Urteil
26 K 609.17 A
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0623.26K609.17A.00
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Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren mit Beschluss vom 18. Mai 2020 gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG – zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). B. Soweit die Kläger die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). C. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 15. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG, vgl. I.) noch auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG, vgl. II.). Weiterhin bestehen weder nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – noch nach § 60 Abs. 7 AufenthG zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (vgl. III.). Der Bescheid ist auch im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtmäßig (vgl. IV.). I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Aus-länder Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zu-gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Herkunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine Verfolgungshandlung kann nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, soweit im letzteren Fall die beiden erstgenannten Akteure oder internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung beste-hen. Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr in sein Herkunftsland – entsprechende Gefahren aufgrund der dort gegebenen Umstände und in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung spre-chenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Maßgebend ist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr beachtlich ist (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13; Beschl. v. 7.2.2008 – 10 C 33.07 –, juris, Rn. 37). Das Gericht muss eine Verfolgungsprognose als Akt wertender Erkenntnis unter zusammenfassender Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts insgesamt anstellen, um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei der hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat beurteilen zu können. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem oder weil der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). In beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 14; Urt. v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 20, 22). Vorverfolgten kommt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 337/9 vom 20.12.2011, im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.10.2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rn. 16, 18). Das Gericht muss auch in Ansehung der „asyltypischen“ Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die volle richterliche Überzeugung da-von erlangen, dass dem Kläger bei der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verfolgung droht (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 16; Urt. v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 –, juris Rn. 18). Hierfür reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschlie-ßen sind – es dürfen also keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt oder unum-stößliche Gewissheit verlangt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 33.18 –, juris, Rn. 18 ff.). Dabei ist die regelmäßig bestehende besondere Beweisnot des materiell be-weisbelasteten Schutzsuchenden dadurch zu berücksichtigen, dass dessen eigenen Erklärungen gegebenenfalls größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist, weil in der Regel unmittelbare Beweise im Herkunftsland nicht erhoben werden können. Das Gericht muss sich jedoch schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben des Klägers glaubt. Es muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Möglichkeit – des von dem Antragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich auch in Artikel 4 Abs. 1, 2 und 5 der Qualifikationsrichtlinie widerspiegeln, dass es dem Ausländer obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.3.1987 – 9 C 321.85 –, juris, Rn. 9; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.7.2012 – 3 L 147/12 –, juris, Rn. 22). Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.3.1987 – 9 C 321.85 –, juris, Rn. 9). Erhebliche Widersprüche oder Steigerungen im Sachvortrag können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.1988 – 9 C 32.87 –, juris, Rn. 9; Urt. v. 12.11.1985 – 9 C 27.85 –, juris, Rn. 17; Urt. v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 17 f., Beschl. v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 –, juris, Rn. 3). 2. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Furcht der Kläger vor Verfolgung im maßgeb-lichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) unbegründet. Sie konnten eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Sinne von § 3 AsylG nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen a) Die Kläger sind zunächst nicht vorverfolgt ausgereist. aa) Sofern die Kläger sich darauf berufen, dass es nach dem Sturz Saddam Husseins zu Verfolgungshandlungen gegenüber ehemaligen Baath-Mitgliedern bzw. Regierungsmitarbeitern gekommen sei, und sie sich daher bei Verwandten versteckt gehalten hätten, bleibt ihr Vortrag gänzlich allgemein und pauschal ohne dass sie in irgendeiner Weise zu konkret-individuellen Verfolgungshandlungen gegenüber ihnen persönlich vorgetragen hätten. bb) Auch der Vortrag zu dem Überfall im Jahr 2011, in dessen Rahmen schiitische Milizangehörige in die Wohnung der Kläger eingebrochen seien, die Kläger infolge ihrer Religions- und Parteizugehörigkeit beschimpft haben sollen und den Kläger zu 4 brutal zusammengeschlagen hätten, führt nicht zur Annahme einer Vorverfolgung. Dabei können die Zweifel im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben – die Kläger steigerten ihren diesbezüglichen Vortrag nicht nur gegenüber der Anhörung beim Bundesamt, sondern auch während des Klageverfahrens (z.B. im Hinblick auf die konkret ausgesprochenen Beleidigungen der Angreifer) – dahingestellt bleiben. Denn selbst unter Zugrundelegung der klägerischen Schilderungen führt dieses Ereignis nicht dazu, dass die Kläger im September 2014 – als entscheidendem Zeitpunkt – vorverfolgt ausgereist wären. Für die Annahme einer Vorverfolgung muss sich die Ausreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellen (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2003 – 1 B 260/03 –, juris, Rn. 3). Ein Ausländer ist demnach regelmäßig nur dann als vorverfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlässt (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2003 – 1 B 260/03 –, juris, Rn. 3). Daran fehlt es hier im Ergebnis. Zwar verließen die Kläger nach eigenen Angaben nur wenige Tage nach dem Überfall im Jahr 2011 den Irak in Richtung