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Beschluss

26 K 19/21

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0323.26K19.21.00
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Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Berlin verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Berlin verwiesen. I. Mit seiner Klage erstrebt der Kläger vom Beklagten, ihm Entschädigungen für seinen aufgrund des seit dem 13. März 2020 in Berlin geltenden Veranstaltungsverbots entstandenen Verdienstausfall zu zahlen. Der Kläger ist in der Veranstaltungsbranche als Meister für Veranstaltungstechnik und Fachmeister für Veranstaltungssicherheit tätig. 2018 wurde er in Berlin für Veranstaltungen mit einem Auftragsvolumen in Höhe von 22.227,50 Euro und 2019 mit einem Auftragsvolumen in Höhe von 16.660,00 Euro gebucht. Im Rahmen von Infektionsschutz- und Eindämmungsmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin erließ der Beklagte seit dem 13. März 2020 Veranstaltungsverbote (vgl. zuletzt § 9 der Zweiten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – 2. Inf- SchMV -) vom 4. März 2021 [GVBl. S. 198]). Seit dem 15. März 2020 finden Veranstaltungen, für welche der Kläger in den Vorjahren regelmäßig gebucht wurde, nicht mehr statt. Unter dem 18. Mai 2020 beantragte der Kläger beim Beklagten die Zahlung einer Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Höhe von 4.159,31 Euro. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen vom 28. Mai 2020 mit, dass ein Entschädigungsanspruch nach den §§ 56 ff. des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nicht gegeben sei, weil gegenüber dem Kläger kein Tätigkeitsverbot als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern ausgesprochen worden sei. Unter dem 22. Oktober 2020 beantragte der Kläger beim Beklagten eine Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Höhe von 600,00 Euro für die durch die Absage zweier Veranstaltungen entgangenen Einnahmen. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen vom 5. November 2020 mit, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung weder nach dem Infektionsschutzgesetz noch aufgrund anderer möglicher Anspruchsgrundlagen erfüllt seien, insbesondere scheide eine entsprechende Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder § 65 Abs. 1 IfSG aus. Der Kläger hat am 4. Februar 2021 Klage erhoben, mit der er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm 16.660,00 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Er meint, ein Entschädigungsanspruch in der beantragten Höhe ergebe sich aus der analogen Anwendung des § 56 IfSG. Hierfür ergebe sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ebenfalls aus § 68 IfSG, weil der Gesetzgeber künftig alle Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 IfSG dem Verwaltungsrechtsweg habe zuweisen wollen. Soweit der Entschädigungsanspruch mit dem allgemeinen Aufopferungsanspruch, Ansprüchen aus enteignendem Eingriff oder Entschädigungsansprüchen aufgrund §§ 59 ff. ASOG begründet werde, bestehe die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG fort. Der Kläger regt eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG mit dem Ziel an festzustellen, dass die §§ 28 bis 32 InfSG in sämtlichen Fassungen seit März 2020 mit den Artt. 12 und 14 GG insoweit nicht vereinbar sind, als Schutzmaßnahmen erlassen werden können, ohne den hiervon Betroffenen gleichzeitig eine Entschädigung zuzusprechen. Der Beklagte beantragt, das Verfahren an das Landgericht Berlin zu verweisen. II. Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Landgericht Berlin zu verweisen, da der beschrittene Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet und das Landgericht Berlin das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs ist. Für seine Zahlungsklage, in die er sein Begehren im Wissen um das Fehlen einer Anspruchsgrundlage kleidet, ist er nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO, § 65 ASOG, Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG auf den ordentlichen Rechtsweg angewiesen. A. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO ist der ordentliche Rechtsweg für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, gegeben. Solche Ansprüche macht der Kläger ausdrücklich (Seite 13 und 16 der Klageschrift) geltend. Der Anspruch aufgrund enteignenden Eingriffs (Seite 11 der Klageschrift), der im hier interessierenden Zusammenhang diskutiert wird (vgl. Kment, NVwZ 2020, 687 [688]; Shirvani, DVBl. 2021, 158 [162]; Dünchheim/Gräler, VerwArch 2021, 38 [53]; Froese, DVBl. 2020, 1566 [1570]) zählt zu den Ansprüchen aus Aufopferung für das gemeine Wohl (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 14 Rn. 786 und Rn. 819 Seite 428). Für den Entschädigungsanspruch aufgrund der §§ 59 ff. ASOG (Seite 16 der Klageschrift) eröffnet § 65 ASOG den ordentlichen Rechtsweg. B. Der Verweisung steht § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht entgegen. Zwar entscheidet danach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Doch setzt das voraus, dass sich nicht nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise ausschließen lässt, dass das Klagebegehren auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, für die das angerufene Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. März 2015 – BVerwG 6 B 58.14 -, NVwZ 2015, 991 Rn. 11). Eine derartige Anspruchsgrundlage gibt es hier nicht. 