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Urteil

26 K 60/22

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:1116.26K60.22.00
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Leitsätze
1. Für die Subsidiarität der Feststellungsklage genügt es, wenn das Vorbringen in anderem Rahmen geprüft werden kann bzw. hätte geprüft werden können. Diesen anderen Rahmen setzt auch das Lauterkeitsrecht. § 43 Abs. 2 VwGO ist nicht auf Gestaltungs- oder Leistungsklagen nach diesem Gesetz beschränkt, sondern meint diese Klagearten rechtswegübergreifend (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 38/09 –, BVerwGE 136, 75 und juris).(Rn.31) 2. Die Pressefreiheit eines Herausgebers eines Presseerzeugnisses kann durch die staatliche Förderung eines anderen Presseerzeugnisses nur dann verletzt werden, wenn zwischen ihnen ein Wettbewerbsverhältnis besteht. (Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Subsidiarität der Feststellungsklage genügt es, wenn das Vorbringen in anderem Rahmen geprüft werden kann bzw. hätte geprüft werden können. Diesen anderen Rahmen setzt auch das Lauterkeitsrecht. § 43 Abs. 2 VwGO ist nicht auf Gestaltungs- oder Leistungsklagen nach diesem Gesetz beschränkt, sondern meint diese Klagearten rechtswegübergreifend (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 38/09 –, BVerwGE 136, 75 und juris).(Rn.31) 2. Die Pressefreiheit eines Herausgebers eines Presseerzeugnisses kann durch die staatliche Förderung eines anderen Presseerzeugnisses nur dann verletzt werden, wenn zwischen ihnen ein Wettbewerbsverhältnis besteht. (Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Das Gericht hat entscheiden können, obgleich der Beigeladene zu 1 nicht erschienen ist. Denn er ist mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Es ist auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht zu vertiefen, dass für die Prüfung des Subventionsverhältnisses der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist unzulässig. A. In Bezug auf das Q... ergibt sich das aus folgenden Überlegungen: Nach § 43 Abs. 1 VwGO muss die Feststellungsklage auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein. Daran fehlt es in Bezug auf das Q.... Mit dem Abschluss der Förderung des Q... ist es ausgeschlossen, dass es dadurch ein Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin geben kann. Die Klägerin macht dazu eine Wiederholungsgefahr geltend, die zwar ein Feststellungsinteresse begründen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – BVerwG 6 B 14.17 –, Rn. 9). Doch geben die hier bekannten Umstände dieses Falles eine solche Gefahr nicht her. Insbesondere gibt es keinen Hinweis darauf, dass „i...“ nach der ausgelaufenen Anschubfinanzierung mit einer über die theoretische Möglichkeit hinausgehenden Sicherheit wieder – wie schon einmal – von der Beklagten gefördert werden wird. Zwar beruft sich die Klägerin auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Doch führt das nicht zu einem Feststellungsinteresse wegen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99 u.a. –, BVerfGE 104, 220 = NJW 2002, 2456) durch die Förderung von „i...“. Ein solcher steht hier zutreffend nicht in Rede. Die Klägerin wendet sich in ihrer Argumentation (insbesondere im Schriftsatz vom 10. November 2023) nur gegen „P...“. B. Der Feststellungsklage bezüglich „P...