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Beschluss

26 L 146.17

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0509.26L146.17.0A
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Leitsätze
1. Grundsätzlich hat jeder Bürger mit entsprechender Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einen Anspruch auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter sind also nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Ziel ist es insoweit, unter anderem eine Ämterpatronage zu verhindern. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind.(Rn.4) 2. Grundsätzlich sind für die Auswahlentscheidungen die aktuellen dienstlichen Beurteilungen heranzuziehen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist. Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist regelmäßig hiermit nicht vereinbar. Etwas anderes kann gelten, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben.(Rn.5) Bei einer Beschränkung des Zugangs zu öffentlichen Ämtern durch Aufstellung konstitutiver Auswahlkriterien ist dabei eine strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich.(Rn.6) 3. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, dass ein Anforderungsprofil zwingend mehrjährige berufliche Erfahrungen im Zusammenhang mit der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste fordert.(Rn.3) (Rn.7)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung einer Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Deutschen Bundestages vom 30. Januar 2017 untersagt, den mit Hausmitteilung 310/2016 vom 16. Dezember 2016 ausgeschriebenen Dienstposten einer Leitenden Beamtin/eines Leitenden Beamten der Besoldungsgruppe B 6 beim Ständigen Bevollmächtigten des Parlamentarischen Kontrollgremiums mit dem Beigeladenen zu besetzen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich hat jeder Bürger mit entsprechender Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einen Anspruch auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter sind also nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Ziel ist es insoweit, unter anderem eine Ämterpatronage zu verhindern. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind.(Rn.4) 2. Grundsätzlich sind für die Auswahlentscheidungen die aktuellen dienstlichen Beurteilungen heranzuziehen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist. Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist regelmäßig hiermit nicht vereinbar. Etwas anderes kann gelten, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben.(Rn.5) Bei einer Beschränkung des Zugangs zu öffentlichen Ämtern durch Aufstellung konstitutiver Auswahlkriterien ist dabei eine strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich.(Rn.6) 3. Es ist grundsätzlich nicht zulässig, dass ein Anforderungsprofil zwingend mehrjährige berufliche Erfahrungen im Zusammenhang mit der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste fordert.(Rn.3) (Rn.7) Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung einer Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Deutschen Bundestages vom 30. Januar 2017 untersagt, den mit Hausmitteilung 310/2016 vom 16. Dezember 2016 ausgeschriebenen Dienstposten einer Leitenden Beamtin/eines Leitenden Beamten der Besoldungsgruppe B 6 beim Ständigen Bevollmächtigten des Parlamentarischen Kontrollgremiums mit dem Beigeladenen zu besetzen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der aus dem Tenor ersichtliche (sinngemäße) Antrag des Antragstellers hat Erfolg. Das Gericht trifft gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eine einstweilige Anordnung, wenn glaubhaft gemacht ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –), dass die Gefahr besteht, durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes könnte die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (Anordnungsanspruch, hierzu I.) vereitelt oder wesentlich erschwert (Anordnungsgrund, hierzu II.) werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. I. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Besetzung des im Tenor genannten Dienstpostens, den die Antragsgegnerin mit dem Beigeladenen zu besetzen beabsichtigt, zusteht. Die Auswahlentscheidung verletzt ihn in seinem aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG – resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch, da sie auf einem unzulässigen Anforderungsprofil beruht. Es ist nicht zulässig, dass das Anforderungsprofil zwingend mehrjährige berufliche Erfahrungen im Zusammenhang mit der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste fordert. 