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Beschluss

26 L 264/24

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0618.26L264.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.527,98 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.527,98 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Im Mai 2020 stellte das Landesamt für Gesundheit und Soziales fest, dass der Antragsteller mit dem Grad 30 behindert ist. Es lägen bei ihm Depression, Persönlichkeitsstörung, Verhaltensstörungen und chronische Hepatitis vor. Im Dezember 2020 wurde der Antragsteller einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Nach erfolgreicher Absolvierung des Bewerbungsverfahrens beabsichtigte die Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport (im Folgenden: Senatsverwaltung) im Frühjahr 2023, den Antragsteller als Regierungssekretäranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf einzustellen. Das Landesverwaltungsamt beauftragte daraufhin die Zentrale Medizinische Gutachtenstelle des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (im Folgenden: ZMGA) mit der Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung. Zur amtsärztlichen Untersuchung am 4. Juli 2023 legte der Antragsteller verschiedene ärztliche Unterlagen vor, die u.a. die gesicherten Diagnosen „Paranoide Depression“ (ICD-10 F32.3), „Cannabismissbrauch“ (ICD-10 F12.1) und „Borderline Persönlichkeitsstörung“ (ohne Angabe eines Diagnoseschlüssels) nennen und aus denen ein stationärer Aufenthalt in der Psychiatrischen Universitätsklinik i... im Jahr 2018 hervorgeht. In der Übersendungsnachricht führte der Antragsteller wörtlich aus: „Ich kann insoweit mitteilen, dass ich seit 2018 in keine weitere Behandlungen bezüglich meine Psychich mich eingelassen habe, da dafür fehlte die Notwendigkeit.“ Eine durch die ZMGA eingeholte psychiatrische Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. X... vom 25. Juli 2023 führte aus, aufgrund einer in den letzten Jahren anhaltenden Stabilisierung liege aus psychiatrischer Sicht die erforderliche gesundheitliche Eignung vor. Die amtsärztliche Gutachterin U... befand daraufhin mit Stellungnahme vom 27. Juli 2023, einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf stünden keine gesundheitlichen Bedenken entgegen. Am 1. September 2023 wurde der Antragsteller unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungssekretäranwärter ernannt. Im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes wurde der Antragsteller im Zeitraum 6. September 2023 bis zum 4. Oktober 2024 an das Forstamt Y..., die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, die Justizvollzugsanstalt Y... und das Landesamt für Einwanderung abgeordnet. Drei von vier Abordnungen wurden durch die Senatsverwaltung vorzeitig beendet, da es zwischen dem Antragsteller und seinen jeweiligen Dienstvorgesetzten bzw. anderen Beschäftigten der Dienststellen zu Auseinandersetzungen gekommen war. Zwischen September 2023 und März 2024 war der Antragsteller an insgesamt 53 Tagen dienstunfähig erkrankt. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für diesen Zeitraum nennen als Diagnosen akute Infektionen der oberen Atemwege (ICD-10 J06.9), sonstige akute Gastritis (ICD-10 K29.1) und Rückenschmerzen (ICD-10 M54-8). Unter Bezugnahme u.a. auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten beauftragte das Landesverwaltungsamt mit Schreiben vom 4. April 2024 eine erneute amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers. Die ZMGA holte nach Untersuchung des Antragstellers eine fachpsychiatrische Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie P... ein. Unter Bezugnahme auf diese stellte die gutachterliche Stellungnahme der Ärztin U... vom 7. August 2024 fest, es sei amtsärztlich zu erwarten, dass der Antragsteller auch künftig nicht in der Lage sein werde, den Vorbereitungsdienst kontinuierlich zu leisten. Auch bei Berücksichtigung des verkürzten Prognosezeitraumes von zehn Jahren sei mit vermehrten krankheitsbedingten Fehlzeiten im ähnlichen Umfang wie bisher sowie mit einer vorzeitigen dauernden Dienstunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Die Senatsverwaltung hörte den Antragsteller am 30. Oktober 2024 mündlich zur beabsichtigten Entlassung an. Der Antragsteller wandte u.a. ein, die gesundheitlichen Einschränkungen seien schon bei Einstellung bekannt gewesen. Mit Bescheid des Landesverwaltungsamts vom 12. November 2024 entließ der Antragsgegner den Antragssteller mit Ablauf des 30. November 2024 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Dem Antragsteller fehle die persönliche