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Urteil

27 A 213.08

VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0830.27A213.08.0A
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Leitsätze
1. Ansprüche auf Feststellung des Übergangs der Verpflichtung zur Begleichung von Verbindlichkeiten aus der Errichtung von Bauwerken in der ehemaligen DDR wegen Zuordnung des Vermögensgegenstands stellt einen Rechtstreit nach dem VZOG dar, weshalb das Verwaltungsgericht aufgrund Sonderzuweisung zuständig ist.(Rn.24) 2. Eine Klage auf Begleichung einer Verbindlichkeit aus der Errichtung eines Bauabschnitts in der DDR stellt ein aliud gegenüber einer Feststellung, dass die Verpflichtung zur Freistellung von den Verbindlichkeiten aus der Errichtung eines Bauabschnitts in der DDR auf einen Dritten übergegangen ist, dar.(Rn.26) 3. Der Übergang eines Vermögenswertes oder einer Verbindlichkeit nach dem VZOG setzt voraus, dass diese im Zeitpunkt des Beitritts der DDR noch bestanden haben.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Der Beigeladene zu 1. trägt seine Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ansprüche auf Feststellung des Übergangs der Verpflichtung zur Begleichung von Verbindlichkeiten aus der Errichtung von Bauwerken in der ehemaligen DDR wegen Zuordnung des Vermögensgegenstands stellt einen Rechtstreit nach dem VZOG dar, weshalb das Verwaltungsgericht aufgrund Sonderzuweisung zuständig ist.(Rn.24) 2. Eine Klage auf Begleichung einer Verbindlichkeit aus der Errichtung eines Bauabschnitts in der DDR stellt ein aliud gegenüber einer Feststellung, dass die Verpflichtung zur Freistellung von den Verbindlichkeiten aus der Errichtung eines Bauabschnitts in der DDR auf einen Dritten übergegangen ist, dar.(Rn.26) 3. Der Übergang eines Vermögenswertes oder einer Verbindlichkeit nach dem VZOG setzt voraus, dass diese im Zeitpunkt des Beitritts der DDR noch bestanden haben.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Der Beigeladene zu 1. trägt seine Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage hat weder mit dem Haupt- (I.) noch mit dem Hilfsantrag (II.) Erfolg. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für den Rechtsstreit ergibt sich aus der Sonderzuweisung in § 6 Abs. 1 Satz 1 VZOG. Danach ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren entgegen der Auffassung der Beklagten nicht – auch nicht der Sache nach – eine Forderung nach Ausgleich von Werklohnverbindlichkeiten, sondern – unter Berufung auf § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG – einen Anspruch auf Feststellung des Übergangs der Verpflichtung zur Begleichung von Verbindlichkeiten aus der Errichtung von Bauwerken und hilfsweise einen Anspruch auf Feststellung des Übergangs der Verpflichtung zur Freistellung von derartigen Verbindlichkeiten geltend. Die Klägerin stützt diese Ansprüche darauf, dass die vorstehend bezeichneten Verpflichtungen, die sich auf die früheren, in Berlin-Mitte gelegenen Grundstücke M...straße 11 und 12 sowie M...straße 13 und 14 und K...straße 64 bis 69 bezögen, mit diesen Grundstücken, die der Beklagten nach dem Vermögenszuordnungsgesetz zugeordnet worden sind, zunächst auf die Beklagte und danach, nämlich nach Errichtung der Beigeladenen zu 2., auf letztere Beteiligte übergangen seien. Beim Streit über das Bestehen besagter Ansprüche handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Vermögenszuordnungsgesetz im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 VZOG. Eine Streitigkeit in diesem Sinne liegt nicht nur bei einem Streit über die Zuordnung bzw. Restitution eines Vermögensgegenstandes vor, sondern auch dann, wenn sich die – oder jedenfalls eine (vgl. § 17 Abs. 2 GVG) – Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs aus dem Vermögenszuordnungsgesetz ergeben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2007 – 3 B 19.07 –, juris, Rn. 3). Zumindest letzteres ist bei dem Anspruch auf Feststellung, dass eine Verpflichtung mit einem nach dem Vermögenszuordnungsgesetz zugeordneten Vermögensgegenstand auf den Zuordnungsberechtigten übergegangen ist, mit anderen Worten, dass diese Verpflichtung dem genannten Berechtigten zuzuordnen ist (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG), der Fall. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs ist die Rechtsgrundlage der Zuordnung oder Restitution des Vermögensgegenstandes, mit dem die betreffende Verpflichtung übergegangen sein soll. Denn die Zuordnung von Vermögensgegenständen nach dem Vermögenszuordnungsgesetz erstreckt sich auch auf die zugehörigen Lasten (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2007 – 3 B 107.06 –, juris, Rn. 6). § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG stellt klar, dass zu den Vermögensgegenständen im Sinne des VZOG nicht nur dingliche Lasten, sondern auch Verbindlichkeiten, Ansprüche sowie Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen gehören, soweit sie Gegenstand der Zuteilung nach den in § 1 VZOG genannten Vorschriften sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 – 3 C 19.06 –, juris, Rn. 6). Zu den Verbindlichkeiten zählen Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen (z. B. Werkvertrag) der ehemals volkseigenen Betriebe untereinander (vgl. Schmitt-Habersack/Dick, in: Kimme [Hrsg.], Offene Vermögensfragen, § 1 a VZOG, Fn. 13, und Dick, in: Kimme [Hrsg.], Offene Vermögensfragen, § 11 VZOG, Rn. 174). Gleiches muss für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen zwischen einem ehemals volkseigenen Betrieb und der Baudirektion Hauptstadt Berlin gelten. Diese Direktion war kein volkseigener Betrieb, sondern eine dem Ministerium für Bauwesen unterstellte juristische Person und Haushaltsorganisation eigener Art, die aber vom Charakter und von den Aufgaben her die Stellung eines volkseigenen Betriebes einnahm und auf die bestimmte für volkseigene Betriebe geltende Rechtsvorschriften Anwendung fanden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Dezember 2010 – L 3 R 50/07 –, juris, Rn. 35). Die Verpflichtungen, deren Zuordnung die Klägerin begehrt, sind solche Verbindlichkeiten. Nach dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich diese Verpflichtungen in erster Linie aus einem schuldrechtlichen Vertrag, den der VEB KWV Berlin-M... und die Baudirektion Hauptstadt Berlin geschlossen haben sollen. I. 1. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags unzulässig. Die Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO), die als Klageart allein in Betracht kommt, hat die Verpflichtung des Prozessgegners zum Erlass eines abgelehnten beantragten Verwaltungsaktes oder eines unterlassenen, bisher aber auch noch nicht abgelehnten beantragten Verwaltungsaktes zum Ziel (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 42 Rn. 6). Der Hauptantrag der Klage ist nicht auf einen derartigen Verwaltungsakt gerichtet. Die Klägerin begehrt mit diesem Antrag einen anderen Verwaltungsakt, als denjenigen, den sie bei der Beklagten beantragt hat. Mit dem Antrag erstrebt die Klägerin die Feststellung der Beklagten, dass die Verpflichtung zur Begleichung der Verbindlichkeiten aus der Errichtung der Bauabschnitte 4.1 und 4.3 gegenüber der Baudirektion Hauptstadt Berlin von der Klägerin auf die Beigeladene zu 2. übergegangen ist. Bei der Behörde hat die Klägerin dagegen sinngemäß die Feststellung der Beklagten beantragt, dass die Verpflichtung zur Freistellung von den vorstehend bezeichneten Verbindlichkeiten gegenüber der Baudirektion Hauptstadt Berlin von der Klägerin auf die Beigeladene zu 2. übergegangen ist. Der im gerichtlichen Verfahren mit dem Hauptantrag begehrte Verwaltungsakt stellt gegenüber dem im Verwaltungsverfahren beantragten Verwaltungsakt inhaltlich nicht ein Minus, sondern ein Aliud dar. Derjenige, der zur Begleichung von Verbindlichkeiten verpflichtet ist, hat diese Verbindlichkeiten zu erfüllen, d. h. die geschuldete Leistung zu bewirken. Derjenige, der zur Freistellung von Verbindlichkeiten verpflichtet ist, kann dagegen wählen, ob der die geschuldete Leistung als Dritter bewirkt oder mit dem Gläubiger eine Schuldübernahme oder einen Erlass vereinbart (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Auflage, § 257 BGB, Rn. 2). 