1. Der Kläger sieht für sein Begehren auch im Infektionsschutzgesetz eine Anspruchsgrundlage im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts. Das ist offensichtlich nicht der Fall. Zwar hätte nach § 68 Abs. 1 Satz 1 IfSG das Verwaltungsgericht über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 IfSG gegen das nach § 66 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Zahlung verpflichtete Land zu entscheiden. Indes besteht ein solcher Anspruch offensichtlich nicht. Der Kläger unterliegt nicht als Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit. Das räumt der Kläger ein und meint, § 56 Abs. 1 IfSG sei analog anzuwenden. Für einen solchermaßen begründeten Anspruch ist das Verwaltungsgericht aber nicht zuständig. § 68 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfasst nur die Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 IfSG, nicht aber durch deren analoge Anwendung begründete Ansprüche. Sollten spezielle Regeln, die eine Rechtswegzuweisung aussprechen, überhaupt analogiefähig sein, dann kommt eine entsprechende Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 1 IfSG hier gleichwohl nicht in Betracht. Nach den im Wortlaut der Norm deutlich zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers sollen alle Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 gegen das nach § 66 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung verpflichtete Land künftig dem Verwaltungsrechtsweg zugewiesen werden (siehe Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, Deutscher Bundestag, Drucksache 19/24334, Seite 75 zu Nr. 21c). Ein weitergehender Plan, der in dieser Regelung nicht zum Ausdruck kam, ist nicht feststellbar. Mittelbar räumt der Kläger das mit seiner Anregung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ein, die aussichtslos wäre, wenn der angebliche Verfassungsverstoß durch eine Analogie vermieden werden könnte. Unerheblich ist, dass Bescheide, mit denen Behörden sein Entschädigungsverlangen ablehnten, mit einer Belehrung über ein Widerspruchsverfahren versehen wurden. Abgesehen davon, dass Rechtsbehelfsbelehrungen gelegentlich auch falsch sein können (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO) und nicht den Rechtsweg bestimmen, dürfte es inzwischen durch § 37 Abs. 6 VwVfG geboten sein, mit einem Bescheid, der eine Entschädigung nach den §§ 56 ff. IfSG ablehnt, über einen Rechtsbehelf nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu belehren. 2. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für einen mit einer entsprechenden Anwendung des § 56 Abs. 1 IfSG begründeten Anspruch lässt sich auch nicht mit der Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründen. Nicht jeder gegen den Staat gerichtete Entschädigungsanspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur. Der Anspruch nach § 56 IfSG geht auf eine Regelung im Bundesseuchengesetz zurück und stellt eine Billigkeitsentscheidung zugunsten eines Störers im polizeirechtlichen Sinne dar (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. November 1978 – III ZR 43/77 -, BGHZ 73, 16 [23]). Der Kläger hingegen sucht als Nichtstörer eine Entschädigung, was ihn in die Nähe des polizeirechtlichen Schadensausgleichs rückt, der dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen ist. Selbst wenn aber anzunehmen wäre, ein Anspruch in analoger Anwendung des § 56 Abs. 1 IfSG wäre öffentlich-rechtlicher Natur und mangels anderweitiger Zuweisung im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen, begründete das die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts für die Klage des Klägers nicht. Denn ein solcher Anspruch besteht offensichtlich nicht (vgl. Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465 [1466 r. Sp.], wenngleich man die Autoren dem Beklagten zuzurechnen hat; Rinze/Schwab, NJW 2020, 1905 [1906 Rn. 9]; Treffer, NWVBl 2020, 273 [274 r. Sp.]; Froese, DVBl. 2020, 1566 [1567]; Dünchheim/Gräler, VerwArch 2021, 38 [42]; Shirvani, DVBl. 2021, 158 [160, 164]; a.A. Antweiler, NVwZ 2020, 584 [589], der allerdings ergebnisorientiert über den Wortlaut hinweggeht). 3. § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO begründet keine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die Streitigkeit. Halbsatz 1 der Norm erklärt den ordentlichen Rechtsweg für gegeben. Dies lässt Halbsatz 2 für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gelten. Die Norm knüpft an die Gewährleistung des Eigentums an und regelt, dass Inhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt werden. Sie begründet aber nicht selbst einen Zahlungsanspruch. Vielmehr unterliegt ein nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erforderlicher Entschädigungsanspruch dem Gesetzmäßigkeitsgrundsatz und kann bei fehlender gesetzlicher Grundlage nicht zuerkannt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 1993 – BVerwG 7 C 26.92 -, BVerwGE 94, 1 [8]). Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage fehlt aber, was gerade Ausgangspunkt für dieses Verfahren ist. Ob es einer Ausgleichsregelung bedurft hätte (dazu etwa Shirvani, NVwZ 2020, 1457; Burgi, NVwZ-Editorial 6/2021; dagegen Berwanger, NVwZ 2020, 1804) ist hier nicht zu behandeln. 4. Hätte man die Anregung des Klägers zu einer Richtervorlage wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 GG dahin zu verstehen, dass er in dieser Norm eine Grundlage für seinen Zahlungsanspruch sieht, dann könnte auch das nicht zu einer Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte führen, weil es einen solchen offensichtlich nicht gibt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Mai 1993 – III ZR 142/92 -, NJW 1994, 1468). C. Der Rechtsstreit ist an das sachlich nach den §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG und örtlich nach den §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO zuständige Landgericht Berlin zu verweisen. Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 17b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.