Eignung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt. Es seien mittlerweile 89 Krankheitstage angefallen. Das amtsärztliche Gutachten vom 7. August 2024 sowie die darin enthaltene Prognose sei angesichts der – im Bescheid näher geschilderten – Erfahrungswerte zu den wiederholten „auffälligen Verhaltensweisen“ des Antragstellers schlüssig und nachvollziehbar. Weiterhin ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Entlassung an. Gegen den Entlassungsbescheid erhob der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 25. November 2024 Widerspruch, über den, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden ist. Am 26. November 2024 hat der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtschutz nachgesucht. Er beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25. November 2024 gegen den Entlassungsbescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 12. November 2024 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. II. Der Eilantrag hat keinen Erfolg. Denn der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Entlassungsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 12. November 2024 ist unbegründet. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist – anders als der Antragsteller meint – vom Antragsgegner in Einklang mit § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in formeller Hinsicht hinreichend begründet worden. Das Landesverwaltungsamt führt im Bescheid vom 12. November 2024 bezogen auf den Einzelfall seine Auffassung an, warum der Verbleib des Antragstellers im Beamtenverhältnis auf Widerruf bis zum Abschluss eines gegen die Entlassung gerichteten Widerspruchsverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens öffentliche Belange zu sehr beeinträchtigen würde. Die Begründung ist nicht lediglich formelhaft, sondern lässt erkennen, dass eine Einzelfallprüfung vorgenommen wurde und die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen wurden. So hat das Landesverwaltungsamt das besondere öffentliche Interesse an der Abwendung der Fortzahlung der Dienstbezüge und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Hinblick auf die Ermöglichung einer baldigen gesundheitlichen Regeneration des Antragstellers angeführt. Auf den Einwand des Antragstellers, bei einer Entlassung werde er keine Zeit zur gesundheitlichen Rehabilitation gewinnen, sondern sich vielmehr um eine Anschlussbeschäftigung bemühen müssen, kommt es nicht an. Denn ob die für das Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2019 – OVG 1 S 125.18 –, juris, Rn. 6). 2. Die dem Gericht danach gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 VwGO eröffnete Abwägung der widerstreitenden Belange geht zum Nachteil des Antragstellers aus, weil sich der Entlassungsbescheid nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist (a) und ein besonderes öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, das das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Wirkung der Entlassung verschont zu bleiben, überwiegt (b). a) An der Rechtmäßigkeit der Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf bestehen keine ernsthaften Zweifel. aa) Der Entlassungsbescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurden die Beschäftigtenvertretungen vor seinem Erlass ordnungsgemäß beteiligt und haben keine Einwände erhoben. Soweit der Antragsteller vorbringt, die gemäß § 17 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes Berlin (LGG) erforderliche Beteiligung der Frauenvertreterin sei fehlerhaft erfolgt, weil diese entgegen § 17 Abs. 2 Satz 4 LGG nicht vor dem Personalrat, sondern gleichzeitig mit diesem mit Schreiben der Senatsverwaltung vom 21. Oktober 2024 beteiligt worden sei, trifft dies nicht zu. Vielmehr war die Beteiligung der Frauenvertreterin bereits abgeschlossen, als der Vorgang den Personalrat im Umlaufverfahren erreichte. Ausweislich des „von unten nach oben“ zu lesenden Adressfeldes sollte das Schreiben vom 21. Oktober 2024 seitens der Koordinierungsstelle Beschäftigungsvertretungen nacheinander („über“) zunächst der Frauenvertreterin, dann der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung und zuletzt dem Personalrat zugeleitet werden. Diese Reihenfolge gibt auch die Zeichnungsleiste wieder, die auf der Rückseite des Schreibens aufgedruckt ist. Zwar wurde der Vorgang ausweislich dieser Zeichnungsleiste anders als vorgesehen zunächst der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen vorgelegt, die mit Unterschrift vom 22. Oktober 2024 ihre Beteiligung bestätigte, bevor eine Weiterleitung an die Frauenvertreterin erfolgte, die den Rücklaufzettel