Beschluss
26 L 477/23
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:1004.26L477.23.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf bis zu 9.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf bis zu 9.000 Euro festgesetzt. I. Es geht um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Berliner Kriminalpolizei, die noch bis zum 27. Oktober 2023 möglich ist. Der 1992 geborene Antragsteller ist nach einer Berufsausbildung an anderer Stelle seit August 2019 bei den G ... zunächst als Metallhandwerker, seit dem 10. Oktober 2022 im Kundenservice als Servicetechniker beschäftigt. Er bewarb sich beim Antragsgegner um die Einstellung in den eingangs bezeichneten, derzeit beginnenden Vorbereitungsdienst. Am 4. April 2023 beschrieb er seine Tätowierungen an Ober- und Unterarm, darunter zwei, in denen jeweils ein Kreuz enthalten ist. Auf die Einladung vom 22. März 2023 zur Tauglichkeitsuntersuchung am 14. April 2023 teilte er am 11. April 2023 mit, aufgrund einer Erkältung, die er über Ostern (9./10. April 2023) bekommen habe, sei er bis einschließlich Donnerstag (13. April 2023) krankgeschrieben; Freitag würde er regulär frei haben. Demzufolge könne er den Termin am Freitag nicht wahrnehmen. Am 13. April 2023 reichte er eine Arbeitsunfähigkeitsbeschreibung vom gleichen Tag noch für den 14. April 2023 nach. Am 10. Mai 2023 untersuchte der Polizeiärztliche Dienst den Antragsteller und hielt ihn anschließend für gesundheitlich geeignet. Auf wiederholte Anfrage des Antragstellers, ob mit der Mitteilung über das Ergebnis der Polizeiärztlichen Untersuchung auch die Beurteilung seiner Tätowierungen abgeschlossen sei, teilte der Antragsgegner dem Antragsteller am 8. Juni 2023 mit, dass er noch 14 Tage dafür einkalkulieren müsse. Epostalisch schrieb der Antragsgegner dem Antragsteller am 13. Juni 2023: „… wie ich Ihnen per E-Mail vom 28. Februar 2023 bereits mitgeteilt habe, beabsichtige ich, Sie aufgrund Ihres guten Prüfungsergebnisses zum 2. Oktober 2023 … einzustellen. Diese Zusage ist unabhängig von Ihrem im Internet veröffentlicheten Ranglistenplatz verbindlich und steht nur unter dem Vorbehalt - des Ergebnisses Ihrer noch ausstehenden Leumundsprüfung, - der Zustimmung durch die Beschäftigtenvertretungen, - des vollständigen Vorliegens der von Ihnen noch zu übersendenden Vordrucke, - dass keine sonstigen Ihre Eignung ausschließenden Umstände bekannt werden. … Ich wünsche Ihnen für die Zeit bis zum 2. Oktober alles Gute und freue mich schon, Sie dann bei guter Gesundheit als Verstärkung für die Polizei Berlin begrüßen zu dürfen.“ Die Nachricht trug nach der Schlussformel den Namen der Sachbearbeiterin. Am 13. Juni 2023 wertete der Antragsgegner die am 8. Juni 2023 bei ihm eingegangene Personalakte des Antragstellers aus. Diese hatte er unter Berufung auf eine entsprechende Einverständniserklärung des Antragstellers von dessen öffentlichem Arbeitgeber angefordert. Diese (und eine spätere Nachfrage) ergab(en) außer einer guten Beurteilung des Antragstellers, die zu seinem vorzeitigen Stufenaufstieg führte, dass er vom 14. August 2019 bis 7. Juli 2023 an 101 Arbeitstagen arbeitsunfähig war. Für 76 Tage lagen ärztliche Atteste vor, für die restlichen 25 Tage gab es keine Atteste. Mit Bescheid der Polizei Berlin vom 23. Juni 2023 lehnte der Antragsgegner die Bewerbung des Antragstellers ab, weil seiner Personalakte zu entnehmen sei, dass er während seiner Tätigkeit in den vergangenen Jahren erhöhte krankheitsbedingte Fehlzeiten gehabt habe. Damit überwögen die Zweifel, dass er den Belastungen des Polizeivollzugsdienstes gewachsen sei. Anfang Juli 2023 wandte der Antragsteller dagegen ein: Er betreibe Leistungssport im Fußball und habe dadurch Verletzungen erlitten. Zudem sei er zweimal an Corona erkrankt und habe sicherlich auch einen grippalen Infekt gehabt. Der Antragsgegner erwiderte, dass diese Erklärung nicht so recht zu den einzelnen Fehltagen passe, und gab dem Antragsteller Gelegenheit zu weiteren Erläuterungen. Er habe beruflich mit höchstinfektiösen Viren und Bakterien aus dem Abwasser zu tun, weshalb er häufige Magen-Darm-Erkrankungen erlitten habe, womit sich die Fehltage am 18. Januar und 16. bis 18. März 2022 erklärten. Der 