Jordanien. Sie kehrten aber im Sommer 2014 in den Irak zurück. Diese zwischenzeitliche Rückkehr erfolgte dabei nicht unter Druck oder Zwang, sondern da sie die Hoffnung gehabt hätten, dass sich die Zustände im Irak gebessert hätten und da sie für die Finanzierung des Studiums ihrer beiden ältesten Söhne bzw. einen etwaigen Daueraufenthalt in Europa finanzielle Dinge hätten regeln wollen. Der Konnex zur – unterstellt – verfolgungsbedingten Ausreise 2011 ist durch diese zwischenzeitliche Rückkehr in den Irak im Sommer 2014 durchbrochen. cc) Die Ausreise im September 2014 erfolgte wiederum nicht im Zusammenhang mit einer konkreten Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG gegenüber den Klägern. Sie fand zunächst nicht unter dem Druck des 2011 erfolgten Überfalls statt. Vielmehr waren die Kläger trotz des Überfalls im Jahr 2011 wieder in den Irak zurückgekehrt, durchaus mit dem Gedanken, dort nach Möglichkeit dauerhaft zu bleiben. Die Kläger erwähnten in keiner Weise, dass es während ihres immerhin etwa dreimonatigen Aufenthalts nach der Rückkehr 2014 nochmals zu Übergriffen oder Gefährdungen gekommen sei, die sich als Fortsetzung der Geschehnisse von 2011 ansehen ließen. Eine hinreichende Fortwirkung der Ereignisse von 2011 bei der Ausreise im Herbst 2014 ist damit nicht erkennbar. Es ist auch nicht zu anderen individuellen Verfolgungshandlungen gegenüber den Klägern gekommen. Die Kläger zu 1 und 2 gaben bereits im Asylverfahren übereinstimmend an, dass der Familie nach dem Überfall 2011 persönlich nichts mehr passiert sei. Vielmehr hätten die allgemeine Sicherheitslage und die Grenzöffnungen in Europa sie 2014 zur Ausreise bewogen. Auch im schriftsätzlichen Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung schilderten die Kläger keine weiteren individuellen Verfolgungsgefahren für die Familie, die konkreten Anlass zur abermaligen Ausreise aus dem Irak gegeben hätten. Sofern sie mit Schriftsatz vom 13. Juli 2017 auf Proteste im Anschluss an gescheiterte „Friedensgespräche“ im Jahr 2014 und ein gewaltsames Vorgehen gegen Demonstranten hinwiesen, lässt sich aus diesem pauschalen Vortrag in keiner Weise auf eine individuelle Verfolgung der Kläger schließen. Zudem nahmen die Kläger hierauf in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr Bezug. Dort erläuterten sie vielmehr, dass sie 2014 in den Irak zurückgekehrt seien, da sie auf eine Stabilisierung des Landes gehofft hätten, „um dort ein einigermaßen normales Leben führen zu können“ (Klägerin zu 2), sich dies angesichts der allgemeinen Sicherheitslage und insbesondere dem Vorrücken des IS aber zerschlagen habe und sie daher ausgereist seien. Mithin ist bereits auf Basis des klägerischen Vortrags nicht erkennbar, dass die Ausreise 2014 auf individuelle Verfolgungshandlungen bzw. -gründe zurückzuführen wäre. b) Ferner besteht auch keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für die Kläger im Fall einer Rückkehr in den Irak. aa) Den Klägern ist zunächst nicht infolge der allgemeinen Lage für Sunniten die Flüchtlingseigenschaft einzuräumen (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Es trifft zwar zu, dass Sunniten immer wieder wegen ihrer Glaubensrichtung stigmatisiert werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 25.10.2021, S. 11, 17). Die dokumentierten Vorfälle von Übergriffen gegenüber Sunniten (insbesondere durch schiitische Milizen) weiten sich aber im Irak nicht derart aus, dass daraus für jeden sunnitischen Araber die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. m.w.N. VG Berlin, Urt. v. 17.11.2021 – 25 K 634.17 A –, UA S. 8; vgl. ferner EASO, Country Guidance: Iraq, Januar 2021, S. 68; Home Office, Country Policy and Information Note Iraq: Sunni Arabs, Januar 2021, S. 6), vielmehr bleibt es bei „vereinzelten“ Vorfällen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 25.10.2021, S. 17). Der Umfang der Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die alleine an die sunnitische Religionszugehörigkeit anknüpfen, rechtfertigt insbesondere in Relation zu der Größe dieser Gruppe nicht die Annahme einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung. Ein flächendeckendes Vorgehen gegen arabische Sunniten – welche 17 bis 22 Prozent der irakischen Bevölkerung ausmachen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 25.10.2021, S. 8) – ist nicht erkennbar (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.4.2020 – 5 ZB 20.30994 –, juris, Rn. 3ff.). Die Verfolgungshandlungen, denen die sunnitische Bevölkerungsgruppe – alleine wegen der sunnitischen Religionszugehörigkeit – im Irak ausgesetzt ist, weisen mithin die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte nicht auf (vgl. OVG Nds., Beschl. v. 5.11.2020 – 9 LA 107/20 –, juris, Rn. 9ff.). bb) Auch die Mitgliedschaft der Kläger zu 1 und 2 in der Baath-Partei sowie die Regierungstätigkeit des Klägers zu 1 führen nicht zur Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit für die Kläger (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Dabei legt das Gericht insofern den von den Klägern im Klageverfahren geschilderten Sachverhalt zugrunde. Dieser weicht zwar erheblich von den Angaben in der Anhörung beim Bundesamt zu Parteimitgliedschaft, beruflichem Werdegang und zwischenzeitlichen Ausreisen nach Jordanien ab, doch vermochten die Kläger im Klageverfahren und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung detailliert und anschaulich sowie unter Vorlage von Flüchtlingsausweisen, Dienstausweisen und Fotografien ihre Angaben zu substantiieren. Sie korrigierten die angeblichen Aussagen in der Anhörung beim Bundesamt zudem bereits mit der Klagebegründung. Im Klageverfahren selbst blieben ihre Erläuterungen wiederum weitgehend konsistent. Zwar vermag der Hinweis auf die kurdische Abstammung der Dolmetscherin beim Bundesamt weiter nicht die Vielzahl von Diskrepanzen zu den späteren Angaben im Einzelnen zu erklären (etwa hinsichtlich der Frage, welche Familienmitglieder wann und für welche Zeiträume nach Jordanien ausreisten), dies kann letztlich jedoch letztlich dahinstehen, da jedenfalls auch der zugrunde gelegte korrigierte Sachvortrag der Kläger nicht zum Erfolg ihrer Klage führt. Dabei war das Gericht nicht dazu verpflichtet, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Verfolgungsgefahr für Angehörige der Baath-Partei und Mitarbeiter im Präsidialamt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen. Das Gericht ist grundsätzlich befugt, gemäß §§ 86 Abs. 1, 98 VwGO in entsprechender Anwendung der §§ 404, 412 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nach eigenem richterlichen Ermessen darüber zu entscheiden, ob es neben den bereits in die mündliche Verhandlung eingeführten amtlichen Erkenntnissen zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Dies ist hier nicht geboten. Das Gericht kann aus eigener Sachkunde über die hilfsweise gestellte Beweisfrage befinden, denn es verfügt über aussagekräftige und auch hinreichend aktuelle Erkenntnisquellen, auf deren Grundlage es zu einer juristischen Bewertung der Gefährdungslage für ehemalige Mitglieder der Baath-Partei und Regierungsangestellte kommen kann (vgl. deren Auswertung im Folgenden). Es ist weder erkennbar noch substantiiert dargelegt, dass die bisherigen in das Verfahren eingeführten und zugrunde gelegten Erkenntnismittel auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhten, grobe Mängel oder Widersprüche aufwiesen oder durch die tatsächliche Entwicklung überholt seien (vgl. insgesamt zu den Maßstäben OVG Berl.