Urteil
26 K 274.16
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:1019.26K274.16.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es auf die Zuweisung weiterer 5,37 Zahlungsansprüche bezogen ist.
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 17. Dezember 2015 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 15. September 2016 und seines Änderungsbescheids vom 23. November 2022 verpflichtet, dem Kläger weitere 34,49 Zahlungsansprüche zuzuweisen.
Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 10% zu tragen. Die restlichen Kosten des Verfahrens sind vom Beklagten aufzubringen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10% vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es auf die Zuweisung weiterer 5,37 Zahlungsansprüche bezogen ist. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 17. Dezember 2015 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 15. September 2016 und seines Änderungsbescheids vom 23. November 2022 verpflichtet, dem Kläger weitere 34,49 Zahlungsansprüche zuzuweisen. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 10% zu tragen. Die restlichen Kosten des Verfahrens sind vom Beklagten aufzubringen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10% vorläufig vollstreckbar. Das Verfahren ist entscheidungsreif. Insbesondere besteht kein Grund für ein weiteres Vorabersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV. Zwar streiten die Beteiligten nun über die Auslegung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union. Doch ist das kein Grund für eine Nachfrage, weil mit weiteren Hinweisen des Gerichtshofs danach nicht zu rechnen ist. Denn im Rahmen der Zusammenarbeit nach Art. 267 AEUV gibt der Gerichtshof den einzelnen Gerichten die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-561/19 –, NVwZ 2023, 1766 [1768 Rn. 30]). Die erstmals in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten aufgeworfene Frage nach dem Erlöschen jetzt zugewiesener Zahlungsansprüche ist im Verständnis der Kammer mit einer Eindeutigkeit zu beantworten, die einem Vorabentscheidungsersuchen im Wege steht (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 6. Oktober 1982 – Rs. 283/81 – [C.I.L.F.I.T.]). Die verbliebene Klage ist zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtschutzinteresse des Klägers. Daran fehlte es zwar, wenn er seine Rechtsposition auch im Erfolgsfall nicht verbesserte, und so könnte es liegen, wenn die Zahlungsansprüche, die der Kläger erstreitet, im nächsten Moment rückwirkend erlöschen. Doch ist das nicht der Fall. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der eingangs bezeichneten Verordnung Nr. 1307/2013. Zwar ist diese Verordnung durch Art. 154 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben, gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich – wie der hier streitige – auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Antragsjahre beziehen (siehe auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. März 2023 – BVerwG 3 C 6.22 –, Rn. 10, das auf der Grundlage der vom Beklagten vertretenen Auffassung verfehlt wäre). Wenn aber die Verordnung Nr. 1307/2013 für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Antragsjahre beziehen, gilt, dann ist klar, dass die Verordnung Nr. 2021/2115 mit ihrem Art. 23, die erst am 7. Dezember 2021 in Kraft trat, für diese davor liegenden Antragsjahre nicht gilt. Das Erlöschen von Zahlungsansprüchen nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2021/2115 kann sich nur auf Zahlungsansprüche für spätere Antragsjahre beziehen, nicht auf die – hier noch im Streit stehenden – Zahlungsansprüche für vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2021/2115 liegende Antragsjahre. Die Klage ist in Bezug auf 34,49 Zahlungsansprüche begründet, weil der Kläger einen entsprechenden Anspruch hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 werden Zahlungsansprüche den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Art. 9 dieser Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie bis zu einem gesondert festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen und unter näher bezeichneten Umständen zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere hat der Kläger rechtzeitig, nämlich vor dem 15. Mai 2015 (zu dessen Bestimmung Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 2022 – BVerwG 3 C 14.20 –, Rn. 13), einen Antrag auf Agrarförderung gestellt, der auch aus Sicht des Beklagten auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung zielte. In Anbetracht der überwiegenden Bewilligung durch die Bescheide vom 17. Dezember 2015 und vom 23. November 2022 ist auf die sonstigen persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht einzugehen. Die Kammer sieht in Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 persönliche Voraussetzungen an einen Betriebsinhaber, der die Zuweisung von Zahlungsansprüchen begehrt. Sie versteht Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 1307/2013, der noch darauf abstellt, dass der Betriebsinhaber im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt war (dazu Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 4. November 2020 – 10 LC 145/19 –, Juris), personen- und nicht flächenbezogen (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. November 2020 – 12 A 1345/19 –, Juris Rn. 9). Der Betriebsinhaber muss also nur überhaupt, aber nicht für jetzt streitige Flächen im Jahr 2013 zum Empfang von Zahlungen berechtigt gewesen sein. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger. Es ist zweifelhaft, ob zu den unionsrechtlichen Voraussetzungen gehört, dass der Antrag bei der nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedsstaats örtlich zuständigen Behörde gestellt wurde. Das kann dahinstehen, weil das Amt für Landwirtschaft und Forsten X...seinerzeit örtlich zuständig war. Das bedarf keiner näheren Begründung, weil der Beklagte seine diesbezügliche Rüge auf Befragen in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten hat. Streitig ist hier nicht der Grund des Zuweisungsanspruchs, sondern seine Höhe. Die ist durch Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 geregelt. Danach ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Art. 72 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. In seinem Beihilfeantrag 2015 meldete der Kläger, der ein Betriebsinhaber im Sinne dieser Norm war/ist, über 87 ha Aufforstungsfläche an, wobei in Anbetracht des Sach- und Streitstands kein Zweifel daran besteht, dass sie ihm durchweg zur Verfügung standen. Die Anmeldung entsprach der bezeichneten Norm der Verordnung Nr. 1306/2013. Danach musste jeder Begünstigte der Förderung gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 (das sind u.a. von Stützungsregelungen nach Anhang I der Verordnung Nr. 1307/2013 Begünstigte) jedes Jahr einen Antrag auf Direktzahlung bzw. einen Zahlungsantrag für die betreffenden flächen- und tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes einreichen, der Angaben zu allen landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs sowie die nichtlandwirtschaftlichen Flächen enthält, für die die Förderung gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 beantragt wird. Auf die von Seiten des Beklagten wiederholt thematisierte jährliche Beantragung kommt es nicht an, weil Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 zwar auf Art. 72 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 verweist, aber selbst nur auf einen bestimmten Antrag, nämlich den des Jahres 2015, abstellt. Abgesehen davon behauptet der Beklagte keinen Verstoß des Klägers gegen die Pflicht zur jährlichen Antragstellung. Der Kläger hingegen behauptet (nachvollziehbar), jährlich den Antrag gestellt zu haben. Die Klage entscheidet sich an dem Merkmal „beihilfefähigen Hektarflächen“. Dieser Begriff wird in Art. 32 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/2013 definiert. Hier geht es um die Definition in Art. 32 Abs. 2 Buchstabe b) ii) der Verordnung Nr. 1307/2013. Danach erfüllt das Merkmal jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III bzw. IVA der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestand. Dazu leitete die Kammer das Vorabentscheidungsverfahren ein. Der Gerichtshof schrieb: „Um feststellen zu können, ob für eine Fläche – ob aufgeforstet oder nicht – „im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung bestand“, musste daher für diese Fläche ein Antrag auf Direktzahlungen gemäß Art. 22 der Verordnung Nr. 1782/2003 eingereicht worden sein, was mithin einer Nutzung der in den Art. 44 und 54 dieser Verordnung genannten Zahlungsansprüche und Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung entspricht. Dieser Antrag war gemäß Art. 23 dieser Verordnung im Wege einer Verwaltungskontrolle der Beihilfefähigkeit und gegebenenfalls einer Vor-Ort-Kontrolle nach Art. 25 dieser Verordnung zu überprüfen. Nach alledem ist auf die zweite bis vierte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 32 Abs. 2 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 1307/2013, insbesondere die Wendung „jede Fläche, für die im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III bzw. IV A der Verordnung … Nr. 1782/2003 bestand“, dahin auszulegen ist, dass im Rahmen eines Antrags auf Aktivierung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung für eine Aufforstungsfläche im Sinne dieser Bestimmung für die betreffende Fläche im Jahr 2008 ein Beihilfeantrag nach Art. 22 der Verordnung Nr. 1782/2003 – mit nachfolgender Verwaltungskontrolle der Beihilfefähigkeit nach Art. 23 dieser Verordnung und gegebenenfalls einer Vor-Ort-Kontrolle nach Art. 25 dieser Verordnung – eingereicht worden sein muss. Zudem müssen alle übrigen in den Titeln III und IV A dieser Verordnung geforderten Voraussetzungen für eine Direktzahlung erfüllt worden sein.