Urteil
26 K 310/22
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0303.26K310.22.00
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Leitsätze
1. Im Zuwendungsrecht ist die Bereitstellung von Mitteln im Haushaltsgesetz und die Ausgestaltung durch Verwaltungsvorschriften und eine recht freie Ausgestaltung durch Verordnung im Ansatz nicht zu beanstanden. (Rn.32)
2. Die Niedrigschwelligkeit der beiden Angebote ist nicht fraglich. (Rn.36)
Tenor
Die an die Kläger gerichteten Bescheide der Beklagten vom 29. August 2022 in der Fassung ihrer Widerspruchsbescheide vom 21. und 22. November 2022 und der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 26. August 2022 zugunsten des Beigeladenen werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, über die Anträge der Kläger einerseits und des Beigeladenen anderseits durch das Los zu entscheiden.
Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Berufung und Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Zuwendungsrecht ist die Bereitstellung von Mitteln im Haushaltsgesetz und die Ausgestaltung durch Verwaltungsvorschriften und eine recht freie Ausgestaltung durch Verordnung im Ansatz nicht zu beanstanden. (Rn.32) 2. Die Niedrigschwelligkeit der beiden Angebote ist nicht fraglich. (Rn.36) Die an die Kläger gerichteten Bescheide der Beklagten vom 29. August 2022 in der Fassung ihrer Widerspruchsbescheide vom 21. und 22. November 2022 und der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 26. August 2022 zugunsten des Beigeladenen werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Anträge der Kläger einerseits und des Beigeladenen anderseits durch das Los zu entscheiden. Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Berufung und Sprungrevision werden zugelassen. Die zulässigen Klagen führen nur auf einen Teilerfolg. A. Die Klagen sind zulässig, auch soweit es sich um die Drittanfechtungsklage handelt. Der Widerspruch des Klägers zu 2 gegen den Bewilligungsbescheid ist zwar nicht in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen enthalten. Doch hat der Kläger zu 2 durch Vorlage eines Sendeprotokolls und mangels diesbezüglicher Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts vorgetragen, rechtzeitig Widerspruch erhoben zu haben. Da der Verwaltungsvorgang den Ablehnungsbescheid an den Kläger zu 2 nicht enthält, obgleich er ergangen ist, begründet das Fehlen des Widerspruchs des Klägers zu 2 in den Akten keinen Zweifel daran, dass er bei der Beklagten einging. In Bezug auf die Anfechtung des Bewilligungsbescheids fehlt es zwar an Widerspruchsbescheiden. Doch sind inzwischen die Voraussetzungen des § 75 Satz 2 VwGO für eine Untätigkeitsklage erfüllt. Die Widersprüche sind mehr als drei Monate lang nicht beschieden. Das Verfahren ist insoweit nicht auszusetzen, weil für die Nichtbescheidung kein zureichender Grund vorliegt (§ 75 Satz 3 VwGO). B. Die Klagen sind teilweise begründet, weil die angegriffenen Bescheide rechtswidrig sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie verletzen die Kläger aber nur in ihrem Anspruch auf Teilnahme an einem Losverfahren. 1. Weiterhin (wie schon in VG 26 L 296/22) besteht kein Anlass, die Wirksamkeit der Verordnung anhand von Art. 80 Abs. 1 GG zu problematisieren, obgleich § 32 Abs. 7 Satz 4 SGB IX mit dem bloßen Auftrag, die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung auszugestalten, auch in Zusammenschau mit den übrigen Regelungen des § 32 SGB IX recht wenig vorgibt. Da es aber um das Zuwendungsrecht geht, das noch anerkanntermaßen (anders nun in Bezug auf die parteinahen Stiftungen, BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2023 – 2 BvE 3/19 –) zulässigerweise die Bereitstellung von Mitteln im Haushaltsgesetz und die Ausgestaltung durch Verwaltungsvorschriften kennt, ist eine recht freie Ausgestaltung durch Verordnung im Ansatz nicht zu beanstanden. In der Vorgängerversion des § 32 SGB IX war die bundeseinheitliche Förderrichtlinie ausdrücklich vorgeschrieben (§ 32 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a. F.). Inhaltlich sind in Art. 26 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Vorgaben zu sehen, zumal da das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I Seite 3234), das die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung einführte, in eine Linie mit diesem Übereinkommen gestellt wurde (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/9522). Daraus kann man entnehmen, dass es um die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen und darum geht, dass Leistungen und Programme Menschen mit Behinderungen so gemeindenah wie möglich zur Verfügung stehen, auch in ländlichen Gebieten (Art. 26 Abs. 1). 