-Bbg, Beschl. v. 19.11.2018 – 12 N 70.18 –, juris, Rn. 4; OVG NW, Beschl. v. 7.11.2017 – 14 A 2295/17.A –, juris, Rn. 20ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 23.3.2018 – 17 K 12217/16.A – juris). Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) besteht grundsätzlich keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für ehemalige Mitglieder der Baath-Partei bzw. ehemalige Regierungsangestellte (im Präsidialamt). Die Lage für diese stellt sich deutlich anders als zu Beginn des De-Baathifizierungsprozesses dar, der insbesondere infolge der Massenentlassungen früherer Regierungsangestellter, Polizeikräfte und Soldaten von (betroffenen) Teilen der Bevölkerung als unverhältnismäßig und erniedrigend empfunden wurde (EASO, Country Guidance: Iraq Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 75; BFA, Höherrangige oder bekanntere Baathisten sowie deren Angehörige im Irak – Lage und Rolle, 24.2.2017, S. 7ff.), nicht zuletzt da die Maßnahmen primär auf bloßer Assoziation statt individueller Schuldfeststellung beruhten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 142). Es gab in der Zwischenzeit im Rahmen eines Aussöhnungsprozesses zahlreiche Aufweichungen dieser Maßnahmen und Reintegrationsinitiativen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 142; UK Home Office, Baathists, Januar 2020, Ziff. 2.4.1, 5.1.8 und 5.1.9; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Polizeiausbildung im Zentralirak (Dauer, Voraussetzungen, Sprachkenntnisse); Möglichkeit der Absolvierung der Ausbildung ohne Arabischkenntnisse; ehemalige Mitglieder der Baath-Partei als Polizisten im Dienst nach 2003, 26.7.2021). Mittlerweile sind auch nur noch wenige frühere Regierungsangestellte inhaftiert bzw. gesucht (vgl. EASO, COI Query, 13.6.2018, S. 4). Es kommt zwar vereinzelt noch dazu, dass die Vorgaben des De-Baathifizierungsprozesses weiterhin zu diskriminierenden Maßnahmen gegenüber Sunniten – etwa bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst – genutzt werden (EASO, Country of Origin Information Report – Iraq: Targeting of Individuals, März 2019, S. 66; BFA, Höherrangige oder bekanntere Baathisten sowie deren Angehörige im Irak – Lage und Rolle, 24.2.2017, S. 9), von einer systematischen Verfolgung i.S.d. §§ 3ff. AsylG ist jedoch nicht auszugehen. Die Gefährdung kann grundsätzlich vielmehr als minimal bezeichnet werden (EASO, Country Guidance: Iraq Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 76; UK Home Office, Baathists, Januar 2020, Ziff. 2.4.5; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 84). Nur in Einzelfällen kann sich dies ausnahmsweise anders darstellen, falls besondere Risikofaktoren zu einer gesteigerten Gefährdungslage führen. Zu solchen Umständen gehören etwa die unmittelbare eigene Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen, eine öffentlichkeitswirksame Funktion bzw. eine Position im Geheimdienst während der Regierungszeit Saddam Husseins, ein hoher Parteirang oder eine Unterstützung des IS (EASO, Country Guidance: Iraq Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 76; EASO, Country of Origin Information Report – Iraq: Targeting of Individuals, März 2019, S. 66; UK Home Office, Baathists, Januar 2020, Ziff. 2.4.2., 2.4.5, 6; BFA, Höherrangige oder bekanntere Baathisten sowie deren Angehörige im Irak – Lage und Rolle, 24.2.2017, S. 8f., 14, 31). Für eine solchermaßen erhöhte Verfolgungswahrscheinlichkeit bestehen im Fall des Klägers zu 1 jedoch keine Anhaltspunkte: Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger zu 1 eine besondere oder hohe Position innerhalb der Baath-Partei innegehabt hätte (vgl. zu den verschiedenen Rängen BFA, Höherrangige oder bekanntere Baathisten sowie deren Angehörige im Irak – Lage und Rolle, 24.2.2017, S. 4ff.). Der Kläger zu 1 machte hierzu keinerlei Angaben. Seine Ehefrau bezeichnete ihn zwar als „überzeugtes Mitglied“, gab aber an, dass seine Mitgliedschaft „insbesondere mit seinem Beruf zusammen[hinge]“ und betonte, dass im Irak „fast jeder mit der Baath-Partei in Verbindung gebracht [werde]“. Dies spricht gegen eine exponierte Stellung des Klägers zu 1. Auch seine berufliche Tätigkeit als Regierungsbeamter im Präsidialamt erschöpfte sich nach seinem eigenen Vortrag in organisatorischen Angelegenheiten im Hintergrund (z.B. Erstellung der Dienstpläne des Begleitpersonals), ohne dass er öffentlichkeitswirksam auftrat oder selbst zu den Einsatzkräften des Sicherheitspersonals gehört hätte. Der Kläger zu 1 erklärte zudem ausdrücklich, an keinerlei politischen Entscheidungen beteiligt gewesen zu sein. Sofern er infolge seiner Tätigkeit im Präsidialamt mitunter eine physische Nähe zu Entscheidungsträgern gehabt haben sollte (vgl. die eingereichten Fotos), reicht dies auf Basis der Erkenntnislage nicht aus, um eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für ihn anzunehmen. Auch eine Verbindung zum IS – der verschiedentlich Kontakte zu Mitgliedern der früheren Baath-Partei hatte und hat (vgl. EASO, Country Guidance: Iraq Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 75f.; EASO, Country of Origin Information Report – Iraq: Targeting of Individuals, März 2019, S. 63f.) – besteht nicht, vielmehr lehnen die Kläger dessen Wirken ausdrücklich ab und verließen daher auch ihrem Heimatort Bayji im Sommer 2014. Im Hinblick auf die Klägerin zu 2 – die nach eigener Auskunft nur aus beruflichen Gründen einfaches Mitglied der Baath-Partei gewesen sei – und die Kläger zu 3 und 4 – die zum Zeitpunkt des Regimewechsels noch Kleinkinder waren – ist anhand dieser Maßstäbe damit erst Recht keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit, auch nicht im Rahmen der Reflexverfolgung, anzunehmen. bb) Den Klägern droht auch keine Verfolgung wegen ihrer Unterstützung der Baath-Partei bzw. wegen kritischer Äußerungen zur heutigen Regierung (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). In entsprechender Anwendung der oben dargestellten Grundsätze musste das Gericht auch dem weiteren hilfsweise