“ steht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. So liegt es hier. Das Lauterkeitsrecht begründet in § 8 Abs. 1 UWG einen Anspruch auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung und damit die Möglichkeit einer Leistungsklage. Beseitigung und Unterlassung der streitigen Förderung stellten eine umfassende Sicherung des Rechts der Klägerin dar, wie sie es versteht. Die hier begehrte Feststellung verschaffte der Klägerin keine weitergehende Position. Der Verweis der Klägerin auf eine darauf gegründete Klage vor dem nach § 14 Abs. 1 UWG zuständigen Landgericht setzt nicht voraus, dass der Klageerfolg garantiert ist. Denn bei der Frage nach der Zulässigkeit der Klage geht es nur darum, ob sich das Gericht mit dem Vorbringen der Klägerin zur Begründetheit ihrer Klage zu befassen, die Begründetheit der Klage zu prüfen hat. Für die Subsidiarität der Feststellungsklage genügt es, wenn das Vorbringen in anderem Rahmen geprüft werden kann bzw. hätte geprüft werden können. Diesen anderen Rahmen setzt hier das Lauterkeitsrecht. § 43 Abs. 2 VwGO ist nicht auf Gestaltungs- oder Leistungsklagen nach diesem Gesetz beschränkt, sondern meint diese Klagearten rechtswegübergreifend (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Januar 2010 – BVerwG 8 C 38.09 –, BVerwGE 136, 75). Denkbar wäre, die Leistungsklage nach dem Lauterkeitsrecht dann nicht für vorrangig, die hier erhobene Feststellungsklage nicht für subsidiär zu halten, wenn sich die Klägerin auf ein Recht stützte, das weiterreicht als das Recht, das sie im Lauterkeitsrecht verfolgen kann/könnte. Das ist nicht der Fall. Die Klägerin beruft sich auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und sieht dieses Recht durch die Förderung von „P...“ verletzt. Es ist anerkannt, dass staatliche Fördermaßnahmen für die Presse den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berühren. Dieser gewährleistet die Pressefreiheit, die von der Subventionierung eines Presseerzeugnisses betroffen sein kann (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Juni 1989 – 1 BvR 727/84 –, BVerfGE 80, 124). Dieses Grundrecht schützt nicht nur vor Eingriffen im Sinne eines rechtsförmigen Vorgangs, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Gebot oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 –, BVerfGE 105, 279 [300]). Vielmehr wird der Schutz weiter verstanden und ist gegen jede Beeinträchtigung des Schutzbereichs eines Grundrechts durch die öffentliche Gewalt gerichtet (Herdegen in Dürig/ Herzog/Scholz, GG, Art. 1 Abs. 3 Rn. 40). Auch in Bezug auf die Pressefreiheit wird der Schutz bei mittelbaren Einwirkungen auf die Presse ausgelöst, wenn sie in der Zielrichtung und ihren Wirkungen Eingriffen gleichkommen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 29 [76]; zur staatlichen Subventionierung der Presse etwa Bullinger in Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Band VII, 3. Aufl. 2009, § 163 Rn. 48; Cornils in Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band IV, 2. Aufl. 2022, § 119 Rn. 131; Degenhart in Bonner Kommentar zum GG, Art. 5 Abs. 1 und 2, Rn. 256; Schulze-Fielitz in Dreier, GG Band I, 3. Aufl. 2013, Art. 5 I, II Rn. 228; Kaiser in Dreier, GG Band I, 4. Aufl. 2023, Art. 5 I, II Rn. 201; Grabenwarter in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 5 Abs. 1, 2 Rn. 382). Die Kammer sieht damit keine Rechtsposition begründet, die nicht auch das Lauterkeitsrecht schützt. Gegen staatliches Handeln kann unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nur vorgehen, wer dadurch im Schutzbereich dieser Norm beeinträchtigt wird. Bezogen auf die staatliche Förderung eines Presseerzeugnisses setzt das etwas voraus, das im Lauterkeitsrecht als konkretes Wettbewerbsverhältnis bezeichnet wird. Ein solches liegt vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann. Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Juli 2023 – I ZR 152/21 – [muenchen.de], NJW 2023, 3361 [3362 Rn. 19]). Auch in der mündlichen Verhandlung ist streitig gewesen, ob „P...“ und „Q...