2. Entgegen der Auffassung des Klägers und der Beklagten war der (ursprüngliche) Antrag des Beigeladenen berücksichtigungsfähig, obgleich er in ihm R... als Hauptstandort angegeben hatte. Die Verordnung verlangt in § 7 Satz 1 nur, dass eine juristische Person ihren Sitz in Deutschland haben muss. Von dem Verlangen, dass sie ihren Sitz oder den Hauptstandort ihrer Beratungsstelle im jeweiligen Landkreis haben muss, ist in der Verordnung nicht die Rede. Abgesehen davon, dass unklar ist, was mit Hauptstandort genau gemeint ist, ist der Verordnung nur zu entnehmen, dass sie auf eine ausreichende Abdeckung an regionalen Beratungsangeboten zielt (§ 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV), weshalb die nach VZÄ bemessenen Beratungsangebote auf die einzelnen Länder und intern auf die Landkreise und Städte verteilt werden (§ 3 Abs. 1 und 2 EUTBV) und ein regionales Überangebot vermieden werden soll (§§ 3 Abs. 3, 9 Abs. 1 EUTBV). Aus Sicht der Ratsuchenden muss das Beratungsangebot in seiner räumlichen Dimension niedrigschwellig sein (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 EUTBV), womit sich Wohnortnähe (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 EUTBV) verbinden lässt. Daraus folgt aber nur, dass die Beratung landkreisbezogen sein muss. Der Zuschuss muss für die Beratung in dem jeweiligen Landkreis/in der jeweiligen Stadt verwandt werden. Dazu gehört auch eine Präsenz der Berater im Landkreis/in der Stadt, wie sie bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden pro VZÄ (§ 3 Abs. 4 Satz 2 EUTBV) erwartet werden darf. Nicht erwartet wird, dass die Beratungsstellen an 39 Stunden pro Woche geöffnet sind. Weder die Kläger noch die Beklagte zeigen insoweit einen Mangel des (ursprünglichen) Angebots des Beigeladenen auf. Allerdings könnte man daran denken, dass ein Antragsteller, der im Landkreis/der Stadt keine festen, verbindlichen und ausreichenden Beratungsangebote vorsieht, nicht die Gewähr dafür bietet, das Beratungsangebot ordnungsgemäß auszuüben (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EUTBV), weil zur Ordnungsgemäßheit eben auch örtliche/räumliche Präsenz gehört. Der Beigeladene aber bietet konkrete Öffnungszeiten an Standorten im Landkreis an, deren Ausmaß von den kundigen anderen Beteiligten nicht problematisiert wird. Er will an vier Tagen der Woche (montags bis donnerstags) jeweils mindestens dreistündige offene oder verabredete Beratungen an einem seiner Standorte anbieten. An weiteren Tagen soll es an mindestens einem weiteren Standort ein Beratungsangebot geben. Auch wenn damit nicht 39 Wochenstunden pro VZÄ verbraucht sind, lässt das nicht daran zweifeln, dass der Beigeladene ordnungsgemäß beraten wird. Denn man wird auch mit Vor- und Nachbereitungen von Beratungen rechnen müssen. Die Kläger bieten demgegenüber nur dienstags von 9 bis 12 Uhr, mittwochs von 9 bis 12 Uhr und donnerstags von 14 bis 17 Uhr eine offene Sprechstunde an. Das ließ die Beklagte nicht daran zweifeln, dass die Kläger ordnungsgemäß arbeiten wollen. Auf die im Beschluss vom 23. Dezember 2022 behandelte Frage, ob entscheidungserhebliche Angebotsänderungen nach der Antragsfrist (§ 10 Abs. 3 Satz 1 EUTBV) vorgenommen werden dürfen und zu berücksichtigen sind, kommt es nach den vorstehenden Erwägungen nicht an. 3. Nicht in Frage stehen auch die erstrangige (§ 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV) Antragsberechtigung von Klägern und Beigeladenem (§ 7 Satz 1 EUTBV), ihre jeweilige Zuverlässigkeit (§ 8 Abs. 1 EUTBV), ihre