2. Im Übrigen ist der Hauptantrag auch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Verpflichtung zur Begleichung der Verbindlichkeiten aus Errichtung der Bauabschnitte 4.1 und 4.3 auf den in Berlin-M... gelegenen Grundstücken M...straße 11 und 12/K...straße 67 und 68 (Flur 721, Flurstück 103), M...straße 11 und 12 (Flur 721, Flurstück 205) und K...straße 67 und 68 (Flur 721, Flurstück 190) gegenüber der Baudirektion Hauptstadt Berlin von der Klägerin auf die Beigeladene zu 2. übergegangen ist. Denn die vorstehend bezeichnete Verpflichtung, die auch nach Auffassung der Klägerin von dieser Beteiligten unmittelbar nur auf die Beklagte und von letzterer dann erst auf Beigeladene zu 2. übergegangen sein kann, ist nicht auf diese Beigeladene übergegangen. Die Verpflichtung ist schon nicht von der Klägerin auf die Beklagte übergegangen. Es kann dahinstehen, ob die vorstehend bezeichneten Grundstücke aus den früheren, in Berlin-M... gelegenen Grundstücken M...straße 11 und 12 (Flurstück 103) sowie M...straße 13 und 14 und K...straße 64 bis 69 (Flurstück 104), auf denen die Bauabschnitte 4.1 und 4.3 errichtetet wurden, hervorgegangen sind. Denn die Voraussetzungen dafür, dass die in Rede stehende Verpflichtung mit letzteren Grundstücken, Vermögensgegenständen im Sinne des Vermögenszuordnungsgesetzes (vgl. § 1 a Abs. 1 Satz 1 VZOG), die der Beklagten mit Bescheiden vom 2. Oktober 1991 und vom 12. Mai 1993 zugeordnet wurden, auf diese Beteiligte übergegangen ist, sind unabhängig davon nicht erfüllt. Nach § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG gehören zu den Vermögensgegenständen im Sinne dieses Gesetzes auch Verbindlichkeiten, soweit sie Gegenstand der Zuteilung nach den in § 1 VZOG genannten Vorschriften sind. Mit dieser Bestimmung wird der Vermögensbegriff der Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages – EV – umgesetzt, der sich auf die zugehörigen Verbindlichkeiten erstreckt (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2007, a.a.O., Rn. 6, m.w.N.). Art. 21 und 22 EV setzen den Grundsatz voraus, dass mit dem Zuordnungs- und Restitutionsvermögen auch die zugehörigen Verbindlichkeiten übergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994 - 7 C 36.93 -, juris, Rn. 14) – und zwar auf den an dem Vermögen(sgegenstand) Zuordnungs- oder Restitutionsberechtigten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 – 3 C 19.06 –, juris, Rn. 23). Danach setzt ein Übergang der in Rede stehenden Verpflichtung, einer – wie oben ausgeführt – Verbindlichkeit im Sinne des § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG, auf die Beklagte voraus, dass die Verpflichtung in dem Zeitpunkt, in dem die früheren, in Berlin-Mitte gelegenen Grundstücke M...straße 11 und 12 sowie M...straße 13 und 14 und K...straße 64 bis 69 auf die Beklagte übergegangen sind, bestanden hat. Das ist nicht der Fall. Die zuletzt genannten Grundstücke sind mit Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 auf die Beklagte übergegangen (a). Zu diesem Zeitpunkt hat eine Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Baudirektion Hauptstadt Berlin, die Verbindlichkeiten aus der Errichtung der Bauabschnitte 4.1 und 4.3 auf diesen Grundstücken zu begleichen, nicht bestanden (b). a) aa) Das Eigentum an dem früheren Grundstück M...straße 11 und 12 ist am 3. Oktober 1990 nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV auf die Beklagte übergegangen. Dieses Grundstück diente damals unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben, nämlich als Standort von Dienstwohnungen des Bundesverwaltungsamtes Berlin II. Das Grundstück war nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 nicht überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt, die nach dem Grundgesetz von anderen Trägern öffentlicher Verwaltung als dem Bund wahrzunehmen sind. An diesem Tag war das Grundstück als Standort von Dienstwohnungen des Dienstleistungsamtes für ausländische Vertretungen in der DDR vorgesehen. Dieses Amt war dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der DDR unterstellt. bb) Das Eigentum an dem früheren Grundstück M...straße 13 und 14 und K...straße 64 bis 69 hat die Beklagte ebenfalls kraft Gesetzes