am 23. Oktober 2024 abzeichnete. Dies ist jedoch unschädlich, da § 17 Abs. 2 Satz 4 LGG nur im Hinblick auf die zeitliche Reihenfolge der Beteiligung der Frauenvertreterin und des Personalrats eine Regelung trifft. Bei dem Personalrat ging das Schreiben laut Eingangsstempel am 23. Oktober 2024 ein. Der Vorgang wurde also im Laufe des gleichen Tages zunächst durch die Frauenvertreterin gezeichnet und im Anschluss unmittelbar an den Personalrat weitergeleitet, der in seiner Sitzung am Folgetag die Entlassung billigte, woraufhin der Personalratsvorsitzende und die Gruppenvertreterin mit ihren Unterschriften in der Zeichnungsleiste die Beteiligung bestätigten. Anders als der Antragsteller meint, war die Beteiligung der Frauenvertreterin mit deren Unterschrift in der Zeichnungsleiste abgeschlossen. Zwar hat die Frauenvertreterin gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 LGG die Möglichkeit, bei personellen oder sonstigen Maßnahmen einen Verstoß gegen das LGG zu beanstanden. Die Beanstandung erfolgt spätestens 14 Tage, nachdem die Frauenvertreterin durch die Dienststelle schriftlich von der Maßnahme unterrichtet wurde. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Frauenvertreterin nicht schon vor Ablauf der Frist des § 18 Abs. 1 Satz 2 LGG ausdrücklich oder konkludent auf die Beanstandung der Maßnahme verzichten kann. Eben dies hat die Frauenvertreterin getan, indem sie mit ihrer Unterschrift in der Zeichnungsleiste vom 23. Oktober 2024 bestätigte, dass ihre Beteiligung erfolgt sei und das Schreiben im Original sodann an den Personalrat weiterleitete, ohne zuvor Beanstandungen nach dem LGG vorgebracht zu haben. Auch die gemäß § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 Nr. 12 des Personalvertretungsgesetzes Berlin (PersVG) erforderliche Beteiligung des Personalrats ist ordnungsgemäß erfolgt. Dieser war bei seiner Beschlussfassung insbesondere rechtzeitig und umfassend unterrichtet, vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1 PersVG. Soweit der Antragsteller vorträgt, etwaige Stellungnahmen der Frauenvertreterin und der Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen hätten dem Personalrat aufgrund der „gleichzeitigen Beteiligung“ nicht vorliegen können, liegt er falsch. Wie zuvor erläutert, stellte das von dem Antragsgegner gewählte Umlaufverfahren gerade sicher, dass die Beschäftigtenvertretungen nacheinander mit dem Vorgang befasst wurden. Anhand der Zeichnungsleiste konnte der Personalrat erkennen, dass die Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen und die Frauenvertreterin ihre abgeschlossene Beteiligung bereits mit ihrer Unterschrift bestätigt hatten. Auf den zwischen den Beteiligten diskutierten Umstand, dass sowohl die Frauenvertreterin als auch die Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen selbst an der Personalratssitzung am 24. Oktober 2024 teilnahmen, kommt es insoweit nicht an. Auch der Einwand, die Unterrichtung des Personalrats sei fehlerhaft, weil der Antragsgegner lediglich den Vermerk vom 25. September 2024 und nicht auch Stellungnahmen des Antragstellers übersandt habe, trägt nicht. Zum Teil trifft dies schon tatsächlich nicht zu, weil der Antragsgegner auch die im Vermerk vom 25. September 2024 benannten Anlagen – u.a. das Schreiben des Antragstellers vom 2. April 2024 – beifügte. Im Übrigen begründet eine etwaige Verletzung des der Sphäre des Personalrats zuzuordnenden, von diesem selbst nicht geltend gemachten weitergehenden Informationsanspruchs nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Entlassung (BVerwG, Beschluss vom 19. August 2004 – BVerwG 2 B 54/04 –, juris, Rn. 5). Unschädlich ist schließlich auch, dass das Schreiben der Senatsverwaltung vom 21. Oktober 2024 nicht an die Jugend- und Auszubildendenvertretung weitergegeben wurde. Ausweislich des Adressfeldes des Schreibens vom 21. Oktober 2024 und der rückseitigen Zeichnungsleiste war seitens der Senatsverwaltung zwar beabsichtigt, auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung gemäß „§ 65 in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Nr. 1 PersVG“ zu beteiligen. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wurde im Umlaufverfahren jedoch „übersprungen“, eine Weitergabe des Schreibens erfolgte nicht. Ursächlich dafür ist die Annahme der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und zugleich Gruppenvertreterin im Personalrat H..., aufgrund des Alters des Antragstellers sei eine Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht erforderlich. So notierte sie im für die Jugend- und Auszubildendenvertretung vorgesehenen Feld der Zeichnungsleiste „– entfällt –“ und heftete einen Klebezettel mit der Bemerkung „JAV entfällt weil Baujahr 1982! Gruß C. Stemmler“ auf das Blatt. Diese Einschätzung ist zwar insoweit falsch, als dass § 61 PersVG in der ab dem 11. Juli 2024 gültigen Fassung hinsichtlich der Wahlberechtigung und Wählbarkeit auszubildender Dienstkräfte zur Jugend- und Auszubildendenvertretung keine Höchstaltersgrenze mehr vorsieht und insoweit auch der Antragsteller zu den durch die Jugend- und Auszubildendenvertretung vertretenen Dienstkräften gehört. Das – im Verantwortungsbereich der Beschäftigtenvertretungen liegende – Versäumnis führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Entlassung des Antragstellers. Die Verletzung eines originären Mitbestimmungsrechts der Jugend- und Auszubildendenvertretung scheidet schon deshalb aus, weil der Antragsgegner zu einer gesonderten Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung neben derjenigen des Personalrates nicht verpflichtet war. Denn die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist kein selbstständiges Organ im Rahmen des Personalvertretungsrechts, es handelt sich nur um eine zusätzliche Vertretung, die in erster Linie die Arbeit des Personalrats in dem durch das PersVG vorgesehenen Rahmen beeinflussen kann. Eigenständige Beteiligungsrechte können von ihr nicht wahrgenommen werden, es besteht vielmehr eine personalvertretungsrechtliche Abhängigkeit von dem bestehenden Personalrat (Germelmann/Binkert/Germelmann, PersVG Berlin, 4. Aufl. 2022, § 60 Rn. 5, m.w.N.). Der Antragsgegner hat auch kein Informationsrecht der Jugend- und Auszubildendenvertretung verletzt. Gemäß § 65 Abs. 3 PersVG ist diese zur Durchführung ihrer Aufgaben durch den Personalrat und gemeinsam mit dem Personalrat durch die Dienststelle umfassend und rechtzeitig zu unterrichten. Sie kann (nur) gegenüber dem Personalrat verlangen, dass ihr die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Das Informationsrecht der Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht insoweit nur gegenüber dem Personalrat oder gemeinsam mit diesem gegenüber der Dienststelle (Germelmann/Binkert/Germelmann, PersVG Berlin, 4. Aufl. 2022, § 65 Rn. 2). Seiner Informationsplicht genügte der Antragsgegner, indem er im Umlaufverfahren das Schreiben vom 21. Oktober 2024 zusammen mit der Verfügung vom 25. September 2024 und den darin in Bezug genommenen Anlagen an den Personalrat übersendete und sogar – überobligatorisch – eine gesonderte Vorlage bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung verfügte. Eine etwaige Verletzung von Informationsrechten der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber dem Personalrat oder sonstige Verfahrensverstöße im Verantwortungsbereich der Personalvertretung führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Entlassung des Antragstellers. bb) Die auf § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in Verbindung mit §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) gestützte Entlassungsverfügung erweist sich nach der hier gebotenen summarischen Prüfung auch als materiell rechtmäßig. Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Dabei soll nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG den Betroffenen Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung gegeben werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt Satz 2 der Vorschrift zu einer Einschränkung des dem Dienstherrn in § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG eröffneten weiten Ermessens dahin, dass die Entlassung nur aus solchen sachlichen Gründen statthaft ist, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Einklang stehen. Angesichts dessen ist es eine bedeutsame Unterscheidung, ob die Entlassung ihre Gründe in der Sphäre des Staates findet, etwa aufgrund eines reduzierten Personalbedarfs oder der Erwägung, nur noch leistungsstarke Absolventen ins Probebeamtenverhältnis zu übernehmen, oder ob die Gründe dem Widerrufsbeamten zuzurechnen sind, insbesondere wegen fehlender charakterlicher oder gesundheitlicher Eignung. In der ersten Fallgruppe soll die Beendigung des Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der Prüfung in der Regel ermöglicht werden, weil eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für den öffentlichen Dienst selbst mit nur mäßigen Noten die Berufschancen außerhalb des öffentlichen Dienstes verbessern kann. In der zweiten, hier einschlägigen Fallgruppe gilt es zu differenzieren zwischen den Vorbereitungsdiensten, die zugleich allgemeine Ausbildungsstätten sind, und den allein auf den öffentlichen Dienst vorbereitenden