fachliche Eignung (§ 8 Abs. 2 EUTBV), dass ihre Beratungsangebote behinderungsübergreifend sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 EUTBV), dass ihre Berater unabhängig sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 EUTBV) und dass es ihnen nicht um Gewinnerzielung geht (§ 8 Abs. 4 EUTBV). Im Wesentlichen ist auch die Niedrigschwelligkeit der beiden Angebote nicht fraglich (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 EUTBV). Doch lässt sich wohl zwischen der Niedrigschwelligkeit des Beratungsangebots in seiner räumlichen Dimension möglicherweise ein Zusammenhang mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 EUTBV sehen, wenn man die räumliche Dimension nicht nur auf die Geschäfts-Räume bezieht, in denen die Beratung stattfindet, sondern auch auf den Raum, den Landkreis, in dem die Ratsuchenden leben. 4. Bei Gleichstand nach den §§ 1 Abs. 3 Satz 1, 7 Satz 1 und 8 EUTBV wandelt sich hier der Anspruch auf den Zuschuss nach § 3 Abs. 1 EUTBV in einen Bewerbungsverfahrensanspruch bzw. – in den Worten des § 9 Abs. 1 EUTBV – einen Anspruch auf Teilnahme an einem Zuteilungsverfahren. Das besteht aus einer maximal dreistufigen Prüfung (§ 9 Abs. 2 EUTBV) in der Rangfolge des Vorliegens dreier Kriterien und schließlich bei dann noch immer bestehender Gleichrangigkeit aus einem Auslosen (§ 9 Abs. 3 EUTBV). a. Die Beklagte entschied die Konkurrenz auf der ersten Stufe des § 9 Abs. 2 Nr. 1 EUTBV. Maßgebend ist danach das Vorliegen der Erforderlichkeit des Beratungsangebots zur Umsetzung eines flächendeckenden, wohnortnahen Angebots. Dieses Merkmal ist in einem hohen Maße auslegungsbedürftig, wenn nicht sogar unbestimmt. Die erkennbar um eine detaillierte Betrachtung und Würdigung der Beratungsangebote der Konkurrenten bemühte Beklagte praktiziert das Merkmal in der Weise, dass sie darauf abstellt, welches Angebot flächendeckender und wohnortnäher ist. Das verkürzt den Wortlaut der Norm mehrfach. Sieht man einmal davon ab, dass der Wortlaut diese Steigerungsformen nicht verwendet, stellt er auf das Vorliegen einer Erforderlichkeit ab. „Vorliegen“ lässt sich aber im Kern als Ja-Nein-Kriterium (liegt vor/liegt nicht vor), nicht als (das hier praktizierte) Mehr-oder-weniger-Kriterium verstehen. Zur weiteren Berücksichtigung zu bejahen ist nach dem Wortlaut der Norm, ob das Beratungsangebot zur Umsetzung eines flächendeckenden, wohnortnahen Angebots erforderlich ist, nicht ob es ein flächendeckendes, wohnortnahes Angebot ist. Zwanglos ließe sich das flächendeckende, wohnortnahe Angebot bereits in der Verordnung selbst sehen. Denn ausgehend von Art. 26 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen soll eine Beratung „so gemeindenah wie möglich zur Verfügung“ gestellt werden. Das ermöglicht § 3 Abs. 2 EUTBV mit der Aufteilung der VZÄ auf die einzelnen Landkreise/Städte der Bundesrepublik Deutschland in Abhängigkeit von der Bevölkerung und damit – wie es in der Begründung des Entwurfs der EUTBV heißt –, dass das „Beratungsangebot ... möglichst flächendeckend gewährleistet“ und auch „eine möglichst wohnortnahe Erreichbarkeit der Beratungsangebote“ sichergestellt wird. Wäre eine weitere Verteilung der Beratungsangebote in der Fläche der Landkreise/Städte gefordert, hätte es sich aufgedrängt, dies etwa mit der Vorgabe zu regeln, eine bestimmte Anzahl von Beratungsstellen pro Quadratkilometer mal Bevölkerung vorzusehen. Versteht man das Kriterium des § 9 Abs. 2 Nr. 1 EUTBV aber in dem Sinn, dass das von einem Antragsteller vorgelegte Beratungsangebot erforderlich ist, um das von der Verordnung angelegte flächendeckende, wohnortnahe Angebot umzusetzen, dann ist es untauglich, eine Konkurrenz mindestens zweier Beratungsangebote aufzulösen. Denn um das in der Verordnung angelegte flächendeckende, wohnortnahe Angebot umzusetzen, wäre jeweils nur ein die vorgesehenen VZÄ erschöpfendes Beratungsangebot erforderlich. Zudem wäre es ungewöhnlich, dass eine Norm sein Regelungskonzept selbst mit wertenden Adjektiven versieht, allerdings auch nicht ausgeschlossen (vgl. Das Gute-KiTa-Gesetz). Die Kammer stellt diese Bedenken