Beschluss
26 L 288/24
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0227.26L288.24.00
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Leitsätze
Der Zulassung zum Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes der Kriminalpolizei stehen Tätowierungen auf dem Handrücken, die nicht über das übliche Maß hinausgehen, nicht entgegen.(Rn.13)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über die Bewerbung der Antragstellerin zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Kriminalpolizei zum Einstellungstermin 1. April 2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner 3/4 und die Antragstellerin 1/4.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 9.414,70 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Zulassung zum Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes der Kriminalpolizei stehen Tätowierungen auf dem Handrücken, die nicht über das übliche Maß hinausgehen, nicht entgegen.(Rn.13) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über die Bewerbung der Antragstellerin zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Kriminalpolizei zum Einstellungstermin 1. April 2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner 3/4 und die Antragstellerin 1/4. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 9.414,70 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes der Kriminalpolizei des Antragsgegners. Die Antragstellerin trägt unter anderem auf ihren beiden Handrücken Tätowierungen. Bei den Motiven handelt es sich um Rosenblüten (in einem Fall samt kleinen Blättern), die jeweils einen Großteil des Handrückens bedecken. An die Blüten schließen sich die Namenszüge „K...“ bzw. „Q...“ an. Im Bereich des Handgelenks der linken Hand sind zudem ein Armband sowie die Zahl „248“ tätowiert. Zudem befinden sich an den Fingerenden der Antragstellerin jeweils ein bis drei kleine Punkte sowie ein kleines Kreuz auf dem Ringfinger der linken Hand. Mit Bescheid vom 26. November 2024 lehnte der Antragsgegner die Bewerbung der Antragstellerin aufgrund der Tätowierungen „auf beiden Handrücken“ ab. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, sie vorläufig zu dem am 1. April 2025 beginnenden Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Kriminalpolizei bei der Polizei Berlin zuzulassen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der ihre Einstellung versagende Bescheid erweist sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. September 2017 – OVG 4 S 32.17 –, juris Rn. 3, und vom 26. März 2018 – OVG 4 S 19.18 –, juris Rn. 4) als rechtswidrig, die Antragstellerin hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihre Bewerbung. Die begehrte Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes bei der Berliner Kriminalpolizei erfolgt unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf (vgl. § 6 der Polizeilaufbahnverordnung). Einen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses gewähren weder Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (§ 8 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 9 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG). Die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Widerruf steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des (künftigen) Dienstherrn, der innerhalb des ihm durch die verfassungsrechtlichen und beamtenrechtlichen Vorschriften gesetzten Rahmens sowohl den Bedarf an Beamten als auch die aus seiner Sicht maßgeblichen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskriterien bestimmen kann. Die im Rahmen der Auswahl der Bewerber vorzunehmende Eignungsbeurteilung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Nach den beamtenrechtlichen Vorschriften kann auch das äußere Erscheinungsbild des Bewerbers einer Einstellung entgegenstehen. So darf gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in das Beamtenverhältnis nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Abs. 2 BeamtStG nicht vereinbar sind. Nach dieser Regelung haben Beamtinnen und Beamte bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Unter anderem das Tragen von Tätowierungen im sichtbaren Bereich kann eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert (§ 34 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG). Nach § 34 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG ist das insbesondere der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Hiervon ausgehend war die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin aufgrund der Tätowierungen auf ihren Handrücken rechtswidrig. Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 BeamtStG hinreichend bestimmt und damit überhaupt eine taugliche gesetzliche Grundlage zur Reglementierung des Tragens von Tätowierungen ist, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls liegen im Falle der Antragstellerin die Voraussetzungen von § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 BeamtStG nicht vor. Bei den in Rede stehenden Tätowierungen der Antragstellerin handelt es sich nicht um solche, die durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin in den Hintergrund zu drängen. Bei der Auslegung der Regelung ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung des Tragens bestimmter Tätowierungen in das durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht des Bewerbers eingreift (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, juris Rn. 33). Dieser Eingriff reicht weiter als derjenige, Dienstkleidung anzulegen und Schmuck vor dem Dienstantritt abzulegen, weil er das auf Dauer angelegte äußere Erscheinungsbild des beim Tragen der Uniform sichtbaren Körperbereichs des Beamten betrifft (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2020 – 2 C 13.19 –, juris Rn. 11). Vor diesem Hintergrund muss die Untersagung des Tragens bestimmter Tätowierungen verhältnismäßig sein (vgl. zur parallelen Regelung in § 62 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes – BBG – OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. August 2024 – OVG 10 S 8.24 –, juris Rn. 21 ff.). Die Ablehnung einer Bewerbung auf Grundlage von § 7 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 BeamtStG erfordert demnach eine individuelle Betrachtung der Tätowierung des Bewerbers und ihrer potentiellen Wirkungen im Rahmen der Dienstausübung. Der Dienstherr hat sich bei der Ermittlung des Rahmens des Üblichen an den Anschauungen zu orientieren, die in der pluralistischen Gesellschaft herrschen und darf sich dabei einem Wandel dieser Anschauungen nicht verschließen. Daher kann er ein gesellschaftlich weitgehend akzeptiertes Aussehen nicht schon deshalb untersagen, weil er es ungeachtet der veränderten Verhältnisse weiterhin für unpassend, unästhetisch oder nicht schicklich hält (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 2 B 10974/22 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Alleine die Sichtbarkeit einer Tätowierung rechtfertigt ihre Untersagung bereits nach dem Wortlaut von § 34 Abs. 2 BeamtStG nicht (vgl. im Hinblick auf den gleichlautenden § 62 Abs. 2 BBG OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. August 2024 – OVG 10 S 8.24 –, juris Rn. 29). Bei Anlegung dieses Maßstabes ist bereits zweifelhaft, ob die Tätowierungen der Antragstellerin auf ihren Handrücken über das übliche Maß hinausgehen. Im Ausgangspunkt muss hierbei die heutzutage allgemein große Verbreitung von vielfältigen Tätowierungen beachtet werden. Bereits 2014 besaßen nach Zahlen des Instituts für Demoskopie Allensbach 24 Prozent der 16- bis 29-Jährigen eine Tätowierung, wobei bei Frauen in dieser Altersgruppe der Anteil sogar bei 30 Prozent, in Ostdeutschland (geschlechterübergreifend) bei 41 Prozent lag (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, juris Rn. 50). Das Gericht geht davon aus, dass die Verbreitung von Tätowierungen seitdem noch weiter zugenommen hat. Alleine durch den zwischenzeitlichen Zeitablauf dürfte nunmehr auch der Anteil älterer Menschen mit Tätowierungen gestiegen sein. Zugleich dürfte auch die Verbreitung von Tätowierungen im sichtbaren Bereich zugenommen haben. Vor diesem Hintergrund verfängt die Auffassung des Antragsgegners nicht, Tätowierungen gerade auf dem Handrücken gingen generell über das übliche Maß hinaus. Der Antragsgegner hat seine Behauptung auch nicht etwa durch Zahlen belegt. Zwar sind die beiden Tätowierungen der Antragstellerin im Verhältnis zu ihren Händen relativ groß, denn sie bedecken jeweils einen Großteil des Handrückens. Bezogen auf den ganzen Körper der Antragstellerin kann jedoch schon nicht mehr von einer großen Tätowierung ausgegangen werden. Dagegen, dass die Tätowierungen der Antragstellerin über das übliche Maß hinausgehen, spricht auch der Umstand, dass es sich bei den dargestellten Rosenblüten und Namenszügen sowie der Zahl und dem Armband nicht um außergewöhnliche Motive handelt. Gerade die Tätowierung von Blumen bzw. Pflanzen, persönlichen Daten wie Namen sowie von Motiven, die an Schmuck erinnern, dürfte weit verbreitet sein. Jedenfalls erscheinen die Tätowierungen der Antragstellerin trotz ihrer Sichtbarkeit im vorliegenden Einzelfall nicht geeignet, ihre amtliche Funktion im angestrebten Amt als Polizeibeamtin in den Hintergrund zu drängen. Der Antragsgegner hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass die Tätowierungen der Antragstellerin im Rahmen der Dienstausübung aufgrund ihrer Position und Größe nicht nur bei einem unmittelbaren Kontakt mit Bürgerinnen und Bürgern, sondern auch aus einiger Entfernung sichtbar sein dürften. Da die Tätowierungen nur beim Tragen von Handschuhen abgedeckt wären, ist von einer überwiegenden Sichtbarkeit auszugehen. Darüber hinaus bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass sie eine gesteigerte Aufmerksamkeit auf sich ziehen würden. Durch die klare Erkennbarkeit der Motive und ihren unkritischen Inhalt bieten die Tätowierungen für Bürgerinnen und Bürger keinen Anlass für Interpretationen bzw. Projektionen, die persönliche Überzeugungen der Antragstellerin als Privatperson betreffen. Im Hinblick auf die Namenszüge (hierbei handelt es sich