Beamtenverhältnissen. Ist der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Berufsausübung außerhalb des öffentlichen Dienstes, richten sich die Eignungsanforderungen nach den womöglich reduzierten Erfordernissen der privatrechtlich ausgeübten Berufe (beispielsweise: Rechtsanwalt); betrifft der Vorbereitungsdienst – wie hier – einen allein im öffentlichen Dienst auszuübenden Beruf, gelten die beamtenrechtlichen Regelungen ohne Abstriche. Kann mit der erfolgreichen Ableistung des Vorbereitungsdienstes nicht mehr gerechnet werden, weil dem Beamten auf Widerruf die Eignung fehlt, ist es mit Sinn und Zweck des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG vereinbar, den Beamten auf Widerruf zu entlassen (statt vieler: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – OVG 4 S 16.19 –, juris, Rn. 3-7 m.w.N.). Eine Entlassung kann in diesem Sinne auch dann gerechtfertigt sein, wenn begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung für die angestrebte Beamtenlaufbahn bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48/78 –, juris, Rn. 20-22, zur inhaltsgleichen Vorschrift des damaligen Art. 43 des Bayerischen Beamtengesetzes; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2021 – OVG 4 S 47/20 –, juris, Rn. 13). Die gesundheitliche Eignung kann einem Beamten nur dann abgesprochen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2024 – OVG 10 S 41/22 –, juris, Rn. 14). Bei schwerbehinderten Beamten oder ihnen gleichgestellten Personen kommt jedoch ein modifizierter Maßstab zur Anwendung. § 25 des Laufbahngesetzes (LfbG) sieht vor, dass bei der Einstellung von Schwerbehinderten nur das Mindestmaß körperlicher Eignung zu verlangen ist. Die körperliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis verlangt bei schwerbehinderten Bewerbern oder ihnen gleichgestellten Personen, dass für etwa zehn Jahre eine höhere Wahrscheinlichkeit als 50% dafür spricht, dass der Beamte dienstfähig bleibt und in diesem Zeitraum keine krankheitsbedingte Fehlzeiten von mehr als etwa zwei Monaten pro Jahr auftreten werden, wobei die Wahrscheinlichkeit einer einmaligen etwas längeren Ausfallzeit einer positiven Prognose nicht entgegensteht (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 26. September 2008 – OVG 1 Bf 19/08 –, juris Rn. 27 ff.; BVerwG, Beschluss vom 23. April 2009 – BVerwG 2 B 79/08 –, juris Rn. 8). Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Beamten festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. In der Regel muss ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Prognose auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen. Er muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Dabei hat er verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer Krankheiten auszuwerten und in Bezug zum gesundheitlichen Zustand des Bewerbers zu setzen. Die medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage hat sie unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – BVerwG 2 C 12/11 –, Rn. 22-23, juris). Lassen sich gesicherte Feststellungen zur gesundheitlichen Verfassung des Beamten nicht treffen („non liquet“), geht dies nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast zu Lasten des Dienstherrn (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2024 – OVG 10 S 41/22 –, juris, Rn. 14). Nach diesem Maßstab begegnet die Annahme des Antragsgegners, dass dem Antragsteller auch unter Einbeziehung seiner Schwerbehinderung die gesundheitliche und somit persönliche Eignung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt fehle, keinen rechtlichen Bedenken. Er durfte davon Abstand nehmen, ihm die weitere Absolvierung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. Der Antragsgegner hat hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung in seinem Entlassungsbescheid auf die amtsärztliche gutachterliche Stellungnahme der Ärztin U... vom 7. August 2024 Bezug genommen. Darin heißt es, zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung am 21. Mai 2024 hätten keine körperlichen Beschwerden vorgelegen. Der Antragssteller habe als Grund für die krankheitsbedingten Fehlzeiten vorrangig Infekte der oberen Luftwege angegeben. Bei Verdacht auf eine herabgesetzte Kompensationsfähigkeit aufgrund der bekannten psychiatrischen Erkrankungen habe sie jedoch eine erneute psychiatrische Zusatzuntersuchung veranlasst, die nach Würdigung der vorliegenden medizinische Unterlagen erfolgt sei. Aus der psychiatrischen Stellungnahme sei zu entnehmen, dass die vorliegenden psychiatrischen Erkrankungen („emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ, psychosomatische