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Urteil

26 K 622.19

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0430.26K622.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Über die Klage kann der Einzelrichter nach Übertragung der Sache (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der wörtlich in der Klageschrift gestellte Antrag erscheint zwar nicht hinreichend bestimmt. Er kann aber nach der Antwort des Klägers vom 9. Januar 2020 auf den mit der Eingangsbestätigung erteilten gerichtlichen Hinweis dahingehend ausgelegt werden (§ 88 VwGO), dass der Kläger sich (nur) gegen die Ablehnung seines Antrags auf eine einjährige Förderung für Produktionsorte für das Jahr 2020 wendet und diese im Wege der Versagungsgegenklage erhalten möchte. 1. Die in dieser Auslegung als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 6. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); er hat keinen Anspruch auf die begehrte Förderung. Zweifel an der Verwaltungsaktqualität der per E-Mail übermittelten Ablehnung des Antrags auf eine einjährige Förderung für Produktionsorte für das Jahr 2020 bestehen nicht. Ein Verwaltungsakt kann auch elektronisch erlassen werden (§ 37 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung), ohne dass die Verwaltungsaktqualität von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 3a VwVfG abhängt. Eines Vorverfahrens bedurfte es gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht. Es besteht keine gesetzliche Anspruchsgrundlage für Zuwendungen der Kulturförderung im Land Berlin. Die Förderung steht vielmehr im Ermessen des Beklagten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung). Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine gesetzliche Regelung der einzelnen Fördervoraussetzungen nicht erforderlich. Die Ausweisung der entsprechenden Mittel in den Haushaltsgesetzen bzw. Haushaltssatzungen berechtigt in Verbindung mit Verwaltungsvorschriften, Förderungs- oder Zuwendungsrichtlinien zur Subventionsgewährung (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Oktober 2003 – 9 S 1858/03 – juris Rn. 5). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes – GG –, welche keinen Anspruch auf finanzielle Förderung vermittelt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Oktober 2003, a.a.O., Rn. 4; VG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2021 – 9 A 35/19 – juris Rn. 47). Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung kann sich nur aus einer durch den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) begründeten Selbstbindung der Verwaltung ergeben. Werden die Leistungsvoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Verwaltungsvorschriften geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften angewendet werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 14. September 2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9). Maßgeblich für die Entstehung einer Selbstbindung ist dabei die tatsächliche Handhabung in der Verwaltungspraxis. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9). Ein gerichtlich geltend machbarer Anspruch auf Leistungen kann nach diesen Grundsätzen nur dann entstehen, wenn die in der Verwaltungsvorschrift dargelegten Voraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Praxis positiv verbeschieden werden. Im Übrigen kann bei einer ermessensfehlerhaften Ablehnung ein Anspruch auf Neubescheidung bestehen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger weder einen unmittelbaren Anspruch auf die begehrte Förderung, noch auf Neubescheidung seines Fördermittelantrags. Die Förderung der darstellenden Künste richtet sich im Land Berlin nach den „Verwaltungsvorschriften zur Förderung von privatrechtlich organisierten Theatern und Produktionsorten, Gruppen sowie Einzelkünstlerinnen und -künstlern des Tanzes, der darstellenden und performativen Künste in Berlin“ vom 22. Oktober 2019 – VV –, die auf den Internetseiten der Senatsverwaltung für Kultur und Europa veröffentlicht sind. Die hier maßgebliche einjährige Förderung für Produktionsorte ist in §§ 14, 15 VV geregelt. Danach holt die Bewilligungsstelle für die Entscheidung in der Regel zuvor eine Stellungnahme der Jury nach § 19 VV ein (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VV). Diese gibt Empfehlungen für die Entscheidung über die beantragte Förderung dem Grunde und dem Umfang nach (§ 19 Abs. 4 Satz 2 VV). Die letztendliche Entscheidung trifft die Bewilligungsstelle (§ 15 Abs. 2 Satz 1 VV). a) Es ist nicht erkennbar, dass nach der Verwaltungsvorschrift und der darauf beruhenden Verwaltungspraxis die Voraussetzungen für eine Selbstbindung des Beklagten eingetreten sein könnten, die zu einem Anspruch auf Bewilligung der beantragten Förderung führen würde. Schon nach dem Vorbringen des Klägers ist nicht ersichtlich, dass Anträge auf einjährige Förderung in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit stets positiv beschieden worden sind. b) Ermessensfehler, die zu einem Neubescheidungsanspruch führen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Klarstellend