26. Januar 2022 sei der Tag vor seiner Krankmeldung mit Attest gewesen, an dem er bereits grippeartige Symptome gehabt habe. Es habe die Anweisung seines Vorgesetzten bestanden, bei grippeähnlichen Symptomen zu Hause zu bleiben und erst nach erfolgtem negativen Selbsttest die Arbeit am nächsten Tag wieder aufzunehmen. Das erkläre seine Fehltage vom 29. Juli und 6. Oktober 2022, an denen er wegen grippeähnlicher Symptome anweisungsgemäß zu Hause geblieben sei. Seine Fehltage vom 24. Juni, 26. September sowie 10. und 11. November 2022 erklärten sich mit seiner sportlichen Aktivität beim Fußball. Mit Schreiben der Polizei Berlin unter dem 31. August 2023 erklärte der Antragsgegner, nach Prüfung der Einwendungen des Antragstellers, er komme zu keinem anderen Ergebnis. Die Zweifel, dass er über die für den Beruf des Polizeivollzugsbeamten nötige Resilienz verfüge, hätten nicht ausgeräumt werden können. Mit seiner am 20. September 2023 erhobenen Klage (VG 26 K 478/23) wendet sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seiner Bewerbung. Am 26. September 2023 begutachtete der Antragsgegner die Tätowierungen des Antragstellers, der keiner Kirche angehört. Die Darstellung eines Kruzifixes und der Kopf (von Jesus) mit Dornenkrone seien dazu geeignet, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung des Beamten zu beeinträchtigen. Gleiches gelte für ein Kruzifix sowie eine Rose und ein Kreuz auf dem rechten Unterarm. Mit seinem am 20. September 2023 eingelangten Antrag zielt der Antragsteller auf eine vorläufige Ernennung und macht geltend: Die Ablehnung verstoße gegen die weiter verbindliche Zusage des Antragsgegners, ihn einzustellen. Seine Resilienzfähigkeit sei nicht eingeschränkt, vielmehr sei er gesundheitlich geeignet. Elf seiner Fehltage erklärten sich mit seiner fußballerischen Aktivität, die er aufgeben werde. Die übrigen Fehltage seien die Folge der nun überwundenen Coronapandemie. Abgesehen davon hätten diese Daten nicht in die Auswahlentscheidung einbezogen werden dürfen. Seine Tätowierungen trügen die Ablehnung nicht. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er rechtfertigt die Ablehnung mit seinen Zweifeln an der persönlichen Eignung des Antragstellers, die er auf die Fehltage stützt. Die Tätowierungen stellten einen weiteren Ablehnungsgrund dar. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. September 2023 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. II. Über den auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Berufung des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zielenden Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat infolge des Beschlusses der Kammer vom 28. September 2023 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden. Der Antrag ist unbegründet, weil der Antragsteller einen sein Begehren tragenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Trotz des Textbausteins am Schluss der Schriftsätze des Antragstellers („Sollte das Gericht das wider Erwarten anders beurteilen … wird um Erteilung eines richterlichen Hinweises gebeten …“) ist diesem nicht (und auch nicht dem Antragsgegner) vor der Entscheidung die gerichtliche Beurteilung des Antrags mitzuteilen gewesen. A. Der Antragsteller kann sein Begehren nicht auf eine Zusicherung stützen (§ 1 Abs. 1 VwVfG Bln, § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Im Beschluss vom 2. März 2021 – OVG 4 S 13/21 –, mit dem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einen stattgebenden Beschluss der Kammer änderte und den Eilantrag der dortigen Antragstellerin ablehnte, schrieb es: „Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung maßgeblich auf die Erklärung des Antragsgegners vom 17. Dezember 2020 gestützt, in welcher es eine Zusicherung der Einstellung unter den dort genannten Vorbehalten gesehen hat. Der Antragsgegner tritt dieser Auffassung entgegen unter Hinweis auf die für eine wirksame Zusicherung fehlende Schriftform. Das trifft zu. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVfG kann die durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Eine andere Bestimmung dürfte nicht bereits in § 8 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG zu sehen sein, wonach die Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde erfolgt (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 38 Rn. 20). Jedenfalls kann aber eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur – wie im vorliegenden Fall – die Schriftform nicht gemäß § 3a Abs. 2 VwVfG ersetzen (Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 38 Rn. 60). Das Verwaltungsgericht hat für den Fall einer formellen Unwirksamkeit der Zusicherung seine Auffassung auf die weitere Annahme gestützt, der Antragsgegner wäre gleichwohl in seinem Ermessen gebunden und zur Einstellung der Antragstellerin verpflichtet. Denn es wäre „unanständig und ermessensfehlerhaft, das Bewerbungsverfahren weit-gehend auf elektronischem Weg abzuwickeln, verbindlich klingende Erklärungen zum Ausgang des Bewerbungsverfahrens abzugeben und sich dann auf deren Formunwirksamkeit zu berufen.“ Der Antragsgegner hält es nicht für unanständig, eine solche Information per E-Mail zu versenden. Er habe vielmehr mit seinen umfangreichen Vorbehalten in der E-Mail verdeutlicht, dass noch keine letztentscheidende Mitteilung gemacht werden könne. Der Antragsgegner verweist auf die einzelnen Schritte in der Bearbeitung sämtlicher Bewerbungen. Es obliege ihm, die Durchführung von Einstellungsverfahren im Hinblick auf Ablauf, Kriterien, Zwischenstandsmeldungen und konkrete Prüfungsreihenfolge zu definieren. Dem Antragsgegner ist darin zuzustimmen, dass der unter dem Begriff der Unanständigkeit diskutierte Aspekt eines behördlichen Verhaltens wider Treu und Glauben (§ 242 BGB) in der von der Antragstellerin zutreffend angeführten Ausprägung des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) hier nicht zum Nachteil des Antragsgegners greift. Dazu muss nicht erst der spezielle Verfahrensablauf analysiert werden, denn es gilt allgemein: Nicht in schriftlicher Form abgegebene Zusicherungen sind wirkungslos, binden die Behörde nicht und geben den Bürgern keinen Anspruch auf Erlass des zugesicherten Verwaltungsakts, auch wenn ihnen das Formerfordernis nicht bekannt gewesen sein sollte (Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 38 Rn. 28). Die vorgeschriebene Schriftform dient dem Schutz der Behörde; es verbietet sich deswegen, ohne weiteres aus Treu und Glauben Bindungswirkungen herzuleiten (Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 38 Rn. 54, 56). Das Verwaltungsgericht hat schließlich angenommen, die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, die Voraussetzungen für die Einstellung nach § 18 Pol-LVO zu erfüllen. Die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin in ihrem früheren Vorbereitungsdienst hätte nach dem glaubhaften Vorbringen auf ihrer Beziehung zum früheren Freund beruht. Der Antragsgegner habe sich damit nur einseitig auseinandergesetzt. Die Auswahlkommission habe Eignungszweifel nicht artikuliert. In der polizeiärztlichen Untersuchung seien andauernde psychische Auffälligkeiten verneint worden. Der Antragsgegner führt für sich an, er habe sich in der E-Mail die Leumundsprüfung vorbehalten. Darunter falle auch die Prüfung der charakterlichen Eignung. Es bestünden berechtigte Zweifel an der Eignung der Antragstellerin, was für die Ablehnung ausreichend sei. Die berechtigten Zweifel hätten sich aus der Auswertung der Personalakte über den vorherigen Vorbereitungsdienst ergeben. Dafür sei nicht die Auswahlkommission zuständig gewesen, bei der sich die Bewerberinnen und Bewerber persönlich vorstellten. Die Kommission habe keine Kenntnis über die Vita der Antragstellerin gehabt. Die Polizeidiensttauglichkeit setze eine universelle Einsetzbarkeit voraus. Der Antragsgegner meint, ihm obliege u.a. die Definition der Kriterien in der Durchführung von Einstellungsverfahren. Der Antragsgegner beruft sich in der Sache zu Recht auf den ihm eröffneten Beurteilungsspielraum. Wegen der gezeigten Unwirksamkeit der E-Mail ist der Antragsgegner auch nicht, wie die Antragstellerin meint, auf die Prüfung des „Leumunds“ beschränkt. Es ist deshalb unerheblich, was unter einem guten Leumund zu verstehen ist. Die Entscheidung des Antragsgegners kann sich auf alle Aspekte in § 18 Pol-LVO (ferner: § 9 BeamtStG, Art. 33 Abs. 2 GG) stützen. Resilienz kann ein relevanter Umstand sein.