am 3. Oktober 1990 erworben. Dieses Grundstück, das am 8. Mai 1945 in Reichseigentum stand, ist als früheres Reichsvermögen mit Wirksamwerden des Beitritts nach Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 2 EV im Wege der Restitution Bundesvermögen geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 – 7 C 84.94 –, juris, Rn. 9). b) Die Klägerin ist gegenüber der Baudirektion Hauptstadt Berlin im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts am 3. Oktober 1990 weder aus einem Vertrag (aa) noch aus dem Gesetz (bb) verpflichtet gewesen, die Verbindlichkeiten aus der Errichtung der Bauabschnitte 4.1 und 4.3 auf den genannten Grundstücken zu begleichen. aa) Eine vertragliche Verpflichtung dieses Inhalts des VEB KWV Berlin-M... die auf die Klägerin übergegangen sein könnte, hat nicht bestanden. Zwischen diesem VEB und der Baudirektion Hauptstadt Berlin ist ein Vertrag über die Errichtung des Investitionskomplexes F...straße/O...-Straße, zu dem auch die genannten Bauabschnitte gehörten, nicht zustande gekommen. In Betracht kommt – auch nach Auffassung der Klägerin – lediglich ein Wirtschaftsvertrag in Form eines Vertrages über Leistungen zur Vorbereitung und Durchführung von Investitionen (§§ 63 ff. des Vertragsgesetzes der DDR – VertragsG –). Leistungsverträge, zu denen auch die Verträge über Leistungen zur Vorbereitung und Durchführung von Investitionen gehörten, kamen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 VertragsG durch übereinstimmende Angebots- und Annahmeerklärungen zustande. Ein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass der VEB und die erwähnte Baudirektion ausdrücklich die Schließung eines Vertrages über die Errichtung besagten Investitionskomplexes betreffende, übereinstimmende Angebots- und Annahmeerklärungen abgegeben haben, ist weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass der VEB und die Baudirektion solche Erklärungen konkludent abgegeben haben. Sie hat nicht dargetan, durch welche schlüssigen Handlungen derartige Erklärungen abgegeben worden sein sollen. Im Übrigen hat die Klägerin auch den genauen Inhalt solcher Erklärungen (z. B. genauer Leistungsgegenstand, Leistungszeit, Preis) nicht angegeben. Den Umständen, dass die Baudirektion vor dem 3. Oktober 1990 Dritten Aufträge zur Erbringung von Bauleistungen erteilte, die der Errichtung des genannten Investitionskomplexes dienten, dass diese Leistungen vor diesem Tag jedenfalls teilweise erbracht wurden und dass die Baudirektion für die Leistungen vermutlich Gegenleistungen zu entrichten hatte, besagen nicht, dass zwischen dem VEB und der Baudirektion ein Vertrag über die Errichtung des Komplexes bestanden hat. Die Baudirektion kann zur Erteilung dieser Aufträge auch durch andere rechtliche Beziehungen, insbesondere aufgrund von Beschlüssen von Staatsorganen der DDR (z. B. des Ministerrats) oder durch einen Vertrag – über Leistungen zur Vorbereitung und Durchführung von Investitionen – mit einer anderen juristischen Person als dem VEB, veranlasst worden sein. Aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Kopie vorgelegten Schreiben des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 10. Mai 1989, in dem empfohlen wurde, dass Wohnobjekte im „Investkomplex Friedrichstraße“ in „Rechtsträgerschaft der Kommunalen Wohnungsverwaltung als Investauftraggeber verbleiben“, ergibt sich nichts anderes. Im Hinblick auf die sonstigen Umstände ist davon auszugehen, dass die Kommunale Wohnungsverwaltung in diesem Schreiben rechtlich unpräzise und unzutreffend, nämlich im Vorgriff auf einen möglichen künftigen Vertragsschluss, als „Investauftraggeber“ bezeichnet wurde. Im Übrigen steht das Vorbringen der Klägerin, zwischen dem VEB und der Baudirektion habe ein Investitionsleistungsvertrag über die Errichtung besagten Investitionskomplexes bestanden, auch in Widerspruch zu früherem Vorbringen dieser Beteiligten. So hat die Klägerin mit Schreiben vom 19. Juli 2004 selbst erklärt, dass es zwischen der Baudirektion und den späteren Rechtsträgern keine vertraglichen Beziehungen gegeben habe. Der VEB ist nach Auffassung der Klägerin der spätere Rechtsträger der