sei zunächst darauf hingewiesen, dass es sich nicht um ein Vergabeverfahren im (vergabe-)rechtlichen Sinn handelt. Das von dem Beklagten in seiner Verwaltungsvorschrift niedergelegte Verfahren und die in der Praxis angewandten Kriterien verstoßen nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht keine Rechtspflicht, detaillierte Kriterien aufzustellen, nach denen eine exakte Rangfolge der Anträge ermittelt werden kann. Ebenso wenig besteht eine Rechtspflicht zu einer bestimmten Verteilung der Fördergelder, insbesondere auch nicht im Hinblick auf eine möglichst gleichmäßige Förderung aller Bewerber. Der Zuwendungsgeber ist vielmehr bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. März 2021 – 10 LC 203/20 – juris Rn. 35 m.w.N.) Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1.17 – juris Rn. 18. m.w.N.) darf der Staat zwar seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht „willkürlich“ verteilen: Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. So liegt es hier. Die Vorgabe in § 14 Abs. 1 VV, dass Produktionsorten eine einjährige Förderung nach Maßgabe ihres programmatischen Profils gewährt werden kann, hält sich innerhalb des dargestellten rechtlichen Spielraums. Unbeachtlich ist dabei im vorliegenden Fall, dass und welche anderen Voraussetzungen für eine Förderung hätten aufgestellt werden können. Das programmatische Profil stellt bei der Förderung darstellender Künste ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium dar. Soweit damit eine Bewertung (auch) der künstlerischen Qualität verbunden ist, ergibt sich hieraus nichts anderes. Im Bereich der Förderung von Kunst und Kultur ist die künstlerische Qualität ein akzeptiertes Auswahlkriterium (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2021 – 9 A 35/19 – juris Rn. 38). Der Schwierigkeit einer Bewertung dieser Qualität trägt der Beklagte gerade durch die Einsetzung einer Jury aus mindestens fünf Mitgliedern Rechnung, die mit dem Tanz sowie den darstellenden und performativen Künsten aller Genres in Berlin vertraut sein müssen, auf Grund eigener Beobachtungen die Berliner Szene in allen für die Förderung in Betracht kommenden Bereichen kennen und begutachten können (§ 19 Abs. 1 Satz 1 VV). Eine fehlende Neutralität dieser Jury ist nicht ersichtlich. Dass für die Berufung Vorschläge der Berliner Theater und Produktionsorte, Gruppen bzw. ihrer Interessenverbände eingeholt werden (§ 19 Abs. 2 VV), stellt dies nicht in Frage, sondern erscheint zur Absicherung der inhaltlichen Vertrautheit mit dem geförderten Bereich sachgerecht. Hieraus möglicherweise entstehenden Interessenkonflikte wird mit der Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 VV, wonach eine Erklärung zu möglichen Interessenkonflikten im Einzelfall für jedes Antragsverfahren abgegeben werden muss und bei dauerhaften Interessenkonflikten die Jurymitgliedschaft mit sofortiger Wirkung endet, begegnet. Das dies generell oder im konkreten Verfahren unzureichend sein sollte, ist weder erkennbar, noch ergibt es sich aus den vom Kläger vorgebrachten Umständen. Eine unabhängige Bewertung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Mitarbeiter des Beklagten unterstützende Funktion für die Jury ausüben und deren Sitzungen moderieren. Nach Überzeugung des Gerichts erscheint dies im Gegenteil zum einen zur Sicherung eines fairen, an den maßgeblichen Kriterien orientieren Verfahrens sachgerecht. Zum anderen ist es schon aus logistischen Gründen gerechtfertigt. Eine Einzeldokumentation der Beratungen sowie eine ausführliche Begründung der jeweiligen Einzelentscheidungen sind nicht geboten. Die standardisierten insgesamt 29 möglichen Ablehnungsgründe, die in tabellarischer Form als Beratungsprotokoll festgehalten werden, stellen eine Nachprüfbarkeit der Entscheidung hinreichend sicher. Konkrete Verstöße gegen das vom Beklagten eingerichtete und praktizierte Verfahren sind weder vorgetragen noch erkennbar. Gleiches gilt für die Einhaltung der aufgestellten Kriterien. Dass die Klägerin die künstlerische Qualität ihres eigenen Angebots anders einschätzt, als die vom Beklagten eingesetzte Jury, führt zu keinem anderen Ergebnis. Anhaltspunkte dafür, dass andere, nicht sachgerechte Kriterien für die Entscheidung maßgeblich gewesen sein sollten, wie von dem Kläger gemutmaßt, lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. c) Selbst wenn man entgegen dem Schriftsatz des Klägers vom 9. Januar 2020 davon ausginge, dass auch die versagte zweijährige Basisförderung Gegenstand der Verpflichtungsklage sein sollte – was den dortigen Angaben nicht zuletzt aufgrund der ansonsten damit verbundenen erheblichen Erhöhung des Streitwerts nicht im Wege der gerichtlichen Auslegung angenommen werden kann – würde sich nichts anderes ergeben. Diesbezüglich wäre die Klage zwar ebenfalls als Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere mangels Rechtsbehelfsbelehrung nicht verfristet (§ 58 Abs. 2 VwGO), aber aus entsprechenden Gründen unbegründet. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 der BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 78.370,40 Euro festgesetzt. Da die Klägerin entgegen der vorläufigen Würdigung bei Klageeingang nicht bloß eine Neubescheidung beantragt, sondern nach Auslegung ihres Klageantrags die im Verwaltungsverfahren beantragte einjährige Förderung geltend macht, war der Wert des Streitgegenstandes entsprechend herauszusetzen. Der Kläger begehrt eine Förderung für Produktionsorte der darstellenden Künste. Der Kläger ist ein Verein, der ein privates Puppentheater für Kinder im Alter von 3-8 (maximal 12) Jahren mit eigener Spielstätte betreibt. Er beantragte mit am 1. Januar 2018 beim Beklagten eingegangenen Formular eine Konzeptförderung für die Jahre 2020-2023. Mit Gutachten vom 30. November 2018 erfolgte durch die von dem Beklagten eingesetzte Kommission eine Empfehlung für die Vergabe der Konzeptförderung, welche den Kläger nicht berücksichtigte. Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass sein Antrag an die betreffende Stelle für die zweijährige Basisförderung für Präsentations- und/oder Produktionsorte weitergeleitet werde und hierfür als fristgerecht eingegangen gelte. Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 passte der Kläger seinen Antrag entsprechend an. Mit E-Mail vom 28. Mai 2019 informierte der Beklagte den Kläger über die Ablehnung seines Antrags auf eine zweijährige Basisförderung. Am 30. Juni 2019 beantragte der Kläger eine einjährige Förderung für Produktionsorte für das Jahr 2020. Mit E-Mail vom 6. November 2019 teilte der Beklagte ihm mit, dass die in die Auswahl eingeschaltete Jury sich unter insgesamt 18 Antragstellern vor dem Hintergrund der tatsächlichen Mittelausstattung für sieben andere Produktionsorte ausgesprochen habe. Mit seiner am 6. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Beklagte verstoße gegen das Gleichheitsgebot und greife in die Freiheit der Kunst und die Wettbewerbsfreiheit ein. Der in der Leistungsverwaltung bestehende Gesetzesvorbehalt werde nicht eingehalten. Das Vergabeverfahren verstoße gegen das Willkürverbot. Die eingesetzte Jury dokumentiere die Gründe für ihre Entscheidung nicht. Es sei geboten, klar definierte und vorab bekanntgegebene Kriterien für die Förderung zugrunde zu legen, deren Gewichtung festgelegt werde und bei denen zu jedem Kriterium ein Erfüllungsgrad ermittelt werden würde. Aus der Summe der Erfüllungsgrade müsse eine Rangfolge der Bewerber ermittelt werden, wobei jede Bewertung zu begründen sei. Die aktuelle Verteilung der Fördermittel sei unfair. Das praktizierte Verfahren genüge aus Gründen fehlender Neutralität des Beklagten und Nähe zu Begünstigten rechtsstaatlichen Anforderungen nicht. Andere Antragsteller erhielten die Möglichkeit, an der Erstellung der Ausschreibung mitzuwirken. Im Übrigen bespreche der Beklagte das Förderverfahren in dem Arbeitskreis Kinder- und Jugendtheater mit Vertretern geförderter Privattheater. Die Bewertung der künstlerischen Qualität durch eine Jury verstoße gegen die in Art. 5 des Grundgesetzes garantierte Freiheit der Kunst. Die Jury könne ihre Beratungen nicht vertraulich durchführen, weil nach deren Geschäftsordnung jeweils Mitarbeiter des Beklagten anwesend seien. Damit sei eine unabhängige und freie Diskussion faktisch ausgeschlossen. Die geringere künstlerische Qualität könne nicht der wahre Grund für die Ablehnung sein. Das Fehlen finanzieller Maßstäbe und Kriterien für die Antragstellung stelle einen weiteren grundsätzlichen Mangel des Vergabeverfahrens dar. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm Fördermittel in angemessener Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat den Ablauf des Entscheidungsverfahrens detailliert dargestellt. Der Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig und verstoße insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das Verfahren verstoße nicht gegen den Gesetzesvorbehalt. Eine Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Eine Benachteiligung des Klägers sei auch nicht durch den Kontakt mit einem Mitglied des Landesverbands freie darstellende Künste Berlin e.V. zu einem Vorschlag für die Besetzung der Jury erfolgt. Das Einholen von Vorschlägen sei in der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift festgelegt. Eine gleichmäßige Verteilung von Zuschüssen an alle Bewerber würde den Subventionszweck verfehlen. Das Ermessen bei der Vergabe der Fördermittel sei besonders weitreichend. Die Kunstfreiheit gewährleiste kein Individualrecht auf Förderung. Es entspreche der Verwaltungspraxis, den Vorschlägen der Jury zu folgen. Die Mitwirkung von eigenen Mitarbeitern in den Jurysitzungen betreffe lediglich die technische Vorbereitung und Moderation. Die Zusammensetzung der Jury führe nicht zu sachwidriger Bevorzugung bestimmter Antragsteller. Er, der Beklagte, prüfe vorgeschlagene Kandidaten auf Übereinstimmung mit den Eignungskriterien aus der Verwaltungsvorschrift. Es bestehe die Pflicht, Interessenkonflikte anzuzeigen. Mit Beschluss vom 22. März 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.