“ in einem solchen Wettbewerbsverhältnis stehen. Indes hat niemand die Auffassung vertreten, die Pressefreiheit eines Herausgebers eines Presseerzeugnisses könne durch die staatliche Förderung eines anderen Presseerzeugnisses auch dann verletzt werden, wenn zwischen ihnen kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Das Gebot der Staatsferne der Presse eröffnet das nicht. Denn mit dem Gebot der Staatsferne der Presse als Marktverhaltensregelung steht nicht die subjektiv-rechtliche Komponente des Grundrechts auf Pressefreiheit in Rede, sondern die Institutsgarantie der Presse als objektiv-rechtliche Komponente aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Bundesgerichtshof, a.a.O., NJW 2023, 3364 Rn. 35). Wer durch die fragliche staatliche Tätigkeit in seinem grundrechtlich geschützten Freiheitsbereich beeinträchtigt wird, kann sich auch gegen Verstöße gegen das Gebot der Staatsferne der Presse wehren. So gehört dieses Gebot zu den Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG, auf die sich aber nur Mitbewerber berufen können. Der Umstand, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als objektive Grundsatznorm die Freiheitlichkeit des Pressewesens insgesamt garantiert (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Juli 2022 – I ZR 97/21 – [dortmund.de]), bedeutet nicht, dass jedermann unabhängig von der eigenen Betroffenheit im Wege einer Popularklage gegen Verstöße vorgehen kann. In die Pressefreiheit des Herausgebers eines Presseerzeugnisses kann durch eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG eingegriffen werden. Das kann auch behördliches Handeln in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe sein (Bundesgerichtshof, Urteile vom 13. Juli 2023, a.a.O, und vom 8. Juli 1993 – I ZR 174/91 –, BGHZ 123, 157 [Kassenzahnärztliche Vereinigung]). Dieses muss nicht zugunsten des eigenen Unternehmens vorgenommen werden, sondern kann auch einem fremden Unternehmen gelten. Sofern die öffentliche Hand nicht selbst erwerbswirtschaftlich tätig wird, kann nicht vermutet werden, dass eine Handlung der Förderung des Wettbewerbs und nicht der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Vielmehr muss anhand einer umfassenden Würdigung besonders festgestellt werden, dass das Verhalten neben der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe auch der Förderung fremden Wettbewerbs dient. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die öffentliche Hand in den Wettbewerb zugunsten eines fremden Unternehmens eingreift, weil sie von seinem wirtschaftlichen Erfolg aufgrund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen profitiert. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich (so das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2016 – I ZR 263/14 –, Rn. 22). Die Klägerin rügt ausdrücklich den Eingriff der Beklagten in den Wettbewerb. So sieht sie als eine „logische Konsequenz derartiger Staatssubventionen … die Verzerrung des Wettbewerbs zugunsten staatssubventionierter Publikationen (Klageschrift, Seite 11). Sie hält dem „P...“ eine „kühl kalkulierte Strategie zur Markteroberung und Erweiterung des Leserkreises“ vor (Schriftsatz vom 13. Februar 2022 [2023], Seite 4). In der Konzeption 7... der Beklagten erkennt sie ihre Vorgabe, privaten, staatsunabhängigen Konkurrenten den Markt abzugraben (Schriftsatz vom 13. Februar 2022 [2023], Seite 9). Mit Steuermitteln bzw. Staatssubventionen werde eine ökonomisch nicht selbständig überlebensfähige Zeitschrift zum radikalen Preiskonkurrenten privatwirtschaftlich organisierter Presseprodukte aufgepäppelt (Schriftsatz vom 13. Februar 2022 [2023], Seite 11). Die Klägerin meint, dem Käufer werde durch den Dumping-Preis von „P...