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Urteil

26 K 246/22

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1111.26K246.22.00
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Leitsätze
Zur genehmigungsbedürftigen Ausübung einer Nebenbeschäftigung gehört auch die vorbereitende, insbesondere werbende Tätigkeit. (Rn.28) Ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Versagungsgrund setzt ein entscheidungsreifer Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeitsgenehmigung nicht voraus, dass der Beamte seine ihm noch nicht bekannten Auftraggeber benennt.(Rn.33)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2022 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 9. September 2022 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine auf längstens zwei Jahre befristete Nebentätigkeitsgenehmigung für eine entgeltlich von Berlin aus (§ 3 Abs. 1 S. 1 HNtVO) auszuübende Nebenbeschäftigung als Mediatorin/Coach außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 10 Abs. 1 HNtVO im maximalen zeitlichen Umfang ihrer dienstlichen Aufgaben an durchschnittlich einem Arbeitstag in der Woche (§ 7 Abs. 1HNtVO) zu einem Stundensatz von 150 bis 300 Euro pro Kunden zu erteilen und diese mit den Auflagen zu versehen, - die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine die stabilisieren, einzuhalten und - es zu unterlassen, einzelne Studenten ihrer Hochschule entgeltlich und inhaltlich auf konkrete Prüfungen vorzubereiten. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur genehmigungsbedürftigen Ausübung einer Nebenbeschäftigung gehört auch die vorbereitende, insbesondere werbende Tätigkeit. (Rn.28) Ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Versagungsgrund setzt ein entscheidungsreifer Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeitsgenehmigung nicht voraus, dass der Beamte seine ihm noch nicht bekannten Auftraggeber benennt.(Rn.33) Der Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2022 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 9. September 2022 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine auf längstens zwei Jahre befristete Nebentätigkeitsgenehmigung für eine entgeltlich von Berlin aus (§ 3 Abs. 1 S. 1 HNtVO) auszuübende Nebenbeschäftigung als Mediatorin/Coach außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 10 Abs. 1 HNtVO im maximalen zeitlichen Umfang ihrer dienstlichen Aufgaben an durchschnittlich einem Arbeitstag in der Woche (§ 7 Abs. 1HNtVO) zu einem Stundensatz von 150 bis 300 Euro pro Kunden zu erteilen und diese mit den Auflagen zu versehen, - die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine die stabilisieren, einzuhalten und - es zu unterlassen, einzelne Studenten ihrer Hochschule entgeltlich und inhaltlich auf konkrete Prüfungen vorzubereiten. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Infolge des Einverständnisses der Beteiligten hat der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen (§§ 87a Abs. 2 und 3, 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist begründet, weil der versagende Bescheid rechtswidrig ist. Der Klägerin steht die begehrte Nebentätigkeitsgenehmigung zu (§ 113 Abs. 5 VwGO), die aber nach den Einwänden der Beklagten auch im Erörterungstermin mit Auflagen nach § 1 Abs. 1 VwVfGBln, § 36 Abs. 1 VwVfG zu versehen ist. Die Klägerin zählt als Professor einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (§ 1 Abs. 2 Satz 5 erster Anstrich BerlHG) zu deren hauptberuflich tätigem wissenschaftlichen Personal (§ 92 Abs. 2 BerlHG). Für dieses sieht § 98 Abs. 2 Satz 2 BerlHG eine nähere Regelung über die Nebentätigkeit durch Rechtsverordnung vor. Dabei handelt es sich um die Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Berlin (HNtVO). Sie lässt die Vorschriften der §§ 61 bis 63 LBG unberührt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 