem Interesse von einem rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakt nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffener Personen – wie hier der Klägerin – daran dient, von möglicherweise infolge der Rücknahme des Verwaltungsaktes entstehenden zivilrechtlichen (Zahlungs-)Pflichten verschont zu bleiben. ee) Die Klägerin ist entgegen ihrer Auffassung nicht Adressatin der Rücknahme des Bescheides vom 20. Juli 1995. Es ist unerheblich, dass unter „I. Antragsteller/Beteiligte“ des Bescheides vom 30. Juli 2010 – unter anderem – die Klägerin aufgeführt ist und dass ihr dieser Bescheid – versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung – zugestellt wurde, nachdem sie zuvor auch angehört worden war. Denn für die Bejahung der Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte reicht die formale Adressierung des Verwaltungsakts an den Kläger nicht aus. Vielmehr ist eine materielle Beeinträchtigung durch ein Gebot erforderlich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, § 40 Rn. 69). Daran fehlt es hier. Die Rücknahme des Bescheides vom 20. Juli 1995 beeinträchtigt aus den dargelegten Gründen subjektive Rechte der Klägerin nicht. Demnach richtet sich die Rücknahme des Bescheides vom 20. Juli 1995 inhaltlich nicht an die Klägerin, sondern an die sächsischen Gemeinden, deren Antrag mit diesem Bescheid abgelehnt worden war. Die Klägerin ist bloße sogenannte Bekanntgabeadressatin des Rücknahme-Verwaltungsaktes und als solche nicht klagebefugt. ff) Schließlich ist es unerheblich, dass die Rücknahme des Bescheides vom 20. Juli 1995 eventuell nach § 2 Abs. 3 VZOG für und gegen – unter anderem – die Klägerin als an dem Verwaltungsverfahren Beteiligte wirkt und diese bindet (vgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 – 3 C 4.04 –, a.a.O. Rn. 19). Denn die Rücknahme dieses Bescheides beeinträchtigt die Klägerin – wie vorstehend dargelegt – nicht in ihren Rechten. 2. Es ist auch ausgeschlossen, dass die Klägerin durch die ebenfalls angefochtene Regelung in Ziffer III.2 des angegriffenen Bescheides, die sich – wie oben dargelegt – auf die Feststellung der ursprünglichen Beteiligungsquoten der in der Anlage zu diesem Bescheid als Wasser beziehend ausgewiesenen Kommunen beschränkt, verletzt wird. Eine mögliche Verletzung etwaiger subjektiver Rechte der Klägerin kann aus den oben genannten Gründen erst durch die bisher nicht ergangene Entscheidung der Zuordnungsbehörde darüber eintreten, welchen Kommunen und in welchem Umfang Geschäftsanteile an der Klägerin übertragen werden. Der Umstand, dass infolge einer auf der getroffenen Feststellung der ursprünglichen Beteiligungsquoten beruhenden Zuordnungsentscheidung die zivilrechtliche Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung des Kaufpreises für die im Februar 1994 veräußerten 51 % Geschäftsanteile an der FWV entstehen kann, stellt allenfalls eine mittelbare rechtliche Auswirkung auf etwaige subjektive Rechte der Klägerin dar, die zur Begründung einer Klagebefugnis dieser Beteiligten nicht genügt. Die der Feststellung dieser Quoten zugrunde liegenden §§ 4 Abs. 2 KVG, 1 Abs. 4 Satz 1 VZOG dienen nicht (auch) dem Interesse ehemaliger Inhaber bzw. Veräußerer von Geschäftsanteilen an den betreffenden Kapitalgesellschaften daran, von aus der Veräußerung derartiger Anteile möglicherweise resultierenden zivilrechtlichen (Zahlungs-)Pflichten verschont zu bleiben. Die Ausführungen unter I. 1. c) ff) gelten für die Feststellung der Quoten entsprechend. II. 1. Soweit mit dem Hilfsantrag die Feststellung begehrt wird, dass der Beigeladenen zu 8 und den Klägern des beim Verwaltungsgericht Berlin zum Az. VG 27 A 393.02 anhängigen Verfahrens bezogen auf die mit Verträgen vom 28. Juni 1994 an das Land Sachsen-Anhalt und