gestellten Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten zur Verfolgungsgefahr für Personen einzuholen, die weiterhin Sympathien für die Ziele der Baath-Partei äußern und sich gegen die heutige Regierung stellen, nicht nachgehen. Denn erneut kann das Gericht aus eigener Sachkunde über die gestellte Beweisfrage befinden, da es diesbezüglich über aussagekräftige und auch hinreichend aktuelle Erkenntnisquellen verfügt (vgl. im Folgenden). Sofern der Kläger zu 1 vorträgt, sich in Deutschland exilpolitisch zu engagieren, vermag aus diesen Aktivitäten keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für ihn hergeleitet werden. Die regierungskritische Demonstration im Oktober 2019 stellte eine Reaktion auf das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte im Irak gegen die dortige Protestbewegung dar, die sich gegen die schlechte wirtschaftliche Lage und Missstände im öffentlichen Dienst wandte (vgl. zum Kontext ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Irak: Aktuelle politische Entwicklungen – Protestlage, 19.2.2020). Das Gericht ist bereits nicht davon überzeugt, dass die Beteiligung des Klägers zu 1 an dieser Demonstration den irakischen Behörden tatsächlich zur Kenntnis gelangt sein bzw. deren Interesse an der Person des Klägers zu 1 zukünftig wecken könnte. Ausweislich der eingereichten Bilder ist eine exponierte Stellung des Klägers zu 1 (als Redner o.Ä.) nicht erkennbar, zudem nahmen viele Personen an dieser Versammlung teil. Der Vortrag des Klägers zu 1 im Schriftsatz vom 1. Juni 2022, dass Botschaftsmitarbeiter „von allen Teilnehmern“ Fotos gefertigt hätten, erscheint daher wenig plausibel, jedenfalls begründet er keine gesteigerte Gefahrenlage des Klägers zu 1. Sofern der Kläger zu 1 eine mediale Rezeption dieses Ereignisses behauptet, bleibt sein Vortrag unsubstantiiert, insbesondere inwiefern speziell er hierdurch in den Fokus geraten sollte. Inwiefern der Hinweis auf einen angeblich durch irakische Botschaftsmitarbeiter im September 2020 körperlich angegriffenen anderen Demonstrationsteilnehmer, nach dessen Aussage die Botschaftsangehörigen über Teilnehmer und Organisatoren der Demonstration im Oktober 2019 Bescheid wüssten, die Annahme einer erhöhten Gefahr für den – gerade nicht durch Botschaftsmitarbeiter kontaktierten – Kläger zu 1 begründen soll, erschließt sich nicht. Ferner ergibt sich aus den Erkenntnismitteln, dass nach dem anfänglich brutalen Vorgehen gegen Mitglieder der Protestbewegung Ende 2019 eine entsprechende politische Reaktion selbst im Irak stattgefunden hat (z.B. Rücktritt des früheren Ministerpräsidenten; Entschädigungen für die Familien der Opfer der gewaltsamen Übergriffe; Einrichtung eines Untersuchungsausschusses) und es ist nicht erkennbar, dass dort weiterhin systematisch gegen die damaligen Demonstrationsteilnehmer vorgegangen würde (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 77; ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Irak: Aktuelle politische Entwicklungen – Protestlage, 19.2.2020). Der Kläger zu 1 trägt nichts dazu vor, weshalb sich die Gefährdungslage dennoch gerade für ihn wegen der Demonstrationsteilnahme in Deutschland anders darstellen sollte. Unabhängig von den Demonstrationsteilnahmen des Klägers zu 1 in Deutschland bestehen auch generell keine Hinweise darauf, dass regierungskritische Äußerungen – auch nach einer Rückkehr in den Irak – generell zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit führten. Die irakische Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit und der Irak verfügt über eine lebendige, wenn auch durch wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeiten geprägte Medienlandschaft (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 71). Auch in den sozialen Medien findet ein öffentlicher Diskurs statt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 25.10.2021, S. 10). Sofern dennoch von Repressionen berichtet wird, betrifft dies insbesondere Personen, die über eine beträchtliche mediale Reichweite verfügen, vor allem politische Journalisten oder Bürgerrechtsaktivisten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 71f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 25.10.2021, S. 10f.; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 82f.). Inwiefern der Kläger zu 1 wegen seines letztlich vereinzelten Engagements in eine solche Risikogruppe fallen sollte, ist in keiner Weise substantiiert dargetan. Die Unterstützung und Identifikation mit den Zielen der Baath-Partei führt ebenfalls nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger zu 1. Sofern er sich auf sein Engagement in der Vergangenheit beruft, ist bereits nicht ansatzweise erkennbar, dass dieses die Aufmerksamkeit der irakischen Behörden hervorgerufen hat oder hervorrufen könnte. Der Kläger zu 1 gibt lediglich an, zwei Mal – zuletzt 2019 – eine Veranstaltung zum Gedenken an Saddam Hussein organisiert zu haben. Ausweislich der diesbezüglich eingereichten Bilder handelte es sich um eine Veranstaltung in geschlossenen Räumen mit etwa 50 Teilnehmern. Der Kläger zu 1 machte auch keinerlei Angaben zu einer etwaigen medialen Rezeption der Veranstaltung. Ein solchermaßen niedrigschwelliges Engagement führt nicht zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Irak. Der Kläger zu 1 erwähnte auch nur hinsichtlich der Demonstrationsteilnahme eine etwaige Kenntnis der irakischen Botschaft, nicht jedoch in Bezug auf die Gedenkveranstaltungen. Auch im Hinblick auf das gesetzliche Verbot, die Baath-Partei zu unterstützen (vgl. im Folgenden), resultiert aus der Organisation der Gedenkveranstaltungen angesichts deren geringer Reichweite und offensichtlich ausgeblieber anschließender Maßnahmen gegen den Kläger zu 1 seit der letzten Veranstaltung 2019 keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verhaftung. Zudem sieht das irakische Strafgesetzbuch eine Bestrafung nur vor, wenn Verbrechen auf irakischem Boden ausgeübt oder darauf gerichtet sind, sich dort auszuwirken, wofür angesichts der klägerischen Schilderungen der Gedenkveranstaltungen keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. Art. 6 des irakischen Strafgesetzbuchs). Im Hinblick auf seine Gefährdung bei Fortsetzung des Engagements für die Ziele der Baath-Partei nach einer Rückkehr in den Irak gilt Folgendes: Die zwischen 1968 und 2003 regierende Baath-Partei ist jedenfalls seit 2005 verboten (vgl. Art. 7 der irakischen Verfassung). Die Vereinigungs- und Meinungsfreiheit ist im Irak im Hinblick auf die Baath-Partei verschiedentlich eingeschränkt (EASO, COI Query, 13.6.2018, S. 2f.). Ein im Sommer 2016 verabschiedetes Gesetz untersagt insbesondere unter Strafandrohung, die Baath-Partei oder ihre Ideen und Ziele in irgendeiner Form zu unterstützen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 