hier auch im Interesse der Normerhaltung zurück, weil sie auch bei Annahme, § 9 Abs. 2 Nr. 1 EUTBV stelle darauf ab, welches Beratungsangebot flächendeckender und wohnortnäher ist, keinen Vorrang eines der konkurrierenden Beratungsangebote feststellen kann. Dabei geht sie davon aus, dass das Merkmal schon wegen des durch § 4 Satz 2 EUTBV begrenzten Zuschusses nicht durch möglichst viele Beratungsstellen oder gar eine täglich durch den Landkreis fahrende mobile Beratungsstelle am besten erfüllt wird. Während die Kläger Beratungsstellen in den beiden Städten des Landkreises unterhalten wollen, will der Beigeladene Beratungsstellen in der Kreisstadt und in einer nördlichen und der östlichsten Samtgemeinde des Landkreises betreiben. Mag das einen Vorteil für den Beigeladenen begründen, so steht dem gegenüber, dass die Kläger die zur Verfügung stehenden 1,42 VZÄ voll ausschöpfen wollen, während der Beigeladene davon einen unterhalb des nach § 3 Abs. 4 Satz 1 EUTBV verteilbaren Rest von 0,15 VZÄ lassen will. Die unterschiedlichen (offenen) Öffnungszeiten wirken sich hier nicht aus, weil damit nichts über die Erreichbarkeit für die Ratsuchenden gesagt ist, da es daneben Terminsprechstunden geben wird. Zudem wollen die Konkurrenten jeweils aufsuchende Beratung anbieten, für die nach § 6 Nr. 3 EUTBV Sachausgaben gewährt werden können und § 83 SGB IX Leistungen zur Mobilität vorsieht. b. Taugt § 9 Abs. 2 Nr. 1 EUTBV danach nicht für eine Entscheidung der hier bestehenden Konkurrenz um den Zuschuss, dann hilft § 9 Abs. 2 Nr. 2 EUTBV nicht weiter, da Kläger und Beigeladener jeweils – wie von der Norm verlangt – Menschen mit Behinderungen einsetzen (wollen). c. Auf der dritten Stufe soll es nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EUTBV auf die Angemessenheit der Personalausstattung ankommen, insbesondere unter Berücksichtigung der Zusammenarbeit von Beraterinnen und Beratern unterschiedlicher Qualifikation und Erfahrungen. Der Entwurf der Verordnung begründete diese Regelung damit, dass der Personaleinsatz am tatsächlichen Bedarf orientiert werden müsse, um den wirtschaftlichen Betrieb eines Beratungsangebots zu gewährleisten. Ausschlaggebend solle das Vorhandensein möglichst unterschiedlicher und sich ergänzender Qualifikationen, Berufserfahrungen und persönlicher Eignungen der Beraterinnen und Berater eines Teams sein. Selbst wenn man dieses Anliegen im Normtext ausgedrückt sieht und die Norm für bestimmt hält, ergibt das hier keinen Vorrang eines der beiden Angebote. Die Kläger führen zwei Sozialarbeiterinnen an, von denen eine demnächst in Rente geht. Der Beigeladene muss erst noch Personal einstellen. 5. Unter den hier gegebenen Umständen entscheidet nach § 9 Abs. 3 EUTBV zwischen zwei oder mehreren Antragstellern gleichen Ranges das Los. Dabei ist hier nur von zwei Antragstellern, also zwei Losen auszugehen. Denn die Kläger haben zwar eigenständige Anträge gestellt, stehen aber nicht in Konkurrenz zueinander. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 188 Satz 2 VwGO). Es hat kein Grund bestanden, die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Rechtsmittelzulassung gründet auf den §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Auslegung von § 9 Abs. 2 Nr. 1 EUTBV wirft eine Frage grundsätzlicher Bedeutung auf. Zwar stellt sie sich in dieser Förderperiode nur in wenigen Fällen. Doch ist die Norm nicht befristet. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 220.000 Euro festgesetzt. Die Beteiligten setzen ihren Streit um einen Zuschuss nach der Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTBV) aus dem Verfahren VG 26 L 309/22 fort. In jenem Verfahren stellte das Gericht mit Beschluss vom 23. Dezember 2022 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Kläger gegen den Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 26. August 2022 zugunsten des Beigeladenen wieder her. A. Die Kläger sind Vereine. Der Kläger zu 2 ist Mitglied im Kläger zu 1. Er soll aufgelöst und als Fachabteilung im Kläger zu 1 geführt werden. Um diesen Übergang zu ermöglichen, stellten beide Kläger einen Antrag