den Freistaat Sachsen veräußerten 49 % Geschäftsanteile an der FWV ein Übertragungsanspruch in dem aus der Anlage zum Bescheid vom 30. Juli 2010 ersichtlichen Umfang (Quote) mit Wirkung auf den 3. Oktober 1990 zugestanden hat, fehlt der Klägerin für diesen, als Feststellungsklage statthaften Teil jenes Antrags das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Klägerin hat kein berechtigtes Interesse an der mit diesem Antrag begehrten Feststellung, da zwischen der Beigeladenen zu 8 und den Klägern des beim Verwaltungsgericht Berlin zum Az. VG 27 A 393.02 anhängigen Verfahrens einerseits sowie der Beklagten andererseits bereits etwas anderes verbindlich feststeht, und zwar dass dieser Beigeladenen und letzteren Klägern an den Geschäftsanteilen der FWV mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 ein Übertragungsanspruch in dem aus der Anlage zum Bescheid vom 30. Juli 2010 ersichtlichen Umfang (Quote) zugestanden hat. Letzteres ist mit der Regelung in Ziffer III.2 dieses Bescheides in der Fassung des Schriftsatzes der Beklagten vom 9. Januar 2014 gegenüber der genannten Beigeladenen und den hier in Rede stehenden Klägern sinngemäß festgestellt worden. Die dort getroffene Feststellung entspricht – wie oben dargelegt – sachlich der in dieser Ziffer bei Erlass des Bescheides enthaltenen Regelung, die eine Feststellung des zuletzt genannten Inhalts ausdrücklich zum Gegenstand hatte. Die in Ziffer III.2 des Bescheides vom 30. Juli 2010 getroffene Feststellung ist für die die Beigeladenen zu 8 und die Kläger des beim Verwaltungsgericht Berlin zum Az. VG 27 A 393.02 anhängigen Verfahrens einerseits sowie die Beklagte andererseits bindend und damit von ihnen zu beachten. Diese Feststellung wurde dieser Beigeladenen und jenen Klägern bekanntgegeben (§ 43 Abs. 1 VwVfG). Soweit letzteren Klägern die mit Schriftsatz vom 9. Januar 2014 erfolgte Änderung dieser Feststellung – noch – nicht bekannt gegeben worden sein sollte, ist gegenüber ihnen noch die ursprüngliche, sachlich gleiche Fassung der Feststellung wirksam (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Die (innere) Wirksamkeit und Bindungswirkung der Feststellung ist nicht aufgrund der von der Klägerin sowie von der Klägerin des Verfahrens VG 27 K 295.10 gegen die Feststellung erhobenen Anfechtungsklagen suspendiert. Diesen Klagen kommt aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO jeweils nicht zu, da weder eine Klagebefugnis der hiesigen Klägerin noch eine Klagebefugnis der dortigen Klägerin für die Anfechtung der Feststellung besteht (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 50). Im Übrigen verfügt die Klägerin auch nicht über die erforderliche Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Diese Vorschrift ist zur Vermeidung einer dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO entsprechend anzuwenden. Danach ist eine Feststellungsklage nur zulässig, wenn es dem Kläger um die Verwirklichung eigener Rechte geht (BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 9 C 10.07 –, juris Rn. 14, und Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 32.94 –, juris Rn.18). Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin ist an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst nicht beteiligt. Von dem Rechtsverhältnis hängen eigene Rechte der Klägerin auch nicht ab. Der Umstand, dass infolge einer auf der begehrten Feststellung basierenden Zuordnungsentscheidung zivilrechtliche Rückzahlungsansprüche gegen die Klägerin nicht entstehen könnten, stellt allenfalls eine mittelbare rechtliche Auswirkung auf etwaige subjektive Rechte der Klägerin dar. Diese Auswirkung reicht zur Begründung einer Klagebefugnis nicht aus. 2. Soweit mit dem Hilfsantrag die Abweisung „der darüber hinausgehenden