Urteil
27 K 240.10
VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:1112.27K240.10.0A
8mal zitiert
9Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 33 Abs. 3 Satz 2 MStV bezweckt, dass in dem dort genannten Fall bei den Auswahlkriterien des § 33 Abs. 2 MStV anstelle des Geltungsbereichs des MStV das tatsächliche Verbreitungsgebiet tritt. (Rn.77)
2. Die nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 MStV erforderliche Prognose des Beitrages, den ein Programm auf Grund des eingereichten Programmschemas und der Zusammensetzung des Veranstalters zur Vielfalt des Gesamtprogrammangebots der in Berlin und Brandenburg empfangbaren Hörfunk- und Fernsehprogramme erwarten lässt, hat sich an der künftigen Gestaltung des Programms zu orientieren, auf die wiederum auf Grund des eingereichten Programmschemas und der Zusammensetzung des Veranstalters zu schließen ist.(Rn.79)
3. Um dem Zweck, aussagekräftige Ergebnisse zur Einordnung von Radioprogrammen innerhalb des Vielfaltsspektrums zu erhalten, genügen zu können, dürfen die Untersuchungsergebnisse nicht nur für den jeweiligen, relativ kurzen Erhebungszeitraum Gültigkeit beanspruchen, sondern müssen dies für einen längeren Zeitraum tun. Die Untersuchungen haben dementsprechend die Aufgabe, die journalistischen und die musikalischen Profile der jeweils untersuchten Programme zu kennzeichnen.(Rn.94)
4. Formatradio ist ein Hörfunkprogramm, das – meist – für seine gesamte Sendezeit einem einheitlichen Stil, einem bestimmten Radioformat, also einer festgelegten Musikausrichtung, Moderation, Programmfarbe und Programmstruktur unterworfen ist.(Rn.94)
Tenor
Die Bescheide der Beklagten vom 28. Juni 2010 mit den Geschäftszeichen HF– 3-2010 und HF-6-2010 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 33 Abs. 3 Satz 2 MStV bezweckt, dass in dem dort genannten Fall bei den Auswahlkriterien des § 33 Abs. 2 MStV anstelle des Geltungsbereichs des MStV das tatsächliche Verbreitungsgebiet tritt. (Rn.77) 2. Die nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 MStV erforderliche Prognose des Beitrages, den ein Programm auf Grund des eingereichten Programmschemas und der Zusammensetzung des Veranstalters zur Vielfalt des Gesamtprogrammangebots der in Berlin und Brandenburg empfangbaren Hörfunk- und Fernsehprogramme erwarten lässt, hat sich an der künftigen Gestaltung des Programms zu orientieren, auf die wiederum auf Grund des eingereichten Programmschemas und der Zusammensetzung des Veranstalters zu schließen ist.(Rn.79) 3. Um dem Zweck, aussagekräftige Ergebnisse zur Einordnung von Radioprogrammen innerhalb des Vielfaltsspektrums zu erhalten, genügen zu können, dürfen die Untersuchungsergebnisse nicht nur für den jeweiligen, relativ kurzen Erhebungszeitraum Gültigkeit beanspruchen, sondern müssen dies für einen längeren Zeitraum tun. Die Untersuchungen haben dementsprechend die Aufgabe, die journalistischen und die musikalischen Profile der jeweils untersuchten Programme zu kennzeichnen.(Rn.94) 4. Formatradio ist ein Hörfunkprogramm, das – meist – für seine gesamte Sendezeit einem einheitlichen Stil, einem bestimmten Radioformat, also einer festgelegten Musikausrichtung, Moderation, Programmfarbe und Programmstruktur unterworfen ist.(Rn.94) Die Bescheide der Beklagten vom 28. Juni 2010 mit den Geschäftszeichen HF– 3-2010 und HF-6-2010 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages. Die Klage ist teilweise zulässig (I.) und in dem zulässigen Umfang auch begründet (II.). I.1. Sie ist zulässig, soweit die Klägerin die Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 28. Juni 2010 mit den Geschäftszeichen HF-3-2010 und HF-6-2010 begehrt. Die Klage ist insoweit als Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) statthaft. Bei den beiden vorstehend bezeichneten Bescheiden handelt es sich um Verwaltungsakte, die die Klägerin belasten. Die der Beigeladenen erteilte Sendeerlaubnis (Bescheid mit dem Geschäftszeichen HF-3-2010) ist ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der die Beigeladene begünstigt und zugleich die Klägerin als nicht berücksichtigte Mitbewerberin belastet (vgl. zum Kabelbelegungsbescheid OVG Berlin, Beschluss vom 30. Mai 1995 - OVG 8 S 393.95 -, ZUM-RD 1997, 31, 38). Der an die Klägerin gerichtete Bescheid mit dem Geschäftszeichen HF-6-2010, mit dem der Antrag dieser Beteiligten auf Verlängerung ihrer Sendeerlaubnis abgelehnt wurde, ist ein zusätzlicher und selbständiger Verwaltungsakt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 16. August 1991 - OVG 8 S 136.91 -, DVBl. 1991, 1265, 1267), den die Klägerin mit dem Klagantrag zu 2. angefochten hat. Die Klägerin ist klagebefugt. Sie macht geltend, durch die angefochtenen Verwaltungsakte in ihrem Anspruch auf Teilhabe an knappen terrestrischen Übertragungsmöglichkeiten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Solche Ansprüche ergeben sich aus dem Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 29. Februar 1992 (GVBl. 1992, 150) in der Fassung des Sechsten Änderungsstaatsvertrages vom 6. Januar 2009/22. Januar 2009 (GVBl. 2009, 251) - im Folgenden: MStV -. Der MStV gewährt nach näherer Maßgabe subjektiv-öffentliche Rechte auf Sendeerlaubnis (§§ 24 ff., 32 f. MStV) bzw. beurteilungs-, gegebenenfalls ermessensfehlerfreie Entscheidung. Diese Ansprüche umfassen die Bewahrung vor selbst temporärer rechtswidriger Zulassung von Konkurrenten (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 30. Mai 1995, a.a.O., 38). Ein Vorverfahren ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. VwGO i.V.m. § 7 Abs. 3 1. Halbsatz MStV entbehrlich. Die am 28. Juli 2010 bei Gericht eingegangene Klage ist rechtzeitig, nämlich innerhalb eines Monats nach der am 28. Juni 2010 erfolgten Bekanntgabe der angefochtenen Verwaltungsakte erhoben worden (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). 2. Die Klage ist im Übrigen, d.h. soweit die Klägerin mit dem Klagantrag zu 2. auch die erneute Bescheidung ihres Verlängerungsantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erstrebt, unzulässig. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für dieses Klagebegehren, das die Klägerin in nach § 44 VwGO zulässiger Weise mit dem Anfechtungsbegehren verbunden hat, ist nicht vorhanden. Die mit dem Bescheidungsbegehren erstrebte Situation wird bereits durch Kassation im Wege der Anfechtungsklage bewirkt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 30. Mai 1995, a.a.O., 38, und Bumke, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Auflage, § 20 RStV Rn. 118). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundene Beklagte den Verlängerungsantrag im Falle der rechtskräftigen Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte auch ohne Vollstreckungsdruck unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheiden wird. II. Das mit der Klage verfolgte Anfechtungsbegehren ist begründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtwidrig und die Klägerin ist dadurch in ihrem Teilhabeanspruch verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es kann dahinstehen, ob die angefochtene Sendeerlaubnis frei von formell-rechtlichen Fehlern zustande gekommen ist. Denn sie ist zumindest materiell rechtswidrig. Es mag letztlich auf sich beruhen, ob die Klägerin nach § 29 Abs. 3 Satz 1 MStV, nach dem der Veranstalter unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine einmalige Verlängerung der Sendeerlaubnis hat, eine Verlängerung ihrer Sendeerlaubnis, die hinsichtlich der drei umstrittenen Frequenzen mit Senderstandorten in Brandenburg noch nicht verlängert worden ist, wenigstens in Bezug auf diese Frequenzen verlangen kann. Denn die angefochtene Sendeerlaubnis verstößt selbst dann gegen materielles Recht, wenn – wie geschehen – alle vier umstrittenen Frequenzen in dem für drahtlose terrestrische Übertragungsmöglichkeiten vorgesehenen Verfahren zur Auswahl zu vergeben gewesen sind. Nach § 29 Abs. 3 Satz 2 MStV leitet der Medienrat andernfalls, d. h., falls insbesondere kein Fall des § 29 Abs. 3 Satz 1 MStV vorliegt, unter Hinweis auf den Antrag des Veranstalters das für die jeweilige Übertragungsmöglichkeit vorgesehene Verfahren zur Auswahl ein. Das Verfahren zur Vergabe drahtloser terrestrischer Übertragungsmöglichkeiten – wie den umstrittenen Frequenzen –, das ein Verfahren zur Auswahl eines zukünftigen Veranstalters beinhaltet (vgl. § 32 Abs. 3 MStV), ist in §§ 21 ff., 32 MStV geregelt. Materiell-rechtliche Grundlage für die Erteilung einer Sendeerlaubnis zur Veranstaltung von privatem Hörfunk auf derartigen Übertragungsmöglichkeiten sind §§ 24 ff., 32 f. MStV. Im vorliegenden Fall sind nicht alle Voraussetzungen letzterer Vorschriften erfüllt. Es kann offen bleiben, ob die in § 27 Abs. 4 Nr. 3 MStV bestimmte Voraussetzung der Sendeerlaubnis hier vorliegt. – Nach dieser Vorschrift muss der Antragsteller in der Lage sein, die notwendigen finanziellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen für das geplante Programm zu treffen. – Denn jedenfalls ist die vom Medienrat getroffene Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft. Der Medienrat hat in dem in Rede stehenden Vergabeverfahren nach § 32 Abs. 3 Satz 4 MStV eine Auswahlentscheidung zu treffen, wenn – wie hier – mehr als ein Antragsteller die formellen Antragsvoraussetzungen erfüllt (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 1 MStV) und kein Einigungsverfahren durchgeführt wird (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 4 MStV). Diese Entscheidung ist durch Beschluss zu treffen (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 MStV), auf dessen Grundlage die Sendeerlaubnis erteilt wird (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. MStV). Der Medienrat wählte durch Beschluss vom 11. Mai 2010 die Beigeladene als künftige Veranstalterin von Hörfunk auf den umstrittenen Frequenzen aus. Die Auswahlentscheidung ist nicht voll gerichtlich überprüfbar, da der Gesetzgeber der Beklagten bzw. dem Medienrat insoweit inzident eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt hat (vgl. OVG Berlin, Beschlüsse vom 25. September 1996 – OVG 8 S 280.96 –, juris Rn. 17, und vom 5. Januar 1995 – OVG 8 S 898.94 –, juris Rn. 16). Die gerichtliche Kontrolle muss darauf beschränkt bleiben, ob der Medienrat den Sinn der gesetzlichen Auswahlkriterien zutreffend erfasst hat, von einem richtigen, vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, die normativen Maßstäbe fehlerfrei angewandt, sich insbesondere nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, sowie, ob Verfahrensregeln gewahrt sind. Die im Streit stehende Auswahlentscheidung leidet an derartigen Fehlern. 1. Der Medienrat hat den Sinn einiger gesetzlicher Auswahlkriterien nicht zutreffend erfasst. Gemäß § 33 Abs. 1 MStV legt der Medienrat seiner Auswahlentscheidung innerhalb der durch den Rundfunkstaatsvertrag und durch die Bestimmungen des MStV gezogenen Grenzen die in den nachfolgenden Absätzen genannten Auswahlkriterien zugrunde. Für Regionalprogramme (vgl. dazu § 2 Nr. 2 MStV) und Lokalprogramme (vgl. dazu § 2 Nr. 4 MStV) – wie sie auf den umstrittenen Übertragungsmöglichkeiten allenfalls verbreitet werden können und sollen – gelten die im Absatz 2 des § 33 MStV aufgeführten Auswahlkriterien sinngemäß mit Ausnahme des Vorrangs von Vollprogrammen (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 1 MStV). Ist die zu vergebende Übertragungskapazität – wie die umstrittenen Frequenzen, die hier zu vergeben gewesen sind – nicht im gesamten Geltungsbereich des MStV zu empfangen, so berücksichtigt der Medienrat die genannten Auswahlkriterien mit der Maßgabe, dass anstelle des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages auf das tatsächliche Verbreitungsgebiet abzustellen ist (§ 33 Abs. 3 Satz 2 MStV). Zusätzlich zu diesen, für drahtlose terrestrische Übertragungsmöglichkeiten geltenden Auswahlkriterien sind bei der Auswahlentscheidung die § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 MStV und das Interesse des – bisherigen – Veranstalters, das Programm mit den von ihm geschaffenen personellen und sachlichen Mitteln weiterzuführen, angemessen zu berücksichtigen (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 3 MStV), wenn – wie hier angenommen – ein Fall des § 29 Abs. 2 Satz 2 MStV vorliegt. § 33 Abs. 3 Satz 2 MStV bezweckt, dass in dem dort genannten Fall bei den Auswahlkriterien des § 33 Abs. 2 MStV anstelle des Geltungsbereichs des MStV das tatsächliche Verbreitungsgebiet tritt. Diesen Sinn hat der Medienrat nicht vollständig erfasst. Der Medienrat hat bei der umstrittenen Auswahlentscheidung nicht erkannt, dass bei der Berücksichtigung der zuletzt genannten Auswahlkriterien neben dem tatsächlichen Verbreitungsgebiet des Programms, das auf der Frequenz 9... MHz mit Senderstandort Berlin ausgestrahlt werden kann, auch auf das tatsächliche Verbreitungsgebiet des Programms, das auf den übrigen umstrittenen Frequenzen empfangen werden kann, abzustellen ist. Nach der Begründung der angefochtenen Sendeerlaubnis, die für die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung maßgeblich ist, hat der Medienrat bei der Bewertung dieser Auswahlkriterien auf ersteres Verbreitungsgebiet abgestellt. Zumindest dieser Bewertung hat der Medienrat nämlich das auf der Frequenz 9... MHz verbreitete Programm der Klägerin zugrunde gelegt. a) Dies zeigen insbesondere folgende Sätze aus der Begründung der angefochtenen Sendeerlaubnis (S. 7 des Bescheides mit dem Geschäftszeichen HF-3-2010): „…; zu 90 % besteht das Programm“ – der Klägerin – „aus Musik der Farbe ‚Soft AC’. Die christliche Orientierung des Programms kommt wochentags durch die stündlich wiederholten ‚G.’ von durchschnittlich 14 Sekunden Dauer zum Ausdruck.“ Diese Aussagen über „das“ Programm der Klägerin, die auf den vier umstrittenen Frequenzen zumindest teilweise unterschiedliche Programme verbreitet und verbreitete, betreffen das auf der Frequenz 9... MHz gesendete Programm dieser Beteiligten. Die Aussagen stützen sich auf Ergebnisse der von L. im Jahr 2008 durchgeführten Untersuchung von in Berlin und Brandenburg verbreiteten Hörfunkprogrammen. In diese Untersuchung war von den Programmen der Klägerin lediglich das auf der zuletzt genannten Frequenz verbreitete Programm einbezogen (vgl. Wichert „Radioprofile in Berlin-Brandenburg 2008 – Die privaten und ein öffentlich-rechtliches Programm im Vergleich“ – künftig: Wichert 2008 – S. 13, insbesondere Fn.13). Die zitierten Sätze, in denen das Präsens verwendet wurde, stellen keine generellen Aussagen über „das“ Programm der Klägerin dar, sondern beziehen sich auf das Programm der Klägerin, das nach Auffassung des Medienrates „aktuell“, d. h. im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, auf der Frequenz 9... MHz verbreitet wurde. Die in Rede stehenden Aussagen wurden zu dem Auswahlkriterium des § 33 Abs. 2 Nr. 1 MStV, genauer gesagt zu dem „Gesichtspunkt