“ Der Einzelrichter wertet das Vorgehen des Antragsgegners weiterhin als unanständig, weil eine Nachricht wie die vom 13. Juni 2023 absichtsvoll verbindlicher daherkommt als sie der Antragsgegner meinen will und weil der Antragsgegner über den Stand des Auswahlverfahrens offener kommunizieren kann als hier geschehen, ohne falsche Erwartungen zu wecken („… freue mich schon …“). Indes liegt dem ein Anstandsgefühl zugrunde, das nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, gegen die sich nicht zwingend argumentieren lässt, nicht rechtlich fundiert ist. Abgesehen davon hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsgegner die Anzahl der Fehltage bereits am 13. Juni 2023 um 14.44 Uhr (Absendung der Ich-freue-mich-Post) bekannt war. Mit dem Eingangsstempel zum Übersendungsschreiben zur Personalakte ist das nicht belegt, weil der Eingang einer Akte nicht gleichbedeutend mit dem Bekanntwerden ihres Inhalts ist. Zwar ist es denkbar, dass derjenige, der die Personalakte auswertete, der aber nicht der Verfasser der Ich-freue-mich-Post war, diese Auswertung vor 14.44 Uhr vornahm und sein Auswertungsergebnis dem Verfasser der Ich-freue-mich-Post sogleich und vor 14.44 Uhr mitteilte. Doch ist das der Akte nicht zu entnehmen. Mindestens ebenso möglich ist, dass die beiden Sachbearbeiter nebeneinander arbeiteten, zumal da Bl. 80 des Verwaltungsvorgangs wohl die Entscheidung von Dir ZS Pers C 22 („Ablehnung“) und ein Namenskürzel mit dem Datum „23/6“ trägt. Das kann dahin verstanden werden, dass eine den beiden Sachbearbeitern vorgesetzte Person die Entscheidung traf und erst danach der Informationsfluss zum Verfasser der Ich-freue-mich-Post stattfand. B. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn gesundheitlich und körperlich sowie nach der Persönlichkeit und der Gesamtbildung geeignet ist (§ 24 Abs. 1 Nr. 4 Pol-LVO) und deshalb das Einstellungsermessen des Antragsgegners unter den hier sonst gegebenen Umständen derart reduziert ist, dass nur die Ernennung/Berufung ermessensfehlerfrei wäre. Dabei geht das Gericht davon aus, dass es in erster Linie Sache des Antragsgegners ist, die Eignungsanforderungen zu konkretisieren und es dazu keiner näheren gesetzlichen Bestimmung bedarf als sie hier gegeben sind. 1. Das Gericht geht weiter davon aus, dass der Antragsgegner zu den Eignungsanforderungen eine Belastbarkeit/Resilienz zählt, die über das hinausgeht, was nach § 105 LBG zu den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst gehört/ gehören darf. Das stützt das Gericht auf die Formulierung im Bescheid vom 23. Juni 2023 („… Belastungen … Zweifel, dass Sie diesen gewachsen …“). Diese nähere Bestimmung der Eignungsanforderungen unterliegt sowohl in abstrakter Hinsicht als auch in der konkreten Anwendung nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie ist darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Antragsgegner den gesetzlichen Begriff der Eignung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannte, ob er der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrundelegte, ob er allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtete oder sachfremde Erwägungen anstellte. Daran hat sich durch den Wandel der Rechtsprechung zur gesundheitlichen Eignung nichts geändert (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2013 – BVerwG 2 C 16.12 –, BVerwGE 148, 204 = NVwZ 2014, 372 [373 Rn. 18], das letztlich durch die Verweisungen zum Urteil vom 19. März 1998 – BVerwG 2 C 5.97 –, BVerwGE 106, 263 = NVwZ 1999, 75 [76] führt). Der Antragsteller hat nicht einmal einen solchen Fehler glaubhaft gemacht (wobei hier angenommen sei, dass anderenfalls der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wäre). a. Es stellt keine Verkennung des Eignungsbegriffs dar, wenn der Antragsgegner von angehenden Polizeibeamten mehr verlangt, als dass sie nicht vorzeitig dienstunfähig werden, wozu auch gehört, dass sie nicht übermäßig oft erkranken. Mit einer solchen Anforderung soll nicht nur eine vorzeitige Zurruhesetzung oder ein Laufbahnwechsel vermieden werden, sondern es soll ein verlässlicher Dienstbetrieb ermöglicht werden. Daran fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beamter