Anträge“ begehrt wird, ist für diesen, als Verpflichtungsklage statthaften Teil dieses Antrages das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht vorhanden. Der mit diesem Antragsteil begehrte Verwaltungsakt ist für die Klägerin nutzlos. Die Entscheidung, die über die mit dem ersten Teil des Hilfsantrags begehrte Feststellung hinausgehenden Anträge abzulehnen, geht ins Leere. Denn der erste Teil des Hilfsantrages, dessen Erfolg diese Entscheidung voraussetzt, hat keinen Erfolg. Darüber hinaus fehlt der Klägerin für die mit dem letzten Teil des Hilfsantrags erhobene Verpflichtungsklage auch die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es ist unmöglich, dass die Klägerin Anspruch auf die Abweisung besagter Anträge hat. Eine rechtliche Grundlage für einen solchen Anspruch der Klägerin ist weder vorgetragen noch ansonsten zu erkennen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus § 162 Abs. 3 VwGO, wobei es der Billigkeit entspricht, nur den Beigeladenen, die einen Antrag gestellt haben, einen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten zuzuerkennen, weil sie sich einem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen haben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die erforderlichen Voraussetzungen (§ 135 Satz 3, 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen. Die klagende Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben wendet sich gegen die rückwirkende Aufhebung des einen Antrag sächsischer Gemeinden auf Übertragung von Vermögenswerten der F...GmbH – im Folgenden: FWV – ablehnenden Bescheids ihres Präsidenten vom 20. Juli 1995 sowie gegen die Feststellung, dass die Geschäftsanteile der FWV den Wasser beziehenden Kommunen am 3. Oktober 1990 in dem aus der Anlage zu dem Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2010 ersichtlichen Umfang (Quote) zugestanden haben. Hilfsweise begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Stadt H... (Beigeladene zu 8) und den Klägern des zum Aktenzeichen VG 27 A 393.02 beim Verwaltungsgericht Berlin geführten Verfahrens bezogen auf die mit Verträgen vom 28. Juni 1994 an das Land Sachsen-Anhalt und den Freistaat Sachsen veräußerten 49 % Geschäftsanteile an der WV ein Übertragungsanspruch in dem aus der genannten Anlage ersichtlichen Umfang (Quote) mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 zugestanden hat, sowie die Abweisung der darüber hinausgehenden Anträge. Die FWV, die 1990 als GmbH mit einem Stammkapital von 250 Mio. DM durch Umwandlung auf der Grundlage der Umwandlungsverordnung aus dem VEB F...entstanden ist, beliefert Gemeinden in Sachsen und Sachsen-Anhalt mit Trinkwasser. Dabei wird Wasser aus den Elbauen mit Wasser aus der Rappbodetalsperre gemischt und über eine Ringleitung von rund 600 km Länge verteilt. An diese Ringleitung schließen sich örtliche Verteilernetze an. Sie stehen nicht im Eigentum der FWV, sondern der örtlichen Wasserversorgungsunternehmen, die aus der Umwandlung der 15 bezirklichen „Volkseigenen Betriebe Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (WAB)" der ehemaligen DDR hervorgegangen sind. Mit Schreiben vom 10. Juni 1993 an die Treuhandanstalt – im Folgenden: THA – erhob die Stadt L... (Beigeladene zu 11) Anspruch auf die Übertragung von Vermögen in Kommunaleigentum in der Form der Anteilseigentümerschaft an der FWV. Letztere Stadt beantragte unter dem 13. August 1993 zugleich im Namen weiterer 101 Gemeinden aus Sachsen die Übertragung des Eigentums an den im Regierungsbezirk Leipzig belegenen Unternehmensteilen (einschließlich der Anlagen, Einrichtungen, Grundstücke sowie im Zusammenhang stehenden Gestattungen) der FWV, hilfsweise die Übertragung von 60 % der Geschäftsanteile an der FWV. Die Beigeladene zu 8 beantragte unter dem 8. Oktober 1993 zugleich im Namen weiterer 441 Gemeinden aus Sachsen-Anhalt die Zuordnung von Kapitalanteilen an der FWV. Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 25. Februar 1994 veräußerte die THA als alleinige Gesellschafterin der FWV Geschäftsanteile im Nennwert von 127,5 Mio. DM (51 % des Stammkapitals) zu einem Kaufpreis von 280 Mio. DM an eine Bietergemeinschaft, bestehend aus der Beigeladenen zu 1 und der MIDEWA Mitteldeutsche Wasser und Abwasser GmbH in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Mit Verträgen vom 28. Juni 1994 übertrug die THA unentgeltlich Geschäftsanteile an der FWV im Nennwert von je 61,25 Mio. DM (je 24,5 % des Stammkapitals) an den Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt als Treuhänder für die von der FWV versorgten Gemeinden in ihrem jeweiligen Gebiet. Mit Bescheid vom 20. Juli 1995 lehnte der Präsident der Klägerin den Antrag der Beigeladenen zu 11 sowie weiterer sächsischer Gemeinden „auf Übertragung von Vermögenswerten der F... GmbH in Kommunaleigentum“ ab. Letzterer Bescheid wurde bestandskräftig. Den Antrag der Beigeladenen zu 8 und weiterer Gemeinden aus Sachsen-Anhalt lehnte der Präsident der Klägerin mit Bescheid vom 10. August 1995 ab. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beigeladene zu 8 sowie weitere Kommunen beim Verwaltungsgericht Berlin Klage (Geschäftszeichen: VG 27 A 204.95). Nach Abtrennung des Verfahrens letzterer Kommunen – über die entsprechenden Klagen (Geschäftszeichen: VG 27 A 393.02) ist noch nicht entschieden – verpflichtete die Kammer unter teilweiser Aufhebung des angegriffenen Bescheides die Beklagte mit Urteil vom 5. Dezember 2002, von den mit Vertrag vom 28. Juni 1994 an das Land Sachsen-Anhalt veräußerten 24,5 % der Geschäftsanteile an der FWV der Beigeladene zu 8 die anteilig auf sie entfallenden Geschäftsanteile zu übertragen. Die gegen das Urteil von mehreren Beteiligten eingelegte Revision wies das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 20. Januar 2005 – 3 C 31.03 – zurück. Mit Bescheid von 28. November 2005 nahm die Beklagte den Bescheid vom 10. August 1995 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, soweit er nicht bereits durch das genannte Urteil der Kammer aufgehoben worden war. Dagegen erhob die hiesige, zumindest mittelbar an der FWV beteiligte Beigeladene zu 3 Klage. Die Kammer wies diese Klage mit Urteil vom 20. September 2006 – VG 27 A 74.06 – ab; die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2007 – 3 B 133.06 – zurück. In den Monaten April bis Juli 2008 beantragten 19 sächsische Gemeinden (u. a. die Beigeladenen zu 5 bis 7, 9 und 11 bis 19 bzw. deren Rechtsvorgängerinnen), den Bescheid vom 20. Juli 1995 aufzuheben und ihnen Geschäftsanteile an der FWV zu übertragen. Nach Anhörung u. a. der Klägerin erließ die Beklagte den Bescheid vom 30. Juli 2010, in dem es unter „III. Entscheidung“ heißt bzw. hieß: „1. Der Bescheid … vom 20. Juli 1995 … wird rückwirkend zum Zeitpunkt seines Erlasses aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass den Wasser beziehenden Kommunen an den Geschäftsanteilen der Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH mit Wirkung vom 03.10.1990 ein Übertragungsanspruch in dem aus der Anlage ersichtlichen Umfang (Quote) zugestanden hat. 3. Über die dingliche Übertragung der Geschäftsanteile wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. 4. Darüber hinausgehende Anträge werden abgewiesen.“ Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt: Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Buchst. a KVG hätten die Gemeinden einen Anspruch auf kostenlose Übertragung der Geschäftsanteile, der sich gegen die Zuordnungsbehörde richte, was in der Konsequenz bedeute, dass mittels Verwaltungsakt die Geschäftsanteile der gegenwärtigen Gesellschafter den Gemeinden zu übertragen seien. Dies stoße allerdings im gegenwärtigen Stadium auf tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, so dass sich die Behörde zu einem zweistufigen Verfahren – Erlass eines Quotierungsbescheides und auf dieser Grundlage danach Erlass eines Anteilsübertragungsbescheides mit dinglicher Wirkung – entschlossen habe. An dem Bescheid vom 20. Juli 1995, der der materiellen Rechtslage entgegenstehe, könne mit Rücksicht auf die Gesamtsituation nicht festgehalten werden. Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 30. Juli 2010 am 3. September 2010 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2014 änderte die Beklagte den Bescheid vom 30. Juli 2010 im Tenorpunkt Ziff. 2 wie folgt: „2. Es wird festgestellt, dass die Geschäftsanteile der F... GmbH den Wasser beziehenden Kommunen am 03.10.1990 in dem aus der Anlage ersichtlichen Umfang (Quote) zugestanden haben.“ Die Klägerin trägt vor: Die Klage sei zulässig. Hinsichtlich des Hauptantrags sei sie insbesondere klagebefugt. Die Möglichkeit einer Verletzung in ihren Rechten ergebe sich schon daraus, dass die Regelungen in Ziffer III.1 und III.2 des Bescheides vom 30. Juli 2010 Grundlage zivilrechtlicher Ansprüche gegen sie seien. Die Gesellschafter der FWV bzw. die Beigeladenen machten solche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 25. Februar 1994 gegen sie geltend. Ihre rechtliche Betroffenheit durch den Bescheid ergebe sich aus der Bindungswirkung, die dieser nach § 2 Abs. 3 VZOG für sie in etwaigen späteren zivilrechtlichen Auseinandersetzungen habe. Sie sei Verfahrensbeteiligte im Sinne dieser Vorschrift. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Bescheid, in dem sie ausdrücklich als Beteiligte bezeichnet worden sei, ihr im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VZOG förmlich zugestellt worden sei. Würde der Bescheid bestandskräftig, wäre sie den in Rede stehenden Ansprüchen in einem entsprechenden Zivilprozess ohne eigene Abwehrmöglichkeit ausgesetzt. Sie könne in diesem Fall rechtliche Einwände später weder gegen die im Bescheid statuierten Übertragungsansprüche noch gegen die dort konkret festgesetzten Quoten geltend machen, weil der Zuordnungsbescheid insofern eine auch andere Gerichte umfassende Bindungswirkung entfalte. Die Klagebefugnis beziehe sich auch auf die Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 20. Juli 1995. Dies ergebe sich schon daraus, dass sie den aufgehobenen Bescheid selbst erlassen habe. Entscheidend sei, dass die erwähnte Aufhebung und die gleichzeitige Statuierung von Übertragungsansprüchen in Ziffer III.2 des Bescheides vom 30. Juli 2010 eine regelungssystematisch untrennbare Einheit bildeten. Die Aufhebung und jene Zuordnungsentscheidung seien zugleich Elemente einer vermögensrechtlichen Gesamtregelung: Die Aufhebung des Ablehnungsbescheides sei die Voraussetzung für die hier gleichzeitig vorgenommen Statuierung der Übertragungsansprüche. Die zu III.2 des Bescheides getroffene Entscheidung beschränke sich nicht auf die Feststellung der Beteiligungsquoten, d.h. der virtuellen Anteile, der (Fern-)Wasser beziehenden Gemeinden, sondern statuiere darüber hinaus auch gleichzeitig einen Übertragungsanspruch aller quotierten Gemeinden an den Geschäftsanteilen der FWV mit Wirkung vom 3. Oktober 1990. Daran habe sich durch die neue, missverständliche Formulierung der betreffenden Regelung nichts geändert. Nach der aktuellen Formulierung hätten den Kommunen sogar zum 3. Oktober 1990 die Geschäftsanteile unmittelbar zugestanden; mithin hätten die Kommunen zu diesem Tag auch einen entsprechenden Übertragungsanspruch gehabt. Die Klage sei auch begründet. Bei der Aufhebung des