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Beschluss

26 K 545.19

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0526.26K545.19.00
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Tenor
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, soweit die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 8. August 2019 in der Gestalt des Bescheides vom 9. Oktober 2019 die Befähigung für den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen nach § 8a der Bildungslaufbahnverordnung anzuerkennen. 2. In Bezug auf die beantragte Höhergruppierung der Klägerin in die A13/E13 für den Zeitraum ab 1. Januar 2016 hilfsweise ab 1. Januar 2019 wird gemäß § 93 Satz 2 VwGO angeordnet, dass der insoweit von der Klägerin erhobene Anspruch in einem getrennten Verfahren verhandelt und entschieden wird. Das neue Verfahren der Klägerin führt das Aktenzeichen VG 26 K 144/20. 3. Das Verfahren VG 26 K 144/20 wird an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen.
Entscheidungsgründe
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, soweit die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 8. August 2019 in der Gestalt des Bescheides vom 9. Oktober 2019 die Befähigung für den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen nach § 8a der Bildungslaufbahnverordnung anzuerkennen. 2. In Bezug auf die beantragte Höhergruppierung der Klägerin in die A13/E13 für den Zeitraum ab 1. Januar 2016 hilfsweise ab 1. Januar 2019 wird gemäß § 93 Satz 2 VwGO angeordnet, dass der insoweit von der Klägerin erhobene Anspruch in einem getrennten Verfahren verhandelt und entschieden wird. Das neue Verfahren der Klägerin führt das Aktenzeichen VG 26 K 144/20. 3. Das Verfahren VG 26 K 144/20 wird an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen. I. Die Klägerin ist tarifbeschäftigte Lehrkraft des Beklagten und in der Entgeltgruppe E 10 eingruppiert. Unter dem 8. August 2019 lehnte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie den Antrag der Klägerin ab, ihr nach § 8a der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Bildung (Bildungslaufbahnverordnung – BLVO) die Laufbahnbefähigung für den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen anzuerkennen. Sie belehrte sie dahin, dass gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben werden könne. Unter dem 9. Oktober 2019 lehnte die Senatsverwaltung den klägerischen Antrag erneut ab und korrigierte ihre Rechtsbehelfsbelehrung dahin, dass gegen diesen Bescheid die Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden könne. Mit ihrer am 26. Oktober 2019 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 8. August 2019 in der Gestalt des Bescheides vom 9. Oktober 2019 die Befähigung für den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen nach § 8a BLVO anzuerkennen sowie die Höhergruppierung in die A13/E13 für den Zeitraum ab 1. Januar 2016 hilfsweise ab 1. Januar 2019 anzuerkennen. Mit Eingangsverfügung vom 30. Oktober 2019 hat das Gericht Zweifel an der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges im Hinblick auf die begehrte Höhergruppierung der Klägerin geäußert und insoweit eine Verweisung an die Arbeitsgerichtsbarkeit in Erwägung gezogen. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. März 2020 beantragt die Klägerin, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Berlin zu verweisen. Der Beklagte meint, dass der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. II. Über den Antrag der Klägerin, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Berlin zu verweisen, ist nach § 17 a Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 und 4 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vorab durch Beschluss zu entscheiden. Nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ist der Rechtsstreit zu verweisen, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz bzw. auf dem Gebiet des Landesrechts durch Landesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die Art einer Streitigkeit bestimmt sich, wenn – wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes [GmS-OGB], Beschlüsse vom 4. Juni 1974 – 2/73 – juris Rn. 4 und vom 10. April 1986 – 1/85 – juris Rn. 10; BVerwG, Urteile vom 6. November 1986 – 3 C 72.84 – juris Rn. 21 und vom 19. Mai 1994 – 5 C 33.91 – Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 – 9 B 37.12 – juris Rn. 6). Für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit kommt es insbesondere darauf an, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägt wird (GmS-OGB, Beschlüsse vom 10. April 1986 – 1/85 – juris Rn. 11 und vom 29. Oktober 1987 – 1/86 – juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 – 3 B 78.05 – juris Rn. 4). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist für das vorliegende Streitverfahren der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, soweit die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide die Befähigung für den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen nach § 8a BLVO anzuerkennen. Denn die Klägerin begehrt den Erlass eines Verwaltungsaktes über die Anerkennung ihrer Befähigung für den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen nach § 8a BLVO. Das Laufbahnrecht ist wie das gesamte Beamtenrecht öffentliches Recht. Dieses Recht, aus dem die Klägerin ihren Klageanspruch herleitet, entscheidet den Streit der Beteiligten über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung. Ob die Bildungslaufbahnverordnung auf die Klägerin als Tarifbeschäftigte mit den Folgen anwendbar ist, dass sich diese auf deren Bestimmungen berufen kann und ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten besteht (dazu ausführlich und im Ergebnis ablehnend VG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 2020 – VG 5 K 573.19 –, Rn. 5 ff., juris), ist eine Frage der Begründetheit und für die Rechtswegentscheidung hingegen unbeachtlich. Allerdings ist der Rechtsstreit im Hinblick auf die (nicht nur hilfsweise) beantragte Höhergruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe E13 an das Arbeitsgericht Berlin zu verweisen. Die Klägerin ist Tarifbeschäftigte des Beklagten. Die Entscheidung über ihr Begehren auf eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe E13 für den Zeitraum ab 1. Januar 2016 hilfsweise ab 1. Januar 2019 richtet sich nach Bestimmungen des Arbeitsrechts. Die vorliegende Streitigkeit ist somit nicht öffentlich-rechtlicher, sondern bürgerlich-rechtlicher nämlich arbeits-rechtlicher – Natur. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Der Rechtsstreit ist insoweit abzutrennen und an das nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 18 der Zivilprozessordnung (ZPO) örtlich zuständige Arbeitsgericht Berlin zu verweisen. Ein Fall des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit "unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten“ entscheidet, liegt nicht vor, weil die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung und die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe E 13 unterschiedliche Streitgegenstände bezeichnen.