wegen übermäßiger Ausfallzeiten zur Ruhe gesetzt werden muss, sondern bereits dann, wenn die Ausfallzeiten unterhalb dieser Grenze zur Dienstunfähigkeit liegen. Die Kammer sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass Ausfallzeiten allein auf die gesundheitliche Eignung bezogen werden dürfen und es für diese (abgesehen von der aktuellen Tauglichkeit) allein auf den Prognosemaßstab ankäme, den das Bundesverwaltungsgericht in Abkehr von seiner jahrzehntelangen Rechtsprechung als verfassungsrechtlich geboten erkannte (Urteil vom 25. Juli 2013 – BVerwG 2 C 12.11 –, BVerwGE 147, 244 = NVwZ 2014, 300 [301 Rn. 16]). b. Mit dem Verlangen nach einer bestimmten Resilienz/Belastbarkeit bzw. der Wertung, dass der Antragsteller dem nicht genüge, verkannte der Antragsgegner nicht den ihm mit dem Eignungsbegriff gesetzten Beurteilungsspielraum. Das Gericht sieht es von dieser Beurteilungsermächtigung umfasst an, dass der Antragsgegner sich an 101 Fehltagen, darunter 27 einzelnen bzw. zu zweit aufgetretenen in fünf Jahren stört. Der Antragsteller liegt damit oberhalb der Anzahl an Krankheitstagen, die 2022 durchschnittlich auf die Arbeitnehmer entfielen (https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Qualitaet-Arbeit/Dimension-2/krankenstand.html). Berücksichtigt man, dass der Antragsteller noch recht jung ist, die Ausfallzeiten erfahrungsgemäß aber mit dem Alter zunehmen, dann fällt er negativ auf. c. Der Antragsgegner ging nicht von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Der Antragsteller hat ein Beweisverwertungsverbot nicht glaubhaft gemacht, insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass er kein Einverständnis mit der Beiziehung seiner Personalalte erklärt hatte. Der Antragsgegner war auch sonst nicht gehindert, die Personalakte auszuwerten. Insbesondere ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt einer überdurchschnittlichen Benachteiligung des Antragstellers gegenüber Bewerbern, die bei privaten Arbeitgebern angestellt sind, nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner die 27 Ausfalltage fehlerhaft betrachtete. Er räumt selbst ein, an 16 Arbeitstagen grippeähnliche Symptome verspürt zu haben, mithin also anfällig gewesen zu sein. Er hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass seine Berufsgruppe eben berufsbedingt etwa im Sinne einer Berufserkrankung von derartigen Symptomen betroffen ist. In Anbetracht von arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben versteht es sich nicht von selbst, dass Metallhandwerker oder Servicetechniker der G ... mehr als andere und berufsbedingt grippeähnliche Symptome erleiden müssen. Zudem sind die von ihm thematisierten Magen-Darm-Erkrankungen etwas anderes als grippeähnliche Symptome. Der Antragsteller hat auch die vom Antragsgegner angeführte Auffälligkeit nicht aufgelöst, dass er einen Termin für den Freitag nach Ostern unter Berufung auf eine Krankschreibung bis einschließlich Donnerstag und mit der Mitteilung absagte, am Freitag frei zu haben. Die nachgereichte Krankschreibung nun auch für Freitag beseitigt die Wirkung dieses Geschehens auf die Wertung des Antragsgegners nicht. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sportbedingt an einzelnen Tagen arbeitsunfähig war. Es ist bekannt, dass man sich beim Fußball verletzen kann. Nicht bekannt und hier nicht dargelegt sind fußballbedingte Verletzungen, die zur Arbeitsunfähigkeit nur an einem Tag führen. Eben weil es an dieser Darlegung fehlt, ist es unerheblich, dass der Antragsteller diesen Sport aufgeben will. d. Für sonstige Fehler in der Eignungsbeurteilung durch den Antragsgegner spricht nichts. 2. Ob die Tätowierungen des Antragstellers seiner Einstellung entgegenstehen, ist danach nicht zu erörtern, wenngleich das Gericht befremdet wahrnimmt, dass christliche Symbole in der Wertung des Antragsgegners, der im Bezirkswappen von Tempelhof-Schöneberg ein Kreuz führt, dazu geeignet sein sollen, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung des (hier überdies kirchenfernen) Beamten zu beeinträchtigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert hat das Gericht nach den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG bestimmt.