Störung, Depression mit paranoider Symptomatik und Verdacht auf ADHS“), welche nie fachkompetent behandelt worden seien, ohne weiteres geeignet seien, zu wiederholten längeren Fehlzeiten und einer verkürzten Lebensdienstzeit zu führen. Auf dieser Grundlage prognostizierte die Amtsärztin, dass der Antragsteller auch künftig nicht in der Lage sein werde, den Vorbereitungsdienst kontinuierlich zu leisten. Auch bei Berücksichtigung des verkürzten Prognosezeitraums sei mit vermehrten krankheitsbedingten Fehlzeiten im ähnlichen Umfang wie bisher sowie mit einer vorzeitigen dauernden Dienstunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Dass die amtsärztliche Stellungnahme vom 7. August 2024 insoweit im Wesentlichen auf die fachpsychiatrische Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie P... vom 24. Juli 2024 Bezug nimmt, ist nicht zu beanstanden. Es entspricht nicht nur der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sondern dient auch dem Beamten, wenn der Amtsarzt zur Ergänzung oder Bestätigung seiner eigenen medizinischen Einschätzung eine zusätzliche fachliche Stellungnahme einholt. Die Stellungnahme des Facharztes wird dann dem Amtsarzt zugerechnet (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 27. November 2018 – OVG 2 B 216/18 –, juris, Rn. 7). Auch die fachpsychiatrische Stellungnahme vom 24. Juli 2024 selbst begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Sie nennt zunächst die Fragestellung und fasst sodann über knapp drei Seiten ausführlich die der Einschätzung zugrundeliegenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen zusammen. So heißt es u.a.: „Aktenlage In einem Überweisungsschein vom 29.03.2023 an einen niedergelassenen Psychiater […] wird eine gesicherte paranoide Depression und gesicherte Borderline-Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Der heute 41 Jahre alte Proband hatte bei einer amtsärztlichen Begutachtung vom 04.07.2024 […] berichtet, er sei in einem Kinderheim aufgewachsen, habe in G... Abitur gemacht. Mit früheren Arbeitgebern habe es mehrere gerichtliche Auseinandersetzungen gegeben, derzeit befinde er sich mit seinem Vermieter wegen Hundehaltung in einem Rechtsstreit. Durch die mehrfachen gesetzlichen Verfahren sei er zeitweise überfordert gewesen und habe deswegen 2017/2018 eine gesetzliche [sic!] Betreuung (!) für 1 ½ Jahre bekommen. Aufgrund einer Borderline-Störung werde er seit 2008 mit Quetiapin behandelt. 5 Jahre zuvor, d.h. ca. 2018, sei er ‚einige Male‘ in stationärer (psychiatrischer?) Behandlung gewesen. […] Es findet sich eine Epikrise der psychiatrischen Abteilung R...Krankenhaus i... vom 14.05.2018 […] Hier wird eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Berline Typ (BPS) diagnostiziert. […] 2017 habe er für sich selber eine gesetzliche Betreuung angeregt, die offensichtlich wegen V.a. Traumafolgestörung/Persönlichkeitsstörung eingerichtet worden sei. Er führe Dutzende von Gerichtsprozessen gleichzeitig. Er habe langjährigen Cannabiskonsum betrieben. […] Es liegt ein infektiologischer Bericht vom 05.07.2023 […] vor, demzufolge der Betroffene wegen bekannter psychotischer Grunderkrankung seit Jahren zuverlässig Quetiapin einnehme. Hierunter habe sich ein stabiler Zustand der Psyche ohne Auffälligkeiten entwickelt […] Es findet sich eine psychiatrische Stellungnahme des Psychiaters Herrn Dr. X... vom 25.07.2023 […]. Dieser schätzt nach Durchsicht der gleichen medizinischen Unterlagen wie der Referent krankheitsbedingte Fehlzeiten und eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit als eher unwahrscheinlich ein. […] Es liegt ein Attest der Schwerpunktpraxis für Infektiologie vom 13.02.2024 […] vor. Als gesicherte Diagnosen werden ein - „psychosomatischer Symptomkomplex“ - Borderline Persönlichkeitsstörung - Anpassungsstörungen - Einschlafstörungen - paranoide Depression genannt […] Es liegt eine E-Mail des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 21.05.2024 […] vor, nachdem Herr I... ab September 2023 42 Tage und in den ersten 3 Monaten 2024 16 Tage gefehlt habe.