Urteil
26 K 529.19
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0225.26K529.19.00
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Tenor
Das Verfahren wird in Bezug auf 40,88 Euro eingestellt.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird in Bezug auf 40,88 Euro eingestellt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Die teilweise Einstellung des Verfahrens gebietet § 93 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Über die Klage hat infolge des Beschlusses vom 16. November 2021 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden. Die Klage ist zulässig. § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG schreibt vor, dass vor allen Klagen (aus dem Beamtenverhältnis) ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen ist. Damit ist das mit einem Widerspruch einzuleitende Verfahren gemeint (§ 69 VwGO), das durch einen Widerspruchsbescheid abzuschließen ist, wenn die Behörde ihm nicht abhilft (§§ 72, 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Den Widerspruchsbescheid hat nach § 54 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG die oberste Dienstbehörde zu erlassen. Der Kläger erhob Widerspruch, jedoch erließ die oberste Dienstbehörde keinen Widerspruchsbescheid, obgleich die Ausgangsbehörde dem Widerspruch nur teilweise abhalf. In der mündlichen Verhandlung hat nicht festgestellt werden können, dass es eine allgemeine Übertragungsanordnung nach § 54 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG zugunsten der Ausgangsbehörde gibt. Mangelt es danach an dem nötigen Widerspruchsbescheid, dann ist die Klage abweichend von § 68 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig (§ 75 Satz 1 VwGO). Einen sachlichen Grund für das Ausbleiben der dann nötigen Entscheidung über den restlichen Widerspruch gibt es nicht. Die Klage ist aber unbegründet. Der versagende Teil des Bescheids ist rechtmäßig, weil es für den geltend gemachten weitergehenden Anspruch keine Grundlage gibt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Beamtenrecht enthält keine Regelung, wonach einem Forstamtmann, der mit der jagdlichen Nachsuche betraut ist, Aufwendungen für eine Korrektionsschutzbrille in Höhe von 623,60 Euro zu erstatten sind. Jedoch bestimmt die Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/391/EWG), dass der Arbeitgeber die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Bereitstellung der erforderlichen Mittel zu treffen hat (Art. 6 Abs. 1 Satz 1). Dabei dürfen die Kosten für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen auf keinen Fall zu Lasten der Arbeitnehmer gehen (Art. 6 Abs. 5). Eine Einzelrichtlinie in Bezug auf mit der jagdlichen Nachsuche betraute Arbeitnehmer gibt es nicht. Die im Bescheid vom 28. Juni 2019 angeführte Richtlinie des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (90/270/EWG) ist hier offensichtlich nicht einschlägig, weil der Kläger den Tieren nicht am Bildschirm nachsuchen soll, sondern im Freien. Die hier einschlägige Richtlinie setzte der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) um. Es gilt nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG auch für Beamte, jedenfalls nach § 74 Abs. 4 Satz 1 LBG auch für Landesbeamte wie den Kläger. § 3 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen. Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Gestützt auf die Verordnungsermächtigung des Arbeitsschutzgesetzes und in Ausführung der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/656/EWG) erging die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-BV). Jedenfalls in Zusammenschau mit § 3 Abs. 1 ArbSchG ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber eine persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen hat, worunter jede Ausrüstung zu verstehen ist, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen (§ 1 Abs. 2 PSA-BV). Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Beschäftigten individuell passen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 PSA-BV). Mit diesen Regelungen verträgt es sich, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten nicht die persönliche Schutzausrüstung beschafft und zur Verfügung stellt, sondern den Beschaffungsvorgang dem Beschäftigten überlässt und ihn dann nur von den Kosten freistellt. Kostenerstattung ist das Surrogat für einen etwa vorgesehenen Anspruch auf Sachausstattung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 2003 – BVerwG 2 C 2.02 -, Juris Rn. 12). Das setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber (hier Dienstherr/Beklagte) dem Beschäftigten eine bestimmte Sachausstattung zur Verfügung stellen will. Ausgangspunkt dafür hat die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zu sein. Auf sie gestützt hat der Arbeitgeber festzulegen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. August 2019 – 1 ABR 6/18 -, Juris Rn. 38, und Beschluss vom 28. März 2017 – 1 ABR 25/15 -, Juris Rn.22). Entgegen der in der mündlichen Verhandlung zur Erörterung gestellten Ansicht fehlt es hier an einer Festlegung der Dienstbehörde, dass die streitige Korrektionsschutzbrille eine erforderliche Maßnahme des Arbeitsschutzes ist. Abgesehen von der in der mündlichen Verhandlung erwähnten Unwirksamkeit der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Gefährdungsbeurteilung trifft es zu, dass ihr nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass jeder Nachsucher mit einer Schutzbrille, die im Falle von Fehlsichtigkeit eine Korrektionsschutzbrille sein müsste, ausgestattet werden soll. Das mag nicht daran liegen, dass die erforderliche Maßnahme nicht in der Gefährdungsbeurteilung bestimmt werden muss. Jedenfalls aber ist die gewählte Formulierung in der Tat offen. Die betriebsärztliche Stellungnahme vom 4. Mai 2018 ist nur als eine ärztliche Empfehlung zu verstehen. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zu treffen. Eine Delegation dieser Entscheidung auf den betriebsärztlichen Dienst sieht das Arbeitsschutzgesetz nicht vor. Es steht nicht im Raum, dass der Beklagte eine derartige Delegation vornahm. Denkbar mag sein, dass ein Beschäftigter nicht nur Anspruch auf eine Gefährdungsbeurteilung hat (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. August 2008 – 9 AZR 1117/06 -, Juris), sondern auf danach erforderliche Schutzmaßnahmen. Dann hätte er aber – insbesondere unter Berücksichtigung der Wertung des § 54 Abs. 2 BeamtStG – den darauf gerichteten Anspruch bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Daran fehlt es hier. Selbst wenn man aber einem Beamten im Falle des Unterbleibens erforderlicher Schutzmaßnahmen die Befugnis zuerkannte, ohne vorherige Verfolgung des Primäranspruchs im Wege der Selbsthilfe die Schutzmaßnahme selbst zu beschaffen/vorzunehmen und nur – wie hier – einen Sekundäranspruch geltend zu machen, setzte das voraus, dass die selbst beschaffte persönliche Schutzausrüstung die erforderliche Maßnahme zur Abwehr einer Gefährdung bei der Tätigkeit ist. Das ist unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung nicht feststellbar. Der pflichtbewusste, besonders um- und vorsichtige Kläger hat zwar einleuchtend und - vom kundig vertretenen Beklagten unbestritten - Gefährdungen konkret beschrieben und ebenso einleuchtend aufgezeigt, dass er mit der Brille, der einzig von ihm genutzten Zieleinrichtung und dem vom Beklagten zur Verfügung gestellten Helm allen möglichen Gefährdungen wirkungsvoll begegnen kann. Doch hat er damit ein Optimum an Schutzmaßnahmen beschrieben. Dies zu leisten, verpflichtet § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG den Arbeitgeber aber nicht. Er kann sich auf erforderliche Maßnahmen beschränken, also solche, die unterhalb des Optimums bleiben. Das Eine oder das Andere zu bestimmen, hängt von den jeweiligen Gegebenheiten ab, wozu auch Wahrscheinlichkeit und Ausmaß von Gefährdungen gehören (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. August 2019, a.a.O., Rn. 33). Das Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ermöglicht nicht die Feststellung, dass die vom Beklagten gestellte Schutzausrüstung unzureichend ist und nur ergänzt um eine Korrektionsschutzbrille den erforderlichen Schutz bietet. Tragend für diese Einschätzung ist einmal, dass neben dem Kläger andere (brillentragende) Beschäftigte die Nachsuche ausüben, ohne den Bedarf nach einer Korrektionsschutzbrille angemeldet zu haben. Des Weiteren kommt dem unstrittigen Umstand Bedeutung zu, dass die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung die vom Beklagten gestellte Schutzausrüstung nicht beanstandet. Und schließlich hat der Kläger keine eigene Gefährdung beschrieben, der er bis 2018 durch die vom Beklagten gestellte Schutzausrüstung ausgesetzt war. Als Auslöser für die Beschaffung der streitigen Brille hat er angegeben, einen Ast übersehen und deshalb mit einem Schuss getroffen zu haben. Damit ist zwar die Notwendigkeit einer Brille aufgezeigt, die seine Fernsicht verbessert, nicht aber die einer Korrektionsschutzbrille. Sollte es trotz der eingehenden Regelungen zum Arbeitsschutz und trotz § 74 Abs. 4 Satz 1 LBG noch auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht ankommen (§ 45 BeamtStG), bietet sich kein Ansatz dafür, dass dem Kläger Kosten für die Anschaffung einer mehr als erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung erstattet werden müssten. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 564 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um eine weitere Erstattung von Aufwendungen für eine Korrektionsschutzbrille. Bei einer Korrektionsschutzbrille handelt es sich um eine Kombination aus einer Schutzbrille, einer persönlichen Schutzausrüstung, und einer Korrektionsbrille zum Ausgleich von Fehlsichtigkeit. Der Kläger übt als Forstamtmann die Funktion eines Revierleiters aus. Zu seiner Tätigkeit gehört die Nachsuche bei Jagden. Darunter wird das Aufspüren und gegebenenfalls Erlegen von verletztem Wild auch in unwegsamem Gelände verstanden. Pro Jahr finden etwa 150 Nachsuchen statt. Auf den Kläger entfallen davon etwa 10%, der Rest auf Kollegen von ihm. In einem Entwurf einer Gefährdungsbeurteilung für die Nachsuche sind auch Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen darunter Schnitte, Risse, Abrieb, Abschürfungen etwa durch Äste aufgeführt. In einer Spalte „Maßnahmen“ hieß es: „Spezielle PSA für Nachsucheführer: Helm inkl. Gesichtsschutz (Visier/separate Brille, ggf. Korrektionsschutzbrille)“. Eine Betriebsärztin attestierte dem Kläger unter dem 4. Mai 2018, dass ihm aus arbeitsmedizinischer Sicht eine geeignete Korrektionsschutzbrille zur Verfügung zu stellen sei. Der Kläger, der anders als seine Kollegen eine militärische Zieloptik ohne optische Bildkorrektur benutzt, beschaffte sich eine derartige Brille und zahlte für die Fassung 199 Euro und die beiden Bifokalgläser-Kunststoff, höherbrechend, Super ET Hartschicht jeweils 212,30 Euro (zusammen 623,60 Euro). Im Juni 2018 beantragte er beim Beklagten, dass jener diese Kosten übernehme. Mit Bescheid der Berliner Forsten vom 28. Juni 2019 erstattete der Beklagte dem Kläger 59 Euro für eine Korrektionsschutzbrille als einfachste und kostengünstigste Ausführung einer Nahcomfortbrille mit entspiegelten Gläsern. Zur Begründung führte er an, dass er mit einem Optiker eine Abrede getroffen habe, wonach dort Bildschirmarbeitsbrillen zu diesem durch einen behördlichen Gutschein abgedeckten Preis erworben werden können. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Unter dem 9. September 2019 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid der Berliner Forsten, mit dem er dem Kläger weitere 40,88 Euro erstattete und darüber belehrte, dass dagegen Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig sei. Der Kläger hat am 10. Oktober 2019 Klage erhoben. Er wiederholt sein Widerspruchsvorbringen und macht weiter geltend: Der für die Nachsuche nötige Schutz könne nicht allein durch ein Visier, das er auch benutze, gewährleistet werden. Die Korrektionsschutzbrille sei für ihn und die Nachsuchenarbeit konzipiert worden. Anders als bei anderen im jagdlichen Einsatz befindliche Personen, die (wie inzwischen auch er) Brillenträger seien, benötige er wegen der militärischen Zieloptik ohne optische Bildkorrektur zum Scharfsehen eine (Korrektionsschutz-) Brille. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Klageschrift (Bl. 1 bis 10 d. A.) und die Schriftsätze vom 5. Juni 2020 (Bl. 63 bis 69 d. A.) und vom 15. Oktober 2020 (Bl. 77 bis 82 d. A.) verwiesen. Der Kläger beantragt nach teilweiser Klagerücknahme, den Bescheid der Berliner Forsten vom 28. Juni 2019 und seinen Änderungsbescheid vom 9. September 2019 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, eine weitere Kostenerstattung für die Korrektionsschutzbrille in Höhe von (623,60 – 59,00 – 40,88 =) 526,72 Euro festzusetzen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Dem Kläger sei durch die eigenmächtige Beschaffung der Korrektionsschutzbrille kein entsprechender Aufwendungsersatzanspruch entstanden. Er – der Beklagte – habe die dem Kläger drohenden Gefahren durch anderweitige Schutzmaßnahmen hinreichend beseitigt, indem er ihm – wie seinen nachsuchenden Kollegen - eine von der Unfallversicherung unbeanstandete umfangreiche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 27. Januar 2020 (Bl. 47 bis 49 d. A.) und vom 30. Juli 2020 (Bl. 70 d. A.) Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. November 2021 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Verwaltungsvorgang hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.