ehemaligen Grundstücke M...straße 11 und 12 sowie M...straße 13 und 14 und K...straße 64 bis 69 in Berlin-Mitte gewesen. Unter dem Begriff „spätere Rechtsträger“ verstand die Klägerin in dem erwähnten Schreiben juristische Personen, die später, d. h. nicht schon während der Bauphase, sondern erst nach der Fertigstellung der Bauobjekte, Rechtsträger von volkseigenen Grundstücken werden sollten, auf denen im Zuge der Realisierung des Investitionskomplexes Bauwerke errichtet wurden. Nach dem Vorbringen der Klägerin sollte der VEB nach Fertigstellung der auf den früheren Grundstücken M...straße 11 und 12 sowie M...straße 13 und 14 und K...straße 64 bis 69 im Rahmen des Investitionskomplexes geplanten Bauwerke Rechtsträger dieser Grundstücke werden. In den Festlegungen zur Rechtsträgerschaft und zur Leistungsabgrenzung für den Wohnungsbau mit Funktionsunterlagerung vom 11. September 1989 wurde bestimmt, dass der VEB u. a. die Gebäude (gemeint waren die Grundstücke) des Quartiers 109/II – K...straße – in Rechtsträgerschaft übernimmt. Die Klägerin hat in der Klagebegründung vom 30. Oktober 2008 vorgetragen, dass mit der Formulierung „Quartier 109/II“ in diesen Festlegungen das gesamte Quartier 109 gemeint gewesen sei. Die Grundstücke gehörten zu dem Quartier 109. Zu dem Vorbringen der Klägerin im Schreiben vom 19. Juli 2004, zwischen der Baudirektion und den späteren Rechtsträgern habe es keine vertraglichen Beziehungen gegeben, passt, dass die Klägerin und die B... GmbH, die nach dem Vortrag der Klägerin Nachfolgerin der Baudirektion Hauptstadt Berlin ist, Verträge über die Herstellung der Bauwerke der Bauabschnitte 4.1 und 4.3 geschlossen haben und zwar erst nach dem 3. Oktober 1990. Es kann offen bleiben, ob die B... GmbH und die Klägerin, die die Vergütungen für die entsprechenden Bauleistungen in der Zeit vom 16. bis zum 26. Oktober aushandelten (vgl. „Kosten-Angebot vom 16.10.1990 für Quartier 109/II BA 4.1 – M...straße 11 und 12“ [Anlage K 12 des Schriftsatzes der Klägerin vom 30. Oktober 2008] und „1. Nachtragsvereinbarung“ zu diesem Angebot [Anlage K 13 besagten Schriftsatzes] sowie „Anlage 1 zum Preisangebot vom 16.10.1990, Kosten für Quartier 109/II BA 4.1 – K...straße 67 und 68“ [Anlage K 14 besagten Schriftsatzes] und „1. Nachtragsvereinbarung“ zu diesem Angebot [Anlage K 15 besagten Schriftsatzes]), diese Verträge schon am 26. Oktober 1990 geschlossen haben. Es mag letztlich auch auf sich beruhen, ob – wie es in den Übernahme- und Abnahmevereinbarungen vom 13. und 14. November 1990 (wohl rechtlich unpräzise) heißt – die Preise unter anderem dieser Leistungen in der notariellen Grundlagenurkunde vom 5. November 1990 vereinbart wurden. Denn die in Rede stehenden Verträge sind spätestens mit dem Abschluss der Übernahme- und Abnahmevereinbarungen vom 13. und 14. November 1990 zustande gekommen. Mit diesen Vereinbarungen übergab die B... GmbH der Klägerin die Bauleistungen „‘Objekt 109/II - BA 4.3‘ (straße 67 und 68 in Berlin-Mitte)“ sowie „‘Objekt 109/II - BA 4.1‘ (M...straße 11 und 12 in Berlin-Mitte)“, die diese GmbH in Auftrag der Klägerin erbracht habe, und wurden die Vergütungen für diese Leistungen fällig, die jeweils die in der zweiten Oktoberhälfte 1990 ausgehandelte Höhe hatten. Der VEB KWV Berlin-M... und die Baudirektion Hauptstadt Berlin haben auch einen Vertrag, der lediglich die Errichtung der Bauabschnitte 4.1 und 4.3 zum Gegenstand hatte, nicht geschlossen. Die Ausführungen zum Nichtzustandekommen eines Vertrages zwischen diesem VEB und der genannten Direktion über die Errichtung des vorstehend bezeichneten Investitionskomplexes gelten insoweit entsprechend. bb) (1) Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung ist diese Beteiligte gegenüber der Baudirektion Hauptstadt Berlin nicht aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet gewesen, die Verbindlichkeiten aus der Errichtung der Bauabschnitte 4.1 und 4.3 zu begleichen. Denn diese Baudirektion hat mit der Errichtung der genannten Bauabschnitte nicht ein Geschäft für den VEB KWV Berlin-M..., geschweige denn für die Klägerin, sondern ein Geschäft für den Staat und allenfalls noch ein eigenes