“ Dass die in der fachpsychiatrischen Stellungnahme aufgelisteten und weitgehend von dem Antragsteller selbst vorgelegten Arztberichte und sonstigen Dokumente selbst inhaltlich unzutreffend oder aber falsch wiedergegeben wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Anschließend schildert die fachpsychiatrische Stellungnahme in nachvollziehbarer Weise, welche Schlüsse aus den zuvor dargestellten Anknüpfungs- und Befundtatsachen folgten: „Beurteilung Bei Herrn I.... wurde seitens der psychiatrischen Behandler im X...Krankenhaus […] eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ diagnostiziert. Fachfremd wurde bei ihm zudem eine psychosomatische Störung sowie Depression mit paranoider Symptomatik diagnostiziert […] Nach seinen Angaben bestand bei ihm 2017/2018 eine gesetzliche Betreuung durch einen Rechtsanwalt […]. Die Tatsache, dass eine solche gesetzliche Betreuung als einschneidende rechtliche und sozialpsychiatrische Maßnahme bestand, kann als Beleg für die Schwere der damaligen Erkrankung gelten. Sollten an dieser Schlussfolgerung Zweifel bestehen, so wäre mit Einverständnis des Betroffenen das damalige komplette Betreuungsgutachten beizuziehen. Die bisher in Teilen erhobene Anamnese ist durchzogen von Berichten über diverse ernsthafte Streitigkeiten des Betroffenen mit Arbeitgebern, Ärzten, Kollegen, Nachbarn etc. […] Es kann jedoch lediglich spekuliert werden, ob eine mit einer wahnhaften Depression verbundene paranoide Erlebensweise als wesentliche Ursache dieser Streitigkeiten zu sehen ist. Nach Kenntnisstand des Referenten wurde eine im X...Krankenhaus empfohlene stationäre dialektisch behaviorale Therapie (DBT) nach Marsha Linehan als Behandlungsverfahren der Wahl bei Borderline-Persönlichkeitsstörung (BPS) nicht absolviert. Die bloße Einnahme von Quetiapin stellt keine ausreichende Behandlung dieser Persönlichkeitsstörung dar. Eventuell mangels Krankenversicherung und Kostenübernahme fand auch sonst keine konsequente und durchgreifende ambulante oder stationäre psychiatrische Behandlung statt. Somit ist davon auszugehen, dass die diagnostizierten Störungen, hier insbesondere die BPS und eine eventuelle Depression mit paranoider Symptomatik nie konsequent und fachkompetent behandelt wurden. Eine Spontanheilung der Erkrankung/en ist eher unwahrscheinlich, als wahrscheinlich. Die aller Wahrscheinlichkeit nach vorliegenden psychiatrischen Erkrankungen sind ohne Weiteres geeignet, zu wiederholten längeren Fehlzeiten und einer verkürzten Lebensarbeitszeit zu führen. Auch für den Zeitraum der kommenden 10 Jahre gilt, dass gehäufte Fehlzeiten unter Umständen bin hin zu einer dauernden Dienstunfähigkeit eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich sind. […] Die Wahrscheinlichkeit hoher krankheitsbedingter Fehlzeiten ist jedoch – speziell auch aufgrund der Kombination verschiedener psychiatrischer Störungen – so hoch, dass aus psychiatrischer Sicht derzeit die medizinischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind.“ Das Vorbringen des Antragstellers stellt die Annahme begründeter Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung für die angestrebte Beamtenlaufbahn nicht durchgreifend in Frage. Die diagnostizierten psychiatrischen Erkrankungen stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales hat ihm überwiegend aufgrund dieser Erkrankungen im Mai 2020 einen Grad der Behinderung von 30 zuerkannt. Soweit er bemängelt, die amtsärztliche Stellungnahme vom 7. August 2024 nenne weder die erhobenen Befunde, noch erkläre es, anhand welcher wissenschaftlichen Erkenntnisse welche Folgerungen aus diesen Befunden abgeleitet werden, nimmt die amtsärztliche Stellungnahme zulässigerweise Bezug auf die fachpsychiatrische Stellungnahme vom 24. Juli 2024, die Anknüpfungs- und Befundtatsachen nennt und nachvollziehbar die daraus folgenden Schlüsse hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Antragstellers erläutert. Wenn er vorträgt, der im Entlassungsbescheid „behauptete Cannabismissbrauch“ finde keine Grundlage in tatsächlichen amtsärztlichen Feststellungen, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil der von dem Antragsteller anlässlich der erstmaligen amtsärztlichen Untersuchung vorgelegte und in der fachpsychiatrischen Stellungnahme vom 24. Juli 2024 wiedergegebene Überweisungsschein vom 29. März 2023 im Feld „Diagnose“ ausdrücklich einen „gesicherten Cannabismissbrauch“ nennt. Auch der Einwand, die „behinderungsbedingten Einschränkungen“ seien bereits zum Zeitpunkt der Ernennung bekannt gewesen und hätten der Eignung nicht entgegengestanden, die von dem Antragsgegner behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei der amtsärztlichen Stellungnahme nicht zu entnehmen, bleibt ohne Erfolg. Die Feststellung des Antragsgegners im Entlassungsbescheid, die amtsärztliche Stellungnahme vom 7. August 2024 bestätige „die Wahrnehmung der Ausbildungsleitung“, dass bei dem Antragsteller eine „gesundheitliche Verschlechterung“ stattgefunden habe, welche die krankheitsbedingten Fehlzeiten steigen lasse, trifft zwar nicht zu. Sowohl die amtsärztliche Stellungnahme vom 7. August 2024 als auch das fachpsychiatrische