HNtVO), mithin unverändert und damit neben sich gelten. Die Klägerin strebt eine Nebenbeschäftigung an, die § 1 Abs. 3 Satz 3 HNtVO (wie auch § 60 Abs. 3 LBG) als jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes definiert. Die Klägerin will nach eigenen Angaben außerhalb des öffentlichen Dienstes tätig werden. Sie strebt eine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung an. Als Vergütung definiert § 1 Abs. 5 HNtVO jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht. Die Klägerin will sich ihre Tätigkeit als Mediatorin/Coach mit 150 bis 300 Euro pro Stunde und Kunde vergüten lassen. Damit handelt es sich auch um eine entgeltliche Nebentätigkeit im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG. Diese Nebentätigkeit gilt nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HNtVO allgemein als erteilt, weil nicht feststeht, dass die Vergütung insgesamt 51,13 Euro im Monat nicht übersteigt. Sie gilt auch nicht nach § 2 Abs. 2 HNtVO als allgemein genehmigt. Denkbar mag zwar § 2 Abs. 2 Nr. 7 HNtVO sein, weil die Klägerin Professor der Rechtswissenschaft ist. Doch will sie nicht als Schiedsrichter tätig werden, weil damit nur eine Tätigkeit in einem schiedsgerichtlichen Verfahren nach dem Buch 10 der Zivilprozessordnung (§§ 1025 ff. ZPO) gemeint ist, nicht aber die des Mediators. Die Nebentätigkeit ist auch nicht durch § 63 Abs. 1 LBG von der Genehmigungspflicht freigestellt. Insbesondere geht es nicht um selbstständige Gutachtertätigkeit, die mit den Lehr- und Forschungsaufgaben der Klägerin zusammenhängt (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 LBG), sondern allenfalls um eine sonstige damit zusammenhängende Tätigkeit, nämlich als Mediator/Coach. Damit bedarf die Klägerin nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HNtVO/§ 62 Abs. 1 LBG der streitigen vorherigen Genehmigung. Dieser Genehmigung bedarf sie nicht erst, wenn sie für konkrete Auftraggeber als Mediator/Coach tätig wird. Denn zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung gehört auch die vorbereitende, insbesondere werbende Tätigkeit. Das verdeutlicht § 5 Abs. 1 Satz 2 HNtVO, der bereits den Abschluss von Verträgen als ständige Mitarbeiter (und nicht erst die ständige Mitarbeit) der Genehmigungspflicht unterwirft. Auch § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG bekräftigt dieses Verständnis, wenn er in der Nr. 1 schon die Übernahme eines Nebenamtes für genehmigungsbedürftig erklärt. Ähnlicher Auffassung scheint der von der Beklagten befragte Gutachter zu sein, wenn er meint, dass eine fortlaufende, inhaltlich gleiche Tätigkeit für jeweils unterschiedliche Auftraggeber eine einheitliche, (nur) einmal zu genehmigende Tätigkeit sei. Sollte die von der Beklagten angeführte Rüge des Rechnungshofs, Nebentätigkeitsgenehmigungen würden beantragt, ohne dass Informationen über wesentliche Aspekte der Tätigkeit bei Antragstellung überhaupt schon vorliegen können, wie hier von der Beklagten praktiziert dahin zu verstehen sein, dass insbesondere der Vertragspartner des Beamten bereits bekannt sein muss, bevor eine Nebentätigkeitsgenehmigung beantragt werden dürfe, folgte das Gericht dem aus dem dargelegten Grund nicht. Zudem hat der Beamte ein anerkennenswertes Interesse daran zu wissen, ob und wie er nebentätig werden darf. Denn zwanglos sind Nebentätigkeiten denkbar, die nur nach Investitionen etwa in Geschäftsräume und Ausstattung sowie einem gesonderten Aufwand wie der Werbung für die Nebentätigkeit ausgeübt werden können. Der Beamte liefe bei dem von der Beklagten praktizierten Verständnis Gefahr, diesen Aufwand vergeblich zu treiben, wenn er erst vor dem ersten konkreten Vertragsabschluss klären lassen könnte, ob diese Nebentätigkeit überhaupt zulässig ist. Dem steht ein anerkennenswertes Interesse der Beklagten nicht gegenüber. Die von der Klägerin