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Beschluss

26 K 78/22

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0602.26K78.22.00
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Leitsätze
Das Verwaltungsgericht Berlin ist für Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte eines zur Betreuung des Zentralen Innovationsprogramms Mittelstand (ZIM) von einem Bundesministerium Beliehenen örtlich zuständig.(Rn.5)
Tenor
Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich zuständig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Verwaltungsgericht Berlin ist für Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte eines zur Betreuung des Zentralen Innovationsprogramms Mittelstand (ZIM) von einem Bundesministerium Beliehenen örtlich zuständig.(Rn.5) Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich zuständig. I. Die in Hessen ansässige Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte einen Zuwendungsbescheid zum Teil zurücknahm und einen Betrag zurückforderte. Die Beklagte ist die AiF Projekt GmbH, die vom Bundesministerium für Wirtschaft beliehen wurde, um bestimmte Projekte des Zentralen Innovationsprogramms Mittelstand (ZIM) zu betreuen. Sie hat ihren Sitz in Berlin. Die Klägerin rügt die örtliche Zuständigkeit des gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid angerufenen Gerichts, hält das Verwaltungsgericht Wiesbaden für örtlich zuständig und verweist dazu auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2020 – 6 K 27/20 –. Die Beklagte verteidigt ihre Rechtsbehelfsbelehrung und bezieht sich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. September 2013 – VG 4 K 147.12 –. II. Die Rüge der Klägerin macht es nötig, vorab über die örtliche Zuständigkeit zu entscheiden. Denn § 83 Satz 1 VwGO lässt für die örtliche Zuständigkeit die §§ 17 bis 17b GVG entsprechend gelten. Nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG hat das Gericht vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtswegs (hier die örtliche Zuständigkeit) rügt. Die Rüge ist aber unbegründet. Das angerufene Verwaltungsgericht ist nach § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO örtlich zuständig. Denn die Beklagte ist eine Bundesbehörde im Sinne dieser Norm und hat ihren Sitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Berlin (§ 5 Satz 2 JustBln). Das schließt die Anwendung von § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, auf den sich die Klägerin beruft, aus. Entscheidend für die örtliche Zuständigkeit ist hier, ob man einen von einem Bundesministerium Beliehenen als Bundesbehörde im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO ansieht. Die 26. Kammer bejaht das mit den Überlegungen der 4. Kammer des angerufenen Verwaltungsgerichts im bezeichneten Beschluss, die durch die des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nicht aus dem Feld geschlagen werden. Das Gericht teilt den methodischen Ansatz des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Juris Rn. 14). Weder der Wortlaut noch die danach angeführten Argumente sind zwingend, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf wohl mit seiner Wortwahl anerkennt („deutet … an“, „bleibt … offen“, „deutet“, „legt es nahe“). Insbesondere der Wortlaut lässt beide Auslegungen zu. Das Argument, dass § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO auch bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts aufzählt, was schwer nachvollziehbar wäre, weil diese bei einem funktionalen Verständnis ohnehin erfasst wären (Juris Rn. 30), verliert arg an Gewicht, wenn man annimmt, dass der Gesetzgeber nicht in rechtstheoretischen Kategorien (Behörde im funktionalen oder organisatorischen Sinn) dachte, sondern eine Zweifel ausschließende Formulierung wählen wollte. Anderenfalls wäre gut vorstellbar gewesen, dass bei der bloßen Verwendung des Begriffs „Bundesbehörde“ streitig geworden wäre, ob auch bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts dazu zählen. Das systematische Argument, § 52 Nr. 3 VwGO regle den Regelfall, § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO ausgewählte Fälle, weshalb der Behördenbegriff in § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO im weitesten Sinne zu verstehen sei (Juris Rn. 34), ist kein starkes. Man kann ihm zustimmen und dennoch zu den mit „Bundesbehörde“ gemeinten ausgewählten Fällen die von einem Bundesministerium Beliehenen zählen. Nicht stärker ist die Argumentation mit § 99 Abs. 2 Satz 2 VwGO (Juris Rn. 37). Abgesehen davon, dass es nicht zwingend ist, einen Begriff in einem Gesetz stets im selben Sinn zu verstehen, verkürzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf den in § 99 Abs. 2 Satz 2 VwGO maßgeblichen Begriff auf „Bundesbehörde“. Es geht aber um eine „oberste Bundesbehörde“, zu denen man Beliehene gewiss nicht zählte. Die Argumentation mit Sinn und Zweck der Norm (Juris Rn. 51) ist ebenfalls schwach und könnte gleichermaßen für die hier vertretene Auffassung angeführt werden. Auch auf der Grundlage der hier vertretenen Auffassung ist eindeutig und klar, dass das Verwaltungsgericht Berlin für Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte eines zur Betreuung des ZIM-Programms von einem Bundesministerium Beliehenen örtlich zuständig und der gesetzliche Richter ist. Die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf vorgenommene teleologisch-systematische Betrachtung (Juris Rn. 55) ist unergiebig. Es mag sein, dass man im Einzelfall keine „durchgreifenden Gründe“ für eine Konzentration von Verfahren bei einem Gericht erkennt. Das hindert den Gesetzgeber nicht, sie gleichfalls vorzusehen. Die Wertung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, dass die Entstehungsgeschichte das von ihm vertretene Verständnis des Begriffs „Bundesbehörde“ in § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO bestätige (Juris Rn. 61), teilt das Gericht nicht. Dem Zitat bei der Randnote 66 mag man entnehmen, dass man damals daran interessiert war, den „Bundesoberbehörden der Wirtschafts- und Ernährungsressorts die Möglichkeit“ zu geben, „die fast ausnahmslos auf spezialrechtlichen Vorschriften beruhenden Verfahren bei einem Gericht durchzuführen“. Dieses beschränkte Ziel gelangte aber nicht in das Gesetz. Statt nur „Bundesoberbehörden der Wirtschafts- und Ernährungsressorts“ aufzuführen, spricht die Norm von einer Bundesbehörde oder von bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts. Seine Wertung, es habe mit seinen Ausführungen dargestellt, dass „der Gesetzgeber bewusst im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses davon abgesehen habe, umfassende gerichtliche Zuständigkeitskonzentrationen zu schaffen“ (Juris Rn. 83), kann man teilen, ohne damit zur Auffassung zu gelangen, dass Beliehene keine Bundesbehörden im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO sind. Die aufgezeigten Schwächen der Argumentation des Verwaltungsgerichts Düsseldorf machen die hier vertretene nicht stark. Doch liegt das am auszulegenden Gesetz und dem dazu vorgefundenen Material. Der Gesetzgeber nimmt aber den durch das auslegungsbedürftige Merkmal geschaffenen Zustand hin, der im Falle der Deutschen Akkreditierungsstelle und der Beliehenen zum ZIM-Programm seit Jahren zu einer örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin führt. Einen zwingenden Grund, davon abzuweichen, zeigt das Verwaltungsgericht Düsseldorf, das wohl über einen eher seltenen Fall zu entscheiden hatte, nicht auf. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).