auf den streitigen Zuschuss und verneinten darin, Leistungserbringer zu sein. Der Kläger zu 2 betrieb seit Februar 2018 bis in das Jahr 2022 eine Beratungsstelle im Landkreis L.... Zu deren Weiterführung beantragten er und der Kläger zu 1 einen Zuschuss für 1,42 Vollzeitäquivalente (VZÄ) verteilt auf drei Personen. Zur Darstellung der wesentlichen Inhalte und Meilensteine ihres geplanten Beratungsangebots schrieben sie: „Meilenstein 3: Ausbau der Standorte zur Beratung, die Bevölkerung im Landkreis benötigt zur niederschwelligen Nutzung von Beratungsangeboten der EUTB mindestens einen weiteren Standort, die Corona-Krise hat gezeigt, dass Online- Angebote zwar genutzt werden und ein allgemeiner Abbau der Hemmschwellen stattgefunden hat, doch auch im Interesse des Datenschutzes und der sehr wichtigen Niederschwelligkeit erscheint die persönliche Beratung nach wie vor das erfolgreichste Instrument der EUTB-Beratung zu sein.“ Zur Gewährleistung der Niedrigschwelligkeit des Beratungsangebots in seiner inhaltlichen, räumlichen, sozialen und zeitlichen Dimension schrieben sie: „Beratungsstandort L...: Offene Sprechstunde dienstags 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr, donnerstags 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Beratungsstandort R...: Offene Sprechstunde mittwochs 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Terminsprechstunden montags bis freitags nach Vereinbarung. Beratungen möglich in Form von persönlicher Beratung in der Beratungsstelle, als Hausbesuch, per Mail, telefonisch, postalisch, online. Barrierefreiheit mit Behinderten-WC und sehr guter Verkehrs- und Sozial-Anbindung.“ Sie bejahten die Frage, ob in den jeweiligen Regionen neben dem Hauptstandort auch Nebenstandorte geplant seien und benannten in R... einen etwaigen Nebenstandort mit Anschrift. Mit Ablehnungsbescheid vom 29. August 2022 lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger ab, weil die Erforderlichkeit des Beratungsangebots zur Umsetzung eines flächendeckenden, wohnortnahen Angebots nicht gegeben bzw. ersichtlich sei. Mit vorliegendem Konzept sei ein Nebenstandort mit drei Sprechstunden pro Woche im Landkreis geplant. Ein anderes Vorhaben plane für sein Beratungsangebot dort zwei Nebenstandorte mit je 10 Stunden pro Woche. Der Mitbewerber trage somit in höherem Maße zur Flächendeckung und Wohnortnähe des Beratungsangebotes bei. Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch und machten geltend: Der Kläger zu 2 habe seinen Standort verlegt und in eine Rollstuhlrampe und eine rollstuhlgerechte Toilette investiert. Wie in den Anträgen zu Meilenstein 3 angedeutet, hätten sie eine Vereinbarung mit einer Kirchengemeinde in R... getroffen, um den Ausbau ihrer Standorte 2023 schnell umsetzen zu können. Auch in R... könne er über die Kirchengemeinde auf Räume zurückgreifen. B. Der Beigeladene hat seinen Sitz außerhalb des hier betroffenen Landkreises und betreibt an seinem Sitzort seit 2018 eine Beratungsstelle. Die Ratsuchenden kämen nicht nur aus dieser Stadt, sondern in großem Maße auch aus den anliegenden Landkreisen. Der Beigeladene beantragte einen Zuschuss für 1,27 VZÄ für den Landkreis L... verteilt auf zwei Personen. Zur Darstellung der wesentlichen Inhalte und Meilensteine seines geplanten Beratungsangebots schrieb er: „Um das Beratungsangebot EUTB den Ratsuchenden trotz der veränderten Förderung in qualitativ gleichbleibender Form vorzuhalten, wollen wir neben der kreisfreien Stadt R... auch die beiden angrenzenden Landkreise M... und L... mit einem EUTB Angebot bedienen. So beabsichtigen wir Beratungsangebote in der Stadt L..., dem K... und M... an unterschiedlichsten Öffnungstagen und -zeiten vorzuhalten, aber auch mit vereinbarten Terminen oder Hausbesuchen zu arbeiten. Gleichzeitig wollen wir die Organisation ein wenig straffen und über den Standort R...den Beratungsangeboten insgesamt zuarbeiten. ... Der Hauptstandort R... dient als Basis für die Organisation und Terminvereinbarungen für alle Standorte.