Beschluss
26 L 276/20
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1218.26L276.20.00
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Leitsätze
Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Richterwahlausschusses ist daraufhin eingeschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten sind und die Entscheidung unter Berücksichtigung des Prinzips der Bestenauslese noch nachvollziehbar ist.(Rn.11)
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Beigeladenen auf die im Amtsblatt von Berlin vom 6. September 2019 ausgeschriebenen Stellen von Vorsitzenden Richterinnen und Richtern a... zu ernennen, bis über die Bewerbung des Antragstellers neu entschieden ist und zwei Wochen seit Mitteilung dieser Entscheidung vergangen sind. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Richterwahlausschusses ist daraufhin eingeschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten sind und die Entscheidung unter Berücksichtigung des Prinzips der Bestenauslese noch nachvollziehbar ist.(Rn.11) Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Beigeladenen auf die im Amtsblatt von Berlin vom 6. September 2019 ausgeschriebenen Stellen von Vorsitzenden Richterinnen und Richtern a... zu ernennen, bis über die Bewerbung des Antragstellers neu entschieden ist und zwei Wochen seit Mitteilung dieser Entscheidung vergangen sind. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Nichtberücksichtigung bei der Wahl zum Vorsitzenden Richter a...K.... Der Antragsteller ist Vorsitzender Richter a...P.... Er bewarb sich auf eine der im Amtsblatt vom 6... ausgeschriebenen mehreren Stellen als Vorsitzender Richter a...als einer von insgesamt zunächst 20 Richterinnen und Richter. In dem Besetzungsvorschlag des Präsidenten d... vom 1... wurde er für die vier zu besetzenden Planstellen auf Platz eins als am besten geeignet vorgeschlagen. Die Beigeladenen folgten auf den Plätzen zwei bis vier. Der Präsidialrat b... sah am 1... zu dem Antragsteller wegen Stimmengleichheit von einer Stellungnahme ab. Die Beigeladenen zu 2. und 3. hielt er mit Stellungnahmen von demselben Tag für geeignet und die Beigeladene zu 1. für ungeeignet. Der Senator schloss sich dem Beförderungsvorschlag an. Der Richterwahlausschuss wählte in seiner Sitzung vom 7... nur die Beigeladenen. Mit Schreiben vom 1... wurde der Antragsteller darüber informiert, dass der Richterwahlausschuss ihn nicht mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit gewählt habe. Mit Schreiben vom 2... teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass der Senator entschieden habe, ihn nicht erneut zur Wahl zum Vorsitzenden Richter a... vorzuschlagen. Mit Schreiben vom 2... erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung. Mit dem am 4... beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Der Richterwahlausschuss habe zumindest die Bindung des Senators an Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Richterwahlausschuss von einer mangelnden Eignung ausgegangen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen er, der Antragsteller, nicht erneut vorgeschlagen werden solle. Es liege weiterhin eine Konkurrenzsituation mit allen Beigeladenen vor. Der Antragsteller beantragt wörtlich, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die vom Richterwahlausschuss auf der Sitzung vom 7... bestätigten RichterInnen zu Vorsitzenden RichterInnen a... zu ernennen, bevor über Bewerbung und Widerspruch des Antragstellers erneut entschieden und seit Zustellung der Entscheidung mindestens ein Monat vergangen ist oder sich das vorläufige Rechtsschutzverfahren in anderer Form erledigt, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller dem Richterwahlausschuss erneut vorzuschlagen und das Stellenbesetzungsverfahren fortzuführen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen. Der Hauptantrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Nichtberücksichtigung des Antragstellers beruhe nicht darauf, dass ihm die drei anderen Personen vorgezogen worden seien, sondern darauf, dass der Senator ihn kein weiteres Mal vorgeschlagen habe. Im Übrigen könne der Antragsteller nicht beanspruchen, dass ihn der Senator erneut zur Wahl vorschlägt. Hierzu sei ihm Ermessen eingeräumt. Dies habe er gesehen und fehlerfrei ausgeübt. Verfahrensfehler seien nicht ersichtlich. Im Richterwahlausschuss habe es aus Sicht mehrerer Mitglieder offenkundig Zweifel in Bezug auf die Eignung des Antragstellers gegeben. II. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist zulässig. Insbesondere scheitert er nicht an der Bestandskraft des Bescheids vom 29. Oktober 2020. Ob diese trotz § 10 des Berliner Richtergesetzes – RiGBln –, § 93 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes durch den vom Antragsteller erhobenen Widerspruch gehindert ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist die Klagefrist des § 74 VwGO mangels Rechtsbehelfsbelehrung nicht einschlägig und die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO nicht verstrichen. Dem Antrag fehlt es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5/12 – juris Rn. 19 f.) bezieht sich der Bewerbungsverfahrensanspruch auf alle zeitgleich beabsichtigten Beförderungen. Es bleibt dem Antragsteller in den Grenzen des Rechtsmissbrauchs überlassen, ob er nur eine davon oder alle angreift. Danach sind hier keine Zulässigkeitsbedenken ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich aus dem Verfahrensablauf im vorliegenden Fall etwas anderes ergibt. Es kann dahinstehen, ob im Fall eines Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens in Bezug auf eine der vier Stellen vorläufiger Rechtsschutz insgesamt allein in Bezug auf die Fortsetzung des abgebrochenen Verfahrens statthaft wäre. Ein solcher Abbruch ist hier nicht anzunehmen. Der Antragsteller beabsichtigt nach eigenem Bekunden weiterhin, die Stelle zu besetzen und eine andere Person dem Richterwahlausschuss vorzuschlagen (vgl. zu diesem Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2020 – OVG 4 S 24/20 – juris Rn. 7 f.). Der Antrag hat auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – größtenteils – Erfolg. Der Antragsteller hat insofern einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 924 der Zivilprozessordnung) 1. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus einer durch die Stellenbesetzung drohenden Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG –. Dieser verleiht den Bewerbern um ein öffentliches Amt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – 2 C 10.17 – juris Rn. 9 m.w.N.) ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt im statusrechtlichen Sinne nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung; andere Kriterien dürfen nur Berücksichtigung finden, wenn sie ebenfalls Verfassungsrang haben. Hieran ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 17. Juni 2020 – OVG 4 S 24/20 – juris Rn. 16) auch der Richterwahlausschuss gebunden, ohne dass diese Bindung nach dem im Land Berlin geregelten Modell Einschränkungen oder Modifizierungen erfährt. Die Überprüfungsmöglichkeiten sind infolge der fehlenden Begründung gem. § 22 Abs. 5 des Berliner Richtergesetzes – RiGBln – zwar erheblich eingeschränkt, allerdings unterliegt die Entscheidung des Richterwahlausschusses der gerichtlichen Kontrolle zumindest in Bezug darauf, ob die verfahrensrechtlichen Vorgaben eingehalten worden sind und die Entscheidung im Ergebnis angesichts des Prinzips der Bestenauslese noch nachvollziehbar ist. Daran fehlt es, wenn es in den vom Richterwahlausschuss verwertbaren Informationen über den Bewerber völlig an Indizien bzw. Anhaltspunkten dafür fehlt, dass ihm in Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 1 RiGBln die Eignung für das angestrebte Amt abgesprochen werden dürfte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 20). Derartige Anhaltspunkte fehlen hier. Vielmehr wurde der Antragsteller noch in dem Besetzungsvorschlag des Präsidenten d... unter Würdigung seiner dienstlichen Beurteilungen und im Vergleich mit den zu diesem Zeitpunkt noch 16 weiteren Bewerberinnen und Bewerbern als am besten geeignet angesehen. Der Senator hat sich diesem Vorschlag mit der genannten Reihung angeschlossen. Aus dem Vermerk vom 28. Oktober 2020, wonach dem Verfahrensablauf hinreichend deutlich zu entnehmen sei, dass der Richterwahlausschuss den Antragsteller nicht für am besten geeignet hielt, gehen keine Anhaltspunkte für mögliche sachlich begründete Eignungszweifel hervor. Vielmehr wird damit nur das Ergebnis referiert. Es kann außerdem dahinstehen, ob man eine ohne Begründung versehene negative Eignungsaussage des Präsidialrats, der wie auch der Richterwahlausschuss an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden sein dürfte, als ausreichenden Anhaltspunkt für eine nicht ausreichende Eignung ansehen dürfte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 28). Denn anders als im Falle der gewählten Beigeladenen zu 1 fehlt eine – negative – Stellungnahme des Präsidialrats für den Antragsteller. In diesem Fall gilt der Personalvorschlag nach § 61 Abs. 2 Satz 3 RiGBln als gebilligt. Etwas, das das Gesetz als Billigung gelten lässt, kann nicht zum Anhaltspunkt oder Indiz für eine Missbilligung/Ablehnung genommen werden. Auch die fehlende Begründungspflicht führt zu keiner anderen Bewertung. Dass vor diesem Hintergrund keine detaillierte Begründung für die Ablehnung einer Bewerbung gegeben werden kann, ist richtig. Dies ist jedoch nicht der Maßstab aus der vorzitierten Rechtsprechung. Danach bedarf es nur Indizien oder Anhaltspunkten in den dem Richterwahlausschuss vorgelegenen Unterlagen. Dass sich – wie vom Antragsgegner vorgetragen – nach empirischen Betrachtungen des Präsidenten des Kammergerichts zumindest in der Vergangenheit landesspezifische Unterschiede bei Beurteilungen ausmachen ließen, erscheint angesichts des von diesem selbst in Kenntnis dieser Umstände erstellten Besetzungsvorschlags nicht als denkbares Indiz. Im Übrigen trifft der Richterwahlausschuss des Landes Berlin nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. a.a.O., Rn. 19) keine echte Wahlentscheidung unter mehreren (geeigneten) Bewerberinnen und Bewerbern, sondern stimmt über einen begründeten Personalvorschlag des Senators in Bezug auf die Besetzung einer Stelle mit „ja“ oder „nein“ ab. Er hat durch die Nichtwahl des Antragstellers damit nicht nur zum Ausdruck gebracht, dass er diesen womöglich gegenüber den Beigeladenen in einer anderen Reihung sieht. Vielmehr hat er ihm dadurch die Eignung für das Amt überhaupt abgesprochen. Wie sich dies aus einer bloß geringfügig anderen Bewertung und Gewichtung der Beurteilungen der vier Vorgeschlagenen gegenüber dem Besetzungsvorschlag des Präsidenten d... ergeben soll – wie vom Antragsteller vorgetragen –, erschließt sich nicht. 2. Der Antragsteller kann sich auch größtenteils auf einen Anordnungsgrund berufen. Dies gilt allerdings nicht, soweit er die Untersagung der Stellenbesetzung bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung über seinen Widerspruch beantragt. Ihm ist zuzumuten, gegebenenfalls nach der Mitteilung des Ergebnisses einer neuen Entscheidung binnen 14 Tagen erneut um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2018 – OVG 10 S 53.17 – juris Rn. 13). Insofern war der Antrag zurückzuweisen. Im Übrigen besteht für den Antragsteller die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität die Verwirklichung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt haben, haben weder Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), noch können sie Erstattung eigener Kosten beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2019 – OVG 10 S 34.18 – juris Rn. 14 m.w.N.; a.A. ohne Auseinandersetzung damit BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 – 2 VR 2.19 – juris Rn. 43).