Gutachten vom 24. Juli 2024 lassen die Frage, ob die seit der Ernennung des Antragstellers aufgetretenen Fehlzeiten oder seine zahlreichen Auseinandersetzungen mit Dienstvorgesetzten und anderen Beschäftigten Folge der diagnostizierten psychiatrischen Erkrankungen sind, offen („Es kann jedoch lediglich spekuliert werden, ob eine mit einer wahnhaften Depression verbundene paranoide Erlebensweise als wesentliche Ursache dieser Streitigkeiten zu sehen ist“). Die fachpsychiatrische Stellungnahme vom 24. Juli 2024 wertet vielmehr nochmals die bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen amtsärztlichen Untersuchung vorliegenden Befundtatsachen aus („Es findet sich eine psychiatrische Stellungnahme des Psychiaters Herrn Dr. X... vom 25.07.2023 […]. Dieser schätzt nach Durchsicht der gleichen medizinischen Unterlagen wie der Referent krankheitsbedingte Fehlzeiten und eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit als eher unwahrscheinlich ein.“). Dass der Facharzt für Psychiatrie P... auf Grundlage derselben Anknüpfungs- und Befundtatsachen nun zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Antragsteller die erforderliche gesundheitliche Eignung fehle, ist weder widersprüchlich, noch anderweitig beanstandenswert. Seine – im Vergleich zu der auf wenige Zeilen beschränkten Stellungnahme des Psychiaters Dr. X... vom 25. Juli 2023 – deutlich umfangreicher und überzeugender begründete Einschätzung lässt im Gegenteil den Schluss zu, dass dem Antragsteller bereits bei seiner Ernennung die erforderliche gesundheitliche Eignung fehlte. Der Antragsgegner ist auch nicht etwa daran gehindert, die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf auf Umstände zu stützen, die der ZMGA bereits vor der Ernennung bekannt waren. Dies gilt schon deshalb, weil dem Antragsgegner allein das Ergebnis der amtsärztlich gutachterlichen Stellungnahme vom 27. Juli 2023 mitgeteilt wurde und er von den diagnostizierten Erkrankungen des Antragstellers durch die ZMGA nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Schließlich überzeugt auch der Einwand nicht, die amtsärztlichen Feststellungen seien nicht mehr hinreichend aktuell, weil zwischen der letzten amtsärztlichen Untersuchung und der Entlassung fünf Monate vergangen seien. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers sich in diesem Zeitraum verbessert hätte und insoweit eine neuerliche Begutachtung erforderlich gewesen wäre. Da die amtsärztliche gutachterliche Stellungnahme vom 7. August 2024 schon für sich genommen ausreicht, das Fehlen der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zu begründen, kann die zwischen den Beteiligten umfassend erörterte Frage, ob die im Laufe des Vorbereitungsdienstes aufgetretenen Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und seinen Dienstvorgesetzen bzw. Kollegen die amtsärztliche Einschätzung bestätigen, dahinstehen. Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich nicht aus der zugunsten des Antragstellers besonders zu berücksichtigenden Schwerbehinderung. Der Antragsgegner hat diese berücksichtigt und darauf abgestellt, dass auch bei einem verkürzten Prognosezeitraum von zehn Jahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit regelmäßigen krankheitsbedingten Fehlzeiten im ähnlichen Umfang wie bisher (89 Krankheitstage zwischen der Ernennung am 1. September 2023 und der Entlassung am 12. November 2024) oder aber einer dauernden Dienstunfähigkeit zu rechnen sei. b) Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung. Zumindest die vom Antragsgegner vorgebrachten fiskalischen Erwägungen sind geeignet, ein überwiegendes Vollziehungsinteresse zu begründen. In den Fällen, in denen sich wie hier der Verwaltungsakt bereits nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist, rechtfertigen fiskalische Erwägungen einen Sofortvollzug (OVG Sachsen, Beschluss vom 7. April 2004 – OVG 2 BS 91/04 –, juris, Rn. 6), da es öffentlichen Interessen widerspräche, in solchen Fällen weiterhin Bezüge zu zahlen, deren Rückforderung sich womöglich im Falle der Unanfechtbarkeit der Entlassungsverfügung nur schwer verwirklichen ließe. Demgegenüber sind vorrangige persönliche Interessen des Antragstellers nicht vorgebracht oder ersichtlich. … Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz, wobei wegen der Vorläufigkeit des nachgesuchten Rechtsschutzes von einem Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen ausgegangen worden ist (dreifacher Betrag des monatlichen Anwärtergrundbetrags in Höhe von 1.467,66 Euro zuzüglich einem Viertel der jährlichen Sonderzahlung in Höhe von 500,00 Euro = 125,00 Euro).