141; BFA, Republikanische Garde des Irak, ehemalige Mitglieder der Baath-Partei, 10.1.2019, S. 10f.; BFA, Höherrangige oder bekanntere Baathisten sowie deren Angehörige im Irak – Lage und Rolle, 24.2.2017, S. 4, 9; EASO, Country Guidance: Iraq Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 75; EASO, COI Query, 13.6.2018, S. 2). Mithin ist davon auszugehen, dass bei entsprechendem öffentlichen Einsatz für die Baath-Partei auch strafrechtliche Maßnahmen gegen den Kläger zu 1 ergriffen würden. Diese Bestimmungen stellen jedoch keine diskriminierende Gesetzgebung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG dar, denn sie knüpfen Sanktionen nicht an eine grundrechtlich geschützte Betätigung, sondern es erscheint vielmehr begründet und nachvollziehbar, dass der irakische Staat als Souverän die Baath-Partei verbietet und deren Förderung unter Strafandrohung untersagt: Die arabisch-nationalistische Baath-Partei war essentieller Bestandteil eines brutalen und autoritären Regimes (EASO, Country Guidance: Iraq Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 75; EASO, Country of Origin Information Report – Iraq: Targeting of Individuals, März 2019, S. 63; UK Home Office, Baathists, Januar 2020, Ziff. 3.2.3). Gewalt, Folter, Hinrichtungen und Unterdrückung gehörten zu den Machtinstrumenten der Baath-Partei und des von ihr getragenen Regimes (EASO, Country Guidance: Iraq Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 75; EASO, Country of Origin Information Report – Iraq: Targeting of Individuals, März 2019, S. 68; BFA, Höherrangige oder bekanntere Baathisten sowie deren Angehörige im Irak – Lage und Rolle, 24.2.2017, S. 3). Anders als etwa gesetzliche Bestimmungen, die die Ausübung grundlegender Menschenrechte ungerechtfertigt einschränken (z.B. ein etwaiges Verbot homosexueller Beziehungen), bilden die mit den streitgegenständlichen Regelungen einhergehenden Einschränkungen der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit ein legitimes Anliegen. Es geht aus den Erkenntnismitteln auch in keiner Weise hervor, dass die bestehende Gesetzeslage in willkürlicher oder diskriminierender Weise angewandt oder missbraucht würde, um ehemalige Regimemitglieder gezielt zu verfolgen (vgl. UK Home Office, Baathists, Januar 2020, Ziff. 3.5.4; EASO, COI Query, 13.6.2018, S. 3, 5; vgl. zur diskriminierenden Anwendung neutraler Regelungen allgemein Kluth, in: BeckOK/AuslR, § 3a AsylG Rn. 15). Somit ist von dem Kläger zu 1 legitimerweise zu verlangen, dass er Gesetzesverstöße durch Unterstützung der Baath-Partei nach einer Rückkehr in den Irak unterlässt. Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft kann nicht verlangt werden, wenn der Ausländer die Gefahr einer Verfolgung durch eigenes zumutbares Verhalten abwenden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.2.2006 – 1 B 107/05 –, juris, Rn. 4; VG München, Urt. v. 8.2.2017 – M 4 K 16.31202 –, juris, Rn. 19ff.). Nicht alle Verhaltensweisen, die von der Rechtsordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland geschützt werden, müssen in allen Ländern der Welt gleichermaßen gesellschaftlich oder rechtlich akzeptiert sein. Niemand kann erwarten, in einem anderen Land „alles“ tun zu dürfen, was er auch in der Bundesrepublik Deutschland tun dürfte. Von einer Einschränkung der grundlegenden Menschenrechte ist vorliegend auf Basis des klägerischen Vortrags und der Erkenntnislage daher nicht auszugehen. Im Übrigen hat der Kläger unabhängig davon zwar erklärt, dass er der Ansicht sei, dass es den Menschen im Irak unter Saddam Hussein besser gegangen sei, aber er hat nicht zum Ausdruck gebracht, dass er bei einer Rückkehr in den Irak beabsichtige, öffentlich Unterstützung für die Ideen der Baath-Partei kund zu tun. Infolge der Ablehnung einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit für den Kläger zu 1 ist auch den Klägern zu 2-4 – die mangels eigenen Engagements für die Baath-Partei oder gegen die Regierung allenfalls reflexhaft betroffen sein könnten – keine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. II. Den Klägern ist auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gelten ebenfalls der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn.18ff.) und zudem die Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure sowie internen Schutz (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend (vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 16.11.2021 – 25 K 193.17 A –, UA S. 11). 1. Für eine mögliche Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe bestehen keine An-haltspunkte und hat der Kläger nichts dargetan (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). 2. Des Weiteren begründet die allgemeine humanitäre Situation im Irak nicht die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Es fehlt vorliegend bereits an dem erforderlichen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur, von dem insoweit eine zielgerichtete unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgehen müsste. Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes infolge einer allgemein schlechten humanitären Lage bedarf es einer direkten oder indirekten Aktion eines staatlichen oder nichtstaatlichen Akteurs i.S.d. § 3c i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG – die ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht jenseits nicht intendierter Nebenfolgen erfordert –, auf deren Basis der (nicht-)staatliche Akteur die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit zu verantworten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 –, juris, Rn. 13 m.w.N.). Die im Irak vorherrschende insgesamt schwierige humanitäre Lage wird durch die langanhaltenden kriegerischen Auseinander-setzungen, die Sicherheitslage, die fragliche Staatlichkeit, die innerstaatlichen Territorial-konflikte, die fortbestehenden konfessionellen bzw. ethnischen Auseinandersetzungen, die weiterhin unbefriedigende wirtschaftliche Entwicklung und die herrschenden Umweltbedingungen beeinflusst und bestimmt. Es ist aber nicht festzustellen, dass einem der in Betracht kommenden staatlichen oder nichtstaatlichen Akteure im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ein solcher Beitrag hieran anzulasten wäre, der nach den dargestellten Maßstäben zur Zurechenbarkeit im Rahmen der Gewährung subsidiären Schutzes führte. Es liegt fern, dass die die humanitäre Situation bestimmenden Umstände von einem solchen Akteur gezielt herbeigeführt worden wären bzw. aufrechterhalten würden. 