“ zu ihrem Imageschaden suggeriert, dass eine Kulturzeitschrift erheblich preiswerter hergestellt und angeboten werden könne als inhaltlich vergleichbare Produkte (Schriftsatz vom 10. November 2023, Seite 11 zu h). Die subventionierte Zeitschrift deformiere die Marktkonkurrenz insgesamt und unterminiere die Wettbewerbsfähigkeit der unabhängigen Konkurrenten (Schriftsatz vom 10. November 2023, Seite 12 zu j). Nimmt man mit der Beklagten an, dass „P...“ auch mit den Beiträgen aus Heft 1/2022 die öffentliche Aufgabe der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik wahrnimmt/erfüllt, dann ist in Anbetracht der angeführten Vorhaltungen der Klägerin ihre Wertung unverständlich, dass in der streitigen Förderung keine geschäftliche Handlung gesehen werden könne (Schriftsatz vom 14. November 2023, Seite 3 zu cc). Angesichts des Rahmenvertrags und der Zielvereinbarung erscheint es vielmehr erwägenswert, darin die Beziehungen zwischen der Beklagten und dem Institut, dessen Mitglied sie entgegen dem Einwand der Klägerin ist, zu sehen, die den wirtschaftlichen Erfolg vom „P...“ (in Gestalt des von der Klägerin behaupteten höheren Absatzes) auch als einen Profit der Beklagten erscheinen lassen. Die Kammer hat im Rahmen der Frage nach der Subsidiarität der Feststellungsklage wegen einer möglichen lauterkeitsrechtlichen Leistungsklage deren Erfolgsaussichten nicht abschließend zu beurteilen, insbesondere nicht zu entscheiden, ob „P...“ und „Q...“ Wettbewerber sind und ob die streitige Förderung eine geschäftliche Handlung im Sinne des Lauterkeitsrechts ist. Jedenfalls ist das nicht von der Hand zu weisen. Ob es der Fall ist, wäre im Lauterkeitsrechtsstreit zu prüfen. --- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es hat kein Grund bestanden, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die finanzielle Förderung der Beigeladenen. Die Klägerin gibt die deutschsprachige Vierteljahreszeitschrift „Q...“ heraus. Sie zählt sich zum Segment der Kultur- und Literaturzeitschriften. In der Zeitschrift werden unterschiedliche Textsorten von Autoren aus der ganzen Welt abgedruckt. Von der Auflage von 20.000 Exemplaren gehen über 7.000 an Abonnenten. Die übrigen Exemplare werden zum Preis von 15 Euro einzeln vertrieben. Der Beigeladene zu 1 (Q...) ist ein gemeinnütziger Verein, der auf seinem Internetauftritt unter dem Reiter „i...“ Texte auch ausländischer Autoren in Deutsch und Englisch sowie gegebenenfalls in der Originalsprache des Textes veröffentlicht. Die Bundesrepublik Deutschland förderte diesen Teil des Internetauftritts in den Jahren 2019 bis 2021 mit 30.000 Euro bzw. zweimal 23.300 Euro. Der Beigeladene zu 2 (N....), ebenfalls ein gemeinnütziger Verein, hat sich die Förderung der Völkerverständigung, des interkulturellen Dialogs und des Verständnisses für Deutschland im Ausland, insbesondere durch internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten Kunst und Kultur, der Medien, der Friedensförderung sowie der Information, Forschung und Fortbildung im Bereich der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik zum Zweck gesetzt. Dazu fördert der Verein das Verständnis für Deutschland im Ausland durch Maßnahmen im Rahmen der politischen Öffentlichkeitsarbeit des Auswärtigen Amtes. Zu den ordentlichen Mitgliedern zählen die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg und die Landeshauptstadt Stuttgart. Diese werden im zehnköpfigen Präsidium von vier Vertretern vertreten. Das Präsidium legt die Leitlinien und Schwerpunkte für die Tätigkeit des Vereins fest. Die Geschäfte führt der Geschäftsführer. Die Satzung des Instituts sieht Beiräte vor. Die Geschäftsordnung des Instituts begründete einen Beirat für die Zeitschrift „P...