der Programmvielfalt“ (S. 7 und 8 des zuletzt genannten Bescheides), gemacht. Nach dieser Vorschrift berücksichtigt der Medienrat bei Länderprogrammen im Rahmen seiner Auswahlentscheidung den Beitrag, den ein Programm auf Grund des eingereichten Programmschemas und der Zusammensetzung des Veranstalters zur Vielfalt des Gesamtprogrammangebots der in Berlin und Brandenburg empfangbaren Hörfunk- und Fernsehprogramme erwarten lässt. Die danach erforderliche Prognose dieses Beitrages hat sich an der künftigen Gestaltung des Programms zu orientieren, auf die wiederum auf Grund des eingereichten Programmschemas und der Zusammensetzung des Veranstalters zu schließen ist. Der Medienrat, der unter der „Programmvielfalt“ dementsprechend die Vielfalt „nach der Programmgestaltung“ (S. 7 des Bescheides) verstanden hat, ist bei seiner Prognose des von „dem“ Programm der Klägerin zu erwartenden Vielfaltsbeitrags davon ausgegangen, dass sich die künftige Gestaltung „des“ Programms der Klägerin nicht von der im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellen Gestaltung dieses Programms unterscheidet und dass die seinerzeit aktuelle Gestaltung „des“ Programms zumindest weitgehend derjenigen entspricht, die die von L. im Jahr 2008 durchgeführte Untersuchung ergeben hatte. Seine Prognose hat der Medienrat ausdrücklich nicht etwa auf eines der von der Klägerin eingereichten Programmschemata, sondern auf die Ergebnisse von Radioprogrammuntersuchungen gestützt, die W. im Auftrag der Beklagten durchgeführt hatte, mithin auf Erkenntnisse über in der Vergangenheit gesendetes Programm der Klägerin. So wird auf Seite 7 des in Rede stehenden Bescheides zu dem „für den Medienrat unter Vielfaltsgesichtspunkten letztlich ausschlaggebenden Gesichtpunkt für die Auswahl“ der Beigeladenen im Verhältnis zur Klägerin ausgeführt: „Der Wortanteil und die journalistische Qualität liegt bei o... konstant mit deutlichem Abstand vor R., wie die von der mabb in Auftrag gegebenen Untersuchungen durch L. durchweg ergeben haben“. Die Aussage, das Programm der Klägerin bestehe zu 90 % aus Musik der Farbe „Soft AC“, passt nur zu den Ergebnissen der von W. in dem Jahr 2008 durchgeführten Untersuchung von Hörfunkprogrammen. Zum einen entspricht dem Anteil des – journalistischen – Worts von 7,1 % (Wichert 2008 S. 24), den W. für das in diese Untersuchung einbezogene Programm der Klägerin ermittelte, ungefähr ein Musikanteil von 90 %. Des Weiteren lag der Musikanteil der von W. in den Vorjahren und dem Folgejahr untersuchten Programme der Klägerin immer deutlich unter 90 %, was sich aus dem jeweils ausgewiesenen Wortanteil dieser Programme ergibt. Der Wortanteil an dem untersuchten Programm der Klägerin betrug nach Wichert, Radioprofile in Berlin-Brandenburg – Die privaten und zwei öffentlich-rechtliche Programme im Vergleich – in dieser Schrift sind die Ergebnisse der vom 11. bis 17. November 2002 durchgeführten Untersuchung veröffentlicht –, S. 22, 14,1 %, nach Wichert, Radioprofile in Berlin-Brandenburg 2006 – Die privaten und ein öffentlich-rechtliches Programm im Vergleich, S. 22, 18,0 % und nach Wichert, Radioprofile in Brandenburg 2009 – Die Lokalprogramme im Vergleich – künftig: Wichert 2009 –, S. 12, 12,8 %. Ins Bild passt ferner, dass die durchschnittliche Dauer der „G.“ von 14 Sekunden, die in dem auf die zuvor erörterte Aussage folgenden Satz des Bescheides genannt ist, sich ebenfalls – nur – aus der von W. in dem Jahr 2008 durchgeführten Untersuchung ergibt. Die durchschnittliche Länge dieser Gedanken lag nach den von W. in den Vorjahren und dem Folgejahr durchgeführten Untersuchungen von Hörfunkprogrammen jeweils über diesem Wert (vgl. dazu Wichert, Anmerkungen zu programmlichen Aspekten des Verwaltungsgerichtsverfahrens R. – MABB – künftig: Wichert Anmerkungen –, S. 9). b) Die Beklagte hat zudem wiederholt bestätigt, dass ihr Medienrat bei der umstrittenen Auswahlentscheidung die in § 33 Abs. 2 MStV genannten Auswahlkriterien anhand des auf der Frequenz 9... MHz verbreiteten Programms der Klägerin bewertet hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Direktor der Beklagten, der an den Sitzungen des Medienrats teilnimmt (§ 12 Abs. 2 Satz 2 MStV), sogar dargelegt, dass dies deswegen geschehen ist, weil es sich bei dieser Frequenz der wirtschaftlichen Bedeutung nach um die Haupt- bzw. Kernfrequenz der Klägerin handele. 2. Der Medienrat ist auch von einem unvollständigen und teilweise unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. a) Er hat im Rahmen seiner Bewertung der gemäß § 33 Abs. 2 und 3 MStV zu berücksichtigenden Auswahlkriterien das auf den drei umstrittenen Frequenzen mit Senderstandorten in Brandenburg geplante Programm der Klägerin außer Betracht gelassen. b) Außerdem ist der Medienrat in dem genannten Rahmen hinsichtlich des auf der Frequenz 9... MHz verbreiteten Programms der Klägerin zum Teil von unrichtigen tatsächlichen Annahmen ausgegangen. Dieser Rat hat – wie oben aufgezeigt – insoweit die Ergebnisse der von W. im Jahr 2008 durchgeführten Untersuchung zugrunde gelegt. Diese Ergebnisse spiegelten weder das auf der genannten Frequenz im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung verbreitete Programm der Klägerin noch das dort damals von der Klägerin geplante Programm wider. Es mag letztlich auf sich beruhen, ob aus Erkenntnissen über die Gestaltung eines Hörfunkprogramms in der Vergangenheit überhaupt zuverlässig auf die gegenwärtige und künftige Gestaltung dieses Programms geschlossen werden kann. Denn die Prämisse, unter der dies allenfalls möglich ist – nämlich die Prämisse, dass das Programm unverändert fortgeführt wurde bzw. werden soll –, ist hier nicht erfüllt. Der Medienrat hat im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht davon ausgehen können, dass das in Rede stehende Programm der Klägerin nach der erwähnten Studie ohne Änderungen fortgeführt worden war, geschweige denn davon, dass es unverändert weitergeführt werden sollte. Dagegen sprach bereits das – für die Interpretation der von der Klägerin eingereichten Programmschemata bedeutsame – Vorbringen dieser Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Die Klägerin trug mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 vor, dass sie ihr Programm im Jahre 2009 weiterentwickelt und dessen Wortanteil gesteigert habe. So habe die Morgensendung im Herbst 2009 einen vollständigen Relaunch erfahren und enthalte nunmehr insbesondere Kabarett mit E..In dem Verlängerungsantrag vom 15. März 2010 legte die Klägerin unter anderem Folgendes über ihr auf der Frequenz 9... MHz ausgestrahltes Wortprogramm dar: Im Rahmen der stündlich ausgestrahlten „G.“ werde seit Frühjahr 2010 eine Kooperation mit der Iona-Community, einem ökumenischen Begegnungszentrum auf einer Hebriden-Insel, umgesetzt. Seit März 2010 würden einmal täglich anstelle dieser Gedanken „G.“ des Kabarettisten F. gesendet. Jeden Donnerstagabend werde das freikirchliche Magazin „M.“ wiederholt. Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Angaben über die erwähnten programmlichen Neuerungen bestehen nicht. Das gilt auch für die Wiederholung des genannten Magazins. Die Klägerin hat zuletzt, nämlich in der mündlichen Verhandlung, unwidersprochen vorgetragen, dass das Magazin schon seit etwa eineinhalb Jahren Donnerstagabends in ihren Programmen wiederholt wird. Der Medienrat ist bei seiner Bewertung des in § 33 Abs. 2 Nr. 1 MStV geregelten Auswahlkriteriums fälschlicherweise insbesondere davon ausgegangen, dass das Magazin am Donnerstagabend nicht wiederholt wird. In dem Bescheid (S. 7) heißt es in besagtem Zusammenhang, dass die christliche Orientierung des Programms wochentags durch die stündlich wiederholten „G.