um die Namen der Kinder der Antragstellerin) ist es naheliegend, dass ein Betrachter den Schluss zieht, es handelt sich hierbei um die Namen von der Antragstellerin nahestehenden Personen. Dass hierdurch die amtliche Funktion der Antragstellerin in den Hintergrund gedrängt werden würde, erscheint jedoch unwahrscheinlich. Denn die mit der Tätowierung der Namenszüge verkörperte Information, dass die Antragstellerin über Familienangehörige bzw. nahestehende Personen verfügt, ist wenig überraschend. Die Tätowierung der Zahl „248“ dürfte, da sie sich eher im Bereich des unteren Unterarms der Antragstellerin befindet, bereits nur eingeschränkt sichtbar sein. Ungeachtet dessen ist wegen der inhaltlichen Unbedenklichkeit der Tätowierung auch insofern nicht ersichtlich, dass sie die amtliche Funktion der Antragstellerin in den Hintergrund drängen würde. Der Verweis des Antragsgegners darauf, gerade lebensältere Bürgerinnen und Bürger bewerteten Tätowierungen im Allgemeinen und bei Sichtbarkeit besonders negativ, vermag im konkreten Fall angesichts der harmlosen Motive und der zunehmenden Verbreitung von Tätowierungen nicht den Rückschluss zu rechtfertigen, die Tätowierungen seien geeignet, die amtliche Funktion der (uniformierten) Antragstellerin in den Hintergrund zu rücken. Gerade am Dienstort Berlin ist von einer überdurchschnittlichen Verbreitung und damit einhergehend von einem geringeren Potential auszugehen, mit einer Tätowierung wie derjenigen der Antragstellerin besondere Aufmerksamkeit zu erregen. Auch darüber hinaus ist weder vom Antragsgegner dargelegt worden noch ersichtlich, dass die Tätowierung der Antragstellerin die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gefährden würde. Soweit die Antragstellerin noch weitere Tätowierungen als diejenigen auf den Handrücken besitzt, sah bereits der Antragsgegner diese offenbar nicht als mit § 35 Abs. 2 BeamtStG unvereinbar an. Dies trifft insbesondere hinsichtlich der Tätowierungen auf den Fingern auch nach Ansicht des Gerichts zu. Dass die Punkte über das übliche Maß hinausgehen, ist bereits aufgrund ihrer geringen Größe und Auffälligkeit fernliegend. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das kleine Kreuz die noch strengeren Voraussetzungen von § 34 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG erfüllt. Angesichts des zeitnahen Einstellungstermins (1. April 2025) hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die in dem von der Antragstellerin gestellten Eilantrag als „Minus“ enthaltene Verpflichtung des Antragsgegners, über ihre Bewerbung zum Einstellungstermin 1. April 2025 erneut zu entscheiden, ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin erforderlich. Bei Abwarten des Hauptsacheverfahrens müsste die Antragstellerin eine erhebliche, mit ihren Rechten aus Art. 12 GG, Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbare Ausbildungsverzögerung in Kauf nehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2022 – OVG 4 S 29/22 –, S. 5 d. amtl. Abdr.). Soweit die Antragstellerin darüber hinaus begehrt, im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig in den Vorbereitungsdienst eingestellt zu werden, ist ihr Antrag zurückzuweisen. Zwar hat die Antragstellerin ausweislich des Verwaltungsvorgangs das Auswahlverfahren grundsätzlich erfolgreich absolviert, nach letztem Stand Rang 91 von 120 Einzustellenden belegt und der Antragsgegner hat andere Ablehnungsgründe als die Tätowierungen der Antragstellerin auf ihren Handrücken im Ablehnungsbescheid und im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Allerdings hat die Antragstellerin im Rahmen des Auswahlverfahrens angegeben, sie beabsichtige, sich im Dezember 2024 eine weitere Tätowierung stechen zu lassen. Entsprechend ist im Verwaltungsvorgang vermerkt, dass dieses ggf. noch begutachtet werden müsse. Diese Würdigung durch den Antragsgegner steht noch aus. Auch wenn nach Aktenlage nicht ersichtlich ist, dass diese neue Tätowierung mit § 34 Abs. 2 BeamtStG unvereinbar wäre oder wegen ihres Inhalts Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin begründen könnte, steht nicht fest, dass das Ermessen des Antragsgegners hinsichtlich der Einstellung der Antragstellerin auf Null reduziert ist. Eine vorläufige Neubescheidung durch den Antragsgegner vor dem Einstellungstermin (1. April 2025) ist zeitlich möglich, sodass eine Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Einstellung der Antragstellerin auch nicht aus Gründen effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (vgl. zu der Konstellation, in der eine vorläufige Neubescheidung zeitlich nicht mehr erfolgen kann OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2022 – OVG 4 S 29/22 –, S. 5 d. amtl. Abdr.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG hat das Gericht den sechsfachen monatlichen Anwärtergrundbetrag von je 1.527,45 Euro zuzüglich der Hälfte der jährlichen Sonderzahlung in Höhe von 500 Euro zugrunde gelegt. Eine Halbierung des Streitwerts kam angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.