“. Beiräte tagen mindestens einmal im Jahr. Das Institut und die Bundesrepublik Deutschland schlossen 2014 erneut einen unbefristeten Rahmenvertrag. Damit betraute das Auswärtige Amt das Institut mit verschiedenen Aufgaben. Dazu gehört die Dokumentierung der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik, des Kulturaustausches und der internationalen Kulturbeziehungen unter anderem durch eine Zeitschrift. Zur Durchführung der Vertragsaufgaben erhält das Institut Haushaltsmittel, über deren Höhe das Auswärtige Amt im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel jeweils durch Zuwendungsbescheid entscheidet. Das Institut führt die Aufgaben in eigener Verantwortung als Mittlerorganisation durch, hat sich dabei aber in dem durch Leitlinien, die Gesamt- und Regionalplanung sowie die Koordination des Auswärtigen Amtes gezogenen Rahmen zu halten. Die Vertragsparteien verständigten sich auf eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit. § 2 Abs. 6 des Rahmenvertrags lautet: „Erhebt das Auswärtige Amt aufgrund außenpolitischer Überlegungen oder aufgrund von Sicherheitsbesorgnissen Bedenken gegen die Durchführung eines Vorhabens des ifa, so entspricht das ifa diesen Bedenken.“ In einer Zielvereinbarung des Auswärtigen Amtes mit dem Institut für die Jahre 2020 bis 2023 wird als Ziel 3 formuliert, dass das Institut als Kompetenzzentrum für Kultur und Außenpolitik zur Wirkung und Sichtbarkeit der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik beiträgt. In der diesbezüglichen Beschreibung des Ist-Zustands wird die Zeitschrift „P...“ erwähnt. Als Teilziel 1 ist bestimmt, dass das Institut „die Vernetzung von Wissenschaft, Kultur, Politik, Verwaltung und Medien in der AKPB (stärkt). Mit Publikationen und wissenschaftlichen Informationsdienstleistungen verbreitet das ifa Themen der AKPB analog und digital. Dabei unterstützt es insbesondere den europäischen Integrationsprozess und setzt sich für einen Kulturbegriff ein, der für Offenheit, internationalen Austausch und Vernetzung steht.“ Die Zeitschrift „P...“ wird als ein Instrument zur Erreichung dieses Teilziels benannt. Die Förderung des Instituts ist im Kapitel 5... Titel 5... des Haushaltsplans der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. In den Jahren 2022 und 2023 sind dafür jeweils 18,118 Mio. Euro angesetzt. Das Institut gibt mittels des H...-Verlags eine Vierteljahreszeitschrift für internationale Perspektiven („P...“) mit einer Auflage von 7.800 Exemplaren zum Einzelpreis von 7 Euro in Deutschland heraus. Von Heft 4/2022 wurden 550 davon im Kiosk- und Einzelheftverkauf vertrieben. 2.859 gingen als Freiabonnement ins In- und Ausland. 883 gingen an Abonnenten im In- und Ausland. 1.270 erreichten den DAAD und das Goethe-Institut, 450 wurden über den Presseversand vertrieben. Die übrigen Exemplare gingen an die Buchmessen in Leipzig und Frankfurt, den H...-Verlag, das Institut selbst und in den Schriftenaustausch. Das Heft 1/2022 war beispielsweise dem Thema „Z...“ gewidmet. Auf zwei bis vier etwa DIN A4-Seiten gab es ein Gespräch mit einem Briten über Tropfsteine, dunkle Kammern und steinzeitliche Malereien, eine Erzählung einer in Paris lebenden Inderin aus dem indischen Untergrund, einen Artikel eines Schweizers über Geräusche aus dem Boden, Fotografien einer in New York lebenden Fotografin von Menschen, die in Kellern unter Peking leben, einen Artikel eines auch in New York lebenden Mexikaners über die Flucht eines Drogenbosses durch einen Tunnel aus einem mexikanischen Hochsicherheitsgefängnis, eine Reise durch die Geschichte der New Yorker U-Bahn, die Erzählung eines südafrikanischen Bergarbeiters aus seinem Alltag in der tiefsten Mine der Welt, den Bericht einer in Berlin lebenden