Geschäft besorgt. Die Errichtung der Bauabschnitte hat im Interesse des Staates gelegen. Staatliche Stellen hatten den Investitionskomplex Friedrichstraße/Otto-Grotewohl-Straße beschlossen und die Baudirektion zumindest mit der Gesamtleitung dieses Vorhabens beauftragt. Außerdem war der Staat Eigentümer der Grundstücke, auf denen die zu den vorstehend bezeichneten Bauabschnitten gehörenden Bauwerke errichtet wurden. Es kann dahinstehen, ob die Errichtung besagter Bauabschnitte daneben auch im Interesse der Baudirektion gelegen hat, die mit der Realisierung des erwähnten Investitionskomplexes beauftragt worden war und die entsprechenden Bauten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung errichten ließ. Denn jedenfalls hat die Errichtung der Bauabschnitte 4.1 und 4.3 nicht im Interesse des VEB KWV Berlin-M...gelegen. Daran ändert nichts, dass am 11. September 1989 festgelegt worden sein mag, dieser VEB solle – nach der Fertigstellung der Bauwerke – Rechtsträger der Grundstücke werden, auf denen die Bauten errichtet wurden, die zu diesen Bauabschnitten gehörten. (2) Eine Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Baudirektion Hauptstadt Berlin, die Verbindlichkeiten aus der Errichtung der Bauabschnitte 4.1 und 4.3 zu begleichen, hat sich auch nicht aus § 356 des Zivilgesetzbuches der DDR – ZGB – ergeben. Hatte ein Bürger oder Betrieb zum Nachteil eines anderen einen materiellen Vorteil erlangt, ohne darauf einen Anspruch zu haben, war der Empfänger gemäß § 356 Abs. 1 Satz 1 ZGB verpflichtet, das Erlangte herauszugeben. Die Klägerin hatte zum Nachteil der Baudirektion einen materiellen Vorteil nicht erlangt. Die baulichen Anlagen der genannten Bauabschnitte, die die Baudirektion errichtete, stellen keinen derartigen Vorteil dar. Das Eigentum an diesen Anlagen hatte nicht die Klägerin, sondern die DDR erlangt. Denn die Anlagen wurden auf volkseigenen Grundstücken errichtet. An Gebäuden, die auf volkseigenem Grund und Boden errichtet wurden, entstand kein gesondertes Eigentum. Es handelte sich bei beidem vielmehr um ein einheitliches und unteilbares Volkeigentum (vgl. Teige, in: Lammert/Rauch/Teige [Hrsg.], Rechtsfragen der Vermögenszuordnung, S. 67 ff., m.w.N.). Subjekt des Volkseigentumsrechts war der sozialistische Staat (Ministerium der Justiz, Kommentar zum Zivilgesetzbuch der DDR, § 18 ZGB, Anm. 2). Abgesehen davon, ist der VEB KWV Berlin-M..., geschweige denn die Klägerin, beim Wirksamwerden des Beitritts auch nicht Rechtsträger der Grundstücke gewesen, auf denen die Anlagen errichtet wurden. Zu dem Wechsel der Rechtträgerschaft an den Grundstücken, die in den Festlegungen vom 11. September 1989 möglicherweise vorgesehen war, ist es nicht – mehr – gekommen. II. 1. Es mag letztlich auf sich beruhen, ob der als Verpflichtungsklage statthafte Hilfsantrag zulässig ist, insbesondere, ob die Klägerin klagebefugt ist und ob das erforderliche Rechtsschutzinteresse vorhanden ist. Denn jedenfalls ist der Hilfsantrag unbegründet. 2. Die Ablehnung der Feststellung, dass die Verpflichtung zur Freistellung von den Verbindlichkeiten aus der Errichtung der Bauabschnitte 4.1 und 4.3 auf den in Berlin-Mitte gelegenen Grundstücken M...straße 11 und 12/K...straße 67 und 68 (Flur 721, Flurstück 103), M...straße 11 und 12 (Flur 721, Flurstück 205) und K...straße 67 und 68 (Flur 721, Flurstück 190) gegenüber der Baudirektion Hauptstadt Berlin von der Klägerin auf die Beigeladene zu 2. übergegangen ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf diese Feststellung. Die Ausführungen unter I. 2. gelten hier entsprechend. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen, da diese Beigeladene einen erfolgreichen Antrag gestellt hat und sie mit der Antragstellung das Risiko einer eigenen Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat. Der Billigkeit entspricht es ferner, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1., der mangels Antragstellung kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist, nicht der Klägerin aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision ist nach § 135 Satz 3 VwGO nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt, der Beigeladenen zu 2. die Verpflichtung zur Begleichung von Verbindlichkeiten aus der Errichtung von Bauwerken zuzuordnen, hilfsweise, dieser Beigeladenen die Verpflichtung zur Freistellung von besagten Verbindlichkeiten zuzuordnen. Staatliche Stellen der DDR beschlossen in den Jahren 1984/85 die bauliche Umgestaltung des Gebiets F...straße/O...