1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter sind also nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen (vgl. auch § 9 des Bundesbeamtengesetzes – BBG –). Ziel des Art. 33 Abs. 2 GG ist es u. a., Ämterpatronage zu verhindern, worunter die Vergabe von Ämtern nach anderen als allein leistungsbezogenen Gesichtspunkten zu verstehen ist, insbesondere die Vergabe an politisch oder persönlich Nahestehende (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2007 – BVerwG 2 C 21/06 – juris, Rn. 79). Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist. Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit nicht vereinbar. Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – BVerwG 2 VR 1/13 – juris, Rn. 18 ff.). Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben. Bei technisch ausgerichteten Behörden ist es zum Beispiel denkbar, dass die Aufgabenwahrnehmung bestimmter Dienstposten spezielle fachspezifische Vorkenntnisse voraussetzt (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O. juris Rn. 34). Darüber hinaus können sich Anforderungen ergeben, ohne deren Vorhandensein die zugeordneten Funktionen schlechterdings nicht wahrgenommen werden können. Beispiel hierfür ist das Aushandeln von Verträgen mit ausländischen Partnern, wofür entsprechende Sprachkenntnisse unabdingbar sind (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O. juris Rn. 36). In diesen Fällen darf der Dienstherr ausnahmsweise ein konstitutives Anforderungsprofil aufstellen, welches Bewerber, die dieses nicht erfüllen, von der weiteren Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten entsprechend Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 Abs. 1 BBG ausschließt (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O. juris Rn. 36; Beschluss vom 6. April 2006 – BVerwG 2 VR 2.05 – juris, Rn. 7). Die Voraussetzungen hierfür hat der Dienstherr darzulegen. Ihre Einhaltung unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O. juris Rn. 31). Demnach fordert die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach Überzeugung der Kammer bei einer Beschränkung des Zugangs zu öffentlichen Ämtern durch Aufstellung konstitutiver Auswahlkriterien eine strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, an der sich jeder Eingriff in Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen muss. Neben den Kriterien der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Zugangsbeschränkung durch das konstitutive Auswahlkriterium ist deshalb auch die Angemessenheit der Beschränkung im Verhältnis zu den hiermit für den Einzelnen und die Allgemeinheit verbundenen Nachteilen ins Auge zu nehmen. Ist ein Anforderungsprofil nach den vorgenannten Grundsätzen nicht wirksam aufgestellt, so führt dieser Fehler zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. Die Stellenvergabe muss mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O. juris, Rn. 33). 2. Nach diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin mit der Forderung, Bewerber müssten zwingend über mehrjährige, d. h. mindestens zweijährige berufliche Erfahrungen im Zusammenhang mit der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste verfügen, ein konstitutives Anforderungsprofil im oben genannten Sinne geschaffen. a) Nach Überzeugung der Kammer ist dieses schon rechtsfehlerhaft, soweit die Antragsgegnerin die genannten Erfahrungen für unabdingbar hält. Zu dieser Auffassung gelangt die Kammer angesichts des sich aus dem Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeiten des Bundes (Kontrollgremiumsgesetz – PKGrG) ergebenden begrenzten Aufgabenbereichs des Dienstpostens, an dem sich auch die Stellenausschreibung ausrichtet. Daraus geht nicht hervor, dass für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben die in Frage stehenden Erfahrungen zwingend erforderlich sind. Vielmehr spricht die lediglich unterstützende Funktion, die das Gesetz sowohl dem Ständigen Bevollmächtigten als auch dem Leitenden Beamten wie auch allen weiteren dem Kontrollgremium beigegebenen Beschäftigten auferlegt, dagegen, die Zulässigkeit des in Frage stehenden Auswahlkriteriums für unabdingbar zu erachten. Das Parlamentarische Kontrollgremium wird nach § 5a Abs. 1 und 2 PKGrG durch regelmäßige und einzelfallbezogene Untersuchungen eines Ständigen Bevollmächtigten des Parlamentarischen Kontrollgremiums unterstützt (Abs. 1). Der Ständige Bevollmächtigte wird auf Weisung des Parlamentarischen Kontrollgremiums zur Prüfung von Sachverhalten tätig, wobei er seine Aufträge im Rahmen der Vorgaben des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach pflichtgemäßem Ermessen ausführt (Abs. 2). Der Ständige Bevollmächtigte ist Vorgesetzter der dem Gremium beigegebenen Beschäftigten der Bundestagsverwaltung (§ 12 