“ Zur Gewährleistung der Niedrigschwelligkeit des Beratungsangebotes in seiner inhaltlichen, räumlichen, sozialen und zeitlichen Dimension schrieb er: „Offene Sprechstunde R...: Montag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Dienstag 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Mittwoch 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Donnerstag 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr L...: Montag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Dienstag 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Mittwoch 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr M...: Mittwoch 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Donnerstag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr G...: Montag 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Mittwoch 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr“. Weiter waren für die vier Orte Terminsprechstunden angegeben. Er gab an, dass die Räumlichkeiten am Hauptstandort barrierefrei seien und die notwendigen Normen einhielten. Die geplanten Nebenstandorte orientierten sich an den Notwendigkeiten für ein barrierefreies Beratungsangebot. Die mit einer Adresse bezeichneten Räumlichkeiten in R... stünden allen Beratern zur Verfügung. Als Ergänzung hierzu dienten die Beratungsangebote in den Nebenstandorten, um die Beratung in die Fläche zu bringen. Daneben bestehe aber auch die Möglichkeit der aufsuchenden Beratung im gesamten Landkreis. Epostalisch wies die Beklagte den Beigeladenen am 30. Mai 2022 darauf hin, dass für jede beantragte Region ein Hauptstandort vorgehalten werden müsse. Darauf teilte der Beigeladene unter Angabe konkreter Anschriften am 21. Juni 2022 mit, dass L... der Hauptdurchführungsort und M... sowie G... Nebendurchführungsorte sein sollten. Mit Bewilligungsbescheid vom 26. August 2022 bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2029 einen nicht rückzahlbaren Zuschuss auf Ausgabenbasis im Umfang von bis zu über 661.000 Euro. Am 14. November 2022 erhob der Kläger zu 1 Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 26. August 2022 zugunsten des Beigeladenen. C. Mit Widerspruchsbescheiden vom 21. und 22. November 2022 gab die Beklagte den Widersprüchen der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid nicht statt. Eine Nachbesserung des Antrags im Widerspruchsverfahren durch Angabe eines weiteren Nebenstandorts sei nicht möglich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerspruchsbescheide wird auf die von den Klägern zur Akte gereichten Ablichtungen davon (Bl. 25 bis 32 und Bl. 33 bis 40 d. A.) verwiesen. Die Kläger haben am 29. November 2022 Klage erhoben. Sie machen geltend: Auch der Kläger zu 2 habe gegen den Bewilligungsbescheid Widerspruch erhoben. Der Antrag des Beigeladenen habe wegen der fehlerhaften Bestimmung des Hauptdurchführungsorts nicht berücksichtigt werden dürfen. Sie hätten das bessere Angebot vorgelegt. Sie hätten seinerzeit bereits Beratungsstellen an zwei Standorten betrieben. In R... habe ein Weiterer dazu kommen sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Klageschrift (Bl. 9 bis 16 d. A.) und den Schriftsatz vom 27. Februar 2023 (Bl. 132 bis 135 d. A.) Bezug genommen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihrer ablehnenden Bescheide vom 29. August 2022 in der Fassung ihrer Widerspruchsbescheide vom 21. und 22. November 2022 ihnen gegenüber und unter Aufhebung des Bewilligungsbescheids der Beklagten vom 26. August 2022 an den Beigeladenen zu verpflichten, ihnen eine Bewilligung für 1,42 VZÄ gemäß ihrer Anträge zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie macht geltend: Zur Aufklärung des Hauptstandorts des Beigeladenen sei sie durch den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet und daran nicht durch eine Beschränkung auf Angaben aus dem Antrag gehindert gewesen. Im Angebot der Kläger habe eine Erklärung gefehlt, an einem konkreten Ort in dem Landkreis einen dritten Standort anzustreben. Der Beigeladene habe das Kriterium des § 9 Abs. 2 Nr. 1 EUTBV besser erfüllt als die Kläger. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 27. Februar 2023 verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.