“ zum Ausdruck komme und sich weitere christliche Elemente auf das Wochenende konzentrierten. Der Medienrat hat ferner den Umfang des Musikanteils des in Rede stehenden Programms der Klägerin unrichtig angenommen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass der im Bescheid angegebene Musikanteil von 90 % zu hoch ist. Angesichts der aufgezeigten Fehler mag es letztlich auf sich beruhen, ob auch die im Bescheid genannte Dauer der „G.“ von durchschnittlich 14 Sekunden in der Stunde unzutreffend, nämlich zu kurz ist – wofür vieles spricht. c) Des Weiteren hat der Medienrat nicht in nachvollziehbarer Weise begründet, warum der Wortanteil des Programms der Beigeladenen gegenüber demjenigen „des“ Programms der Klägerin qualitativ vorrangig sein soll. Der Medienrat hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Erkenntnisse er zu der Wertung gekommen ist, alle anderen Programme fielen mit Blick auf die Vielfältigkeit, journalistische Qualität und regionale Verankerung des Wortanteils deutlich hinter o... zurück. Soweit sich der Medienrat im Verhältnis zu „dem“ Programm der Klägerin darauf berufen hat, die von der Beklagten in Auftrag gegebenen Untersuchungen durch L. hätten durchweg ergeben, dass der Wortanteil und die journalistische Qualität bei o... konstant mit deutlichem Abstand vor R. liege (S. 7 des Bescheides), ist dies nicht nachvollziehbar. Es gibt nur eine Untersuchung der genannten Art, die sowohl ein Programm der Klägerin als auch das Programm der Beigeladenen zum Gegenstand hatte, nämlich die im Jahr 2009 durchgeführte Untersuchung von Brandenburger Lokalprogrammen. Diese Untersuchung hatte von den Programmen der Klägerin lediglich das Programm zum Gegenstand, das seinerzeit auf den drei umstrittenen Frequenzen mit Senderstandorten in Brandenburg verbreitet wurde. Sollte sich die in Rede stehende Aussage – zumindest auch – auf die Ergebnisse anderer Untersuchungen beziehen, so ist bereits die Vergleichbarkeit der vom Medienrat herangezogenen Untersuchungsergebnisse nicht einsichtig. Bei dem Programm der Beigeladenen, das nur in einem kleinen Teil Brandenburgs sowie in nördlichen Randbereichen Berlins empfangbar ist, handelt es sich um ein Lokalprogramm. Das auf der Frequenz 9... MHz ausgestrahlte Programm der Klägerin, das mit Ausnahme des Jahres 2009 Gegenstand derjenigen Untersuchungen W. war, in die ein Programm der Klägerin einbezogen war, stellt dagegen ein Regionalprogramm dar. Die Vergleichbarkeit der Ergebnisse von Untersuchungen solch unterschiedlicher Programmtypen ist weder dargelegt noch liegt sie auf der Hand. Überdies hat der Medienrat bei seiner Beurteilung der – journalistischen – Qualität des Wortanteils des Programms der Beigeladenen und desjenigen „des“ Programms der Klägerin zumindest auch Bestandteile des Brandenburger Programms der Klägerin außer Acht gelassen, die nach den dieser Beurteilung zugrunde gelegten Kriterien von Bedeutung gewesen sind. Der Medienrat hat nicht berücksichtigt, dass im Programm von R. Brandenburg „G.“ auch in polnischer Sprache gesendet werden sollen. Dieses Programmelement ist wenigstens für die sprachliche Vielfältigkeit und – im Hinblick auf den polnisch- bzw. sorbischsprachigen Hörerkreis – für die regionale Verankerung des Wortanteils relevant, zumal der Medienrat die Vergabe der drei umstrittenen Frequenzen mit Senderstandorten in Brandenburg an die Klägerin von der Zusage der Ausstrahlung zweisprachiger G. abhängig gemacht hatte und diese Zusage ausdrücklich als Grundlage der Sendeerlaubnis vom 26. Juli 2005 bezeichnet wurde. Der Medienrat hat außerdem nicht beachtet, dass im Programm von R. Brandenburg an Werktagen während eines Teils des Tages stündlich Regionalnachrichten gesendet werden sollen, die die Klägerin redaktionell teilweise selbst produzieren will. Dieses Programmelement spielt für die Beurteilung der Qualität des Wortanteils, nämlich für dessen Vielfältigkeit und regionale Verankerung und wohl auch für dessen journalistische Qualität, eine Rolle. Dies ist daran zu ersehen, dass eigenproduzierte Regionalnachrichten in dem Bescheid (S. 8) ausdrücklich als Teil des Programms der Beigeladenen, das der Medienrat mit „dem“ Programm der Klägerin verglichen hat, aufgeführt werden. Ferner hat dieser Rat die lokalen Elemente im Brandenburger Programm der Klägerin nicht in seine Bewertung einbezogen. Zu diesen Elementen zählen die Beiträge „F.“ und „E.“. In dem Programmelement „D.“ sollen möglichst ebenfalls lokale Themen umgesetzt werden (Verlängerungsantrag der Klägerin vom 15. März 2010 S. 39). d) Der Medienrat ist zudem im Rahmen seiner Bewertung des „Aspekts der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Sendeerlaubnis (§ 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 MStV)“ von einem zu niedrigen Wortanteil des auf den drei umstrittenen Frequenzen mit Senderstandorten in Brandenburg ausgestrahlten Programms der Klägerin ausgegangen. In dem Bescheid (S. 10) wird in diesem Rahmen ausgeführt, dass in W. im Jahr 2009 durchgeführter Untersuchung der Brandenburger Lokalradios bei R. Brandenburg ein Umfang „Wort“ von 131 Minuten festgestellt worden ist. Es mag letztlich auf sich beruhen, ob das „Wort“ des Brandenburger Programms der Klägerin in der Woche vom 16. bis zum 22. November 2009, in der Daten der von Lothar Wichert im Jahre 2009 untersuchten Brandenburger Lokalprogramme erhoben wurden – genauer gesagt, in der Zeit zwischen 5.00 Uhr und 22.00 Uhr zweier nicht aufeinanderfolgender Werktage dieser Woche (bei o... dagegen in besagter Zeit des 16. und des 19. Oktober 2009 [Wichert 2009 S. 12]), deren Daten von Wichert ausgewertet wurden – (vgl. Wichert 2009 S. 6 und 8), einen Umfang von 131 Minuten hatte. Denn die Annahme des Medienrats, der Anteil „Wort“ dieses Programms habe auch während einer den Erhebungs- bzw. den Auswertungszeitraum überschreitenden Zeitspanne den gleichen Umfang gehabt wie in diesem Zeitraum, ist jedenfalls falsch. aa) Der Medienrat ist bei seiner Bewertung des erwähnten Aspekts stillschweigend davon ausgegangen, dass der Umfang des in Rede stehenden Programmanteils nicht nur in dem Erhebungs- oder dem Auswertungszeitraum, sondern auch über diese Zeiträume hinaus 131 Minuten betrug. Die von L. im Jahre 2009 durchgeführte Untersuchung erhebt nicht nur den Anspruch, dass ihre Ergebnisse bezogen auf den Erhebungs- bzw. Auswertungszeitraum richtig sind, sondern auch denjenigen, dass besagte Ergebnisse für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Zeitspanne aussagekräftig sind. Die Untersuchungen der Hörfunkprogramme in Berlin und/oder Brandenburg, die L. im Auftrag der Beklagten durchführte, dienten zumindest auch dazu, aussagekräftige Ergebnisse zur Einordnung von Radioprogrammen innerhalb des Vielfaltsspektrums zu erhalten (vgl. Wichert, Bausteine für ein Instrument zur Programmbeobachtung – künftig: Wichert Bausteine – S. 7 sowie Schriftsatz der Beklagten vom 6. Oktober 2010, S. 6 f.). Um diesem Zweck genügen zu können, dürfen ihre Ergebnisse nicht nur für den jeweiligen, relativ kurzen Erhebungszeitraum Gültigkeit beanspruchen, sondern müssen dies für einen längeren Zeitraum tun. Die Untersuchungen haben – wie ihre Titel schon sagen – dementsprechend die Aufgabe, die journalistischen und die musikalischen Profile der jeweils untersuchten Programme zu kennzeichnen (vgl. Wichert Bausteine S. 7). Diesen Profilen schreiben die Beklagte und ihr Medienrat eine in zeitlicher Hinsicht über den Erhebungszeitraum hinausgehende Aussagekraft über die inhaltliche Gestaltung der betreffenden Programme zu. Dem liegt – unausgesprochen – die Annahme zugrunde, dass die Profile sich erfahrungsgemäß über eine längere, den jeweiligen Erhebungszeitraum überschreitende Zeitspanne nicht ändern. Diese Annahme beruht wiederum auf der Prämisse, dass die von Wichert untersuchten Hörfunkprogramme Formatradios sind (vgl. Wichert Anmerkungen S. 3), die ihr jeweiliges Format und damit auch ihr Profil erfahrungsgemäß während einer derartigen Zeitspanne beibehalten. Formatradio ist ein Hörfunkprogramm, das – meist – für seine gesamte Sendezeit einem einheitlichen Stil, einem bestimmten Radioformat, also einer festgelegten Musikausrichtung, Moderation, Programmfarbe und Programmstruktur unterworfen ist (vgl. www.mediamanual.at/.../formatradio.phpsowie de.wikipedia.org/wiki/Hörfunkformat). Die den Ergebnissen von W. Untersuchungen seitens der Beklagten beigemessene Aussagekraft zeigt sich auch daran, dass die Beklagte die für diese Untersuchungen jeweils erhobene Stichprobe von Daten der untersuchten Programme, auf deren Grundlage Wichert die Inhalte dieser Programme auf die wesentlichen Programmmerkmale (vgl. Wichert Bausteine S. 7), insbesondere die jeweilige Programmcharakteristik für die werktägliche Woche – Montag bis Freitag – (vgl. Wichert Anmerkungen S. 12), analysierte, für repräsentativ hält. Diese Stichprobe bildet nach Auffassung W., auf den sich die Beklagte bezieht, die programmliche „Normalität“ der untersuchten Programme ab. Er begründet dies damit, dass die erwähnten Daten während einer „natürlichen Woche“ – im Monat November – erhoben wurden und er durch Kontrollen zu erkennen versuchte, ob es im Erhebungszeitraum außergewöhnliche Ereignisse bzw. senderspezifische Aktionen gab, die zu einer Verzerrung der – üblichen – Programmgestaltung bzw. des üblichen Sendeformats führen konnten (vgl. allgemein Wichert Anmerkungen S. 3 und 12 sowie speziell für die 2009 erhobene Stichprobe Wichert 2009 S. 8). bb) Die Annahme des Medienrats, das Brandenburger Programm der Klägerin habe auch während einer über den Erhebungszeitraum hinausgehenden Zeitspanne den von Wichert stichprobenartig ermittelten Umfang „Wort“ gehabt, ist unzutreffend. Der Anteil „Wort“ dieses Programms war im Jahr 2009 außerhalb des Erhebungszeitraums höher als innerhalb dieses Zeitraums. Denn die von Wichert in der Woche vom 16. bis zum 22. November 2009 durchgeführte Erhebung von Daten von Brandenburger Lokalprogrammen berücksichtigt nicht, dass im Brandenburger Programm der Klägerin im Jahr 2009 außerhalb besagten Zeitraums regelmäßig Regionalnachrichten gesendet wurden. Die Beklagte hat dies zuletzt nicht mehr in Zweifel gezogen. Es ist für die Entscheidung unerheblich, wie hoch die Differenz zwischen dem vom Medienrat angenommenen Umfang „Wort“ des Brandenburger Programms der Klägerin und dem tatsächlichen Umfang „Wort“ dieses Programms im Jahr 2009 außerhalb des genannten Zeitraums war. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei zutreffender Ermittlung des Wortanteils besagten Programms eine andere Auswahlentscheidung getroffen worden wäre. Es ist für die Entscheidung auch ohne Bedeutung, ob der Wortanteil des auf der Frequenz 9... MHz verbreiteten Programms der Klägerin – wie vom Medienrat angenommen – im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung tatsächlich unterdurchschnittlich war. Denn die dargelegten Rechtsfehler führen in jedem Fall zur Rechtswidrigkeit der gesamten Auswahlentscheidung. Zumindest ein Teil dieser Fehler betrifft – wie oben ausgeführt – die Bewertung der Qualität des Wortanteils letzteren Programms seitens des Medienrats sowie das Verständnis gesetzlicher Auswahlkriterien, das der Medienrat, der für alle vier umstrittenen Frequenzen aus denselben Gründen denselben Veranstalter ausgewählt hat, seiner ganzen Entscheidung zugrunde gelegt hat. Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist aus den gleichen Gründen rechtswidrig wie die im Streit stehende Sendeerlaubnis, auf die zu seiner Begründung Bezug genommen wurde und deren Gegenstück, Entsprechung, er rechtlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht der unterlegenen Beklagten oder der Staatskasse aufzuerlegen, zumal die Beigeladene mangels Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 1. Hs. VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Kammer hat die Berufung nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO hier nicht vorliegen (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Sendeerlaubnis zur Veranstaltung eines Hörfunksprogramms auf insgesamt vier drahtlos empfangbaren UKW-Hörfunkfrequenzen in Berlin und Brandenburg und begehrt die Neubescheidung ihres Antrages auf Erteilung einer Sendeerlaubnis zur Veranstaltung von Hörfunk auf diesen Frequenzen. Die Beklagte erteilte der R., deren Gesellschafter u. a. e... waren und sind, mit Bescheid vom 28. Oktober 1996 die Sendeerlaubnis zur Veranstaltung eines täglich vierundzwanzigstündigen Hörfunkprogramms auf der drahtlos empfangbaren UKW-Hörfunkfrequenz 9... MHz mit Senderstandort Berlin. Die Programmart und die wesentlichen Merkmale des Programms, das die erwähnte GmbH „R.“ nannte, wurden in diesem Bescheid wie folgt bezeichnet: „Es wird ein christliches gemeinnütziges Hörfunkprogramm veranstaltet, wie es in den Antragsunterlagen und den ergänzenden Schreiben näher beschrieben ist. Das Programm wird hauptsächlich durch Spenden und Sponsoring finanziert; Werbeeinnahmen spielen eine untergeordnete Rolle.“ Die genannte GmbH nahm die Sendetätigkeit am 12. Februar 1997 auf. Die Sendeerlaubnis wurde mit Bescheid vom 12. Oktober 1998 dahin geändert, dass Veranstalter des Hörfunkprogramms künftig die Klägerin ist. Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ist besagte GmbH, die seit dem 17. Februar 1997 R. firmiert. Kommanditisten sind unter anderem die E. und die I.. Die Sendeerlaubnis wurde mit Bescheid vom 20. Juni 2001 dahin geändert, dass die Bezeichnung der Programmart und der wesentlichen Merkmale des Programms in Auszügen wie folgt lautete: „Es wird ein christlich gemeinnütziges Hörfunkprogramm veranstaltet, wie es in den Antragsunterlagen und den ergänzenden Schreiben näher beschrieben ist. Die Finanzierung erfolgt durch Sponsoring und Werbung aus dem kirchlich-diakonischen sowie sozialen Bereich und aus dem Bereich der freien Wirtschaft. Überschüsse sind in die stetige Qualifizierung des Programms, insbesondere des christlich geprägten Wortprogramms, zu investieren. … Der gemeinnützige Charakter manifestiert sich neben der christlichen Orientierung und dem überdurchschnittlichen Wortanteil auch in § 3 des Gesellschaftsvertrages des Veranstalters, nach dem eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter nicht möglich ist. Bei der Auswahl der auszustrahlenden Werbung sind … insbesondere die Grundsätze der christlichen Publizistik zu wahren.“ Die Beklagte verlängerte die Sendeerlaubnis mit Bescheid vom 24. März 2003 um sieben Jahre. Der Verlängerungszeitraum begann nach diesem Bescheid am 1. Dezember 2003. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen, einer GmbH, mit Bescheid vom 28. Dezember 2004 die Sendeerlaubnis zur Veranstaltung eines täglich vierundzwanzigstündigen Hörfunkprogramms auf der drahtlos empfangbaren UKW-Hörfunkfrequenz 1... MHz mit Senderstandort Oranienburg. Die Beigeladene, deren einziger Gesellschafter Herr O. ist, nahm die Sendetätigkeit am 21. März 2005 auf. Sie nennt ihr Programm „o...“. Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 26. Juli 2005 die Sendeerlaubnis zur Veranstaltung eines täglich vierundzwanzigstündigen Hörfunkprogramms auf den drahtlos empfangbaren UKW-Hörfunkfrequenzen 1...MHz am Senderstandort Frankfurt/Oder, 9... MHz am Senderstandort Eisenhüttenstadt und 9... MHz am Senderstandort Guben erteilt. Diese Sendeerlaubnis wurde als Erweiterung der bereits zuvor zu Gunsten der Klägerin bestehenden Sendeerlaubnis bezeichnet und auf deren Dauer befristet. Wegen der Grundlagen der Sendeerlaubnis, der Programmart und der wesentlichen Merkmale des Programms wurde auf die bestehende Sendeerlaubnis Bezug genommen. Grundlage der Sendeerlaubnis ist nach letzterem Bescheid weiter die Erfüllung der Zusagen der Klägerin für die Programmgestaltung auf den Brandenburger Frequenzen, nämlich u. a.: „Ab Sendestart zweisprachige G. ca. zu jeder halben Stunde.“ Die Klägerin nahm die Sendetätigkeit in Frankfurt (Oder) im Januar 2006, in Guben im Juli 2006 und in Eisenhüttenstadt im Oktober 2007 auf. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 erteilte die Beklagte der Beigeladenen in Erweiterung deren Sendeerlaubnis die Sendeerlaubnis zur Veranstaltung eines täglich vierundzwanzigstündigen Hörfunkprogramms auf der drahtlos empfangbaren UKW-Hörfunkfrequenz 9... MHz am Senderstandort P. Die Beklagte schrieb die derzeit von der Klägerin in Berlin und Brandenburg genutzten UKW-Hörfunkfrequenzen im Januar 2010 aus, wobei sie bekannt gab, dass die bereits einmal verlängerte Sendeerlaubnis der Klägerin am 30. November 2010 abläuft. Bei der Beklagten gingen innerhalb der Ausschlussfrist, die für die Stellung von Anträgen auf Erteilung einer Sendeerlaubnis für die Veranstaltung von Hörfunk auf den ausgeschriebenen Frequenzen festgesetzt worden war, unter anderem diesbezügliche Anträge der Klägerin und der Beigeladenen ein. Nach Anhörung der Antragsteller wählte der Medienrat der Beklagten am 11. Mai 2010 unter ihnen die Beigeladene aus. Am 22. Juni 2010 beschloss dieser Rat die Sendeerlaubnis für die Beigeladene mit Auflagen und Begründung. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 28. Juni 2010 (Geschäftszeichen HF-3-2010) die Sendeerlaubnis zur Veranstaltung eines täglich vierundzwanzigstündigen Hörfunkprogramms auf den ausgeschriebenen UKW-Hörfunkfrequenzen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen Folgendes aus: Nach § 29 Abs. 3 Satz 3 MStV seien bei der Entscheidung zusätzlich zu den Auswahlkriterien des § 33 MStV die Kriterien des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 MStV sowie das Interesse des Veranstalters, das Programm mit den von ihm geschaffenen personellen und sachlichen Mitteln weiterzuführen, angemessen zu berücksichtigen. Nach den Auswahlkriterien des § 33 MStV liege der Antrag von o... vor allen anderen Anträgen. Wichtigstes Auswahlkriterium sei das der Vielfalt (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 MStV). Unter dem Gesichtspunkt der Programmvielfalt rage o... unter allen Antragstellern heraus, was Umfang und Gestaltung des Wortanteils betreffe. Alle anderen Programme fielen mit Blick auf die Vielfältigkeit, journalistische Qualität und regionale Verankerung des Wortanteils deutlich hinter o... zurück. Dies sei für den Medienrat unter Vielfaltsgesichtspunkten letztlich der ausschlaggebende Gesichtspunkt für die Auswahl von o... gewesen. Dies gelte gerade auch im Verhältnis zu R.. Der Wortanteil und die journalistische Qualität liege bei o... konstant mit deutlichem Abstand vor R., wie die von der Beklagten in Auftrag gegebenen Untersuchungen durch L. durchweg ergeben hätten. Der Wortanteil von R. sei tatsächlich sowohl quantitativ als auch von der journalistischen Qualität her unterdurchschnittlich; zu 90 % bestehe das Programm aus Musik der Farbe „Soft AC“. Die christliche Orientierung komme wochentags durch die stündlich wiederholten „G.“ von durchschnittlich 14 Sekunden Dauer zum Ausdruck. Weitere christliche Elemente konzentrieren sich auf das Wochenende. Im Übrigen präsentiere sich das Programm als Wohlfühlradio. Das Musikprogramm von o... stelle ebenfalls einen Vielfaltsbeitrag dar. Die Musikfarbe „Deutsche Schlager und Oldies“ fülle eine Lücke im Musikangebot der Hörfunklandschaft. Unter dem Vielfaltsaspekt mit Blick auf die Zusammensetzung der Gesellschafter gebe es zwischen o... und R. keine ausschlaggebenden Unterschiede. Alle Veranstalter seien konzernunabhängig und auf dem Berlin-Brandenburger Radiomarkt sonst nicht nennenswert vertreten. Unter dem Gesichtspunkt der Zusammensetzung des Veranstalters sei die kirchliche Beteiligung an R. grundsätzlich ein Beitrag zur Vielfalt. Allerdings wirke sich dieser Umstand nur sehr eingeschränkt auch auf die tatsächliche Programmgestaltung aus. Praktisch sei die Programmgestaltung von der Ausrichtung an der Werbevermarktung dominiert. Unter dem Gesichtspunkt des Anteils von Eigen- und Auftragsproduktionen (§ 33 Abs. 2 Nr. 2 MStV) liege o... wegen seines hohen Anteils eigenproduzierten redaktionellen Wortes deutlich vor R. und allen anderen Antragstellern. Unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen auf die Vielfalt im Gesamtangebot der Medien (§ 33 Abs. 2 Nr. 3 MStV) habe der Medienrat zu würdigen gehabt, dass R. mit dem „R.“ eine eigene Radiovermarktung aufgebaut habe, die neben R. auch weitere kleinere Sender wie J., J. und R. vermarkte und diesen so Zugang zu regionalen Werbegeldern vermittele. O. habe in der Anhörung allerdings die Bereitschaft erklärt, an dem Aufbau entsprechender Vermarktungsstrukturen mitzuwirken. Zudem sei R. nicht die einzige Vermarktungsalternative für kleine Radios, so dass sich die negativen Auswirkungen für die anderen Veranstalter in Grenzen hielten. Unter dem Aspekt der bereits bestehenden Sendemöglichkeiten (§ 33 Abs. 2 Nr. 4 MStV) habe der Medienrat berücksichtigt, dass o... zwar bereits Frequenzen im an den Norden Berlins angrenzenden Teil Brandenburgs nutze. Diese Sendemöglichkeiten böten aber auf Dauer keine tragfähige Grundlage für das Programm. Unter dem Aspekt der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Sendeerlaubnis (§ 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 MStV) sei nach Auffassung des Medienrats von Gewicht, dass das Programm des bisherigen Veranstalters über knapp vierzehn Jahre hinter den ursprünglichen Programmplanungen, wie sie der Auswahlentscheidung zugrunde gelegen hätten, zurückgeblieben sei. Es habe sich zwar im Grundsatz die christliche Orientierung bewahrt, über weite Strecken des Programms sei diese allerdings nicht wahrnehmbar. Zudem hätten die alle zwei Jahre im Auftrag der Beklagten durchgeführten Untersuchungen in den Jahren 2004 und 2008 deutliche, über diese allgemeine Unterschreitung des eigenen Anspruchs hinausgehende Defizite des Programms ergeben. Statt des lizenzierten überdurchschnittlichen Wortanteils habe sich R. in diesen Untersuchungszeiträumen nicht nur lediglich im Durchschnitt gehalten, sondern sich jeweils weit unterdurchschnittlich entwickelt. Der Veranstalter sei auf die Defizite auch jeweils ausdrücklich hingewiesen worden. Die Ergebnisse der Radioprogramm-Untersuchung 2009, in der L. die Brandenburger Lokalradios anhand einer Woche im November 2009 ausgewertet habe und in der auch R. Brandenburg untersucht worden sei, eigneten sich nur bedingt zum Vergleich mit den 2008 erhobenen Programmdaten. Bei R. Brandenburg sei vom Umfang Wort her mit 131 Minuten zwar fast eine Verdopplung zu 2008 festgestellt worden, im Vergleich mit den anderen Brandenburger Lokalprogrammen habe sich dieses Programm jedoch an vorletzter Stelle positioniert. O. sei in der Rubrik „Wort Gesamt“ wieder auf den Spitzenplatz mit einem fast doppelt so hohen Wortanteil wie R. Brandenburg gekommen. Mit dem Antrag von o... liege ein Bewerber vor, der unter den gesetzlichen Auswahlkriterien klaren Vorrang vor R. habe. Das Bestandsinteresse des bisher sendenden Veranstalters (§ 29 Abs. 3 Satz 3 MStV) gehe nicht so weit, dass dieser auch dann noch Vorrang vor einem anderen Bewerber genieße, wenn dieser – wie hier – unter wesentlichen inhaltlichen Gesichtspunkten deutlich vorzugswürdig sei. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Bescheid vom 28. Juni 2010 (Geschäftszeichen HF-6-2010) die Ablehnung deren Verlängerungsantrages mit und bezog sich zur Begründung auf die der Beigeladenen erteilte Sendeerlaubnis vom selben Tag, die diesem Bescheid beigefügt war. Die Klägerin hat gegen die Bescheide vom 28. Juni 2010 Klage erhoben, mit der sie unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 27 L 224.10 vorträgt: Das Medienratsmitglied P. hätte nach § 21 VwVfG an der angegriffenen Auswahlentscheidung nicht mitwirken dürfen, da bei ihm die Besorgnis der Befangenheit bestanden habe. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beigeladenen sei entgegen § 27 Abs. 4 Nr. 3 MStV im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht hinreichend nachgewiesen gewesen. Die Auswahlentscheidung leide zudem an Abwägungsfehlern: Die Reduzierung der Vielfaltsabwägung auf den quantitativen Vergleich von Wortbeiträgen werde dem gesetzlichen Auswahlkriterium des § 33 Abs. 2 Nr. 1 MStV nicht gerecht. Die Beurteilung der Beklagten, das Wortprogramm der Beigeladenen überrage hinsichtlich Umfang und Gestaltung die Angebote der Klägerin sowie der weiteren Bewerber und biete damit im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 MStV den größten Vielfaltsbeitrag bei der Programmgestaltung, beruhe auf einem unzutreffend festgestellten Sachverhalt und verkenne die christliche Prägung ihres Programms. Die Feststellung eines sowohl quantitativ als auch qualitativ unterdurchschnittlichen Wortanteils ihres Programms beruhe auf fehlerhaften Sachverhaltsfeststellungen. Ihre GEMA-Meldungen zeigten, dass der Musikanteil ihres Programms im Jahresmittel lediglich bei 76,77 % (2008) bzw. 77 % (2009) gelegen habe. Die Feststellung eines unterdurchschnittlichen Wortprogramms der Klägerin könne auch nicht auf die so genannten Wichert-Studien gestützt werden. Diese Studien wiesen gravierende methodische Mängel auf, die in den gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. D. und Prof. Dr. W. aufgezeigt würden. Unabhängig davon spiegelten die Wichert-Studien insbesondere in den Jahren 2004, 2008 und 2009 ihr Wortprogramm nicht in angemessener Weise wider. Die 2004 und 2008 punktuell festgestellten Defizite beruhten jeweils auf besonderen Umständen des Untersuchungszeitraums. Und die Untersuchung des Brandenburger Programms im Jahr 2009 sei gerade in die einzige Woche gefallen, in der wegen Krankheit und Fortbildung keine Regionalnachrichten gesendet worden seien. Der redaktionelle Wortanteil ihres Programms, der sich durch Abzug der Werbezeiten vom Gesamtwortanteil berechne, sei tatsächlich weit höher gewesen, als von der Beklagten im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung angenommen. Im jährlichen Durchschnitt habe er 2008 15,54 % und 2009 16,21 % betragen. Die Feststellungen der Beklagten zum Umfang der christlichen Elemente in ihrem Programm seien ebenfalls unzutreffend. Die jeweils zur halben Stunde gesendeten „G.“ seien im Schnitt nicht lediglich 14 Sekunden lang, sondern deutlich länger. Nach einer exemplarischen Auswertung ihres Berliner Programms habe die durchschnittliche Dauer dieser Gedanken im Zeitraum Januar bis Mai 2010 etwa 35 Sekunden betragen. Weiter übersehe die Beklagte die Ausstrahlung des zweistündigen Kirchenmagazins „Mehr als Ja & Amen“ am Donnerstagabend. Mit der Bewertung, die christliche Orientierung sei über weite Strecken des Programms der Klägerin nicht wahrnehmbar, verkenne die Beklagte sowohl ihr Programmkonzept als auch den rechtlichen Inhalt der festgelegten Lizenzbedingungen. Die Beklagte habe § 33 Abs. 2 Nr. 1 MStV auch hinsichtlich der Zusammensetzung der Veranstalter fehlerhaft gewürdigt. Die kirchlichen Träger übernähmen teilweise die Finanzierung von christlichen Programmteilen oder stellten Mieträume oder sonstige Betriebsmittel zu Sonderkonditionen zur Verfügung. Sie seien an der Produktion einzelner Programmbestandteile unmittelbar beteiligt. Die Beklagte verkenne die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf die Vielfalt im Gesamtangebot der Medien. Sie habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass bei einer Einstellung des Sendebetriebs der Klägerin auch die Vermarktungsgesellschaft R. ihre Geschäftstätigkeit beenden müsste und dadurch die von R. weiter vermarkteten Sender ebenfalls in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht wären. Die Bewertung der Musikfarbe als einen bei der Beigeladenen gegenüber der Klägerin vorrangigen Vielfaltsbeitrag werde den tatsächlichen Programmen dieser Beteiligten nicht gerecht. Das Musikprogramm der Beigeladenen überschneide sich zu einem erheblichen Teil mit dem ihrigen. Für die Bewertung der Beklagten, die Beigeladene liege hinsichtlich des Anteils von Eigen- und Auftragsproduktionen deutlich vor der Klägerin und den übrigen Anbietern, fehle es angesichts der Mängel bei Ermittlung und Beurteilung ihres Wortprogramms an einer tragfähigen Grundlage. Die Beurteilung ihrer bisherigen Sendetätigkeit nach § 29 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. S. 1 Nr. 1 und 2 MStV sei fehlerhaft. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten würden die christliche Prägung ihres Programmkonzepts verkennen. Die Beklagte habe auch ihr Bestandsinteresse entgegen § 29 Abs. 3 Satz 3 MStV nicht hinreichend berücksichtigt. Die von der Beklagten vorgenommene Abwägung sei schon deshalb mangelhaft, weil sie zu Unrecht von einem eindeutigen Vorrang des Programms der Beigeladenen ausgegangen sei. Im Übrigen lasse auch eine etwaige Verletzung der Lizenzbedingungen das Bestandsinteresse des betroffenen Senders nicht automatisch zurücktreten. Darüber hinaus hätte die Beklagte ihrem Bestandsinteresse zumindest dadurch Rechnung tragen müssen, dass sie die Sendeerlaubnis zunächst kurzfristig mit entsprechenden Auflagen verlängere. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2010 mit dem Geschäftszeichen HF-3-2010 aufzuheben und 2. die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides HF-6-2010 vom 28. Juni 2010 zu verurteilen, den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Sendeerlaubnis zur Veranstaltung eines täglich vierundzwanzigstündigen Hörfunkprogramms auf den drahtlos empfangbaren UKW-Hörfunkfrequenzen 9... MHz (Berlin), 1... MHz (Frankfurt/Oder), 9... MHz (Eisenhüttenstadt) und 9... MHz (Guben) für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 27 L 224.10 vor: Der Wortanteil an dem Programm der Klägerin habe nach den Untersuchungen von L. im Jahr 2002 14,1 %, im Jahr 2006 18,0 %, im Jahr 2008 7,1%, im Jahr 2009 – für Brandenburg – 12,8 % betragen. Verglichen mit dem durchschnittlichen Wortanteil der Hörfunkprogramme in der Region, der nach den Erhebungen des Gutachters W. rund 20 % betrage, liege der Wortanteil des Programms der Klägerin – mit der einzigen Ausnahme des Jahres 2002, unmittelbar vor Verlängerung ihrer Sendeerlaubnis – konstant in erheblichem Maß unter dem Durchschnitt. Die Untersuchungen von W. spiegelten die prägenden, für die angefochtene Entscheidung maßgeblichen Aspekte des Programms der Klägerin hinreichend präzise wider. Es gehe vorliegend allein um die Feststellung eines – deutlichen – Vorsprungs des Wortanteils im Programm der Beigeladenen im Vergleich zum Programm der Klägerin, deren Programm nach ihrem Antrag ja dem zuvor gesendeten habe entsprechen sollen. Mittels der von W. angewendeten Methodik werde das journalistische Profil jedes einzelnen Programms genau erfasst und würden durch Gegenüberstellung der Vielzahl der relevanten Programme aussagekräftige Ergebnisse zur Einordnung des jeweiligen Radioprogramms innerhalb des Vielfaltsspektrums generiert. Methodische Mängel, die Zweifel an der Geeignetheit der Untersuchungen des Gutachters W. mit Blick auf die für die Beklagte maßgeblichen Untersuchungszwecke begründen könnten, lägen nicht vor. Die von der Klägerin behaupteten „gravierenden methodischen Mängel“ dieser Untersuchungen seien rein abstrakter Natur. Die von der Klägerin zuletzt berechneten Wortanteile ihres Programms seien unzutreffend. Die Berechnung der Klägerin entspreche bereits in methodischer Hinsicht nicht den anerkannten Standards der Programmanalyse. Zum vielfaltsrelevanten Wortanteil gehörten nicht die Anteile für Werbung, Gewinnaktionen, bestimmte Formen der Hörerbeteiligung, Merchandising und Promotion. Es sei daher nicht zulässig aus dem Musikanteil den Wortanteil eines Programms ableiten zu wollen. Im Übrigen bezögen sich die von der Klägerin genannten Zahlen nur auf den Anteil der von der GEMA „erfassten“ Musik, der nicht ohne Weiteres mit dem Musikanteil insgesamt gleichgesetzt werden könne und überdies auch auf Eigenangaben der Sender basiere. Die Klägerin lege ihrer Berechnung des Wortanteils ihres Programms fälschlich die These zugrunde, „was nicht Musik ist, ist Wort einschließlich Werbung“ und von diesem Wert könnten die erfassten und gemeldeten Werbezeiten abgezogen werden. Selbst wenn man die Richtigkeit der von der Klägerin zuletzt berechneten Werte unterstelle, lägen diese immer noch weit unter den Wortanteilen, wie sie für das Programm der Beigeladenen ermittelt worden seien. Letzteres Programm habe gemäß W. im Jahr 2009 einen Wortanteil von 23,8 % gehabt. Dieser Wert liege weit über dem von der Klägerin zuletzt geltend gemachten Wert von 16,21 % in dem genannten Jahr. Auf das Fehlen der Regionalnachrichten Brandenburg in der Untersuchungswoche für die 2009er Studie des Gutachters W. komme es vorliegend schon deswegen nicht an, weil die Bewertung dieses Befunds die Untersuchung der Brandenburger Radiosender betreffe, die für die streitgegenständliche Ausschreibung mit Blick auf die Frequenz 9... MHz (Berlin) keine Relevanz gehabt habe. Der Medienrat habe bei seiner Auswahlentscheidung den vom Programm der Klägerin zu erwartenden Vielfaltsbeitrag naturgemäß grundsätzlich anhand ihres Berliner Programms bewertet und dabei nur – mit negativem Ergebnis – die Frage zu erwägen gehabt, ob jüngere Entwicklungen (etwa eine merkliche Qualitätssteigerung) des Brandenburger Regionalprogramms Rückschlüsse beispielsweise auf einen künftig höheren Wortanteil des Berliner Programms zuließen, die insoweit wiederum einen höheren Vielfaltsbeitrag dieses Programms hätte erwarten lassen können. Zum anderen sei es für die Feststellungen und Wertungen im Vergleich zwischen den Programmen der Klägerin und der Beigeladenen im Ergebnis unerheblich, dass Regionalnachrichten in den anderen Wochen gesendet worden seien. So fänden sich eigene journalistische Beiträge zu regionalen Themen nur im Programm der Beigeladenen. Im Übrigen trage die Klägerin auch nicht vor, dass ihr Wortanteil bei einer fiktiven Einbeziehung von Regionalnachrichten über demjenigen des Programms der Beigeladenen gelegen hätte. Sie habe die in § 29 Abs. 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 32 f. MStV geregelten gesetzlichen Maßstäbe und Auswahlkriterien beurteilungsfehlerfrei angewendet. Die Klägerin leiste im Hinblick auf die Quantität des Wortanteils des Programms einen erheblich geringeren Vielfaltsbeitrag als die Beigeladene. Mit dem Wortanteilen von 7,1 % im Jahr 2008 und, bezogen auf ihr Brandenburger Programm, 12,8 % im Jahr 2009 liege die Klägerin erheblich unter dem Durchschnitt der untersuchten Berliner und Brandenburger Hörfunkprogramme und bleibe hinter dem Wortanteil der Beigeladenen deutlich zurück. Die Klägerin leiste von der journalistischen Qualität her einen geringeren Beitrag zur Meinungsvielfalt, als er von der Beigeladenen auf der Grundlage des von dieser in Brandenburg aktuell veranstalteten Programms zu erwarten sei. Neben dem vergleichsweise geringen spezifischen Vielfaltsbeitrag, der durch die wenigen spezifisch christlichen Programmelemente vermittelt werde, sei der übrige Vielfaltsbeitrag durch journalistisch-redaktionell gestaltete Wortbeiträge gering. Insbesondere der Anteil an Nachrichten am Programm der Klägerin falle sehr klein aus. Aufgrund der in den vergangenen Jahren zu beobachtenden Abwärtsbewegung bei Quantität und Qualität des Wortanteils im Programm der Klägerin sei die Beklagte auch zu Recht davon ausgegangen, dass eine nennenswerte Verbesserung des Hörfunkprogramms in der streitgegenständlichen Lizenzperiode 2010 bis 2017 nicht zu erwarten sei. Das Interesse der Klägerin, ihr Programm auf den bisherigen Frequenzen samt der geschaffenen personellen und sachlichen Mittel fortzuführen, vermittele der Klägerin schutzwürdige Rechtspositionen nur bezogen auf die Fortführung ihrer bisherigen, durch die Sendeerlaubnis vom 24. März 2003 lizenzierten Tätigkeit. Die Klägerin habe sich jedoch von den Lizenzbedingungen der Sendeerlaubnis vom 24. März 2003 erheblich entfernt, so dass von ihr die „Fortführung“ eines gemäß dieser Sendeerlaubnis christlich geprägten Programms mit überdurchschnittlich hohem Wortanteil nicht zu erwarten sei. Die Beigeladene, die keinen Antrag stellt, trägt unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 27 L 224.10 vor, ihr sei es seit dem Sendestart im Frühjahr 2005 stets Jahr für Jahr gelungen, positive wirtschaftliche Ergebnisse zu erzielen. Sie verfüge über langjährige Vermarktungskooperationen, die lediglich erweitert werden müssten. In dem größeren Berliner Markt bestünden viel bessere Vermarktungsmöglichkeiten als in der ihr bisher zugewiesenen Region im Norden von Berlin und Brandenburg. R. werbe aktiv um die Vermarktung weiterer Radiosender, wobei betont werde, auch in Zukunft, unabhängig von R., tätig sein zu können. Im Übrigen gebe es zahlreiche andere, auch regional tätige Vermarkter und Konkurrenten von R., wie z. B. die I. und T.. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, der Streitakte VG 27 L 224.10 (4 Bände) und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (7 Ordner), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.