Beschluss
27 L 64.13
VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0522.27L64.13.0A
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Leitsätze
Der Umstand, dass die Daten von dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice verarbeitet werden sollen, führt nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zur Rechtwidrigkeit des Abrufs.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag, „den Antragsgegner zur Unterlassung zu verpflichten, die auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 RBStV am 03.03.2013 eingefrorenen Daten des Antragstellers von dem Landesamt für Bürger- und Einwohnerangelegenheiten … abzurufen“, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat zumindest das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung des Abrufs der – wie sich nicht zuletzt aus dem ersten Absatz der Antragsbegründung ergibt – unter § 14 Abs. 9 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 (veröffentlicht als Anlage zu dem Zustimmungsgesetz vom 20. Mai 2011 [GVBl. 2011 S. 211]) – RBStV – fallenden Daten des Antragstellers setzt in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB voraus, dass dieser Abruf, ein schlicht–hoheitliches Handeln, rechtwidrig ist. Dies ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Rechtsgrundlage für den (Daten-)Abruf ist § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV. Diese Bestimmung lautet: „Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt: 1. Familienname, 2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens, 3. frühere Namen, 4. Doktorgrad, 5. Familienstand, 6. Tag der Geburt, 7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und 8. Tag des Einzugs in die Wohnung.“ Demnach ist die Meldebehörde im Landesamt für Bürger- und Einwohnerangelegenheiten – LABO – verpflichtet, dem Antragsgegner als der im vorliegenden Fall zuständigen Landesrundfunkanstalt für den festgelegten Stichtag 3. März 2013 die umstrittenen (Melde-)Daten des Antragtellers, eines Einwohners des Landes Berlin, zu übermitteln. Mit dieser Verpflichtung geht die Befugnis des Antragsgegners einher, diese Daten bei besagter Behörde abzurufen. Der Umstand, dass die Daten von dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice verarbeitet werden sollen, führt nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zur Rechtwidrigkeit des Abrufs. Denn dieser Beitragsservice ist bei Verarbeitung der Daten Teil des Antragsgegners. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV. Nach dieser Bestimmung nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Soweit die in der Bestimmung genannte gemeinsame, nicht rechtsfähige Stelle derartige Aufgaben einer Landesrundfunkanstalt – wie die Ermittlung von Beitragsschuldnern – wahrnimmt, ist sie rechtlich Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt (vgl. Tscholke, in: Hahn/Vesting [Hrsg.], Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 10 RBStV Rn. 57, und Herb, in: Hahn/Vesting, a.a.O. § 11 RBStV Rn. 10). Somit ist der erwähnte Beitragsservice, der eine Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ist, Teil des Antragsgegners, soweit er dem Antragsgegner vom LABO nach § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV zu übermittelnde Daten (des Antragstellers) verarbeiten wird. Denn diese Tätigkeit – insbesondere der Abgleich der vorhandenen Teilnehmerdaten mit den zu übermittelnden Meldedaten – dient der Ermittlung von Beitragsschuldnern. Entgegen der Auffassung des Antragstellers fehlt es nicht an Merkmalen dafür, dass der Beitragsservice bei Verarbeitung der umstrittenen Daten Teil des Antragsgegners ist. Die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern des Beitragsservices werden zwischen diesen und allen die Gemeinschaftseinrichtung tragenden Rundfunkanstalten, also auch dem Antragsgegner, geschlossen (vgl. Tscholke, a.a.O. § 10 RBStV Rn. 60). Es ist nicht notwendig, dass jeder Rundfunkanstalt jeweils andere Mitarbeiter zuzuordnen sind (vgl. Herb, a.a.O. § 11 RBStV Rn. 13 m.w.N.). Der Antragsgegner ist demnach die für die Verarbeitung besagter Daten datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle, nämlich die datenverarbeitende Stelle im Sinne des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz – BlnDSG) – zur Begriffsbestimmung vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BlnDSG – vom 1. November 1990 (GVBl. S. 2216), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2012 (GVBl. S. 137), das nach § 36 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (veröffentlicht als Anlage zu dem Zustimmungsgesetz vom 7. November 2002 [GVBl. S. 331]) – RBB-Staatsvertrag – für die Rundfunkteilnehmerdatenverarbeitung – um solche handelt es sich bei der Verarbeitung der streitigen Daten – anzuwenden ist. Bei der Datenschutzbeauftragten des Antragsgegners können die Beschreibungen (automatisierter Verarbeitungen) nach § 19 BlnDSG – das sogenannte Verfahrensverzeichnis – von jeder Person unentgeltlich eingesehen werden (§ 19 a Abs. 1 Satz 5 BlnDSG). Die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen hinsichtlich der Rundfunkteilnehmerdatenverarbeitung beim Beitragsservice als Teil des Antragsgegners obliegt dem Landesbeauftragten für den Datenschutz des Landes Berlin, wobei die Kontrolle im Benehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz des Landes Brandenburg erfolgt (vgl. § 38 Abs. 8 RBB-Staatsvertrag sowie Herb, a.a.O. § 11 RBStV Rn. 10). Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die im Streit stehenden Daten vom Beitragsservice nicht getrennt von den anderen Landesrundfunkanstalten zuzuordnenden Daten verarbeitet werden. Der Beitragsservice hat die den einzelnen Landesrundfunkanstalten zuzuordnenden Daten logisch von den Daten der anderen Anstalten getrennt zu verarbeiten (vgl. Herb, a.a.O. § 11 RBStV Rn. 13). Ansonsten wäre § 11 Abs. 3 RBStV, die Rechtsgrundlage für Datenübermittlungen zwischen Rundfunkanstalten, überflüssig. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Beitragsservice sich bei Verarbeitung der streitigen Daten tatsächlich nicht an das aufgezeigte Trennungsgebot halten wird, sind weder glaubhaft gemacht noch ansonsten ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.