Ablehnungsbescheides habe die Beklagte die für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte geltenden Vorgaben des §§ 48 Abs. 2 ff. VwVfG nicht eingehalten. Insbesondere sei ihre Ausübung des Rücknahmeermessens rechtsfehlerhaft, die Jahresfrist zur Rücknahme abgelaufen und die Befugnis der Beklagten zur Rücknahme überdies verwirkt. Auch die Feststellung eines Übertragungsanspruchs an Geschäftsanteilen der FWV – eine Zuordnung „dem Grunde nach“ – sei rechtswidrig, zumal offen sei, ob den Wasser beziehenden Gemeinden im Einzelfall derartige Geschäftsanteile zu übertragen seien, insbesondere ob diese Gemeinden einen Antrag auf Zuordnung der Geschäftsanteile – rechtzeitig – gestellt und auf die Übertragung von Anteilen nicht verzichtet hätten. Die Statuierung von Übertragungsansprüchen – egal zu welchem Stichtag – könne erst nach einer entsprechenden Einzelfallprüfung erfolgen. Die Klägerin beantragt, die Regelungen in Ziff. III.1 und Ziff. III.2 des Bescheides der Beklagten vom 30. Juli 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 9. Januar 2014 aufzuheben. Hilfsweise beantragt sie, zugunsten der Stadt Halle und der Kläger des zum Aktenzeichen VG 27 A 393.02 beim Verwaltungsgericht Berlin geführten Verfahrens festzustellen, dass diesen bezogen auf die mit Verträgen vom 28. Juni 1994 an das Land Sachsen-Anhalt und den Freistaat Sachsen veräußerten 49 % Geschäftsanteile an der F... GmbH ein Übertragungsanspruch in dem aus der Anlage zum Bescheid vom 30. Juli 2010 ersichtlichen Umfang (Quote) mit Wirkung auf den 3. Oktober 1990 zugestanden hat und die darüber hinausgehenden Anträge abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Übertragung der Geschäftsanteile an der FWV bzw. ein Übertragungsanspruch aller quotierten Gemeinden gehöre nicht zum Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids. Dies sei schon aus der ursprünglichen Formulierung von Ziff. 2 (Verwendung des Perfekts anstelle des Präsens) und der Formulierung von Ziff. 3 (Ankündigung einer Entscheidung über die dingliche Übertragung der Geschäftsanteile) des Tenors dieses Bescheides zu ersehen. Mit der zur Klarstellung erfolgten Änderung der Ziff. 2 besagten Tenors solle nochmals unmissverständlich zum Ausdruck kommen, dass der Bescheid keine Entscheidung über den Fortbestand des Anspruchs auf Übertragung der Geschäftsanteile und über dessen Durchsetzbarkeit vorweg nehme. Dies bleibe einem weiteren Verwaltungsverfahren vorbehalten. Die Beigeladenen zu 5 bis 19 beantragen, die Klage abzuweisen. Die übrigen Beigeladenen stellen keinen Antrag. Die Beigeladenen zu 5 bis 7 und 9 bis 19 tragen vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Der Klägerin fehle die Klagebefugnis. Sie sei weder Eignerin von Geschäftsanteilen an der FWV noch habe sie Anspruch auf Übertragung derartiger Anteile. Auch die von der Klägerin befürchteten Rückzahlungsansprüche im Zusammenhang mit der von ihr als THA vorgenommenen Veräußerung von 51 % der Geschäftsanteile der FWV führten nicht zur Begründung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Klägerin, welches durch den Bescheid vom 30. Juli 2010 betroffen oder gar verletzt sein könnte. Soweit nämlich die Klägerin zivilrechtlich im Verhältnis zu den Vertragspartnern des Kauf- und Abtretungsvertrages vom 25. Februar 1994 bzw. deren Rechtsnachfolgern verpflichtet sei, den geleisteten Kaufpreis zurückzuzahlen, handle es sich ausschließlich um die Erfüllung eines rechtlich bestehenden Zahlungsanspruchs, mithin um eine Pflicht. Die Beigeladenen zu 4 und 8 halten die Klage ebenfalls schon für unzulässig. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, der Streitakten mit den Aktenzeichen VG 27 A 204.95 und VG 27 A 393.02 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.