3. Es ist ferner auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägern eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG). Dabei kann die Qualifizierung der fortbestehenden Auseinandersetzungen im Irak als ein solcher Konflikt dahinstehen, da jedenfalls keine beachtliche Schadenswahrscheinlichkeit für die Kläger besteht. In den Gouvernements Salah al-Din und Kirkuk, in denen die Kläger vor der Ausreise im Jahr 2014 lebten und wo jedenfalls Teile ihrer Familie weiterhin leben, so dass ihre Rückkehr dorthin mangels anderweitiger Hinweise erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 –, juris, Rn. 17), ist zwar von willkürlicher Gewalt auszugehen – die insbesondere in Kirkuk auch im landesweiten Vergleich überdurchschnittlich ausfällt –, jedoch auf einem solchen Niveau, das nur bei Hinzutreten besonderer Umstände eine beachtliche Gefahr ernsthaften Schadens für Einzelpersonen begründen würde (EASO, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 143f., 150; EASO, Iraq, Security situation, Oktober 2020, S. 41; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, 15.10.2021, S. 22f.). Solche gefahrerhöhenden Umstände sind für die Kläger nicht ersichtlich. Das quantifizierbare Risiko, allein durch die Anwesenheit in dieser Region Opfer eines Konflikts zu werden, ist daher so gering, dass nicht von einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgegangen werden kann. Auch eine wertende Gesamtbetrachtung der aktuellen Situation unter umfassender Berücksichtigung der weiteren, die Situation des Iraks bzw. der betroffenen Region kennzeichnenden Umstände, rechtfertigt keine abwei-chende Einschätzung im Vergleich zu dieser quantitativen Ermittlung des Tötungs- oder Verletzungsrisikos (vgl. zu diesen Kriterien EuGH, Urt. v. 10.6.2021 – C-901/19 –, juris, Rn. 43.). III. Abschiebungsverbote bestehen ebenfalls nicht. 1. Gründe für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht erkennbar. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-heiten (BGBl. 1952 II S. 685) – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatli-chen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfol-gungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Aus-weisung „zwingend“ mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Situation und die Versor-gungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sind (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 –, juris, Rn. 12). Das für Art. 3 EMRK erforderliche „Mindest-maß an Schwere“ (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 –, juris, Rn. 13) kann erreicht sein, wenn die Personen ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn.11). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (EuGH, Urt. v. 19.3.2019 – C-297/17 –, juris, Rn. 90). Im Ergebnis kommt es auf eine Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls an (EGMR, Urt. v. 5.11.2019 – 32218/17–, NVwZ 2020, 538 Rn. 40; BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 11), wobei neben der Bewertung der tatsächlichen Lage in der Heimatregion des Rückkehrers zahlreiche weitere Faktoren zu berücksichtigen sind, etwa dessen Alter, Geschlecht, Bildungsstand, Gesundheitszustand, Familienanschluss und mögliche beziehungsweise zu erwartende Unterstützungsleistungen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger in extreme materielle Not geraten könnten. Die Versorgungslage im Irak ist grundsätzlich angespannt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 25.10.2021, S. 24). Die Erkenntnismittel beschreiben einen deutlichen Hilfsbedarf, aber keine flächendeckende Extremsituation in dem Sinne, dass die Menschen ihre elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könnten. Dies gilt auch für die Herkunftsregionen der Kläger, die (insbesondere die Infrastruktur in Salah ad-Din) zwar durchaus beträchtlich von Kriegsschäden gezeichnet sind, in denen aber dennoch nur ein äußerst geringer Anteil der Bevölkerung von akuter Armut betroffen ist (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, 15.10.2021, S. 174f., 177). Es ist davon auszugehen, dass die Kläger nach ihrer gemeinsamen Rückkehr im Verband der Kernfamilie in den Irak in der Lage sein werden, ihre Existenz zu sichern. Die Kläger zu 3 und 4 sind gesund, in erwerbsfähigem Alter, sprechen Deutsch und Arabisch und absolvieren nach dem Abitur (Kläger zu 3) bzw. Fachabitur (Kläger zu 4) jeweils eine Ausbildung zum zahnmedizinischen Fachangestellten. Sie dürften sowohl für sich als auch für ihre Eltern in der Lage sein, den Lebensunterhalt zu verdienen. Unabhängig davon sind auch die Kläger zu 1 und 2 sind trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen mobil und aktiv, so dass sie – nicht zuletzt aufgrund ihrer beruflichen Erfahrungen und englischen Fremdsprachenkenntnisse – ebenfalls in der Lage sein dürften, zum Erwerbseinkommen beitragen zu können (vgl. III.2.). Zudem gaben die Kläger zu 1 und 2 in der mündlichen Verhandlung an, weiterhin über familiäre Kontakte im Irak zu verfügen. Es ist damit bereits unabhängig von dem Lebensmittelsubventionsprogramm des irakischen Staates für Familien mit geringem Einkommen und den internationalen Unterstützungsleistungen an Rückkehrer (vgl. hierzu VG Berlin, Urt. v. 13.1.2022 – 29 K 120.17 A –, UA S. 10 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 25.10.2021, S. 25) nicht erkennbar, dass die Kläger ihre elementaren Bedürfnisse trotz der im Irak schwierigen Bedingungen nicht bestreiten könnten. 2. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenso nicht feststellbar. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Frei-heit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschie-bung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Diese Vorschrift setzt eine individuelle und konkrete (zielstaatsbezogene) Gefahr voraus (BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 – 9 C 58.96 –, juris, Rn. 3 ff.). Die befürchtete Verschlimmerung muss zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.5.2006 – 1 B 118.05 –, juris, Rn. 4). Solange diese Grenzen nicht überschritten sind, ist es wiederum unerheblich, sofern die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Anhand dieser Maßstäbe lässt sich aus den eingereichten Unterlagen und dem klägerischen Vortrag nicht auf ein Abschiebungsverbot schließen. Hinsichtlich des Klägers zu 1 ist bereits in keiner Weise dargetan worden oder erkennbar, inwiefern die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Erkrankungen – starker Sehkraftverlust, Funktionsschädigung einer Lunge, Bandscheibenprobleme, Kniebeschwerden, weitgehender Zahnverlust – lebensbedrohlich oder schwerwiegend im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG seien oder sich im Falle einer Rückkehr in den Irak wesentlich verschlechtern würden. Zudem sind die geschilderten Beschwerden nur teilweise durch Atteste belegt, die aber allesamt nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Sätze 2-3 AufenthG erfüllen, wonach Erkrankungen durch qualifizierte ärztliche