begehrte Genehmigung ist durch § 5 Abs. 2 Satz 1 HNtVO nicht ausgeschlossen. Danach soll die freiberufliche Tätigkeit von Professoren als Nebentätigkeit nur genehmigt werden, wenn sie in der Form einer Sozietät oder der Mitarbeit in einem Büro ausgeübt wird. Denn die Klägerin will nicht freiberuflich tätig werden. Der Begriff des Freien Berufs ist weder in der Gewerbeordnung noch in anderen Gesetzen allgemeingültig definiert. § 6 Abs. 1 Satz 1 GewO enthält eine (nicht abschließende) Aufzählung einzelner Freier Berufe, die dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung nicht unterstellt sind. Mediatoren/Coaches werden hierin nicht aufgeführt. Das Bundesverfassungsgericht sah bereits Anfang der 1960er Jahre in dieser Bezeichnung keinen eindeutigen Rechtsbegriff, sondern einen soziologischen Begriff, der zur Kennzeichnung eines aus der gesellschaftlichen Situation des frühen Liberalismus erwachsenen Sachverhalts entstanden ist und nachfolgend partiell von der Rechtsordnung aufgegriffen wurde. Bei dem Rechtsbegriff des Freien Berufs handelt es sich um einen sogenannten Typusbegriff, der erfüllt ist, wenn mehrere Merkmale einer vielgliedrigen Definition vorliegen. Hiernach genügt es, wenn eine Tätigkeit unter Beachtung der Merkmale insgesamt das Gepräge eines Freien Berufs aufweist. In der Rechtsprechung hat der Begriff des Freien Berufs für den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung hinreichende Konturen erlangt. Danach ist darauf abzustellen, ob es sich um eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art handelt, die eine höhere Bildung, d.h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium, oder eine besondere schöpferische Begabung erfordert. Eine gesetzliche Definition, die auf die Begrifflichkeit der Gewerbeordnung ausstrahlt, findet sich in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl I S. 1744). Danach haben die Freien Berufe "im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation und schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt" (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 2013 – BVerwG 8 C 8.12 –, NJW 2013, 2214 Rn. 15). Es gibt keinen Grund, im Rahmen von § 5 Abs. 2 HNtVO von einem anderen Verständnis auszugehen, zumal da die Norm ausdrücklich Architektur- oder Ingenieurbüros, Anwalts-, Wirtschaftsprüfer und Steuerberaterpraxen anführt. Für die Mediation ist gemäß § 5 MediationsG keine höhere Bildung erforderlich. Allerdings lässt § 5 Abs. 3 Satz 1 HNtVO die Voraussetzungen des Absatzes 2 für unternehmerische Tätigkeiten eines Professors sinngemäß gelten. Das Sinngemäße kann sich bei einem Mediator/Coach aber nur auf die örtlichen und zeitlichen Vorgaben des § 5 Abs. 2 HNtVO beziehen, die hier nicht fraglich sind. Denn diese Tätigkeit dürfte regelmäßig jeweils nur eine Nebentätigkeit von Rechtsanwälten oder Psychologen sein. Bloße Mediatoren-/Coach-Sozietäten wird es wohl nicht geben. Sinn der Beschränkung auf Sozietäten oder Mitarbeit dürfte sein, den Beamten von den mit einer freiberuflichen Tätigkeit üblicherweise verbundenen Aufgaben möglichst freizuhalten und damit eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen auszuschließen. Die Klägerin aber strebt eine Tätigkeit an, die keiner besonderen Organisation bedarf, weshalb hier eine Genehmigung mit der von ihr bestimmten örtlichen Vorgabe („von Berlin aus“) weiter in Betracht kommt. Über die HNtVO hinausgehend regelt § 62 Abs. 5 LBG Näheres zum Antrag auf die Genehmigung. Sein Satz 2 gibt dem Beamten auf, die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus. Die Norm ist im Zusammenhang mit § 62 Abs. 2 Satz 1 LBG zu sehen. Danach ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Dafür bedarf es eines konkreten Anhaltspunktes (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 1983 – BVerwG 2 C 57.82 –, BVerwGE 67, 287 [293]). Die "Besorgnis" der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter nur berechtigt, "wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist, wenn ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, daß eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird". Auch wenn die bloße - nicht auszuschließende - Möglichkeit, eine fernliegende Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, nicht ausreicht, so muss doch andererseits eine solche Beeinträchtigung nicht in absehbarer Zeit im hohen Maße wahrscheinlich sein (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1980 – BVerwG 2 C 37.78 –, BVerwGE 60, 254 [256]). Hinzukommt, dass im bereits genehmigungsbedürftigen Vorfeld konkreter Erwerbstätigkeit nur wenig konkrete Angaben möglich sind. Hier besteht kein Anhaltspunkt für die Besorgnis, die durch Nachweise auszuräumen wäre. Sollte der Einwand des Rechnungshofs in dem von der Beklagten praktizierten Sinn zu verstehen sei, folgte das Gericht dem nicht. In Bezug auf Art, Inhalt und Umfang der Tätigkeit und die daraus in etwa zu erwartenden Vergütungen (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBG) sind die Angaben der Klägerin ausreichend konkret. Nur in diesem Umfang begehrt sie eine Genehmigung. Überschritte sie diesen Rahmen, wäre sie ungenehmigt nebentätig. Die Erörterung hat – abgesehen von der fernliegenden Mediation zwischen konkurrierenden kriminellen Banden – nicht ansatzweise etwas ergeben, was für eine Mediation nach Art und/oder Inhalt als Versagungsgrund erwogen werden könnte. Mit Blick auf § 7 Abs. 1 Satz 1 HNtVO, wonach eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben, die zur Versagung der Genehmigung der Nebentätigkeit führt, bei Professoren in der Regel nicht zu besorgen ist, wenn die Nebentätigkeit den zeitlichen Umfang der dienstlichen Aufgaben des Professors an durchschnittlich einem Arbeitstag in der Woche nicht überschreitet, ist gegen die von der Klägerin maximal beabsichtigte Tätigkeit nichts einzuwenden. Das entspricht der Sicht des Dekans. Die Beklagte zeigt dazu nichts anderes auf. Die auf Seite 13 des Widerspruchsbescheids angenommene Ungenauigkeit besteht nicht wirklich. Abgesehen davon erscheint es lebensfremd anzunehmen, die Klägerin könne durchschnittlich wöchentlich mehr als acht Stunden mediieren. Das gibt der Markt mit einiger Sicherheit nicht her. Im Kern geht es den Beteiligten wohl darum, ob die Klägerin jeden ihrer Auftraggeber nennen muss. Das ist zu verneinen. Mit der Berufung der Beklagten auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juli 1997 – 2 A 12987/96 –, NVwZ-RR 1998, 248, steht die Notwendigkeit, das zu tun, nicht fest. Der dortige Fall wies die Besonderheit auf, dass sich die Tätigkeit als Zwangsverwalter einer Diskothek, in der Polizeikontrollen stattfanden, und die als Kriminalhauptmeister berührten, weil das Interesse des Zwangsverwalters an einer ungestörten Fortführung des Gewerbes mit der polizeilichen Aufgabe, Gefahren abzuwehren und gegen Rechtsverstöße konsequent einzuschreiten, in Widerstreit geraten konnte. Wie das für eine Mediation und eine Fachhochschule gleichermaßen liegen sollte, ist auch nach dem Erörterungstermin unverständlich, insbesondere von der Beklagten nicht ansatzweise skizziert worden. Mediation lässt sich schwerlich mit einem Versagungsgrund in Zusammenhang bringen. Wegen der einst ausgeübten Tätigkeit der Klägerin für die Gazprom Germania GmbH mag zu erwägen sein, dass an ein solches Unternehmen zu erbringende Dienstleistungen, solange es nicht unter deutscher Treuhandschaft steht, möglicherweise der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, unterfallen. Die Höhe der mit der Nebenbeschäftigung erlangten Vergütung mag einen Versagungsgrund schaffen (vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2005 – BVerwG 2 C 32.04 –, BVerwGE 124, 347). Doch sind die