-Straße in Berlin-M... Mit der Realisierung dieses Vorhabens, des sog. Investitionskomplexes F...straße/O...-Straße, wurde die Baudirektion Hauptstadt Berlin des Ministeriums für Bauwesen der DDR beauftragt. Teil des Vorhabens war die Neubebauung der damaligen Grundstücke M...straße 11 und 12 (Flurstück 103) sowie M...straße 13 und 14 und K...straße 64 bis 69 (Flurstück 104). Diese Grundstücke waren seit 1986 bzw. 1981 Eigentum des Volkes. Rechtsträger des ersten Grundstücks war die Baudirektion Hauptstadt Berlin, Rechtsträger des zweiten Grundstücks seit Mitte 1988 das Dienstleistungsamt für ausländische Vertretungen in der DDR. Auf den Grundstücken sollten unter anderem die Bauabschnitte 4.1 und 4.3 des sog. Quartiers 109 errichtet werden. Diese Bauabschnitte waren am 3. Oktober 1990 nicht fertiggestellt. Die B... GmbH übergab der Klägerin mit Übernahme- und Abnahmevereinbarung vom 13. November 1990 die Bauleistung „‘Objekt 109/II - BA 4.3‘ (K...straße 67 und 68 in Berlin-M...)“ und mit Übernahme- und Abnahmevereinbarung vom 14. November 1990 die Bauleistung „‘Objekt 109/II - BA 4.1‘ (M...straße 11 und 12 in Berlin-Mitte)“. Den Werklohn in Höhe von 5.464.080,25 DM bzw. 2.799.635,60 DM für diese Leistungen entrichtete die Klägerin gegen Ende November 1990 an die B... GmbH. Zum Zweck der Finanzierung der Leistungen hatte die Klägerin bei der D... AG mit Verträgen vom 13. November 1990 zwei Kredite in Höhe dieser Beträge aufgenommen. Die Klägerin und die B... GmbH unterzeichneten am 6. Dezember 1990 ein „Quartier 109/II BA 4.3 K...straße 67/68“ betreffendes Abnahmeprotokoll und am 18./22. April 1991 ein „BA 4.1 M...straße 12“ betreffendes Abnahmeprotokoll. Die genannten Grundstücke wurden der Beklagten zugeordnet, und zwar das Grundstück M...straße 13 und 14 und K...straße 64 bis 69 mit Bescheid vom 2. Oktober 1991 und das Grundstück M...straße 11 und 12 mit Bescheid vom 12. Mai 1993. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 8. Juni 2005 die Zuordnung von Verbindlichkeiten aus Baumaßnahmen unter anderem an den Bauabschnitten 4.1 und 4.3 des Quartiers 109. Diese Verbindlichkeiten folgten aus der Entgeltpflicht für die Baumaßnahmen und seien schon vor der Vereinigung durch Auslösung entsprechender Bauaufträge entstanden. Die Höhe der Verbindlichkeiten ergebe sich inzident aus der Höhe der Kredite, die sie nach der Vereinigung zur Begleichung der Verbindlichkeiten aufgenommen habe. Mit Schreiben vom 3. März 2008 präzisierte die Klägerin ihren Antrag dahin, dass der Anspruch auf Freistellung von den Verbindlichkeiten aus Errichtung der Bauabschnitte 4.1 und 4.3 seitens der Baudirektion Hauptstadt Berlin zugeordnet werden solle. Dieser Anspruch sei nach § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG am 3. Oktober 1990 auf die Beigeladene zu 2. – bzw. vor deren Errichtung auf die Beklagte – übergegangen. Zwischen dem Vorgänger der Klägerin, dem VEB KWV Berlin-M..., und der Vorgängerin der B... GmbH, der Baudirektion Hauptstadt Berlin, habe ein Wirtschaftsvertrag in Form eines Investitionsleistungsvertrages über die Errichtung des Investitionskomplexes F.../O...-Straße, zu dem auch die Bauabschnitte 4.1 und 4.3 gehört hätten, bestanden. Aus diesem Vertrag habe nach § 64 Abs. 2 VertragsG der DDR ein Anspruch auf Freistellung von den Verbindlichkeiten aus Errichtung der Objekte seitens des Auftragnehmers, der erwähnten Baudirektion, bestanden. Selbst wenn man das Zustandekommen eines solchen Vertrages verneine, sei der Baudirektion ein Anspruch auf Freistellung von den Baukosten zugekommen. Denn ohne Vertrag wäre die Klägerin ungerechtfertigt bereichert um die baulichen Anlagen, die von der Baudirektion auf deren Kosten errichtet worden wären. Mit Bescheid vom 11. Juli 2008 wies die Beklagte unter anderem den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde insoweit im Wesentlichen ausgeführt: Eine Zuordnung gemäß § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG sei nur möglich, wenn es sich um Verbindlichkeiten der am 3. Oktober 1990 untergegangenen DDR handele. Selbst wenn zwischen dem Vorgänger der Klägerin, dem VEB KWV Berlin-M..., und der Baudirektion Hauptstadt Berlin ein Vertrag über die Errichtung des Investitionskomplexes F.../O...