Voluntärin über Fracking in Pennsylvania, den Bericht eines in den USA lebenden Chinesen über den Dinosaurier-Geopark in Z… und einen Artikel einer in Berlin lebenden Peruanerin über Pachamama in der Quechua-Kultur. Auf diese Zeitschrift entfielen im Jahr 2020 von den Fördermitteln für das Institut 668.385 Euro. Die Klägerin hat am 31. März 2022 Klage erhoben. Sie macht geltend: Die Feststellungsklage sei nicht subsidiär. Eine zivilrechtliche, auf das Lauterkeitsrecht gestützte Klage stünde vor dem Problem, dass es sich zur Anwendbarkeit dieses Rechts um eine geschäftliche Handlung der Beklagten handeln müsse. Die Beklagte würde sich mit voraussichtlich guten Aussichten darauf berufen, dass die streitige Zuwendung keine geschäftliche Handlung mit Drittförderungsabsicht sei, weil sie vom Erfolg des „P...“ nicht wirtschaftlich profitiere, zumal da sie nicht zu den Mitgliedern des Beigeladenen zu 2 gehöre. Zudem gehe es der Beklagten nach ihren Angaben nicht darum, „P...“ im wirtschaftlichen Wettbewerb gegenüber Konkurrenten zu fördern, sondern um die Förderung der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik und die Förderung interkulturellen Austausches. Die Subsidiarität der Feststellungsklage hindere ihre Klage auch sonst nicht, weil ihr nicht zugemutet werden könne, die einzelnen Zuwendungsbescheide, von denen sie keine Kenntnis erlange, anzugreifen. Selbst wenn die Förderung von „i...“ ausgelaufen sei, habe sie ein konkretes Interesse an der Feststellung, dass die Förderung in der Vergangenheit rechtswidrig war, weil die Gefahr bestehe, dass die Beklagte die Förderung fortsetzt, wenn der Beigeladene zu 1 dafür Geld benötige. Die streitige Förderung greife in ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein, weil sie den Wettbewerb zwischen den Publikationen beeinträchtige. Alle drei Publikationen richteten sich an ein weitgehend identisches Publikum. Dazu gehörten über 1,3 Mio. Personen in Kulturberufen und über 2,8 Mio. Personen im Wirtschaftszweig „Erziehung und Unterricht“. „P...“ habe sich zu einer unmittelbaren Konkurrenzpublikation zu ihrem „Q...“ entwickelt. Keinem am kulturpublizistischen Geschehen privat oder professionell interessierten Zeitgenossen habe entgehen können, dass „Q...“ seinem Wahlspruch gefolgt sei, sich mit den Augen anderer zu sehen. „P...“ versuche Identitätsraub, indem sie überwiegend Texte von Autoren aus Ländern jenseits des deutschen Sprachgebiets bzw. des Westens publiziere. Mit Steuermitteln werde eine ökonomisch nicht überlebensfähige Zeitschrift zum radikalen Preiskonkurrenten von „Q...“ aufgepäppelt. Dem Käufer werde durch den Dumping-Preis suggeriert, dass eine Kulturzeitschrift erheblich preiswerter hergestellt und angeboten werden könne als inhaltlich vergleichbare Produkte. Der subventionierte Marktteilnehmer könne Preise, Redakteurs-, Autoren- und Übersetzerhonorare sowie Leistungen für Abonnenten anbieten, die für den Konkurrenten nicht erschwinglich seien. Für sie – die Klägerin – wären schon 500 mehr verkaufte Exemplare ihrer Zeitschrift von erheblichem wirtschaftlichen Interesse. Wer nicht die Zeit oder das Geld habe, sein Interesse an anspruchsvollen Beiträgen zu kulturellen Themen von Autoren aus der ganzen Welt durch beide Zeitschriften zu befriedigen, und sich für den günstigeren, weil subventionierten „P...“ entscheide, gehe der Klägerin verloren. Zudem hätte es eines Gesetzes jenseits des Haushaltsgesetzes mit ausdrücklicher Benennung von „P...“ bedurft, das die Mittel ohne Entscheidungsbefugnis einer Behörde dem Zuwendungsempfänger zuweise, um die Förderung zu regeln. „P...“ sei überdies kein unabhängiges Presseorgan, sondern eine staatsabhängig kontrollierte Zeitschrift. Es bestehe die realistische Gefahr, dass Politiker der Grünen auf die Inhalte von „P...