Abs. 3 Satz 1 PKGrG). Diese werden dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Unterstützung im erforderlichen Umfang beigegeben (§ 12 Abs. 1 Satz 1 PKGrG). Den Ständigen Bevollmächtigten unterstützt ein Leitender Beamter (§ 12 Abs. 3 Satz 2 PKGrG). Die Aufträge für die Beschäftigten werden im Einzelfall durch Weisungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums, in organisatorischen Fragen und in Eilfällen durch den Vorsitzenden sowie darüber hinaus – im Rahmen der Vorgaben des Parlamentarischen Kontrollgremiums – durch den Ständigen Bevollmächtigten erteilt (§ 12 Abs. 3 Satz 1 PKGrG). Nach dieser gesetzlichen Aufgabenbeschreibung mag es zwar wünschenswert sein, dass der Leitende Beamte für seine unterstützende Tätigkeit Erfahrungen im Zusammenhang mit der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste besitzt. Für eine zwingende Forderung nach diesen Erfahrungen geben die gesetzlichen Bestimmungen jedoch keinen hinreichenden Anhalt. Der Leitende Beamte ist nicht einmal Vorgesetzter der dem Gremium beigegebenen Beschäftigten der Bundestagsverwaltung. Er unterscheidet sich auch von dem Leitenden Beamten des Wehrbeauftragten, der nach § 17 des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes – WBeauftrG) die Rechte des Wehrbeauftragten vertretungsweise wahrnehmen darf. Der Leitende Beamte bei dem Ständigen Bevollmächtigten des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat danach auch keineswegs die zentrale Rolle, die ihm die Antragsgegnerin zuschreibt. Von dem Leitenden Beamten hängt nicht die gesamte Handlungsfähigkeit des Kontrollgremiums ab. Vielmehr hat er danach nur eine nachrangig unterstützende Funktion, denn auch der Ständige Bevollmächtigte ist gemäß § 5a PKGrG wiederum nur unterstützend tätig. Schon dieser ist laut Gesetzesbegründung nur „verlängerter Arm“ bzw. „Hilfsorgan“ des Parlamentarischen Kontrollgremiums (vgl. Bundestags-Drucksache 18/9040, S. 2 und 9). Die Annahme, der Leitende Beamte könne seine (nachrangig) unterstützende Tätigkeit nicht auch ohne das Vorhandensein der in Frage stehenden Erfahrungen in sachgemäßer Weise ausüben, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin entsprechende Anforderungen nicht auch an den Ständigen Bevollmächtigten stellt, obwohl dieser Dienstvorgesetzter der übrigen Beschäftigten einschließlich des Leitenden Beamten ist und von dem nach den dargestellten gesetzlichen Regelungen die Handlungsfähigkeit des Kontrollgremiums weit mehr als von dem Leitenden Beamten abhängt; von dem Ständigen Bevollmächtigten fordert die Antragsgegnerin nicht zwingend Erfahrungen, die gerade im Zusammenhang mit der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste erworben wurden. Dies aber leuchtet nicht ein, wären entsprechende Erfahrungen für einen reibungslosen Tätigkeitsbeginn des das Gremium unterstützenden Verwaltungsapparats tatsächlich unabdingbar. b) Es ist im Übrigen auch nicht erkennbar, weshalb für die unterstützende Tätigkeit des Leitenden Beamten ausschließlich Erfahrungen mit der „parlamentarischen Kontrolle“ der Nachrichtendienste erforderlich sein sollen. Erfahrungen hiermit haben nur die wenigen Beamten, die – wie der Beigeladene – die Mitglieder des Kontrollgremiums bei ihrer parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste in der Vergangenheit unterstützt haben. Aus dem Bewerberkreis fallen damit von vornherein zum Beispiel Beamte aus den Nachrichtendiensten heraus, die zwar über fundiertes Wissen in nachrichtendienstlichen Angelegenheiten verfügen, die aber keine Erfahrungen mit der „parlamentarischen Kontrolle“ der Nachrichtendienste haben. Diese Beamten sind jedoch regelmäßig vertraut mit den von der Antragsgegnerin als Rechtfertigung für das enge Anforderungsprofil vorgebrachten Bereichen wie den geheimen Organisationsstrukturen, den verdeckten Handlungsmöglichkeiten und der geheimen nachrichtendienstlichen Methodik. Kommt bei diesen Beamten dann noch Erfahrung im Aufbau mit einem neuen Referat hinzu, könnten sie sogar besser geeignet sein als jemand wie der Beigeladene, der lediglich mit der Kontrolle der Nachrichtendienste befasst war und einem Abgeordneten zugearbeitet hat. c) Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum von den Bewerbern eine mindestens zweijährige Tätigkeit gefordert wird. Dabei ist insbesondere einzustellen, dass der Dienstposten für Beamte der Besoldungsgruppe B 3 oder vergleichbare Beschäftigte ausgeschrieben ist, die regelmäßig über einschlägige Erfahrungen im Führen von Fachkräften und über Fähigkeiten verfügen, die zum Aufbau eines neuen Referats ohne bestehende Strukturen benötigt werden. Von diesen darf daher regelmäßig eine kurze Einarbeitungszeit erwartet werden. Warum deshalb Erfahrungszeiten, die – auch deutlich – unter zwei Jahren liegen, nicht genügen sollen, leuchtet der Kammer nicht ein. d) Schließlich erscheint es der Kammer unverhältnismäßig, den Kreis der Bewerber für ein hochwertiges Amt der Besoldungsgruppe B 6, an dessen bestmöglicher Besetzung dementsprechend ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, allein wegen eines kurzfristigen Vorteils einer kurzen Einarbeitungszeit in derart gravierender Weise zu beschränken. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Beschränkung auf Bewerber mit einer mindestens zweijährigen Erfahrungszeit allein die Nachteile ausgleichen soll, die die Einarbeitungszeit eines mit der parlamentarischen Kontrolltätigkeit nicht vertrauten Beamten nach Auffassung der Antragsgegnerin mit sich brächte. Dieser Vorteil ist jedoch nach einer gewissen Zeit, in der sich auch ein „unerfahrener“ Spitzenbeamter der Besoldungsgruppe B 3 eingearbeitet hätte, zwangsläufig „verbraucht“. 3. Ein abgelehnter Bewerber – wie der Antragsteller –, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – BVerwG 2 VR 5.12 – juris, Rn. 22ff. m. w. N.). Dies ist hier der Fall, da ein direkter Leistungsvergleich der Bewerber wegen des konstitutiven Anforderungsprofils nicht stattgefunden hat. II. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Seite. Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre. Die mit dem Eilantrag angegriffene Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, so dass dem Antragsteller auch nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht. Auch ist die Auswahlentscheidung nicht auf die spätere Vergabe des Beförderungsamtes gerichtet. Der Text der Ausschreibung nimmt ausschließlich die Vergabe eines Dienstpostens in Bezug. Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie eine Vorauswahl für die Vergabe eines höherwertigen Statusamtes der Besoldungsgruppe B 6 betrifft. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Ämtervergabe vermittelt und die Auswahl für die Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der von der Antragsgegnerin zur Neubesetzung ausgeschriebene und mit der Besoldungsgruppe B 6 bewertete Dienstposten des Leitenden Beamten beim Ständigen Bevollmächtigten des Parlamentarischen Kontrollgremiums stellt für den Antragsteller und den Beigeladenen, die beide ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 bekleiden, einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft daher die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (§ 22 Abs. 2 BBG). Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens – besser als etwaige Mitbewerber – den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen für eine Beförderung aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um „Beförderungsdienstposten“. Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen. Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – BVerwG 2 VR 1.13 – juris, Rn. 11 ff., und vom 26. August 2013 – BVerwG 6 S 32.13 – juris, Rn. 5 ff.). Das Bundesverwaltungsgerichts will zwar mit seiner neuen Rechtsprechung (Beschluss vom 10. Mai 2016 – BVerwG 2 VR 2/15 – juris) die rechtmäßige vorläufige Dienstpostenvergabe an den ausgewählten Bewerber während eines laufenden Auswahlverfahrens ermöglichen; dies könnte wohl auch für die vorliegende Konstellation einer isolierten Beförderungsdienstpostenkonkurrenz Anwendung finden (siehe aber auch Kenntner, ZBR 2016, 195 f.). Dieser Rechtsprechung haben sich mittlerweile auch verschiedene Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichte angeschlossen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 5. Januar 2017 – OVG 4 S 40.16 – juris und vom 11. Januar 2017 – OVG 4 S 14.16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 4 S 1083/16 – juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9. September 2016 – 1 B 60/16 – juris; VG Berlin, Beschluss vom 30. Juni 2016 – VG 7 L 112.16 – juris, Rn. 38). Die Kammer folgt jedoch weiterhin der bisherigen jahrzehntelangen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Vergabe von Beförderungsdienstposten (vgl. im Einzelnen hierzu: VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2016 – VG 26 L 183.16 – juris, Rn. 22 ff.; Beschluss vom 27. Januar 2017 – VG 26 L 258.16 – juris, Rn. 20 ff., so nunmehr auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 2017 – 10 B 11626/16 – juris; vorerst ablehnend OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2016 – 6 B 487/16 – juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Januar 2017 – 5 ME 157/16 – juris). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes – GKG –.