-Straße existiert habe, so seien die Verbindlichkeiten in Höhe von 2.799.635,60 DM und 5.464.080,25 DM erst bei Abschluss der Kreditverträge am 13. November 1990 entstanden. Die Klägerin verfolgt das anfangs bezeichnete Begehren mit der Klage. Sie trägt vor, ihre Klagebefugnis folge aus § 1 Abs. 6 2. Alt. VZOG. Die betreffenden Verbindlichkeiten hätten schon vor dem 3. Oktober 1990 bestanden. Der Investitionsleistungsvertrag zwischen dem VEB KWV Berlin-M..., dessen Rechtsnachfolgerin sie sei, und der Vorgängerin der B... GmbH, der Baudirektion Hauptstadt Berlin, sei zumindest konkludent zustande gekommen, und zwar spätestens mit Beginn der Bauarbeiten. Ein etwaiger Formmangel sei nach § 31 Abs. 3 VertragsG mit den Abnahmen der Bauleistung gemäß Vereinbarung vom 13./14. November 1990 rückwirkend geheilt worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juli 2008 zu verpflichten, festzustellen, dass die Verpflichtung zur Begleichung der Verbindlichkeiten aus Errichtung der Bauabschnitte 4.1 und 4.3 auf den Grundstücken M...straße 11 und 12/K...straße 67 und 68 (Grundbuch von Berlin-Mitte, Gemarkung Mitte, Blatt 1..., Flur 721, Flurstück 103), M...straße 11 und 12 (Grundbuch von Berlin-Mitte, Gemarkung Mitte, Blatt 9..., Flur 721, Flurstück 205) und K...straße 67 und 68 (Grundbuch von Berlin-Mitte, Gemarkung Mitte, Blatt 8..., Flur 721, Flurstück 190) gegenüber der Baudirektion Hauptstadt Berlin von ihr auf die Beigeladene zu 2. übergegangen ist, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 11. Juli 2008 zu verpflichten, festzustellen, dass die Verpflichtung zur Freistellung von den Verbindlichkeiten aus der Errichtung der im Hauptantrag genannten Bauabschnitte gegenüber der Baudirektion Hauptstadt Berlin von ihr auf die Beigeladene zu 2 übergegangen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, in Wahrheit verberge sich hinter dem klägerischen Begehren die Forderung nach Ausgleich der Werklohnverbindlichkeiten, die nach Erteilung der Bauaufträge entstanden seien. Es handele sich um eine rein bürgerlich-rechtliche Auseinandersetzung, für die ausschließlich der Zivilrechtsweg gegeben sei. Darüber hinaus sei die Klage wohl auch wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Klägerin habe mit dem Beigeladenen zu 1. am 5. November 1990 eine notarielle Vereinbarung geschlossen, mit der der Beigeladene zu 1. die Klägerin von den nach dem 3. Oktober 1990 begründeten Darlehnsforderungen der finanzierenden Bank freistelle. Die Feststellung eines Freistellungsanspruchs mittels Verwaltungsakts erübrige außerdem nicht die zivilrechtliche Geltendmachung der eventuell daraus entstandenen Forderung und sei für das Zivilverfahren auch nicht präjudizierend. Der Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag. Die Beigeladene zu 2. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, es gebe nicht einen Anhaltspunkt dafür, dass ein Investitionsleistungsvertrag zwischen der der Baudirektion Hauptstadt Berlin und dem VEB KWV Berlin-M...abgeschlossen worden sei. Offenkundig sei erst gegen Ende des Jahres 1990 zwischen der B... GmbH und der Klägerin ein Vertrag über Bauleistungen hinsichtlich der Bauabschnitte 4.1 und 4.3 geschlossen worden. Der VEB KWV habe vor dem 3. Oktober 1990 auch keinen materiellen Vorteil zu Lasten der Baudirektion erlangt. Die Zuordnung der behaupteten Verbindlichkeit scheide auch deshalb aus, weil diese Verbindlichkeit jedenfalls mit der Zahlung der Klägerin an die B... GmbH erloschen sei. Eine solche Zuordnung könne schon gar nicht auf sie, die Beigeladene zu 2., erfolgen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge (3 Ordner) der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.