Angaben der Klägerin auch insoweit ausreichend konkret und plausibel. Durch die Multiplikation von maximaler Wochenstundenzahl mit maximalem Stundensatz wird ein Rahmen bestimmt, den auch die Beklagte für unbedenklich hält. Die dann noch denkbare Möglichkeit, dass die Klägerin nicht nur mit wenigen Kunden pro Mediation abrechnet, sondern unter Ausschöpfung der maximalen Arbeitszeit mit unübersehbar vielen, ist so abwegig, dass sie nicht näher zu betrachten ist. Eine Nebentätigkeit für öffentliche Stellen dürfte ebenfalls unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Versagungsgrund darstellen, soll aber auch nach dem Antrag der Klägerin nicht von der Genehmigung umfasst sein. Die Erörterung hat auch sonst nicht den Ansatz eines Versagungsgrunds nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 LBG ergeben. Denkbar ist allenfalls, dass eine Tätigkeit als entgeltlicher Coach für Studenten einen Versagungsgrund darstellen könnte. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 HNtVO, § 62 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG ist die Genehmigung auf längstens zwei Jahre zu befristen. Die Norm und damit der Tenor belassen der Beklagten einen geringen Spielraum bei der genauen Bestimmung der Befristung, wobei die Beklagte insbesondere an ihre diesbezügliche Verwaltungsübung gebunden ist. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 HNtVO und § 62 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 LBG kann die Nebentätigkeitsgenehmigung unter Auflagen erteilt bzw. mit solchen versehen werden. Trotz/Wegen Fehlens eines Versagungsgrunds sind damit die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 VwVfG (mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln) erfüllt, wonach ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht (wie hier), mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden darf, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Die genaue Zuordnung der hier tenorierten Auflagen ist entbehrlich. Wenn sie nicht dazu dienen, sicherzustellen, dass Versagungsgründe nicht gegeben sind und damit die gesetzlichen Voraussetzungen der Nebentätigkeitsgenehmigung erfüllt werden (etwa weil eine Auflage nach dieser Norm nicht dazu dienen darf, dass die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt bleiben [vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2015 – BVerwG 6 C 37.14 –, BVerwGE 153, 301 {304 Rn. 17}]), dann sind sie aber zugelassen. Zwar steht es im Ermessen der Beklagten, ob sie die Nebentätigkeitsgenehmigung mit einer Auflage versieht. Doch versteht das Gericht die Beklagte dahin, dass sie gegenüber Rechnungshof und Aufsichtsbehörde belegen will, deren Kritik an der bisherigen Praxis der Erteilung von Nebentätigkeitsgenehmigungen aufgegriffen zu haben. Dazu dient die Auflage, die aus der Sicht der Klägerin nur das von ihr mit der Nebentätigkeit Gewollte klarstellt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, 18. Februar 1994 – BVerwG 4 C 4.92 –, BVerwGE 95, 123 [127]). Die Erörterung hat nichts ergeben, was darauf deutet, dass die Beklagte weitere Nebenbestimmungen erwägen könnte oder will. Das rechtfertigt den Verpflichtungstenor (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um eine Nebentätigkeitsgenehmigung. Die Klägerin ist Beamter der Beklagten und dort Professor für l ... Rechtsschutz, Z ... recht, R ... recht, R ... recht, Wirtschaftsmediation, Q ... recht, R ... recht und U ... recht. Mit Datum vom 16. März 2022 beantragte die Klägerin schriftlich die Genehmigung einer entgeltlichen Nebentätigkeit, die sie vom 22. März 2022 an ausüben wollte. Unter Verweis auf eine Anlage bezeichnete sie die Tätigkeit als „Mediation/Coaching“. Im Feld „Auftraggeber“ gab sie „verschiedene (nicht zu benennen wg. Datenschutz)“ an. Den zeitlichen Umfang der Nebentätigkeit beschrieb sie mit „unregelmäßig maximal 8 SWS“. Ihr Entgelt bezifferte sie mit 150 bis 300 Euro/ Stunde. Einrichtungen, Personal oder Material der Beklagten sollten nicht in Anspruch genommen werden. In der erwähnten Anlage erläuterte sie, warum es sich aus ihrer Sicht verbiete, Auftraggeber namentlich zu benennen. Der Dekan vermerkte auf dem Antrag, dass die beabsichtigte Nebentätigkeit der Einhaltung der dienstlichen Verpflichtungen in Lehre, Forschung und akademischer Selbstverwaltung nicht entgegenstehe, wobei er von einem zeitlichen Nebentätigkeitsumfang von acht Zeitstunden ausging. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. Mai 2022 ab, weil er in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig sei. Die Verweigerung von Auskünften über die Auftraggeber und über die geschätzten Jahreseinkünfte stehe einer Genehmigung derzeit entgegen. Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch, mit dem sie geltend machte: Sie habe früher ähnliche Nebentätigkeiten genehmigt bekommen. Die geforderten Angaben könne sie nicht machen, weil sie ihr noch unbekannt seien. Abgesehen davon sei sie zur Preisgabe nicht verpflichtet. Die angedeuteten Versagungsgründe seien nicht erfüllt. Sie sei nicht für andere Stellen im öffentlichen Dienst oder solchen gleichstehende Stellen tätig. Sie werde gegenüber Kollegen, die gleichfalls vertraulich beratende Tätigkeiten ausübten, benachteiligt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2022, zugestellt am 16. September 2022, zurück, weil die Klägerin nicht die erforderlichen Angaben gemacht und Nachweise vorgelegt habe. Aufgrund fehlender Nachweise und Informationen hätten Versagungsgründe nicht ausgeschlossen werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 22 bis 38 d. A.) verwiesen. Die Klägerin hat am 11. Oktober 2022 Klage erhoben. Sie macht geltend: Die Beklagte verkenne, dass es ihr – der Klägerin – mangels Aufträgen nicht möglich sei, die von ihr geforderten Angaben zu machen. Alle angedeuteten Versagungsgründe seien an den Haaren herbeigezogen. Im Erörterungstermin am 11. November 2022 hat sie erklärt: „Ich will außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 10 Abs. 1 HNtVO maximal im zeitlichen Umfang meiner dienstlichen Aufgaben an durchschnittlich einem Arbeitstag in der Woche (§ 7 Abs. 1HNtVO) zu einem Stundensatz von 150-300 Euro pro Kunden entgeltlich von Berlin aus (§ 3 Abs. 1 S. 1 HNtVO) eine Nebenbeschäftigung als Mediatoren/Coach ausüben. Ich werde dabei die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine die stabilisieren, einhalten. Ich werde einzelne Studenten meiner Hochschule nicht entgeltlich und inhaltlich auf konkrete Prüfungen vorbereiten.“ Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Klageschrift (Bl. 2 bis 8 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 12. Mai 2022 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 9. September 2022 zu verpflichten, der Klägerin eine Genehmigung für die Ausübung einer Nebentätigkeit als Mediatorin und Coach im protokollierten Umfang zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den Bescheid und macht geltend: Der Rechnungshof habe beanstandet, dass - seitens der Hochschulen auf Nachweise zu Art, Inhalt und Umfang der Nebentätigkeit verzichtet und als Entscheidungsgrundlage ausschließlich auf die Angaben der Antragsteller abgestellt werde, - Angaben nicht auf Plausibilität geprüft würden, - nach der Höhe der Vergütung nicht gefragt werde und - Genehmigungen beantragt würden, ohne dass Informationen über wesentliche Aspekte der Tätigkeit bei Antragstellung schon vorliegen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 10. November 2022 verwiesen. Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 11. November 2022 mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Verwaltungsvorgang hat vorgelegen und ist Gegenstand der Erörterung gewesen.