“ Bezeichnenderweise streiten die Beteiligten nun um die Auslegung dieser Auslegung. Die Kammer teilt das (jetzige) Verständnis des Klägers, dass es zunächst auf die Anmeldung der Flächen ankommt. Dementsprechend meldete der Kläger im Rahmen seines Antrags auf Aktivierung von Zahlungsansprüchen für andere Flächen die hier streitigen Flächen an. War die Bezeichnung der 34,49 ha im Mehrfachantrag 2008 der erste Schritt zur Beihilfefähigkeit dieser Flächen, dann kommt es noch auf die übrigen im Titel III (der Verordnung Nr. 1782/2003) geforderten Voraussetzungen an. Auch hier gibt der Sach- und Streitstand keinen Anlass zu weiteren Ausführungen dazu, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, zumal da der Beklagte auf die Auflage vom 14. September 2023, die Voraussetzungen zu benennen, die nicht erfüllt sind, nicht reagiert hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten waren diese Voraussetzungen von ihm zu prüfen. Denn Art. 32 Abs. 2 Buchstabe b) ii) der Verordnung Nr. 1307/2013 knüpft nicht an die Bindungswirkung eines früheren Verwaltungsakts etwa über die Zuweisung von Zahlungsansprüchen, sondern an frühere Gegebenheiten an. Der nachvollziehbare Einwand des Beklagten, wie man im Jahr 2015 oder jetzt Gegebenheiten des Jahres 2008 ermitteln soll, hilft nicht darüber hinweg, dass die Norm eben das verlangt. Im Übrigen sollte es möglich sein, in Bezug auf Aufforstungsflächen durch tragfähige Rückschlüsse Feststellungen für frühere Zeitpunkte zu treffen. Schließlich verlangt der Gerichtshof der Europäischen Union zusätzlich („und“) noch die Erfüllung der Voraussetzungen des Titels IVA der Verordnung Nr. 1782/2003. Daraus ergeben sich hier keine weiteren Anforderungen. Denn der später eingefügte Titel IVA betraf die Durchführung von Stützungsregelungen in den neuen Mitgliedstaaten, wozu die Bundesrepublik Deutschland nicht gehört. Die Kostenentscheidung (§§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO) entspricht dem Anteil der Rücknahme (5,37) am ursprünglich Begehrten (47,46). Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 Abs. 2 VwGO, § 709 ZPO bestimmt worden. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 23.730 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Erstzuweisung von weiteren Zahlungsansprüchen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347/608 vom 20. Dezember 2013 - im Folgenden Verordnung 1307/2013). Auf seinen Antrag, in dem er 13,19 ha Aufforstungsflächen angegeben hatte, gewährte das Amt für Landwirtschaft und Forsten X... dem Kläger mit Bescheid vom 18. Dezember 2006 Direktzahlungen gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Der Kläger gibt an, dass die Behörde ihm im Rahmen der Antragstellung für 2007 mitgeteilt habe, dass die Aufforstungsflächen nicht beihilfeberechtigt seien. Darauf habe er bei späteren Anträgen die Aktivierung dieser Flächen unterlassen. Mit Datum vom 4. Mai 2008 und der Ortsangabe K... stellte der Kläger beim Amt für Landwirtschaft und Forsten X... mit einem Mehrfachantrag 2008 einen Antrag auf eine Betriebsprämie durch Aktivierung der Zahlungsansprüche. Darin gab er seinen Wohnsitz in X... an und benannte als zuständiges Finanzamt das in P...in Berlin. Das Antragsformular sah vor, dass die mit „B“ gekennzeichneten Flächen Grundlage für die Gewährung der Betriebsprämie sein sollten. Der Kläger kennzeichnete für das Jahr 2008 128,53 ha mit „B“ und 34,49 ha mit „N“ (nicht beantragt). Bei Letzteren handelte es sich um Aufforstungsflächen. Das Amt in X... bezweifelte zunächst seine örtliche Zuständigkeit. Der Kläger verwies darauf, dass maßgeblich der Wohnsitz am Ende des Kalenderjahres sei. Dieser werde aber voraussichtlich nicht mehr in Berlin sein. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2008 gewährte das Amt für Landwirtschaft und Forsten X...dem Kläger Direktzahlungen gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Am 6. Mai 2014 kaufte der Kläger von der BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH die im Grundbuchamt W..., Grundbuch von L..., Grundbuchblätter 00224, 00225 und 00229 verzeichneten Grundstücke. Laut § 5 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 des Kaufvertrags waren („sind“) die kaufgegenständlichen Flächen nicht verpachtet. Am 19. Dezember 2014 wurde der Kläger im Grundbuchblatt 00229 als Eigentümer der Landwirtschaftsflächen der Flur 3 Flurstücke 21, 22 und 33/1 eingetragen. Am 10. Juli 2015 waren diese Flächen durch einen anderen mit Getreide bestellt. Am 8. Mai 2015 stellte der Kläger den Antrag auf Agrarförderung 2015 und gab darin auch über 87 ha Aufforstungsflächen an. Für die Parzellen 120, 135 und 136 bezeichnete er die Nutzungsart mit „Ackerland aus der Erzeugung genommen“. Für diese Flächen hatte ein anderer, der sie mit Getreide bestellt hatte, ebenfalls einen Antrag auf Agrarförderung 2015 gestellt. Auch für eine Teilfläche eines von ihm selbst genutzten Flurstücks in der Gemarkung G... gab es eine Doppelbeantragung. Mit Bescheid des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 17. Dezember 2015 wies der Beklagte dem Kläger 150,86 Zahlungsansprüche zu. In Bezug auf Flächen in der Gemarkung G..., die doppelt beantragten Flächen in der Gemarkung L... und die vom X... Bescheid erfassten Flächen lehnte er eine Zuweisung ab. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 15. September 2016 zurückwies. Wegen der weiteren Einzelheiten des Ausgangsbescheids, der Widerspruchsbegründung und des Widerspruchsbescheids wird auf die vom Kläger als Anlagen K1, K3 und K4 zur Akte gereichten Ablichtungen davon (Bd. I Bl. 5 bis 11, 14 bis 24 und 72 bis 78 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat am 11. Oktober 2016 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 28. Februar 2019 hat die Kammer das Verfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union eingeleitet. Dieser hat mit Urteil vom 17. Dezember 2020 – C-216/19 – auf die Vorlagefragen geantwortet. Mit Änderungsbescheid vom 23. November 2022 zum Bescheid vom 17. Dezember 2015 bewilligte der Beklagte dem Kläger über die bereits bewilligten 150,86 Zahlungsansprüche hinaus weitere 7,60 Zahlungsansprüche. Sie betreffen die im Eigentum des Klägers stehenden Flächen, die ein anderer rechtsgrundlos bewirtschaftete und für die dieser selbst einen Zuweisungsantrag gestellt hatte. Die Beteiligten haben das Verfahren insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Beteiligten streiten weiter um die Berücksichtigung von Aufforstungsflächen. Der Kläger macht geltend: Fehlerhaft stelle der Beklagte darauf ab, dass für die Aufforstungsflächen tatsächlich Beihilfe beantragt und bewilligt war. Es reiche aus, wenn – wie hier geschehen – im Jahr 2008 ein Antrag nach Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt worden sei, in dem alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs einschließlich der Aufforstungsflächen angegeben gewesen seien. Auf die Aktivierung von Zahlungsansprüchen komme es nicht an. Bereits die Angabe auch jener Flächen, für die eine Aktivierung von Zahlungsansprüchen nicht vorgenommen werde, ermögliche die von der Verordnung vorgesehene Verwaltungskontrolle. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 12. Januar 2021 (Bd. II Bl. 207 f. d. A.), vom 4. August 2021 (Bd. II Bl. 247 f. d. A.), vom 15. Oktober 2021 (Bd. II Bl. 267 bis 270 d. A.), vom 21. Dezember 2021 (Bd. II Bl. 280 bis 284 d. A.) und vom 17. Januar 2023 (Bd. II Bl. 355 bis 357 d. A.) verwiesen. Der Kläger beantragt nach teilweiser Rücknahme nur noch, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 17. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2016 und des Änderungsbescheids vom 23. November 2022 zu verpflichten, ihm weitere 34,49 Zahlungsansprüche zuzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Wegen der geänderten Rechtslage erlöschten etwaige dem Kläger jetzt noch zugewiesene Zahlungsansprüche sofort wieder. Für die hier streitige Zuweisung von Zahlungsansprüchen komme es auf die Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2008 an. Der Kläger habe die hier streitigen Aufforstungsflächen im Mehrfachantrag 2008 nur angegeben, mit der Kennzeichnung „N“ aber gerade nicht aktiviert. Zwar möge der vom Kläger eingereichte Mehrfachantrag 2008 bei abstrakt-genereller Betrachtung ein Antrag auf eine Betriebsprämie durch Aktivierung der Zahlungsansprüche für die hier streitigen Aufforstungsflächen gewesen sein. Doch obliege die abschließende Beurteilung der bayerischen Behörde. Zudem habe das Einreichen eines Antrags allein nicht ausgereicht, es habe auch ein Anspruch bestehen müssen. Den habe er aber nicht prüfen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 17. März 2021 (Bd. II Bl. 239 f. d. A.), vom 15. September 2021 (Bd. II Bl. 262 bis 266 d. A.) und vom 29. November 2022 (Bd. II Bl. 308 bis 315 d. A.) Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten (zwei Ordner) und der Widerspruchsvorgang haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.