“ durch die Bewilligung oder den Entzug von Fördermitteln Einfluss nähmen. Mit der streitigen Förderung werde nicht die Pressefreiheit gefördert, sondern zu Lasten von „Q...“ nur das Konkurrenzblatt. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Klageschrift (Bd. I Bl. 1 bis 11 d. A.) und die Schriftsätze vom 13. Februar 2022 [2023] (Bd. I Bl. 172 bis 194 d. A.), vom 10. November 2023 (Bd. III Bl. 415 bis 425R d. A.) und vom 14. November 2023 (Bd. III Bl. 451 bis 455 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die finanzielle Förderung der Zeitschrift „P...“ des Beigeladenen zu 2, soweit diese in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben wird, durch die Beklagte unzulässig ist und die finanzielle Förderung des Online-Nachrichtenportals Q... des Beigeladenen zu 1 in der Vergangenheit durch die Beklagte unzulässig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Die Klägerin werde durch die streitige Förderung nicht in ihrer persönlichen Rechtsstellung betroffen. Zwischen ihr und den Zuwendungsempfängern bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. „P...“ und „Q...“ unterschieden sich gravierend in ihrer inhaltlichen Ausrichtung und sprächen unterschiedliche Zielgruppen an. „P...“ solle die journalistische Arbeit in Ländern fördern, in denen die Pressefreiheit beschränkt sei. Dadurch, dass vornehmlich Autoren aus dem außereuropäischen Ausland in Deutschland zu Wort kämen, werde das interkulturelle Verständnis gefördert und der politisch gewollte interkulturelle Dialog gefördert. „Q...“ konzentriere sich hingegen auf europäische Autoren. „Q...“ könne nicht als Presse qualifiziert werden, habe aber ohnehin nur eine ausgelaufene Anschubförderung erhalten. Das Haushaltsgesetz sei eine ausreichende Rechtsgrundlage für die institutionelle Förderung des Instituts, zumal da durch sie keine erhebliche Gefahr für die grundrechtlich gesicherte Freiheit ausgehe. „P...“ ziele auf die Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik ab, deren Teil sie sei. Mit der Förderung komme die Beklagte ihrem verfassungsrechtlichen Auftrag der Vielfaltsicherung nach. Der Pressesektor werde nur reflexartig berührt. Die redaktionelle Freiheit der Zeitschrift sei gewährleistet, wie ein kritischer Artikel belege, der im Jahr 2011 zu einem Änderungsantrag der Grünen geführt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 19. September 2022 (Bd. I Bl. 71 bis 99 d. A.) und vom 25. Oktober 2023 (Bd. II Bl. 282 bis 303 d. A.) verwiesen. Das Institut schließt sich den Ausführungen der Beklagten an und macht unter Berufung auf ein professorales Gutachten geltend: Das Handeln des Instituts verstoße nicht gegen das Lauterkeitsrecht, insbesondere nicht gegen § 3a UWG. Es verstoße nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und das Gebot der Staatsferne der Presse. Dieses sei durch die rechtliche Konstruktion durch den Rahmenvertrag hinreichend abgesichert. Zudem sei die Redaktion des „P...“ durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt. Die Förderung des „P...“ im Sinne der kommunikativen Chancengleichheit sei sachlich gerechtfertigt und entspreche dem Verfassungsauftrag. Die Auswirkungen der Förderung auf den Markt seien verhältnismäßig gering. „P...“ und „Q...“ stünden nicht in direkter Konkurrenz; zwischen ihnen bestehe kein publizistischer Wettbewerb, wenngleich es nicht abwegig erscheine, in der streitigen Zuwendung eine geschäftliche Handlung der Beklagten zu sehen. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 19. Oktober 2023 (Bd. II Bl. 233 bis 277 d. A.) und vom 15. November 2023 (Bd. III Bl. 457 bis 459 d. A.) Bezug genommen.