Bescheinigungen glaubhaft zu machen sind. Die Befunde sind entweder deutlich veraltet (vgl. Attest des V ... vom 17. Juli 2018 zur Entfernung eines Schilddrüsenlappens) oder lassen nähere Angaben zu Diagnose, Symptomen, Behandlung und Schwergerad einer Erkrankung sowie deren voraussichtlicher Entwicklung vermissen (vgl. Attest des F ... vom 8. Juli 2021 über einen operativen Eingriff in Gestalt einer Kapsulotomie). Der zudem eingereichte Schwerbehindertenausweis – wonach der Kläger zu 1 einen Grad der Behinderung von 80 % aufweise – vermag den Anforderungen an den Nachweis eines Abschiebungshindernisses nicht zu genügen (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 22.1.2022 – AN 14 K 19.30270 – BeckRS 2022, 4444 Rn. 63). Unabhängig davon hat der Kläger zu 1 – der im Rahmen seiner Möglichkeiten auch körperlich bei humanitären Hilfsmaßnahmen unterstützt (z.B. der Flutkatastrophe im Rheinland im Sommer 2021) – auf das Gericht in der mündlichen Verhandlung einen nicht nur geistig, sondern auch körperlich weiterhin leistungsfähigen Eindruck gemacht. Er konnte Unterlagen mit in Augenschein nehmen und sich ohne Gehhilfe fortbewegen. Auch der Vortrag hinsichtlich des Gesundheitszustands der Klägerin zu 2 rechtfertigt nicht die Annahme eines Abschiebungsverbots. Die konstatierten Beschwerden am rechten Fuß (Arthrose, vgl. MRT-Befund vom 1. Dezember 2020), an der Bandscheibe (insbesondere [z.T. inkompletter] Bandscheibenvorfall, vgl. MRT-Befund vom 20. März 2018) und in Gestalt von Schwindel unklarer Genese (vgl. Berichte d ... vom 9. Januar 2018 und des V ... vom 19. Dezember 2018) sind bereits unabhängig von der fehlenden Aktualität der Befunde nicht als hinreichend schwerwiegende Erkrankungen im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG einzuordnen. Der neurologische Befundbericht vom 24. Mai 2022 ist zwar hinreichend aktuell, enthält aber nur die Diagnose eines „Hinweises auf eine latente Depression mit Somatisierungsstörung“. Unabhängig davon, dass auch dies keine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG darstellt und psychische Krankheitsbilder einer Abschiebung regelmäßig nicht entgegenstehen (vgl. BT-Drucks. 18/7538 v. 16.2.2016, S. 18), genügt diese hinsichtlich der Befunderhebung und den Anknüpfungstatsachen nicht hinreichend substantiierte Vermutung nicht den Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung sowie gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c AufenthG an den Nachweis eines gesetzlichen Abschiebungsverbots aufgrund psychischer Erkrankungen gestellt werden. Aufgrund deren Unschärfe sind hohe Anforderungen an die Darlegung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots bei psychiatrischen Krankheitsbildern zu stellen. So sind etwa Angaben dazu, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden, erforderlich. Weiterhin soll das Attest über die Schwere der Krankheit aufklären und über die Behandlungsbedürftigkeit bzw. den bisherigen Verlauf der Behandlung, also Medikation und Therapie, Aufschluss geben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.9.2007 – 10 C 8.07 –, juris, Rn. 15). Dies geschieht vorliegend nicht in ausreichender Weise, indem letztlich unklar bleibt, worauf sich die Schlussfolgerung eines „Hinweises“ bezüglich einer Depression überhaupt gründet. Der Kläger zu 4 besitzt zwar nur noch eine funktionsfähige Niere, jedoch lässt sich aus den – mittlerweile ohnehin veralteten – ärztlichen Attesten der u ... vom 4. Mai 2016 und des V ... vom 25. Februar 2016 sowie vom 1. Juni 2016 nicht darauf schließen, dass es sich um eine lebensbedrohliche Erkrankung handele. Im Gegenteil: Ausweislich der Atteste erbringt die gesunde Niere des Klägers zu 4 insgesamt 97 % der Gesamtfunktionsleistung. Der Kläger zu 4 müsse zwar auf besondere Hygiene achten und die Funktionsfähigkeit der Niere sollte kontrolliert werden, jedoch sei weder eine Operation noch die Einnahme von Medikamenten nötig. Der Kläger zu 4 reichte auch auf gerichtliche Erinnerung bzw. trotz der Hinweise im ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 18. Mai 2020 keine weiteren (aktuellen) ärztlichen Atteste ein. IV. Die Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und die Befris-tung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß §§ 11, 75 Nr. 12 AufenthG sind rechtmäßig. Die festgesetzte Sperrfrist von 30 Monaten entspricht der ständigen Ver-waltungspraxis der Beklagten, ohne dass im vorliegenden Einzelfall Gründe für eine kürzere Befristung vorgetragen oder ersichtlich wären (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Kläger zu 3 und 4 haben insbesondere zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) noch keine qualifizierte Berufsausbildung im Bundesgebiet abgeschlossen, auch wenn dies im Falle des Klägers zu 4 nach dessen – nicht weiter belegten – erstmaligen Angaben in der mündlichen Verhandlung unmittelbar bevorstehe. Die vom Gericht festgestellten guten Kenntnisse der Kläger zu 3 und 4 im Hinblick auf die deutsche Sprache begründen ebenfalls noch kein aufenthaltsrechtlich beachtliches Rückkehrinteresse, dem im Rahmen der Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots Rechnung zu tragen wäre (vgl. insgesamt BVerwG, Urt. v. 7.9.2021 – 1 C 47.20 –, juris, Rn. 23, 26). Die Ausreisefrist ergibt sich auch § 38 AsylG. D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, wobei Gerichts-kosten nicht erhoben werden (§ 83b Abs. 1 AsylG). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Kläger begehren zuletzt noch die Gewährung internationalen Schutzes, hauptsächlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Weiter hilfsweise begehren sie die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der 1963 geborene Kläger zu 1 und die 1962 geborene Klägerin zu 2 sind verheiratet, die 1999 und 2001 geborenen Kläger zu 3 und 4 sind ihre Söhne. Die Kläger sind irakische Staatsangehörige arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Sie haben den Irak im September 2014 verlassen und reisten am 7. September 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 26. November 2015 ihre Asylanträge. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 20. April 2016 gab der Kläger zu 1 im Wesentlichen Folgendes an: Er habe nach dem Abitur Landwirtschaft studiert (ohne Abschluss) und anschließend von 1982-1999 im Landwirtschaftsministerium gearbeitet. Danach habe er eine Firma im Bereich Lebensmittelan- und -verkauf betrieben. Er sei nicht Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen politischen Organisation gewesen. Anfang 2011 hätten unbekannte Bewaffnete das Haus der Familie in Bayji gestürmt und sie geschlagen, insbesondere den Kläger zu 4, dessen eine Niere dabei massiv geschädigt worden sei. Nach 2011 habe es keine weiteren Vorfälle gegeben, von denen die Kläger persönlich betroffen gewesen seien. Aber die allgemeine Situation im Irak sei sehr gefährlich gewesen. Am 18. Juni 2014 hätten sie Bayji wegen des Einmarschs des Islamischen Staats (IS) verlassen. Sie hätten anschließend noch zwei Monate in Kirkuk und zwei bis drei Wochen in Shirgat gelebt, bevor sie ausgereist seien. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 20. April 2016 gab die Klägerin zu 2 im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe nach dem Abitur Medizin studiert und zwischen 1999 und 2005 in medizinischen Versorgungszentren in Bagdad gearbeitet. Anschließend sei sie wegen der Glaubenskriege gezwungen gewesen, mit den beiden älteren Söhnen der Familie nach Jordanien zu gehen, um dort zu arbeiten, während der Kläger zu 1 mit den beiden jüngeren Söhnen – den Klägern zu 3-4 – im Irak geblieben sei. 2011 sei auch sie in den Irak zurückgekehrt. Sie wisse nicht, warum und durch wen es zu dem Überfall auf die Familie 2011 gekommen sei. Seit dem Überfall habe es keine weiteren Vorfälle gegeben, von denen die Kläger persönlich unmittelbar betroffen gewesen seien. Bayji hätten sie wegen der Machtübernahme des IS am 18. Juni 2014 verlassen. Es habe kein konkretes Ereignis gegeben, das zur Ausreise 2014 geführt habe, aber die Sicherheitslage sei sehr schlecht gewesen. Nach Aufenthalten in Kirkuk für zwei Monate und Shirgat für zwei Wochen seien sie ausgereist. Sie sei nicht Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen politischen Organisation gewesen. Mit Bescheid vom 15. Mai 2017 erkannte die Beklagte den Klägern weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, drohte ihnen die Abschiebung in den Irak 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt unter anderem an, dass aus dem einzigen konkreten Vorfall gegenüber den Klägern – dem Überfall 2011 – nicht auf eine Verfolgung der Kläger geschlossen werden könne. Diese hätten zudem ausreichend Möglichkeiten, ihren Lebensunterhalt im Irak zu bestreiten. Die Erkrankung des Klägers zu 4 begründe kein Abschiebungsverbot mangels hinreichender Schwere bzw. zu erwartender Verschlechterung im Falle einer Abschiebung. Mit ihrer am 22. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klageschrift verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen ergänzend im Wesentlichen Folgendes vor: Die Anhörung beim Bundesamt sei mangelhaft erfolgt, da die aus den Kurdengebieten stammende Dolmetscherin den Klägern mitgeteilt habe, dass ihre Familie unter dem Regime von Saddam Hussein gelitten habe, so dass die Kläger Einzelheiten ihrer Verfolgungsgeschichte – teils auch auf Anraten der Dolmetscherin hin – nicht offenbart hätten. Infolge ihres Hasses auf das ehemalige Regime und aufgrund ihrer mangelhaften Kenntnisse des Hocharabischen habe die Dolmetscherin zudem nicht ordentlich übersetzt. Tatsächlich seien die Kläger zu 1 und 2 als Staatsbedienstete jeweils Mitglieder der Baath-Partei gewesen. Die Klägerin zu 2 habe von 1999 bis 2002 in einem staatlichen Gesundheitszentrum gearbeitet. Der Kläger zu 1 habe ab 1982 bei der Spezialsicherheit des Präsidialbüros gearbeitet und sei 1989 in das Präsidialbüro gewechselt, wo er 1994 zum Direktor befördert worden sei. Er sei für die Organisation der Sicherheitskräfte (Begleitpersonal) für die politische Führung und deren Gäste verantwortlich gewesen, an politischen Entscheidungen sei er hingegen nicht beteiligt gewesen. Er habe seine Tätigkeit beendet, als Saddam Hussein gestürzt worden sei. Die gesamte Familie sei anschließend noch 2003 nach Jordanien geflohen. In der Hoffnung auf eine verbessere Sicherheitslage und politische Situation sei die Familie 2011 in den Irak zurückgekehrt. Nur wenige Tage nach der Rückkehr seien schiitische Milizangehörige in ihre Wohnung eingedrungen, hätten randaliert und sie als Sunniten, Baath-Mitglieder und Unterstützer von Saddam Hussein beschimpft sowie den Kläger zu 4 massiv an der Niere verletzt. Die Familie sei daher nur elf Tage nach der Rückkehr in den Irak wieder nach Jordanien ausgereist. Im Sommer 2014 seien die Kläger erneut zurückgekehrt, da sie darauf hofften, dass sich die Sicherheitslage im Irak beruhigt hätte und da sie finanzielle Angelegenheiten für das Studium der beiden älteren Söhne und für eine etwaige dauerhafte Ausreise hätten regeln wollen. Die Hoffnung auf einen Frieden im Irak hätte sich aber schnell zerschlagen. Infolge der Besetzung durch den IS hätten sie Bayji nach kurzer Zeit im Juni 2014 verlassen müssen und seien nach Aufenthalten in Kirkuk und Shirgat im September 2014 in die Türkei ausgereist. Bei einer Rückkehr drohe den Klägern infolge der Mitgliedschaft der Kläger zu 1 und 2 in der Baath-Partei sowie der Regierungstätigkeit des Klägers zu 1 Verfolgung durch staatliche und nichtstaatliche Stellen. Zudem engagiere sich der Kläger zu 1 exilpolitisch und sei daher bei einer Rückkehr gefährdet. So habe er als Mitglied des Vereins „I ... “ im Oktober 2019 eine Versammlung anlässlich der damaligen Massenproteste im Irak mitorganisiert. Von dieser Demonstrationsteilnahme hätten Mitarbeiter der irakischen Botschaft Kenntnis erlangt und dies sei auch medial festgehalten worden. Ferner habe der Kläger zu 1 – zuletzt 2019 – zwei Mal Veranstaltungen zum Gedenken an Saddam Hussein in Berlin organisiert. Im Irak lebten weiterhin Cousins und Cousinen sowie ein Bruder des Klägers zu 1 (u.a. in Erbil, Kirkuk und Bayji) sowie zwei Brüder und eine Schwester der Klägerin zu 2 (im Umfeld von Bagdad). Infolge ihrer durch verschiedene Unterlagen belegten gesundheitlichen Einschränkungen stehe den Klägern zudem ein Abschiebungsverbot zu. Nachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung ihre Klage, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigte gerichtet war, zurückgenommen haben, beantragen sie zuletzt noch, unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Mai 2017 die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, sowie weiter hilfsweise zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen von Abschiebungsverboten hinsichtlich des Iraks vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Es sei nicht feststellbar, dass ehemalige Mitglieder der Baath-Partei systematisch verfolgt würden. Zudem begründeten die eingereichten Unterlagen kein Abschiebungsverbot wegen schwerwiegender Erkrankungen. Mit Beschluss vom 18. Mai 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat den Beteiligten die der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Ausländerakten der Kläger und den beigezogenen elektronischen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind. Das Gericht hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen des Ergebnisses der Befragung und der weiteren Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.